165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (123 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Das Regierungsprogramm vom Februar 2003 sieht die Schaffung eines Zuschlages zum Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten vor.

Durch das Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung von Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Unbestritten ist, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern.

Auch steigen bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend an. Es soll daher mit dieser Neuregelung eine teilweise Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes durch die Einführung eines Zuschlages erfolgen.

Alle weiteren Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind bei Mehrlingsgeburten grundsätzlich so anzuwenden, als würde es sich es nur um ein Kind handeln (wechseln sich beispielsweise die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für Mehrlinge ab, so ist weiterhin nur ein zweimaliger Wechsel möglich).

Mit dem Erhöhungsbetrag einhergehend ist eine Ergänzung der Bestimmungen betreffend Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nötig.

Weiters beinhaltet der Entwurf eine geringfügige Anhebung der Zuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes war geplant, die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss so zu gestalten, dass während des Bezuges von Zuschuss eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG ausgeübt werden kann, ohne den Anspruch auf den Zuschuss zu verlieren. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass durch die Berechnungsmethode bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der derzeit bestehenden Grenze nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Um zu vermeiden, dass in jenen Fällen, in denen ausschließlich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen, eine Rückforderung des Zuschusses erfolgt, ist es notwendig, diese Grenze anzuheben.

Inkrafttretenszeitpunkt dieser Regelungen ist der 1.1.2004, wobei der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1.1.2002 zusteht, sofern ab 1.1.2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der weiteren Mehrlingskinder müssen im Sinne der Rechtssicherheit erst für Geburten ab 1.11.2003 nachgewiesen werden.

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Barbara Rosenkranz.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Sabine Mandak, Barbara Rosenkranz, Barbara Riener, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Rosemarie Schönpass sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (123 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 02

                 Barbara Rosenkranz  Ridi Steibl

    Berichterstatterin                     Obfrau