Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen
(ADN) samt Verordnung und Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON
GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE,
gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:
a) die Sicherheit der internationalen Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei
Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten,
wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den
internationalen Handel zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass
der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens
ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in
der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der
Wirtschaftskommission für Europa tritt,
haben Folgendes
VEREINBART:
KAPITEL I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf
Binnenwasserstraßen.
2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf
Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.
3. Dieses Übereinkommen findet weder auf die
Beförderung von gefährlichen Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen
noch auf sonstige einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe
Anwendung, solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht zu
gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung
geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit der ihr
gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeinträchtigen,
sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem Übereinkommen
verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist.
Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
1. Die Verordnung in der Anlage dieses
Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf
dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage
beigefügte Verordnung.
2. Die beigefügte Verordnung umfasst:
a) Vorschriften
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen,
b) Vorschriften
und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung
der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen,
Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen,
c) allgemeine
Übergangsbestimmungen,
d) zusätzliche
Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
bedeutet:
a) „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
b) „gefährliche Güter“ die Stoffe und Gegenstände,
deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder
nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
c) „internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern“ jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf
Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
d) „Binnenwasserstraßen“ alle schiffbaren
Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer
Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen
zugelassen sind;
e) „Seeschifffahrtsstraßen“ die
Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem
Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche
bestimmt sind;
f) „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung
entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das
Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
g) „zuständige Behörde“ eine in jeder
Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften
dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder
Stelle;
h) „Untersuchungsstelle“ eine von der
Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe
gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART
Artikel 4
Beförderungsverbote,
Beförderungsbedingungen, Kontrollen
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der
Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der
beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer
internationalen Beförderung sein.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen
Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
3. Die Einhaltung der Beförderungsverbote und
Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den
Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.
Artikel 5
Befreiungen
Dieses Übereinkommen findet insoweit keine
Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung
in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen
werden, wenn auf Grund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der
freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung
gewährleistet ist.
Artikel 6
Rechte der Staaten
Jede Vertragspartei
behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus
Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder
zu verbieten.
Artikel 7
Sonderregelungen,
Ausnahmegenehmigungen
1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für
eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich
daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder
mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,
a) dass die gefährlichen Güter, deren
internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen untersagt ist, unter
gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren
Binnenwasserstraßen sein können oder
b) dass die gefährlichen Güter, deren
internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen
Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen
Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen
sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können.
Die in diesem Absatz genannten
zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich bekannt gegeben, der sie den
Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.
2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter
Beachtung der in der beigefügten Verordnung aufgeführten Verfahren über die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen für die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen,
deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der
beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.
3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in
folgenden Fällen die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht
entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren
beachtet wird:
a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen
Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten
baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die
nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;
b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von
den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden,
die gemäß den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß
Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher
Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für die Beförderung von
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der
Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission
für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden,
behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen
Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere
Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese
Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten
Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf
jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der
beigefügten Verordnung überschreiten.
2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der
beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind
und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter
Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein
ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.
3. Für Schiffe gemäß Absatz 2, die
ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, die vor
dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11
Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können
zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen
Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten, in
Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das
auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt ist.
4. Bei Einführung neuer Bestimmungen in die
beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien neue allgemeine
Übergangsbestimmungen vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die
Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.
Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
Beförderungen, die von diesem Übereinkommen
erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder
internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf
Binnenwasserstraßen gelten.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Vertragsparteien
1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken
befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler
Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die
Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird,
können Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden:
a) durch dessen endgültige Unterzeichnung,
b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben,
c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai
2001 im Büro des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf
zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat.
Die beigefügte Verordnung, mit
Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften,
kommt jedoch erst zwölf Monate nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens zur
Anwendung.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen
endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm
beitritt, nachdem sieben der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten
es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat
nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die beigefügte Verordnung ist zum
gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist für
die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der
nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung.
Artikel 12
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem
Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär
eingegangen ist.
Artikel 13
Erlöschen
1. Fällt nach In-Kraft-Treten dieses
Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von
zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf
dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.
2. Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen
zur Regelung der multimodalen Gefahrgut-beförderung geschlossen werden sollte,
werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die
ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe,
die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die
mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch
stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die
Parteien des weltweiten Übereinkommens geworden sind, am Tag des
In-Kraft-Tretens dieses weltweiten Übereinkommens automatisch aufgehoben und
ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens
ersetzt.
Artikel 14
Erklärungen
1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch
schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete
gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird
für das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang
dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt
hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet
nach Artikel 12 kündigen.
3. a) Außerdem
kann jeder Staat bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche
Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass
dieses Übereinkommen für bestimmte Binnenwasserstraßen in seinem Gebiet nicht
gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des
Binnenschifffahrtsstraßennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN
definiert wird. Wird eine solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das
Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen
einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär auf den genannten
Binnenwasserstraßen unwirksam.
b) Jedoch
kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die
unter das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens
einem völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von
gefährlichen Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens
auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die nach dem Statut
dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine
solche Erklärung ist während der endgültigen Unterzeichnung des Übereinkommens
oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde abzugeben.
4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach
Absatz 3a) oder 3b) abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch
schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
erklären, dass dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach
Absatz 3a) oder 3b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen
gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten
Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
Artikel 15
Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden
nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien
beigelegt.
2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte
Verhandlungen beigelegt werden, können von den streitenden Vertragsparteien vor
den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für
deren Beilegung ausspricht.
3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1
oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der
streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder
mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter
verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach
dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu
einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die
Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.
4. Der Schiedsspruch des oder der gemäß
Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist für die streitenden
Vertragsparteien verbindlich.
Artikel 16
Vorbehalte
1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als
für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist
Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt
eingelegt hat, nicht verbindlich.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach
Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche
Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben.
3. Andere als nach diesem Übereinkommen
vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 17
Verwaltungsausschuss
1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt,
der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen
Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und
Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.
2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des
Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass die in
Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien
sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder der
Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler zwischenstaatlicher oder
nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung sie interessierender Fragen
als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und
der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten
Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.
4. Der Verwaltungsausschuss führt auf der ersten
Sitzung in einem Jahr die Wahl seines (seiner) Vorsitzenden und seines (seiner)
Stellvertretenden Vorsitzenden durch.
5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen
Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den
Verwaltungsausschuss ein.
6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.
7. Vorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt.
Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Dabei
gelten folgende Regeln:
a) Änderungsvorschläge
zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des
Artikels 19 Absatz 2 angenommen;
b) Änderungsvorschläge
zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß den
Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
c) Vorschläge
für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für die
Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren
des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
d) Alle anderen als die in den Buchstaben a bis c
genannten Vorschläge oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen.
8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen
einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
9. Bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen in diesem
Übereinkommen kommt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa
zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungsausschuss beschließt etwas anderes.
Artikel 18
Sicherheitsausschuss
Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt,
der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung
beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt,
den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser
Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission
für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der
Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen sind.
Artikel 19
Verfahren zur
Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung
1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner
beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in
diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Jede vorgeschlagene Änderung dieses
Übereinkommens, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, wird vom
Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des
Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss
mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder
angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
3. Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur
Annahme vorgelegt wird, tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach
Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die Vorlage erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende
Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.
Artikel 20
Verfahren zur
Änderung der beigefügten Verordnung
1. Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag
einer Vertragspartei geändert werden.
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die
beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die
Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die
Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen,
die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der
Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.
2. Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten
Verordnung wird grundsätzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die
von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss
weiterleitet.
3. Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei
oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll erachtet, können Änderungen auch
direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden
auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet
werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen
anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtert werden, es sei
denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.
4. Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss
nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegte provisorische Änderungen und
Änderungsvorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen,
wenn unmittelbar nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen
diese Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den
Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme
vorgelegt.
5. Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten
Verordnung, der zur Annahme gemäß Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als
angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder,
falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der
Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert,
dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die
Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen
Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen:
a) Falls vergleichbare Änderungen an anderen
internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern
bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten
werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs
der Wirtschaftskommission für Europa beschließen, dass die Änderung nach einer
Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das In-Kraft-Treten dieser
Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen
anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich
ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.
b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme
eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das
In-Kraft-Treten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird.
Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1
genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach
Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der
Änderungen.
Artikel 22
Revisionskonferenz
1. Unabhängig von dem Verfahren nach
Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz
zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern.
Eine Revisionskonferenz, zu der
alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem
Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Notifikation übermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm
ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekannt gegeben haben.
2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19
und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in
Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auch bei Notifikation
eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der
Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit
der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden
Mitglieder zu stellen.
3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2
eine Konferenz einberufen, fordert der Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum
von drei Monaten die Vorschläge zu unterbreiten, deren Prüfung durch die
Konferenz sie wünschen.
4. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa veranlasst, dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10
Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der
Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser
Vorschläge übermittelt wird.
Artikel 23
Verwahrer
Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben
die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer,
französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen und in
französischer Sprache für die beigefügte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute
gleichermaßen für das eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind.
Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten
Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.
Der Generalsekretär
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine
Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.