Vorblatt

Problem:

Das Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich-Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation vom 9. Dezember 1996 ist am 31. Dezember 2001 ausgelaufen.

Ziel:

Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation bis 31. Dezember 2007.

Inhalt:

Genehmigung des Protokolls über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation bis 31. Dezember 2007.

Alternativen:

Ersatzloses Auslaufen der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation.

Finanzielle Auswirkungen:

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung. Eine Ausweitung der Kosten, wie sie derzeit und in den vergangenen Jahren auf der Grundlage des Protokolls vom 9. Dezember 1996 getragen wurden (durchschnittlich etwa € 188.950,-- (ATS 2,6 Mio.) jährlich) ist nicht beabsichtigt, sodass das neue Protokoll keinesfalls zu Mehrausgaben des Bundes führen wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, fällt das ggstl. Protokoll nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf der Grundlage des österreichisch-tschechoslowakischen Kulturabkommens (BGBI. Nr.  586/1978) beschloss die in dessen Artikel 23 vorgesehene Gemischte Kommission die Aktion Österreich – Tschechische Republik, Wissenschafts- und Erziehungskooperation und die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, um in deren Rahmen eine erweiterte Zusammenarbeit im Stipendienbereich sowie die Verwirklichung anderer, ausgewählter Projekte in den Bereichen der Wissenschaft und der Erziehung gemeinsam zu koordinieren und zu finanzieren. Der operative Beginn beider Aktionen mit 1. Januar 1993 fiel mit der Teilung des vormaligen Gesamtstaates und dem Entstehen der unabhängigen Neustaaten der Tschechischen Republik einerseits und der Slowakei anderseits zusammen. Während in der Folge das österreichisch-tschechoslowakische Kulturabkommen im Verhältnis zur Tschechischen Republik weiter in Geltung stand, wurde es nicht in den Vertragsbestand Österreichs mit der Slowakei übernommen. Die Laufzeit der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation war ursprünglich mit 31. Dezember 1996 begrenzt und bei der Verwirklichung des beiderseitigen Wunsches nach einer Verlängerung konnte somit nicht auf die vertragliche Grundlage eines geltenden Kulturabkommens zurückgegriffen werden. Es wurde deshalb ein eigenes völkerrechtliches Abkommen geschlossen, namentlich das Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (BGBl. III Nr. 194/1997), das am 9. Dezember 1996 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1997 in Kraft trat. Dieses Protokoll, das vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigt wurde, verlängerte die genannte Aktion bis zum 31. Dezember 2001. Vertragspartner auf slowakischer Seite war das Ministerium für Erziehung.

Am 13. Oktober 1999 wurde weiters das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (BGBl. III Nr. 170/2000) unterzeichnet, welches am 1. September 2000 in Kraft trat. Dieses Abkommen sieht in Artikel 2 Absatz 7 Folgendes vor:

“Solange die Aktion Österreich - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht, gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die Fortführung der Aktion Österreich  - Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.”

Für die weitere Fortführung der Aktion bedarf es – wie auch in der zitierten Bestimmung des Kulturabkommens vorgesehen – eines neuen bilateralen Abkommens. Vorgesehen ist die Verlängerung bis 31. Dezember 2007 unter Beibehaltung der sonstigen Regelungen, einschließlich jener der Kostenteilung im Verhältnis von zwei Dritteln (Österreich) zu einem Drittel (Slowakei). Zu diesem Zweck wurde mit der slowakischen Seite der Text des vorliegenden “Protokolls über die weitere Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation” ausverhandelt. Vertragspartner auf der slowakischen Seite ist – aus Gründen, die im innerstaatlichen Bereich der Slowakei liegen – wiederum das slowakische Ministerium für Erziehung.

Finanzielle Auswirkungen:

In den vergangenen Jahren war die österreichisch-slowakische Zusammenarbeit im Rahmen der Aktion durchaus erfolgreich. Die Aktion verfügte von 1997 - 2001 über ein Budget von ca. € 1.453.456,-- (ATS 20.000.000,--). Zwei Drittel davon wurden von der österreichischen Seite beigestellt. Damit wurden etwa 500 Stipendienmonate für Semesterstudien und etwa 100 Sprachkursstipendien für Kandidaten aus der Slowakei finanziert. Weiters wurden etwa 250 Stipendienmonate für Semesterstudien und etwa 50 Sprachkursstipendien für Österreicher finanziert. Mit Geldern der Aktion wurden mehr als 300 Kooperationsprojekte zwischen österreichischen und slowakischen Universitäten und Fachhochschulen finanziell unterstützt. Die dadurch begründeten Kontakte haben u.a. dazu geführt, dass die Slowakei die Teilnahme an den EU-Bildungsprogrammen problemlos erreichen konnte. Das große Interesse der Hochschuleinrichtungen an der Aktion zeigt sich daran, dass die Anzahl der Projekt- und Stipendienanträge laufend steigt.

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung. Eine Ausweitung der Kosten, wie sie derzeit und in den vergangenen Jahren auf der Grundlage des Protokolls vom 9. Dezember 1996 getragen wurden (durchschnittlich etwa € 188.950,-- (ATS 2,6 Mio.) jährlich) ist nicht beabsichtigt, sodass das neue Protokoll keinesfalls zu Mehrausgaben des Bundes führen wird.

Kompetenzgrundlage:

B-VG Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten) in Verbindung mit B-VG Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen) und B-VG Art. 14 Abs. 1 (Universitäten und Hochschulen)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Protokoll über die weitere Fortführung der Aktion Österreich-Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Protokoll ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1:

Diese Bestimmung enthält die Vereinbarung, die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation bis 31. Dezember 2007 fortzuführen.

Zu Punkt 2:

Diese Bestimmung legt fest, dass die im Protokoll vom 9. Dezember 1996 (BGBl. III Nr. 194/1997) für die Aufgabenstellung und für die Durchführung der Aktion festgelegten Regelungen unverändert auch für den Fortführungszeitraum bis 31. Dezember 2007 gelten.

Zu den Punkten 3 und 4:

Diese Bestimmungen enthalten die üblichen Vertragsbestimmungen über das In-Kraft-Treten und über eine allfällige Kündigung des Protokolls.