Vorblatt

Problem:

Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat eine Änderung des Übereinkommens beschlossen. Durch diese Änderung können die Kompetenzübertragungen an den Ständigen Ausschuss gemäß BGBl. III Nr. 33/2000 Wirksamkeit erlangen.

Ziel:

Annahme der Änderung des Übereinkommens.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Zusammenhang mit der Änderung des Übereinkommens fallen keine Kosten an, die über die bereits mit den Änderungen der Anhänge I und II verbundenen Kosten hinausgehen würden (siehe dazu Nr. 1863 der Beilagen XX. GP).

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Kompetenzerweiterung des Ständigen Ausschusses können rascher Entscheidungen zur Exportförderung der österreichischen Schmuckindustrie getroffen werden. Die Aufnahme von Palladium als zusätzliches Edelmetall neben Platin, Gold und Silber erhöht die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und kann die Kreativität der Schmuckexporterzeugung fördern.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen steht angesichts seiner Hauptausrichtung auf den Verbraucherschutz und den Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zumal derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsvorschriften in der durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheit bestehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehene Verfassungsbestimmung des Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens sowie Sonderkundmachung der französischen Textfassung nach Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Um aus im besonderen Teil der Erläuterungen näher ausgeführten Gründen eine gesonderte Befassung des Nationalrates gemäß Artikel 50 B-VG anlässlich der Zustimmung zu jedem einzelnen Beitritt zu vermeiden, soll Artikel 12 Absatz 1 und 2 im Verfassungsrang beschlossen werden. Das Übereinkommen bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 und 3 B-VG unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 44 Absatz 1 B-VG. Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als verfassungsändernd zu bezeichnen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Am 15. November 1972 wurde in Wien das Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen von den Vertretern Österreichs, Großbritanniens, Finnlands, Norwegens, Portugals, Schwedens und der Schweiz unterzeichnet, das für Österreich am 27. Juni 1975 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 33/2000, DFB BGBl. III Nr. 120/2000). Zwischenzeitlich sind Dänemark, Irland, die Niederlande und Tschechien als weitere Vertragsparteien beigetreten.

Das Übereinkommen wurde zur Erleichterung des Handels mit Edelmetallgegenständen zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Die Bezeichnung der Edelmetallgegenstände mit der Gemeinsamen Punze wird auf rein freiwilliger Basis in den Vertragsstaaten durchgeführt. Der einführende Vertragsstaat verpflichtet sich, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens durchgeführte Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit der Gemeinsamen Punze ohne weitere Prüfung und Punzierung anzuerkennen.

Für das Funktionieren des Übereinkommens ist gemäß dessen Art. 10 ein Ständiger Ausschuss eingerichtet, der Änderungsvorschläge für das Übereinkommen und seiner Anhänge sowie Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung unterbreiten kann. Österreich wird in diesem Ausschuss durch Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen repräsentiert.

Auf Initiative der Schweiz wurde im Ständigen Ausschuss das Übereinkommen einschließlich seiner Anhänge überarbeitet, wobei die Vorschriften den internationalen Normen und Fertigungstechniken angepasst wurden und gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen wurde, auf technische Änderungen und Modetrends künftig rascher reagieren zu können.

Das Übereinkommen sieht für Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge unterschiedliche Verfahren vor. Im Hinblick auf das langwierige Verfahren für Änderungen des Übereinkommens selbst wurden die Änderungen der Anhänge I und II samt deren Beilagen I und II vorgezogen und mit BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht. Sie sind bereits mit 10. März 2000 in Kraft getreten. In einer angeschlossenen Erklärung der Republik Österreich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen in den Anhängen einer Änderung des Übereinkommens bedürfen, um operativ werden zu können.

Über die Änderungsvorschläge zum Übereinkommen selbst fanden auf Wunsch Dänemarks nach dem in Art. 11 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen Verfahren im September 1999 und im Jänner 2001 weitere Verhandlungen statt.

Der daraus resultierende modifizierte Änderungsvorschlag wurde am 9. Jänner 2001 vom Ständigen Ausschuss in Form eines konsolidierten Texts des Übereinkommens in einer englischen und französischen Sprachfassung angenommen. Die endgültige authentische Fassung der Änderungen ist nur in diesem konsolidierten Text enthalten, der vom Depositarstaat (Schweden) allen Vertragsparteien zur Annahme notifiziert wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens vom 15. November 1972 muss die Änderung des Übereinkommens von allen Vertragsparteien angenommen werden und tritt einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. Die Annahmeurkunden sind beim Depositar zu hinterlegen.

Da der Ständige Ausschuss einen konsolidierten Text des geänderten Übereinkommens angenommen hat und eine endgültige Fassung der einzelnen Änderungen nicht verfügbar ist, kann nur der konsolidierte Text des Übereinkommens von Österreich angenommen werden, wodurch das Übereinkommen in der Fassung der Änderung vom 9. Jänner 2001 an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens tritt. Die Anhänge I und II des Übereinkommens samt deren Beilagen I und II, welche einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens bilden, bleiben weiterhin bestehen, da die nunmehrige Änderung des Übereinkommens nur dessen Hauptteil betrifft (vgl. BGBl. Nr. 346/1975 i.d.F. BGBl. III Nr. 33/2000, DFB BGBl. III Nr. 120/2000).

Die wesentlichen materiellen Änderungen im Vergleich zur dzt. geltenden Fassung des Übereinkommens sind:

·       Definition von Palladium als weiteres Edelmetall.

·       Erweiterung der Kompetenz des Ständigen Ausschusses (Art. 10 im Zusammenhang mit Art. 11 des Übereinkommens).

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens in der Fassung vom 9. Jänner 2001 kann der Ständige Ausschuss bei Bedarf zur Spezifizierung der in den Anhängen vorgesehenen Rahmenvorschriften gemäß Art. 10 des Übereinkommens in Verbindung mit Anhang I: Art. 2.1.g; 2.2.1; 2.3.2; 2.4.2; 2.5.1; 2.5.2; 2.6; 2.7.1 und Anhang II: Art. 2; 3; 4.1; 4.3.1; 4.3.2; 4.4; 4.6.3 einstimmig Entscheidungen über technische Angelegenheiten der Anhänge vornehmen.

Diese Änderung soll dem Ständigen Ausschuss die Möglichkeit geben, auf technische Notwendigkeiten rasch reagieren zu können bzw. marktbezogene Erfordernisse aufzunehmen, ohne das zeitaufwendige Verfahren gemäß Art. 11 des Übereinkommens durchlaufen zu müssen.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Es ist beabsichtigt, die französische Sprachfassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG durch Auflage im Bundesministerium für Finanzen kundzumachen.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Das gegenständliche Übereinkommen dient der Harmonisierung von Prüf- und Bezeichnungsmethoden für Edelmetallgegenstände zwischen den Vertragsparteien, wodurch der Export von Edelmetallgegenständen in Länder mit Punzierungspflicht erleichtert wird.

Die Bezeichnung der Edelmetallgegenstände nach dem Übereinkommen ist für die Vertragsparteien jedoch nicht zwingend vorgeschrieben und stellt eine Anwendungsmöglichkeit auf freiwilliger Basis dar, um in den Genuss der Vorteile des Übereinkommens zu gelangen, d.h. dass ein gemäß dem Übereinkommen bezeichneter Edelmetallgegenstand bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat mit obligatorischer Punzierung keiner weiteren nationalen Prüfung und Bezeichnung unterliegt.

Die Bezeichnung von Edelmetallgegenständen nach dem Übereinkommen ist in Österreich gemäß § 13 Abs. 2 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, nur für das Verbringen dieser Gegenstände aus dem Bundesgebiet vorgesehen.

Zu Art. 1 Abs. 1

Die Änderung des Art. 1 des Übereinkommens, wonach gemäß dem Übereinkommen bezeichnete Edelmetallgegenstände auch aus Nicht-Vertragsstaaten unter die Begünstigung des Übereinkommens fallen, wurde bereits 1993 der parlamentarischen Beschlussfassung zugeführt (siehe Nr. 1060 der Beilagen XVIII. GP), ist jedoch mangels Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien völkerrechtlich bisher noch nicht in Kraft und soll im Rahmen gegenständlicher Änderung in Kraft treten.

Zu Art. 1 Abs.2

Diese Bestimmung hat für den Import von Edelmetallgegenständen infolge Aufhebung der amtlichen obligatorischen Punzierung keine Bedeutung, da gemäß Punzierungsgesetz 2000 auf Edelmetallgegenständen lediglich das Verantwortlichkeitszeichen und die Feingehaltszahl angebracht sein müssen.

Zu Art. 2

Palladium wird im Übereinkommen als weiteres Edelmetall definiert.

Zu Art. 3

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 3 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Zu Art. 4

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 4 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Zu Art. 5 Abs. 2

Mindestvoraussetzungen und bestimmte Qualifikationen werden aus international genormten Vorschriften (ISO-Guide 25 für Prüflaboratorien) für die ermächtigten Punzierungsämter übernommen.

Zu Art. 5 Abs. 3

Diese Bestimmung entspricht dem Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1972. Auf die Erläuterungen zu Art. 5 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, darf verwiesen werden.

Zu Art. 6

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 6 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Zu Art. 7

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 7 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Zu Art. 8

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 8 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Die verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen sind nun in den §§ 23 bis 27 des Punzierungsgesetzes 2000 enthalten.

Zu Art. 9

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 9 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.

Zu Art. 10 und Art. 11

Einleitend darf auf die Erläuterungen zu Art. 10 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP sowie Nr. 1039 der Beilagen XVII. GP, verwiesen werden.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen nach Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen werden. Auf Grund der in Art. 10 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens vorgesehenen Kompetenz für den Ständigen Ausschuss kann dieser nun entsprechend der in den Anhängen vorgesehenen Rahmenbestimmungen (Anhang I Art. 2.1.g; 2.2.1; 2.3.2; 2.4.2; 2.5.1; 2.5.2; 2.6; 2.7.1 und Anhang II Art. 2; 3; 4.1; 4.3.1; 4.3.2; 4.4; 4.6.3) Entscheidungen über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge mit Einstimmigkeit vornehmen.

Für über technische Angelegenheiten hinausgehende Änderungsvorschläge der Anhänge gilt das Verfahren gem. Art. 11 Abs. 4 und 5. Solche Änderungen bedürfen damit weiterhin einer Notifizierung an alle Vertragsparteien und treten erst sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein Einwand von Seiten einer Vertragspartei erhoben wurde oder ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten in der Änderung vorgesehen ist.

Änderungen der Artikel des Übereinkommens selbst können gem. Art. 11 Abs. 1 bis 3 sowohl vom Ständigen Ausschuss als auch von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden. Die Änderungsvorschläge müssen allen Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt werden und treten einen Monat nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des Änderungsvorschlages die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, oder ein anderer Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in der Änderung selbst vorgesehen ist.

Zu Art. 12

Ein Beitritt zum Übereinkommen wird gemäß Art. 12 Abs. 4 des Übereinkommens (bisher Art. 12 Abs. 3) drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch den Beitrittswerber ipso iure wirksam, ohne dass es dazu der Zustimmung der Vertragsparteien bedürfte. Die seitens der Vertragsparteien auszusprechende Beitrittseinladung an Drittstaaten ist daher nach dem vorgesehenen Verfahren als Zustimmung der Vertragsparteien zur (potentiellen) Vertragsänderung anzusehen.

Da es sich hiebei, wie aus Artikel 12 Abs. 3 hervorgeht, um eine Entscheidung der Regierungen der Vertragsparteien und nicht von Organen einer zwischenstaatlichen Einrichtung handelt, kann Artikel 9 Abs. 2 B-VG nicht zur Anwendung kommen. Um eine gesonderte Befassung des Nationalrates gemäß Artikel 50 B-VG anlässlich der Zustimmung zu jedem einzelnen Beitritt zu vermeiden, wurde daher der vom Ständigen Ausschuss im Jahr 1988 geänderte Artikel 12 Abs. 1 innerstaatlich im Verfassungsrang beschlossen (BGBl. Nr. 813/1993, vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 12, Nr. 1039 der Beilagen XVII. GP). Der nunmehr neu hinzugekommene Abs. 2 von Art. 12 sieht neben einer Frist von vier Monaten zur Notifizierung der Antwort an den Depositarstaat auch vor, dass jede Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Einladung eines Staates zum Beitritt und damit wiederum zur Vertragsänderung erachtet wird. Im Sinne der obigen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 ist daher auch Abs. 2 im Verfassungsrang zu beschließen.

Zu Art. 13 bis 15

Diese Artikel wurden nicht geändert. Sie enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.

Hinsichtlich Art. 14 (früher Art. 15) darf auf die Erläuterungen zu Art. 15 des Übereinkommens aus 1972, Nr. 832 der Beilagen XIII. GP, verwiesen werden.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.