Vorblatt

Problem:

Die derzeit geltenden im Wesentlichen aus dem Jahr 1946 stammenden Regelungen des Devisengesetzes entsprechen nicht mehr den heutigen, seit dem EU-Beitritt aber insbesondere auch seit der Euro-Einführung bestehenden, Gegebenheiten.

Die durch die Artikel 56 bis 60 EG-Vertrag vorgeschriebene Kapitalverkehrsfreiheit wurde zwar durch die Kundmachungen der Oesterreichischen Nationalbank DL 1/91 bis 3/91 materiell verwirklicht, das Devisengesetz selbst ist jedoch von seiner Konzeption her noch von dem Gedanken der grundsätzlichen Restriktion devisenrechtlicher Transaktionen sowie der Notwendigkeit einer generellen Kontrolle des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland durch die Oesterreichischen Nationalbank geprägt. Auch wurde im Devisengesetz noch keine formale Euro-Umstellung vorgenommen.

Weiters besteht die Verpflichtung durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001, ABl. Nr. L 344/13 vom 28.1.2002, über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zu gewährleisten.

Ziel:

·       Aufhebung der derogierten bzw. überholten devisenrechtlichen Vorschriften

·       ausdrückliche gesetzliche Klarstellung der vollen Liberalisierung des Kapitalverkehrs

·       Aufhebung des Erfordernisses einer gesonderten Devisenhandelsermächtigung für Kreditinstitute

·       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Möglichkeit zur Erlassung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zur Erfüllung der völkerrechtlichen bzw. EU-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs

·       Schaffung von Strafbestimmungen zur Sanktionierung von Übertretungen innerstaatlich oder durch die EU erlassener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen

·       Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen auf die Oesterreichischen Nationalbank

·       Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank zur Kontrolle erlassener Restriktionen

·       Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank zur Einholung von Informationen zwecks Erstellung der Zahlungsbilanz und damit zusammenhängender Statistiken

·       Schaffung geeigneter Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

Lösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug, in welchem die oben genannten Ziele umgesetzt werden, unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher geltenden devisenrechtlichen Vorschriften.

Novellierung des Überweisungsgesetzes zur Schaffung einer Verwaltungsstrafbestimmung, die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sanktioniert.

Alternativen:

Die unveränderte Beibehaltung des Devisengesetzes ist aufgrund der komplizierten, veralteten und großteils überholten Regelungen unbefriedigend, eine Novellierung aufgrund des Umfanges der Änderungen unzweckmäßig. Die Nichtsanktionierung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 würde dem EU-Recht widersprechen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positiv durch Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund erwachsen aus den Aufgaben des neuen Devisengesetzes keine neuen Kosten, da diese wie bisher von der Oesterreichischen Nationalbank vollzogen werden. Der Wegfall des Erfordernisses einer gesonderten Devisenhandelsermächtigung bedeutet eine Erleichterung bzw. Verwaltungsvereinfachung für Oesterreichische Nationalbank und Kreditinstitute. Durch die Änderung des Überweisungsgesetzes entstehen dem Bund ebenfalls keine Kosten. Die den Ländern und Gemeinden durch Schaffung einer neuen von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollziehenden Verwaltungsstrafbestimmung entstehenden Kosten können seriöserweise nicht abgeschätzt werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den seit 1. Jänner bzw. 1. Juli 2002 geltenden Verordnungsbestimmungen wird jedoch davon ausgegangen, dass nur sehr wenige Verwaltungsstrafverfahren pro Jahr zu erwarten sind.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf des Devisengesetzes entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften über den Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 56 ff. EG-Vertrag). Der Novellenentwurf des Überweisungsgesetzes dient der Umsetzung des EU-Rechtes.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bisher durch das Devisengesetz geregelte Materie des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Auslandsbezug auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, da die derzeit geltenden im Wesentlichen aus dem Jahr 1946 stammenden Regelungen des Devisengesetzes nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechen. Weiters werden entsprechende Bestimmungen zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro erlassen.

Gemäß Artikel 56 ff. EG-Vertrag besteht grundsätzlich Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen EU- und Drittstaaten. Allenfalls erforderliche Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, insbesondere aufgrund von Sanktionsmaßnahmen gegenüber Drittstaaten, werden in der Regel durch unmittelbar wirkende EU-Verordnungen erlassen, deren Einhaltung jedoch innerstaatlich kontrolliert und auch sanktioniert werden muss. Wie die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gezeigt haben, benötigt Österreich jedoch weiterhin, insbesondere zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch eine gesetzliche Grundlage zur selbständigen Erlassung von Restriktionen in Fällen, in denen die EU, insbesondere aus Kompetenzgründen, nicht tätig wird oder nicht tätig werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf des Devisengesetzes werden ausgehend vom grundsätzlichen Gedanken der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zur Kontrolle und Sanktionierung von EU-rechtlich erlassenen Restriktionsmaßnahmen auf diesem Gebiet sowie zur Erlassung selbständiger Maßnahmen durch Österreich geschaffen.

Die im gegenständlichen Bundesgesetz vorgesehen Aufgaben werden von der Oesterreichischen Nationalbank wahrgenommen.

Da für das Devisen- und Valutengeschäft bereits eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG erforderlich ist, ist in Beseitigung bestehender Doppelgleisigkeiten die bisher gesonderte Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung an Kreditinstitute durch die Oesterreichische Nationalbank nicht mehr vorgesehen.

Mit ggst. Entwurf des Devisengesetzes wird auch die gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Zahlungsbilanz sowie der damit zusammenhängenden Statistiken durch die Oesterreichische Nationalbank geschaffen. Die diesbezüglichen Vorschriften orientieren sich grundsätzlich an den bisher geltenden Bestimmungen, wurden jedoch im Hinblick auf die geänderte Sach- und Rechtslage entsprechend abgeändert bzw. erweitert. Durch die zur Reduktion der Belastung der Meldepflichtigen neu eingeführte Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank zur Abfrage von Verwaltungsdaten, sind keine unverhältnismassigen Kosten für die betroffenen Institutionen zu erwarten.

Mit der vorliegenden Novelle zum Überweisungsgesetz werden die bei Übertretung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28.12.2001) zu verhängenden Sanktionen normiert.

Die Novelle zum Börsegesetz enthält lediglich eine aufgrund des Wegfalls der gesonderten Devisenhandelsermächtigung notwendig gewordene technische Anpassung.

EU-Recht:

Der vorliegende Entwurf des Devisengesetzes entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften über den Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 56 ff. EG-Vertrag). Die EU-Konformität des Entwurfes zum Überweisungsgesetz ergibt sich aus Artikel 10 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

Gemäß der Entscheidung des Rates 98/415/EG vom 29.6.1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 3.7.1998, wurde auch die Europäischen Zentralbank zum vorliegenden Gesetzentwurf angehört.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung beider Gesetzesentwürfe ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Devisengesetz):

Zu § 1:

§ 1 enthält die für den Katalog in § 4 Abs. 4 erforderlichen Begriffsbestimmungen. Die Begriffsbestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an den bisher geltenden Vorschriften des Devisengesetzes. Der Begriff „Zahlungsmittel“ wird nunmehr enger als bisher definiert und entspricht dem Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels gemäß § 1 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Die bisher gemäß § 2 Devisengesetz unter diesen Begriff subsumierten anderen Zahlungsarten, wie z.B. Wechsel, Scheck, Anweisungen, Auszahlungen aber auch elektronisches Geld (siehe § 2 Z 58 BWG bzw. § 6 Abs. 1 E-Geldgesetz) sind künftig unter die entsprechenden anderen Begriffe wie „Wertpapiere“ bzw. „Forderungen“ zu subsumieren. Für den Deviseninländerstatus ist nunmehr der Hauptwohnsitz und nicht mehr eine andere Form des gewöhnlichen Aufenthalts, als der ausdrücklich genannte dreimonatige Aufenthalt maßgeblich. Der Begriff der „Verfügung“ in § 2 Z 13 wurde in Anlehnung an die Judikatur zum Verfügungsbegriff des § 3 Devisengesetz definiert. Da der Liegenschaftsverkehr grundsätzlich zum Bereich des Kapitalverkehrs zählt, wird in Abs. 2 ausdrücklich klargestellt, dass die Beschränkungen des Grundstückverkehrs durch Ausländer, die unter Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen und sohin in Gesetzgebung und Vollziehung Landeskompetenz sind, vom Devisengesetz 2003 unberührt bleiben.

Zu § 2:

Die volle Liberalisierung des Kapitalverkehrs besteht in Österreich seit Inkrafttreten der Kundmachungen der Oesterreichischen Nationalbank DL 1/91 bis 3/91, wodurch die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Kapitalverkehrsfreiheit materiell bereits bisher umgesetzt waren. Nunmehr wird dies ausdrücklich auch im Gesetz klargestellt.

Zu § 3:

In dieser Bestimmung werden die Fälle genannt, in welchen durch innerstaatliche Maßnahmen Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs vorgesehen werden dürfen. Da in der Regel allenfalls erforderliche Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, insbesondere Sanktionsmaßnahmen gegenüber Drittstaaten, auf EU-Ebene durch unmittelbar wirksame EU-Verordnungen erlassen werden, ist erfahrungsgemäß die Notwendigkeit zur Erlassung eigener innerstaatlicher Maßnahmen nur sehr selten gegeben. Wie bisher besteht die Möglichkeit, auch aus wichtigen außenpolitischen Gründen, insbesondere Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen, eigenständig Restriktionsmaßnahmen zu erlassen. Die diesbezügliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 33a Devisengesetz.

Zu § 4:

§ 4 regelt die Vorgangsweise bei der innerstaatlichen Verhängung von Kapital- und Zahlungsverkehrs­beschränkungen. Beschränkungen können von der Oesterreichischen Nationalbank mit Verordnung oder Bescheid verhängt werden. Da es sich um außenpolitisch wichtige Maßnahmen handelt, ist wie bisher zur Erlassung von einschränkenden Maßnahmen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Verordnung die Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug die Zustimmung des Bundeskanzlers, erforderlich. Dies entspricht dem bisher geltenden § 33a Abs. 3 Devisengesetz.

Der in § 4 Abs. 4 enthaltene taxative Katalog von Rechtsgeschäften und Handlungen dient der Anknüpfung zur Erlassung von Kapitalverkehrsbeschränkungen, aber auch zur Verhängung von Strafen.

Die aufgezählten Geschäfte können entweder sofort untersagt oder lediglich für bewilligungspflichtig erklärt werden. In letzterem Fall hat die Oesterreichische Nationalbank auf Antrag entsprechende Bescheide zur Bewilligung bzw. Ablehnung der Bewilligung zu erlassen.

Zu § 5:

Mit dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank zur Kontrolle EU- oder innerstaatlich verhängter Restriktionen festgelegt. Die der Oesterreichischen Nationalbank dabei gemäß § 5 Abs. 2 zugebilligten Möglichkeiten entsprechen den bisherigen Rechten der Oesterreichischen Nationalbank in diesem Bereich (§ 20 Devisengesetz). Neu hinzugekommen ist die Zuständigkeit zur Kontrolle EU-rechtlich verhängter Restriktionen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.1994, 94/17/0297, AnwBl 1995/4991, festgestellt, dass das Auskunftsrecht der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 20 Devisengesetz den im § 38 BWG geregelten Bankgeheimnis vorgeht. Durch Neuerlassung des Devisengesetzes ist nunmehr eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext (Abs. 3) erforderlich geworden. Dies ändert jedoch nichts an der bestehenden Rechtslage.

Die in Abs. 4 enthaltene Verordnungsermächtigung orientiert sich an der Verordnungsermächtigung gemäß § 13 Polizeikooperationsgesetz und soll eine im Zusammenhang mit der internationalen Terrorbekämpfung erkannte Regelungslücke schließen. Bisher war es innerstaatlich nicht zulässig, der völkerrechtlich verbindlichen Aufforderung an die UN-Mitgliedstaaten zur Bekanntgabe von Informationen über die Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1267 (1999), 1333 (2000) und 1390 (2002), 1452 (2003) und 1455 (2003) an das vom UN-Sicherheitsrat eingesetzte Sanktionenkomitee nachzukommen.

Zu § 6:

Unter Zahlungsbilanzstatistik sind jene Statistiken zu verstehen, die im Balance of Payments Manual des IWF sowie den darauf aufbauenden Spezifikationen von EUROSTAT (VADE MECUM in der jeweils gültigen Fassung) und EZB beschrieben sind. Die „Internationale Vermögensposition“ und die Direktinvestitionsstatistik gemäß den Beschreibungen von OECD und den Spezifikationen von EUROSTAT und EZB sind weitere mit der Zahlungsbilanz in Zusammenhang stehende Statistiken .

Die Oesterreichische Nationalbank ist aufgrund der EU-Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998, sowie der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2003/07), ABl. Nr. 131 vom 28.5.2003, zur Erhebung und Lieferung bestimmter Statistikdaten verpflichtet.

Andere europäische Rechtsgrundlagen zur Zahlungsbilanz gibt es derzeit nicht, ein entsprechender Verordnungsentwurf wird aber bereits seit einiger Zeit in den entsprechenden EU-Gremien beraten.

Der Verweis auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, wonach die Mitgliedstaaten zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 12 500 Euro bis zum 1. Juli 2002 aufzuheben haben. Dies ist bereits durch die Änderung der OeNB-Kundmachung DL 1/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 116 vom 19. Juni 2001 mit Wirksamkeit 1. Juli 2002 geschehen.

Das derzeitige Zahlungsbilanz-Erhebungssystem basiert weitgehend auf den Meldungen der Banken aus dem Auslandszahlungsverkehr gemäß der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DL 3/91. Dieses Meldesystem ist jedoch aus verschiedenen Gründen, insbesondere aufgrund der Einführung des Euro und des damit verbundenen Wegfalls von Währungen aber auch der Änderung von Zahlungsgewohnheiten (Einschaltung von Clearing-Stellen, Zahlungen per Internet etc.), nicht mehr ausreichend. Mit der vorliegenden Regelung soll es ermöglicht werden, das bisherige Erhebungssystem dem europäischen Trend folgend auf ein System umzustellen, welches stärker mit Stichprobenerhebungen direkt bei den Verursachern und mit der Verwendung von Registern und administrativen Daten arbeitet. Gleichzeitig soll es der Oesterreichischen Nationalbank ermöglicht werden, künftig bei der Erstellung der Zahlungsbilanz noch enger mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zusammenzuarbeiten, um die jeweilige Expertise und damit Synergien optimal zu nutzen und die Belastung der Melder möglichst gering zu halten.

Durch das Führen von Registern soll die Aktualität von Statistiken verbessert, die Anzahl der Erhebungen bzw. der Erhebungsmerkmale von statistischen Erhebungen eingeschränkt und die Feststellung von Auskunftspflichtigen erleichtert werden. Des Weiteren soll soweit wie möglich auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten zurückgegriffen werden; die diesbezügliche Bestimmungen der Absätze 6 und 7 orientieren sich an § 10 Abs. 1 und 2 Bundesstatistikgesetz 2000.

Die Termine, Form und Gliederung der für die Zahlungsbilanz zu liefernden Daten werden von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 3 wie bereits bisher gemäß § 20 Abs. 1 Devisengesetz mit Verordnung vorgeschrieben.

Zur Konsolidierung europaweiter Statistiken (z.B. bei in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätigen Konzernen) ist teilweise die Übermittlung von unanonymisierten statistischen Daten an die EZB bzw. an EUROSTAT erforderlich. Da es sich dabei auch um personenbezogene Daten handeln kann, ist in Abs. 5 vorgesehen, dass eine Übermittlung nur bei Vorliegen entsprechender EU-Rechtsvorschriften zulässig ist.

Die Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank bzw. ihrer Organe und Dienstnehmer zur Geheimhaltung der im Rahmen dieses Bundesgesetzes erhobenen Daten ergibt sich aus der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 45 Nationalbankgesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.1994, 94/17/0297, AnwBl 1995/4991, festgestellt, dass das Auskunftsrecht der OeNB gemäß § 20 Devisengesetz den im § 38 BWG geregelten Bankgeheimnis vorgeht. Durch Neuerlassung des Devisengesetzes ist nunmehr eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext (Abs. 8) erforderlich geworden. Dies ändert jedoch nichts an der bestehenden Rechtslage.

Zu § 7:

Mit dieser Bestimmung soll die Belastung der Auskunftspflichtigen durch statistische Erhebungen der Oesterreichischen Nationalbank aufgrund des § 44 NBG verringert werden. Damit die gemäß § 6 Abs. 2 und 6 eingeholten Daten für die Zwecke des § 44 NBG verwendet werden können, ist (zwecks Identifikation der Auskunftspflichtigen) deren unanonymisierte Heranziehung erforderlich. Die Weiterverarbeitung und Übermittlung in unanonymisierter Form ist allerdings nur zulässig, soweit dies im § 44 Nationalbankgesetz auch vorgesehen ist. Es dürfen nur bereits zum Zwecke der Zahlungsbilanz bzw. der damit zusammenhängenden Statistiken notwendigerweise erhobene Daten (insbesondere auch Verwaltungsdaten) herangezogen werden.

Zu den §§ 8, 9, 10, 11 Abs. 1 und 12:

Die Strafbestimmungen in den §§ 8 bis 12 orientieren sich an den derzeit in §§ 23 bis 25 und § 27 Devisengesetz enthaltenen Bestimmungen. Die Strafbestimmungen ermöglichen auch, die Übertretung von unmittelbar wirksamen EU-Verordnungen in diesem Bereich zu sanktionieren. Da die bisher im Devisengesetz vorgesehenen Strafhöhen für die heutigen Gegebenheiten zu hoch angesetzt waren, wurden die Strafsätze, insbesondere auch das Höchstmaß der gerichtlich zu verhängenden Freiheitsstrafe, entsprechend reduziert. Gemäß § 37 Abs. 1 StGB ist in den Fällen, in denen nur eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht wird, statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Zu § 11 Abs. 2:

Diese Bestimmung sieht anstelle der sechsmonatigen Frist zur Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Frist von 18 Monaten vor, da Übertretungen dieses Bundesgesetzes in der Regel erst im Zuge von Prüfungen des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer oder Überprüfungen durch die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 5 hervortreten, so dass eine Frist von 6 Monaten zur rechtzeitigen Erkennbarkeit von Übertretungen zu kurz bemessen ist.

Zu § 13:

Wie bisher im § 22 Devisengesetz ist auch im vorliegenden Entwurf die zivilrechtliche Nichtigkeit von Rechtsgeschäften vorgesehen, welche entgegen den unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der EU oder entgegen den innerstaatlich vorgesehenen Restriktionen im Bereich des Devisenrechtes vorgenommen werden. Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 14:

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Amtshilfe entsprechen der Regelung des § 21 Abs. 1 und 4 FMABG. Die in § 14 Abs. 3 enthaltene Regelung betreffend die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Zollorgane an der Vollziehung der §§ 8 und 9 ist den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz bzw. § 40a Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz nachgebildet.

Zu § 15:

Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind auch gemäß § 7 Abs. 2 Nationalbankgesetz in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Bestimmung des Abs. 3 dient entsprechend der Judikatur des VfGH (z.B. G 269/01 vom 12.12.2001 oder G 55/00 vom 30.9.2000) der Klarstellung der bundesverfassungsgesetzlich gebotenen Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank in den Weisungszusammenhang. In ESZB-Angelegenheiten ist die Oesterreichische Nationalbank gemäß Art. 108 EG-Vertrag unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Zu §§ 16 bis 19:

Bisher geltende Verordnungen (Kundmachungen) der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Devisengesetz treten aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage zum gleichen Zeitpunkt wie das Devisengesetz außer Kraft. Die Weitergeltung der derzeit bestehenden Sanktionenverordnungen (gegen terroristische Organisationen und Personen) sowie Meldeverordnungen wird somit ausdrücklich klargestellt.

Zu Artikel II (Überweisungsgesetz):

Zu § 7:

Die Verwaltungsstrafbestimmung sieht nunmehr in Angleichung an die Strafhöhe des § 7a eine Strafe in Höhe von 1 000 Euro vor. Weiters wurde eine Subsidiaritätsklausel eingefügt, zur Klarstellung, dass Verstöße gegen § 2 nur insoweit nach § 7 zu bestrafen sind, als nicht ein Tatbestand des § 7a Abs. 2 und 3 verwirklicht wird.

Zu § 7a:

Abs. 1 stellt einen Verstoß gegen den durch die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28.12.2001) festgelegten Grundsatz der Gebührengleichheit von grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Zahlungen unter Strafe. Dabei wird hier entsprechend Artikel 2 der vorgenannten Verordnung zwischen grenzüberschreitenden Überweisungen, das sind Geschäftsvorgänge, die auf Veranlassung eines Auftraggebers eines Institutes oder einer Zweigstelle zu dem Zweck durchgeführt werden, einem Zahlungsempfänger bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsvorgängen unterschieden. Unter grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsvorgängen werden gemäß Artikel 2 der Verordnung zum einen über elektronische Zahlungsmittel abgewickelte grenzüberschreitende Geldtransfers, mit Ausnahme von Instituten in Auftrag gegebenen und ausgeführten Geldtransfers verstanden; zum anderen über elektronische Zahlungsmittel getätigte grenzüberschreitende Geldabhebungen sowie das Aufladen (und Leeren) elektronischer Geldkarten an Geldausgabeautomaten oder Selbstbedienungsbankterminals. Institute werden in ggst. EU-Verordnung als natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Zahlungen durchführen, definiert.

Abs. 2 stellt Verstöße gegen Informationspflichten betreffend Gebühren unter Strafe.

Verstöße gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) werden durch Abs. 3 sanktioniert. Das Kreditinstitut ist verpflichtet dem Kunden dessen IBAN und den eigenen BIC – gegebenenfalls auf Anfrage – bekannt zu geben. Die IBAN des Empfängers und den BIC des Empfängerinstitutes hat jedoch der Kunde dem Kreditinstitut, welches die Überweisung durchführt, mitzuteilen. Ist dieser dazu jedoch nicht in der Lage, ist das Kreditinstitut berechtigt, zusätzliche Gebühren zu verrechnen, sofern es den Kunden vorab über deren Höhe informiert hat. In diesem Fall wird der Grundsatz der Gebührengleichheit von grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen elektronischen Zahlungsvorgängen bzw. Überweisungen durchbrochen.

IBAN ist ein international geltender Standard, der aus alphanumerischen Zeichen besteht und sich aus einem internationalen Teil, der aus dem jeweiligen Länderkennzeichen und einer Prüfziffer besteht, sowie einer national festgelegten Komponente zusammensetzt. Der BIC dient der Identifizierung von Finanzinstituten bei der telekommunikativen Übertragung von Mitteilungen. Der BIC wird neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die Weiterleitung von grenzüberschreitenden Zahlungen benötigt.

Zu Artikel III (Börsegesetz)

Die Novelle zum Börsegesetz enthält lediglich eine aufgrund des Wegfalls der Devisenhandelsermächtigung gemäß § 2 Devisengesetz notwendig gewordene technische Anpassung.