Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom

 

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

 

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4,

 

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom­gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4,

 

NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments [1],

 

NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments [2],

 

In Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1)           Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des

                Europäischen Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittel-

                bare Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen

                stattfinden können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit

                erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind,

                ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.

 

(2)           Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses Beschlusses

                sollten seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere

                Konsolidierung erfolgen kann -

 

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfas­sungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:

 

Artikel 1

 

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend "Akt von 1976") wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert:

 

1.               Im Akt von 1976  werden die Worte "Abgeordneten des Europäischen Parlaments" durch die Worte „Mitglieds“ bzw.  "Mitglieder des Euro­päischen Parlaments" ersetzt, ausgenommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.

 

2.             Artikel 1 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 1

 

(1)                 In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

 

(2)                 Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.

 

(3)                 Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim."

 

3.             Artikel 2 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 2

 

Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.

 

Artikel 2A

 

Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.

 

Artikel 2B

 

Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen."

 

            4.     Artikel 3 wird wie folgt geändert:

 

     a) Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

 

     b) Im neuen Absatz 1 werden die Worte "Diese fünfjährige Wahlperiode" durch die Worte "Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden" ersetzt.

 

     c) Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf "Absatz 2" durch den Verweis auf "Absatz 1" ersetzt.

 

            5.     Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

"(2)               Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befrei­ungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.“

 

            6.     Artikel 5 wird aufgehoben.

 

            7.     Artikel 6 wird wie folgt geändert:

 

                         a) In Absatz 1

                        

                                                  i)  werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die Worte "oder des Gerichts erster

                                Instanz" angefügt;

 

         ii)  wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"-         Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;";

 

         iii)  wird zwischen dem derzeitigen vierten und fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"-         Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;";

 

         iv)  werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die Worte "Mitglied des Beratenden

Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder" gestrichen;

 

v)  in Absatz 1 werden im sechsten Gedankenstrich die Worte "der Europäischen

 Gemeinschaft für Kohle und Stahl," gestrichen und die Worte „Verträge über die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge zur Gründung ...“;

 

         vi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

"-            im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien, oder der Europäischen Zentralbank.";

 

                   b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Abätzen 3 und 4:

 

"(2)      Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 ist die Mit­gliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.

 

Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3

 

·         können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat aus­üben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.

 

·         können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten König­reichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Euro­päischen Parlament im Jahre 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar."

 

                   c) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "festlegen" durch das Wort "ausweiten" und der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt.

 

                   d) Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf  "Absätze 1 und 2" durch den Verweis auf "Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.

                    

8.          Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 7

 

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.

 

Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rech­nung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen."

 

9.             Artikel 9 wird wie folgt geändert:

 

a)         In Absatz 1 werden die Worte "findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der" durch die Worte " findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ..." ersetzt;

 

b)         in Absatz 2 werden die Worte "Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden",  durch die Worte "Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben," ersetzt;

 

c)   Absatz 3 wird gestrichen.

 

10.                Artikel 10 wird wie folgt geändert:

 

a)      In Absatz 1 werden die Worte "Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum" durch die Worte "Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden," ersetzt;

 

b)      in Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "so setzt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig  einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor ..." durch die Worte "so setzt der Rat  mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor ...“ ersetzt.

 

c)      in Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 22 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen, die Worte "Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "Europäischen Gemeinschaft" ersetzt, und die Worte "des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums" werden durch die Worte "des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben," ersetzt.

             

11.           In Artikel 11 werden die Worte "Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorge­sehenen

   einheitlichen Wahlverfahrens" gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das Europäische Parlament

prüft die Mandate seiner Mitglieder.“

 

12.                Artikel 12 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 12

 

(1)                 Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.

 

(2)                 Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.

 

(3)                 Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt  sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

 

(4)                 Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Euro­päischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unver­züglich davon in Kenntnis.“

 

13                Artikel 14 wird aufgehoben.

 

14.                Artikel 15 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 15

 

Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi­scher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spani­scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts."


15.                Anhang I wird aufgehoben.

 

16.           In Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestrichen.

 

 

Artikel 2

 

(1)                           Die Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der mit diesem Beschluss geänderten Fassung werden gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang dieses Beschlusses, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert.

 

(2)                           Die Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des Akts von 1976 werden ent­sprechend angepasst. Dasselbe gilt für die Bezugnah­me auf diese Artikel und ihre Untergliederungen in den Gemeinschaftsverträgen.

 

(3)                           Die in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisungen auf die Artikel des Akts von 1976 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß Absatz 1 umnumme­rierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem Beschluss umnummerierten Absätze jener Artikel.

 

Artikel 3

 

(1)           Die Änderungen nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses  nach ihren jeweiligen verfassungs­rechtlichen Vorschriften angenommen haben.

 

(2)           Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss ihrer einzelstaatlichen Verfahren mit

 

Artikel 4

 

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

 

 

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002          

 

Im Namen des Rates

      Der Präsident

         J. MATAS I PALOU

 

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2002          

 

Im Namen des Rates

   Die Präsidentin

         M.FISCHER BOEL

 

 

________________________

 


 

ANHANG

 

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

NACH ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES 2002/772/EG, EURATOM DES RATES VOM 25.JUNI 2002

UND 23.SEPTEMBER 2002 ZUR ÄNDERUNG DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

IM ANHANG ZUM BESCHLUSS 76/787/EGKS, EWG, EURATOM

 

 

Bisherige Nummerierung

Neue Nummerierung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2 A

Artikel 3

Artikel 2 B

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5 (aufgehoben)

                -

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14 (aufgehoben)

                -

Artikel 15

Artikel 15

Anhang I (aufgehoben)

                -

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

 

 


Beilage B

 

Addendum zum Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG, Euratom, zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom

 

ERKLÄRUNGEN, DIE BEI DER ANNAHME DES BESCHLUSSES IN DAS RATSPROTKOLL AUFGENOMMEN WURDEN

 

1.            RATSPROTKOLLERKLÄRUNG DES RATES

 

„Der Rat hält es für geboten, dass die Bestimmungen des vorliegenden Aktes vor den zweiten Wahlen zum, Europäischen Parlament nach Inkrafttreten der Änderungen des Aktes von 1976, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, überprüft werden.“

 

2.            PROTOKOLLERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

 

Unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach

 

„die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der am 4.November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben“,

 

wird das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit die Wähler in Gibraltar als Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlbezirks und unter denselben Bedingungen wie diese an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können, um zu gewährleisten, dass das Vereinigte Königreich seiner Verpflichtung nachkommt, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte Königreich zu entsprechen, und zwar in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

 

3.            PROTOKOLLERKLÄRUNG DES RATES / DER KOMMISSION

 

Der Rat und die Kommission nehmen Kenntnis von der Erklärung des Vereinigten Königreichs, wonach das Vereinigte königreich – in dem Bestreben, seiner Verpflichtung nachzukommen, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Matthews gegen das Vereinigte Königreich zu entsprechen – sicherstellen wird,  dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, damit die Wähler in Gibraltar als Teil der Wählerschaft eines im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlbezirks und unter denselben Bedingungen wie diese an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können,  und zwar in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

 



[1]           ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66

[2]    Stellungnahme vom 12.Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).