Vorblatt

Problem:

Der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien vom 1. Juni 1993 ist gemäß Art. 50 B-VG zu genehmigen.

Ziel:

Genehmigung des ICMPD-Gründungsvertrags.

Inhalt:

Regelung der Gründung und des Betriebs des ICMPD.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich hat dem ICMPD einen jährlichen Beitrag zu leisten. Im Jahr 2002 betrug dieser 72.700 €.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Sicherung des Verbleibs einer internationalen Organisation in Wien, die derzeit in Wien 15 ständige und rund 25 nichtständige Mitarbeiter beschäftigt, die überwiegende Zahl davon sind österreichische Staatsbürger.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen des Vertrags stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Vertrag ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Vertrag gehört zu einem Paket von vier Verträgen – Gründungsvertrag des  International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien und drei Änderungen - deren Genehmigung bzw. Unterzeichnung und In-Kraft-Setzung aus Gründen der Kundmachung in separaten Regierungsvorlagen  behandelt werden.

Am 1. Juni 1993 wurde mit dem Vertrag über die Gründung und den Betrieb des “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien (im Folgenden „Vertrag vom 1. Juni 1993“), der zwischen „der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Taubenstraße 16, CH-3003 Bern, und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Sektion III, Herrengasse 7, A-1040 Wien“, abgeschlossen wurde, zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wanderungspolitik sowie der Migrationsforschung (vgl. Art. 1 des Vertrags vom 1. Juni 1993) das International Center for Migration Policy Development (ICMPD) mit Hauptsitz in Wien eingerichtet (vgl. Art. 2). Dieser  damals als Verwaltungsübereinkommen angesehene Vertrag schuf das ICMPD als befristete Einrichtung für drei Jahre; eine Entscheidung über eine „allfällige Verlängerung“ war vorgesehen (vgl. Art. 11).

Mit dem Vertrag über die Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 27. März 1996, der zwischen  der Schweiz, Österreich und dem inzwischen dem Vertrag von 1993 beigetretenen Ungarn abgeschlossen wurde, wurde insbesondere die Geltungsdauer des Vertrags von 1993 bis zum 30. April 2004 verlängert (vgl. Art. 1 des Vertrags vom 27. März 1996).

Mit dem Vertrag über die Änderung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die Gründung und den Betrieb des “International Centre for Migration Policy Development” in Wien vom 26. April 1996, der ebenfalls zwischen der Schweiz, Österreich und Ungarn abgeschlossen wurde, wurden einzelne Bestimmungen des Vertrags von 1993 geändert; so wurde insbesondere vorgesehen, dass ICMPD Rechtspersönlichkeit hat und dass die Rechtspersönlichkeit, Privilegien und Immunitäten von ICMPD in Österreich durch Österreich geregelt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 26. April 1996).

Diese Regelung erfolgte zunächst durch das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 127/1997, das durch das nun geltende Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, abgelöst wurde.

Die von ICMPD seit seiner Gründung geleistete Arbeit wurde u.a. durch die Beitritte von Ungarn (1995), Slowenien (1998), der Tschechischen Republik (2001) und Schweden (2002) honoriert. Auch Bulgarien, Kroatien, Polen, Portugal und die Slowakei nehmen mittlerweile an Tagungen der ICMPD-Gremien teil und bereiten einen Beitritt vor. Außerdem hat ICMPD mit weiteren 20 Staaten und Internationalen Organisationen Kooperationsverträge und arbeitet eng mit der EU-Kommission zusammen.

Mit dem nun vorliegenden Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), im Folgenden „Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags“, der bei der nächsten Tagung der Politischen Steuergruppe des ICMPD, die für den 10. und 11. März 2003 in Athen vorgesehen ist, unterzeichnet werden soll, wird insbesondere beabsichtigt, von der bisherigen Befristung des ICMPD abzugehen und für die Organisation durch Streichung des die Befristung enthaltenden Art. 11 des Vertrags vom 1. Juni 1993 eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu schaffen.

Art. 2 des Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags sieht ein zweistufiges Abschlussverfahren, bestehend aus Unterzeichnung und Notifikation der Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags vor. Depositär dieses und der drei anderen hier behandelten Verträge ist das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Besonderer Teil

Die nachstehenden Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des ICMPD-Gründungsvertrags berücksichtigen sämtliche durch die Verträge vom 27. März 1996 und 26. April 1996 sowie durch den Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags vorgenommenen Änderungen.

Zu Art. 1:

In diesem Artikel wird das Ziel des Vertrags, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wanderungspolitik sowie der Integrationsforschung, definiert.

Zu Art. 2:

Mit Art. 2 wird das ICMPD mit Sitz in Wien eingerichtet; außerdem werden die Aufgaben des ICMPD definiert.

Mit Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 26. April 1996 wurde der ursprüngliche Text von Art. 2 zu Art. 2 Abs. 1. Durch eine Änderung in Abs. 1 und neue Abs. 2 und 3 wurde klargestellt, dass ICMPD eine internationale Organisation mit eigener völkerrechtlicher Rechtspersönlichkeit ist, deren Rechtspersönlichkeit, Privilegien und Immunitäten in Österreich durch die Republik Österreich geregelt werden. Dies erfolgte zunächst durch das Übereinkommen BGBl. III Nr. 127/1997, das durch das nun geltende Abkommen BGBl. III Nr. 145/2000 abgelöst wurde.

Zu Art. 3:

Art. 3 betrifft das Vertragsstaatenorgan des ICMPD, die Politische Steuergruppe.

Zu Art. 4:

Art. 4 definiert die Aufgaben der politischen Steuergruppe.

Zu Art. 5:

Art. 5 definiert die Aufgaben des Direktors des ICMPD, der von der Politischen Steuergruppe ernannt wird (Art. 4 zweiter Anstrich) und dieser verantwortlich ist (Art. 5 Abs. 3).

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung betrifft die Inanspruchnahme des ICMPD (Abs. 3) und die Auswertung der Ergebnisse von Aktivitäten des ICMPD durch die Vertragsstaaten.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung betrifft die Finanzierung des ICMPD, wobei die Vertragsstaaten zur Finanzierung der ordentlichen Kosten verpflichtet sind (Art. 7 Abs. 1).

Art. 7 Abs. 5, der die Finanzierung im Anfangsstadium betroffen hatte, wurde durch Art. 2 des Vertrags vom 27. März 1996 aufgehoben.

Zu Art. 8:

Art. 8 regelt den Beitritt von Staaten und internationalen Organisationen zum ICMPD, wobei ein Aufnahmeverfahren durch Einladung durch die Politischen Steuergruppe (vgl. dazu auch Art. 4 vierzehnter Anstrich) vorgesehen ist.

Abs. 2 wird gemäß Art. 1 Z 1 des Vertrags über die Dritte Änderung des Vertrags durch eine Neuregelung ersetzt, die als eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien wechselseitiges Vertrauen und gemeinsame Interessen vorsieht.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung betrifft das unabhängige Beratergremium des ICMPD.

Zu Art. 10:

Die ursprüngliche Fassung dieses Artikels wurde gemäß Art. 2 des Vertrags vom 26. April 1996 durch eine neue, die Unterstützung des Betriebs und der Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals durch die Republik Österreich betreffende Bestimmung ersetzt.

Zu Art. 11 in der Fassung des Vertrags vom 1. Juni 1993:

Dieser Artikel befristete ursprünglich die Geltungsdauer des Vertrags mit dem 30. April 1996. Durch Art. 1 des Vertrags vom 27. März 1996 wurde die Geltungsdauer bis 30. April 2004 verlängert.

Zu Art. 11 in der Fassung der Dritten Änderung (früher Art. 12):

Diese Bestimmung regelt die Kündigung des Vertrags. Die Neunummerierung des Artikels ergibt sich aus Art. 1 Z 3 des Vertrags über die Dritte Änderung des Vertrags.

Zu Art. 12 in der Fassung der Dritten Änderung (früher Art. 13):

Diese Bestimmung legt das rückwirkende Inkrafttreten des Vertrags mit 1. Mai 1993 fest. Die Neunummerierung des Artikels ergibt sich aus Art. 1 Z 3 des Vertrags über die Dritte Änderung des Vertrags.