Vorblatt

Problem:

Zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, hinsichtlich dessen das parlamentarische Genehmigungsverfahren schon abgeschlossen ist, sind anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens der Republik Österreich Erklärungen abzugeben, die der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen.

Ziel:

Abgabe der Erklärungen anlässlich der noch für 2003 geplanten gemeinsamen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die EG und ihre Mitgliedstaaten.

Inhalt:

Die Erklärungen betreffen die Verteilung der Zuständigkeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die vom Übereinkommen geregelt werden, und einzelne Fragen der Auslegung des Übereinkommens .

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch Beschluss des Rates vom 8. Juni 1998 wurde neben der gemeinsamen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auch die Abgabe analoger Erklärungen durch die Europäische Gemeinschaft beschlossen (98/414/EG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die von Österreich abzugebenden Erklärungen zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände beziehen sich auf ein Übereinkommen, das der Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedurfte, und unterliegen daher ebenfalls der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Für das Übereinkommen galt, dass es nicht politischen Charakter hat, keine verfassungsändernden Bestimmungen enthält und der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war. Da in dem Übereinkommen Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, ist auch für die Erklärungen die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wurde von der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischarten (New York, vom 24. Juli - 4. August 1995) im Konsens angenommen.

Mit diesem Übereinkommen soll die langfristige Erhaltung und dauerhafte Nutzung der gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbestände unter anderem durch die Stärkung der internationalen Fischereiorganisationen und die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in Fragen, die diese Bestände betreffen, sichergestellt werden.

Österreich hat das Übereinkommen am 27. Juni 1996 unterzeichnet. Da das Übereinkommen gesetzesergänzenden Charakter hat, war die Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG erforderlich. Aufgrund des Umstands, dass in dem Übereinkommen zudem Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, war weiters die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. Das parlamentarische Genehmigungsverfahren (vgl.  insb. 200 der BlgNR, XXI. GP) wurde im Jahr 2000 abgeschlossen. Die Ratifikationsurkunde wurde bereits am 14. November 2000 ausgestellt.

Da sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten jeweils über Zuständigkeiten in Bereichen verfügen, die Gegenstand des Übereinkommens sind, wurde mit Ratsbeschluss 98/414/EG vom 8. Juni 1998 (ABl. Nr. L 189 vom 3.07.1998) entschieden, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig Vertragsparteien werden müssen, um ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gemeinsam erfüllen zu können. Damit soll eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Ratsbeschlusses 98/414/EG müssen die Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten gemeinsam mit jener der Gemeinschaft hinterlegt werden. Die gemeinsame Hinterlegung ist bislang noch nicht erfolgt, soll jedoch noch 2003 vorgenommen werden.

Art. 47 des Übereinkommens, der die Teilnahme internationaler Organisationen wie der EG regelt, bestimmt in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 von Anhang IX des Seerechtsübereinkommens, dass eine internationale Organisation anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgeben muss, die jene Bereiche des Übereinkommens bezeichnet, in denen ihr die Zuständigkeit von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurde. Der Wortlaut der Zuständigkeitserklärung der EG wurde als Anhang B des Ratsbeschlusses 98/414/EG vom 8. Juni 1998 im Rahmen der Gemeinschaft angenommen (ABl. Nr. L 189 vom 3.07.1998 S. 39).

Ebenso muss gemäß Art. 5 Abs. 2 des Anhangs IX des Seerechtsübereinkommens Österreich als Mitgliedstaat der EG anlässlich seiner Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung abgeben, die jene Bereiche des Übereinkommens bezeichnet, in denen die Zuständigkeit an die internationale Organisation übertragen wurde.

Weiters wurden im Rahmen der EU Auslegungserklärungen der EG und ihrer Mitgliedstaaten zum Übereinkommen ausgearbeitet, die ebenfalls mit Ratsbeschluss 98/414/EG vom 8. Juni 1998 im Rahmen der Gemeinschaft angenommen wurden (Anlage C des Ratsbeschlusses 98/414/EG, ABl. Nr. L 189 vom 3.07.1998 S. 41). Die darin enthaltenen Auslegungen beziehen sich sowohl auf solche Bereiche des Übereinkommens, die in den Zuständigkeitsbereich der EG fallen, als auch auf solche Bereiche, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

Das seinerzeitige parlamentarische Genehmigungsverfahren bezog sich nur auf die Ratifikation des Übereinkommens, nicht aber auf die seitens der Republik Österreich abzugebenden Erklärungen. In seither durchgeführten Konsultationen im Rahmen der EU und mit dem UN-Sekretariat wurde klargestellt, dass anlässlich der beabsichtigten gleichzeitigen Ratifikation des Übereinkommens durch die EG und ihre Mitgliedstaaten Österreich folgende Erklärungen abzugeben hat:

·       die bereits erwähnte Erklärung, die jene Bereiche des Übereinkommens bezeichnet, in denen die Zuständigkeit an die EG übertragen wurde,

·       die ebenfalls bereits erwähnten Auslegungserklärungen,

·       eine Bestätigung der Erklärung der EG, die jene Bereiche des Übereinkommens bezeichnet, in denen ihr die Zuständigkeit von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurde, und der Auslegungserklärungen der EG.

Besonderer Teil

Zur Erklärung der Republik Österreich über die Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen geregelt werden

Mit dieser Erklärung wird die im Rahmen der EG beschlossene und von der EG anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens durchzuführende Kompetenzfeststellung auch seitens der Republik Österreich vorgenommen. Der Text der Erklärung folgt dem Text der Erklärung der EG, wie er vom Rat am 8. Juni 1998 beschlossen wurde (vgl. Beschluss 98/414/EG, ABl. Nr. L 189 vom 3.07.1998). In der Erklärung werden sowohl die Angelegenheiten aufgezählt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, als auch jene, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind.

Zu den Auslegungserklärungen der Republik Österreich in bezug auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

Mit diesen Erklärungen werden die im Rahmen der EG beschlossenen Auslegungserklärungen wortgleich auch seitens der Republik Österreich abgegeben. Sie betreffen insbesondere folgende Fragen: geographische Begriffe, Freiheit der hohen See, Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats, einseitige Maßnahmen und Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen.

Zur Bestätigung der Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Republik Österreich

Mit dieser Bestätigung billigt Österreich die von der EG anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abzugebende Erklärung, die jene Bereiche des Übereinkommens bezeichnet, in denen der EG die Zuständigkeit von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurde, und der Auslegungserklärungen der EG. Die Texte der EG-Erklärungen werden in der österreichischen Bestätigung wörtlich zitiert.