(Übersetzung)

 

Bestätigung der Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Republik Österreich

 

 

Die Republik Österreich bestätigt hiermit die Erklärungen seitens der Europäischen Gemeinschaft bei der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen, die nachstehenden Wortlaut haben:

 

A.

 

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

(Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens)

 

1. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1).

 

2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irlands, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

 

3. Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.

 

4. Die Erklärung gilt nicht für Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.

 

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

 

5. Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen haben. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die sachdienlichen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen.

Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hochsee.

 

6. Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

 

7. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

 

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind

 

8. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

-         allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

-         Streitbeilegung: (Teil VIII).

 

 

 

B.

 

Auslegungserklärungen

 

1. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

 

2. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.

 

3. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.

 

4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikel 21 und 22 des Übereinkommens.

 

5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt.

Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.

 

6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben.

Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet.

Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

 

7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.