225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Außerstreitgesetzes die Notariatsordnung, das Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Ehegesetz, das Todeserklärungsgesetz 1950, das Kraftloserklärungsgesetz 1951, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Scheckgesetz 1955, das Anerbengesetz, das Aktiengesetz 1965, das Bundesgesetz  über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen, das Personenstandsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das Kartellgesetz 1988, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Auslandsunterhaltsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern geändert werden (Außerstreit-Begleitgesetz –  AußStr-BegleitG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                 Gegenstand

I                 Änderung der Notariatsordnung

II                 Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen

III                Änderung der Jurisdiktionsnorm

IV                Änderung der Zivilprozessordnung

V                Änderung der Exekutionsordnung

VI                Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

VII                Änderung des Tiroler Höfegesetzes

VIII                Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

IX                Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

X                Änderung des Ehegesetzes

XI                Änderung des Todeserklärungsgesetzes 1950

XII                Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

XIII                Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

XIV                Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

XV                Änderung des Scheckgesetzes 1955

XVI                Änderung des Anerbengesetzes

XVII                Änderung des Aktiengesetzes 1965

XVIII                Änderung des Bundesgesetzes über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer

Streitsachen

XIX                Änderung des Personenstandgesetzes

XX                Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

XXI                Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom

20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht

für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

XXII                Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

XXIII                Änderung des Rechtspflegergesetzes

XXIV                Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980

über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

XXV                Änderung des Kartellgesetzes 1988

XXVI                Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989

XXVII                Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

XXVIII                Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

XXIX                Änderung des Firmenbuchgesetzes

XXX                Änderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von

unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft

verbrachten Kulturgütern

XXXI                Justizverwaltungsmaßnahmen

XXXII                Inkrafttreten, Aufhebung von Gesetzen

XXXIII                Vollziehung

Artikel I

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5

a) lautet der erste Satz des Abs. 1:

„Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten.“

b) wird im Abs. 2 nach der Wendung „in Zivilprozessen“ die Wendung „und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen“ eingefügt.

2. § 111 lautet:

§ 111. (1)  Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der  gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen Urkunden dem Notar zurückzustellen.

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.“

Artikel II

Änderung des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen

Das Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, zuletzt geändert durch das Gesetz RGBl. Nr. 7/1913 und die Kundmachung BGBl. Nr. 81/1985, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„I. Abschnitt

Anspruch auf Einräumung eines Notwegs“

2. Die §§ 9 bis 20 lauten samt Überschrift:

„II. Abschnitt

Verfahren

§ 9. (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.

(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

§ 10. (1) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

           2. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

           3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

           4. die Gründe des Begehrens.

(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

§ 11. (1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs. 2).

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu laden.

(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht selbst zur Wahrung der öffentlichen Rücksichten berufen ist, unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 12. (1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.

(2) In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

§ 13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.

(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.

(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu bestimmen.

§ 14. Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung festzusetzen.

§ 15. Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

§ 16. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen.

§ 17. Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Eigentümer können an Stelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eintreten.

§ 18. Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger der im Beschluss genannten Parteien verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolger das Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben.

§ 19. Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

§ 20. Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen.“

3. Im § 21 wird der Ausdruck „landesfürstlichen“ aufgehoben.

4. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.“

5. § 26 lautet:

§ 26. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.“

6. Vor dem § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

„III. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

7. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“

8. Nach dem § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

§ 29. (1) Die Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Artikel III

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 2

a) werden die Z 1 und 2a aufgehoben;

b) erhalten

aa) die bisherige Z 1a die Bezeichnung „1.“,

bb) die bisherige Z 2b die Bezeichnung „2a.“,

cc) die bisherige Z 2c die Bezeichnung „2b.“;

c) lauten:

aa) die nunmehrige Z 1:

         „1. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;“,

bb) die Z 2:

         „2. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen;“,

cc) die nunmehrige Z 2b:

       „2b. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten;“.

2. Die §§ 76b und 76c werden samt Überschrift aufgehoben.

3. § 77 lautet:

§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.

(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.“

4. §§ 105 bis 107 lauten:

§ 105. Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 106. (1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegeben

           1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;

           2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn

                a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder

               b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

                c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;

           3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und

                a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

               b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.

§ 107. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme, das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.“

5. § 108 samt Überschrift lautet:

„Abstammung

§ 108. (1) Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.

(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“

6. Der § 114 samt Überschrift lautet:

„Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche

§ 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.

(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.“

Artikel IV

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Zitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.

2. In § 29 wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Zitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.

3. § 115 werden folgende Sätze angefügt:

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.“

4. § 117 Abs 2 lautet:

„(2) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.“

5. § 118 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.“

6. Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift eingefügt:

„Löschen der Daten in der Ediktsdatei

§ 119. (1) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(2) Die Mitteilung nach § 115 ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.“

7. Im § 190 werden

a) im Abs. 1 die Wendung „anhängigen Rechtsstreites“ durch die Wendung „anhängigen gerichtlichen Verfahrens“ und

b) im Abs. 3 das Wort „Prozesses“ durch das Wort „gerichtlichen Verfahrens“

ersetzt.

8. § 224 Z 4 lautet:

         „4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;“;

9. Im § 502 werden

a) im Abs. 4 die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN“ und

b) im Abs. 5 Z 1 die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN“

ersetzt.

10. Im § 528 Abs. 2 Z 1a wird die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1a und 2“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

Artikel V

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 6 lautet:

         „6. in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;“

2. Nach § 378 wird folgender § 378a samt Überschrift eingefügt:

„Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen

§ 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.“

3. § 393 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.“

4. In § 402 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.“

Artikel VI

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 Z 11 entfällt der Klammerausdruck „(Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208)“.

3. In § 56 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen“.

4. Die §§ 83 bis 85 werden samt Überschrift aufgehoben.

Artikel VII

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Das Gesetz vom 12. Juni 1900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe (Tiroler Höfegesetz), LGBl für Tirol Nr. 47, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 657/1989, wird wie folgt geändert:

In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird statt der Wortfolge „die Erbteilung durchzuführen“ die Wortfolge „nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen“ eingefügt.

Artikel VIII

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

Das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 306/1968, wird wie folgt geändert:

§ 61 lautet:

„§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.“

Artikel IX

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden.“

2. In § 28 entfällt die Wortfolge „oder aus Anlass einer Verlassenschaftsabhandlung“.

3. § 29 wird aufgehoben.

Artikel X

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 45 lautet samt Überschrift:

„G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

§ 45. Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.“

2. § 107 lautet:

§ 107. Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.“

Artikel XI

Änderung des Todeserklärungsgesetzes 1950

Das Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl Nr. 23/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.“

2. § 18 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a. (1) Die §§  13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.

(3) § 18 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist anzuwenden, wenn das Datum der bekanntzumachenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.“

Artikel XII

Änderung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

Das Kraftloserklärungsgesetz 1951 vom 26. April 1951, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 142/1972, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

3. § 8 erster Satz lautet:

„Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger.“

4. Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „Anmelden“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 1 zweiter Satz werden die Wortfolge „die Entscheidung“ durch die Wortfolge „das Verfahren“ und das Wort „aufzuschieben“ durch das Wort “zu unterbrechen“ ersetzt.

6. Dem § 19 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

Das Eisenbahnenteignungsgesetz vom 15. April 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“.

2. Im §  9 Abs. 1 wird  das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Festsetzung des zu leistenden Kapitalsbetrags begehrt werden.“

4. Die §§  10  und 11 lauten samt Überschriften:

§  10.  (1)  Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.

(2)  Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.

(3) Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.

(4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.

(5)  Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§  22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

III.  Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11.  (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.“

5. Im §  12 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Rahmen des Bauentwurfs“ durch den Ausdruck „der Behörde“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kulturart nach dem Kataster“ durch das Wort „Benützungsart“ ersetzt.

7. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen“.

8. Die §§  13 bis 18 lauten:

§ 13.  (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

           1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

           2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

           3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

           4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(3) Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§  22 Abs.  2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden  in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

§ 16. In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

§ 18.  (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3)  Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.“

9. § 20 lautet:

„§ 20. Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu löschen.“

10. § 21 entfällt.

11.  Die Überschrift vor dem §  22 lautet:

„B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht“

12.  §  22 Abs.  1 lautet:

(1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.“

13.  Die §§  23 bis 25 lauten:

§  23. (1)  Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.

(2) Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung als vereinbart.

§ 24.  (1)  Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2)  Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.

§  25. (1) Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.

(2)  Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§  5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.“

14. Im § 26 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ ersetzt.

15. Im § 27 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.

16.  §  28 entfällt.

17.  § 30  lautet:

„§ 30. (1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.

(2)  Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§  44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.

(3) Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.“

18. Im § 31 Abs. 1 werden das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festsetzung“ und der Ausdruck „nach § 24 vorgenommenen Erhebungen“ durch den Ausdruck „nach den bisherigen Erhebungen“ ersetzt.

19. Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „der die Entschädigung feststellenden Entscheidung“ durch den Ausdruck „der Entscheidung über die Entschädigung“ ersetzt.

20.  § 33 lautet samt Überschrift:

„C. Leistung der Entschädigung

§ 33. Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder -  sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.“

21. §  35 Abs. 2 lautet:

„(2)  Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.“

22. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4)  Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht aufgehalten werden.“

23. §  36 lautet:

„§ 36. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.“

24. § 37 lautet samt Überschrift:

„Rückübereignung

§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.

(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.

(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.

(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.

(5)  Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten.“

25.  Im §  39 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen“ durch den Ausdruck „der zuständigen Behörde“  ersetzt.

26. §  40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.“

27. Dem § 40 Abs. 3  wird  folgender Satz angefügt:

Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.“

28. § 41 lautet:

„§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.“

29. § 46 lautet:

„§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

30.  Im §  47 Abs.  2 wird der Ausdruck  „allgemeinen Berggesetzes“ durch den Ausdruck „Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.  I  Nr.  38/1999“ ersetzt.

31. Im §  48 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“.

32. Dem § 48 werden folgende Abs.  2 und 3 angefügt:

„(2)  Die §§ 9, 10,  11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften vor den §§  11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I  Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3)  Die §§  9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49 in der im Abs.  2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

33.  §  49 lautet:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel XIV

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom 2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 lit. a wird die Wortfolge „(§ 248 Abs. 2 AußStrG), der Verlängerung der Minderjährigkeit“ aufgehoben.

2. Der § 75 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift lautet:

                „1. Zuständigkeit und Verfahrensart“

b) der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem folgender Abs. 2 angefügt wird :

„(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.“

3. § 81 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden. “

4. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.“

5. Dem § 124 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.“

6. Soweit die §§ 125, 126 und 129 auf Bestimmungen des Außerstreitgesetzes verweisen, tritt an die Stelle des § 13 der § 59, an die Stelle des §  14 der § 62, an die Stelle des § 14a der § 63 und an die Stelle des § 15 der § 66, jeweils unter  Beibehaltung der Absatzbezeichnungen.

7. Dem § 126 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.“

8. In § 134 werden der zweite Satz sowie der Unterabsatz a) aufgehoben.

Artikel XV

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Das Scheckgesetz 1955 vom 16. Feber 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 186/1999, wird wie folgt geändert:

Im Artikel 67 Abs. 3 wird die Wendung „Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208“ durch die Wendung „Bestimmungen des Außerstreitgesetzes“ ersetzt.

Artikel XVI

Änderung des Anerbengesetzes

Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz), BGBl. Nr. 106, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1989, wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verlassenschaftsgericht“ die Wortfolge „nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ eingefügt.

Artikel XVII

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965 vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, wird wie folgt geändert:

§ 225e Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.“

Artikel XVIII

Änderung des Bundesgesetzes über Notare als Gerichtskommissäre

im Verfahren außer Streitsachen

Das  Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

           1. in Verlassenschaftssachen

                a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

               b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

           2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

                a) die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;

               b) die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

           1. richterliche Entscheidungen;

           2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

           3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

           4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.“

3. § 3 lautet:

§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 4 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekanntzugeben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.

(2)  Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.

(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.“

4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er

           1. im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;

           2. im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.“

6. Nach dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Unvereinbarkeit

§ 6a. (1) Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.

(2) Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter  Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen

           1. für die Verlassenschaft oder

           2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung oder

           3. in Bezug auf die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung.“

7. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung durch das Gericht

§ 7a. (1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.

(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.

(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

8. § 8 lautet:

§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.“

9. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen.

(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.

(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.

(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.

(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.“

Artikel XIX

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das  Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

2. § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

3.§ 75 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 50a, 53 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,“

Artikel XX

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

       Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 5 entfällt die Wendung „oder Kindesunterhalt“.

2. In § 16 Abs. 1 Z 1 entfallen die lit. d und die lit. e; die bisherige lit. f erhält die neue Buchstabenbezeichnung „d)“.

3. In § 28 lauten die Z 4 bis 9:

         „4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;             

           5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;

           6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

           7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;

           8. bei Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung der Antragsteller; ist der Antragsteller jedoch minderjährig, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. b Z 2;

           9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.“

4. § 29 samt Überschrift lautet:

„VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.“

5. In der Tarifpost 1 wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt:

       „2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.“

6. In der Tarifpost 8 wird nach der Anmerkung 2 folgende Anmerkung 2a eingefügt:

       „2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinn der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 84 Euro.“

7. Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

Gegenstand

Maßstab für die

Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

a)        1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 EheG),

 

250 Euro

           2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,

 

180 Euro

           3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§§ 97 ff AußStrG);

 

100 Euro

b)       1. Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,

 

200 Euro

           2. Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff AußStrG),

 

60 Euro

           3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),

 

200 Euro

           4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

60 Euro

           5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 

200 Euro

           6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 

200 Euro

           7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),

 

60 Euro

           8. Annahme an Kindesstatt (§§ 179 ff ABGB);

 

60 Euro

c)        1. Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 EheG),

 

30 Euro

           2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

60 Euro

           3. Kraftloserklärung von Urkunden,

 

60 Euro

           4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,

 

60 Euro

           5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 

60 Euro

           6. Einräumung eines Notwegs,

 

60 Euro

           7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;

 

60 Euro

d)       1. freiwillige gerichtliche Feilbietungen (§§ 191 ff AußStrG),

vom erzielten Preis

1,5 vH

           2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom ermittelten Entschädigungsbetrag

1,5 vH

           3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom ermittelten Ersatzbetrag

1,5 vH

           4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbe-reinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH

e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz.

 

330 Euro“;

b) die Anmerkung 2 lautet:

         „2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.“;

c) in der Anmerkung 3 wird der Gebührenbetrag „159 Euro“ durch den Gebührenbetrag „200 Euro“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 14 wird in Z 1 das Klammerzitat „(§ 282 AußStrG)“ durch das Klammerzitat „(§ 186 Abs. 2 AußStrG)“ ersetzt.

9. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 15 wird das Zitat „§ 289 AußStrG“ durch das Zitat „§ 190 AußStrG“ ersetzt.

10. Dem Artikel VI wird nach Z 18 folgende Z 19 angefügt:

       „19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel XXI

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen

Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die

Wiederherstellung des Sorgerechts

Das Bundesgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 322, zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.“

Artikel XXII

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.

2. § 4 Z 4 lautet:

         „4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;“

3. In § 5

a) wird Abs. 1 zweiter Satz aufgehoben und

b) folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Fall des § 4 Z 4 sind die Vorschüsse höchstens in der im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung begehrten oder in der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Höhe zu gewähren.“

4. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7,“ durch die Wendung „In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Z 4 und 7,“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 werden

a) in Z 1 die Anführung „ §§ 3, 4 Z 1 und 4“ durch die Anführung „ §§ 3 und 4 Z 1“ und

b) in Z 2 die Anführung „ § 4 Z 2 und 3“ durch die Anführung „§ 4 Z 2 bis 4“ersetzt.

6. In § 8 zweiter Satz wird das Wort Vaterschaftsfestellungsverfahrens“ durch die Worte „Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 5 und § 15 Abs. 2 wird jeweils die Anführung „§ 4 Z 2 oder 3“ durch die Anführung „§ 4 Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 1 Z 4 werden

a) das Wort „oder“ am Ende der lit. a durch einen Beistrich ersetzt,

b) der Punkt am Ende der lit. b) durch das Wort „oder“ ersetzt und

c) folgende lit. c angefügt:

              „c) im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.“

9. In § 27 Abs. 3 sowie in § 34 werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.

10. Im § 32 Abs. 1 wird die Wendung „§ 183 AußStrG“ durch die Wendung „§ 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG“ ersetzt.

Artikel XXIII

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.“

2. § 18 samt Überschrift lautet:

„Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

               b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,

                c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

               d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

           2. die Entscheidung über

                a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

               b)           widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.“

3. § 19 samt Überschrift lautet:

„Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:

           1. die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;

           2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

           3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO;

           4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;

           2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung mit der Obsorge - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

           3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

           5. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

                a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

               b) eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,

                c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

           6. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

                a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

               b) die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;

           7. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.“

Artikel XXIV

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, BGBl. Nr. 513, zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.“

Artikel XXV

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Das Kartellgesetz 1988 vom 19. Oktober 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert:

§ 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.“

Artikel XXVI

Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 40 lautet samt Überschrift:

„Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“

2 § 41 lautet samt Überschrift:

„Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie damit im Zusammenhang stehender Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt eines minderjährigen Kindes und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat der Jugendwohlfahrtsträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers oder des Gerichtes ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übermitteln.“

Artikel XXVII

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990), BGBl. Nr. 658, wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird statt der Wortfolge „die Erbteilung selbst durchzuführen“ die Wortfolge „nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen“ eingefügt.

Artikel XXVIII

Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 1. März 1990, BGBl. Nr. 160, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird der zweite Satz des Abs. 1 aufgehoben.

2. § 10 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der  Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.“

Artikel XXIX

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz vom 11. Jänner 1991, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.“

Artikel XXX

Änderungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.“

2. In § 13 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf Nachteile, die Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Rückgabe erleiden, Bedacht zu nehmen.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.“

4. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 13 Abs. 3 ist die Entschädigung zu hinterlegen.“

5. Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt:

§ 24. (1) Die §§ 10, 13, 14 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 10, 13 und 14 in der im Abs. 1 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung von Gesetzen

Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes angeordnet ist, am 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 2. (1) § 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(2) § 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.

§ 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.

(2) §§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.

§ 4. (1) §§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem  31. Dezember 2004 eingebracht wurde.

(2) Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(3) §§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.

§ 5. §§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem  31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

§ 6. (1) § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.

(2) § 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.

§ 7. § 20 Tiroler Höfegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 8. §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 9. § 45 Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden.

§ 10. § 10 Anerbengesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 11. (1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.

(2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.

(3) Auf sonstige Gerichtskommissariate ist die Neufassung dieses Bundesgesetzes dann anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, mit dem der Gerichtskommissär bestellt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

§ 12. § 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen ist auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht war.

§ 13. (1) § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(2) § 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

(3) § 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.

§ 14. § 11 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

Artikel XXXIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.