Vorblatt

Probleme und Ziel des Vorhabens:

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1854 stammende Außerstreitgesetz wird zu einem modernen, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, aber auch dem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter dieses Verfahrens Rechnung tragenden eigenständigen Verfahrensgesetz umgestaltet. Diese Umgestaltung des Außerstreitgesetzes erfordert begleitende Gesetzesänderungen in anderen Gesetzen.

Grundzüge und Alternativen der Problemlösungen:

Im Zuge einer Gesamtreform des Außerstreitgesetzes wird dieses neu gestaltet. Diese Neuordnung macht begleitende Gesetzesänderungen erforderlich. Betroffen hievon sind einerseits begeleitende Änderungen materieller Bestimmungen, aber auch die Klärung von Zuständigkeiten sowie die Anpassung von Verweisen.

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung des angestrebten Reformziels in gleicher Weise erreichbar wäre.

Kosten:

Einsparungen werden die geplanten Änderungen im Enteignungsrecht nach sich ziehen: In erster Linie sind hier die Änderungen im Verwaltungsverfahren (Trennung des Bauverfahrens vom Enteignungsverfahren, Anpassung des Verwaltungsverfahrens an das AVG, Abschaffung der „Kommission“ unter Beteiligung von Behördenvertretern) zu nennen. Aber auch die vorgesehenen Änderungen im gerichtlichen Verfahren (Zuständigkeitskonzentration bei den Landesgerichten, Wegfall des zwingenden Augenscheins) werden die Verfahren einfacher und damit billiger machen. Dazu kommen die mit der Einführung der „sukzessiven Kompetenz“ verbundenen Beschleunigungen des Enteignungsverfahrens, die zur Erleichterung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand samt der damit verbundenen Verringerung der Kosten beiträgt. Alle diese Effekte lassen sich freilich ziffernmäßig nicht näher abschätzen. Sie werden aber allfällige Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Verfahrensrechts bei weitem überwiegen.

Im Übrigen bewirken die hier vorgesehenen Änderungen an sich keine Kostenmehrbelastung für den Bund. Allfälliger Kostenmehraufwand wie er sich durch die Neuerungen des allgemeinen Teils des neuen Außerstreitgesetzes ergeben könnte, wird in dessen Erläuterungen dargestellt.

EU-Konformität:

Vorschriften der Europäischen Union werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Aspekte der Deregulierung:

Keine.

Kompetenz:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1854 stammende Außerstreitgesetz wird zu einem modernen, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, aber auch dem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter dieses Verfahrens Rechnung tragenden eigenständigen Verfahrensgesetz umgestaltet. Die Regierungsvorlage des neuen Außerstreitgesetzes wird unter einem dem Nationalrat vorgelegt. Diese Umgestaltung des Außerstreitgesetzes erfordert begleitende Gesetzesänderungen in anderen Gesetzen. Dabei ist zwischen zur Umsetzung des Entwurfs unbedingt notwendigen Anpassungen, wie etwa den geplanten Änderungen der Jurisdiktionsnorm, der Notariatsordnung und des Gerichtskommissärsgesetzes, ohne die das neue Außerstreitgesetz unvollständig bliebe, und solchen Änderungen, die lediglich Anpassungen auf Grund geänderter Bestimmungen und damit unrichtig oder unvollständig gewordener Verweise erfordern,  zu unterscheiden.

Insgesamt enthalten etwa 90 Bundesgesetze Verweisungen auf das Verfahren außer Streitsachen, die auf die Notwendigkeit der Anpassung an die durch das neue Außerstreitgesetz eingeführten Neuerungen geprüft wurden (Fucik/Oberhammer, Allgemeiner Teil eines neuen Außerstreitgesetzes und außerstreitige Materiegesetze, LBI XX, 91 ff).

Bei dieser Überprüfung zeigte sich, dass die Mehrzahl der in den Sondergesetzen enthaltenen Verweisungsnormen keine Anpassung an das neue Außerstreitgesetz erfordert, da sie sich in der bloßen Verweisung auf das Verfahren außer Streitsachen erschöpfen. Allenfalls werden Zitatanpassung vorzunehmen sein.

In manchen Fällen würde eine – wünschenswerte - Anpassung über das notwendige Ausmaß hinaus - auch wegen der rechtspolitischen Bedeutung der Sonderregeln - zu einer Überfrachtung dieses Vorhabens führen. Als Beispiel sei hier §  37 Mietrechtsgesetz genannt, dessen Änderung und Anpassung einem eigenen legislativen Vorhaben vorbehalten bleibt, um die erforderliche grundlegende Erörterung der damit zusammenhängenden spezifischen Problemstellungen zu gewährleisten. Auch die Änderungen des ABGB sind nicht in diesem Entwurf enthalten, weil die aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 28. 6.2003, G 78/00-13, BGBl I Nr. 85/2003 erforderliche Neugestaltung des Abstammungsrechts noch keiner allgemeinen Begutachtung zugeführt wurde und einer ausführlichen Diskussion bedarf.

Soweit sogleich eine Anpassung stattfinden kann, finden sich die nötigen Änderungen der Sondergesetze  in diesem Entwurf.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde für den zur Begutachtung versandten Ministerialentwurf die Form eines Artikelgesetzes gewählt, um sowohl den Entwurf für ein Außerstreitgesetz als auch die notwendigen Anpassungen der Sondergesetze im Zusammenhang darzustellen und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Entwurf zu ermöglichen. Für die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage wurden die Neugestaltung des Stammgesetzes und die notwendigen Anpassungen anderer Gesetze getrennt.

Bei den vorgenommenen Anpassungen ist, wie schon ausgeführt, zu differenzieren in solche, die auf Grund des Außerstreitgesetzes unabdingbar sind - dies betrifft vor allem Änderungen auf Grund der Neuerungen des Verlassenschaftsverfahrens und der Materienzuweisungen in der Jurisdiktionsnorm, im Gerichtskommissärsgesetz, und in der Notariatsordnung -, und Anpassungen, die auf Grund der Neuerungen im Allgemeinen Teil bei verschiedenen Verweisungsnormen notwendig werden.

Die letztgenannte Kategorie von Änderungen umfasst auch Neuerungen, die nicht ausschließlich durch die Reform des Außerstreitverfahrens indiziert sind. Hiezu sind vor allem das Notwegegesetz und das Eisenbahnenteignungsgesetz, aber auch zB die Bestimmungen in der ZPO über die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei sowie die Regelung der Folgen für eine Ehe bei Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung, für die die Voraussetzungen der Anerkennung in Österreich nicht vorlagen, anzuführen.

Da die meisten Änderungen eine Folge der Neugestaltung des Außerstreitgesetzes sind, wird im Wesentlichen auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen; an dieser Stelle sollen nur einige besonders bedeutsame Neuerungen hervorgehoben werden.

So soll die Zuständigkeit für Todeserklärungen von den Landesgerichten auf die Bezirksgerichte übertragen werden. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Enteigungsentschädigungen soll hingegen von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte übertragen werden.

Änderungen des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 25.  Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung und des Auslandsunterhaltsgesetzes betreffen durchwegs die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, während nach der geltenden Rechtslage auch ein Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikant bestellt werden konnte. Daneben wird die Zuständigkeit für Verfahren auf Rückgabe widerrechtlich nach Österreich verbrachter oder in Österreich zurückgehaltener Kinder grundsätzlich für jeden Sprengel eines Gerichtshofs erster Instanz bei dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs konzentriert.

Die Änderungen des Rechtspflegergesetzes ergeben sich vor allem aus der Zuweisung von Materien in das außerstreitige Verfahren. Klarzustellen ist, dass Unterhaltsangelegenheiten volljähriger Kinder jedenfalls Rechtspflegersache sind. Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder bleiben demnach Richtersache.

 

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art.  10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

 

Kosten

Einsparungen werden die geplanten Änderungen im Enteignungsrecht nach sich ziehen: In erster Linie sind hier die Änderungen im Verrwaltungsverfahren (Trennung des Bauverfahrens vom Enteignungsverfahren, Anpassung des Verwaltungsverfahrens an das AVG, Abschaffung der „Kommission“ unter Beteiligung von Behördenvertretern) zu nennen. Aber auch die vorgesehenen Änderungen im gerichtlichen Verfahren (Zuständigkeitskonzentration bei den Landesgerichten, Wegfall des zwingenden Augenscheins) werden die Verfahren einfacher und damit billiger machen. Dazu kommen die mit der Einführung der „sukzessiven Kompetenz“ verbundenen Beschleunigungen des Enteignungsverfahrens, die zur Erleichterung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand samt der damit verbundenen Verringerung der Kosten beiträgt. Alle diese Effekte lassen sich freilich ziffernmäßig nicht näher abschätzen. Sie werden aber allfällige Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Verfahrensrechts bei weitem überwiegen.

Im Übrigen bewirken die hier vorgesehenen Änderungen an sich keine Kostenmehrbelastung für den Bund. Allfälliger Kostenmehraufwand wie er sich durch die Neuerungen des allgemeinen Teils des neuen Außerstreitgesetzes ergeben könnte, wird in dessen Erläuterungen dargestellt.

 

EU- Konformität

Durch den Entwurf werden Vorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

 

 

 


Besonderer Teil

Zum Art. I (NO)

Zur Z 1 (§ 5 Abs. 1 und 2):

Im Verfahren außer Streitsachen ist derzeit eine anwaltliche Vertretungspflicht nur in Ausnahmefällen vorgesehen, sodass Notare in diesem Verfahren grundsätzlich uneingeschränkt zur Vertretung befugt sind. Die Einführung einer Vertretungspflicht im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof im § 6 Abs. 1 AußStrG-nF macht eine Anpassung dieser Bestimmung erforderlich. Klarzustellen ist, dass die Notare in Verfahren außer Streitsachen – ausgenommen in jenen Bereichen, die ausschließlich Rechtanwälten zur Vertretung vorbehalten sind, - allgemein vertretungsbefugt bleiben.

Besteht eine Anwaltspflicht ieS, wie dies etwa nach § 6 Abs. 1 AußStrG-nF, aber auch nach den §§ 93 Abs. 1, 101 Abs. 1 und § 162 AußStrG-nF vorgesehen ist, sind Notare nur vor den Bezirksgerichten, von denen sie als Gerichtskommissäre herangezogen werden, im Verfahren außer Streitsachen zur Vertretung befugt, wenn am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben (Abs. 2). Damit wird die Vertretungsregelung für Notare vor den Bezirksgerichten im Anwaltsprozess auch für das Außerstreitverfahren übernommen. An den bisherigen Grenzen der Vertretungsbefugnis in Exekutionsverfahren soll durch die sprachliche Neugestaltung nichts verändert werden.

Zur Z 2 (§ 111):

Die Änderungen des § 111 Notariatsordnung dienen der Übereinstimmung dieser Bestimmung mit den neuen Regelungen über die Übernahme letztwilliger Verfügungen, das Übernahmeprotokoll und die Verwahrung dieser Verfügungen.

Seit 1993 ist in Abs. 1 für notarielle Testamente, die nach § 75 NO widerrufen wurden, die Vorlagepflicht aufgehoben. Diese Vorschrift wurde mit Diskretionsgründen gerechtfertigt. Die Erben sollten unaktuelle Meinungsumschwünge des Erblassers nicht zur Kenntnis bekommen. Im materiellen Testamentsrecht führt dies jedoch zu einem Problem: Nur bei „stillschweigendem Widerruf“ eines neuen Testaments – also nicht im Fall des § 75 – lebt eine frühere schriftliche Anordnung wieder auf (für alle Welser in Koziol/Welser II12, 473; SZ 62/11). Für die Frage, ob ein älteres Testament noch gilt, ist daher die Kenntnis von einem jüngeren Testament selbst dann von Bedeutung, wenn dieses jüngere Testament bereits widerrufen ist, weil dann immer noch seine negative Wirkung auf das frühere aufrecht bleibt. Die Bestimmung war daher auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die widerrufene Verfügung keinerlei Wirkungen mehr entfaltet, weil auch ihre frühere Verfügungen aufhebende Funktion weggefallen ist.

Zum Art. II (Notwegegesetz)

Das Notwegegesetz (im Folgenden NWG) regelt die Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung eines Notwegs, also der zwangsweisen Einräumung einer Wegeverbindung für eine Liegenschaft, die nicht oder nur unzureichend an das öffentliche Wegenetz angeschlossen ist. Die Entscheidung über einen solchen Notweg und über die vom Eigentümer der „notleidenden“ Liegenschaft zu leistende Entschädigung kommt dem Außerstreitgericht zu. Dabei hat das Gericht unter sorgfältiger Abwägung aller Vor- und Nachteile eine Regelung zu treffen, die fremde Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigentümer möglichst wenig belästigt (so §  4 Abs.  1 NWG). Aufgrund der mit einer solchen Maßnahme für den Eigentümer der belasteten Liegenschaft verbundenen Eingriffe in sein Eigentum soll ein Notweg nur dann festgelegt werden, wenn die „notleidende“ Liegenschaft für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auch wirklich benötigt. Das Notwegegesetz ist in diesem Sinn einschränkend auszulegen, die Bewilligung einer neuen Weganlage soll möglichst unterbleiben (vgl. OGH 29.6.1994 SZ  67/119; 13.7.1994 NZ  1995, 157).

Auf das Verfahren sind - vgl. §  9 Abs.  3 NWG - die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Allerdings sehen die §§  10 bis 19 NWG einige Sonderregelungen vor, die auf die Eigenheiten solcher Streitigkeiten Bedacht nehmen. Dies gilt etwa für die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§  11 NWG), für die Verpflichtung zur Vornahme einer „Lokalerhebung“ (§  12 NWG) und für die Beiziehung von Sachverständigen (§§  13 und 14  NWG). Die mit der Einräumung eines Notwegs verbundenen Belastungen versucht das Gesetz auch durch verfahrensrechtliche Regelungen auszugleichen: So wird das Gericht zur amtswegigen Eintragung eines Pfandrechts für den gerichtlich bestimmten Entschädigungsbetrag verpflichtet. Vor allem ist in diesem Zusammenhang aber die Kostenregelung des §  25 NWG zu nennen, die den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet, soweit sie nicht „durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei“ verursacht wurden.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Notwegegesetzes sind in ihrer Diktion zum größten Teil veraltet. Sie sollen daher im Rahmen der erforderlichen Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes im Wege einer Neufassung redaktionell überarbeitet werden. Inhaltlich soll das Verfahren aber nicht wesentlich geändert werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes auszuführen:

Zur Z 1 (Überschrift vor §  1):

Das Notwegegesetz besteht zum einen aus einem materiell-rechtlichen Teil (§§  1 bis 8) und zum anderen aus den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§  9 bis 26 (die §§  27 und 28 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen). Diese Aufteilung soll unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990 durch eine entsprechende Gliederung hervorgehoben werden.

Zur Z  2 (§§  9 bis 20):

Die Verfahrensregeln der §§  9 ff. NWG sollen an die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG-nF angepasst werden. Auch sollen diese Bestimmungen sprachlich revidiert und auf die mittlerweile eingetretenen Änderungen im Grundbuchs-, Exekutions- und Vermessungsrecht abgestimmt werden. Inhaltlich soll sich am Verfahren aber nicht allzu viel ändern. Eine wesentliche Neuerung stellt die im § 11 Abs. 1  vorgesehene Verpflichtung zur Anmerkung der Einleitung eines Notwegeverfahrens dar. Auf Grund einer solchen Anmerkung kann auf das besondere schuldrechtliche Rücktrittsrecht nach § 18 Abs. 2 letzter Satz NWG verzichtet werden. Das Begutachtungsverfahren hat ferner ergeben, dass auf die obligatorische Vornahme eines gerichtlichen Augenschein an Ort und Stelle verzichtet werden kann.

§  9  entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung, die Änderungen sind größtenteils redaktioneller Art. Auf das Verfahren nach dem Notwegegesetz sollen nach §  9 Abs.  3 die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes angewendet werden. Diese Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§  72 - 77 AußStrG-nF). Daneben sollen aber auch die Bestimmungen der §§  23 und 24 NWG aufrecht bleiben, zumal sie Vorkehrungen für eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse treffen und damit über die engen Grenzen des Abänderungsverfahrens hinaus gehen.

Die in § 10 Abs. 3 NWG vorgesehene Möglichkeit zur Stellung eines Antrags für mehrere Liegenschaften soll ebenfalls beibehalten werden. Allerdings kann sich ein gleichartiger Bedarf nach einem einheitlichen Notweg auch dann ergeben, wenn die Liegenschaften nicht unmittelbar aneinander grenzen. Auf diese Voraussetzung soll daher verzichtet werden (§ 10 Abs. 2).

§ 9 Abs. 4 NWG soll mit § 11 Abs. 3  übernommen werden.

§  10 entspricht inhaltlich dem §  10 NWG, die Änderungen sind wiederum vornehmlich redaktioneller Art. In Abweichung von §  9 AußStrG-nF soll der Antragsteller im Notwegeverfahren auch weiterhin sein Begehren näher bestimmen. Eine solche Sondervorschrift erscheint aufgrund der besonderen Umstände dieses Außerstreitverfahrens notwendig.

§  10 Abs.  2 NWG über die Verpflichtung zur Beilage mehrerer Ausfertigungen des Antrags soll nicht übernommen werden, zumal hier die allgemeine Regelung des §  10 Abs.  2 AußStrG-nF anzuwenden ist.

§  11 verpflichtet das Gericht im Abs. 1, von Amts wegen eine grundbücherliche Anmerkung der Einleitung eines Notwegeverfahrens auf der in Anspruch genommenen und auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Das geltende Notwegegesetz enthält eine solche Verpflichtung nicht. Die vorgesehene Anmerkung soll es ermöglichen, dass der Interessent einer Liegenschaft vom anhängigen Notwegverfahren und den damit möglicherweise verbundenen Belastungen der notleidenden und der belasteten Liegenschaft Kenntnis erlangen kann.

§ 11 Abs. 2 verpflichtet das Gericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Grundsatz des §  11 Abs. 1 NWG soll also übernommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 AußStrG-nF ist ein Antrag den Parteien spätestens mit der Aufnahme von Erhebungen wie eine Klage zuzustellen. Einer dem § 11 Abs. 1 letzter Satz NWG entsprechenden Sonderregelung über die eigenhändig zuzustellende „Vorladung“ der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften (wie sie auch noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen war) bedarf es daher nicht.

§  11 Abs.  3 sieht - in Übereinstimmung mit §  11 Abs.  2 NWG - eine Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Wahrnehmung der im §  4 Abs.  3 NWG genannten öffentlichen Interessen vor.

Nach §  12  soll das Gericht  in Anlehnung an § 12 Abs. 1 NWG verpflichtet sein, einen Sachverständigen beizuziehen. Die zwingende Verpflichtung zur Bestellung eines Sachverständigen erscheint im Hinblick auf die bei der Gestaltung des Notwegs und der Festsetzung der Entschädigung regelmäßig auftretenden tatsächlichen Probleme zweckmäßig. Zudem können durch eine sachverständige Assistenz das Verfahren und die grundbücherliche Durchführung der Verfahrensergebnisse wesentlich erleichtert und beschleunigt werden. Anders als nach geltendem Recht soll es allerdings genügen, dass dem Verfahren ein Sachverständiger beigezogen wird.

Anders als nach geltendem Recht und anders, als es noch der Begutachtungsentwurf vorgeschlagen hat, soll das Gericht nicht verpflichtet sein, regelmäßig einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse auch bei einem gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden müssen, soll vielmehr vom Gericht nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 16 Abs. 1 und 31 Abs. 1 AußStrG-nF) beantwortet werden. Vielfach wird sich das Gericht erst durch einen solchen Augenschein ein realistisches Bild von den Verhältnissen machen können. Vielfach wird es aber auch ausreichen, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten des Sachverständigen für die erforderlichen Feststellungen übernimmt. Der Wegfall der Verpflichtung zur Vornahme eines Lokalaugenscheins kann in solchen Fällen zu einer Beschleunigung und Erleichterung des Verfahrens beitragen.

Das Gericht hat einen mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu bestellen. Das soll nun nicht bedeuten, dass der Gutachter seinen Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde, in der die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen, haben muss. Er soll aber doch eine persönliche oder berufliche Beziehung zu den jeweiligen Umständen haben und damit in der Lage sein, zu einer mit den jeweiligen örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang stehenden Entscheidung beizutragen.

§  31 Abs. 3 AußStrG-nF regelt das nähere Procedere bei der Heranziehung von Sachverständigen. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Bestimmung ist es nicht notwendig, §  13 Abs.  2 NWG (über die Ablehnung eines Sachverständigen) zu übernehmen. Den Parteien steht es aber frei, einen vom Gericht ausgewählten Sachverständigen abzulehnen und die Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu verlangen. Auch § 14 NWG über die Beeidigung der Sachverständigen und über die rechtlichen Anforderungen an deren Befund und Gutachten muss nicht übernommen werden, hier genügen die allgemeinen Grundsätze.

Die Übernahme des § 12 Abs. 3 NWG über die Einbeziehung von Liegenschaften, die vom Antrag des Eigentümers des notleidenden Grundstücks noch nicht in Anspruch genommen werden, ist dagegen zweckmäßig (§  12  Abs.  2), das Verfahren kann dadurch wesentlich beschleunigt werden.

§  13 entspricht im Wesentlichen dem §  15 Abs. 1 bis 4 NWG. In seinem Beschluss soll das Gericht nicht nur über die Einräumung des Notwegs selbst absprechen, sondern auch dessen nähere Gestaltung sowie die vom Eigentümer der notleidenden Liegenschaft zu zahlende Entschädigung festlegen. Weiter ist im Beschluss über den Kostenersatz abzusprechen.

Durch die Verpflichtung, den Notweg im Beschluss selbst genau darzustellen (§  13 Abs.  2), sollen allfällige Zweifel über die Gestaltung und den Verlauf des Notwegs von Vornherein ausgeschlossen werden. Die genaue Darstellung des Verlaufs des Notwegs erleichtert auch dessen vom Gericht von Amts wegen zu veranlassende bücherliche Eintragung.

Die gesetzliche Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung soll vier Wochen ab der Rechtskraft des Beschlusses betragen (§ 14). Die Frist ist in den Beschluss des Gerichtes aufzunehmen (§ 13 Abs. 1). Dem Gericht soll jedoch - auch hier in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§  15 Abs.  5 NWG) - die Möglichkeit eröffnet werden, diese Leistungsfrist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu erstrecken. Dazu soll es aber nur kommen, wenn die Leistung innerhalb der „Normalfrist“ von vier Wochen eine besondere Härte für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft darstellt. Das Gericht kann auch - ohne dass dies eigens gesagt werden muss - eine Zahlung in Raten bewilligen. Die mit einem solchen Zahlungsaufschub verbundenen Nachteile für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sollen durch die Verpflichtung zur angemessenen Verzinsung der Entschädigung aufgewogen werden. Die Wahl des Zinsfußes soll im billigen Ermessen des Gerichtes stehen, das sich dabei im Allgemeinen an den von Kreditinstituten gebotenen Konditionen orientieren wird.

§ 15 Abs. 6 NWG über die Verpflichtung zur eigenhändigen Zustellung der gerichtlichen Entscheidung soll nicht übernommen werden. Wie im Begutachtungsverfahren mehrfach dargelegt worden ist, entbehrt diese Sonderregel einer sachlichen Rechtfertigung. Der Beschluss nach § 14 soll künftig wie andere gerichtliche Entscheidungen, aber nicht mehr zu eigenen Handen, zugestellt werden.

§  16 NWG soll ebenfalls nicht übernommen werden, das Rechtsmittelverfahren soll sich in Hinkunft nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG-nF richten.

Die §§  15 und 16  entsprechen im Wesentlichen dem §  17 NWG. Auch hier sind die Änderungen vornehmlich redaktioneller Art. Das Pfandrecht für die Entschädigung ist im C-Blatt der belasteten Liegenschaft einzutragen. Auf die „Herkunft“ des pfandrechtlich gesicherten Betrages ist bei der Eintragung des Pfandrechts hinzuweisen (§  16 zweiter Satz). Die Übernahme dieser Regelung aus dem geltenden Recht erscheint schon deshalb sinnvoll, weil dem Pfandrecht auch in Hinkunft der Vorrang im Sinn des § 21 NWG zustehen soll. Dagegen ist es nicht notwendig, dass bei der Eintragung des Notwegs auch auf die bereits erfolgte Berichtigung oder Hinterlegung der Entschädigung hingewiesen wird; § 17 Abs. 3 zweiter Satz NWG soll daher nicht übernommen werden. Einer Regelung für nicht im Grundbuch aufgenommene Liegenschaften (§  17 Abs.  2 NWG) bedarf es ebenfalls nicht mehr.

§  17 enthält eine Sonderregel für den Fall, dass sich während des Verfahrens Änderungen in der Person des Eigentümers der notleidenden oder der zu belastenden Liegenschaft ergeben. Die Bestimmung entspricht dem §  18 Abs.  1 NWG. Klargestellt wird allerdings, dass die neuen Eigentümer anstelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung aller Parteien (vgl. auch §  234 ZPO) in das Verfahren eintreten können.

Die §§ 18 und 19 entsprechen im Wesentlichen der Bestimmung des §  18 Abs.  2 NWG. Die vorgenommenen Änderungen sind wiederum nur redaktioneller Natur. Das besondere - schuldrechtliche - Rücktrittsrecht des § 18 Abs. 2 letzter Satz NWG soll nicht übernommen werden, zumal die in § 11 Abs. 1  vorgesehene Anmerkung dafür sorgt, dass sich der Erwerber über die ihm drohenden Belastungen durch eine Einschau in das Grundbuch entsprechend informieren kann.

§  19 NWG soll nicht übernommen werden, die Bestimmung ist überholt.

§ 20 NWG soll dagegen - redaktionell angepasst - übernommen werden. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage für ein Notwegegesetz, 1292 BlgAH XI. Session (1895), 20, ergibt sich, dass mit der in § 20 NWG erwähnten „Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes“ die Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft gemeint war. Zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse sollte die Diktion des Gesetzes an den Sprachgebrauch der annähernd zeitgleich in Kraft getretenen Exekutionsordnung angepasst werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (vgl. Angst in Angst, EO Rz 8 zu § 150).

Zur Z 3 (§  21):

Auch hier sieht der Entwurf nur eine redaktionelle Anpassung vor.

Zur Z 4 (§  25 Abs.  1):

Wie bereits eingangs erwähnt, stellt die zwangsweise Einräumung eines Notwegs einen tiefgreifenden Eingriff in das Eigentum an der belasteten Liegenschaft dar. Durch die Kostenregelung des §  25 Abs.  1 soll diesen besonderen Belastungen Rechnung getragen werden. Das spricht dafür, die Regelung zu übernehmen, auch wenn ihre sachliche Rechtfertigung im Begutachtungsverfahren unter Berufung auf einen Einzelfall in Zweifel gezogen worden ist. Der Eigentümer des notleidenden Grundstücks soll zum Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Gegners verhalten werden. Ausdrücklich klargestellt wird, dass der Kostenersatz auch die - zweckentsprechenden - Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung umfasst. Der Entwurf übernimmt damit die neuere Rechtsprechung (OGH 14.12.1984 EvBl  1985/127), die einen solchen Kostenersatz - im Anlassfall für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - in Anlehnung an den Plenissimarbeschluss vom 13.5.1902 GlUNF  1895 zuerkannt hat. Diese Kostenersatzpflicht soll nur im Verfahren zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs bestehen, dann freilich auch schon für die Vertretungskosten in erster Instanz. Die vorgeschlagene Bestimmung gibt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks aber keinen „Freibrief“ für unbegrenzte Kostenforderungen, zumal ihm nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten zustehen. Das gilt auch für die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.

In den im §  24 NWG geregelten Verfahren soll es bei der Kostenregelung nach Billigkeit (§  25 Abs.  3 NWG) verbleiben, wobei auch hier die Vertretungskosten zugesprochen werden können. Diese Bestimmung soll - zur Vermeidung von Missverständnissen - beibehalten werden.

Zur Z 5 (§  26):

Auch diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (§  26 NWG), die Änderungen sind wiederum nur redaktioneller Art.

Zu den Z 6 bis 8 (§§  28 und 29):

Die Bestimmungen sehen die üblichen Schlussbestimmungen vor, sie orientieren sich an den Legistischen Richtlinien 1990.

Zum Art. III (JN)

Zu den Z 1 und Z 2 (§§ 49,  76b und 76c):

Dieser Entwurf sieht vor, dass alle Abstammungsangelegenheiten und sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern nicht mehr auf den streitigen Rechtsweg gehören, sondern im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind. Dies bedingt sowohl Änderungen der sachlichen Zuständigkeit für das streitige Verfahren, weil insoweit Bestimmungen über „Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind“ (§ 49 Abs. 2 Z 1) und § 49 Abs. 2 Z 2a (Streitigkeiten über die eheliche Abstammung) ebenso aufzuheben sind, wie die Gerichtsstände für die Streitigkeiten über die eheliche Vaterschaft (§ 76b) und über die uneheliche Vaterschaft (§ 76c).

Aus der Z 1a (nunmehr nach dem Entwurf Z 1) des § 49 Abs. 2 sind Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem gesetzlich obliegenden Pflichten auszuscheiden, weil für diese nun ebenfalls nicht mehr der streitige Rechtsweg, sondern das Verfahren außer Streitsachen berufen ist. Auch Abs. 2 Z 2 ist neu zu fassen, weil Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen aus dem streitigen Rechtsweg ausscheiden. Gleiches gilt für Z 2c (nunmehr Z 2b) hinsichtlich sonstiger Ansprüche zwischen Kindern und Eltern.

Zur Z 3 (§ 77):

Mit dem neuen Außerstreitgesetz fällt die bisherige Erbrechtsklage weg, für die im § 77 ein Gerichtsstand vorgesehen war.

Zu entfallen hat daher der Gerichtsstand für Klagen, durch welche „Erbrechte“ geltend gemacht werden; abgestellt wird nunmehr auf Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall. Weiters war anstelle des Wortes „Nachlassabhandlung“ der weiter gefasste Begriff „Verlassenschaftsverfahren“ zu wählen, weil Klagen der Erbschaftsgläubiger nicht nur bei Abhandlung, sondern auch bei anderen Verlassenschaftsverfahren vorkommen können (Abs. 1).

Die Änderungen des Abs. 2 sollen diesen bloß sprachlich modernisieren.

Zur Z 4 (§§ 105 bis 107):

Die derzeitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit der Verlassenschaftsverfahren sind ausführlich, verästelt, schwierig zu durchschauen und finden sich nicht bloß in den §§ 105 bis 108, sondern darüber hinaus auch in den §§ 20 ff des geltenden Außerstreitgesetzes. Diese Gemengelage soll bereinigt und durch eine einfache, durchschaubare und die Grenzen der Verlassenschaftsgerichtsbarkeit vernünftig auslotende Neuregelung ersetzt werden.

Systematisch gibt es dazu drei Regelungskreise, nämlich

a)     die Zuständigkeit für alle Verlassenschaftsverfahren;

b)     die inländische Gerichtsbarkeit für die Verlassenschaftsabhandlung und

c)     die inländische Gerichtsbarkeit für Sicherungs- und Ausfolgungsmaßnahmen.

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 105 soll in zwei Richtungen geändert werden, einerseits durch Einbeziehung der sonstigen Verlassenschaftsverfahren, andererseits durch die Berücksichtigung von Zweitwohnsitzen.

Im § 105 ist daher nicht mehr von der Abhandlung von Verlassenschaften die Rede, sondern vom gesamten „Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG-nF)“.

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers ist wie bisher auch an jene Fälle zu denken, in denen sich jener nicht ermitteln lässt. Darüber hinaus kommt es aber immer häufiger vor (vor allem auf Grund von Zweitwohnsitzen), dass mehrere allgemeine Gerichtsstände des Erblassers in Betracht kommen. Die Zweifelsanknüpfung an den größten Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen ist auch für diesen neu zu regelnden Fall tauglicher Anknüpfungspunkt. Für jene Fälle, in denen inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit besteht, aber kein Vermögen im Inland gelegen ist (§ 106 Abs. 1 Z 3) wird eine Auffangzuständigkeit – bewährter- und daher naheliegender Weise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien - geschaffen.

Die inländische Gerichtsbarkeit für die Verlassenschaftsabhandlung und diese ersetzende Verfahren (Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt) wird neu geregelt (Neuhold, Richterwoche 1997, 215; Bittner, ebd. 280). Dabei ist es nicht erforderlich, auf bestehende, durch diesen Entwurf ja nicht aufgehobene staatsvertragliche Regelungen gesondert zu verweisen; diese bleiben selbstverständlich aufrecht. Mangels solcher gesonderter staatsvertraglicher Regelungen wird eine gegenüber den derzeitigen Grenzen der Abhandlungsgerichtsbarkeit restriktiver formulierte, im Grunde recht einfache Regelung gewählt.

-       Immer besteht Abhandlungsgerichtsbarkeit über das im Inland befindliche unbewegliche Vermögen;

-       bewegliches Vermögen, das sich im Inland befindet, unterliegt dann der österreichischen Abhandlungsgerichtsbarkeit, wenn der Verstorbene entweder österreichischer Staatsbürger war oder zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Rechtsdurchsetzung für die Erbprätendenten im – für die Durchsetzung sonst in Frage kommenden – Ausland unmöglich ist.

Was das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen betrifft, sollte die Abhandlungsgerichtsbarkeit Österreichs möglichst eingeschränkt sein. Die Abhandlung über ausländische Fahrnisse und Forderungen macht große praktische Schwierigkeiten und ist in aller Regel nicht so gut geeignet, die Interessen der Erben und sonstigen Beteiligten wahrzunehmen, wie eine Abhandlung im Lagestaat. Realistischerweise führt daher eine Ausdehnung der diesbezüglichen inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfeinerung des Rechtsschutzes, sondern zu langen, aufgeblähten und letztlich enttäuschenden Verfahren. Daher ist die inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit über im Ausland befindliches bewegliches Vermögen durch mehrere Voraussetzungen eingeschränkt: In jedem Fall muss der Erblasser zuletzt österreichischer Staatsbürger gewesen sein, doch reicht dies zur Begründung der inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht aus. Zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Erblassers muss kumulativ noch eine der beiden weiteren, im § 106 Abs. 1 Z 3 genannten Alternativen treten, nämlich entweder, dass der (österreichische) Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder dass die Rechtsdurchsetzung für die Erbprätendenten im Ausland unmöglich ist.

Dadurch kann es freilich dazu kommen, dass der bisherige einfache Gleichlauf der beiden Absätze des § 28 IPRG gestört wird, der einerseits die Rechtsnachfolge an das Personalstatut, andererseits die Fragen des Erbschaftserwerbs und der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten an die Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung in Österreich anknüpft. Anders als bisher besteht nun nicht mehr für jedes Vermögen eines Österreichers (hinsichtlich dessen Rechtsnachfolge daher österreichisches Recht anzuwenden ist) auch die österreichische Nachlassgerichtsbarkeit. Ein Auseinanderfallen der beiden Anknüpfungsmomente in einzelnen, ohnehin durch kompliziertere Auslandstransaktionen gekennzeichneten Fällen ist aber durchaus hinzunehmen.

§ 106 Abs. 2 sichert ab, dass eine Substitutionsabhandlung nach den Regeln für die Erstabhandlung zu beurteilen ist.

Für Sicherungs- und Ausfolgungsmaßnahmen war die inländische Nachlassgerichtsbarkeit in §107 ebenso wie für die Todesfallaufnahme nicht einzuschränken, weil sie als vorläufige Maßnahmen der Sichtung und Sicherung jedes in Österreich gelegene Objekt der „provisorischen“ inländischen Gerichtsbarkeit unterwerfen sollen. Dies betrifft vor allem das im Inland befindliche bewegliche Vermögen, doch könnte eine Todesfallaufnahme auch schlechthin dazu dienen, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines inländischen Verlassenschaftsverfahrens zu gewinnen.

Zur Z 5 (§ 108):

Da nach dem nunmehrigen Konzept des Außerstreitverfahrens alle Abstammungsverfahren im außerstreitigen Rechtsweg zu erledigen sind, ist die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung in den dritten Teil der Jurisdiktionsnorm aufzunehmen. Die bisher auch den § 108 JN umfassenden Bestimmungen über die Nachlassgerichtsbarkeit sind dermaßen neu gefasst worden, dass im vorgeschlagenen § 108 JN nunmehr Raum für die Abstammungszuständigkeit ist.

Eine Anführung aller im Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes umfassten Abstammungssachen war dabei nicht nötig; freilich ist vorzusehen, dass für „damit verbundene gesetzliche Ansprüche“ die gleiche Zuständigkeit besteht. Zu beachten ist, dass Abstammungsverfahren sowohl bei minderjährigen, als auch bei erwachsenen Kindern vorkommen können. Für minderjährige Kinder soll die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts (§ 109 JN) primär angeordnet werden, für Volljährige ein Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts des „Kindes“ (im Sinne von volljährigen Nachkommen). Dies ist bei den Verfahren, die bisher schon gegen das Kind gerichtet waren, keine Änderung gegenüber der Grundregel, dass Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners (bzw. Beklagten) einzuleiten sind. Für die Feststellung der Abstammung dagegen ist hiermit ein Aktivgerichtsstand begründet. Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland, so soll – im Hinblick auf die auch in ihrer Parteistellung manifestierten Bedeutung – der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Kindes im Inland vorgesehen werden. Fehlt auch ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter des Kindes im Inland, so soll als nächste Subsidiaritätsstufe der gewöhnliche Aufenthalt eines Mannes, um dessen Vaterschaft es geht, als letzte Auffangzuständigkeit jene des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vorgesehen werden. Der unbestimmte Artikel „ein“ wird deshalb verwendet, damit auch jene Fälle erfasst werden, in denen es um die Abstammung (Nichtabstammung) von mehreren Vätern geht. Hier wird dem Antragsteller ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen eingeräumt.

Den Sonderfall des Abstammungsverfahrens gegenüber mehreren Personen bedenkt Abs. 2, wobei er das Zuvorkommen entscheiden lässt.

Abs. 3 befasst sich mit der inländischen Gerichtsbarkeit für die Abstammungsverfahren. Diese wird recht weit gezogen, wobei als ausreichende Anknüpfungspunkte angesehen werden:

a)     die Staatsbürgerschaft des

o Kindes,

o Mannes, um dessen Vaterschaft es geht, der

o Mutter;

b)     den gewöhnlichen Aufenthalt des

o Kindes oder

o Mannes, um dessen Vaterschaft es geht.

Als einzigen Inlandsbezug auch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter im Inland ausreichen zu lassen, wäre dagegen wohl zu weitgehend.

Zur Z 7 (§ 114):

Die Zuständigkeit für die Anerkennung der Vaterschaft ist - als die Abstammung betreffend - vom § 114 in den § 108 zu übernehmen. Die weiteren im § 114 enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche unehelicher Kinder erübrigen sich, soweit diese Ansprüche mit einem Abstammungsfeststellungsverfahren verbunden sind. Hingegen ist es erforderlich, eine Zuständigkeitsbestimmung für den gesetzlichen Unterhalt im Verfahren außer Streitsachen vorzusehen, wie sie derzeit nur aus der Pflegschaftsgerichtsbarkeit abgeleitet wird, nun aber über den Bereich der Pflegebefohlenen hinausreicht.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige einem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern unmittelbar auf Grund des Gesetzes zustehende Ansprüche, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind, sollen im Abs. 1 dem zur Führung der Pflegschaft über dieses minderjährige Kind berufenen Gericht überlassen werden.

Für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen – einschließlich der Unterhaltsansprüche eines nicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfenen Kindes – wird das Gericht für zuständig erklärt, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Dies läuft in aller Regel auf einen Aktivgerichtsstand hinaus, wie er auch in Art. 5 Z 2 LGVÜ bzw. EuGVÜ vorgesehen ist.

Hat der Berechtigte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Für die sonstigen Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern wird im Abs. 3 das Gericht für zuständig erklärt, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel der betreffende Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Ansprüche auf Grund von vermögensrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern sind – soweit sie nicht bloß einen gesetzlichen Anspruch konkretisieren – von dieser Zuständigkeitsbestimmung nicht umfasst, weil sie im streitigen Rechtsweg geltend zu machen sind und der Dritte Teil der JN (Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen) auf streitige Verfahren nicht anwendbar ist.

Zum Artikel IV (ZPO)

Zu den Z 1 und 2 (§§ 2a und 29):

Die Änderungen sind Folge der Neufassung des § 49 JN und dienen der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu den Z 3 bis 6 (§§ 115, 117, 118 und 119):

Zum § 115:

Die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung soll für den Bereich des Zivilprozesses abweichend von dem noch in § 25 Zustellgesetz vorgesehenen Anschlag des Zustellstückes an der Amtstafel des Gerichts geregelt werden. Dafür werden die Möglichkeiten der Ediktsdatei genützt, in der schon derzeit die Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (Insolvenzdatei) erfolgen sowie die Edikte der Firmenbuchgerichte und die Edikte der Liegenschaftsversteigerungen veröffentlicht werden.

Mit der Ediktsdatei wird eine größere Publizitätswirkung erreicht, weil sie nicht nur auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmen und Arbeitsplätzen abgefragt und auf diese Weise jedermann - einfach und kostengünstig - die Einsicht in die Datei durch Herstellung eines Ausdrucks erteilt werden kann, sondern weil die Benützer die Ediktsdatei auch auf ihren eigenen Terminals via Internet gerichtsgebührenfrei abfragen können.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahme in die Ediktsdatei es so dem Zustellungsempfänger erleichtert, vom Umstand der Zustellung direkt oder durch Hinweis Dritter Kenntnis zu erhalten, weil sie nicht nur eine im Vergleich zum Anschlag an der Amtstafel erhöhte Publizitätswirkung entfaltet, sondern auch der Zugang in zeitlicher und örtlicher Hinsicht erleichtert ist.

Für die Zustellungen im Zivilverfahren soll jedoch nicht der gesamte Inhalt des Zustellstücks in die Ediktsdatei aufgenommen werden, sondern lediglich eine Mitteilung, die eine Identifizierung des Prozesses ermöglicht und eine knappe Inhaltsangabe sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit, das Zustellstück zu beheben, enthält.

Auch wenn daher der Ediktsdatei selbst nicht der gesamte Inhalt des Zustellstückes entnommen werden kann, soll die Zustellfiktion bereits mit der Aufnahme in die Ediktsdatei eintreten, und nicht erst mit einer allfälligen späteren Behebung.

Zum § 117 :

Auch für die im Zivilverfahren zu erlassenden Edikte soll nunmehr die Publizitätswirkung der mittlerweile gut eingeführten Ediktsdatei den Anschlag an der Gerichtstafel und die automatische Einschaltung in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung ersetzen. Dies ist ein weiterer Schritt hin zu einem erleichterten Zugang zu für eine breite Öffentlichkeit bestimmten Informationen. Die Edikte sind dann von der Tageszeit unabhängig zugänglich und können auf einen Blick erfasst werden; dadurch kommt es auch zu einer Reduktion des Aufwandes, weil das Edikt nun über eine längere Zeit und kostengünstig abrufbar ist. Die in dem Tag der Einschaltung gelegenen Zufälligkeiten werden dadurch ebenso vermieden wie die Mühe, allenfalls den Inhalt mehrerer an verschiedenen Orten gelegener Amtstafeln durchsehen zu müssen.

In Einzelfällen kann es jedoch sehr wohl von Bedeutung sein, das Edikt auch in Zeitungen zu veröffentlichen oder sonst ortsüblich zu verlautbaren. Die Möglichkeit, zudem eine Einschaltung in Zeitungen vorzunehmen, welche sich im Einzelfall als zusätzliche Maßnahme empfehlen kann, soll daher erhalten bleiben.

Zum § 118:

Auch bei der Regelung für den Zugang des Edikts an den Kurator ersetzt die Aufnahme in die Ediktsdatei den Anschlag an die Amtstafel; für den Zugang an den Kurator bedarf es jedoch nach wie vor der – sprachlich angepasst - Übergabe des Zustellstücks an diesen.

Zum § 119:

Um die Ediktsdatei nicht mit nicht mehr aktuellen Inhalten zu überfrachten, sind die in die Ediktsdatei gestellten Mitteilungen und Edikte eine angemessene Zeit nach Zweckerreichung zu löschen.

Während die Edikte über die Kuratorenbestellung während der gesamten Dauer der Kuratel abrufbar bleiben sollen, sind die Mitteilungen nach § 115 regelmäßig nur einen Monat lang in der Ediktsdatei zu finden. Dies entspricht in etwa der Frist, während der Zustellstücke unabhängig von ihrem Inhalt und der durch die Zustellung allenfalls ausgelösten Frist beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten werden.

Dem Gericht wird jedoch die Möglichkeit gegeben, nach den Umständen des Einzelfalls für Mitteilungen nach § 115 eine längere Frist anzuordnen.

Zur Z 7 (§ 190):

Nach der derzeitigen Rechtslage bildet die Anhängigkeit eines präjudiziellen Außerstreitverfahrens im Gegensatz zum präjudiziellen Zivilprozess keinen Unterbrechungsgrund. Vor dem Hintergrund der Reform des Außerstreitverfahrens, insbesondere dem Entfall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg, lässt sich diese Differenzierung nicht mehr aufrecht erhalten, sodass auch ein präjudizielles Außerstreitverfahren einen Unterbrechungsgrund bilden kann (vgl. auch Jelinek, Richterwoche 1995, 195).

Zur Z 8 (§ 224):

Die Änderung dient der Anpassung an die Übertragung der Abstammungstreitigkeiten und der Streitigkeiten über den Unterhalt in das Verfahren außer Streitsachen.

Zu den Z 9 und 10 (§§ 502, 528):

Die Änderungen sowohl im § 502 als auch im § 528 ZPO sind Folge der Neufassung des § 49 JN und dienen der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zum Artikel V (EO)

Zur Z 1:

Die Änderung dient der Anpassung an die Aufhebung des Kaiserlichen Patentes und Neuordnung des Verfahrens außer Streitsachen.

Zur Z 2 (§ 378a):

Die Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen nehmen auf die Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens zu wenig Bedacht. Sie sehen unter anderem vor, dass diese nur auf Antrag getroffen werden können (§  378 Abs.  1), berücksichtigen daher nicht, dass Außerstreitverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden können. Dem soll abgeholfen werden. § 378a sieht daher vor, dass in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, einstweilige Verfügungen ebenfalls von Amts wegen erlassen, eingeschränkt oder aufgehoben werden können.

Zu den Z 3 und 4 (§ 393 und 402):

Bezüglich des Kostenersatzes legt §  393 Abs.  1 fest, dass einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. Dieser allfällige Ersatzanspruch richtet sich nach dem Hauptverfahren, in dem er geltend zu machen ist. Für allfällige Kostenersatzansprüche des Gegners, etwa für eine Äußerung, aber auch für Zwischenstreitigkeiten sind die Kostenersatzregelungen der ZPO anzuwenden (§ 402 Abs. 4 iVm § 78).

Eine Regelung über die Anwaltspflicht findet sich im Abschnitt über die einstweiligen Verfügungen nicht. Nach §  402 Abs.  2 sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass §  52 anzuwenden ist, wonach die Vertretung durch Rechtsanwälte im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten ist. Für das Rechtsmittelverfahren gilt die ZPO, dh schriftliche Rekurse bedürfen der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, unvertretene Parteien können einen Rekurs auch mündlich zu Protokoll geben.

Von diesen Regelungen gibt es bereits derzeit bei bestimmten einstweiligen Verfügungen nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung Einschränkungen. So richtet sich im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach §  382b die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO. Bei einstweiligen Verfügungen über den vorläufigen Unterhalt nach §  382a wird auch bei schriftlichen Rekursen von der Notwendigkeit einer Unterschrift eines Rechtsanwalts abgesehen (JBl. 1989, 118). Der unterlegene Antragsteller hat bei dieser einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner keine Kosten zu ersetzen, wenn das Unterhaltshauptverfahren ein außerstreitiges ist (SZ  61/219).

Entsprechend diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sollen für das Rechtsmittelverfahren die Regelungen des Außerstreitgesetzes über die Vertretungspflicht anzuwenden sein.

Zweckmäßig ist auch eine Sonderregelung für Kosten. Diese ist zwar nicht für den Regelfall geboten, weil nach §  393 Abs.  1 EO keine Kosten zuzusprechen sind, sondern diese im Hauptverfahren geltend zu machen sind. Problematisch sind nur die Kosten eines Zwischenstreits, wie der OGH in der Entscheidung SZ  61/219 bemerkt hat. In diesem Fall wäre auch bei einstweiligen Verfügungen nach dem Außerstreitgesetz eine Kostenersatzpflicht gegeben, was jedoch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn im Hauptverfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

Es wird daher festgelegt, dass sich ein allfälliger Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn es um eine „außerstreitige“ einstweilige Verfügung geht, nach dem Außerstreitgesetz richtet. Der Grundsatz des § 393 Abs. 1, wonach einstweilige Verfügungen vorerst stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, bleibt hiebei unberührt.

Zum Artikel VI (Gerichtsorganisationsgesetz)

Zur Z 1 (§ 26):

Die Änderung ist Folge der Neufassung des § 49 JN und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zur Z 2 (§ 37):

Der nunmehr unrichtig gewordene Verweis auf das Außerstreitpatent von 1854 hat zu entfallen.

Zur Z 3 (§ 56):

Die Änderung ist eine Folge des Entfalls der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen.

Zur Z 4 (§§ 83 bis 85)

Der bisherige Regelungsinhalt des § 83 findet sich in § 58 Abs. 4 Z 3 AußStrG-nF wieder. § 84 passte im Jahr 1896 durchaus zu den übrigen Rechtsmittelvorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere, weil er funktionell dem Amtsrekurs des Erstgerichts gleichkam. Heute fehlt jede praktische Bedeutung, aber auch jede rechtspolitische Rechtfertigung der Beibehaltung dieser Bestimmung; sie wird auch „heute gerne übersehen“ (Mayr, LBI XX, 12).

§ 85 GOG wird durch die Verweise des Allgemeinen Teils auf die ZPO ersetzt.

Zum Art. VII (Tiroler Höfegesetz)

Entsprechend der Änderung im Anerbengesetz ist auch in Verlassenschaftsverfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - wenn sich zwischen dem Übernehmer des Hofes und den übrigen Miterben keine Einigung erzielen lässt - vor der Erbteilung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Art. VIII (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz)

In § 61 soll –  wie bei § 81 Abs. 2 GBG – ausdrücklich die teilweise materielle Derogation durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, berücksichtigt werden.

Zum Artikel IX (Liegenschaftsteilungsgesetz)

Zur Z 1 (§ 6 Abs. 2):

In § 6 Abs. 2 soll –  wie bei § 81 Abs. 2 GBG – ausdrücklich die teilweise materielle Derogation durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, berücksichtigt werden.

Zu den Z 2 und 3 (§§ 28, 29)

Die Übertragung der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses an die Grundbuchsgerichte entspricht einem Wunsch der Richterschaft. Wie schon zu § 182 AußStrG-nF ausgeführt, soll nach wie vor die Verbücherung auf Antrag der Regelfall bleiben, was aus § 182 Abs. 2 AußStrG-nF durch die Passage „Stellen die Berechtigten ... keinen Antrag...“ auch weiterhin klar hervorgeht. Nur in jenen Fällen, in denen ein solcher Antrag nicht gestellt wird, hat die Verbücherung durch Antrag des Gerichtskommissärs zu erfolgen. Die dazu nötigen Vorschriften wurden im neuen Außerstreitgesetz platziert. Daher kann sowohl der Verweis auf „Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens in § 28 LTG entfallen als auch der gesamte § 29. Wenn auch sein Abs. 4 schon mit In-Kraft-Treten des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes weitgehend überholt war, dient es der Rechtssicherheit doch am meisten, den § 29 zur Gänze aufzuheben.

Zum Art. X (EheG)

Zur Z 1 (§ 45)

Diese Bestimmung regelt den Fall, dass nach Auflösung einer Vorehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe geschlossen wird und sich nachträglich – etwa in einem fakultativen Anerkennungsverfahren – herausstellt, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt werden kann. Ohne ausdrückliche Regelung wäre die zweite Ehe in diesem Fall eine nichtige (vernichtbare) Doppelehe. Diese Konsequenz, die schon nach geltendem Recht im Anwendungsbereich der Brüssel II – VO auftreten kann, erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn beide Gatten der neuen Ehe wussten, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt werden kann. Ansonsten ist ihr Vertrauen auf die eheauflösende Wirkung der ausländischen Entscheidung grundsätzlich schutzwürdig. Die neue Ehe soll daher in einem solchen Fall nicht als Doppelehe nichtig sein. Insofern folgt § 45 der Regelung zur Wiederverheiratung nach einer falschen Todeserklärung (§ 43 Abs 1). Eine Analogie zu dieser Bestimmung wurde bereits in der Vergangenheit zur vergleichbaren Problematik der Wiederaufnahme eines (inländischen) Scheidungsverfahrens vorgeschlagen (Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozess, JBl 1968, 510, 599).

Demgegenüber ginge es wohl zu weit, die in § 43 Abs 2 darüber hinaus vorgesehene Ipso-iure-Auflösung der Vorehe für die hier zu regelnde Problematik zu übernehmen. Die Nichtanerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung wird in aller Regel damit begründet sein, dass die Rechte des anderen Gatten im Verfahren des Ursprungsstaates nicht gewahrt worden waren. Dann wäre es aber – vor allem angesichts der unterhalts- und vermögensrechtlichen Konsequenzen für diesen Gatten - ein Wertungswiderspruch, die gesetzlich vorgesehene Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung durch eine Ipso-iure-Auflösung der Vorehe zu unterlaufen.

Dies hat freilich zur Folge, dass bei Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung und Gutgläubigkeit zumindest eines Gatten der neuen Ehe sowohl die alte als auch die neue Ehe für den österreichischen Rechtsbereich wirksam sind. Das Gesetz akzeptiert daher für diesen Fall das Nebeneinanderbestehen zweier Ehen. Dies kann jedoch hingenommen werden, da die Nichtanerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung einen sehr seltenen Ausnahmefall darstellen wird. Wenn es von vornherein Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit gibt, kann die mit der bloßen Inzidentanerkennung verbundene Rechtsunsicherheit dadurch vermieden werden, dass ein gerichtliches Anerkennungsverfahren durchgeführt wird.

Sollte es ungeachtet dieser Möglichkeit tatsächlich zu einer nicht nichtigen Doppelehe kommen, wird der zweifach verheiratete Gatte eine auch für das Inland wirksame Auflösung der alten Ehe anstreben müssen. Die Rechte des anderen Gatten der früheren Ehe werden dann in diesem Verfahren gewahrt.

Der bisherige § 45 (Folgen einer Eheauflösung nach § 43) ist zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gemäß § 107 „nicht anzuwenden“. Die Neuregelung kann daher an die Stelle der bisherigen Bestimmung gesetzt werden.

Zur Z 2 (§ 107)

Die Änderung von § 107 ist eine Folge der Neuregelung in § 45.

Zum Art. XI (Todeserklärungsgesetz 1950)

Zur Z 1 (§ 13):

Die Zuständigkeit für die Todeserklärung eines Verschollenen ist bisher Sache des zuständigen Landesgerichts, doch ist nicht einzusehen, warum für die Todeserklärung nicht auch die allgemeine Regel des § 104a JN, dass für Verfahren außer Streitsachen das Bezirksgericht sachlich zuständig ist, gelten soll. Eine rechtspolitische Rechtfertigung für diese Sonderzuständigkeit des Gerichtshofs lässt sich nicht erkennen, weshalb sie anlässlich des neuen Außerstreitgesetzes zu korrigieren ist.

Nunmehr ist für die Todeserklärung das Bezirksgericht sachlich zuständig; örtlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; als Auffangzuständigkeit ist - wie auch sonst - die des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vorgesehen.

Zur Z 2 (§ 18):

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Bekanntmachung des Edikts durch Aufnahme dessen Inhalts in der Ediktsdatei zu erfolgen hat. Mit BGBl. I Nr. 114/1997 wurde die gesetzliche Grundlage für eine Ediktsdatei geschaffen (§§ 89j und 89k GOG). Die öffentlichen Bekanntmachungen an der Gerichtstafel sowie die Einschaltungen in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Zeitung sind daher entbehrlich. Mit der Ediktsdatei wird nämlich die gleiche, wenn nicht sogar eine größere Publizitätswirkung erreicht, weil sie nicht nur auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmen und Arbeitsplätzen abgefragt und auf diese Weise jedermann -  einfach und kostengünstig - die Einsicht in die Datei durch Herstellung eines Ausdrucks erteilt werden kann, sondern weil die Benützer die Ediktsdatei auch auf ihren eigenen Terminals über das Internet gerichtsgebührenfrei abfragen können. Damit wird der Weg, der bereits mit Einrichtung der Insolvenzdatei erfolgreich beschritten wurde, fortgesetzt. Die Änderung im Abs. 4 ist eine notwendig gewordene Anpassung an die geänderte Form der Bekanntmachung.

Zur Z 3 (§ 27a):

Die Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen; sie orientiert sich an den Legistischen Richtlinien.

Zum Art. XII (Kraftloserklärungsgesetz 1951)

Das Kraftloserklärungsgesetz 1951 (im Folgenden KEG 1951) regelt die Kraftloserklärung von abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunden. Diese Erklärung erfolgt in einem Außerstreitverfahren, in dem die betroffene Urkunde nach einem Aufgebot und der Einschaltung in einem Edikt für ungültig erklärt wird. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird das in einem Wertpapier verkörperte Recht von diesem getrennt und das Papier entwertet. Das Recht selbst wird aber nicht verändert (OGH 14.5.1969 QuHGZ 1969/1, 60). Der Beschluss des Gerichtes tritt gemäß § 13 erster Satz KEG 1951 an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Die Verfahrensregeln des im Jahre 1951 wiederverlautbarten Kraftloserklärungsgesetzes 1951 müssen nur in wenigen Bereichen an das neue Außerstreitgesetz angepasst werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Belange. Die im § 12 Abs. 1 zweiter Satz KEG 1951 vorgesehene „Aufschiebung“ des Kraftloserklärungsverfahrens (dabei handelt es sich der Sache nach um eine Unterbrechung im Sinn des § 25 AußStrG-nF) soll im Prinzip aufrecht bleiben. Für den dort geregelten Fall, dass über den Anspruch auf die Urkunde ein Rechtsstreit anhängig ist, erscheint es zweckmäßig, dass die Unterbrechung kraft Gesetzes angeordnet und nicht - wie im § 25 Abs. 2 AußStrG-nF vorgesehen - in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.Die Zuständigkeit zur Kraftloserklärung richtet sich nach § 115 JN. Darüber hinaus finden sich in einzelnen Gesetzen Sonderzuständigkeiten für bestimmte Wertpapiere (vgl. die Nachweise bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 [1984] 1028 ff).

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes auszuführen:

Zur Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Die vorgesehenen Änderungen sind vornehmlich redaktioneller Art. Auf das Kraftloserklärungsverfahren sollen grundsätzlich die Allgemeinen Bestimmungen im I. Hauptstück des Außerstreitgesetzes angewendet werden. Ausgenommen davon sollen aber die §§ 72 bis 77 Außerstreitgesetz über das Abänderungsverfahren sein. Die Zulassung eines Abänderungsantrags würde zu Irritationen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr führen. Erhebliche Nachteile für die davon betroffenen Parteien sind aus dieser Entscheidung deshalb nicht zu befürchten, weil mit der Kraftloserklärung - wie erwähnt - nur das Papier entwertet, aber nicht das Recht selbst verändert wird.

Zur Z 2 (§ 6):

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Bekanntmachung des Aufgebotsedikts (§ 5) in der Ediktsdatei zu erfolgen hat. Mit BGBl. I Nr. 114/1997 wurde die gesetzliche Grundlage für eine Ediktsdatei geschaffen (§§ 89j und 89k GOG). Die öffentlichen Bekanntmachungen an der Gerichtstafel sowie die Einschaltungen in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Zeitung sind daher entbehrlich. Mit der Ediktsdatei wird nämlich die gleiche, wenn nicht sogar eine größere Publizitätswirkung erreicht, weil sie nicht nur auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmen und Arbeitsplätzen abgefragt und auf diese Weise jedermann -  einfach und kostengünstig - die Einsicht in die Datei durch Herstellung eines Ausdrucks erteilt werden kann, sondern weil die Benützer die Ediktsdatei auch auf ihren eigenen Terminals über das Internet gerichtsgebührenfrei abfragen können. Damit wird der Weg, der bereits mit Einrichtung der Insolvenzdatei erfolgreich beschritten wurde, fortgesetzt.

Die für Fachkreise gedachte Einschaltung in den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden für die Urkunden nach § 7 Z 1 bleibt daneben unberührt bestehen.

Zur Z 3 (§ 8):

Es handelt sich lediglich um eine durch die Änderung des § 6 Abs. 1 notwendig gewordene Anpassung an die geänderte Form der Bekanntmachung.

Zur Z 4 (§ 11 Abs. 1):

Die Änderung ist redaktioneller Art, zumal mit dem Ausdruck „Anmelden“ nichts anderes als ein weiterer Antrag des Antragstellers gemeint sein kann.

Zur Z 5 (§ 12 Abs. 1):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die im § 12 Abs. 1 zweiter Satz KEG 1951 genannte Aufschiebung als Unterbrechung im Sinn des § 25 AußStrG-nF anzusehen ist. Zu den Gründen für die Beibehaltung dieser Sonderregelung sei auf die einleitenden Ausführungen zur Anpassung des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 verwiesen. Die Wirkungen der Unterbrechung richten sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 26 AußStrG-nF.

Zur Z 6 (§ 19 Abs. 3 bis 5):

Die Bestimmung enthält die Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Zum Art. XIII (Eisenbahnenteignungsgesetz 1954)

I. Allgemeines

1. Das Eisenbahnenteignungsgesetz (im Folgenden auch EisenbEntG 1954) stammt in seinem wesentlichen Inhalt aus dem Jahre 1878. Es ist seit seiner im Jahre 1954 erfolgten Wiederverlautbarung (BGBl. Nr.  71, ASlg. 1954/1) nur geringfügig geändert worden. Zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof die mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 eingeführte Bestimmung des § 7 Abs. 3 über die Vergütung von Kosten des Verwaltungsverfahrens mit Erkenntnis vom 17. 6. 1998, G 372-394/97, als verfassungswidrig aufgehoben (siehe die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 156/1998).  Die verhältnismäßig geringe Anzahl von Novellen lässt sich damit erklären, dass es seit dem 1. Weltkrieg kaum zur Neuerrichtung von Eisenbahnstrecken gekommen ist und dass sich die Eisenbahnunternehmen in solchen Verfahren regelmäßig um einvernehmliche Lösungen bemüht haben. Neue Rechtsentwicklungen haben sich im Enteignungs- und Entschädigungsrecht nicht im EisenbEntG 1954, sondern in anderen Bereichen, insbesondere im Straßenrecht durch das Bundesstraßengesetz 1971, ergeben. Auf den Bau von Hochleistungsstrecken der Eisenbahn ist primär das Hochleistungsstreckengesetz anzuwenden.

Der unmittelbare Anwendungsbereich des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist gering. Eine gewisse Rolle spielt es noch beim Ausbau bereits bestehender Strecken, beim Bau von Straßenbahnen und insbesondere auch beim Bau von U-Bahnen. Mittelbar ist dieses Gesetz aber deshalb bedeutsam, weil darauf in zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Enteignungsregelungen verwiesen wird. Wo Enteignungsgesetze nicht etwas anderes bestimmen, finden darüber hinaus nach Art.  13 Verwaltungsentlastungsgesetz (im Folgenden: VEG), BGBl. Nr.  277/1925, die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes auf das Verfahren zur Durchführung der Enteignung und zur Festsetzung der Entschädigung Anwendung. Aufgrund dieser Regelung und aufgrund der erwähnten Verweisungen in anderen Bundes- und Landesgesetzen kommt dem Eisenbahnenteignungsgesetz die Funktion eines „allgemeinen Expropriationsgesetzes“ zu (vgl. dazu etwa Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz [1982] 50).

2. Im Vergleich zu moderneren Enteignungsgesetzen weist das Eisenbahnenteignungsgesetz allerdings gewisse Eigentümlichkeiten auf: Das Eisenbau- und das Enteignungsverfahren sind nach der Konzeption des Gesetzes unter einem durchzuführen. Hiefür können aber unterschiedliche Behörden zuständig sein, auch werden diese Verfahren in der Praxis aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vielfach getrennt. Darüber hinaus sieht das Gesetz zwar eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Entscheidung über die Enteignung vor. Die vorangehende (Bau- und) Enteignungsverhandlung wird aber von einer „Kommission“ durchgeführt, die aus einem Vertreter des Landeshauptmanns als Leiter und einem Vertreter des Verkehrsressorts besteht und der weitere Mitglieder angehören können (vgl. näher § 13 EisenbEntG 1954). § 12 EisenbEntG 1954 statuiert zudem eine Vorprüfung durch das Verkehrsressort. Das Verwaltungsverfahren ist damit ein wenig schwerfällig. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz auch keine „sukzessive Kompetenz“, also keine Regelung, wonach die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung durch die Anrufung des Gerichts außer Kraft tritt. Statt dessen kommt es im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren nach der verwaltungsbehördlichen Enteignung noch zu einem gerichtlichen Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (§§  22 ff. EisenbEntG 1954). Diese Regelung kann zu gewissen Verzögerungen führen, ohne dass sich daraus für die Beteiligten Vorteile ergeben. In jüngeren Enteignungsgesetzen (siehe aus dem Bundesrecht etwa § 20 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971, §  12 lit. c des Bundesgesetzes über Elektrische Leitungsanlagen, §  14 Abs. 1 und § 31 Abs. 8 Forstgesetz 1975, §  6 Abs.  2 Hochleistungsstreckengesetz, §  149 Abs.  6 Mineralrohstoffgesetz, §  28 Z  3 Rohrleitungsgesetz, §  19 Abs. 5 Stadterneuerungsgesetz, § 20 lit. c Starkstromwegegesetz sowie § 117 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959) wird dagegen bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde zunächst sowohl über die Enteignung selbst als auch über die Entschädigung entscheidet. Den Parteien steht es dann frei, gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung das Gericht anzurufen. Dadurch tritt die Entscheidung der Behörde über die Entschädigung außer Kraft. Das Gericht hat über diese Frage dann im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und abzusprechen, ohne an die vorangegangene Beurteilung und Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden zu sein. Die Vollstreckung des Enteignungsbescheids hält das gerichtliche Verfahren in diesen Fällen aber nicht mehr auf. Eine solche sukzessive Kompetenz findet sich auch in den meisten landesrechtlichen Enteignungsbestimmungen. In anderen Fällen (siehe etwa § 38 Abs. 6 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, § 7 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, § 99 Luftfahrtgesetz) richtet sich das Enteignungsverfahren dagegen nach den Verfahrensgrundsätzen des EisenbEntG 1954, also ohne sukzessive Kompetenz der Gerichte.

3. Im Rahmen der Außerstreitreform gilt es, das EisenbEntG 1954 zunächst an die Allgemeinen Bestimmungen im I. Hauptstück des AußStrG-nF anzupassen. Aus Anlass dieser Änderungen sollen zudem im Eisenbahnenteignungsrecht die sukzessive Kompetenz eingeführt und das Verwaltungsverfahren allgemein gestrafft werden. Damit soll in Hinkunft ein rascherer Vollzug der im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignungen ermöglicht werden. Das Gesetz soll aber auch zugunsten des Enteigneten verbessert werden. Vor allem gilt dies für die Rechtsstellung des Enteigneten im gerichtlichen Verfahren. Der Gesetzentwurf sieht auch im Interesse des Enteignungsgegners davon ab, eine Nachfolgeregelung zu der mit Ablauf des 30. 6. 1999 außer Kraft getretenen Bestimmung des §  7 Abs.  3 EisenbEntG 1954 vorzuschlagen. Auch weiterhin soll das Eisenbahnunternehmen also verpflichtet sein, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Enteigneten im Verwaltungsverfahren nach den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen (siehe VwGH vS 11. 2. 1993 JBl 1993, 672 mit Anm. Kerschner) zu ersetzen. Der Entwurf will damit einerseits dazu beitragen, das strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern. Andererseits sollen aber die im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden.

Im gerichtlichen Verfahren soll zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nicht mehr das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht, in dessen Sprengel die enteignete Sache liegt, zuständig sein. Die Konzentration von Enteignungssachen bei den Landesgerichten verspricht ebenfalls Verfahrensbeschleunigungen, sie liegt damit im Interesse aller Beteiligten. Eine Verminderung im Rechtsschutz wird damit nicht verbunden sein.

4. Wie bereits erwähnt, kommt dem EisenbEntG 1954 die Funktion eines allgemeinen Enteignungsgesetzes zu. Vielfach verweisen Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder auf die Regelungen dieses Gesetzes. Soweit sich diese Verweise in Bundesgesetzen auf die jeweils geltende Fassung des EisenbEntG 1954  beziehen, werden die vorgeschlagenen Änderungen auch Auswirkungen in anderen Verwaltungsbereichen haben. Wo etwa ein Bundesgesetz eine sukzessive Kompetenz noch nicht kennt, wird der Verweis auf die jeweils geltende Fassung des EisenbEntG 1954 zur Einführung dieses Systems führen. Soweit diese Verwaltungsgesetze aber besondere Anordnungen zum Enteignungsrecht und -verfahren enthalten, sind diese besonderen Anordnungen weiter zu beachten. Sie sollen also nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ insoweit den allgemeinen Bestimmungen vorgehen. Wenn beispielsweise in einem Bundesgesetz für die Anrufung des Gerichtes eine längere Frist als die Dreimonatsfrist des vorgeschlagenen §  18 Abs. 1 vorgesehen ist, soll diese längere Frist gelten. Die Zuständigkeitsänderung (Verlagerung der Enteignungssachen von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte) soll aber auf alle Bundesgesetze ausgedehnt werden, die in ihren Enteignungsregeln von einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit ausgehen. Das soll durch die gesonderte Übergangsbestimmung des Art. XXXII § 15 klargestellt werden.

II. Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Zur Z 1 (Änderung des Titels)

Mit dem Titel „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz“ soll der eigentliche Inhalt dieses Bundesgesetzes, nämlich die Enteignung und die hiefür gebührende Entschädigung bei Eisenbahnbauvorhaben, besser als bisher zum Ausdruck gebracht werden. Der Kurztitel „EisbEG“ entspricht der gebräuchlichen Abkürzung dieses Bundesgesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes und in den Gesetzesausgaben, die amtliche Abkürzung hat sich demgegenüber nicht durchgesetzt.

Zu den Z 2 und 3 (§ 9)

1. In § 9 Abs. 1 (und in einigen anderen Bestimmungen des Gesetzes) soll der Ausdruck „Feststellung“ (der Entschädigung) durch den Ausdruck „Festsetzung“ ersetzt werden. Diese Änderung soll dem Missverständnis vorbeugen, dass es bei der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung um eine Feststellungsentscheidung im technischen Sinn geht.

2. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Frist des §  9 Abs.  2 EisenbEntG 1954 für die endgültige Festsetzung der zu leistenden Entschädigung in Einzelfällen (vor allem im Bereich der Forstwirtschaft) nicht genügt. Daher soll diese Frist verlängert werden, indem ihr Beginn nicht an den Vollzug der Enteignung, sondern an die Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn geknüpft wird.

Der Vorschlag des Begutachtungsentwurfs, eine nachträgliche Erhöhung der Entschädigung auch für den Fall zuzulassen, dass sich nach der Feststellung der Höhe der Entschädigung weitere oder größere Nachteile herausstellen, soll nicht übernommen werden. Die damit verbundenen Nachteile erscheinen nämlich größer als der Nutzen: Der Vorschlag würde zur Entwertung des Grundsatzes der Rechtskraft führen. Darüber hinaus würde dadurch ein Enteigneter, bei dem die Höhe der Entschädigung behördlich oder gerichtlich festgestellt wird, im Verhältnis zu einem Eigentümer, der es auf einen solchen Zwangsakt nicht ankommen lässt und sich mit dem Unternehmen gütlich auf einen bestimmten Kaufpreis einigt, ohne sachliche Rechtfertigung privilegiert werden. Die Fälle, in denen sich ein solcher Umstand nachträglich herausstellt, werden zudem nicht allzu häufig vorkommen.

Zur Z 4 (§§  10 und 11)

1. §  10 Abs.  1 entspricht dem §  10 Abs.  1 EisenbEntG 1954, die Änderungen sind rein redaktioneller Art. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht soll nur für Entschädigungen, die nach dem Vollzug der Enteignung zu leisten sind, Sicherheit begehrt werden können.

Nach §  10 Abs.  2 sollen der Bund und die Länder (siehe § 10 Abs. 2 EisenbEntG 1954) sowie Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten des Eisenbahnbaus aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit werden. Diese Regelung bedeutet eine Erleichterung für die enteignenden Körperschaften und Unternehmen; für den zu Enteignenden selbst ist damit kein Nachteil verbunden, zumal ein Insolvenzrisiko in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen ist. Eine unmittelbare Haftung des Bundes oder der Länder kann sich etwa aus einer Bürgschaftserklärung nach § 1357 ABGB oder aus einer Garantieerklärung einer solchen Gebietskörperschaft ergeben.

Nach § 10 Abs. 3 soll dem zu Enteignenden das Antragsrecht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde zustehen. Mit dieser Einschränkung im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, der noch eine Antragstellung bis zum Ablauf des dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichts vorgeschlagen hatte, soll verhindert werden, dass die Verfahren zur Überprüfung der Sicherheit und jenes zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung auseinander fallen.

Die Bestimmung der Sicherheit soll nach §  10 Abs.  4 in Hinkunft zunächst der Enteignungsbehörde (§ 11 Abs. 2) zustehen. Diese Behörde hat darüber im Enteignungsbescheid (siehe auch § 17) abzusprechen. Den Streitteilen wird jedoch im Sinn der einleitend erwähnten sukzessiven Kompetenz die Möglichkeit eröffnet, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Bescheides eine Entscheidung des nach § 18 Abs. 2 zuständigen Landesgerichts über die Sicherheit zu beantragen (§ 10 Abs. 5). Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Sicherheit kraft Gesetzes außer Kraft.

2. Die Einführung einer sukzessiven Kompetenz soll auch durch eine entsprechende Gliederung der Bestimmungen über das Enteignungsverfahren in das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (§§ 11 bis 20), die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht (§§ 22 bis 32) sowie die Leistung der Entschädigung (§§ 33 und 34) hervorgehoben werden. Diesem Ziel dienen ua. die Überschriften vor § 11.

3. Das verwaltungsrechtliche Enteignungsverfahren soll in Hinkunft nicht mehr allein vom Landeshauptmann und der Enteignungskommission, sondern von der nach § 12 Eisenbahngesetz 1957 für die Genehmigung des Eisenbahnbaus zuständigen Behörde durchgeführt werden (§ 11 Abs. 2). Enteignungsbehörde ist damit für bestimmte Materialseilbahnen die Bezirksverwaltungsbehörde, für Nebenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen nach § 6 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 und für andere bestimmte Materialseilbahnen der Landeshauptmann sowie für Hauptbahnen und Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wenn dieser Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957 den Landeshauptmann mit der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ermächtigt, ist ebenfalls der Landeshauptmann Enteignungsbehörde. Die Eisenbahnbaubehörde soll für das Enteignungsverfahren im Sinn der bisher geübten Verwaltungspraxis auch dann zuständig sein, wenn auf Grund des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 151/2001) ein konzentriertes Genehmigungsverfahren im Sinn des 2. Abschnitts des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 durchgeführt wird.

Der Entwurf sieht zudem vor, dass das eisenbahnrechtliche Enteignungsverfahren in Hinkunft vom eigentlichen Baugenehmigungsverfahren getrennt wird. Auch damit wird eine in den letzten Jahren aus Effizienzgründen eingeführte Verwaltungspraxis in das Gesetz übernommen. Im Einzelfall kann die Behörde aber das Bau- und das Enteignungsverfahren nach wie vor verbinden.

Zu den Z 5 bis 7 (§ 12)

Die in § 12 Abs. 1 und 3 EisenbEntG 1954 enthaltene „Vorprüfung“ durch das Verkehrsressort soll entfallen. Das Eisenbahnunternehmen soll verpflichtet werden, die in § 12 Abs. 2 genannten Unterlagen unmittelbar der für die Enteignung zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 2) vorzulegen. Die Behörde wird in  § 12 Abs. 3 verpflichtet, an Hand dieser Unterlagen jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Auch mit diesen Änderungen soll das Verwaltungsverfahren beschleunigt werden. Die übrigen Änderungen des § 12 sind redaktioneller Art, sie passen das Gesetz an die aktuellen Bezeichnungen an.

Zur Z 8 (§§ 13 bis 18)

1. Auch diese Änderungen dienen der Vereinfachung und Beschleunigung des verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens. Die Notwendigkeit zur Einrichtung einer „Kommission“ soll ersatzlos entfallen. Das Enteignungsverfahren soll von der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 2) nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des AVG mit den in den §§ 13 ff. vorgesehenen Besonderheiten durchgeführt werden. Anders als dies dem EisenbEntG 1954 vorschwebt, soll das Enteignungsverfahren künftig vom Bauverfahren getrennt werden. Im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren soll ferner nicht nur über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, sondern auch über die Entschädigung abgesprochen werden. Dieser Teil des Enteignungsbescheids soll jedoch nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpft werden können, sondern nur durch die Anrufung des zuständigen Landesgerichts.         

2. In § 13 Abs. 1 wird die Enteignungsbehörde verpflichtet, die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Diese Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens an den in Anspruch genommenen Liegenschaften oder bücherlichen Rechten mit Wirkung für im Rang nachgehende Personen anzumerken. Diese Regelung entspricht den vergleichbaren Bestimmungen des § 149 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz und des § 28 Z 6 Rohrleitungsgesetz. Nach geltendem Recht (§ 20 Abs. 1 EisenbEntG 1954) kann der Landeshauptmann das Grundbuchsgericht erst dann von der Enteignung verständigen, wenn der Enteignungsbescheid rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die bisweilen längere Dauer der Enteignungsverfahren und die mit der Anmerkung verbundene Publizität erscheint es aber sinnvoll, diesen Zeitpunkt nach dem Vorbild der genannten Enteignungsregelungen vorzuziehen.

In § 13 Abs. 2 wird die Enteignungsbehörde verpflichtet, mindestens 14 Tage vor der mündlichen Enteignungsverhandlung alle wesentlichen Verfahrensdaten zu publizieren. Die Kundmachung ist nicht nur in den betreffenden Gemeinden anzuschlagen, sondern auch in wenigstens einer im jeweiligen Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet zu veröffentlichen. Nach § 13 Abs. 3 sind darüber hinaus die vom Eisenbahnunternehmen nach § 12 erstellten Grundeinlösungspläne und  Verzeichnisse über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen in der Gemeinde, in deren Sprengel diese Grundstücke und Rechte liegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Nach § 14 Abs. 2 EisenbEntG 1954 können Einwendungen auch bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden. Wer solche Einwendungen erhoben hat, ist nach § 15 Abs. 2 EisenbEntG 1954 gesondert zur mündlichen Verhandlung zu laden. Im Licht der geplanten Kundmachungsregeln und auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen sollen diese Regelung nicht übernommen werden. Eine Verminderung im Rechtsschutz für die Beteiligten ist damit nicht verbunden. Es steht ihnen frei, ihre Einwendungen bei der Enteignungsbehörde vor oder auch während der Verhandlung zu erheben.

3. § 14 enthält einige besondere Verfahrensvorschriften, die zum Teil auf die §§ 13 ff. EisenbEntG 1954 zurückgehen. Abs. 1 verpflichtet die Behörde zur Ladung der Parteien und der Gemeinde, in deren Sprengel die in Anspruch genommenen Rechte und Liegenschaften liegen. Die Befugnis der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde und des Verkehrsressorts zur Beteiligung am Verfahren (§ 13 Abs. 1 und 2 EisbEntG 1954) soll dagegen aus verwaltungsökonomischen Gründen beseitigt werden.

4. Nach § 17 Abs. 2 soll die Enteignungsbehörde in Hinkunft nicht nur über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung, sondern auch über die Entschädigung entscheiden. Es erscheint daher sinnvoll, die Behörde (§ 11 Abs. 2) ausdrücklich dazu zu verpflichten, in der Niederschrift über die verwaltungsbehördliche Verhandlung eine Zurückziehung des Enteignungsbegehrens oder ein Übereinkommen der Parteien über die Entschädigung gesondert festzuhalten (§ 15). Damit soll ua. der Enteignungsbehörde und dem Gericht die Prüfung ermöglicht werden, ob zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bereits ein zulässiges Übereinkommen besteht (siehe dazu § 17 Abs. 2 und §  22 Abs.  1). Zudem soll in der Niederschrift so wie nach geltendem Recht besonders vermerkt werden, dass sich der Eigentümer zwar mit der Enteignung an sich, aber nicht mit der vom Unternehmen angebotenen Entschädigung einverstanden erklärt.

5. § 16 verpflichtet die Enteignungsbehörde ausdrücklich dazu, bei ihren Erhebungen auch die Höhe der Entschädigung zu ermitteln und zu erörtern. Für die Wertermittlung hat die Behörde einen Sachverständigen zu bestellen. Dabei kann sie einen Amtssachverständigen im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG, aber auch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beiziehen, dies auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. Diese Abweichung von den allgemeinen Verfahrensregeln dient ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung. Die Behörde soll aufgrund der Überlastung der Amtssachverständigen (einschließlich der von ihr im Wege der Amtshilfe beigezogenen) die Möglichkeit haben, sogleich auf „gerichtliche Sachverständige“ zurückzugreifen, um die Entschädigungsfrage rasch zu klären.

6. § 17 Abs. 1 berücksichtigt zunächst die vorgesehenen Zuständigkeitsänderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Enteignungsentscheidung selbst obliegt in Hinkunft nicht mehr zwingend dem Landeshauptmann, sondern der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Enteignungsbehörde. Klargestellt wird ferner, dass der Bescheid schriftlich zu erlassen ist.

§  17 Abs. 2 verhält die Enteignungsbehörde dazu, im Enteignungsbescheid auch über die Entschädigung abzusprechen. Wenn darüber ein zulässiges Übereinkommen vorliegt, so ist die Entschädigung im Bescheid nach diesem Übereinkommen zu bemessen. Andernfalls hat die Behörde die Entschädigung aufgrund der Ergebnisse des Enteignungsverfahrens und der Bewertung durch den beigezogenen Sachverständigen festzusetzen. Über die Entschädigung hat die Behörde, sofern sie nicht ausnahmsweise von der ihr in § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, im Enteignungsbescheid selbst zu entscheiden. Dabei sind die §§  27 und 32 (über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage) sowie §  30 Abs.  2 (über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen) anzuwenden. Auch hat die Behörde auf die Leistungsfrist des § 33 hinzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde zudem in den Bescheid einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Entschädigung noch nicht endgültig festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1). Wenn der Gegner des Eisenbahnunternehmens rechtzeitig einen Antrag auf Sicherstellung gestellt hat, ist im Enteignungsbescheid schließlich auch über die Sicherstellung abzusprechen (siehe § 10 Abs. 4).

7. §  18 Abs.  1 stellt zunächst klar, dass gegen den Enteignungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg berufen werden kann. Die Regelung des § 18 Abs. 2 EisenbEntG über die Präklusion des Enteigneten soll nicht übernommen werden, zumal hier die allgemeine Reglung des § 42 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Präklusion von Parteien, die von der Einräumung von Zwangsrechten (Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen) betroffen sind, nicht eintreten kann (vgl. Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion, in Schwarzer [Hrsg.], Das neue Anlagenverfahrensrecht [1999] 17, 38 ff; Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren [2001] 94 ff.). Auch soll es nicht mehr darauf ankommen, ob der Bescheid dem Begehren des Berufungswerbers stattgegeben hat oder nicht, weil es dabei um die Frage der Begründetheit der Berufung und nicht um die Berechtigung zu ihrer Erhebung geht.

§  18 Abs. 1 enthält zudem die schon mehrfach angesprochene sukzessive Kompetenz zur Entscheidung über die Enteignungsentschädigung. Dabei kann es um deren Höhe, aber auch um den Grund des Anspruchs gehen (vgl. etwa VfGH 23. 6. 1994 VfSlg. 13.807/1994; Rath-Kathrein, Die Neufassung des § 117 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz – ein „Quasi-Quasi-Instanzenzug“? ZfV 1992, 23, 26 f.) Die sukzessive Kompetenz hat sich in anderen Enteignungsgesetzen durchaus bewährt. Sie dient der Beschleunigung der Enteignungsverfahren und gewährleistet gleichzeitig, dass über den zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Entschädigung soll daher eine Berufung im Verwaltungsrechtsweg unzulässig sein. Den Parteien soll es aber freistehen, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu beantragen. Eine Befristung dieses Antrags mit dem Zeitraum von drei Monaten findet sich in den meisten Enteignungsgesetzen. Sieht ein Gesetz aber eine längere Frist vor, so ist diese längere Frist maßgeblich. Im Übrigen soll klargestellt werden, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes kraft Gesetzes außer Kraft tritt.

Für die Entscheidung über die Entschädigung soll – entsprechend einem Wunsch der Richterschaft - künftig das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt, zuständig sein. Zur Begründung dieser Maßnahme sei auf die allgemeinen Ausführungen der Erläuterungen (Punkt 3. am Ende) verwiesen. In der Formulierung folgt die Zuständigkeitsregel dem § 9 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz. Der Entwurf geht im Übrigen davon aus, dass in den Geschäftsverteilungen der zuständigen Landesgerichte nach Möglichkeit dafür vorgesorgt wird, dass die mit der Verlagerung der Zuständigkeit auf die Landesgerichte intendierten Beschleunigungen und Einsparungen in diesem speziellen Bereich auch tatsächlich erzielt werden können, sei es, dass Enteignungssachen in einer oder mehreren Gerichtsabteilungen konzentriert werden, sei es, dass mehrere Verfahren, die ein und das selbe Projekt betreffen, in einer Gerichtsabteilung führend bearbeitet werden.

§  18 Abs. 3 sorgt dafür, dass die Parteien über ihr Recht zur Anrufung des Gerichtes informiert werden.

§ 18 Abs. 1 EisenBEntG 1954 soll nicht übernommen werden; hier kann mit den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahren das Auslangen gefunden werden.

Zur Z 9 (§ 20)

Zur „Vorziehung“ der Verständigungspflicht der Enteignungsbehörde und der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens sei auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 verwiesen. § 20 trägt für den Fall Sorge, dass die Enteignung ganz oder teilweise eingestellt wird.

Zur Z 10 (Aufhebung des § 21)

Wie bereits erwähnt, soll nach dem neuen Verfahrensrecht die Bauverhandlung grundsätzlich von der Enteignungsverhandlung getrennt werden. Daher bedarf es der Regelung des § 21 EisenbEntG 1954, die auf die Trennung dieser Verfahren Bedacht nimmt, nicht mehr, sie soll aufgehoben werden.

Zu den Z 11 und 12 (§  22)

1. Zur Einführung einer Überschrift sei auf die Erläuterungen zu Z 4 (Punkt 2.) verwiesen.

2. Wenn zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten ein (im Sinn des §  22 Abs.  2 und 3 zulässiges) Übereinkommen zustande kommt oder zustande gekommen ist, so ist für die Entschädigung dieses Übereinkommen maßgebend (vgl. auch § 29 EisenbEntG 1954). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in einem solchen Fall nicht mehr. Das soll im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ausdrücklich klargestellt werden. Ansonsten hat das Gericht über die Entschädigung zu verhandeln und zu entscheiden.

Zur Z 13 (§§  23 bis 25)

1. § 23 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 23 Abs.  3 EisenbEntG 1954. Die Verpflichtung, dem Antrag außer dem Enteignungsbescheid die „zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen“ Behelfe beizulegen, bildet aber einen übertriebenen Formalismus, sie soll daher entfallen.

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 und 3 dienen vornehmlich dem Schutz des Enteigneten: Zunächst soll klargestellt werden, dass die vorbehaltslose Zahlung der Entschädigung durch den Enteignungswerber als Anerkennung der im Bescheid zuerkannten Entschädigung gilt. Zudem wird vorgesehen, dass ein Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung ohne Zustimmung des Gegners nicht zurückziehen kann. Wenn sich beispielsweise nach dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine höhere als die im Bescheid bestimmte Entschädigungssumme angemessen ist, soll der Enteignungswerber den nur von ihm eingebrachten Antrag nicht mehr einseitig zurückziehen können.  Das soll im Sinn der „Waffengleichheit“ allerdings nicht nur für das Eisenbahnunternehmen, sondern auch für den Enteigneten gelten, der seinen Antrag zurückziehen möchte.

Für den Antrag gelten die Allgemeinen Bestimmungen des I.  Hauptstücks des AußStrG-nF. Der Antrag muss zunächst kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren enthalten (siehe § 9 Abs. 1 AußStrG-nF). Das Gericht wird aber einen Antragsteller, der seine Vorstellungen noch nicht beziffert hat, zur ziffernmäßigen Bekanntgabe seines Begehrens (also zur Bekanntgabe der von ihm begehrten Höhe der Entschädigung) aufzufordern haben, wenn die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen.

2. §  24 Abs.  1 verweist für das gerichtliche Verfahren auf die erwähnten Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG-nF.

Im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung soll zwingend mündlich verhandelt werden (§  24 Abs.  2). Neben den sonstigen Vorteilen einer mündlichen Verhandlung spricht für eine solche Regelung insbesondere der Umstand, dass das Gesetz ganz allgemein darauf ausgerichtet ist, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen (Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz 113). Für das Zustandekommen einer gütlichen Einigung bietet eine mündliche Verhandlung die besten Voraussetzungen.

Von der Verpflichtung zur obligatorischen Vornahme eines Augenscheins an Ort und Stelle wird dagegen abgesehen. Die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse auch bei einem gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden müssen, soll vielmehr vom Gericht nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 16 Abs. 1 und 31 Abs. 1 AußStrG-nF) beantwortet werden. Vielfach wird sich das Gericht erst in einem Augenschein ein realistisches Bild von den Verhältnissen machen können. Vielfach wird es aber auch ausreichen, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten des Sachverständigen für die erforderlichen Feststellungen übernimmt. Der Wegfall der Verpflichtung zur Vornahme eines Lokalaugenscheins kann in solchen Fällen wiederum zu einer Beschleunigung und Erleichterung des Verfahrens beitragen.

3. § 25 verpflichtet das Gericht, im Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung einen oder mehrere Sachverständige zu bestellen. Die Voraussetzungen und das Procedere bei der Bestellung des oder der Sachverständigen sollen sich nach den allgemeinen Regeln des AußStrG-nF richten. Die Sonderbestimmungen des §  25 Abs.  1, 3 und 5 EisenbEntG 1954 brauchen daher nicht übernommen zu werden. Ferner ist es im Hinblick auf die auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes nicht geboten, dem Sachverständigen die Gestaltung von Befund und Gutachten näher vorzuschreiben. § 25 Abs. 2 EisenbEntG 1954 soll daher ebenfalls nicht übernommen werden.

§  25 Abs.  2 entspricht inhaltlich dem §  25 Abs.  4 EisenbEntG 1954.

Zu den Z 14 und 15 (§§ 26 und 27)

Auf die Erläuterungen zu Z 2 (§ 9 Abs. 1) sei verwiesen.

Zur Z 16 (Aufhebung des §  28)

§ 28 EisenbEntG 1954 sieht Sondervorschriften für das gerichtliche Protokoll vor. Diese Bestimmungen sollen nicht übernommen werden, weil künftig nach §  22 AußStrG-nF ua. die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle sinngemäß anzuwenden sind. Dieser Verweis impliziert auch, dass die wesentlichen Verfahrensergebnisse und damit auch eine „Forderung“ (gemeint ist damit wohl ein Begehren) des Enteigneten oder ein Angebot des Eisenbahnunternehmens im Protokoll festgehalten werden (vgl. §  209 Abs.  1 ZPO). Im Übrigen ist es nicht notwendig, eine ausdrückliche Verpflichtung zur Protokollierung des Gutachtens des Sachverständigen vorzusehen. Es reicht aus, wenn dieses Gutachten schriftlich bei den Akten liegt. Die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung oder beim Augenschein wird das Gericht aber selbstverständlich protokollieren müssen.

Zur Z 17 (§  30)

§  30 entspricht im Wesentlichen dem § 30 Abs.  1 EisenbEntG 1954. Der Entwurf spricht nunmehr aber durchgehend von der „Festsetzung“ der Entschädigung.

Die Abs.  2 bis 5 des § 30 EisenbEntG 1954 sollen nicht übernommen werden, weil sich das Rechtsmittelverfahren künftig nach den Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG-nF richten soll. § 30 Abs. 6 EisenbEntG 1954 soll ebenfalls nicht übernommen werden.

Nach § 30 Abs. 2 soll das Gericht im Bescheid über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung auch über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens absprechen. Alternativ soll ihm auf Grund eines Vorschlags im Begutachtungsverfahren die Möglichkeit eröffnet werden, die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorzubehalten.

§ 30 Abs. 3 übernimmt schließlich ebenfalls eine Anregung aus dem Begutachtungsverfahren und sieht für Rechtsmittel (Rekurse und Revisionsrekurse) gegen die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sowie für die Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung gegen derartige Rechtsmittel eine Frist von vier Wochen vor. Diese Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus den besonderen Schwierigkeiten, die Enteignungsentschädigungssachen sowohl in tatsächlicher Sicht als auch aus rechtlichen Gründen vielfach bereiten können.

Zu den Z 18 und 19 (§ 31)

Auf die Erläuterungen zu Z 2 (§ 9 Abs. 1) sei verwiesen. Im Übrigen soll § 31 EisenbEntG 1954 an die vorgeschlagenen Änderungen im gerichtlichen Verfahren (§§ 23 bis 25) angepasst werden.

Zur Z 20 (§  33 samt Überschrift)

Zu den Gründen für die Einführung einer Überschrift sei auf die Erläuterungen zu Z 4 (Punkt 2.) verwiesen.

Die Änderung des § 33 trägt im Übrigen ebenfalls der Einführung einer sukzessiven Kompetenz Rechnung. Einer Verpflichtung, die Entschädigung vor dem Vollzug der Enteignung zu leisten, bedarf es im Hinblick auf dieses System nicht.

§  33 setzt als Leistungsfrist für eine Enteignungsentschädigung allgemein den Zeitraum von 14  Tagen fest. Die Leistungsfrist soll aber nicht mit der Zustellung der Entscheidung, sondern erst mit der Rechtskraft des verwaltungsbehördlichen Bescheides oder der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder (wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben) mit dem Tag des Vergleichsabschlusses beginnen.

Die Verzugszinsenregelung entspricht im Prinzip dem §  33 Abs.  2 EisenbEntG 1954; auch hier wird aber auf die Rechtskraft bzw. den Vergleich und nicht auf die Zustellung der Entscheidung abgestellt.

Zu den Z 21 und 22 (§  35)

Nach §  35 Abs.  2 soll der Vollzug der Enteignung bewilligt werden können, wenn das Eisenbahnunternehmen die im Bescheid festgelegte Entschädigung gezahlt oder hinterlegt (sei es nach § 34 EisenbEntG 1954, sei es auch nach § 1425 ABGB) und eine allenfalls bescheidmäßig bestimmte Sicherheit für die Entschädigung (§  10) geleistet hat. Es soll also ausreichen, dass das Unternehmen die von der Behörde bestimmten Leistungen bzw. Sicherheiten erbringt oder hinterlegt (vgl. beispielsweise auch § 20 Abs. 4 Bundesstraßengesetz 1971, § 118 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, § 149 Abs. 6 Mineralrohstoffgesetz).

Im §  35 Abs.  4 wird klargestellt, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung durch die Anrufung des Gerichts zur Festsetzung der Höhe der zu leistenden Sicherheit oder Entschädigung nicht aufgehalten wird. Auch dies ist eine Folge der sukzessiven Kompetenz.

Zur Z 23 (§  36)

Die Regelung über die Exekution gegen das Eisenbahnunternehmen soll an die Einführung einer sukzessiven Kompetenz sowie an § 33 über die Leistungsfrist angepasst werden.

Zur Z 24 (§  37)

§  37 EisenbEntG 1954 ermöglicht eine gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides des Landeshauptmanns. Die Bestimmung ist freilich unklar. Sie regelt jedenfalls nicht den Fall, dass der den Enteignungsgrund bildende öffentliche Zweck in der Folge nicht verwirklicht wird (VfGH 3. 10. 1980 VfSlg 8.982). In Anlehnung an §  20a Bundesstraßengesetz 1971 soll daher ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung der enteigneten Sache oder ihrer Teile eingeführt werden. Die Frist, ab deren Ablauf der Antrag auf Rückübereignung gestellt werden kann, soll allerdings an die Besonderheiten des eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren angepasst werden. Sofern im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren eine Frist zur Ausführung des Baus und zur Eröffnung des Betriebs der Eisenbahn vorgeschrieben worden ist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957), kann der Enteignete den Antrag auf Rückübereignung erst nach Ablauf dieser Frist stellen. Hat die Behörde die von ihr vorgeschriebene Frist nach § 35 Abs. 4 leg. cit. verlängert, so kommt es auf den Ablauf dieser verlängerten Frist an. Wenn dagegen für die Ausführung des Baus und die Eröffnung des Betriebs keine Frist gesetzt worden ist, so soll der Antrag auf Rückübereignung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden können.

Im Übrigen folgt § 37 dem Vorbild des § 20a Bundesstraßengesetz 1971, wobei diese Bestimmung aber auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vereinfacht werden soll. Die zwischenzeitlich begründeten dinglichen oder obligatorischen Rechte am Enteignungsgegenstand sollen nicht erlöschen, sondern vom Rückübereignungswerber in Anrechung auf den von ihm zu leistenden Rückersatz übernommen werden.

Zur Z 25 (§ 39)

Die Änderung ist bloß redaktioneller Art.

Zu den Z 26 und 27 (§  40)

Auch im Verfahren bei Betriebsstörungen soll in Hinkunft die für den Bau der Eisenbahn zuständige Behörde über die Höhe einer Entschädigung entscheiden. Das verwaltungsbehördliche Verfahren soll sich nach den §§ 17 bis 20 richten. Der Bescheid des Leiters der Verhandlung soll nach dem Muster des § 18 Abs. 1 anfechtbar sein.

Zur Z 28 (§ 41)

Die Regelung soll ebenfalls an die Einführung der sukzessiven Kompetenz angepasst werden.

Die Bestimmung des § 41 Abs.  3 EisenbEntG 1954, nach der das Gericht nicht an eine Liste von Sachverständigen gebunden ist, wird im Hinblick auf die künftig anwendbaren allgemeinen Regelungen über den Sachverständigenbeweis hinfällig.

Zur Z 29 (§ 46)

§ 46 wurde schon im wiederverlautbarten Text des EisenbEntG 1954 BGBl. Nr. 71 als „gegenstandslos“ bezeichnet. Das spricht dafür, die Bestimmung aufzuheben. An ihre Stelle soll eine Verweisungsbestimmung treten.

Zur Z 30 (§ 47)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu den Z 31 bis 33 (§§ 48 und 49)

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen entsprechen den Legistischen Richtlinien 1990, die Ressortbezeichnungen dem aktuellen Stand. Zum Art. XIV (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955)

Zur Z 1 (§ 20):

Statt einer Richtigstellung des Zitats des § 248 Abs. 2 AußStrG-aF (hinsichtlich der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters) kann auf dieses überhaupt verzichtet werden, da das Institut der Verlängerung der Minderjährigkeit mit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 abgeschafft wurde.

Zur Z 2 (§ 75):

Obwohl das Grundbuchsverfahren ein Außerstreitverfahren ist, für das subsidiär die Regeln des Außerstreitgesetzes gelten, findet sich eine Bestimmung, die dies ausdrücklich anordnet, im dritten Hauptstück des GBG über das Grundbuchsverfahren nicht. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 AußStrG-nF soll diese Bestimmung nunmehr geschaffen werden.

Dabei ist freilich auch zu berücksichtigen, dass das dritte Hauptstück des GBG recht ausführliche und vor allem die wichtigsten praktischen Fragen berücksichtigende Regelungen enthält, die den Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens Rechnung tragen.

Diese Besonderheiten, und zwar insbesondere der Charakter des Grundbuchsverfahrens als reines Urkundenverfahren, der Eintragungsgrundsatz, der Vertrauensgrundsatz und das Rangprinzip und die diesen Besonderheiten entsprechenden Verfahrensbestimmungen des GBG bedeuten auch, dass einige Bestimmungen des neuen AußStrG auf das Grundbuchsverfahren nicht Anwendung finden werden:

So sind etwa die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör, über die Unterbrechung, das Ruhen und das Innehalten des Verfahrens, die Bestimmungen über das Beweisverfahren und § 49 über Neuerungen im Rekursverfahren mit dem Verbot von Zwischenerledigungen im §  95 GBG, mit dem Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren und dem Umstand nicht vereinbar, dass gemäß § 93 GBG für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist. Auf Ergebnisse eines kontradiktorischen Verfahrens, auf das viele Bestimmungen abstellen, kann es im Grundbuchsrecht daher nicht ankommen. Auch wenn die §§ 43 f die Vollstreckbarkeit bzw. die Wirkungen eines Beschlusses erst mit dessen Rechtskraft eintreten lassen, wird ein aufgrund eines Grundbuchsbeschlusses angeordneter Vollzug einer Eintragung auch in Zukunft sofort vorzunehmen sein. Da sich dies ohnedies aus den Bestimmungen über die Anmerkung der Abweisung eines Gesuchs und den Bestimmungen über Anmerkungen im Rekursverfahren ergibt, ist auch hier eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung nicht erforderlich.

Eine ausdrückliche Bestimmung, die abschließend anordnet, welche Bestimmungen des neuen AußStrG im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden sind, ist jedoch weder erforderlich noch zweckmäßig; zum einen würde sie nur Selbstverständliches wiederholen, zum anderen wäre sie - für den Fall, dass einzelne Bestimmungen übersehen oder zu weitreichend ausgenommen würden, irrtums- und fehleranfällig. Da darüber hinaus die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG als lex specialis dem AußStrG-nF als allgemeiner Norm vorgehen, soll von einer derartigen Anordnung abgesehen werden.

Eine ausdrückliche Anordnung der Nichtanwendung von Bestimmungen des Allgemeinen Teils soll nur dort erfolgen, wo dies zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten erforderlich ist.

Zur Z 3 (§ 81 Abs. 2):

Gemäß § 81 Abs. 2 GBG in der Stammfassung dürfen bei der Berechnung der Fristen in Grundbuchssachen unter anderem Sonn- und Feiertage nicht abgerechnet werden. Dieser Bestimmung wurde jedoch durch die Artikel 1 und 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, materiell derogiert. Es soll daher zur Klarstellung die Geltung des § 81 Abs. 2 GBG in der nach der Derogation gültigen Fassung – und damit die grundbuchsrechtliche Sonderbestimmung, dass die Tage des Postenlaufs nicht abgerechnet werden können -angeordnet werden.

Die Frage, was zu gelten hat, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ergibt sich damit aus § 75 Abs. 2 GBG iVm § 23 AußStrG-nF und § 126 ZPO.

Zur Z 4 (§ 122):

Die Prinzipien des Grundbuchsrechts, und zwar der Eintragungsgrundsatz, der Vertrauensgrundsatz und das Rangprinzip sind mit der Idee eines rechtskraftdurchbrechenden Abänderungsantrags nicht vereinbar. Außerdem passen die für die Abänderung vorgesehenen Gründe nicht unbedingt zum Charakter des Grundbuchsverfahrens als reinem Urkundenverfahren. Überdies sieht das GBG in seinem vierten Hauptstück ohnedies besondere Behelfe zur Bereinigung und Berichtigung des Grundbuchs vor.

Zur Z 5 (§ 124):

Wenngleich das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen - auch durch konkrete Verweise auf Regelungen des AußStrG - schon sehr weitgehend im GBG geregelt ist, können diese Regelungen wohl nicht in jeder Hinsicht als abschließend betrachtet werden. So wäre wohl - ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung - die Einführung des zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens im Verfahren außer Streitsachen auch für das Grundbuchsverfahren von Bedeutung.

Ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens (Urkundenverfahren; keine Beweisaufnahmen, keine Erhebungen oder Zwischenerledigungen, Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs) nicht erforderlich, sodass die entsprechenden Änderungen für das Grundbuchsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen werden sollen. Außerdem soll im Hinblick auf die Grundprinzipien des Grundbuchsverfahrens im Interesse der Rechtssicherheit das Rechtsmittelverfahren so rasch als möglich abgeführt werden. Für die Erstattung der Rekursbeantwortung wären Fristen vorzusehen, die den Rekursfristen entsprechen. Dies würde dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen.

Zur Z 6 (§§ 125,126,129):

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den §§ 59, 62, 63 und 66 AußStrG.

Zur Z 7 (§ 126 Abs. 2):

§ 68 AußStrG-nF sieht die für das Grundbuchsverfahren nicht passende (siehe die Begründung zu § 124) Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens vor.

Zur Z 8 (§ 134):

Eine Richtigstellung des Zitats des AußStrG in diesem Absatz erübrigt sich, da die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren in Zukunft nicht mehr vorgesehen sind, sodass der Unterabsatz zur Gänze aufgehoben werden kann. Die bisher im zweiten Satz angeordnete ergänzende Heranziehung der Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen ergibt sich nunmehr schon aus § 75 Abs. 2 GBG.

Zum Art. XV (Scheckgesetz)

Art. 67 Abs. 3 verweist auf das alte Außerstreitgesetz, welche Verweisung daher verändert werden muss (Fucik/Oberhammer, Allgemeiner Teil eines neuen Außerstreitgesetzes und außerstreitige Materiegesetze, LBI XX, 128).

Zum Art. XVI (Anerbengesetz)

Wenn im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens über die Zuweisung eines Erbhofs und Abfindungsansprüche entschieden werden muss, so ist – wie auch im Verfahren über das Erbrecht - eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Art. XVII (Aktiengesetz 1965)

Das Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist nach dem neuen Außerstreitgesetz durchzuführen; im Interesse des Verkehrsschutzes, dem dieses Verfahren besonders verpflichtet ist, ist freilich das Abänderungsverfahren insoweit auszuschließen (§ 225e Abs. 1).

Zum Art. XVIII (Bundesgesetz über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen)

Zur Z 1 (§ 1):

Gemeinsam mit den neuen Vorschriften über die Verlassenschaftsabhandlung bilden die Neuregelungen des GKoärG die wesentlichen Änderungen des Verlassenschaftsverfahrens. Während das Vorgehen im konkreten Ablauf einer Abhandlung Gegenstand des III. Hauptstücks des neuen Außerstreitgesetzes ist, ist die Stellung des Notars als Gerichtskommissär ausschließlich im GKoärG zu normieren; daraus resultieren die vorliegenden Änderungen.

Die Befugnisse, die dem Notar im Verfahren außer Streitsachen als Gerichtskommissär eingeräumt werden, sind inhaltlich kaum geändert worden; bloß Abs. 1 Z 1 lit. a ist terminologisch (Todesfallaufnahme statt Todfallsaufnahme) anzupassen. Die freiwillige Feilbietung soll auf jene Objekte beschränkt werden, die gemäß § 133  EO idF EONov 2000 Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können, wie sich aus dem V. Hauptstück des AußStrG-nF ergibt.

Erheblichere Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Abs. 2, in der die nicht vom Notar, sondern nur vom Verlassenschaftsgericht selbst vorzunehmenden Amtshandlungen angeordnet werden: richterliche Entscheidungen, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (allerdings nur, soweit nicht - wie etwa im § 181 AußStrG-nF für Erbteilungen und andere Vereinbarungen innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens - anderes angeordnet ist), Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG-nF (die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder gar der Haft muss den Gerichten vorbehalten bleiben) und schließlich Rechtshilfeersuchen in das Ausland (e contrario kann der Notar Rechtshilfeersuchen an inländische Gerichte und Behörden richten).

Abs. 3 wurde ohne inhaltliche Veränderung in eine moderne Fassung gestellt.

Zur Z 2 (§ 2):

Die Unterscheidung in obligatorisches und fakultatives Gerichtskommissariat im geltenden Recht soll grundsätzlich nicht verändert werden. Dies betrifft allerdings nur den Inhalt beider Institute, nicht auch ihre verfahrensrechtliche Gestaltung. Nach der geltenden Rechtslage kann der Notar als Gerichtskommissär nur auf Grund eines Bestellungsbeschlusses tätig werden, nie von Amts wegen. Diese Konstruktion hat ihre Berechtigung für ein fakultatives Gerichtskommissariat, bei dem dem Gericht zumindest die Entscheidungskompetenz darüber zukommt, ob ein Gerichtskommissär zu bestellen ist. Beim obligatorischen Gerichtskommissariat konkretisiert der Bestellungsbeschluss keinerlei richterliches Entscheidungsermessen; der Richter kann weder entscheiden, ob er überhaupt einen Gerichtskommissär beizieht, noch, welchen Notar er als Gerichtskommissär heranzieht, weil beides gesetzlich zwingend festgelegt ist (die Frage der Beiziehungspflicht durch die Errichtung eines obligatorischen Gerichtskommissariats, die Frage der zwingenden Auswahl durch die Verteilungsordnung des § 4 GKoärG). Der Bestellungsbeschluss erweist sich daher im Rahmen des obligatorischen Gerichtskommissariats als ein leerer Formalismus, der beseitigt werden soll (vgl. Neuhold, Richterwoche 1997, 215; Bittner, ebd. 275).

Daraus ergeben sich einige Textänderungen, weil nicht wie bisher immer von einem „bestellten Gerichtskommissär“ ausgegangen werden kann. Die erste Bestimmung, in der dieser Neuerung Rechnung zu tragen ist, ist § 2, in dessen Abs. 1 für die Fälle des obligatorischen Gerichtskommissariats ohne jeglichen Bestellungsbeschluss die Verpflichtung jenes Notars zur Durchführung der Amtshandlungen als Gerichtskommissär zu normieren ist, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt (ex lege Zuständigkeit des Gerichtskommissärs).

Die ex lege Zuständigkeit wird insbesondere Platz dort greifen, wo noch vor Einlangen der Sterbemitteilung dringende Amtshandlungen (Nachlasssicherungen) vorzunehmen sind; diese kann der Notar - von den besorgten Erben angeregt - durchführen, ohne auf die Ausfertigung eines Bestellungsbeschlusses warten zu müssen. Freilich besteht ein berechtigtes Anliegen der Gerichte darin, so früh wie möglich vom Anhängigwerden eines Verlassenschaftsverfahrens Kenntnis zu erlangen. In diesem Sinne normiert Abs. 1 zweiter Satz eine Verständigungspflicht des Gerichtskommissärs, dem Gericht von der Durchführung jener Verfahrenshandlungen Mitteilung zu machen, die er vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens setzt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Gerichte so früh wie möglich von der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens und den der Abhandlungspflege zuzurechnenden Maßnahmen des Gerichtskommissärs Kenntnis erlangen, sobald wie möglich eine bezughabende Aktenzahl vergeben werden kann und die Aufsichtspflicht über den Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens von Anfang an aktiviert ist.

Abs. 2 regelt wie bisher das fakultative Gerichtskommissariat.

Zur Z 3 (§ 3):

Eine schriftliche Abhandlungspflege durch minder anleitungsbedürftige Parteien entspricht einer langen Verfahrenstradition, liegt im Interesse der Entlastung der Gerichtskommissäre und des Gerichts und führt unter Umständen zu einer Verbilligung des Verfahrens. Sie ist nicht nur mit dem obligatorischen Gerichtskommissariat, sondern auch mit der ex lege Zuständigkeit des Notars im Grunde gut vereinbar und soll daher auch in das künftige Recht übernommen werden (Neuhold, Richterwoche 1997, 212; Bramböck, ebd. 295).

Zur Absicherung einer qualifizierten Vertretung ist freilich die Normierung einer Vertretungspflicht durch Rechtsanwälte oder Notare geboten. Sie setzt bei der gleichen Wertgrenze ein, die auch für den Zivilprozess gilt, weil insoweit kein Grund zur Differenzierung vorliegt. Für den Fall, dass die Wertgrenze später überschritten wird, aber eine nicht qualifizierte Person die Vertretung innehat, waren verfahrensrechtliche Absicherungen zu treffen.

Die Abhandlung durch den Gerichtskommissär muss wieder einsetzen, wenn eine geordnete Durchführung des Abhandlungsverfahrens durch die schriftliche Abhandlungspflege nicht mehr gewährleistet ist; dies ist wie bisher dann der Fall, wenn eine Partei (sei sie auch durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten) mit ihren Schriftsätzen säumig ist oder dann, wenn sich Schriftsätze einer Partei oder eines nicht qualifizierten Vertreters nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung eignen und nicht auf einfache Weise verbessert werden können.

Die Durchführung eines zügigen Verlassenschaftsverfahrens ohne unnötige Formalismen (wie die Bestellung des obligaten Gerichtskommissärs) ließ in der Anwaltschaft die Befürchtung laut werden, dass die Notare nun allzu rasch und ohne ausreichende Überlegungsfristen für die Parteien die Abhandlung finalisieren würden. Um hier keine Rechtsschutzalternativen zu kurz kommen zu lassen, wird in Abs. 3 eine Hinweispflicht des Gerichtskommissärs in Ansehung der Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege statuiert. Ihr kann nach allgemeinen Regeln mündlich, muss aber so früh wie möglich, etwa auch schon in der Ladung zur Todesfallaufnahme, entsprochen werden.

Zur Z 4 (§ 4 Abs. 1):

Die Einfügung der Worte „zuständig beziehungsweise“ ist eine Folge der nunmehrigen Konstruktion der ex lege Zuständigkeit im Falle des obligatorischen Gerichtskommissariats.

Zur Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Auch diese Bestimmung ist nur deshalb zu ändern, weil die bisherige verfahrensrechtliche Konstruktion und Bestellung des Gerichtskommissärs mit dem ex lege Kommissariat nicht vereinbar gewesen wäre.

Zur Z 6 (§ 6a):

Dem Stand der Notare war vollkommen bewusst, dass die Durchführung gerichtsförmiger Amtsgeschäfte neben den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit noch weitere Unbedenklichkeitskautelen voraussetzt. Schon bisher entsprach es geordneten Standesrichtlinien, dass eine Vermischung der Tätigkeit als Parteienvertreter und als Gerichtskommissär betreffend die gleichen Geschäftsfälle unzulässig ist (Bittner, Richterwoche 1997, 280). Aber auch wenn derartige Standesrichtlinien vollkommen berücksichtigt werden, ist es aus rechtsstaatlichen Gründen doch erforderlich, deren Standards auch in Gesetzesform zu gießen (vgl. Neuhold, Richterwoche 1997, 215).

Abs. 1 legt dabei fest, welche privatrechtlichen Geschäfte zwischen der von einem Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft und diesem Gerichtskommissär unzulässig sind. Bei einer Unvereinbarkeitsbestimmung zwischen dem Gerichtskommissär persönlich und der Verlassenschaft kann es allerdings nicht sein Bewenden haben. Auch andere Personen sind in diese Unvereinbarkeitsbestimmung hineinzunehmen, um jeden Anschein von Umgehungshandlungen zu vermeiden: Dauersubstituten, Notarpartner und Regiegemeinschafter sowie alle zu einer dieser Personen in einem Dienstverhältnis stehenden Personen und die im § 33 Notariatsordnung genannten Angehörigen sind daher in den Kreis der Unvereinbaren einzubeziehen.

Abs. 2 betrifft die Verfahrensvertretungen, wobei zu normieren ist, dass weder eine Kuratorenbestellung noch ein Tätigwerden als bevollmächtigter Parteienvertreter zulässig ist. Dazu muss einerseits wieder der Kreis derjenigen Personen, deren Vertretungstätigkeit unvereinbar ist, andererseits auch die Art der Vertretungsgeschäfte näher umschrieben werden.

Bei den Personen entspricht der Kreis des Abs. 2 im Wesentlichen demjenigen des Abs. 1, wobei freilich die Angehörigen (§ 33 Notariatsordnung) in die Unvereinbarkeitsbestimmung des Abs. 2 nicht aufgenommen werden, sodass die Klausel des Abs. 2 im Ergebnis milder ist als die des Abs. 1. Die Vertretungsgeschäfte werden wie folgt umschrieben:

a)     keine Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft (daher während des gesamten Verlassenschaftsverfahrens);

b)     keine Vertretungshandlungen für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung; die Bestellung des Gerichtskommissärs oder einer anderen im Abs. 2 genannten Person zum Erbenmachthaber oder Verlassenschaftskurator, Kollisionskurator usw. ist daher unzulässig. Der Gerichtskommissär und die im Abs. 2 genannten ihm nahestehenden Personen sind auch von der Vertretung von Parteien bei einem Erbteilungsübereinkommen vor Einantwortung ausgeschlossen, nicht aber von der grundbücherlichen Durchführung der rechtskräftigen Einantwortung, weil dann die zeitliche Schranke des Abs. 2 Z 2 bereits überschritten ist.

Zur Z 7 (§ 7a):

Ohne den herausragenden Entlastungseffekt und die hohe Qualität der Tätigkeit der Gerichtskommissäre unterzubewerten, muss das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren in der Letztverantwortung der Gerichte bleiben. Fehler des Gerichtskommissärs fallen zumindest im Sinne des AHG auf den Bund als Rechtsträger ebenso zurück wie Säumnisse. Diese Verantwortungsbeziehung ist verfahrensrechtlich im § 7a abzusichern.

Abs. 1 sieht dazu vor, dass die Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs vom Gericht zu überwachen ist, insbesondere durch die Erteilung von Aufträgen, das Einholen von Berichten und die Vornahme erforderlicher Erhebungen.

In der Vorentwurfsdiskussion sehr umstritten war die Frage, wie sich eine Partei gegen das Vorgehen des Gerichtskommissärs wehren können soll. Ein Rechtszug im engeren Sinn an das Gericht wäre ja nur dann möglich, wenn es anfechtbare Beschlüsse gäbe, die in die Zuständigkeit des Gerichtskommissärs fallen. Da eine solche Entscheidungsbefugnis des Gerichtskommissärs im vorliegenden Entwurf jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht vorgesehen werden soll, kommt ein Rechtsmittelzug zwischen Gerichtskommissär und Gerichten nicht in Frage. Andere Vorschläge gingen dahin, eine Art Beschwerde oder Aufsichtsbeschwerde (s. insbesondere Rechberger, LBI XX, 50) vorzusehen. Es wurde auch erwogen (Neuhold, Richterwoche 1997, 214) zu normieren, dass dann, wenn sich die Partei gegen eine Maßnahme des Gerichtskommissärs wendet, diese in ihrer Wirksamkeit außer Kraft tritt, was ebenfalls signalisiert hätte, dass kein echter Rechtszug vom Gerichtskommissär an das Gericht stattfindet.

Der vorliegende Entwurf hat sich dafür entschieden (Abs. 2), eine Konstruktion zu wählen, die sich als Abhilfeantrag im Verhältnis zwischen Konkursgericht und Masseverwalter durchaus bewährt hat. Selbstverständlicher Standard war es in diesem Zusammenhang, die Anhörung des Gerichtskommissärs vor einer Entscheidung des Gerichts vorzusehen.

Naturgemäß kann es eine gewisse Zeit erfordern, bis sich die Berechtigung des Abhilfeantrags erweist. Fraglich ist, was in dieser Zeit zu geschehen hat: Sollen die Maßnahmen, die der Gerichtskommissär gesetzt hat und gegen die sich die Partei gerichtet hat, außer Kraft treten, rückabgewickelt werden oder soll der Abhilfeantrag insoweit keine „aufschiebende Wirkung“ haben, als der Gerichtskommissär ihn (anders als die darauffolgende Abhilfeentscheidung) nicht berücksichtigen muss? Abs. 3 wählt in diesem Zusammenhang folgenden Weg: Bis zur Entscheidung des Gerichts hat der Gerichtskommissär all jene Maßnahmen zu treffen oder bereits getroffene Maßnahmen weiter auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichts nicht vorgreifen können. Nur bei solchen Maßnahmen, die die Entscheidung über den Abhilfeantrag im Ergebnis konterkarieren könnten, ist daraus (e contrario) zu schließen, dass sie der Gerichtskommissär - ungeachtet ihrer Wirksamkeit - weder treffen noch ausführen darf, wobei eine in der Natur der Sache geradezu selbstverständlich liegende Gegenausnahme für Sicherungsmaßnahmen zu treffen ist (vgl. Neuhold, Richterwoche 1997, 212). Wenn sich eine Partei gegen eine Sperre wendet und diese auf Grund der Beschwerde aufgehoben werden müsste, stünde es schlecht um die effektiven Maßnahmen zur Nachlasssicherung.

Im übrigen wird nach Abs. 4 sinngemäß auf die bewährten Bestimmungen des § 7 GKoärG verwiesen.

Zur Z 8 (§ 8):

Auch diese Neufassung ist Konsequenz der nunmehr angeordneten ex lege Zuständigkeit des Gerichtskommissärs im Falle des obligatorischen Gerichtskommissariats.

Zur Z 9 (§ 9):

Diese Bestimmung regelt die dem Notar in allen Amtshandlungen, die er als Gerichtskommissär setzt, zukommenden Befugnisse (weitere, darüber hinaus reichende Befugnisse sind in den jeweiligen besonderen Verfahrensvorschriften anzuordnen).

Grundlage für die Amtshandlungsbefugnisse des Notars als Gerichtskommissär ist dabei Abs. 1, der vorerst bestimmt, dass der Notar nicht an seinen Amtssprengel gebunden ist, sondern im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen kann. Weiters ist ihm die Befugnis einzuräumen, Zustellungen selbst, durch die Post oder durch die Gerichte (Vollzugs- und Zustellabteilungen) vornehmen zu lassen und öffentliche Verlautbarungen (Edikte, Einstellung in die Ediktsdatei) veranlassen zu können. Naturgemäß stellt sich dabei das gleiche Problem wie allgemein für die Gerichte, ob es nämlich zweckmäßiger ist, gewisse weiter weg gelegene Amtshandlungen selbst vorzunehmen oder den Weg der mittelbaren Beweisaufnahme zu beschreiten. Abs. 3 verleiht dem Notar zu diesem Zweck die Befugnis, Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechts- bzw. Amtshilfe zu ersuchen. Darüber hinaus steht ihm auch die Möglichkeit frei, die nach der dortigen Verteilungsordnung zuständigen Notare um Amtshilfe zu ersuchen. Insoweit ist auch der ersuchte Notar Gerichtskommissär (vgl. § 1 Abs. 3 GKoärG). Welcher Notar als Gerichtskommissär nach der dortigen Verteilungsordnung zuständig wäre, wird in der Regel keine Schwierigkeiten machen; weder bei einer Buchstabenverteilung (nach dem Anfangsbuchstaben der Erblasser), noch bei einer Zuständigkeit nach Sterbedatum; aber auch wenn die Verteilungsordnung einen geographischen Bezug hat, wird sich dieser dann eben nicht nach dem Ort, in dem der Erblasser verstorben ist, sondern nach dem Ort richten, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist.

Personen, die als Parteien oder als Zeugen (Auskunftspersonen) oder Sachverständige zu vernehmen sind, haben auch im Verfahren außer Streitsachen gewisse Pflichten und Rechte dem Gericht gegenüber. Abs. 2 dehnt diese Pflichten (insbesondere zum Erscheinen, Aussagen usw.) und Rechte auch auf das Verhältnis zum Gerichtskommissär aus. Mit „Rechten“ sind vor allem die Befugnisse gemeint, sich der Pflichten zu entziehen (§§ 320 ff ZPO). Die sich aus dem GebAG 1975 allenfalls ergebenden Gebührenansprüche treffen freilich das Gericht und nicht den Gerichtskommissär, bei dem sie daher bloß geltend gemacht werden können (und von ihm an das Gericht weiterzuleiten sind).

Wo vorgesehen ist, dass der Gerichtskommissär Amtsbestätigungen ausstellt (insbesondere § 172 AußStrG-nF) sind diese mit dem Amtssiegel des Notars zu versehen.

Schließlich ist eine allgemeine Subsidiaritätsklausel vorzusehen, nach der der Notar, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den gleichen Vorschriften (insbesondere des Allgemeinen Teils des AußStrG-nF) vorzugehen hat, die auch für die Gerichte gelten.

Zum Art. XIX (Personenstandsgesetz)

Zur Z 1 bis 3 (§ 50a, 74, 75):

Nach dem § 97 AußStrG-nF obliegt es in Zukunft dem Standesbeamten, bei Beurkundungen, bei der Prüfung der Ehefähigkeit und bei Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen inzident die Anerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung zu beurteilen. Das soll jedoch in zweifelhaften Fällen nicht zu einem aufwändigen Verwaltungsverfahren führen, dessen Ergebnisse den anderen (früheren) Ehegatten mangels Beteiligung am Verfahren ohnehin nicht binden könnten. Aus diesem Grund ist vorzusehen, dass bei Zweifeln über die Anerkennungsfähigkeit die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung aufgetragen werden kann.

Ob dies geschieht, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personenstandsbehörde; in eindeutigen Fällen kann die Anerkennung daher auch ohne Auftrag zur Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung verweigert werden. Der Rechtsschutz der Beteiligten richtet sich in diesem Fall nach dem Verwaltungsverfahrens­recht.

§ 50a stellt eine lex specialis zu § 50 PStG dar. Es ist daher nicht (mehr) möglich, eine Rechtsauskunft des Landeshauptmanns zur Anerkennungsfrage einzuholen. Das gilt allerdings nicht für die Beurkundung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung im Anwendungsbereich der Brüssel II – VO. Hier sieht der unmittelbar anwendbare Art. 14 Abs. 2 vor, dass die „Beischreibung“ in den Personenstandsbüchern ohne besonderes Verfahren zu erfolgen hat. Ein Auftrag zur Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung wäre aus diesem Grund unzulässig. In diesem Fall wird die Personenstandsbehörde daher weiterhin eine Rechtsauskunft des Landeshauptmanns einholen können.

Zum Art. XX (Gerichtsgebührengesetz)

Zur Z 1 (§ 15 Abs. 5)

Künftig ist der Kindesunterhalt in jedem Fall im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Deshalb hat in § 15 Abs. 5 GGG eine Bezugnahme auf den Kindesunterhalt zu entfallen.

Zur Z 2 (§ 16)

Über Fragen der Abstammung oder Nichtabstammung eines Kindes ist künftig in sämtlichen Konstellationen ausnahmslos im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln; es wird nach der neuen Rechtslage also weder eine Vaterschaftsfeststellungsklage noch eine Ehelichkeitsbestreitungsklage mehr geben. Deshalb hat die Bezugnahme auf solche Klagen in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG zu entfallen.

Zur Z 3 (§ 28)

1. Nach künftiger Rechtslage wird es kein eigenständiges gerichtliches Verfahren zur Schätzung von Liegenschaften mehr geben; die bisherige Z 4 des § 28 GGG ist daher obsolet.

2. Ein Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung kann nicht nur im Fall der Entziehung des Eigentums bestehen, sondern auch in solchen Fällen, in denen zwar das Eigentum als solches weiter beim bisherigen Rechtsträger bleibt, aber durch einen verwaltungsbehördlichen Vorgang sehr weitgehenden Beschränkungen unterworfen wird. Dieser zweitgenannten Konstellation wird durch eine veränderte Formulierung der gerichtsgebührenrechtlichen Anordnungen über das Verfahren zur Ermittlung von Enteignungsentschädigungen Rechnung getragen.

3. Für die Frage, welche Gebühr in den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 bzw. § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 anfällt, wie sich diese Gebühr bemisst, wann die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht und wer für diese Gebühr zahlungspflichtig ist, gibt es im bisherigen Recht keine spezifischen Bestimmungen. Vielmehr werden diese Fragen in der Praxis nach den Regelungen über das Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung gelöst. Die Bestimmungen über das Enteignungsentschädigungsverfahren sind aber auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellationen, wie sie sich in den genannten wasserrechtlichen Ersatzverfahren ergeben, nicht ausreichend zugeschnitten, weshalb daraus Antworten auf die soeben aufgelisteten Fragen manchmal nur im Interpretationswege gewonnen werden können. Es ist daher sinnvoll, für diese wasserrechtlichen Ersatzverfahren eine eigene gerichtsgebührenrechtliche Grundlage zu schaffen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahrenssituationen, wie sie in derartigen Angelegenheiten auftreten können, und in Übernahme der enteignungsrechtlichen Konstruktion wird in der neuen Z 5 des § 28 die alleinige Zahlungspflicht des Bundes für diese Gerichtsgebühr vorgesehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich schon nach heute geltendem Recht auf Grund des (gemäß § 117 Abs. 6 WRG 1959) sinngemäß anzuwendenden – und daher hinsichtlich der Parteirollen gleichsam „auf den Kopf zu stellenden“ - § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ein Kostenersatzanspruch des Bundes ergeben kann, besteht bis zum In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform die Möglichkeit, in § 117 WRG 1959 einen Verweis auf die allgemeine Kostenersatzregelung für das neue Außerstreitverfahren (nämlich § 78 AußStrG nF) aufzunehmen, sodass dann der Bund auf dieser Grundlage – je nachdem, inwieweit er mit seinem Verfahrensstandpunkt durchgedrungen ist – vom Verfahrensgegner den Ersatz der von ihm zu entrichtenden Gerichtsgebühr (sowie allfälliger sonstiger Verfahrenskosten) verlangen kann.

4. Nach künftiger Rechtslage werden – wie schon zu § 16 GGG ausgeführt wurde – sämtliche Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung eines Kindes im Außerstreitverfahren zu führen sein. Nach den systematischen Vorgaben des Gerichtsgebührenrechts trifft die Zahlungspflicht für die dabei anfallende Pauschalgebühr den Antragsteller. Nicht selten wird allerdings Antragsteller ein minderjähriges Kind sein (man denke nur an den Antrag des minderjährigen Kindes auf Feststellung der Abstammung von einem bestimmten Mann, der im neuen Recht an die Stelle der bisherigen Vaterschaftsfeststellungsklage tritt); in solchen Fällen scheint es einerseits aus sozialen Erwägungen und andererseits aus Praktikabilitätsüberlegungen gerechtfertigt, keine Gerichtsgebühr zu erheben. Zum einen verfügen minderjährige Kinder – zumindest jene, die (vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch den Jugendwohlfahrtsträger) einen Abstammungsfeststellungsantrag stellen, zumal dies in der Regel ja bereits im Kleinkindalter geschieht – zumeist über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen, sodass ihnen für die Verfahrensführung ohnedies Verfahrenshilfe zu gewähren wäre. Wegen dieser Verfahrenshilfegewährung käme dem Bund in den allermeisten dieser Fälle die an sich anfallende Pauschalgebühr also ohnehin nicht zu (zumal eine subsidiäre Zahlungspflicht des Verfahrensgegners für diese Gebühr nach dem Muster der §§ 20, 21 GGG im außerstreitigen Verfahren ja nicht besteht). Zum anderen scheint es auch im Hinblick auf die in zahlreichen anderen Fragen bestehenden Privilegierungen minderjähriger Kinder durchaus gerechtfertigt, auf die Pauschalgebühr für solche Abstammungsverfahren von Gesetzes wegen zu verzichten, wenn die Zahlungspflicht hiefür ein minderjähriges Kind träfe. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ja auch, dass es im außerstreitigen Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder keinen Kostenersatz gibt (§ 83 Abs. 4 AußStrG nF), sodass ein minderjähriges Kind im Fall seiner Gebührenpflicht die von ihm entrichtete Gerichtsgebühr selbst im Fall seines Obsiegens nicht vom Verfahrensgegner ersatzweise fordern könnte. Aus all diesen Gründen fällt bei Antragstellung durch ein minderjähriges Kind keine Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. b Z 2 GGG an. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der minderjährige Antragsteller (bzw. die minderjährige Antragstellerin) nicht das Kind ist, um dessen Abstammung es geht, sondern beispielsweise die Mutter dieses Kindes oder ein in irgendeiner Konstellation in den Fragenkreis um die Abstammung involvierter Mann.

Zur Z 4 (§ 29)

Diese Regelung ist an den Entfall der freiwilligen gerichtlichen Schätzung, an die gerichtsgebührenrechtlichen Veränderungen hinsichtlich des Enteignungsentschädigungsverfahrens (s. dazu Punkt 2 zu § 28 GGG) und an die Einführung eines eigenen gerichtsgebührenrechtlichen Tatbestandes für wasserrechtliche Ersatzverfahren (s. dazu Punkt 3 zu § 28 GGG) anzupassen.

Zur Z 5 (Anmerkung 2a zur Tarifpost 1)

Gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG-nF können Gegenstand eines in einem außerstreitigen Verfahren geschlossenen Vergleichs sämtliche Rechte sein, die Inhalt eines gerichtlichen Verfahrens und insbesondere auch eines Zivilprozesses sein können. Daher ist es auch zulässig, in einen im Rahmen eines Außerstreitverfahrens geschlossenen Vergleich auch solche Punkte aufzunehmen, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren anzubringen wäre. Einfacher gesagt: Ein „außerstreitiger Vergleich“ kann auch „streitige Angelegenheiten“ enthalten. Wenn eine solche „streitige Angelegenheit“ in einem im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossenen Vergleich geregelt wird und der – nach gerichtsgebührenrechtlichen Kriterien zu ermittelnde – Wert dieses Vergleichspunkts über jenen des ursprünglichen Klagebegehrens hinausgeht, ist für diesen „höherwertigen Vergleich“ gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG eine Ergänzungsgebühr zu entrichten (sofern es sich beim Gegenstand dieses Vergleichspunkts um eine Leistung im weiteren Sinn handelt). Wenn nun künftig auch „außerstreitige Vergleiche“ solche „streitigen Vergleichspunkte“ enthalten können, muss zur Vermeidung eines Gebührenentgangs auch für diese Vergleichspunkte das Anfallen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG vorgesehen werden. Dies wird durch die neu eingefügte Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 GGG erfüllt. Diese Bestimmung statuiert also eine Gerichtsgebühr für einen in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossenen Vergleich (im Allgemeinen sind ja Vergleiche, die im Außerstreitverfahren geschlossen werden, mit Ausnahme der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 GGG gebührenfrei). Diese Vergleichsgebühr fällt an, wenn Gegenstand eines „außerstreitigen Vergleichs“ eine Leistung ist, die bei selbständiger Geltendmachung nach den dafür maßgeblichen Abgrenzungskriterien im streitigen Verfahren zu fordern wäre. Der Begriff der „Leistung“ ist dabei im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 GGG in Verbindung mit § 56 JN und zu § 18 Abs. 2 Z 2 GGG (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff. zu § 14 GGG sowie E 99 zu § 18 GGG; VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267; ua) und damit in einem weiteren Sinn zu verstehen; er umfasst daher etwa auch Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung.

Für die Gebührenpflicht nach Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 ist es ohne Bedeutung, ob der „streitige Vergleichspunkt“ alleiniger Gegenstand des „außerstreitigen Vergleichs“ ist oder ob dieser daneben auch noch andere – dem Außerstreitverfahren zuzurechnende – Angelegenheiten umfasst. Anders als im Fall des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist bei der Vergleichsgebühr nach Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 die für den verfahrenseinleitenden Antrag entrichtete Pauschalgebühr nicht einzurechnen, weil sich diese ja auf eine außerstreitige Angelegenheit und damit auf einen anderen Gegenstand als den der Vergleichsgebühr unterliegenden Regelungsinhalt des Vergleichs bezieht.

Zur Z 6 (Anmerkung 2a zur Tarifpost 8)

Auseinandersetzungen über das Erbrecht waren nach der bisherigen Rechtslage nicht in die Verlassenschaftsabhandlung integriert, sondern – nach gerichtlicher Zuweisung der Klägerrolle – gesondert im streitigen Verfahren auszutragen. Die in diesem Erbrechtsstreit als Kläger auftretende Partei hatte dafür die entsprechende Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG zu entrichten und je nach Verlauf des Verfahrens fielen darin auch Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 und 3 GGG an. Nach neuer Rechtslage ist der frühere Erbrechtsstreit im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung zu führen. Diese Einbeziehung des Erbrechtsstreits in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren wird in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 8 GGG auch gerichtsgebührenrechtlich nachvollzogen. Dies geschieht durch eine Erhöhung der Abhandlungsgebühr für den Fall, dass eine Feststellungsentscheidung des Gerichts über das Erbrecht im Sinn der §§ 161 ff. AußStrG ergeht. Diese Erhöhung tritt also nur dann ein, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten über das Erbrecht erst durch den Feststellungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts entschieden wird, nicht etwa auch durch eine vergleichsweise oder sonst konsensuale Lösung der Erbrechtsfrage vor Erlassung dieses Beschlusses (in erster Instanz). Die durch die Erbrechtsentscheidung ausgelöste Gebührenerhöhung beträgt exakt 100 %. An der Gebührenpflicht ändert sich durch diese Regelung nichts; zahlungspflichtig sind gemäß § 24 Abs. 2 GGG daher die Erben; sie können allenfalls gemäß § 78 AußStrG-nF von den unterlegenen Erbansprechern den Ersatz der Erhöhungsgebühr fordern.

Zur Z 7 (Tarifpost 12)

1. Im Hinblick auf die gegebene budgetäre Situation ist es erforderlich, den im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Entwurf eines neuen Außerstreitgesetzes dargestellten Mehraufwand wegen einer erheblich höheren Zahl an Zustellungen (zB im Hinblick auf die Regelungen über die Zweiseitigkeit von Rekursen) durch ein entsprechend erhöhtes Gebührenaufkommen im davon betroffenen Gebührensegment abzudecken. Dies bedeutet, dass die für das außerstreitige Verfahren vorgesehenen Gebührenbeträge nach Tarifpost 12 GGG in einem solchen Ausmaß angehoben werden müssen, dass damit der Mehraufwand aus den erweiterten Zustellerfordernissen zumindest zum größten Teil finanziert werden kann. In kalkulatorischer Gegenüberstellung des nur der Größenordnung nach mit rund 1,160.000 Euro einschätzbaren Mehraufwands zu den Gebührenerlösen aus der Tarifpost 12 GGG (3,485.921,35 Euro für das volle Jahr 2002 bzw. 1,796.811,51 Euro aus dem ersten Halbjahr 2003) würde dies eine Anhebung der Gebührenbeträge nach Tarifpost 12 GGG im Ausmaß von deutlich mehr als 30 % erfordern. Im Hinblick auf die Unsicherheiten dieser Schätzung und zur gesicherten Vermeidung einer die tatsächlichen Erfordernisse übersteigenden Belastung der Rechtsschutz Suchenden wird jedoch hier nur eine Erhöhung in der Größenordnung von etwa 25 % (mit Abweichungen nach oben und unten bei den jeweiligen Tarifpositionen) vorgesehen. Sollte sich nach In-Kraft-Treten der Regelung erweisen, dass damit der Mehraufwand nicht abgedeckt werden kann, werden ergänzende Maßnahmen zu überlegen sein. Bei der auf Grund dieser Kalkulation vorgenommenen Gebührenerhöhung wurde auf die Festsetzung möglichst runder Gebührenbeträge geachtet. Im Rahmen der zu dieser Anhebung erforderlichen Neuformulierung des Tarifs der TP 12 wurde dieser vor allem durch Eliminierung bereits aufgehobener Ziffern gestrafft. Die übrigen Änderungen werden in den folgenden Ziffern besprochen.

2. Bei der Veränderung in lit. a Z 3 handelt es sich um eine reine Zitatanpassung.

3. In lit. b Z 2 wird – anstelle des bisherigen Gebührentatbestandes für Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft nach § 164 ABGB, der inhaltlich in der neuen Gebührenposition aufgeht – eine Pauschalgebühr von 60 Euro für sämtliche Abstammungsverfahren vorgesehen; auf die Ausführungen zu § 16 GGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

4. In lit. d entfällt einerseits die Gebührenposition für freiwillige gerichtliche Schätzungen (die es künftig nicht mehr gibt), erfolgt andererseits die schon zu § 28 GGG besprochene Erweiterung der Formulierung hinsichtlich der Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung und wird schließlich ein eigener Gebührentatbestand für wasserrechtliche Ersatzverfahren geschaffen.

5. Die Änderungen in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 GGG sind nur Adaptierungen an die Neugestaltung der lit. d.

6. Korrespondierend zu lit. a Z 2 wird auch der Gebührenbetrag für die Scheidungsvereinbarung in Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 GGG erhöht; hier ist eine Erhöhung in der Größenordnung des in Z 1 dargelegten Anhebungsfaktors von 25 Prozent angebracht; daraus ergibt sich durch Rundung der neue Gebührenbetrag mit 200 Euro.

Zur Z 8 (Tarifpost 14)

Dabei handelt es sich um eine reine Zitatanpassung.

Zur Z 9 (Anmerkung 1 zur Tarifpost 15)

Dabei handelt es sich um eine reine Zitatanpassung.

Zur Z 10 (Artikel VI GGG)

Dies ist die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung zu den gerichtsgebührenrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes.

Zum Art. XXI (Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts)

Die geltende Regelung des Abs. 1 sieht vor, dass ein aus dem Ausland einlangender Antrag an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden ist. Zuständig sind sohin alle österreichischen Bezirksgerichte.

In den Fällen eines unzulässigen Verbringens ist auf Grund der in den Erläuterungen zum Art. XXIII genannten Erwägungen auch im Rahmen des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens eine Zuständigkeitskonzentration geboten. Festzuhalten ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Sorgerechtsübereinkommen im Zusammenhang mit internationalen Kindesentziehungen in der Praxis nur selten angewendet wird, weil die Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen in der Regel leichter und rascher erwirkt werden kann.

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen regelt jedoch auch, ohne dass ein unzulässiges Verbringen vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechts- und Besuchsrechtsentscheidungen. Sohin deckt es Situationen ab, in denen ein Kind in rechtlich einwandfreier Weise in einen anderen Vertragsstaat übersiedelt, wobei sich in der Folge die Notwendigkeit der Anerkennung und Vollstreckung einer Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidung ergeben kann. Für diese von den Art. 10 und 11 des Übereinkommens erfassten Fälle soll es bei der derzeitigen Zuständigkeitsregelung bleiben (zuständig soll sohin das nach § 109 JN zuständige Bezirksgericht sein), weil in diesen Fällen das Tätigwerden des Gerichts eng mit Fragen der Obsorge und des Besuchsrechts verknüpft ist.

Die geltende Regelung der Abs. 2 und 3 sieht vor, dass der im Ausland lebende Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren durch einen vom Vorsteher des Bezirksgerichts bestellten Vertreter in der Person eines Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärters oder eines in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen erfahrenen Gerichtsbediensteten vertreten wird. Nur im Fall der Abweisung des Antrags (auf Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung und - als Folge - auf Rückgabe des Kindes) ist ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beizugeben. Die maßgeblichen Erwägungen für diese Regelung waren, dass es für das erstinstanzliche Verfahren ausreichend ist, wenn ein Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter oder ein in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen erfahrener Gerichtsbediensteter zum Vertreter des Antragstellers bestellt wird; in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren können die Interessen des Antragstellers jedoch nur - so die damalige Auffassung - durch einen Rechtsanwalt zielführend vertreten werden.

Die praktischen Erfahrungen des Bundesministeriums für Justiz in seiner Eigenschaft als österreichische zentrale Behörde nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen haben jedoch gezeigt, dass in derart sensiblen Fällen, wie es Kindesentführungen nun einmal sind, eine Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter oder Gerichtsbediensteten im für den Ausgang der Angelegenheit sehr wesentlichen erstinstanzlichen Verfahren unzulänglich ist. Zu erwähnen ist, dass im seinerzeitigen Begutachtungsverfahren der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gegen diese vorgesehene Regelung gewisse Bedenken geäußert und die Frage gestellt hat, ob nicht von Anfang an die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt sichergestellt werden sollte. Durch die nunmehr geplante Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (§ 48 AußStrG-nF) kann sich in Zukunft nun auch die Situation ergeben, dass die ausländische Sorgerechtsentscheidung anerkannt und für vollstreckbar erklärt und als Folge davon die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, der „Kindesentführer“ dagegen jedoch Rekurs erhebt. Wegen der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens muss auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass die Rekursbeantwortung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

Im Hinblick auf die mehr als zehnjährigen Erfahrungen mit dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und wegen der geplanten Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und des Ausbaus des rechtlichen Gehörs scheint eine Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren geboten.

Da nach Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens keine Anlastung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt an den Antragsteller erfolgen darf, ist die Regelung des geltenden § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes beizubehalten und nun entsprechend auszuweiten, wonach die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) ohne Rücksicht darauf zu bewilligen ist, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Person des Antragstellers nicht vorliegen, so gut wie nie vorkommen. Dass dem Antragsgegner der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zuzustellen ist und er dagegen kein Rechtsmittel ergreifen kann, entspricht dem bewährten Konzept des § 10 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990. Eine Rechtsmittelbefugnis des Antragsgegners wäre nicht sachgerecht, weil sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO auf das Gesetz selbst gründet, eine Verfahrensverzögerung durch ein ungerechtfertigtes Rechtsmittel soll hintangehalten werden.

Die vorgeschlagene Ausweitung der schon jetzt geltenden Regelung wirkt sich auf die Pauschalvergütung des Bundes an die Rechtsanwaltschaft sicherlich nicht aus.

Der jeweils zweite Satz des geltenden § 5 Abs. 2 und 3 des Durchführungsgesetzes bleibt unverändert.

Zum Art. XXII (Unterhaltsvorschußgesetz 1985)

Zu den Z 1 und 9 (§§ 2 Abs. 1, 27 Abs. 3 und 34):

Durch diese Änderung wird eine redaktionelle Anpassung an die sich aus dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 ergebende Beseitigung der Vormundschaft vorgenommen.

Zu den Z 2 bis 8 (§§ 4 bis 9 und 20):

§ 4 Z  4 Unterhaltsvorschußgesetz sieht die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für den Fall vor, dass ein das Kind betreffender Zivilprozess betreffend Abstammungsfeststellung durch Erhebung der Berufung länger dauern könnte. Die geltende Regelung geht auch davon aus, dass die – bereits seit längerem überholte – Rechtsprechung Unterhalt für die Vergangenheit nicht zugesprochen hatte und mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft eine Klage auf Leistung des Unterhalts zu verbinden war, weil das Kind sonst seinen Unterhaltsanspruch verloren hätte und die Mutter die von ihr gemachten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes bloß in einem schwierigen Prozess gegen den Vater nach § 1042 ABGB durchsetzen hätte können. Im Hinblick auf die Möglichkeit, zunächst die Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einzuklagen und danach – innerhalb von drei Jahren ab der Geburt des Kindes – einen Unterhaltsantrag beim Pflegschaftsgericht zu stellen, wird von der Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 Unterhaltsvorschussgesetz kaum noch Gebrauch gemacht. Im Zuge der Reform des Verfahrens außer Streitsachen soll das Abstammungsverfahren in das außerstreitige Verfahren überstellt werden. Damit wird beim Außerstreitgericht ein Abstammungsverfahren und ein Unterhaltsverfahren möglich sein; durch eine entsprechende Regelung ist sichergestellt, dass ein Antrag auf Unterhalt bereits gestellt werden kann, wenn schon ein Antrag auf Feststellung der Abstammung gestellt wurde. Während des Laufes des Abstammungsverfahrens gibt es aber keine Entscheidung im Unterhaltsverfahren. Damit bleibt letztlich keine Möglichkeit, als dem Kind einen Unterhaltsvorschuss in fester Höhe – nach § 6 Abs. 2 UVG – zu gewähren, jedoch höchstens in der im Unterhaltsantrag oder einem für die Feststellung der Abstammung geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgelegten Höhe. Die vorgeschlagenen Regelungen passen das UVG entsprechend an.

Zur Z 10 (§ 32 Abs. 1):

Der Ersatz des § 183 des geltenden Außerstreitgesetzes durch die Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des § 102 AußStrG-nF dient lediglich der Anpassung der Verweisung. Die Auskunftsrechte des Jugendwohlfahrtsträgers in Unterhaltsangelegenheiten und des Präsidenten des Oberlandesgerichts sind inhaltlich gleich.

Zum Art. XXIII (Rechtspflegergesetz)

Zur Z 1 (§ 11):

Bisher konnte man bezweifeln, ob neben der Möglichkeit des Erstrichters, einem Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers selbst stattzugeben, auch der Rechtspfleger befugt ist, seine Entscheidung abzuändern; solche Fälle sind sowohl in der ZPO als auch im AußStrG-nF vorgesehen. Ihnen liegt zu Grunde, dass in minder wichtigen und völlig klaren Fällen eine „Nachbesserung“ durch das Entscheidungsorgan möglich sein soll, ohne die Instanz zu befassen. Es spricht alles dafür, diese Regelung nicht nur auf den Richter erster Instanz, sondern auch auf den Rechtspfleger zu beziehen. Der neue Abs. 1a soll dies klarstellen.

Zur Z 2 (§ 18):

Da es in vielen Verlassenschaftsverfahren zu keiner Abhandlung kommt, war der Wirkungskreis des Rechtspflegers präziser mit der Führung von mit Verlassenschaftssachen zusammenhängenden Geschäfte zu umschreiben als mit den Geschäften der Verlassenschaftsabhandlung (Abs. 1). Es soll daher grundsätzlich jede Verlassenschaftssache (bis zu der im Abs. 2 vorgesehenen Wertgrenze) Rechtspflegersache sein, wenn nicht etwa mit ausländischen Behörden korrespondiert werden muss (§ 16 Abs. 2 Z 2 Rechtspflegergesetz) oder bei den Entscheidungen ausländisches Recht anzuwenden ist (§ 16 Abs. 2 Z 6 Rechtspflegergesetz).

Beim Richtervorbehalt wird im Abs. 2 Z 1 lit. a die Wertgrenze von 100 000 auf 150 000 Euro erhöht. Der Grund für eine Wertgrenze ist darin zu finden, dass höhere Aktiven in aller Regel auch zu einem größeren Bedürfnis führen können, während des Abhandlungsverfahrens Verwaltungsentscheidungen zu treffen, deren Tragweite einen Richtervorbehalt zweckmäßiger erscheinen lässt. Dennoch ist ein Abhandlungsverfahren in der Regel weder so langdauernd noch so intensiv mit Vermögensfürsorge befasst wie das Pflegschaftsverfahren. Das rechtfertigt es, zu einer höheren Wertgrenze für die Verlassenschaftsangelegenheiten zu kommen, zumal dadurch die allgemeine Auslastung der Richter und Rechtspfleger ausgewogener verteilt wird. Die Erhöhung der Bewertung von Liegenschaften durch Heranziehung von Verkehrs- bzw. dreifachem (statt einfachem) Einheitswert seit 2001 würde sonst eine auf Dauer merkbare – nicht bezweckte – Verringerung des Wirkungskreises der Rechtspfleger bewirken.

Im Abs. 2 lit. b war der Richtervorbehalt in zweierlei Hinsicht zu ändern:

a) Wie auch in allen übrigen Vorschriften war die eingetragene Erwerbsgesellschaft der OHG und KG gleichzusetzen, was durch die einfachere Bezeichnung „Personengesellschaft des Handelsrechts oder ... eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ geschieht.

b) Schon bisher kritisiert (vgl. Sturm, Rechtspflegergesetz, GMM [1985] 18) wurde die Formulierung, dass Richtersache der Nachlass eines Geschäftsführers einer Personenhandelsgesellschaft ist. Die Geschäftsführerstellung mag ja in der Regel bei den personalistisch strukturierten Handelsgesellschaften einem Gesellschafter zustehen, doch ist dies nicht zwingend. Auf Grund der persönlichen, unmittelbaren und direkten Haftung eines offenen Handelsgesellschafters oder Komplementärs ist die Gleichstellung dieser Personen mit dem Einzelkaufmann völlig einleuchtend und auch erklärbar, dass eine Person, die eine solche Gesellschaft nicht betreibt, sondern bloß als Kommanditist beteiligt ist, nicht anders behandelt werden soll als ein Nichtunternehmer. Es war daher die Formulierung „oder eines Geschäftsführers“ durch die „eines persönlich haftenden Gesellschafters“ zu ersetzen.

Abs. 2 Z 1 lit. c bleibt unverändert.

Die geltende lit. d, die einen Richtervorbehalt setzt, wenn der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, erscheint dagegen entbehrlich. Ist deshalb fremdes Recht anzuwenden oder ein Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu richten, gilt ohnedies der allgemeine Richtervorbehalt des § 16 Abs. 2 Rechtspflegergesetz. Darüber hinaus hat aber die Staatsbürgerschaft oder der gewöhnliche Aufenthalt keinen Einfluss auf die Verfahrensgestaltung, weshalb nicht einzusehen ist, dass hier ein Richtervorbehalt vorgesehen war. Der Vorbehalt der alten lit. d ist daher zu tilgen.

Der neue Abs. 2 Z 1 lit. d entspricht der alten lit. e mit dem Unterschied, dass nur bei der fideikommissarischen Substitution (Nacherbschaft), nicht aber bei der gemeinen Substitution (Ersatzerbschaft, bei der sich nur der berufene Erbe verändert hat, aber keine zusätzlichen Verfahrensschritte auflaufen) der Richtervorbehalt Platz greifen soll.

Die derzeitigen lit. f und g wurden mit leicht verändertem Inhalt in den Abs. 2 Z 2 übernommen.

Kein Grund besteht für die Beibehaltung der Z 2, weil durchaus auch der Rechtspfleger in der Lage ist, Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG-nF vorzunehmen, solange nicht die Grenze des allgemeinen Richtervorbehalts (§ 16 Abs. 1 Z 6, § 16 Abs. 2 Z 5 Rechtspflegergesetz) erreicht ist. Höchst unzweckmäßig wäre es zum Beispiel, wenn das Erscheinen einer dringend notwendigen Auskunftsperson nicht vom Rechtspfleger, der den Termin wahrzunehmen hat, sondern vom Richter erzwungen werden müsste.

Allerdings ist die Strukturverschiedenheit der Z 1 und Z 2 auch zukünftig zu nützen. Während in den Fällen der Z 1 das gesamte Verfahren beim Richter verbleibt, war die geltende Z 2 nur dafür gedacht, einzelne Verfahrensschritte dem Richter zu überlassen. Es ist nicht einzusehen, warum ein im übrigen unkompliziertes Verlassenschaftsverfahren nach Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben auch hinsichtlich der Inventarserrichtung, der Verwaltungsmaßnahmen und der Einantwortung Richtersache sein sollte. Ähnliche Überlegungen gelten dann, wenn über widersprechende Erbantrittserklärungen zu entscheiden ist, also bei der Frage, ob durch die Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht die gesamte Abhandlung Richtersache sein soll. Auch hier besteht das Bedürfnis nach einem Richtervorbehalt ausschließlich innerhalb der Entscheidung über das Erbrecht.

Somit ist in Z 2 die Entscheidung (selbstverständlich auch das Verfahren) über die Nachlassseparation und über das Erbrecht, nicht aber die gesamte Abhandlung dem Richter zu überantworten.

Zur Z 3 (§ 19):

Abs. 1 wurde angesichts der Neukonzeption des Verfahrens in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten im neuen Außerstreitgesetz terminologisch angepasst. Schon Überschrift und Einleitungssatz stellen klar, dass Eheangelegenheiten nicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fallen.

Im Sinne der Materiendiskussion ist klarzustellen, dass Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder ebenfalls unter den Wirkungskreis des Rechtspflegers fallen, auch wenn sie keine Pflegschaftsangelegenheiten sind. Die Überschrift spricht in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von Pflegschafts-, sondern von Kindschaftsangelegenheiten (zur Terminologie siehe auch die Erläuterungen zum II. Hauptstück des AußStrG-nF).

Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Statussachen (Abs. 2 Z 1) ist dem neuen Stand der Materiendiskussion anzupassen, wonach einerseits das Abstammungsverfahren zur Gänze in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen wird und andererseits die Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit entfällt.

Abs. 2 Z 2 war terminologisch anzupassen.

Im Abs. 2 Z 3 muss die Ausnahme der pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts schon deshalb entfallen, weil diese Materien nunmehr in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen wird.

Die Entscheidungen nach Abs. 2 Z 5 (Entscheidungen über Rückersatzansprüche) sollen in Hinkunft in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen, ebenso wie jene des Abs. 2 Z 6 (Zwangsmittelvorbehalt). Letztgenannte Bestimmung ist aus den zur Aufhebung der alten Z 2 des § 18 bereits ausgeführten Gründen auch im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu beseitigen.

Der bisherige Abs. 2 Z 8 lit. b, nach dem Entwurf Abs. 2 Z 6 lit. b ist in der Diktion („angehalten“) bisher dem Unterbringungsgesetz noch nicht angepasst worden (Fucik/Oberhammer, Allgemeiner Teil eines neuen Außerstreitgesetzes und außerstreitige Materiegesetze, LBI XX, 116), was hiermit nachgeholt wird.

Zum Art. XXIV (Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung)

Die geltende Regelung des Abs. 1 sieht vor, dass ein aus dem Ausland einlangender Antrag auf Rückgabe eines Kindes an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden ist. Diese Regelung - Beteilung aller Bezirksgerichte - hat sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht bewährt.

Die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes soll möglichst rasch angeordnet werden (Art. 11 des Übereinkommens). Über die Obsorge wird dabei nicht entschieden (Art. 19 des Übereinkommens). Nur ausnahmsweise darf die Rückgabe bei Vorliegen eines der restriktiv zu interpretierenden Gründe des Art. 13 des Übereinkommens abgelehnt werden.

An der diesbezüglichen Rechtsprechung österreichischer Gerichte ist - besonders von zentralen Behörden anderer Vertragsstaaten - wiederholt Kritik geübt worden, weil die Ausnahmetatbestände des Art. 13 des Übereinkommens zu weit ausgelegt und Argumente zugelassen wurden, die ausschließlich für eine Obsorgeregelung Bedeutung haben können; auch die mangelnde Durchsetzung von Rückgabeentscheidungen ist kritisiert worden.

Zum Teil beruhen diese Mängel auf dem Umstand, dass sich aus dem Ausland einlangende Anträge auf Rückgabe eines widerrechtlich nach Österreich verbrachten oder hier zurückgehaltenen Kindes auf alle in bürgerlichen Rechtssachen tätigen Bezirksgerichte verteilen. So werden die in Familiensachen tätigen Richterinnen und Richter nur ganz sporadisch mit solchen Anträgen befasst. Dies macht verständlich, weshalb Familienrichterinnen und -richter mit den Besonderheiten solcher Rückgabeverfahren nicht völlig vertraut sind und bisweilen Maßstäbe anlegen, die auf ein Obsorgeverfahren passen, nicht aber auf die spezielle Problematik grenzüberschreitender Kindesentziehung.

Demgegenüber zeigen die Erfahrungen anderer Vertragsstaaten des Übereinkommens, die diese Verfahren bei einem Gericht (für das gesamte Staatsgebiet) oder bei wenigen Gerichten konzentrieren, dass durch die häufigere Befassung mit solchen Verfahren die Konzeption des Übereinkommens sowie die einschlägige Lehre und Rechtsprechung stärker Beachtung finden. Als Beispiele sind zu nennen: In England ist in erster Instanz für ganz England und Wales der High Court in London zuständig, in Irland ebenfalls für das gesamte Staatsgebiet der High Court in Dublin; in Finnland ist für ganz Finnland der Appellationsgerichtshof in Helsinki zuständig. In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung ab 1.7.1999 die Zuständigkeit bei den Amtsgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts konzentriert (statt - wie bisher - alle Amtsgerichte zu beteilen).

Die Erfahrungen mit dieser Zuständigkeitskonzentration sind durchaus positiv und als ermutigend zu bezeichnen (Qualitätssteigerung bei den Gerichten, Spezialisierung bei den Rechtsanwälten).

Auch die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat bei der 4. Tagung der Spezialkommission, die das Funktionieren des Übereinkommens überwacht, den Vertragsstaaten empfohlen, aus den eben genannten Erwägungen die Rückgabeverfahren bei einem oder wenigen Gerichten zu konzentrieren; dies würde die Qualität der Rechtsprechung deutlich erhöhen.

Im neu zu fassenden Abs. 1 wird daher vorgeschlagen, die Zuständigkeit für Verfahren auf Rückgabe widerrechtlich nach Österreich verbrachter oder in Österreich zurückgehaltener Kinder grundsätzlich für jeden Sprengel eines Gerichtshofs erster Instanz bei einem Bezirksgericht zusammenzufassen. Zweckmäßigerweise soll dies das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs sein. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bietet sich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständiges Gericht an, weil dieses auch in anderen Rechtsbereichen (zB § 109 JN) als subsidiär zuständiges Gericht tätig wird.

Mit dieser Zuständigkeitskonzentration ist die begründete Erwartung verbunden, dass die mit internationalen Kindesentziehungen befassten Richterinnen und Richter auf Grund einer zunehmenden Zahl von Verfahren leichter vertiefte Sachkenntnisse gewinnen und praktische Erfahrungen sammeln. Zudem dürfte die Zuständigkeitsbündelung eine Spezialisierung der ortsansässigen Rechtsanwälte fördern und auch auf diese Weise zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.

Eine solche Zuständigkeitskonzentration ist der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd; so werden Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz 1975 dem Bezirksgericht zugewiesen, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 73 LMG 1975).

Eine noch weitergehende Zuständigkeitskonzentration durch Festlegung der Eingangszuständigkeit für Fälle internationaler Kindesentziehung bei den Oberlandesgerichten hätte den Nachteil, den Rechtsschutz in einer besonders sensiblen Materie um eine Instanz zu verkürzen; sie wird daher nicht vorgeschlagen.

Die Information eines anderen nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts, bei dem ein Obsorgeverfahren bereits anhängig ist, über das Einlangen eines Rückgabeantrags wird durch das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde erfolgen, um die Sperrwirkung nach Art. 16 des Übereinkommens auszulösen.

Für Anträge im Zusammenhang mit dem Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht) nach Art. 21 des Übereinkommens soll es bei der derzeitigen Zuständigkeit bleiben (das nach § 109 JN zuständige Bezirksgericht), weil es sich hiebei um kein vom besonderen Raschheitsgebot gekennzeichnetes Sonderverfahren handelt, das die sofortige Rückgabe eines Kindes zum Ziel hat und die materielle Regelung der Obsorge völlig ausklammert. Die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist eng mit Fragen der Obsorge verknüpft und soll daher vom ansonst nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgericht getroffen werden.

Die geltende Regelung der Abs. 2 und 3 sieht vor, dass der im Ausland lebende Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren durch einen vom Vorsteher des Bezirksgerichts bestellten Vertreter in der Person eines Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärters oder eines in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen erfahrenen Gerichtsbediensteten vertreten wird. Nur im Fall der Abweisung des Antrags auf Rückgabe des Kindes ist ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beizugeben. Die maßgeblichen Erwägungen für diese Regelung waren, dass es für das erstinstanzliche Verfahren ausreichend ist, wenn ein Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter oder ein in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen erfahrener Gerichtsbediensteter zum Vertreter des Antragstellers bestellt wird; in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren können die Interessen des Antragstellers jedoch nur - so die damalige Auffassung - durch einen Rechtsanwalt zielführend vertreten werden.

Die praktischen Erfahrungen des Bundesministeriums für Justiz in seiner Eigenschaft als österreichische zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen haben jedoch gezeigt, dass in derart sensiblen Fällen, wie es Kindesentführungen nun einmal sind, eine Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter oder Gerichtsbediensteten im für den Ausgang der Angelegenheit sehr wesentlichen erstinstanzlichen Verfahren unzulänglich ist. Zu erwähnen ist, dass im seinerzeitigen Begutachtungsverfahren der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hinsichtlich dieser vorgesehenen Regelung gewisse Bedenken geäußert und die Frage gestellt hat, ob nicht von Anfang an die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt sichergestellt werden sollte.

Durch die nunmehr geplante Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (§ 48 AußStrG-nF) kann sich in Zukunft nun auch die Situation ergeben, dass die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, der „Kindesentführer“ dagegen jedoch Rekurs erhebt. Wegen der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens muss auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass die Rekursbeantwortung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

Im Hinblick auf die mehr als zehnjährigen Erfahrungen mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und wegen der geplanten Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und des Ausbaus des rechtlichen Gehörs scheint eine Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren geboten.

Da Österreich den nach Art. 26 Abs. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens vorgesehenen Vorbehalt nicht erklärt hat (keine Anlastung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt an den Antragsteller) ist die Regelung des geltenden § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes beizubehalten und nunmehr auszuweiten, wonach die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) ohne Rücksicht darauf zu bewilligen ist, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass Fälle, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Person des Antragstellers nicht vorliegen, so gut wie nie vorkommen. Dass dem Antragsgegner der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zuzustellen ist und er dagegen kein Rechtsmittel ergreifen kann, entspricht dem bewährten Konzept des § 10 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990. Eine Rechtsmittelbefugnis des Antragsgegners wäre nicht sachgerecht, weil sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO auf das Gesetz selbst gründet, eine Verfahrensverzögerung durch ein ungerechtfertigtes Rechtsmittel soll hintangehalten werden.

Die vorgeschlagene Ausweitung der schon jetzt geltenden Regelung wirkt sich auf die Pauschalvergütung des Bundes an die Rechtsanwaltschaft sicherlich nicht aus.

Der jeweils zweite Satz des geltenden § 5 Abs. 2 und 3 des Durchführungsgesetzes bleibt unverändert.

Zum Art. XXV (Kartellgesetz 1988)

Gemäß § 6 AußStrG-nF müssen sich die Parteien in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Eine derartige Vertretungspflicht wäre aber für die Amtsparteien unpassend.

Da das Rechtsmittel der Vorstellung in Zukunft grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist, braucht dessen Ausschluss im geltenden § 53 Abs. 1 KartG 1988 nicht aufrecht erhalten bleiben.

Zum Art. XXVI (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989)

Zur Z 1 (§ 40):

Durch die Neufassung wird einerseits eine redaktionelle Anpassung an die sich aus dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 ergebende Beseitigung der Vormundschaft vorgenommen. Andererseits wird für das gerichtliche Verfahren über den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung, bei dem es sich wirtschaftlich um einen auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch handelt, das Unterhaltsverfahren des AußStrG-nF mit den für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder entsprechenden Modifikationen, nämlich Ausschluss des Anspruches auf Ersatz der Verfahrenskosten, für anwendbar erklärt.

Zur Z 2 (§ 41):

Mit dem Entwurf des KindRÄG 1999 wurde vorgeschlagen, Vaterschaftsanerkenntnisse mit der Wirkung auszustatten, dass sie frühere Anerkenntnisse durchbrechen, wenn das Kind dem Anerkenntnis zustimmt und kein Widerspruch des Erstanerkennenden erfolgt. Als weitere Voraussetzung muss die Mutter des Kindes den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen.

Die Neuregelungen zum Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e ABGB idF des KindRÄG 1999, insbesondere die Abgabe der mit dem Vaterschaftsanerkenntnis zusammenhängenden Erklärungen, machen Anpassungen in den Abs. 1 und 2 erforderlich (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. I § 81 AußStrG-nF).

Abs. 3 regelt die Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers zur Beurkundung und Beglaubigung einer vor ihm abgegebenen Erklärung der Zustimmung zur Annahme an Kindes statt. Auf die Erläuterungen zu Art. I §§ 86 ff AußStrG-nF darf verwiesen werden.

Zum Art XVII (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)

Entsprechend der Änderung im Anerbengesetz ist auch in Verlassenschaftsverfahren nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 - wenn sich zwischen dem Übernehmer des Hofes und den übrigen Miterben keine Einigung erzielen lässt - vor der Erbteilung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Art. XXVIII (Auslandsunterhaltsgesetz)

Zu den Z 1 und 2 (§§ 9, 10):

Das Auslandsunterhaltsgesetz wurde in erster Linie wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von in Österreich lebenden Unterhaltsberechtigten in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgearbeitet und beschlossen. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes hat der Bundesminister für Justiz Verordnungen erlassen, mit denen das Bestehen der Gegenseitigkeit zu den meisten Bundesstaaten der USA, zu den meisten kanadischen Provinzen und zu Australien festgestellt wurde.

Die praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Auslandsunterhaltsgesetzes haben gezeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle Unterhaltsansprüche von in Österreich lebenden Unterhaltsberechtigten gegen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Unterhaltspflichtige geltend gemacht werden. Anträge aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie Anträge aus kanadischen Provinzen und aus Australien sind selten.

Zur Zeit der Ausarbeitung des Auslandsunterhaltsgesetzes stand in den Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika das im Wesentlichen einheitlich erlassene Gesetz über die gegenseitige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Geltung („Revised Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act-RURESA“). Es kam daher auf die Rechtslage in den jeweiligen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika an. Formelle Gegenseitigkeitserklärungen haben nur wenige Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen (z. B. Florida, Kalifornien, Michigan, Nevada und Texas), die aber überdies nur deklaratorische Bedeutung hatten.

Bei Anträgen, die die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in den Vereinigten Staaten von Amerika zum Gegenstand hatten, müssen vom Anspruchswerber keinerlei Kosten für dessen Vertretung bezahlt werden, weil die Verfahren nach dem eben genannten RURESA immer - kraft Gesetzes - kostenfrei sind. Ähnliches gilt auch für die kanadischen Provinzen und für Australien. Umgekehrt wird die Beigabe eines Zeugnisses über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchswerbers verlangt, damit für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exekutionsverfahren) in Österreich die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann. Trotz des Umstandes, dass es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger vermögensloser Kinder gehandelt hat und daher die Bewilligung der Verfahrenshilfe immer gewährleistet war, sind die amerikanischen Behörden dieser österreichischen Rechtslage stets mit einem gewissen Argwohn gegenüber gestanden.

Nunmehr wurde die Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika grundlegend durch den Personal Responsibility and Work Opportunity Reconciliation Act 1996 geändert, der auch die internationale Gegenseitigkeit bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verhältnis zum Ausland auf Bundesebene regelt. Nach Sect. 459A dieses Gesetzes werden die entsprechenden Gegenseitigkeitserklärungen nach eingehender Prüfung der Rechtslage des in Betracht kommenden fremden Staates durch das Department of Health and Human Services abgegeben. Eine der Grundvoraussetzungen ist die Kostenfreiheit des Verfahrens für Anspruchswerber aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Trotz eingehender Gespräche im Oktober 1997 konnten die Bedenken der Vereinigten Staaten von Amerika bisher nicht zerstreut werden, dass die österreichische Rechtslage betreffend die Verfahrenshilfe im Wesentlichen ohnedies der amerikanischen Rechtslage entspricht (dort wird kraft Gesetzes Kostenfreiheit gewährt). Besonders hinsichtlich volljähriger Unterhaltswerber wird die österreichische Rechtslage betreffend Verfahrenshilfe als nicht gleichwertig mit der amerikanischen Rechtslage betrachtet.

Es besteht die Gefahr, dass die Gegenseitigkeit - aus amerikanischer Sicht - hinsichtlich Österreichs verneint werden könnte. Dies wäre entschieden zum Nachteil zahlreicher österreichischer Unterhaltswerber, die ihre Unterhaltsansprüche gegen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Unterhaltspflichtige geltend machen müssen.

Weil die praktischen Erfahrungen zeigen, dass das Auslandsunterhaltsgesetz in erster Linie Möglichkeiten für österreichische Unterhaltsberechtigte in den Vereinigten Staaten von Amerika, aber auch in Kanada und Australien schafft, ist es für die wenigen von dort kommenden Fälle angezeigt, die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer automatisch und ohne die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO vorzusehen; materiell gesehen ist dies ohnedies keine Änderung, da in nahezu allen Fällen den im Ausland lebenden Unterhaltswerbern ohnedies wegen der prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Durch die „automatische“ Bewilligung der Verfahrenshilfe und den Entfall der Notwendigkeit, ein Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizuschließen, wird die Bereitschaft der Vereinigten Staaten von Amerikas zu einer neuen Gegenseitigkeitserklärung hinsichtlich Österreichs sicher überaus positiv beeinflusst werden.

Aus diesen Erwägungen wird vorgeschlagen, den zweiten Satz des § 9 Abs. 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes aufzuheben (Beigabe eines Zeugnisses über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchswerbers) und den § 10 Abs. 2 und 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes entsprechend zu ändern. Die vorgeschlagene Textierung hält sich an den geltenden Text des § 5 Abs. 3 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (BGBl. Nr. 322/1985) und des Durchführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (BGBl. Nr. 513/1988).

Diese vorgeschlagene Änderung wird keine Mehrkosten für den Bund verursachen, da auch bisher so gut wie in allen Fällen die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Die vorgeschlagene Änderung führt nur zu einer formellen Erleichterung für den Anspruchswerber und wird die Bereitschaft der Vereinigten Staaten von Amerika zu einer neuen Gegenseitigkeitserklärung hinsichtlich Österreichs ganz wesentlich fördern.

Die vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 (Eingangssatz) nimmt auf die Änderung des § 79 EO Bedacht. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Auslandsunterhaltsgesetzes hat es in der österreichischen Rechtsordnung das Rechtsinstitut der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung noch nicht gegeben; im Verfahren auf Bewilligung der Exekution wurde nur mittelbar geprüft, ob die ausländische Entscheidung auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarungen bzw. der §§ 80 und 81 EO in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. Durch die EO-Novelle 1995 wurde im Hinblick auf die damals bevorstehende Ratifikation des Lugano Übereinkommens und des Brüsseler Übereinkommens das Rechtsinstitut der Vollstreckbarerklärung geschaffen.

Die vorgeschlagene Änderung stellt also nur eine sprachliche Anpassung an die geänderte österreichische Rechtslage dar.

Zum Art. XXIX (Firmenbuchgesetz)

Das Firmenbuchgesetz entstammt einer sehr modernen Rechtsschicht und hat daher zum Teil Vorschriften vorweggenommen, die nun im Allgemeinen für das Verfahren außer Streitsachen eingeführt werden. Ein Bedürfnis, die Regelungen des Firmenbuchgesetzes, auch wenn sie mitunter zu einer Wiederholung des Allgemeinen Teils des neuen Außerstreitgesetzes führen würden, grundlegend zu ändern, entspricht keinem dringenden rechtspolitischen Bedürfnis. Es ist daher von weiterreichenden Änderungen des Firmenbuchgesetzes abzusehen.

Die allgemeine Verweisung des § 15 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes richtete sich freilich nach dem geltenden Außerstreitgesetz, welcher Verweis durch einen das AußStrG-nF treffenden zu ersetzen war.

Aus den auch für das Grundbuch getroffenen Erwägungen zum Verkehrsschutz und zum öffentlichen Glauben des Firmenbuchs ist es freilich unverzichtbar, die Anwendung des Abänderungsverfahrens der §§ 72 ff ausdrücklich auszuschließen (Fucik/Oberhammer, Allgemeiner Teil eines neuen Außerstreitgesetzes und außerstreitige Materiegesetze, LBI XX, 117).

Zum Art. XXX (Kulturgut-Rückgabegesetz)

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgüter, BGBl. I Nr. 67/1998 (hier abgekürzt mit Kulturgut-Rückgabegesetz), sieht ein außerstreitiges Verfahren vor, in dem die Verpflichtung des Eigentümers oder Besitzers eines Kulturguts zu dessen Rückgabe an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtstand hat (§ 10 Abs. 1 leg. cit.). Sonderregeln werden insbesondere für die gerichtliche Entscheidung, für den Ersatz der Kosten sowie für die Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens auf Herausgabe des Kulturguts vorgesehen (s. die §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 Kulturgut-Rückgabegesetz). Die vom Gericht auf Antrag eines Mitgliedstaates verfügte Rückstellung eines Kulturgutes kommt in ihren Auswirkungen einer Enteignung (wenn der bisherige Eigentümer sein Recht am Kulturgut verliert - vgl. § 20 Kulturgut-Rückgabegesetz) oder zumindest einer Eigentumsbeschränkung gleich. Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Verfahren über die Rückgabe eines Kulturgutes in das Außerstreitverfahren verwiesen (s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 690 BlgNR XX. GP 19). Aus Anlass der erforderlichen Anpassung empfiehlt es sich, bestimmte, anderen vergleichbaren Gesetzen (vor allem dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 und dem Notwegegesetz) geläufige Regelungen auch in das Kulturgut-Rückgabegesetz zu übernehmen. Dazu darf auf die Ausführungen zu den Z 3 und 4 verwiesen werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes auszuführen:

Zur Z 1 (§ 10 Abs. 1):

Der erste Satz der Bestimmung bleibt im Wesentlichen unverändert. Mit dem zweiten Satz soll § 10 Abs. 1 Kulturgut-Rückgabegesetz an die Allgemeinen Bestimmungen des I. Hauptstücks des AußStrG-nF angepasst werden. Ein Ausschluss der Verweisung auf den Rechtsweg (siehe § 10 Abs. 1 dritter Satz Kulturgut-Rückgabegesetz) ist nicht mehr erforderlich, zumal das AußStrG-nF diese Einrichtung nicht übernimmt. Weiters ist der Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Protokolle und die Beweise sowie den Vergleich (§ 10 Abs. 1 vierter Satz Kulturgut-Rückgabegesetz) in Hinkunft überflüssig: Das Beweisverfahren wird nämlich generell für alle Außerstreitverfahren in den §§ 31ff AußStrG-nF geregelt; die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle wird durch § 22 AußStrG-nF, die Anwendung der Regelungen über den Vergleich durch § 30 AußStrG-nF sichergestellt. Der Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG-nF erstreckt sich auch auf die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren. Auch im Rückgabeverfahren sind durchaus Situationen denkbar, in denen ein Abänderungsantrag sachgerecht ist.

Zur Z 2 (§ 13 Abs. 1 und 3):

Zunächst soll durch eine Ergänzung des § 13 Abs. 1 Kulturgut-Rückgabegesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass bei der Bemessung der Entschädigung auch auf die Nachteile von Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten sowie Bestandnehmern Bedacht zu nehmen ist. Diese Regelung findet ihre Vorbilder im § 5 EisenbEntG 1954 sowie auch im § 5 Abs. 2 NWG. Sie verstößt nicht gegen die Richtlinie 93/7/EWG, die in ihrem Art. 9 Abs. 1 die Leistung einer angemessenen Entschädigung vorschreibt und es offen lässt, wie diese Entschädigung im Einzelfall zu bestimmen ist. Die vorgeschlagene Regelung soll aber nicht dazu führen, dass - obligatorisch berechtigte - Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte oder Bestandnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung erhalten. Vielmehr soll der Eigentümer des Kulturgutes die Ansprüche dieser obligatorisch Berechtigten aus der ihm geleisteten und zugekommenen Entschädigung befriedigen. Mit der Anfügung eines neuen Abs. 3 soll klar gestellt werden, dass sich insbesondere ein Pfandrecht an einem Kulturgut auch auf die vom Gericht festgelegte Entschädigung erstreckt. Dieser Grundsatz der „Pfandrechtswandlung“ (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 II [1996] Seite 144) soll im Interesse der Pfandgläubiger und der sonst dinglich Berechtigten ausdrücklich erwähnt werden, zumal er der Richtlinie 93/7/EWG nicht widerstreitet. Auch hier kann sich der Entwurf auf Vorbilder aus anderen Regelungen (s. etwa die §§ 22 und 34 EisenbEntG 1954, § 22 Abs. 1 NWG sowie § 10 BauRG) berufen.

Zur Z 3 (§ 14):

Die Regelung nimmt auf die nunmehr im § 13 Abs. 3 geregelte „Pfandrechtswandlung“ Bedacht. Wenn sich ein Pfandrecht (oder sein sonstiges dingliches Recht) auch auf die Entschädigung für das zurückzugebende Kulturgut erstreckt, soll der ersuchende Mitgliedstaat die vom Gericht festgelegte Entschädigung hinterlegen. Auch in einem solchen Fall soll der Eigentümer des Kulturgutes zu dessen Rückgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten und Hinterlegung der Entschädigung verpflichtet sein.

Zur Z 4 (§ 24):

Die Bestimmung enthält in Anlehnung an die Legistischen Richtlinien 1990 die üblichen Schlussbestimmungen.

Zum Art. XXXI (Justizverwaltungsmaßnahmen)

Diese Bestimmung soll auch schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisatorische Maßnahmen ermöglichen.

Zum Art. XXXII (In-Kraft-Treten, Aufhebung von Gesetzen, Übergangsbestimmungen)

Eine ausreichende Legisvakanz soll Zeit für Information und erforderlichenfalls Schulungen geben, sodass die Vollziehung der neuen Vorschriften möglichst problemlos gestaltet.

Zum Übergangsrecht des GKoärG ist primär auf die Erläuterungen zum Übergangsrecht zum III. Hauptstück des AußStrG-nF zu verweisen. Die ex lege Zuständigkeit des Gerichtskommissärs soll – unabhängig vom Todestag und der Ausstellung der bezughabenden Urkunden – für all jene Verlassenschaften gelten, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals anhängig gemacht wurden.

Zum Art. XXXIII (Vollziehung)

Diese Bestimmung gründet sich auf das Bundesministeriengesetz.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Notariatsordnung

§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen und, soweit keine Anwaltspflicht besteht, auch im Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden sind Notare jedoch nur dann befugt, wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.

§ 5. (1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten.

 

(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.

(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 111. (1) Sobald ein Notar in die Kenntnis des Todes einer Person kommt, über deren letztwillige Anordnung er einen Notariatsakt aufgenommen, oder welche vor ihm in Gemäßheit des § 70 eine letztwillige Anordnung mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung und des etwa in Gemäßheit des § 73 aufgenommenen Protokolles dem Gerichte seines Amtssitzes, oder falls sich das Erbschaftsgericht daselbst befindet, sofort diesem behufs der Kundmachung vorzulegen. Bei dem Gerichte wird unverzüglich in Gegenwart des Notars ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufgenommen.

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

(2) Nach erfolgter Kundmachung werden die vorgelegten Urschriften dem Notare zurückgestellt, welchem obliegt, beglaubigte Abschriften derselben ohne Verzug dem Gerichte zu überreichen.

(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen Urkunden dem Notar zurückzustellen.

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. Letztwillige Anordnungen, welche von dem Notare in Gemäßheit des § 104 nur in Verwahrung genommen worden sind, hat derselbe dem Gerichte gegen Empfangsbestätigung in Urschrift auszufolgen.

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(4) Ist das Gericht, welches die Kundmachung vornimmt, nicht selbst das Erbschaftsgericht, so hat es die beglaubigte Abschrift oder die Urschrift der nach § 104 vom Notare bloß zur Verwahrung übernommenen letztwilligen Anordnung samt dem Kundmachungsprotokolle dem Erbschaftsgerichte zu übersenden.

 

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen und der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist.

 

Artikel II

Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen

 

I. Abschnitt

 

Anspruch auf Einräumung eines Notwegs

§ 1. ...

§ 1. ...

 

II. Abschnitt

 

Verfahren

§ 9. (1) Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges findet auf Einschreiten des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft statt.

§ 9. (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.

(2) Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht berufen, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.

(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.

(3) Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(4) In bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Notweg entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

 

§ 10. (1) In dem Gesuche ist der beanspruchte Notweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Katastralnummern und Kulturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigentümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.

§ 10. (1) Der Antrag hat zu enthalten:

 

 

           1. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

 

           2. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

 

           3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

 

           4. die Gründe des Begehrens.

(2) Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, daß jedem Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

 

(3) Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Notwege obwaltet, kann die Einräumung des Notweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.

 

§ 11. (1) Über das Gesuch hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchern die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wenn der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegensteht, eine Tagsatzung zur Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnen. Die Vorladung der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

§ 11. (1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs. 2).

 

(2) Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen. Diese hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung des öffentlichen Interesses berufen ist, ungesäumt der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechende Mitteilung zu machen.

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu laden.

 

 

(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht selbst zur Wahrung der öffentlichen Rücksichten berufen ist, unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 12. (1) Das Gericht hat alle für die Frage der Notwendigkeit des Notweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle zu erheben.

§ 12. (1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.

(2) In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Lokalerhebung Umgang genommen werden.

(2) In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.

(3) In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigentümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigentümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.

 

§ 13. (1) Als Sachverständige sind mit den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige Männer zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.

§ 13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.

(2) Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Richter begründet erscheinen, zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehen.

(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.

 

 

(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu bestimmen.

§ 14. (1) Die Sachverständigen sind vor Beginn der Erhebung in Eid zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wird.

§ 14. Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung festzusetzen.

(2) Dieselben haben nach genauer Prüfung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Notweg und über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

 

(3) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen

 

§ 15. (1) Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 über den einzuräumenden Notweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.

§ 15. Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

(2) Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (§ 25) zu erkennen.

 

(3) Die Darstellung des eingeräumten Notweges hat möglichst genau, nötigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.

 

(4) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Parzellen, welche im Eigentume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigentümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parzellen insbesondere festzustellen.

 

(5) Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des Verpflichteten ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bis zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzen.

 

(6) Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.

 

§ 16. (1) Die Entscheidung des Gerichtes kann nur mittels des Rechtsmittels des Rekurses angefochten werden.

§ 16. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen.

(2) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage.

 

(3) Der Rekurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, daß ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durch die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Rekurs binnen 14 Tagen zu überreichen.

 

(4) Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntätigen Frist, sind die Akten dem Gerichte zweiter Instanz von Amts wegen vorzulegen.

 

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

 

(6) aufgehoben durch K BGBl 1985/81.

(7) Insoweit einem gerichtlichen Erkenntnisse die Erklärung des zuständigen Ministeriums über jene Frage zugrunde liegt, findet ein Rekurs dagegen nicht statt.

 

(8) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.

 

§ 17. (1) Findet laut rechtskräftiger Entscheidung die Einräumung eines Notweges gegen Entschädigung statt, so hat das Gericht nach Ablauf von vier Wochen nach eingetretener Rechtskraft auf Grundlage der Entscheidung von Amts wegen die entsprechende grundbücherliche Eintragung des Notweges in Gemäßheit der Grundbuchsvorschriften zu veranlassen und zugleich auch die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für den zuerkannten Entschädigungsbetrag samt Zinsen auf die notwegeberechtigte Liegenschaft und, wenn diese in dem Zeitpunkte der Grundbuchsamtshandlung mit anderen Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper vereint ist, auf den ganzen Grundbuchskörper zu verfügen. Hiebei ist der zur Eintragung gelangende Betrag ausdrücklich als ein aus Anlaß der gerichtlichen Einräumung eines Notweges festgestellter Entschädigungsbetrag zu bezeichnen und ist die Liegenschaft, für welche derselbe festgestellt wurde, mit Katastralnummer und Grundbuchseinlage anzuführen.

§ 17. Erlangt das Gericht während des Verfahrens Kenntnis von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften, so hat es die neuen Eigentümer vom Verfahren zu verständigen. Diesen sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen. Die neuen Eigentümer können an Stelle ihrer Rechtsvorgänger mit Zustimmung der Parteien in das Verfahren eintreten.

 

(2) Ist die notwegeberechtigte Liegenschaft in ein Grundbuch nicht aufgenommen, so ist behufs Begründung des Pfandrechtes für den Entschädigungsbetrag samt Zinsen die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft von Amts wegen vorzunehmen.

 

(3) Wird jedoch dem Gerichte innerhalb der erwähnten Frist von vier Wochen die mittlerweile bereits erfolgte Berichtigung, bzw. gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages samt entfallenden Zinsen (§ 22) dargetan, so entfällt die im ersten und zweiten Absatze dieses Paragraphen angeordnete Sicherstellung der Entschädigung. In solchem Falle hat der die Eintragung des Notweges verfügende Grundbuchsbescheid eine Bezugnahme auf die dargetane Berichtigung, bzw. gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages samt Zinsen zu enthalten.

 

(4) Wurde mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Notweg eingeräumt, aber eine Entschädigung hiefür nicht zuerkannt, so ist die im ersten Absatze dieses Paragraphen angeordnete grundbücherliche Eintragung des Notweges sogleich nach Rechtskraft der Entscheidung zu veranlassen.

 

§ 18. (1) Erlangt das Gericht Kenntnis von Änderungen in der Person des Eigentümers, welche nach Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der Einräumung des Notweges bei den betreffenden Liegenschaften eingetreten sind, so hat dasselbe diese Änderungen behufs Eintrittes der neuen Eigentümer in das weitere Verfahren an Stelle ihrer Rechtsvorgänger zu berücksichtigen.

§ 18. Die durch den Beschluss des Gerichtes geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger der im Beschluss genannten Parteien verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsnachfolger das Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben.

 

(2) In jedem Falle ist die durch die gerichtliche Entscheidung geschaffene Rechtslage, wofern nach Einleitung des Verfahrens Eigentumsänderungen vorfallen, auch für die Rechtsnachfolger der in der Entscheidung genannten Parteien, und zwar selbst dann verbindlich, wenn diese das Eigentum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben. Es steht hienach den im § 17 vorgeschriebenen Amtshandlungen ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentume der betreffenden Liegenschaften nicht im Wege. Jedoch ist derjenige, welcher eine dieser Liegenschaften vor der gerichtlichen Verständigung von der Grundbuchsamtshandlung, bzw. Liegenschaftspfändung ohne Kenntnis des hinsichtlich des Notweges eingeleiteten Verfahrens im Vertragswege erworben hat, berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, worüber er sich aber binnen der Frist, welche ihm zum Rekurse gegen den bezüglichen Gerichtsbescheid offensteht, der anderen Vertragspartei zu erklären hat.

 

§ 19. (Überholt)

§ 19. Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (§§ 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.

 

§ 20. Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen.

§ 21. Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjekte haftenden Forderungen nach landesfürstlichen den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

§ 21. Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjekte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

§ 25. (1) Die Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens sind von dem des Notweges bedürftigen Grundeigentümer zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurden.

§ 25. (1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 26. Insoweit die in Gemäßheit dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen einer zwangsweisen Vollstreckung bedürfen, kann auf Grund derselben die Exekution nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen geführt werden.

§ 26. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.

 

 

III. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

(2) Mit dem Vollzug desselben sind Meine Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

§ 29. (1) Die Überschrift zu § 1, die §§ 9 bis 20 samt Überschrift, die §§ 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) Die §§ 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Artikel III

Jurisdiktionsnorm

Zweiter Teil
Von
der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
Erster
Abschnitt
Sachliche
Zuständigkeit
Bezirksgerichte

Zweiter Teil
Von
der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
Erster
Abschnitt
Sachliche
Zuständigkeit
Bezirksgerichte

§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

1.   Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;

1.  Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;

1a. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;

 

2.   sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;

2.   Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen;

2a. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;

2a. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;

2b. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;

2b. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten;

2c. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten;

 

                3. bis 8. ...

       3. bis 8. ...

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

Streitigkeiten über die Vaterschaft

 

§ 76b. (1) Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung eines Kindes ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 76b. samt Überschrift aufgehoben

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

§ 76c. (1) Für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die damit verbundenen Streitigkeiten über die dem Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der in Anspruch genommene Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 76c. aufgehoben

 

(2) Für Klagen eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer ist, sofern nach Abs. 1 verschiedene Bezirksgerichte zuständig wären, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, bei dem das uneheliche Kind die erste, im Zeitpunkt der Anbringung weiterer Klagen noch nicht rechtskräftig erledigte Klage angebracht hat. Werden die Klagen gleichzeitig angebracht, so hat der Kläger unter den in Betracht kommenden Bezirksgerichten die Wahl; das von ihm gewählte Bezirksgericht ist für alle Klagen ausschließlich zuständig.

 

(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind oder der in Anspruch genommene Mann österreichischer Staatsbürger ist oder eine dieser Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

Verlassenschaftsangelegenheiten

Verlassenschaftsangelegenheiten

§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist.

§ 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.

(2) Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.

(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.

Verlassenschaftsabhandlung

Verlassenschaftsabhandlung

§ 105. Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.

§ 105. Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 106. Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln läßt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.

§ 106. (1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegeben

 

           1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;

 

           2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn

 

                a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder

 

               b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

 

                c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;

 

           3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und

 

                a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

 

               b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;

 

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.

§ 107. Rücksichtlich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers kommt die Verlassenschaftsabhandlung dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel diese unbeweglichen Güter ganz oder ihrem größeren Teile nach gelegen sind.

§ 107. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme, das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.

 

 

Abstammung

§ 108. Wenn nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlaß eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegen ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln läßt, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größere Teil des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet.

§ 108. (1) Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

 

(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.

 

(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Anerkennung der Vaterschaft;
vermögensrechtliche
Ansprüche des unehelichen Kindes

Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche

§ 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, das zur Führung der Vormundschaft über das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber das Kind oder der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

§ 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.

 

(2) Das zur Führung der Vormundschaft berufene Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind.

(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

 

(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Artikel IV

Zivilprozessordnung

§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.

§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.

§ 117. (1)...

§ 117. (1) ...

(2) Das Edikt ist an der Gerichtstafel des Prozeßgerichtes anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleiche zum Streitgegenstande zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen oder dass es mehreremale eingeschaltet werde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Anschlag und Einschaltung des Ediktes sind von Amts wegen zu bewirken.

(2) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet werde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.

 

§ 118. (1) Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.

§ 118. (1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.

(2)...

(2) ...

 

Löschen der Daten in der Ediktsdatei

 

§ 119. (1) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

 

(2) Die Mitteilung nach § 115 ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.

§ 190. (1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

§ 190. (1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

(2) ...

(2) ...

(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

§ 224. (1) Ferialsachen sind:

§ 224. (1) Ferialsachen sind:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über die dessen Vater der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten und sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;

           4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;

 

           5. bis 6. ...

           5. bis 6. ...

(2) ...

(2) ...

Zweiter Abschnitt
Revision
Zulässigkeit

Zweiter Abschnitt
Revision
Zulässigkeit

§ 502. (1) ...

§ 502. (1) ...

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

(2) ...

(3) ...

(3) ...

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

           1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

§ 528. (1) ...

§ 528. (1) ...

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

           1. ...

           1. ...

1a. - vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

1a. - vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. ...

(2a) bis (4) ...

(2a) bis (4) ...

Artikel V

Exekutionsordnung

§ 1. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden:

§ 1. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden:

           1. - 5. ...

           1. - 5. ...

           6. in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ergangene Verfügungen der Zivilgerichte, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können (§ 12 des kais. Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208);

           6. in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;

           7. – 17. ...

           7. – 17. ...

 

Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen

 

§ 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

§ 393. (1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385).

§ 393. (1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 402. (1) bis (3) ...

§ 402. (1) bis (3) ...

 

(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(4) ...

(4) ...

Artikel VI

Gerichtsorganisationsgesetz

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.

(3a) bis (7) ...

(3a) bis (7) ...

§ 37. (1) ...

§ 37. (1) ...

           1. – 10. ...

           1. – 10. ...

         11. in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

         11. in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

 

         13. – 14. ...

         13. – 14. ...

(2) ...

(2) ...

§ 56. (1) ...

§ 56. (1) ...

(2) Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen, freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.

(2) Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

§ 83. Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Rekurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Rekurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Beratung anzuordnen.

§ 83. samt Überschrift aufgehoben

 

§ 84. Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachteil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Akten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.

§ 84. aufgehoben

 

§ 85. (1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozeßordnung) verhängt werden.

§ 85. aufgehoben

 

(2) aufgehoben

 

(3) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel VII

Tiroler Höfegesetz

Erbteilung

Erbteilung

§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.

§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbenteilung vorzunehmen.

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) .....

Artikel VIII

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigen Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgerichte zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

Artikel IX

Liegenschaftsteilungsgesetz

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, dass die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

 

(2) bis (4) ...

 

(2) bis (4) ...

 

§ 29. (1) Die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, sind in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes sind, diesem Gerichte vorliegen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen ist, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliegt, in der Regel (Absatz 4) bis zum Ablaufe von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten.

§ 29. aufgehoben

(2) Die erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, so sind sie von Amts wegen gegen Einhebung des Doppelten der für gerichtliche Abschriften zu entrichtenden Gebühr anzufertigen.

 

(3) Wird das öffentliche Buch, in dem die Eintragungen zu vollziehen sind, nicht bei dem Verlassenschaftsgerichte geführt, so hat dieses das zuständige Buchgericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen.

 

(4) Wird ein Nachlaß vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben eingeantwortet, so sind die bücherlichen Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Zustimmung der Finanzbehörde von Amts wegen erst ein Jahr nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses vorzunehmen (§ 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, StGBl. Nr. 98). Wird jedoch die Berichtigung oder ausreichende Sicherstellung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben dem Gerichte von der Finanzbehörde vor Ablauf der einjährigen Frist mitgeteilt, so ist die Eintragung sofort, aber nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten.

 

Artikel X

Ehegesetz

 

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

 

§ 45. Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

§ 107. Die §§ 45, 76 und 79 sind nicht anzuwenden.

§ 107. Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.

Artikel XI

Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt III

Abschnitt III

Todeserklärung

Todeserklärung

§ 13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

§ 13. Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter.

 

§ 18. (1) bis (2) ...

§ 18. (1) bis (2) ...

(3) Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehen.

(3) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs. 3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

 

 

§ 27a. (1) Die §§ 13 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) § 13 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist.

 

(3) § 18 in der im Abs. 1 genannten Fassung ist anzuwenden, wenn das Datum der bekanntzumachenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.

Artikel XII

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens

Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.

§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.

§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

 

(2) ...

 

(2) ...

 

§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten Kundmachung in der amtlichen Zeitung und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.

§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.

Zweite Anfrage

Zweite Anfrage

§ 11. (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Anmelden des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.

§ 11. (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.

(2) ...

(2) ...

Kraftloserklärung

Kraftloserklärung

§ 12. (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidung über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschieben.

§ 12. (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 19. (1) bis (2) ...

§ 19. (1) bis (2) ...

 

(3) Die §§ 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(4) Die §§ 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

(5) Die §§ 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.

Artikel XIII

Eisenbahnenteignungsgesetz 1954

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG

§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren, oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Feststellung des zu leistenden Kapitalsbetrages begehrt werden.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Festsetzung des zu leistenden Kapitalsbetrags begehrt werden.

§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten.

§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.

(2) Vom Bund und den Ländern kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden.

(2) Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.

(3) Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.

(3) Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.

 

(4) Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.

(4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.

 

(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.

III. Enteignungsverfahren

III. Enteignungsverfahren

A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11. Gegenstand und Umfang der Enteignung werden auf Grund der dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung, die zur Prüfung des die Anlage der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellt.

§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

 

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.

§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Rahmen des Bauentwurfes, die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde, die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.

(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Benützungsart, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unterzieht den Bauentwurf einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an.

(3) Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen.

 

§ 13. (1) Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen.

§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

 

1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

 

2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

 

3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

 

4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(3) Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.

(3) Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

 

§ 14. (1) Die nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Zugleich ist durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

(3) Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.

 

§ 15. (1) Der Tag, an dem die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnen, ist vom Verhandlungsleiter zu bestimmen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichen.

§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.

 

(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.

 

(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.

 

§ 16. (1) Der Verhandlungsleiter hat nach Tunlichkeit dahin zu wirken, dass ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde.

§ 16. In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.

(2) Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen oder erklärt der Enteignete seine Bereitwilligkeit, die begehrte Enteignung zuzugestehen, so ist das in dem über die Verhandlung geführten Protokoll festzustellen.

 

(3) Die für die Entscheidung über die begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in jedem Falle zu ermitteln und die Ergebnisse der Erhebungen unter Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.

 

(4) In eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung ist bei diesen Erhebungen nicht einzugehen.

 

(5) Die Erhebungen sind, sofern sie sich auf mehrere Katastralgemeinden auszudehnen haben, für jede Katastralgemeinde abzuschließen und dem Landeshauptmann vorzulegen.

 

§ 17. (1) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

§ 18. (1) Die Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.

§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunernehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.

(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

 

(3) aufgehoben

(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.

(4) Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien.

 

(5) Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfang er zu enteignen sei, ist unzulässig.

 

§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen ist, hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.

§ 20. Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu löschen.

 

(2) Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.

 

(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

 

§ 21. (1) Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderet oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden soll.

§ 21. entfällt

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.

 

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.

 

B. Ermittlung der Entschädigung

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 22. (1) Die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.

§ 22. (1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 23. (1) Die Entschädigung wird auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens festgestellt; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn das Eisenbahnunternehmen dieses Ansuchen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides stellt.

§ 23. (1) Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.

 

(2) Zur Feststellung der Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist.

(2) Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.

(3) Dem Gesuch um diese Feststellung ist der Enteignungsbescheid nebst den zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung als vereinbart.

(4) Das Gesuch kann für alle in dem Sprengel einer Katastralgemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestellt werden.

 

§ 24. (1) Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben.

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) aufgehoben

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.

(3) Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

§ 25. (1) Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

§ 25. (1) Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.

(2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.

(2) Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.

(3) Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

 

(4) Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf Vergütung solcher Nachteile, die dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.

 

(5) Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

 

§ 26. Auf Begehren beider Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

§ 26. Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

§ 27. Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten dieser Ausführung der Anlage vorbehalten und begehren, daß die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der von ihm bezeichneten Arten der Ausführung festgestellt werde.

§ 27. Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten dieser Ausführung der Anlage vorbehalten und begehren, daß die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der von ihm bezeichneten Arten der Ausführung festgesetzt werde.

§ 28. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

§ 28. entfällt

§ 30. (1) Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.

§ 30. (1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.

(2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(3) Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen.

 

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes.

 

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.

 

§ 31. (1) Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach § 24 vorgenommenen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.

§ 31. (1) Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach den bisherigen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Wird das Ansuchen vor Ablauf von acht Tagen nach der Zustellung der die Entschädigung feststellenden Entscheidung eingebracht, so kann das Gericht auf Ansuchen dem Besitzer des in Augenschein zu nehmenden Gegenstandes auftragen, sich jeder die Vornahme des Augenscheines erschwerenden Veränderung bis zu seiner Beendigung zu enthalten.

(4) Wird das Ansuchen vor Ablauf von acht Tagen nach der Zustellung der Entscheidung über die Entschädigung eingebracht, so kann das Gericht auf Ansuchen dem Besitzer des in Augenschein zu nehmenden Gegenstandes auftragen, sich jeder die Vornahme des Augenscheines erschwerenden Veränderung bis zu seiner Beendigung zu enthalten.

(5) ...

(5) ...

 

C. Leistung der Entschädigung

§ 33. (1) Die gerichtlich festgestellte Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht nach § 9 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hat.

§ 33. Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.

(2) Wenn das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt, so ist es zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oder der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt, zu vergüten.

 

IV. Vollzug der Enteignung

IV. Vollzug der Enteignung

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

(2) Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn dieses nachweist, daß es den ihm betreffend die Leistung oder die Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei.

(2) Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.

(3) ...

(3) ...

(4) Der zwangsweise Vollzug kann auch dadurch nicht aufgehalten werden, daß die Entscheidung, die die Entschädigung feststellt oder eine zu leistende Sicherheit bestimmt, mit Rekurs angefochten worden ist.

(4) Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht aufgehalten werden.

§ 36. Wenn das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistet, kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zur Leistung der Entschädigung und der Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verhalten.

§ 36. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.

 

Rückübereignung

§ 37. (1) Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, ist das Eisenbahnunternehmen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei dem Landeshauptmann, der den Enteignungsbescheid erlassen hat, seine gänzliche oder teilweise Aufhebung zu begehren.

§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.

(2) Dieses Rechtes kann sich eine Partei nicht mehr bedienen, wenn sie bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.

 

(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.

(3) Dem Begehren um Aufhebung des Enteignungsbescheides ist stattzugeben, wenn die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Bedingungen eingetreten sind.

 

(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.

(4) Der Bescheid des Landeshauptmannes kann von beiden Parteien durch Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 finden auch auf diese Berufung Anwendung. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Landeshauptmann die Löschung der nach § 20 bewirkten grundbücherlichen Anmerkung des Enteignungsbescheides durch das Grundbuchsgericht zu veranlassen.

(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.

 

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten.

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen

§ 39. Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann - ohne der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen - ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

§ 39. Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann - ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen - ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

§ 40. (1) Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.

§ 40. (1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) ...

(2) ...

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.

§ 41. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.

§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.

(2) Die Einleitungen für die nach § 24 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.

 

(3) Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.

 

§ 46. Gegenstandslos.

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 47. (1) ...

§ 47. (1) ...

(2) Auf Eisenbahnen, für deren Herstellung und Betrieb die Ausübung des Enteignungsrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes zusteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Eisenbahnen, für deren Herstellung und Betrieb die Ausübung des Enteignungsrechtes auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I. Nr. 38/1999 zusteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 48. Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.

§ 48 (1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.

 

(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften vor den §§ 11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(3) Die §§ 9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49 in der im Abs. 2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und das Bundesministerium für Justiz betraut.

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel XIV

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

3. Gegenstand der Anmerkung

3. Gegenstand der Anmerkung

§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters (§ 248 Abs. 2 AußStrG), der Verlängerung der Minderjährigkeit, des Eintritts der Volljährigkeit, der Konkurseröffnung, oder

a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, dass, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Konkurseröffnung, oder

b)   ...

b)   ...

Drittes Hauptstück
Von
dem Verfahren in Grundbuchssachen
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen

Drittes Hauptstück
Von
dem Verfahren in Grundbuchssachen
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen

1. Zuständigkeit

1. Zuständigkeit und Verfahrensart

§ 75. Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

§ 75. (1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

 

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.

§ 81. (1) ...

§ 81. (1) ...

(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.

(2) Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.

(3) ...

(3) ...

Siebenter Abschnitt

Vom Rekurs

Siebenter Abschnitt

Vom Rekurs

1. Anbringung des Rekurses

1. Anbringung des Rekurses

§ 122. (1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.

§ 122. (1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.

(2) bis (6) ....

(2) bis (6) ...

§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich.

§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluss der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluss zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.

§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.    

§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.

(2) ...

(2) ...

§ 126. (1) Für die Entscheidung des Rekursgerichtes gilt § 13 AußStrG.

§ 126. (1) Für die Entscheidung des Rekursgerichtes gilt § 59 AußStrG.

       (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden

       (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 63 Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.

(3) ...

(3) ...

§ 129. (1) ...

§ 129. (1) ...

(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.

       (2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 63 AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluss der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlasste Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.

§     134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen. Dabei gilt folgendes:

§     134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Dabei gilt folgendes:

                a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208 findet nicht statt;

                a) aufgehoben

 

               b) ...

               b) ...

                c) ...

                c) ...

               d) ...

               d) ...

Artikel XV

Scheckgesetz 1955

Dreizehnter Abschnitt
Strafbestimmung
Artikel
67.

Dreizehnter Abschnitt
Strafbestimmung
Artikel
67.

(1) und (2) ....

(1) und (2) ...

(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung vorausgehende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.

(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung vorausgehende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(4) und (5) ....

(4) und (5) ...

Artikel XVI

Anerbengesetz

III. Abschnitt.

Erbteilung.

III. Abschnitt.

Erbteilung.

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

§ 10. (1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.

§ 10. (1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Dabei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) ...

Artikel XVII

Aktiengesetz 1965

Verfahren

Verfahren

§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.

(2) bis (4) ....

(2) bis (4) ...

Artikel XVIII

Bundesgesetz über Notare als Gerichtskommissäre

im Verfahren außer Streitsachen

 

Umfang der Tätigkeit

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:

§     1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

           1. in Verlassenschaftssachen

           1. in Verlassenschaftssachen

                a) die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

                a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

               b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

               b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

           2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

           2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

                a) die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;

                a) die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;

               b) die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

               b) die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen:

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

           1. richterliche Entscheidungen,

           1. richterliche Entscheidungen;

           2. förmliche Vernehmungen und

           2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

           3. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

           3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

 

           4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen

Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

           1. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist;

 

           2. die im § 1 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b und Z. 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.

 

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht. Bevollmächtigung

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht. Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 7 260 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, daß der Wert der Aktiven des Nachlasses 7 260 Euro übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 4 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekanntzugeben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.

(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden oder werden die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig, so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.

(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.

 

(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.

Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

§ 4. (1) Bei der Bestellung zu Gerichtskommissären sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen.

§ 4. (1) Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

           1. bis 3. ....

           1. bis 3. ...

(2) und (3) .....

(2) und (3) ...

Ausschließung eines Notars

Ausschließung eines Notars

§ 6. (1) Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notar zu bestellten hätte oder bestellt hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.

§ 6. (1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er

 

           1. im Fall des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;

 

           2. im Fall des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.

(2) und (3) ....

(2) und (3) ...

 

Unvereinbarkeit

 

§ 6a. (1) Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.

 

(2) Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen

 

           1. für die Verlassenschaft oder

 

           2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung oder

 

           3. in Bezug auf die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung.

 

Überwachung durch das Gericht

 

§ 7a. (1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

 

(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.

 

(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.

 

(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

§     8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften

                Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften

§ 9. Der Notar hat bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zustellungen kann er durch die Post oder das Gericht besorgen lassen.

§ 9. (1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen.

 

(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.

 

(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.

 

(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.

 

(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.

Artikel XIX

Personenstandsgesetz

 

§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

§ 74. (1) bis (5) ....

§ 74. (1) bis (5) ...

 

(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 53 Abs. 1 und 3 sowie 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 50a, 53 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. bis 5. ....

           2. bis 5. ...

Artikel XX

Gerichtsgebührengesetz

Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

(6) ...

(6) ...

 

Bewertung einzelner Streitigkeiten

 

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

           1. 630 Euro bei

               1. 630 Euro bei

                a) bis c) ….

       a) bis c) ...

               d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

               d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);

                e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);

 

                f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);

 

               2. ....

               2. ...

(2) ...

 

(2) ...

 

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

           1. bis 3....

           1. bis 3. ...

           4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;

           4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;    

           5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;

 

           5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;

           6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

           6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

         6a. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;

           7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;

           7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

 

           8. bei Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung der Antragsteller; ist der Antragsteller jedoch minderjährig, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. b Z 2;

 

 

           9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

 

 

 

VII. Wertberechnung bei der freiwilligen gerichtlichen Schätzung, der

Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen und der

freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

 

 

 

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung

in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert (Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen angeordnet werden, um dem Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

 

 

Tarifpost 1

 

Tarifpost 1

.....

.....

Anmerkungen:

Anmerkungen:

           1. bis 2 ...

           1. bis 2. ...

 

         2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

           3. bis 9. ...

           3. bis 9. ...

 

Tarifpost 8

 

Tarifpost 8

.....

.....

Anmerkungen:

Anmerkungen:

           1. bis 2 ...

           1. bis 2. ...

 

         2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinn der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 84 Euro.

           3. bis 6. ...

           3. bis 6. ...

Tarifpost 12

Tarifpost 12

Gegenstand

Maßstab für die

Gebührenbemessung

 

Höhe der

Gebühren

Gegenstand

Maßstab für die

Gebührenbemessung

 

Höhe der

Gebühren

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

a)        1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

 

191 Euro

a)        1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

 

250 Euro

           2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,

 

159 Euro

           2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,

 

180 Euro

           3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§ 228b und § 228c AußStrG);

 

 79 Euro

           3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§§ 97 ff. AußStrG);

 

100 Euro

b)       1. Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,

 

159 Euro

b)       1. Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,

 

200 Euro

           2. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft nach § 164 ABGB,

 

 43 Euro

Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff. AußStrG),

 

 

 60 Euro

           3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff. ABGB),

 

159 Euro

           3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),

 

200 Euro

           4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

 43 Euro

           4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

 60 Euro

           5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 

159 Euro

           5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 

200 Euro

           6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 

159 Euro

           6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 

200 Euro

           7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme (§ 92 ABGB),

 

 43 Euro

           7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),

 

 60 Euro

           8. Annahme an Kindes Statt (§§ 179 ff. ABGB);

 

 43 Euro

           8. Annahme an Kindes statt (§§ 179 ff ABGB);

 

 60 Euro

c)        1. aufhoben

 

 

 

 

 

           2. Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 Ehegesetz),

 

 26 Euro

c)        1. Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 EheG),

 

 30 Euro

           3. aufgehoben

 

 

 

 

 

           4. Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

 43 Euro

           2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

 60 Euro

           5. Kraftloserklärung von Urkunden,

 

 

 43 Euro

           3. Kraftloserklärung von Urkunden,

 

 

 60 Euro

           6. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz

 

 43 Euro

           4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,

 

 60 Euro

           7. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 

 43 Euro

           5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 

 60 Euro

           8. Einräumung eines Notweges,

 

 43 Euro

           6. Einräumung eines Notwegs,

 

 60 Euro

           9. Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung;

 

 

 43 Euro

           7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;

 

 

 60 Euro

d)       1. Freiwillige gerichtliche Schätzungen (§§ 267 ff. AußStrG),

vom ermittelten Schätzwert

 1,5 vH

d)       1. freiwillige gerichtliche Feilbietungen (§§ 191 ff AußStrG),

vom erzielten Preis

 1,5 vH

           2. freiwillige Feilbietungen, die vom Gerichte vorgenommen werden (§§ 267 ff. AußStrG),

vom erzielten Preis

 1,5 vH

           2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

 

vom ermittelten Entschädigungsbetrag

 1,5 vH

           3. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen,

 

vom ermittelten Entschädigungsbetrag

 1,5 vH

           3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

 

vom ermittelten Ersatzbetrag

 1,5 vH

           4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbe-reinigungsgesetzes,

vom Nennbetrag des Wertpapiers

 1,5 vH

           4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbe-reinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

 1,5 vH

e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz.

 

264 Euro

e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz.

 

330 Euro

Anmerkungen:

Anmerkungen:

           1. ...

           1. ...

           2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 26 Euro und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 43 Euro zu entrichten.

           2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 159 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           4. ...

           4. ...

 

Tarifpost 14

 

Tarifpost 14

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

14

P a u s c h a l g e b ü h r e n :

 

14

P a u s c h a l g e b ü h r e n :

 

 

           1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 282 AußStrG),

191 Euro

 

           1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),

191 Euro

 

           2. bis 6. ....

 

 

           2. bis 6. ...

 

Tarifpost 15

Tarifpost 15

.....

.....

Anmerkungen:

Anmerkungen:

           1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.

           1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

 

ARTIKEL VI

 

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. bis 18. ....

1. bis 18. ...

 

19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel XXI

Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom
20.
Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden.

       § 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärter oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern die gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren, einschließlich eines nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens einzuleitenden Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(4) und (5) ....

(4) und (5) ...

Artikel XXII

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 2. (1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.

§ 2. (1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts hat.

(2) ...

(2) ...

§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder, zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist;

           4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;

 

           5. ...

           5. ...

Höhe

Höhe

§ 5. (1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach § 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.

§ 5. (1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

 (2) und (3) ...

 (2) und (3) ...

 

(4) Im Fall des § 4 Z 4 sind die Vorschüsse höchstens in der im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung begehrten oder in der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Höhe zu gewähren.

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Z 4 und 7, einem Kind monatlich

           1. bis 3. ...

           1. bis 2. ...

Versagen der Vorschüsse

Versagen der Vorschüsse

§ 7. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit

§ 7. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit

           1. in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

           1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

           2. in den Fällen des § 4 Z 2 und 3 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

           2. in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

(2) und (3) ....

(2) und (3) ...

Beginn und Dauer

Beginn und Dauer

§ 8 Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

§ 8 Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

Vertretung

Vertretung

§ 9. (1) und (2) .....

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2, 3 oder 4 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.

Bewilligung

Bewilligung

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,

           5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2, 3 oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,

           6. ...

           6. ...

(2) ...

(2) ...

Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2, 3 oder 4 oder des § 7 Abs. 1 sind.

Einstellung der Vorschüsse

Einstellung der Vorschüsse

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

           4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

                a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder

                a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt,

              b). nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.

               b) nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind oder

 

                c) im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.

(2). ...

(2). ...

§ 27. (1) und (2) ......

§ 27. (1) und (2) ...

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

Änderungen der Vorschüsse

Änderungen der Vorschüsse

§ 32. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

§ 32. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) .....

(2) ...

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht liegt.

§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Pflegschaftsgericht liegt.

Artikel XXIII

Rechtspflegergesetz

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

 

(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) ...

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

       § 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.

§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

       (2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

           1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 100 000 Euro übersteigen,

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

               b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,

               b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,

                c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

                c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

               d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,

               d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

                e) eine Substitution angeordnet ist,

 

 

                f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,

 

               g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;

 

           2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

           2. die Entscheidung über

 

                a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

 

               b) widersprechende Erbantrittserklärungen.

 

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

       § 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:

           1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);

           1. die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;

           2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

           2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

           3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.

           3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO;

 

           4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.

       (2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;

           1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;

           2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

           2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung mit der Obsorge - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;

           3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

           3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

 

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

           5. die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;

           5. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

 

 

                a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

 

               b) eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,

 

                c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

           6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

           6. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

 

                a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

 

               b) die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;

           7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung

           7. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.

                a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,

 

               b) eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,

 

                c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;

 

           8. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

 

 

                a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

 

               b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;

 

           9. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.

 

 

Artikel XXIV

Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980
über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung hat der Bund zu tragen.

       § 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten des Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen (Art. 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Artikel XXV

Kartellgesetz 1988

Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittelverfahren

§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.

§ 53. (1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) ...

(2) ...

Artikel XXVI

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Anerkennung der Vaterschaft

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und der ihm hiefür übergebenden beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie damit im Zusammenhang stehender Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

 

(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt eines minderjährigen Kindes und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat der Jugendwohlfahrtsträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers oder des Gerichtes ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übermitteln.

Artikel XXVII

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Erbteilung

Erbteilung

§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung selbst durchzuführen.

§ 11. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Läßt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen.

(2) und (3) .....

(2) und (3) ...

Artikel XXVIII

Auslandsunterhaltsgesetz

Abschnitt III

Abschnitt III

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch

das Bundesministerium für Justiz

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch

das Bundesministerium für Justiz

       § 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Wird die Verfahrenshilfe angestrebt, so ist auch eine Erklärung des Anspruchswerbers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse erforderlich. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.

       § 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.

 

(2) ...

(2) ...

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Bewilligung der Exekution Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren zu beschließen. Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozeßhandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur Vertretung des Anspruchswerbers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe, zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) und (5) .....

(4) und (5) ...

Artikel XXIX

Firmenbuchgesetz

2. Abschnitt
Verfahren

2. Abschnitt
Verfahren

Allgemeines

Allgemeines

§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.

(2) ......

(2) ...

Artikel XXX

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig
aus
dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei dem für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Landesgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Protokolle und die Beweise (sowie über den Vergleich) sind anzuwenden.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.        

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) ...

Entschädigung

Entschädigung

§ 13. (1) Im Beschluß auf Rückgabe des Kulturgutes hat das Gericht auf Antrag den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß der Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

§ 13. (1) Im Beschluss auf Rückgabe des Kulturgutes hat das Gericht auf Antrag den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass der Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf Nachteile, die Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Rückgabe erleiden, Bedacht zu nehmen.

(2) ....

(2) ...

 

(3) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.

Ersatz von Kosten

Ersatz von Kosten

§ 14. (1) und (2) ...

§ 14. (1) und (2) ...

(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten.

(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des § 13 Abs. 3 ist die Entschädigung zu hinterlegen.

 

§ 24. (1) Die §§ 10, 13, 14 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) Die §§ 10, 13 und 14 in der im Abs. 1 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.