228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (199 der Beilagen): Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. III Nr. 180/2002), mit dem der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag errichtet wurde. Das Statut ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Gerichtshof, der seine Tätigkeit im ersten Halbjahr 2003 aufnehmen soll, wird (komplementäre) Jurisdiktion über die in Artikel 5 des Statuts bezeichneten schwersten internationalen Verbrechen ausüben. Organe des Gerichtshofs sind das Präsidium, je eine Berufungs-, Hauptverfahrens- und Vorverfahrensabteilung, die Anklagebehörde und die Kanzlei.

Das Römische Statut enthält in seinem Art. 48 bloß allgemeine Regelungen über die Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs, seiner Organe sowie der Prozessteilnehmer. Das vorliegende Übereinkommen, das vom Vorbereitungsausschuss für den Gerichtshof ausgearbeitet und von der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts am 10. September 2002 in New York angenommen wurde, regelt daher die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs, seiner Organe, sowie der sonstigen am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Personen (Berater, Zeugen, Opfer, Sachverständige) im Detail. Dies ist erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs in allen Vertragsstaaten sicherzustellen.

Das vorliegende Übereinkommen wurde am 10. September 2002 durch Österreich unterzeichnet. Es wurde bisher von insgesamt 23 Staaten unterzeichnet und von einem Staat (Norwegen) ratifiziert (Stand: 25. November 2002).

Wesentliche Grundzüge des Übereinkommens sind: Dem Gerichtshof wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, seine Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Der Gerichtshof genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der an der Versammlung der Vertragsstaaten und ihren Nebenorganen teilnehmenden Staatenvertreter, der Organe des Gerichtshofs sowie der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und Staaten geregelt. Die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Personen (Berater, Zeugen, Opfer und Sachverständige) sowie das sur-place Personal genießen bloß funktionelle Immunität. Die für die Organe des Gerichtshofs ausgestellten Reisedokumente werden als gültige Reisedokumente anerkannt.

Entsprechend der österreichischen Praxis, im Gebiet der Republik Österreich den Umfang von Privilegien und Immunitäten von österreichischen Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt in Österreich einzuschränken, ist beabsichtigt, anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung gemäß Art. 23 des Übereinkommens abzugeben.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

 

Der Außenpolitische Ausschusses hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. Oktober 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Walter Murauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (199 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Wien, 2003 10 07

Walter Murauer     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann