243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (93 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2004)

 

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes ist es, die Kundmachung von Rechtsvorschriften des Bundes im Internet einzuführen, da der Abdruck im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht. Unter einem sollen unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden.

 

Die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet entlastet den Bundeshaushalt um etwa 400 000 Euro/Jahr.

 

Erzeugung und Vertrieb des Bundesgesetzblattes sind derzeit im Wesentlichen kostenneutral, da die Kosten von den Abonnenten getragen werden. Auch der Bund selbst ist Abonnent; die Ausgaben der einzelnen Bundesdienststellen für den Bezug des Bundesgesetzblattes belaufen sich, abhängig von der Seitenzahl der im jeweiligen Jahr ausgegebenen Nummern, auf rund 590 000 Euro. Den voraussichtlichen Ausgabeneinsparungen in dieser Höhe stehen voraussichtliche Mindereinnahmen aus der Umsatzsteuer in der Höhe von rund 180 000 Euro gegenüber. Die für die Kundmachung im Internet erforderliche RIS-Applikation ist bereits vorhanden und erfordert angesichts der vorhandenen RIS-Infrastruktur keine nennenswerten Mehrausgaben. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:

 

Einsparungen                                 590 000 Euro/Jahr

Mindereinnahmen                                 180 000 Euro/Jahr

                                410 000 Euro/Jahr

 

Für die anderen Gebietskörperschaften ist die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet im Hinblick auf den Entfall der Notwendigkeit, das Bundesgesetzblatt im Abonnement zu beziehen, ebenfalls mit Einsparungen verbunden.

Der Wegfall der automatischen Zustellung der Bundesgesetzblätter macht es notwendig, die Kundmachung neuer Rechtsvorschriften im Internet zu überprüfen. Der damit verbundene Zeitaufwand wird aber kaum höher sein, als der bisher für die Durchsicht der Bundesgesetzblätter zu veranschlagende Zeitaufwand. Des weiteren besteht die Möglichkeit, behördenintern etwa durch Versendung eines „Newsletter“ zeitsparende Formen der Mitarbeiterinformation einzurichten.

 

Es soll nicht verkannt werden, dass bei einer intensiveren Beschäftigung mit einer Rechtsvorschrift das Bedürfnis bestehen wird, im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung einen Ausdruck herzustellen. Daher kann es mittelbar zu höheren Sachausgaben in Form von Kosten für Papier kommen. Da in der Praxis aber wohl schon bisher Rechtsvorschriften, die einem Akt beigelegt werden sollten, trotz Verfügbarkeit des Bundesgesetzblattes in Papierform vielfach ausgedruckt wurden, werden die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen zu keinen wesentlichen Mehrausgaben führen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Oktober 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Walter Posch, Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Josef Bucher, Dr. Peter Wittmann, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Helga Machne und Stefan Prähauser sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Josef Bucher und Dr. Peter Wittmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

Artikel 1 - Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes:

Zu Art. 1 Einleitungssatz, Art. 1 Z 10 (Art. 46 Abs. 2) und Art. 1 Z 52 (Art. 151 Abs. 29):

Diese Änderungen sind im Hinblick auf das vom Nationalrat am 24. September 2003 beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden, erforderlich.

Zu Art. 1 Z 34a (Art. 142 Abs. 2 lit. h und i) und Art 1 Z 37 (Art. 151 Abs. 7):

Der in Art. 1 Z 34a vorgeschlagene Art. 142 Abs. 2 lit. i ist mit der – bisher nicht in Kraft getretenen – Bestimmung in der Fassung der B‑VG-Novellen BGBl. Nr. 508/1993 und BGBl. Nr. 1013/1994 wörtlich identisch, die Bestimmung soll jedoch an die neue Rechtschreibung angepasst werden (Ersetzung des Wortes „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“; In-Kraft-Treten gemäß Art. 151 Abs. 7 mit 1. Jänner 2005).

In dem in Art. 1 Z 37 vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 7 wird die Angabe der Fassungen des Art. 11 Abs. 7 und 8 – beide Bestimmungen sollen durch das Kundmachungsreformgesetz 2004 geändert werden – richtig gestellt und ein Redaktionsversehen beseitigt (bei der unter BGBl. I Nr. 114/2000 kundgemachten Rechtsvorschrift handelt es sich um ein einfaches Bundesgesetz).

Zu Art. 1 Z 44:

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Artikel 4 - Bundesgesetzblattgesetz 2004:

Zu § 4 Abs. 3 und § 13:

Durch § 4 Abs. 3 soll die Möglichkeit geschaffen werden, Verordnungen anderer Behörden als der obersten Organe des Bundes im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren; dies ist derzeit nur ausnahmsweise der Fall (vgl. § 22 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, Art. I).

Die Verlautbarung der „Verordnungen“ einer anderen „Bundesbehörde“ (zu diesen Begriffen vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 und Art. 139 Abs. 1 B‑VG) im Bundesgesetzblatt II ist nur zulässig, wenn sie durch Verordnung des Bundeskanzlers angeordnet worden ist; ist dies jedoch geschehen, so sind alle ihre Verordnungen dort zu verlautbaren. Dadurch sollen einerseits Unklarheiten darüber vermieden werden, die Verordnungen welcher Behörden im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren sind, und andererseits die leichtere Auffindbarkeit der Verordnungen dieser Behörden gewährleistet werden. Die sonstigen Kundmachungen einer in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 genannten Behörde können ebenfalls im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, allerdings nur dann, wenn sie verbindliche Kraft haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Durch § 13 Abs. 2 soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bereits vor dem 1. Jänner 2004 zu erlassen.

In § 13 Abs. 1 wird die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Regierungsvorlage noch nicht bekannte Fundstelle der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, G 368-371/02, V 81-84/02 angegeben.

Zu § 5 Abs. 2 und 3:

Dem gegenüber der Regierungsvorlage neu vorgeschlagenen Abs. 2 liegt folgende Überlegung zugrunde: Wenn ein gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigter Staatsvertrag auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird, ist es nur konsequent, wenn auch die Verlautbarung der diesen Staatsvertrag betreffenden Kundmachungen und Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 auf dieselbe Weise zu erfolgen hat. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund des Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG nur einzelne Teile des Staatsvertrages anderweitig kundgemacht werden, vorausgesetzt die zu verlautbarende Kundmachung oder Verordnung bezieht sich nur auf diese Teile; bezieht sie sich zumindest auch auf andere Teile des Staatsvertrages, hat es bei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verbleiben.

Der vorgeschlagene § 5 Abs. 3 entspricht § 5 Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage, im neu angefügten letzten Satz soll jedoch für nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte Staatsverträge des Bundes, Beschlüsse gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 und amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschriften eine § 5 Abs. 2 analoge Regelung getroffen werden. Die Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 bewirkt ex lege, dass alle die jeweilige Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffenden Kundmachungen und Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 auf dieselbe Weise zu verlautbaren sind wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst; es muss also aus Anlass der Verlautbarung einer solchen Kundmachung (Verordnung) keine weitere Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 erlassen werden.

Zu § 6 Z 2, § 8 neu sowie Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 neu bis 15 neu:

Da das Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt in großer Auflagenhöhe gedruckt wurde bzw. wird, ist es statistisch gesehen außerordentlich unwahrscheinlich, dass von einer bestimmten Nummer (einem bestimmten Stück) eines dieser Kundmachungsblätter einmal kein Exemplar mehr vorhanden sein wird. Die authentische Fassung einer in einem dieser Kundmachungsblätter abgedruckten Rechtsvorschrift kann damit auf Dauer und in der Regel auch ohne größere Schwierigkeiten ermittelt werden. Bei einer Verlautbarung von Rechtsvorschriften durch Bereithaltung zur Abfrage im Internet ist dies hingegen nicht ohne weiteres der Fall. Dessen ungeachtet beschränkt sich § 8 Z 2 in der Fassung der Regierungsvorlage auf eine Wiederholung des in Art. I Z 13 vorgeschlagenen Art. 49 Abs. 3 B‑VG, ohne die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen näher zu konkretisieren.

Der vorgeschlagene § 8 neu Abs. 1 sieht vor, dass die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, ein Format haben müssen, das die sog. Aufwärtskompatibilität gewährleistet, dh. es soll sicher gestellt werden, dass der Text des Dokuments ungeachtet der durch den technischen Fortschritt bedingten Weiterentwicklungen von Hard- und Software auch in Zukunft noch gelesen werden kann. Außerdem muss das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Dadurch kann überprüft werden, ob ein bestimmtes Dokument mit dem zur Abfrage im Internet bereit gehaltenen Dokument übereinstimmt bzw. ob in einem solchen Dokument nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind.

Im vorgeschlagenen § 8 neu Abs. 2 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass signierte Dokumente nicht mehr geändert und Dokumente, die zur Abfrage freigegeben worden sind, nicht mehr gelöscht werden dürfen. Dies gilt auch und gerade für den Fall, dass in der Verlautbarung enthaltene Kundmachungsfehler (§ 10 neu Z 1) durch Kundmachung berichtigt worden sind.

Durch den vorgeschlagenen § 8 neu Abs. 3 sollen Vorkehrungen gegen einen möglichen Untergang sämtlicher Exemplare einer bestimmten Nummer des Bundesgesetzblattes getroffen werden.

Zu § 7 Abs. 3 und §§ 11 und 12 neu:

§ 7 Abs. 3 enthält eine Notstandsregelung für den Fall, dass die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist; in diesem Fall hat die Kundmachung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B‑VG entsprechender Weise zu erfolgen.

§ 11 neu Abs. 2 enthält für diesen Fall eine subsidiäre In-Kraft-Tretens-Regelung. Zugleich wird die Reihenfolge der §§ 11 und 12 neu jener des Art. 49 Abs. 1 (und 2) B‑VG angepasst, also zuerst der zeitliche und dann der räumliche Geltungsbereich der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt geregelt.

Zu Artikel 6 Z 8a (§ 17 Abs. 2 VfGG) und Z 47 (§ 94 neu Abs. 17 VfGG):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung und eine entsprechende Anpassung der In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Artikel 7 - Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen:

Die in den vorgeschlagenen Z 23 und 24 genannten B‑VG-Novellen sind, soweit sie nicht Änderungen des B‑VG beinhaltet haben, durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (vgl. Walter, Verzeichnis der Regelungen in bundesverfassungsgesetzlicher Form und ihr rechtliches Schicksal [1. Oktober 1920 – 31. Dezember 1992], 311 f, 321 f).“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Josef Bucher und Dr. Peter Wittmann einstimmig angenommen.

Ferner hat der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Josef Bucher und Dr. Peter Wittmann einstimmig folgende Ausschussfeststellung beschlossen:

„Der Verfassungsausschuss hält zum Kundmachungsreformgesetz 2004 (93 d.B.) fest, dass das schon bisher existierende Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein wesentliches Instrument für die Bürger darstellt, sich insbesondere über das geltende Bundesrecht, Landesrecht sowie Entscheidungen der Höchstgerichte und sonstiger Tribunale zu informieren. Der Verfassungsausschuss geht daher davon aus, dass die Möglichkeiten für den Zugriff auf die Applikationen des RIS entsprechend dem Stand der Technik laufend weiter entwickelt und dadurch verbessert werden.

Folgende Verbesserungen würden die Nutzung erleichtern und sollten nach Maßgabe der technischen und finanziellen Möglichkeiten vorgesehen werden:

o     paragraphweises Weiterblättern (und Zurückblättern) von einem einmal gefundenen Paragraphen aus;

o     „Verlinkung“ mit den Bundesgesetzblättern, aus denen sich die Fassung einer Rechtsvorschrift ergibt. Zusätzlich soll  bei jedem Paragraphen angegeben werden, aus welchen Bundesgesetzblättern die geltende Fassung stammt;

o        Darstellung auch von kundgemachten Tabellen, Zeichnungen (z.B. Verkehrszeichen) usw.; dies ist technisch dann einfach möglich, wenn die „Verlinkung“ mit den Bundesgesetzblättern realisiert wird.

Weiters hält der Verfassungsausschuss anlässlich der Beschlussfassung über die elektronische Kundmachung von Bundesgesetzen fest, dass eine Abrufbarkeit des geltenden Rechts auch für die Bürger wünschenswert wäre, die selbst über keinen Zugang zum Internet verfügen. Ein derartiger allgemeiner und freier Zugang könnte daher auf freiwilliger Basis von den Gemeinden dergestalt angeboten werden, dass die Bürger während der Amtsstunden bei den Gemeinden via Internet in das Bundesgesetzblatt Einsicht nehmen und gegen Kostenersatz Ausdrucke anfertigen können. Der Ausschuss geht davon aus, dass damit sichergestellt ist, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den ab In-Kraft-Treten des Kundmachungsreformgesetzes 2004 kundgemachten Bundesgesetzblättern erhalten.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 10 15

Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann