Abkommen
zwischen der Republik Österreich
und
der Republik Namibia
über
die Förderung und den Schutz von
Investitionen
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK NAMIBIA, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet
der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung
mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei
ist, oder
b) eine juristische Person oder ein Rechtssubjekt,
das gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eingerichtet oder
gegründet wurde und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei seinen Sitz hat,
einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften,
Einzelunternehmen, Vereinigungen oder Organisationen,
und das im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet
der Begriff „Investition durch
einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren
Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder
organisiert ist;
b) Anteilsrechte,
Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß
lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen,
Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) Rechte
aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere
Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über die
Einkünfteaufteilung;
e) Ansprüche
auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen
wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition in Zusammenhang steht;
f) geistige
und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation
für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert
wurden, einschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente,
gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse,
Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet
der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß
den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne
Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder
Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht,
einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften,
Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder
Organisationen.
(4) bezeichnet
der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar
insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet
der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland,
die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt,
einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne
Rechte und Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von
Investitionen
(1) Jede
Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und
Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede
Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen
Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und
dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine
Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende
Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den
Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren
der anderen Vertragspartei.
(3) Jede
Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren
Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung,
der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer
Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger
günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder
Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung
dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder
eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer
internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über
Steuerfragen oder
c) einer Regelung zur Erleichterung des
Grenzverkehrs.
ARTIKEL 4
Transparenz
(1) Jede
Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie
internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens
beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede
Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen
Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte
Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von
keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder
Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung
behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der
Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu
gewähren.
ARTIKEL 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine
Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei
weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige
Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen,
ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden,
angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den
nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die
Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu
einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung
entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten
Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der
gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache,
dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern
bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes,
dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei
konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird,
geleistet;
d) beinhaltet
Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der
die Zahlung erfolgt.
(3) Ein
rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer
Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere
Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung der
Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges
und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu
lassen.
ARTIKEL 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein
Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen
bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands,
ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt
im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet,
erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer
Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige
Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.
(2) Ein
Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis
einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung
seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe
der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich
war,
erhält auf jeden Fall durch die
letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in
jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die
Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3
erfolgt.
ARTIKEL 7
Transfers
(1) Jede
Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer
Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr
und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können und lässt diese zu.
Diese Transfers umfassen insbesondere:
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen
auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen
gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen
auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte
und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede
Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei
konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der
Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden
Wechselkurs erfolgen können.
(3) In
Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten
Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet
Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in
Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur
Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die
Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten,
Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen
Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu
dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen
zu umgehen.
ARTIKEL 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
ARTIKEL 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON
STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten
zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
ARTIKEL 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
ARTIKEL 12
Mittel zur Beilegung von
Streitigkeiten, Fristen
(1) Derartige
Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen
beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor
wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten
Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i) dem Internationalen Zentrum
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches auf Grund des in
Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen
anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die
Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
ii) einem Einzelschiedsrichter
oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der
Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“)
eingerichtet wird,
iii) der Internationalen
Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht
gemäß ihren Schiedsregeln.
(2) Eine
Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis
gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als
fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die
Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte
sollen.
ARTIKEL 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede
Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine
Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu
unterwerfen.
(2) Die
in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis,
dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
erschöpft sind.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die
Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten,
solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine
Entscheidung ergangen ist.
ARTIKEL 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des in New York am 10. Juni 1958 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Konvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
ARTIKEL 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
ARTIKEL 16
Anwendbares Recht
(1) Ein
gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und
Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige
Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der
Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die
Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts
geregelt.
ARTIKEL 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre
Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
b) Entschädigung
in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder
Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von
Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine
Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten
kann, sowie
d)
mit
Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 18
Geltungsbereich, Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
ARTIKEL 19
Einleitung von Verfahren
(1) Auf
Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere
Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem
Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine
Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung
von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß
Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil
einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das
in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten
oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die
Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
ARTIKEL 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das
Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.
(2) Wird
die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär der ICSID Konvention
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die
Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
ARTIKEL 21
Anwendbares Recht,
Unterlassungsbestimmungen
(1) Das
Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern
die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die
nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die
Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
ARTIKEL 22
Schiedsurteile
(1) Das
Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und
Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen
einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei
eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen
darstellt;
b) eine Empfehlung, dass eine Partei ihre
Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen
möge;
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder
Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition
erlitten hat, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die
Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich
Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das
Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
ARTIKEL 23
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
ARTIKEL 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses
Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden
Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen
Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses
Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren,
die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
ARTIKEL 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
ARTIKEL 27
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für
Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens
getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses
Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Windhoek, am 27. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Ernst Strasser |
Für die Republik Namibia: Saara Kuugongelwa-Amadhila |
PROTOKOLL
Protokoll zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz
von Investitionen
Zusätzlich
zum Voranstehenden haben die Vertragsparteien folgende Bestimmungen, die
einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen, vereinbart:
Zu Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 (3) hindert eine Vertragspartei nicht daran, bestimmten Gruppen eigener Investoren in begrenztem Maße Anreize zur Förderung der Schaffung heimischer Industriebetriebe, insbesondere Klein- und Mittelbetriebe, zu gewähren. Der Grundsatz der Meistbegünstigung ist im Falle ausländischer Beteiligung an derartigen Investitionen zu beachten. Jede Vertragspartei stimmt zu, die andere Vertragspartei von derartigen Anreizen im Fall ihrer Anwendung in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Anwendung wirkt sich nicht negativ auf die Rechte aus, die zum Zeitpunkt der Anwendung bereits in Bezug auf eine Investition oder einen Investor der anderen Vertragspartei erwachsen sind.
Zu Artikel 7 Absatz 1 (c)
Es wird davon ausgegangen, dass die Republik Namibia von einem Investor verlangen kann, sie vorher über den Fälligkeitszeitplan eines Darlehens zu informieren; in diesem Fall wird der Transfer von Zahlungen wie in einem derartigen Zeitplan vorgesehen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 (1) garantiert.
GESCHEHEN zu Windhoek, am 27. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Ernst Strasser |
Für die Republik Namibia: Saara Kuugongelwa-Amadhila |
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