V O R B L A T T

Problem:

Deutschland wünscht eine Klärung des sachlichen Anwendungsbereiches des österreichisch-deutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.

Ziel:

Durch ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen soll diese Klärung herbeigeführt werden.

Inhalt:

Im Zusatzabkommen wird klargestellt, dass die vom Vermögen der Stiftungen erhobene deutsche Erbersatzsteuer nicht unter den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Zusatzabkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern besteht mit Deutschland ein am 4. Oktober 1954 abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen. Von deutscher Seite ist der Wunsch geäußert worden, durch ein Zusatzabkommen klarzustellen, dass das Doppelbesteuerungsabkommen nicht für die vom Vermögen deutscher Stiftungen erhobene Erbersatzsteuer gilt. Diese Klarstellung wird durch das Zusatzabkommen herbeigeführt.

Mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens werden keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor, dass auf deutscher Seite nur Erwerbe von Todes wegen, also Erwerbe, die mit dem Tode einer natürlichen Person verknüpft sind, unter das Abkommen fallen. Durch Artikel 1 des Zusatzabkommens wird hierzu klargestellt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen daher nicht für die deutsche Erbersatzsteuer gilt, die ohne Verknüpfung mit dem Tod eines Menschen in einem 30jährigen Rhythmus vom Vermögen deutscher Stiftung erhoben wird.

Zu Artikel 2:

In diesem Artikel wird vor dem Hintergrund der europarechtlich geforderten Nichtdiskriminierung festgelegt, dass Deutschland bei der Steuererhebung keine Ungleichbehandlung zwischen deutschem und österreichischem Stiftungsvermögen vornehmen wird.

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmungen betreffen die Ratifikationspflicht und den zeitlichen Anwendungsbereich des Zusatzabkommens.