V O R B L A T T

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Österreich und der Mongolei werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und der Mongolei bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B‑VG. Gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Mongolei und Österreich werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und der Mongolei ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Am 8. Mai 2000 sind daher in Wien Verhandlungen mit der Mongolei aufgenommen worden. Über die nach der ersten Verhandlungsrunde offenen Punkte wurde auf schriftlichem Weg Einigung erzielt, sodass die englische Fassung des Abkommens am 12. Dezember 2002 paraphiert werden konnte.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesent­lichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


II. Besonderer Teil - Abkommen:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 an­sässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Be­griffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei na­türlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet grundsätzlich in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Die Baustellenfrist beträgt OECD-konform zwölf Monate.

Zu Artikel 6 :

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allge­mein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteu­ert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht unter Übernahme der OECD-Regelung vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird auf 5% herabgesetzt; dieser verminderte Quellensteuersatz gilt bereits ab einer Beteiligung von 10%. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 lit. b bei Portfoliodividenden auf 10% beschränkt.

Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der er­mäßigten Quellensteuersätze findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 4 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zin­senempfängers zugewiesen. Wie im OECD-Musterabkommen ist ein Quellenbesteuerungsrecht von 10% vorgesehen. Für Zinsen im öffentlichen Bereich und bei Exportförderungskrediten besteht Quellensteuerfreiheit.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht an Li­zenzgebühren wird grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers über­lassen. Für Urheberrechte beträgt die Quellensteuer 10%, für alle anderen Lizenzgebühren sind 5% Quellensteuer vorgesehen (Abs. 2 und 3).

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üb­lichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie entweder einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung oder einem mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dauernden Aufenthalt zuzurechnen sind.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbstständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hierbei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt wird.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Leistungen aus der Sozialversicherung werden nur im Quellenstaat besteuert (Art. 18 Abs. 2).

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 4).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch bei öffentlich geförderten Auftritten (Abs. 3 ).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden Bezüge von Gastlehrern und Forschern im Tätigkeitsstaat für die Dauer von zwei Jahren ab der erstmaligen Einreise steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis Zuwendungen, die Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließen, sowie die von bestimmten Stellen gewährten Stipendien und Zuschüsse steuerfrei gestellt. Eine Steuerfreistellung ist auch für eine nichtselbständige Tätigkeit vorgesehen, sofern die Aufenthaltsdauer im Tätigkeitsstaat 183 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Zu Artikel 22:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkom­mensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorge­sehen ist.

Die in einem Vertragsstaat bestehende innerstaatliche Steuerbefreiung gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche geht bei Wohnsitzverlegung in den anderen Vertragsstaat nicht verloren (Abs. 3).

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat diese Bestimmung auf österreichischer Seite nur mehr völlig untergeordnete Bedeutung (z.B. hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes bei der Bodenwertabgabe oder der Grundsteuer).

Zu Artikel 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird. Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrech­nungsmethode vermieden. Für Portfoliodividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird ein matching credit von 10% vorgesehen (Abs. 1 lit. c).

Die Mongolei wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel enthält grundsätzlich die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskri­minierungen.

Zu Artikel 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren. Die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens ist in Abs. 5 vorgesehen. Danach wird ein Schiedsgericht mit dem Verständigungsfalls befasst, wenn innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Einleitung des Verständigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann.

Zu Artikel 27:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbe­steuerungsabkommens.

III. Besonderer Teil – Protokoll

Zu Abs 1.

Die OECD-Kommentare und die Kommentare der Vereinten Nationen werden grundsätzlich als Auslegungshilfe bestimmt. Dies hindert die Vertragsstaaten allerdings nicht daran, in einem Verständigungsverfahren im Einzelfall eine abweichende Regelung zu treffen.

Zu Abs 2:

Diese Bestimmung dient zur Vermeidung von Missbrauch im Zusammenhang mit der matching credit Bestimmung in Art 24 Abs 1 Buchstabe c.