263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über die Regierungsvorlage (217 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz) geändert wird

 

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz 1993 – FHStG) ist im Jahr 1993 in Kraft getreten; es wurde in den Jahren 1998, 2000 und 2002 novelliert. In der letzten Novelle aus dem Jahr 2002 erfolgte die Anpassung des FHStG an die Herausforderung der Bildung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne der Bologna-Deklaration 1999.

Die bisherige dynamische Entwicklung im Bereich des Fachhochschulwesens erfordert eine besondere Bedachtnahme auf Maßnahmen zur Sicherung der Qualität im Fachhochschulbereich. Analog zu der durch das Universitätsgesetz 2002 geschaffenen diesbezüglichen Perspektive für die Universitäten sollen auch im Fachhochschulbereich die einzelnen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen als primäre Verantwortungsträger der Qualitätssicherung angesprochen werden. Um dies zu unterstreichen, soll durch die vorliegende Novelle jeder Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen bzw. Fachhochschulen dazu verpflichtet werden, ein eigenes – seinen jeweiligen Bedürfnissen gerecht werdendes – Qualitätsmanage­mentsystem zu etablieren.

Gleichzeitig wird die Position des Fachhochschulrates, welcher bereits bislang wichtige Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung wahrgenommen hat, zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Verantwortung des Fachhochschulrates zur Gewährleistung von Standards für die Durchführung von Evaluierungen eindeutig klargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Fachhochschulrat die Details sowohl der neu vorgesehenen „institutionellen Evaluierungen“ als auch die im Zuge der Verlängerungsanträge vorzulegenden Evaluierungen durch Verordnung näher zu regeln hat.

Einen weiteren Schwerpunkt in der vorliegenden Novelle stellt die Anpassung des FHStG an das Universitätsgesetz 2002 dar: So sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Doppel-Diplomprogramme, den Zusatz zum Diplom (Diploma Supplement) und die Festlegung der Höhe der Studienbeiträge in das FHStG integriert werden.

Schließlich dient die Novelle terminologischen Anpassungen und der Vornahme einiger redaktioneller Klarstellungen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 Abs. 1 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. November 2003 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl, die Abgeordnete Petra Bayr das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (217 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 04

               Dipl.-Ing. Günther Hütl Mag. Dr. Magda Bleckmann

       Berichterstatter                     Obfrau