Vorblatt

Probleme:

Die im Bankwesengesetz vorgeschriebene Identifizierung der Kunden hat sich im Bereich der Mitarbeitervorsorgekassen als nicht praxisgerecht erwiesen. Weiters können insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bei der Gewinnzuteilung Umverteilungen zwischen den Anwartschaftsberechtigten auftreten.

Den Pensionskassen ist auf Grund der ab 14. Februar 2004 geltenden Veranlagungsvorschriften des Investmentfondsgesetzes die bisher zulässige Veranlagung in Dachfonds nicht mehr uneingeschränkt möglich.

Ziele:

Die Identifizierung der Anwartschaftsberechtigten soll den Mitarbeitervorsorgekassen auch mittels des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Datensatzes möglich sein und die Gewinnzuteilung soll auch unterjährige Zahlungseingänge entsprechend berücksichtige können.

Die Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen sollen an die Neuregelungen im Investmentfondsgesetz angepasst werden.

Alternativen:

Bei den vorliegenden Zielsetzungen: Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Implementierung einer praxisgerechten Identifizierungsmöglichkeit ist jedenfalls dazu geeigent, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitarbeitervorsorgekassen hintanzuhalten.

Die Anpassung der Veranlagungsvorschriften des Pensionskassengesetzes führt dazu, dass die Pensionskassen keine kostenintensiven Änderungen ihrer Veranlagungsstrategie vornehmen müssen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund entsteht durch die vorgeschlagenen Änderungen kein Mehraufwand.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die praxisgerechte Identifizierungsmöglichkeit für Mitarbeitervorsorgekassen ist mit EU-Recht vereinbar, die übrigen von den Änderungen betroffenen Rechtsbereiche sind nicht harmonisiert; daher stellt sich hinsichtlich dieser Rechtsbereiche die Frage der EU-Konformität nicht.


Erläuterungen

Algemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2003 wurde die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in die Österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Identifizierung der Anwartschaftsberechtigten durch die Mitarbeitervorsorgekasse praxisgerecht geregelt werden. Weiters soll die Gewinnzuteilung dahingehend geändert werden, dass insbesondere bei Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften der Zahlungszeitpunkt berücksichtigt werden kann. Damit sollen ungewünschte Umverteilungen und Benachteiligungen von Anwartschaftsberechtigten verhindert werden.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 wurden die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte und die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW in die Österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Die Veranlagungsvorschriften des Pensionskassengesetzes für die Veranlagung der Vermögenswerte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sollen hinsichtlich der Regelungen betreffend Dachfonds und andere Sondervermögen den neuen Bestimmungen des Investementfondsgesetzes angepasst werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 27 Abs. 4 BMVG)

Mit Z 1 wird eine sprachliche Richtigstellung vorgenommen.

Mit Z 2 wird normiert, dass für Anwartschaftsberechtigte die Feststellung der Identität im Sinne der neuen Geldwäschereibestimmungen des BWG durch Übermittlung des Stammdatensatzes an die MV-Kassen zu erfolgen hat. Da der Stammdatensatz alle wesentlichen Daten des Anwartschaftsberechtigten, insb. die Sozialversicherungsnummer sowie Name und Anschrift, enthält und damit eine eindeutige Identifizierung vorliegt, erscheint die im BWG vorgeschriebene Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, die für MV-Kassen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, entbehrlich. In jenen Fällen, in denen der Anwartschaftsberechtigte direkt mit der MV-Kasse kontrahiert, das ist bspw. in §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 3 BMVG oder in § 7 AVRAG vorgesehen, hat die Feststellung der Identität des Anwartschaftsberechtigten nach den Bestimmungen des § 40 BWG zu erfolgen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 29 Abs. 3 BMVG)

Eine genauere Gewinnzuteilung muss Bestandteil der Veranlagungsbestimmungen sein und unterliegt somit der Bewilligungspflicht der FMA.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 33 Abs. 2 BMVG)

Im Zusammenhang mit Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften hat sich herausgestellt, dass insbesondere für diese Fälle eine genauere Gewinnzuteilung, die den unterjährigen Zeitpunkt des Zahlungseinganges berücksichtigt, zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Anwartschaftsberechtigten erforderlich erscheint. Die MV-Kassen werden mit dieser Bestimmung ermächtigt, auch eine genauere Gewinnzuteilung vorzunehmen, diese ist in den Veranlagungsbestimmungen zu determinieren.

Zu Art. 1 Z 5 (Anlage 2 § 40 BMVG)

Damit wird eine Richtigstellung vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 25 Abs. 5 Z 1 lit. b PKG)

Mit dieser Bestimmung wird auch den Pensionskassen der Erwerb von Kapitalanlagefonds ermöglicht, die Anteile an anderen Kapitalanlagefonds erwerben. Diese Bestimmung ersetzt die bisher für den Erwerb von Dachfonds in Abs. 5a vorgesehenen Rahmenbedingungen. Da im Gegensatz zu den bisher für Dachfonds gültigen Vorschriften nunmehr in einem Kapitalanlagefonds neben dem Erwerb von Anteilen an anderen Kapitalanlagefonds auch Direktveranlagungen zulässig sind, können die Vereinfachungsbestimmungen des Abs. 4 bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds („Subfonds“) nicht angewendet werden.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 25 Abs. 5a PKG)

Den Pensionskassen soll für die Veranlagung von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten auch der Erwerb von anderen Sondervermögen erlaubt werden. Da in diesen anderen Sondervermögen auch risikoreiche Veranlagungen zulässig sind, erscheint es erforderlich, diese Risken einerseits direkt zu begrenzen und anderseits im Hinblick auf eine nicht erwünschte Ausweitung der Risiken in die für derivative Produkte geltenden Grenzen einzubeziehen. Andere Sondervermögen können sehr unterschiedliche Veranlagungen wie beispielsweise nicht der OGAW-Richtlinie unterliegende Kapitalanlagefonds, Immobilienfonds und insbesondere auch risikoreiche Veranlagungen enthalten. Zur Sicherstellung einer aus Aufsichtsgründen und im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlichen exakten Zuordnung dieser Veranlagung, die auch der Einhaltung der normierten Grenzen dienen soll, wird die Anwendung der Vereinfachungsbestimmungen des Abs. 4 für andere Sondervermögen ausgeschlossen. Da bei anderen Sondervermögen auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, die im Veranlagungskatalog des Abs. 1 nicht angeführt sind, zulässig sein wird, wird mit einer „Generalklausel“ klargestellt, dass solche Veranlagungen jedenfalls der „Aktienkategorie“ zuzurechnen sind und daher auch den für diese Kategorie geltenden Beschränkungen unterliegen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

§ 27. (1) bis (3) ...

§ 27. (1) bis (3) ...

 (4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen.

 (4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.

§ 29. (1) bis (2)

§ 29. (1) bis (2)

 

 (3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

 (2) Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt.

 (2) Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 25. (1) bis (5) Z 1 lit. a ...

§ 25. (1) bis (5) Z 1 lit. a ...

               b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fondsvermögens enthalten;

...

               b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;

...

 (5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder es sich um Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG oder um Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, handelt. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.

...

 (5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögen erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögen, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.

...

§ 51. (1) bis (1o) ...

§ 51. (1) bis (1o) ...

 (1n) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

 (1p) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

 

 (1q) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.