Vorblatt

Probleme und Ziele:

Mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG, BGBl. I Nr. 159/2001, wurde eine weitestgehende Entlastung der Betriebe von bürokratischen Hemmnissen und vermeidbaren Kosten angestrebt. Mit der Übernahme der entsprechenden Regelungen des ANS-RG in das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz soll im Sinne eines Gleichklanges mit den für die Privatwirtschaft geltenden Regelungen auch der Bund als Dienstgeber die mit einzelnen dieser Maßnahmen verbundenen administrativen Erleichterungen und Kosteneinsparungen lukrieren können.

Inhalt:

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes entsprechend den zuvor dargestellten Zielen. Übernommen werden insbesondere die im ANS-RG vorgesehenen administrativen Erleichterungen (wie beispielsweise die Zulässigkeit der Bestellung von Personalvertretern zu Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, der Entfall von Meldepflichten, die Neuregelung der Unterweisung entsprechend der jeweiligen Gefährdungssituation, die Einrechnung von Folge-Evaluierungen - Mutterschutzgesetz, KJBG, Arbeitsstoffevaluierung usw. - in die Präventionszeit, und die teilweise Erhöhung der Schlüsselzahlen für die verpflichtende Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses). Ebenfalls übernommen wird die im ASchG vorgesehene Flexibilisierung der Aufteilung der Präventionszeit auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute, insbesondere auch Arbeitspychologen, Chemiker, Ergonomen und andere Experten, deren Fachkunde nicht durch die Präventivfachkräfte abgedeckt werden kann.

Alternativen:

Beibehaltung der vom ASchG abweichenden Regelungen unter Inkaufnahme eines vermeidbaren höheren Vollziehungsaufwandes samt dem damit verbundenen Mehraufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Siehe die finanziellen Erläuterungen im Allgemeinen Teil.

EU‑Konformität:

Bei den EU-Richtlinien auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit handelt es sich um Mindestvorschriften gemäß Art. 137 EG-Vertrag, durch die keine mögliche Einschränkung des bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Schutzes gerechtfertigt werden kann. Dementsprechend geht das sich noch am ASchG in der vor dem ANS-RG geltenden Fassung orientierende Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) in manchen Bestimmungen über die zwingenden EU-Mindeststandards hinaus. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Änderungen stellen zum Teil eine Rücknahme solcher über die EU-Mindestvorschriften hinaus gehender Regelungen dar, ohne dabei jedoch die hohen österreichischen Schutzstandards zu beeinträchtigen. Die sonstigen im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen fallen entweder nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sehen ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG, BGBl. I Nr. 159/2001, wurde eine weitestgehende Entlastung der Betriebe von bürokratischen Hemmnissen und vermeidbaren Kosten angestrebt. Mit der Übernahme der entsprechenden Regelungen des ANS-RG in das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz soll im Sinne eines Gleichklanges mit den für die Privatwirtschaft geltenden Regelungen auch der Bund als Dienstgeber die mit einzelnen dieser Maßnahmen verbundenen administrativen Erleichterungen und Kosteneinsparungen lukrieren können. So soll es künftig zulässig sein, dass Personalvertreter auch in Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden können. Weiter sollen die Einsatzzeiten sonstiger Fachexperten – wie beispielsweise Chemiker und Toxikologen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen – erstmals in die Präventionszeit eingerechnet werden und deren Beiziehung somit ohne zusätzliche Kosten für den Bund möglich werden, aber auch alle Folge-Evaluierungen (Mutterschutzgesetz, KJBG, Arbeitsstoffevaluierung usw.) innerhalb der Präventionszeit erfolgen können. Darüber hinaus soll auch die Bundesverwaltung ua. durch Entfall aufwändiger Meldepflichten, durch Erleichterungen bei der Unterweisung, beim Arbeitsschutzausschuss und durch Entfall der zwingenden Aushangpflichten entlastet werden.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar bürokratische Erleichterungen – und damit auch finanzielle Einsparungen – für den Bund beinhaltet, die hohen Schutzstandards im Bedienstetenschutz jedoch nicht beeinträchtigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit folgenden der vorgeschlagenen Maßnahmen sind finanzielle Einsparungen verbunden:

                Entfall aufwändiger Meldepflichten (§ 79 Abs. 3)

                Erleichterungen bei der Unterweisung (§ 14 Abs. 2 und 3)

                Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit (§§ 75 Abs. 4 und 78 Abs. 4)

                Zusammensetzung beim Arbeitsschutzausschuss (§ 84 Abs. 1)

                Entfall der zwingenden Aushangpflichten (§§ 104 Abs. 3 und 106)

1. Entfall von Meldepflichten

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Entfall der Bearbeitungen der Meldungen der Namen und Einsatzzeiten pro Dienststelle

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         Bearbeitungsdauer: 10 min A1/v1, 20 min A3/v3

Ergebnis: Minderaufwand 0,06 Mio. € pro Jahr.

2. Erleichterung der Unterweisung

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Derzeit ist zwingend einmal jährlich zu unterweisen, künftig nur mehr erforderlichenfalls.

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         nunmehr wird nur alle 3 Jahre unterwiesen => 2/3 entfallen

         Bearbeitungsdauer: 30 min A1/v1, 60 min A2/v2

Ergebnis: Minderaufwand 0,13 Mio. € pro Jahr; im ersten Jahr nur zur Hälfte wirksam.

3. Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Einrechnung der Folge-Evaluierungen nach einem Unfall in die Präventionszeit.

Annahmen:

         7.000 Meldungen bei der BVA , wovon 6.300 als echte Unfälle über bleiben

         Bund hat ca. 50% der Versicherten in seinen Diensten

         Bearbeitungsdauer für eine Folge-Evaluierung nach Unfall: 20 min A1/v1, 30 min A2/v2, 20 min A3/v3

Ergebnis: Minderaufwand 0,12 Mio. € pro Jahr.

4. Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschuss

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: In Dienststellen mit geringem Gefährdungspotential erhöht sich der Schwellenwert für die Schaffung eines Arbeitsschutzausschusses von 100 auf 250 Bedienstete.

Annahmen:

         rd. 800 Dienststellen betroffen

         Zeitdauer Arbeitsschutzausschuss: 5 Personen (2xA1/v1, 3x A2/v2) tagen 2x/Jahr 2 h (2xA1/v1, 3xA2/v2)

Ergebnis: Minderaufwand 0,58 Mio. € pro Jahr.

5. Entfall zwingender Aushangpflichten

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Ersparung der Kopien

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         100 Seiten sind aushangpflichtige Materialien

         Kopien verursachen einen Aufwand von rd. 0,01€ / Seite

         die Materialien sind alle 3 Jahre auszutauschen aufgrund Novellierungen etc.

Ergebnis: Minderaufwand im Schnitt 1.200 Euro pro Jahr.

Zusammenfassende Darstellung in Mio. €:



Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

betrifft

2003

2004

2005

2006

Entfall von Meldepflichten

 

0,06

0,06

0,06

Erleichterung der Unterweisung

 

0,13

0,13

0,13

Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit

 

0,12

0,12

0,12

Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschuss

 

0,58

0,58

0,58

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

 

0,89

0,89

0,89

Veränderungen unter 0,01 Million Euro pro Einzelpost werden nicht berücksichtigt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt sind jene Anpassungen zu berücksichtigen, die auf Grund des vorliegenden Entwurfs notwendig werden (§§ 75, 78, 78a, 84a).

Zu Z 2 und 42 (§§ 1 Abs. 3 und 87 Abs. 3):

Für die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes gelten derzeit keine Ausnahmen ua von der Verpflichtung des „Standes der Technik“. Die derart gebotene Umsetzung der österreichischen technischen Schutzstandards in im Ausland gelegenen Dienststellen hat sich insbesondere im Bereich der elektrotechnischen Anlagen und Installationen außerhalb Europas als undurchführbar erwiesen. Die Schaffung der Möglichkeit zur Ausnahmegewährung im Einzelfall nach § 87 Abs. 3 durch den für die im Ausland gelegene Dienststelle zuständigen Bundesminister soll eine differenzierte Vorgangsweise ermöglichen. Die Befassung des Arbeitsinspektorates, dessen Wirkungsbereich nur auf das Inland beschränkt ist, soll diesfalls unterbleiben.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 12):

Im geltenden Recht ist der Stand der Technik definiert als „der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist“. Um Experimente hintanzuhalten, die sich zum Nachteil von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten und/oder der Produktion auswirken könnten, soll diese Definition analog dem ANS-RG umfassender formuliert werden: Der Stand der Technik muss demnach in Zukunft erprobt und erwiesen, statt wie bisher nur erprobt oder erwiesen sein.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Diese Regelung dient analog dem ANS-RG der Klarstellung dahin gehend, dass im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch die in § 6 Abs. 1 genannten Kriterien mit zu berücksichtigen sind, dabei insbesondere auch ältere Arbeitnehmer, weil dem Erhalt ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit auf Grund ihres erforderlichen längeren Verbleibs im Erwerbsleben besondere Bedeutung zukommt.

Bereits nach geltendem Recht ist der Dienstgeber nach § 6 Abs. 1 verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Eine Evaluierung hat der Dienstgeber gemeinsam mit den Arbeitsmedizinern, den Sicherheitsfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Personalvertretung (§ 9 Abs. 2 lit.k PVG) vorzunehmen.

Zu Z 5 und 6 (§ 8 Abs. 2 und 3):

In der Praxis herrscht auf Grund der geltenden Formulierungen zum Teil Unklarheit darüber, ob die Verantwortung des Dienstgebers für die betriebsfremden Arbeitnehmer – wie von Anfang an beabsichtigt und vorgesehen – auch tatsächlich nur auf die arbeitsstättenbezogenen Gefahren in der „fremden“ Arbeitsstätte abgestellt ist. Analog der gleichlautenden Regelung im ANS-RG soll dies auch im B-BSG klargestellt werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 10 Abs. 2 und 3):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass Personalvertreter nur dann gleichzeitig auch die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson ausüben können, wenn in der Dienststelle regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sind. Analog dem ANS-RG soll Personalvertretern auf deren Wunsch auch in größeren Dienststellen die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauenspersonen ermöglicht werden.

Zu Z 9 und 10 (§ 14 Abs. 2 und 3):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die durch das EU-Recht grundsätzlich zwingend vorgegebene Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen ist, und zwar auch dann, wenn die konkrete Gefahrensituation am jeweiligen Arbeitsplatz dies nicht erfordern würde. Durch diese undifferenzierte Regelung werden Dienststellen zeitlich und bürokratisch belastet, obwohl aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht generell die Notwendigkeit zu solchen jährlich wiederkehrenden Unterweisungen besteht und diese auch im EU-Recht nicht in dieser Form vorgesehen ist. Analog dem ANS-RG soll daher im Einklang mit der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie darauf abgestellt werden, dass die Unterweisung erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist, jedenfalls aber dann, wenn es auf Grund der Evaluierung an diesem Arbeitsplatz erforderlich oder in einer Verordnung zum B-BSG vorgeschrieben ist.

Zu Z 11, 13 und 14 (§§ 15 Abs. 3, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 37 Abs. 5):

Diese Regelungen dienen analog dem ANS-RG ausschließlich der erforderlichen Anpassung an die Begriffsbestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien und enthalten keinerlei inhaltliche Änderungen.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 2):

Der Nichtraucherschutz wird analog dem ANS-RG durch den Entfall der derzeitigen Wendung „sofern die Nichtraucher nicht durch verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können“ verstärkt.

Zu Z 15, 16, 17 und 18 (§ 40 Abs. 3 bis 6):

Durch diese Regelungen werden die Begriffsbestimmungen im geltenden Recht, die sich noch auf das Chemikaliengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987, stützen, analog dem ANS-RG an das EU-konforme Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepasst und veraltete bzw. nicht EU-gemäße Bestimmungen gestrichen, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit biologischen (früher „infektiös“ genannten) Arbeitsstoffen wurden zwischenzeitlich in der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999, umfassend geregelt.

Zu Z 19 (§ 41 Abs. 4 Z 1 und 2):

Derzeit können sich Arbeitgeber bei erworbenen Arbeitsstoffen darauf verlassen, dass die Kennzeichnung nach dem Chemikaliengesetz oder dem Pflanzenschutzmittelgesetz zutreffend und vollständig ist. Dies soll analog dem ANS-RG auch auf erworbene Arbeitsstoffe erweitert werden, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet sind.

Zu Z 20 (§ 58 Abs. 3):

Bei der Dokumentationsverpflichtung der Arbeitgeber zur Evaluierung handelt es sich um eine EU-Mindestvorschrift, die als solche nicht zur Disposition steht. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in der B-DOK-VO, BGBl. Nr. 452/1999 in Verbindung mit § 2 DOK-VO, BGBl. Nr. 478/1996, geregelt. Nach § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO muss das Dokument ua. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des B-BSG vorgesehen sind, enthalten. § 58 Abs. 3 enthält eine inhaltsgleiche Bestimmung und ist daher - analog dem ANS-RG - entbehrlich.

Zu Z 21 (§§ 62 Abs. 5):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Aufsicht über die Durchführung von Arbeiten in Druckluft nur von Personen wahrgenommen werden darf, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Analog dem ANS-RG soll ein solcher Nachweis der Fachkenntnisse (derzeit im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten vorgesehen) für die Aufsicht über Arbeiten in Druckluft nicht länger erforderlich sein und daher entfallen.

Zu Z 22 (§ 68 Abs. 6):

Durch diese Ausnahmebestimmung sollen analog dem ANS-RG verkehrsspezifische Regelungen ermöglicht werden und insbesondere die Tätigkeit in Verkehrsmitteln ohne Unterbrechung bzw. Personalwechsel ausgeübt werden können.

Zu Z 23 (§ 73 Abs. 1):

Analog dem ANS-RG sollen die Sicherheitsfachkräfte dazu berechtigt werden, sich „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ zu nennen, weil „Sicherheitsfachkraft“ im normalen Sprachgebrauch zu Missverständnissen führt (Verwechslung mit Detektiven, Bewachungsgewerbe, Schlüsseldiensten usw.).

Zu Z 24 bis 26 und 29 bis 31 (§ 75 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift, § 78 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift):

Der terminologischen Änderung im Zusammenhang mit der Änderung des Systems der Einsatzzeiten für die Präventivfachkräfte nach dem ANS-RG folgend soll auch bei dem nach dem B-BSG geltenden System der Einsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und arbeitsmedizinische Zentren der Begriff „Mindesteinsatzzeiten“ durch den aussagekräftigeren Begriff „Präventionszeit“ ersetzt werden.

So wie im Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz soll auch im B-BSG eine Flexibilisierung der Aufteilung der Präventionszeit je nach gegebener Situation in den einzelnen Dienststellen ermöglicht werden. 75% der auf die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Arbeitsmediziner der Arbeitsmedizinischen Zentren entfallenden jährlichen Präventionszeit sollen zwingend für diese verwendet werden. Die verbleibenden 25% der jährlichen Präventionszeit sind für Beratungsleistungen jener Experten zu verwenden, deren Einsatz die jeweilige Situation in einer Dienststelle in der Praxis erfordert. Neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit und /oder den Arbeitsmedizinern können innerhalb der jährlichen Präventionszeit erstmals alternativ auch sonstige Fachleute beigezogen werden, die demonstrativ im Gesetz aufgezählt werden, beispielsweise also Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, aber auch andere Experten, deren Fachkunde nicht durch die Präventivfachkräfte abgedeckt werden kann. Der verbleibende Rest von 25% der Präventionszeit kann somit zur Gänze entweder den Fachkräften für Arbeitssicherheit oder den Arbeitsmedizinern oder einem sonstigen Experten, wie beispielsweise einem Arbeitspsychologen oder einem Chemiker zur Verfügung gestellt werden, es wäre aber auch eine Aufteilung dieser 25% der jährlichen Präventionszeit zu je einem Drittel an Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner oder einen sonstigen Experten möglich, ebenso wie diese vorgenannten Experten aufgeteilt werden könnte. Bereits im geltenden Recht (§§ 74 Abs. 3 und 77 Abs. 3) ist durch die Verwendung der Wortfolge „geeignete sonstige Fachleute“ im Zusammenhalt mit dem Aufgabenkatalog der Präventivfachkräfte klargestellt, dass es sich dabei ausschließlich um Fachleute auf dem Gebiet der Prävention innerhalb der Dienststelle in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit handeln muss. Betriebliche Aktionen, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dienen (wie beispielsweise Ernährungsberatung, Alkoholberatung, Wellnessberatung, Betriebssport, Therapien, Massagen) können daher ebenso wie Coaching, Qualitätszirkel und Supervision nicht in die Präventionszeit eingerechnet werden. Beibehalten werden soll der bewährte Grundsatz, dass es sich dabei um Mindestpräventionszeiten handelt, also um Zeiten, die nur dann als ausreichend und damit gesetzeskonform anzusehen sind, wenn der umfangreiche Aufgabenkatalog von den Präventivfachkräften und den allenfalls beigezogenen sonstigen Fachleuten in dieser Zeit auch tatsächlich „abgearbeitet“ werden kann. Ist dies nicht der Fall, müsen nach wie vor auch in Zukunft zusätzliche Zeiten für eine effiziente präventive Beratung vom Dienstgeber zugekauft werden.

Zu Z 27 und 32 (§§ 75 Abs. 4 und 78 Abs. 4):

Nach geltendem Recht darf in die Mindesteinsatzzeit der Präventivdienste in Bezug auf die Evaluierung nur jene Zeit eingerechnet werden, die für „die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente“ aufgewendet wird. Dieser Verweis auf „§ 4 Abs. 4 und 5“ umfasst allerdings nur die „allgemeine“ Gefahrenevaluierung. Daher müssen derzeit andere Evaluierungen, wie beispielsweise die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, dem KJBG oder auch die besondere Arbeitsstoff-Evaluierung nach § 41 B-BSG zusätzlich zu den Mindesteinsatzzeiten der Präventivdienste erbracht werden. Analog dem ANS-RG sollen in Zukunft nach §§ 75 Abs. 4 Z 5 und 78 Abs. 4 Z 5 B-BSG alle Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit mit eingerechnet werden können.

Zu Z 28 (§ 77 Abs. 3 Z 1):

Dieser Einschub dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass sich die Arbeitsmediziner im Rahmen ihrer präventiven Beratungstätigkeit nicht nur mit Fragen der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, sondern auch mit Fragen der Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen zu befassen haben.

Zu Z  33 (§§ 78a samt Überschrift):

Mit diesen Bestimmungen sollen - ebenfalls analog zum ANS-RG - für sonstige Fachleute, die in der Präventionszeit beschäftigt werden, bestimmte Pflichten – wie Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten sowie Berichte – vorgesehen werden.Die hier vorgesehenen Bestimmungen für die Tätigkeit der sonstigen Fachleute sehen eine Informationspflicht des Dienstgebers und das Zusammenarbeitsgebot mit den Präventivfachkräften und der Personalvertretung und die allfällige Teilnahme sonstiger Fachleute an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses bzw. des zentralen Arbeitsschutzausschusses vor. Auch die sonstigen Fachleute sollen bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig sein.

Zu Z 34 (§ 79 Abs. 3):

Nach geltendem Recht sind die Namen und die Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmediziner der arbeitsmedizinischen Zentren sowie jede Änderung dieser Daten dem

Arbeitsinspektorat zu melden. Da diese Meldepflichten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nicht erforderlich sind, sollen sie analog zum ANS-RG ersatzlos entfallen.

Zu Z 35 (§ 80 Abs. 1):

Für den Fall, dass ausscheidende Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner unter Hinweis auf eine fehlende entsprechende gesetzliche Grundlage die Herausgabe ihrer dienststellenbezogenen Aufzeichnungen und Unterlagen vor allem bei ihrem „unfreiwilligen“ Ausscheiden verweigern, soll analog zum ANS-RG in § 80 Abs. 1 eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser Unterlagen an ihre Nachfolger in das Gesetz aufgenommen werden. Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bleibt unberührt.

Zu Z 36 und 37 (§ 80 Abs. 2 und 3):

Im Interesse einer entsprechenden Darstellung der erzielten Erfolge wirksamer präventiver Beratung durch die Präventivfachkräfte sollen die bereits bestehenden Berichtspflichten analog dem ANS-RG ergänzt werden. In Zukunft soll in die Berichte der Präventivfachkräfte auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten aufgenommen werden.

Zu Z 38 (§ 80 Abs. 4):

Hier erfolgt die erforderliche Anpassung an die geänderte Terminologie („Präventionszeit“ statt – wie bisher – „Einsatzzeit“).

Zu Z 39, 40 und 41 (§§ 84, 84a samt Überschrift, § 85 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die B-BSG-Regelungen über den Arbeitsschutzausschuss (in jeder Arbeitsstätte mit mindestens 100 Bediensteten) sind noch nicht in Kraft getreten, weil die Stammfassung des Gesetzes analog dem ASchG das In-Kraft-Treten von § 84 mit der Erlassung einer Verordnung zur näheren Regelung von Zusammensetzung und Organisation dieses Ausschusses verknüpft hatte. Nunmehr sollen die Bestimmungen über den Arbeitsschutzausschuss und den zentralen Arbeitsschutzausschuss im Sinne der Bestimmungen des ANS-RG unmittelbar und abschließend gesetzlich geregelt werden.

Ebenso wie im ANS-RG wird daher davon abgesehen, die Zusammensetzung und interne Organisation (Sitzungen, Einladungen, Vorsitz, Protokolle) dieses innerbetrieblichen Gremiums durch Verordnung näher zu regeln.

Die vorgeschlagene Regelung sieht analog dem ANS-RG folgende Änderungen vor:

Anknüpfend an die Zuordnung aller Bundesdienststellen zu den Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung, BGBl. II Nr. 239/2002) wird in Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential (Gefahrenklasse III) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses erst ab der Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten vorgesehen. Für die Dienststellen mit mittlerem und hohem Gefährdungspotential (Gefahrenklasse II und I) hingegen bleibt die Bedienstetenzahl von 100 weiter aufrecht.

Die verpflichtende Beiziehung des Arbeitsinspektorates entfällt und wird bloß fakultativ formuliert. Der Kreis der ständigen Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses wird um Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte ua. Personen verkleinert.

Ergänzend zum ANS-RG wird im § 84 Abs. 3 letzter Satz B-BSG das Nominierungsrecht der Vertreter der Personalvertretung geregelt, wenn mehrere Personalvertretungsorgane bestehen. Mehrere Personalvertretungsorgane können zur Nominierung von Vertretern dann in Betracht kommen, wenn für eine Dienststelle mehrere Dienststellenausschüsse nach § 4 Abs. 1 PVG gebildet sind oder wenn bei einer Zentralstelle zwei oder mehr Zentralausschüsse eingerichtet sind. In diesen Fällen soll das Nominierungsrecht für die Vertreter der Personalvertretung im Arbeitsschutzausschuss einer Dienststelle bzw. im zentralen Arbeitsschutzausschuss bei der Zentralstelle dem Personalvertretungsorgan (Dienststellen- bzw. Zentralausschuss) mit der größten Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Personalvertretungswahl zukommen.

Um die Funktionsfähigkeit des zentralen Arbeitsschutzausschusses in großen Ressorts sicherzustellen, soll dessen Mitgliederzahl mit höchstens zwanzig begrenzt werden. Ebenso werden Zusammensetzung und interne Organisation des zentralen Arbeitsschutzausschusses neu – und wesentlich vereinfacht – im Gesetzestext selbst geregelt, weshalb die Verordnungsermächtigungen in § 85 Abs. 1 Z 3 und 4 entbehrlich werden.

Auf Grund des in § 84a Abs. 7 B-BSG enthaltenen Verweises auf § 84 Abs. 3 letzter Satz B-BSG folgt, dass von mehreren bei einer Zentralstelle eingerichteten Zentralausschüssen jener mit der größten Zahl der Wahlberechtigten zur Namhaftmachung von drei Vertretern der Personalvertretung zuständig ist. Von diesem  Zentralausschuss wird bei der Nominierung der Vertreter für den zentralen Arbeitsschutzausschuss auch auf Vorschläge der anderen Zentralausschüsse Bedacht zu nehmen sein.

Zu Z 43 (§§ 89 Abs. 7):

In dieser Regelung erfolgt eine bloße Zitatberichtigung.

Zu Z 44 (§§ 95 Abs. 2, 96 und 97 Abs. 2):

Durch die Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wurden § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 2 samt den darin genannten Bestimmungen obsolet.

Zu Z 45 und 46 (§ 98 Abs. 2 bis 6):

Durch die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, wurden die meisten Bestimmungen in § 98 Abs. 2 bis 6 obsolet. Diejenigen Regelungen der AAV, die noch in Kraft sind, finden sich nun zusammengefasst in § 98 Abs. 2.

Zu Z 47 und 48 (§ 99 Abs. 3 und 5):

Mit In-Kraft-Treten der Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, wird § 99 Abs. 3 hinfällig. Durch § 2 Abs. 1 Z 2 B-GKV wurde § 16 Abs. 5 letzter Satz AAV aufgehoben, durch § 3 Abs. 3 Z 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, § 53 AAV für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen. Durch die B-VbA wird weiters der Verweis auf § 65 Abs. 9 hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gegenstandslos.

Zu Z 49 (§ 100 Abs.  3):

Durch die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000 wurde Abs. 3 obsolet.

Zu Z 50 (§ 101 Abs.  2):

Zur Gewährleistung einer adäquaten Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz im Bundesbedienstetenschutzrecht hinsichtlich der Untersuchungen von Bediensteten, die Taucherarbeiten durchführen (zB im Entminungs- und Entschärfungsdienst und bei den Sondereinheiten im Innenressort) sollen die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des § 119 ASchG samt den dort angeführten Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten (Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung), Bgbl. Nr. 501/1973, zur Anwendung kommen.

Zu Z 51 (§ 101 Abs. 5):

Durch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, werden die Verweise auf die genannten Bestimmungen hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gegenstandslos.

Zu Z 52 (§ 102 Abs. 6):

Die obsolet gewordene Übergangsbestimmung zum Arbeitsschutzausschuss in § 102 Abs. 6 entfällt.

Zu Z 53 und 54 (§§ 104 Abs. 3 und 106):

Analog dem ANS-RG soll auch im B-BSG die Aushangpflicht entfallen; dies unter gleichzeitiger zeitgemäßer Erweiterung der Möglichkeiten, wie die Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden können. In Betracht kommt hier insbesondere die Nutzung des Internet (Rechtsinformationssysteme) und der EDV-Struktur des Bundes in den Ressorts bzw. des Bundes (Intranet des Bundes).

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Betrags-, Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Z 1:

Z 1:

7. Abschnitt:

7. Abschnitt:

Präventivdienste

Präventivdienste

§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums

 

§ 78a. Sonstige Fachleute

§ 79. Gemeinsame Bestimmungen

§ 79. Gemeinsame Bestimmungen

§ 80. Aufzeichnungen und Berichte

§ 80. Aufzeichnungen und Berichte

§ 81. Zusammenarbeit

§ 81. Zusammenarbeit

§ 82. Meldung von Missständen

§ 82. Meldung von Missständen

§ 83. Abberufung

§ 83. Abberufung

§ 84. Arbeitsschutzausschuss

§ 84. Arbeitsschutzausschuss

 

§ 84a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 85.Verordnungen über Präventivdienste

§ 85. Verordnungen über Präventivdienste

 

 

Z 2:

Z 2:

§ 1. (1) und (2) …..

§ 1. (1) und (2) …..

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

Z 3:

Z 3:

§ 2. (1) .....

§ 2. (1) .....

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) .....

(13) .....

Z 4:

Z 4:

§ 4. (1) .....

§ 4. (1) .....

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) bis (6) .....

(3) bis (6) .....

Z 5 und 6:

Z 5 und 6:

§ 8. (1) .....

§ 8. (1) .....

(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,

           1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,

           2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,

           3. die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

           4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,

           1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,

           2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,

           3. die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

           4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.

(4) .....

(4) .....

Z 7 und 8:

Z 7 und 8:

§ 10. (1) .....

§ 10. (1) .....

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden. In Dienststellen, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.

(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch einen Personalvertreter.

(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.

(4) bis (9) .....

(4) bis (9) .....

Z 9 und 10:

Z 9 und 10:

§ 14. (1) .....

§ 14. (1) .....

(2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

           1. vor Aufnahme der Tätigkeit,

           1. vor Aufnahme der Tätigkeit,

           2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

           2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

           3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

           3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

           4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

           4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

           5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

           5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

           6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

           6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

Z 11:

Z 11:

§ 15. (1) und (2) .....

§ 15. (1) und (2) .....

(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(3) Bedienstete dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) bis (8) .....

(4) bis (8) .....

Z 12:

Z 12:

§ 30. (1) .....

§ 30. (1) .....

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

Z 13 und 14:

Z 13 und 14:

§ 35. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

§ 35. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

           1. und 2. .....

           1. und 2. .....

           3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.

           3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

           4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

           4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

           5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

           5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(3) .....

(3) .....

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

           1. .....

           1. .....

           2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und

           2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

           3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.

           3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.

(5) .....

(5) .....

§ 37. (1) bis (4) .....

§ 37. (1) bis (4) .....

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:

           1. bis 4. .....

           1. bis 4. .....

(6) bis (8) .....

(6) bis (8) .....

Z 15 bis 18:

Z 15 bis 18:

§ 40. (1) .....

§ 40. (1) .....

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

           1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder

           1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder

           2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

           2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

           1. bis 4. .....

           1. bis 4. .....

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

           1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;

 

           2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;

 

           3. und 4. .....

           3. und 4. .....

           5. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;

 

           6. .....

           6. .....

Z 19:

Z 19:

§ 41. (1) bis (3) .....

§ 41. (1) bis (3) .....

(4) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:

(4) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

           2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht unterliegt.

           2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(5) und (6) .....

(5) und (6) .....

Z 20:

Z 20:

§ 58. (1) und (2) .....

§ 58. (1) und (2) .....

(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.

 

(4) bis (7) .....

(4) bis (7) .....

Z 21:

Z 21:

§ 62. (1) bis (4) .....

§ 62. (1) bis (4) .....

(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

(6) und (7) .....

(6) und (7) .....

Z 22:

Z 22:

§ 68. (1) bis (5) .....

§ 68. (1) bis (5) .....

(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen. Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

(7) .....

(7) .....

Z 23:

Z 23:

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

           1. bis 3. .....

           1. bis 3. .....

(2) bis (5) .....

(2) bis (5) .....

Z 24 bis 27:

Z 24 bis 27:

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.

(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

           1. hohen Gefährdungspotential 1,3,

           2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und

           3. geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

           1. hohen Gefährdungspotential 1,3,

           2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und

           3. geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,

           1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,

           2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

           5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

           6. bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

           7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,

           7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

           8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

 

           8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

           9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

           9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Z 28:

Z 28:

§ 77. (1) und (2) .....

§ 77. (1) und (2) .....

(3) Der Dienstgeber hat das arbeitsmedizinische Zentrum und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

(3) Der Dienstgeber hat das arbeitsmedizinische Zentrum und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

           1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,

           1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

           2. bis 11. .....

           2. bis 11. .....

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

Z 29 bis 32:

Z 29 bis 32:

Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums

Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum ist in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, in Anspruch zu nehmen.

§ 78. (1) Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

           1. hohen Gefährdungspotential 1,0,

           2. mittleren Gefährdungspotential 0,6 und

           3. geringen Gefährdungspotential 0,3

Stunden.

(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

           1. hohen Gefährdungspotential 1,0,

           2. mittleren Gefährdungspotential 0,6 und

           3. geringen Gefährdungspotential 0,3

Stunden.

(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,

           1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,

           2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

           5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,

           6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

           7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,

           7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,

           8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und

 

           8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

           9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

           9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

Z 34:

Z 34:

§ 79. (1) und (2) .....

§ 79. (1) und (2) .....

(3) Der Dienstgeber hat dem zuständigen Arbeitsinspektorat Namen und Einsatzzeit der Präventivfachkräfte mitzuteilen.

 

(4) bis (7) .....

(4) bis (7) .....

Z 35 bis 38:

Z 35 bis 38:

§ 80. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

§ 80. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

           1. und 2. .....

           1. und 2. .....

           3. welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

           3. welche Präventionszeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

Z 39:

Z 39:

Arbeitsschutzausschuss

Arbeitsschutzausschuss

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

           1. der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person,

           1. Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;

           2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,

           2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;

           3. die Sicherheitsfachkräfte,

           3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiter;

           4. die Arbeitsmediziner,

           4. die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums;

           5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,

           5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;

           6. Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane,

           6. ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.

 

Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.

           7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes.

 

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person.

(5) Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

 

           1. Ort und Zeit der Sitzung;

 

           2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;

 

           3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Entspricht der Dienstgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

 

           1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

 

           2. die Beratungsgegenstände;

 

           3. die Namen der Anwesenden;

 

           4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

(9) In den im §§ 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektorss vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

(10) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören neben den sachlich für die Behandlung der Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes zuständigen Vertretern des Dienstgebers und Vertretern des zuständigen Zentralausschusses die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Z 41:

Z 41:

§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

           1. und 2. .....

§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

           1. und 2. .....

           3. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, dass die Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,

 

           4. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuss.

 

Z 41:

Z 41:

§ 87. (1) und (2) .....

§ 87. (1) und (2) .....

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

           1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

           2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

           3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

           1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

           2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

           3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.

(4) und (5) .....

(4) und (5) .....

Z 44:

Z 44:

§ 89. (1) bis (6) .....

§ 89. (1) bis (6) .....

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 7 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Z 43:

Z 43:

§ 95. (1) .....

§ 95. (1) .....

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:

           1. Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.

           2. Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5 ADSV.

           3. Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

           4. Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.

           5. Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, dass durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, dass, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, dass sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

           6. Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, dass bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, dass diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, dass sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müsste. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

           7. Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, dass die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.

           8. Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.

           9. § 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, dass die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

         10. Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.

         11. Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, dass bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muss. Eine etwaige Störung muss durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, dass Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.

         12. Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, dass Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.

         13. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.

 

(3) .....

(3) .....

§ 96. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.

(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muss mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.

 

§ 97. (1) .....

§ 97. (1) .....

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV, für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54 Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als Bundesgesetz.

 

Z 45 und 46:

Z 45 und 46:

§ 98. (1) .....

§ 98. (1) .....

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen:

           1. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985, 667/1987 und 669/1989. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

           2. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/1983.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, als Bundesgesetz weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84 (Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8 (Pressluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln), § 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96 bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit Fahrzeugen).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als Bundesgesetz:

           1. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

           2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

           3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981, ausgenommen Punkt 2.2 der ÖNORM, und

           4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.

 

 

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden.

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) und (8) .....

(7) und (8) .....

Z 47 und 48:

Z 47 und 48:

§ 99. (1) und (2) .....

§ 99. (1) und (2) .....

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit „Arbeit – Gesundheit – Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.

 

(4) .....

(4) .....

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.

Z 49:

Z 49:

§ 100. (1) und (2) .....

§ 100. (1) und (2) .....

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, als Bundesgesetz.

           2. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß den §§ 56 oder 112 ASchG dazu ermächtigt wurden.

 

(4) .....

(4) .....

Z 50:

Z 50:

§ 101. (1) .....

§ 101. (1) .....

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft. Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(3) .....

(3) .....

 

 

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

           1. .....

           1. .....

           2. § 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

           2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

           3. bis 5. .....

           3. bis 5. .....

           6. §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

           6. §§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

           7. .....

           7. .....

Z 52:

Z 52:

§ 102. (1) bis (5) .....

§ 102. (1) bis (5) .....

(6) § 84 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuss regelt, in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen Zentrums für eine Dienststelle (Dienststellenteil) bestellt werden.

 

Z 53:

Z 53:

§ 104. (1) und (2) .....

§ 104. (1) und (2) .....

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(4) .....

(4) .....

Z 54:

Z 54:

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

           1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

           2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

           1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

           2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.