Vorblatt

Probleme:

Im Tiergesundheitsgesetz fehlt derzeit eine Bestimmung zur Festlegung von Untersuchungstarifen bei Tiergesundheitsprogrammen.

Die derzeit vorgesehene Entschädigungsregelung führt bei größer angelegten Untersuchungsprogrammen zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand, sodass die Durchführung solcher Programme daran zu scheitern droht.

Ziele:

Inhalt:

Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Untersuchungstarifen sowie Schaffung der Möglichkeit von Pauschalentschädigungen.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden; kein zusätzlicher Personalaufwand.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Diese Verordnung ist EG-konform.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Tiergesundheitsgesetzes wird um eine Ermächtigung der Bundesministerin zur Festlegung von Untersuchungstarifen und pauschalen Ausmerzentschädigungen ergänzt.

Der Entwurf ist EG-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der Änderung des TGG ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine finanziellen Auswirkungen. Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden werden daher hiedurch weder zusätzliche Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird bei den genannten Gebietskörperschaften nicht erforderlich sein.

Wird jedoch die neu geschaffene Regelung der pauschalen Ausmerzentschädigung in einer Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz in Anspruch genommen, so stellt dies gegenüber der bisherigen Rechtslage eine deutliche Verwaltungsvereinfachung und damit Reduzierung der Kosten dar.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7Abs. 3):

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass auch kostendeckende Tarife für die vom Tierbesitzer beziehungsweise Betriebsinhaber zu tragenden Kosten erlassen werden dürfen. Die Tariffestsetzung wird im Normalfall durch den Bundesminister zu erfolgen haben (Z 1). Eine Festlegung von Tarifen durch den Landeshauptmann (Z 2) kann dann sinnvoll sein, wenn es sich um Gebühren für solche Betriebskontrollen handelt, die den Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz inhaltlich gleichen; die fleisch-untersuchungsrechtlichen Gebühren nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes werden aber von den Bundesländern autonom festgesetzt und weichen von Land zu Land voneinander ab.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 3a):

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung bei Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz. Sie ermöglicht eine pauschale Ausmerzentschädigung je Tier, wie sie das IBR/IPV-Gesetz, das Bangseuchen-Gesetz und das Rinderleukosegesetz vorsehen in den jeweiligen Verordnungen festzulegen. Als Determinanten der Verordnungsermächtigung dient der Grundsatz der 75%igen Entschädigung des TGG wobei jedoch komplizierte Rechenvarianten im Einzelfall entfallen und im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine Durchschnittsbetrachtung – welche durchaus nach Rasse, Alter etc. gegliedert sein kann – zu Grunde gelegt wird.

Es handelt sich um eine Verordnungsermächtigung, von der Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht Gebrauch gemacht werden muss. Wird in einer VO nach dem TGG, welche Tötungsanordnungen vorsieht, keine pauschale Ausmerzentschädigung festgelegt (siehe z.B. Geflügelhygienverordnung 2000) kann auf den bestehenden Berechnungsmodus zurückgegriffen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 7.

Abs. 3 fehlt.

§ 7.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

           1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs.  1 festlegen oder

           2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

§ 8.

Abs. 3a fehlt

§ 8.

(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem - sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind - der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) – abzuziehen ist. § 10 findet diesfalls keine Anwendung.