Anlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG) BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 erster Satz wird nach der Wortfolge "Für Strafverfahren" die Wortfolge "und für Betriebsschließungen" eingefügt.

2.In § 52 lautet Absatz 1 Ziffer 1

         1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht;“

3. In § 56 lautet Abs. 1:

§ 56. (1) Verboten ist:

           1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;

           2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;

           3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.“