313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                 Gegenstand

1                Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung

(FTE-Nationalstiftungsgesetz)

2                Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

3                 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003

4                 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004

5               Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfi-nanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)

6                Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

7                Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

8                Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen

9                Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz)

Errichtung der Stiftung

§ 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen ,,Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und des ersten Stiftungsrats als errichtet.

Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.

Begünstigte

§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

(2) Die Stiftung ist jährlich mit

           1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie

           2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,

zu dotieren.

(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.

(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

           1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie

           2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.

Organe

§ 5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Stiftungsvorstand

§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden.

(2) Als Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet:

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Zurücklegung der Funktion oder

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben ein von ihnen bestelltes Mitglied des Stiftungsvorstands abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt,

           4. das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           5. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(5) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.

(6) Die Bestellung von Geschäftsführern von Fördereinrichtungen, die Begünstigte der Stiftung sind, zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist zulässig. Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden. Die Tätigkeit des Stiftungsvorstands gilt nicht als Hauptberuf im Sinne des § 5 Abs.  1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993.

Aufgaben des Stiftungsvorstands

§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen.

(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.

(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.

Zeichnung und Vertretung der Stiftung

§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.

Stiftungsrat

§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist

           1. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. vom Bundesminister für Finanzen,

           3. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           4. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

           5. von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Zurücklegung der Funktion oder

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

           4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist.

§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.

(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.

(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedarf.

Aufgaben des Stiftungsrats

§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat

           1. unter Berücksichtigung einer mittelfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,

           2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und

           3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:

           1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,

           2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,

           3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,

           4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

           5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und

           6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:

           1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,

           2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,

           3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und

           4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.

Haftung

§ 12. Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

Verwaltung und interne Revision

§ 13. (1) Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen sind.

(2) Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des ERP-Fonds bedienen.

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.

Rechnungslegung

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 6 Abs. 4 Z 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der Stiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 16. Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.

Auflösung der Stiftung

§ 17. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 20. § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Z 4a wird in § 4 Abs. 4 Z 4 umbenannt und es tritt an die Stelle des Prozentsatzes „15%“ der Prozentsatz „25%“.

2. § 4 Abs. 4 Z 4a lautet:

„4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag beträgt 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von 35% unterliegen. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.“

3. In § 10c tritt jeweils an die Stelle des Datums „1. Jänner 2004“ das Datum „1. Jänner 2005“ und an die Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2004“.

4. In § 108c Abs. 2 lautet die Z 1:

         „1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;“

5. In § 108e Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.“

6. In § 124b wird folgende Z 93 angefügt:

       „93. § 4 Abs. 4 Z 4, § 4 Abs. 4 Z 4a, § 10c, § 108c Abs. 2 Z 1 und § 108e Abs. 3 jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003

Das Bundesfinanzgesetz 2003, BGBl. I Nr. 41, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2003):

1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 20 bis 22 angefügt:

       „20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         21. beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;

         22. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 0,750 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen im Zusammenhang mit dem „Jahr des Wassers 2003“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann.“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 26  angefügt:

       „26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs.1 Z 2 entfällt der Voranschlagsansatz „1/14308 samt Klammerausdruck“.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

                a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341:

„2/19350/22                Rückzahlung von Zuschüssen“

               b) nach dem Paragraf 2/5040:

„2/50400/43                Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

                c) nach dem Voranschlagsansatz 2/60804:

„2/60805/34                Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“

Artikel 4

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004

Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2004):

1. Im Artikel I lauten die Schlusssummen:

 

„Allgemeiner

Haushalt

Ausgleichs-

haushalt

Gesamt-

Haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

 

 

 

 

Ausgaben

62 666,997

50 992,779

113 659,776

Einnahmen

59 236,861

54 422,915

113 659,776

Abgang

 3 430,136

Überschuss

 3 430,136

 –“

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19 bis 21 angefügt:

       „19. beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;

         20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

         21. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 11 lautet der Betrag „70 Millionen Euro“.

4. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 24 bis 34 angefügt:

       „24. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

         25. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;

         26. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         27. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         28. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf von Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         29. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         30. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann;

         31. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         32. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         33. beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem Betrag 5 Millionen Euro zur Förderung von Biomassenanlagen (Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         34. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

5. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 8 angefügt:

         „8. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“

6. Artikel IX Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 8 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“

7. Artikel X Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2004 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“

8. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1174 jeweils „Sicherheitsakademie“ sowie der Voranschlagsansatz 2/20009 „Darlehensrückzahlungen“.

9. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

                a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341:

„2/19350/22                Rückzahlung von Zuschüssen“

               b) nach dem Voranschlagsansatz 1/20004:

„2/20005/43                Sonstige Erfolgswirksame Einnahmen“

                c) nach dem Voranschlagsansatz 2/20074:

„2/2009                   Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):

2/20094/43                Erfolgswirksame Einnahmen“

               d) nach dem Voranschlagsansatz 1/20078:

„1/2009                                  Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):

1/20093/43                Anlagen

1/20096/43                Förderungen

1/20097/43                Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

                e) nach dem Paragraf 2/5040:

„2/50400/43                Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

                f) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 1010 und 1174 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.

10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

 

 

Millionen Euro

„Ausgaben

 

 

 

Kapitel 11

 

Inneres

 

1/1100

 

Zentralleitung:

 

1/11003

43

Anlagen               

12,263

1/11006

 

Förderungen       

0,198

 

43

 

0,194

1/11008

43

Aufwendungen  

44,783

 

 

Summe 1100…

135,115

 

 

 

 

1/11073

 

Zivilschutz; Anlagen         

0,046

 

41

 

0,045

 

 

Summe 1107…

5,914

 

 

Summe 110…

253,333

 

 

 

 

1/1170

 

Sicherheitsexekutive:

 

1/11700

42

Personalausgaben             

1.057,602

1/11703

42

Anlagen               

20,625

1/11707

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

23,130

 

22

 

22,158

1/11708

42

Aufwendungen  

200,368

 

 

Summe 1170…

1.301,725

 

 

 

 

1/11728

42

Bundeskriminalamt; Aufwendungen             

7,703

 

 

Summe 1172…

34,581

 

 

 

 

1/11738

42

Einsatzkommando; Aufwendungen               

2,958

 

 

Summe 1173…

16,428

 

 

 

 

1/1174

 

Sicherheitsakademie:*)

 

1/11740

42

Personalausgaben             

13,363

1/11743

42

Anlagen               

0,272

1/11746

42

Förderungen       

0,100

1/11747

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

0,308

 

22

 

0,286

1/11748

42

Aufwendungen  

6,603

 

 

Summe 1174…

20,646

 

 

Summe 117…

1.406,307

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel 20

 

Äußeres

 

1/2000

 

Zentralleitung

 

1/20000

43

Personalausgaben             

25,502

1/20007

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

0,484

 

22

 

0,475

1/20008

43

Aufwendungen  

24,441

 

 

Summe 2000…

56,200

 

 

 

 

1/2007

 

Ostförderprogramme für MOEL und NUS:

 

1/20076

 

Förderungen       

 

38

 

 

43

 

1/20078

43

Aufwendungen  

 

 

Summe 2007…

 

 

 

 

1/2009

 

Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):

 

1/20093

43

Anlagen               

0,070

1/20096

43

Förderungen       

88,762

1/20097

43

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

0,910

 

 

Summe 2009…

89,742

 

 

Summe 200…

198,944

 

 

 

 

1/201

 

Vertretungsbehörden:

 

1/20107

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

2,188

 

43

 

0,216

1/20108

 

Aufwendungen  

84,328

 

43

 

83,855

 

 

Summe 201…

137,088

 

 

 

 

1/205

 

Entwicklungszusammenarbeit:

 

1/20506

 

Förderungen       

 

11

 

 

12

 

 

21

 

 

22

 

 

33

 

 

34

 

 

35

 

 

36

 

 

38

 

 

43

 

1/20508

43

Aufwendungen  

 

 

Summe 205…

 

 

Summe 20…

340,928

 

 

 

 

Kapitel 60

 

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

 

1/60003

43

Zentralleitung; Anlagen   

0,196

 

 

Summe 6000…

83,844

 

 

Summe 600…

189,793

 

 

 

 

1/60563

12

Bundesanstalt für Bergbauernanfragen; Anlagen      

0,025

 

 

Summe 6056…

0,759

 

 

Summe 605…

71,154

 

 

 

 


 

 

 

 

Millionen Euro

 

 

 

 

Einnahmen:

 

 

 

Kapitel 11

 

Inneres

 

2/11704

42

Sicherheitsexekutive; Erfolgswirksame Einnahmen     

41,580

 

 

Summe 1170…

69,436

 

 

 

 

2/1174

 

Sicherheitsakademie: *)

 

2/11744

42

Erfolgswirksame Einnahmen            

0,245

 

 

Summe 1174…

0,250

 

 

 

 

Kapitel 20

 

Äußeres

 

2/2000

 

Zentralleitung

 

2/20005

43

Sonstige erfolgwirksame Einnahmen             

0,928

2/20009

 

Darlehensrückzahlungen  

2,177

 

43

 

2,166

 

 

Summe 2000…

4,271

 

 

 

 

2/20074

43

Ost-Förderprogramme für MOEL und NUS; Erfolgwirksame Einnahmen

-

2/2009

 

Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA):

 

2/20094

43

Erfolgswirksame Einnahmen            

0,407

 

 

Summe 2009…

0,407

 

 

Summe 200…

4,678

 

 

 

 

2/205

 

Entwicklungszusammenarbeit:

 

2/20504

 

Erfolgwirksame Einnahmen              

 

38

 

 

43

 

2/20509

43

Darlehensrückzahlungen  

 

 

Summe 205…

 

 

Summe 20…

8,456“

11. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden gemäß der Anlage abgeändert.

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003, BGBl. I Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003, genehmigt:

VA-Ansatz

Betreffend

Millionen Euro

1/10606

Bundeskanzleramt; Sportangelegenheiten; Förderungen          

0,500

1/12216

Erwachsenenbildung; Förderungen               

0,100

1/12256

Allgemeinbildendes Schulwesen; Förderungen          

0,472

1/12276

Lehrer- und Erzieherbildung; Förderungen   

0,060

1/12428

Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung; Aufwendungen               

0,027

1/12446

Museen; Förderungen      

1,000

1/13006

Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode; Förderungen      

0,600

1/13026

Literatur- und Verlagswesen; Förderungen  

0,070

1/13046

Film- und Medienkunst, Fotografie; Förderungen      

0,847

1/14606

Fachhochschulen; Förderungen     

2,000

1/19386

Sonstige familienpolitische Maßnahmen; Förderungen            

0,090

1/40103

Heer und Heeresverwaltung; Liegenschaftsankäufe; Anlagen

0,170

1/60558

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft; Aufwendungen      

0,243

1/63088

Bundesvergabeamt; Aufwendungen             

1,385

1/63233

Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung; Kulturbauten; Anlagen   

0,621

1/63253

Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung; Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen); Anlagen         

0,031

1/65198

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; (Zweckaufwand); Zahlungen für luftfahrtbehördliche Tätigkeiten; Aufwendungen  

2,000

1/65306

Mittel des Innovations- und Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Förderungen       

0,546

1/65326

Technologie- und Forschungsförderung (gewerbliche) / FWF; Förderungen       

1,000

1/65356

Forschungsunternehmungen; Förderungen

1,300

 

Insgesamt            

13,062

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen:

VA-Ansatz

Betreffend

Millionen Euro

 

 

a) Ausgabeneinsparungen

 

 

1/10006

Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Förderungen        

0,125

 

1/11048

KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial); Aufwendungen               

0,652

 

1/12008

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralleitung (Verwaltungsbereich Bildung); Aufwendungen          

1,632

 

1/13008

Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode; Aufwendungen 

0,100

 

1/13028

Literatur- und Verlagswesen; Aufwendungen             

0,070

 

1/13043

Film- und Medienkunst, Fotografie; Anlagen              

0,060

 

1/13048

Film- und Medienkunst, Fotografie; Aufwendungen 

0,100

 

1/13056

Kulturelle Schwerpunktprogramme; Förderungen      

1,562

 

1/19388

Sonstige familienpolitische Maßnahmen; Aufwendungen       

0,090

 

1/60186

Land- und forstwirtschaftliche Kredite; Aufwendungen           

0,243

 

1/63156

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Bundesministerium (Förderungsmaßnahmen); Förderungen       

1,385

 

1/65007

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)  

2,000

 

1/65308

Mittel des Innovations- und Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Aufwendungen  

0,546

 

1/65337

Forschungs- und Technologietransfer; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

2,300

 

 

Summe a) (Ausgabeneinsparungen)              

10,865

 

 

 

 

 

 

b) Mehreinnahmen

 

 

 

2/54608

Unbewegliches Bundesvermögen; Veräußerungen (sonstige)                

0,170

 

 

 

 

 

c) Rücklagenauflösung

 

 

2/51297

Kassenverwaltung; Rücklagen; Auflösung von Rücklagen.    

2,027

 

 

Insgesamt            

13,062

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 6

Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

Das ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen“.

Artikel 7

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:    

               „f)           besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;“

2. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.“

3. Nach § 4 Abs. 6 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 ist oder“

4. Dem § 34 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 2 Abs. 5a und 4 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1.  Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.“

Artikel 8

Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen

§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

§ 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

§ 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahme jeglicher Art unzulässig.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel 9

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel II lautet § 7:

§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).“

2. Im Artikel XI § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Art. I § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“



*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel

*)Anwendung der Flexibilisierungsklausel