315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über die Regierungsvorlage (207 der Beilagen): Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

Die Anti-Doping Konvention des Europarates, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Normen der Anti-Doping-Vorschriften zu harmonisieren, wurde 1991 von Österreich ratifiziert (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 242/2001). Infolge dieser Konvention wurde in Österreich das Österreichische Anti-Doping-Comité eingerichtet, das die Einhaltung der Bestimmungen beobachtet und wenn notwendig Maßnahmen adaptiert.

Seit der Ratifikation der Anti-Doping Konvention sind umfangreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Doping sowohl bei den internationalen Sportverbänden und beim Internationalen Olympischen Comité (IOC) als auch in den Unterzeichnerstaaten erfolgt. Besonders durch die Weltkonferenz zur Bekämpfung des Doping im Feber 1999 wurden zahlreiche Aktivitäten in der Sportbewegung, aber auch in der Staatengemeinschaft und in den Einzelstaaten ausgelöst, die schließlich zur Gründung der internationalen Anti-Doping Agentur (WADA) mit Sitz in Montreal (Kanada) geführt haben.

Die Anti-Doping Konvention des Europarates vom 16. November 1989 ist derzeit die einzige internationale Konvention im Bereich der Bekämpfung des Doping, die einen wirksamen und verbindlichen Kontrollmechanismus aufweist. Im Wortlaut der Konvention kann naturgemäß die erst später gegründete internationale Anti-Doping Agentur (WADA) noch nicht aufscheinen. Aus diesem Grund sowie zur Verbesserung der Durchsetzung von Dopingkontrollmaßnahmen wurde der Abschluss eines Zusatzprotokolls erforderlich, welches vom Ministerkomitee des Europarates am 3. Juli 2002 angenommen und von Österreich am 12. September 2002 in Warschau unterzeichnet wurde.

Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention beabsichtigt eine weitere Verbesserung im Kampf gegen das Doping, indem die Mitgliedstaaten Kontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Staatsgebiet durch andere Unterzeichnerstaaten der Konvention zulassen, ohne entsprechende bilaterale Abkommen zu diesem Zweck abschließen zu müssen. Die Ergebnisse der Kontrollen sollen gleichzeitig den nationalen Sportverbänden des Herkunftslands der Sportler und Sportlerinnen, den nationalen Anti-Doping Agenturen des Herkunfts- und des Gastgeberlandes sowie den internationalen Sportverbänden übermittelt werden.

Ferner soll anerkannt werden, dass die internationale Anti-Doping Agentur (WADA) auf dem Gebiet eines Unterzeichnerstaates der Anti-Doping Konvention tätig werden darf.

Um dabei einen international anerkannten Kontrollstandard zu gewährleisten, verpflichten sich die nationalen Anti-Doping Agenturen, die Qualitätsstandards, wie sie in Art. 10 der Anti-Doping Konvention festgesetzt sind, anzuwenden.

Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzprotokoll bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da seine Bestimmungen den Bereich des Sportwesens betreffen, der in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt.

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 26. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Ingrid Turkovic-Wendl, die Abgeordneten Herta Mikesch, Astrid Stadler, Mag. Johann Maier, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Beate Schasching und Elmar Lichtenegger sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ferner hat der Ausschuss für Sportangelegenheiten einstimmig folgende Feststellung beschlossen:

„Der Sportausschuss geht davon aus, dass allfällige Mehrkosten im Verhältnis des nationalen Schlüssels für Dopingkontrollen (45 % Bund: 45 % Länder: 10 % BSO) aufgeteilt werden, weil Kontrollen aufgrund des Zusatzprotokolls (Art. 1) im Rahmen des bereits bestehenden Nationalen Programms (Art. 4 Z 3 lit. a und c der Anti-Doping-Konvention des Europarates) erfolgen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention (207 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 11 26

Ingrid Turkovic-Wendl          Beate Schasching

    Berichterstatterin                     Obfrau