323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 292/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse erlassen (Presseförderungsgesetz 2004) sowie das KommAustria-Gesetz und das Publizistikförderungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. November 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 „A. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf für ein Presseförderungsgesetz 2004 bündelt den langjährigen Diskussionsprozess über eine Reform der Presseförderung. Zusätzlich zur Förderung von Tages- und Wochenzeitungen, Einrichtungen der Journalistenausbildung und Presseclubs soll durch die Etablierung einer Reihe von qualitätsfördernden und zukunftssichernden Maßnahmen neben der Titelvielfalt auch die inhaltliche Vielfalt und Qualität der österreichischen Zeitungslandschaft gefördert werden.

Der Entwurf sieht folgende Förderungsarten vor:

1.       Vertriebsförderung von Tages- und Wochenzeitungen (Abschnitt II)

2.      Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III)

3.      Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV)

Die bisher beim Bundeskanzleramt eingerichtete Presseförderungskommission wird in Hinkunft bei der KommAustria angesiedelt sein. Die Zuteilung der Fördermittel obliegt in Zukunft der KommAustria. So wie das bisherige Presseförderungsgesetz räumt auch der Entwurf keinen Rechtsanspruch auf Förderung ein. Kompetenzrechtlich stützt sich das Presseförderungsgesetz 2004 auf Art. 17 B‑VG und ist somit ein so genanntes Statutar‑ oder Selbstbindungsgesetz. Der Entwurf sieht vor, dass die Presseförderung so wie bisher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben wird. Da somit die Zuteilung von Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung darstellt, ist auch keine Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde über die KommAustria gegeben (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).

Im Unterschied zum bisherigen Presseförderungsgesetz zielt der vorliegende Entwurf auch auf die Festlegung einer Reihe von bislang unzureichend oder überhaupt nicht geregelten Zuständigkeiten ab. Diese sind unter anderen:

1.      Die Funktionsperiode der Presseförderungskommission und des Vorsitzenden (zwei Jahre – Wiederwahl möglich); die Partialerneuerung wird abgeschafft;

2.      Erstmals wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die Presseförderungskommissionsmitglieder festgeschrieben.

3.      Im Sinne einer höheren Transparenz sind die Förderrichtlinien in Hinkunft jährlich, und zwar zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes, in „geeigneter Form“ zu veröffentlichen (unter „geeigneter Form“ ist auch das Internet zu verstehen).

Vertriebsförderung (Abschnitt II):

Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Vertriebskosten sollen im Rahmen einer neu geschaffenen Vertriebsförderung alle Tages- und Wochenzeitungen gefördert werden. Verleger von förderungswürdigen Tageszeitungen erhalten einen gleich hohen Betrag von ca. € 200.000,--. Dieser Betrag ist jedoch abhängig von der Höhe der im BFG vorgesehenen Mittel.

Im Falle von Wochenzeitungen wird der Vertrieb von höchstens 10 000 verkauften Abonnementexemplaren gefördert. Aufbauend auf einer Studie des Schweizer „prognos-Instituts“ (Weißbuch zur Presseförderung in Österreich) wird die Förderung mittels Faktorensystem errechnet. Die Konzeption des Modells in Form einer negativen Progression begünstigt kleinere Wochenzeitungen überproportional. Wenn von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt werden, dann sind wie bisher Kürzungen vorgesehen. Neu ist, dass dies auch für Wochenzeitungen gilt, die vom gleichen Medienverbund verlegt werden. Der Begriff „Medienverbund“ orientiert sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001.

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III):

Die neue Besondere Förderung soll zur Erhaltung der Vielfalt in den Bundesländern beitragen. Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen sind die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung, alle regionalen Marktführer sowie alle Tageszeitungen mit einer Verkaufsauflage von über 100 000 Stück.

Angemerkt wird, dass als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die meisten Exemplare der Zeitung verkauft werden. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage überproportional gefördert.

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV):

Der Abschnitt IV umfasst ein Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Qualität des österreichischen Journalismus. Neben der bisherigen Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung und Presseklubs ist vorgesehen, dass Tages- und Wochenzeitungen einen Zuschuss zu den Kosten der angestellten Auslandskorrespondenten und zu den Kosten von Ausbildungsmodulen (Print- und Onlinebereich), die zur Ausbildung ihrer journalistischen Mitarbeiter durchgeführt werden, erhalten können. Neu sind auch die Leseförderung und die Förderung von einschlägigen Forschungsprojekten.

Novelle des Publizistikförderungsgestzes:

Die Zuteilung von Förderungsmitteln nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes soll in Zukunft der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001 eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegen.

Die Publizistikförderung II soll so wie bisher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben werden. Wie bisher wird kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt, beide Gesetze stützen sich kompetenzrechtlich auf Art. 17 B‑VG, sind so genannte Statutar‑ oder Selbstbindungsgesetze. Da die Zuteilung von Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung darstellt, ist auch keine Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde über die KommAustria gegeben (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).

Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieser Bundesgesetze soll von der RTR-GmbH durchgeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Es werden überwiegend organisatorische Änderungen vorgenommen. Die notwendigen Dienstposten werden vom Bundeskanzleramt in die KommAustria verlagert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 16. Jänner 1996, ABl. Nr. C 161 vom 5.6.1996, führte die Europäische Kommission aus, dass staatliche Beihilfen zu Gunsten von Tages- und Wochenzeitungen zur Verbreitung allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Informationen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 (nunmehr Art. 87 Abs. 1) EGV fallen, sofern deren tatsächliche Verbreitung überwiegend auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist und die Förderung daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Förderung der österreichischen Presse gemeinschaftskonform ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich das vorgeschlagene Gesetz auf Art. 17 B‑VG.

B. Kosten

Mit diesem Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften verbunden. Es handelt sich wie schon beim bisherigen Presseförderungsgesetz um Ermessensausgaben des Bundes. Die Höhe der im BFG vorgesehenen Mittel bleibt unverändert, die Verteilung auf die einzelnen Fördertöpfe ändert sich. In Zukunft wird es nur mehr einen Budgetposten „Presseförderung“ im BFG geben. Die für die Administration der Förderung bisher im Bundeskanzleramt vorhandenen Personalressourcen werden dementsprechend der KommAustria zuzuweisen sein.

C. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Abschnitt I (Grundlagen)

Zu § 1:

Abs. 1: Diese Bestimmung definiert als Ziel der Presseförderung die Förderung der „Vielfalt der Presse in Österreich“, wobei der Begriff „Vielfalt“ nicht nur „Titelvielfalt“ sondern auch „inhaltliche Vielfalt“ impliziert.

Abs. 2: So wie das bisherige Presseförderungsgesetz stützt sich auch der vorliegende Entwurf für ein neues Presseförderungsgesetz kompetenzrechtlich auf Art. 17 B-VG, wodurch kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt wird. Die Höhe der Fördermittel findet sich nicht im Gesetzentwurf selbst, sondern ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Bundesfinanzgesetz (2004: 13,93 Mio. €). Im Bundesfinanzgesetz sind drei separate Ansätze für Vertriebsförderung, Besondere Förderung und Qualitäts- und Zukunftssicherung einzurichten.

Der Entwurf geht davon aus, dass im Bundesfinanzgesetz drei Ansätze vorgesehen sind. Diese werden 2004 wie folgt beteilt:

1.      4,91 Mio. €: Vertriebsförderung

2.      7,21 Mio. €: Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

3.      1,81 Mio. €: Qualitäts- und Zukunftssicherung (Journalistenausbildung etc.)

Abs. 3: Die Bestimmung legt fest, dass die Zuteilung von Fördermitteln an die einzelnen Förderungswerber der KommAustria obliegt. Diese Funktion übte bisher die Bundesregierung aus.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß den Abschnitten II und III.

Abs. 1:

Z 1: Bisher hatten förderungswürdige Zeitungen entweder wirtschaftliche oder kulturelle Information zu verbreiten, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Nunmehr ist vorgesehen, dass für die Erlangung einer Förderung auch kulturelle Information geboten werden soll (vgl. allerdings auch die Regelung des § 4 Abs. 5). Im Unterschied zur bisherigen Regelung soll mit der Formulierung „überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen“ weiters zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Tages- oder Wochenzeitung auch dann für förderungswürdig erachtet wird, wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in Kooperation mit Verlegern anderer Zeitungen produziert wird. Das heißt, der redaktionelle Teil der Zeitung darf höchstens zur Hälfte aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen Zeitung übernommen oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.

Z 2 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4. Neu ist nur, dass für Tageszeitungen eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 240mal eingeführt wird. Unter Berücksichtigung von Feiertagen entspricht dies einem fünfmaligen Erscheinen pro Woche.

Z 3 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 4.

Z 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7, allerdings mit einigen Änderungen: Die Mindestverkaufsauflage für Tageszeitungen von 10 000 Stück bleibt unverändert. Neu ist, dass auch eine Mindestverkaufsauflage von 6 000 Stück in einem Bundesland für die Erfüllung der Förderungskriterien ausreichend ist. Die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalisten wird von bislang mindestens drei auf nunmehr mindestens sechs angehoben.

Z 5 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 6, allerdings wurde die bislang lediglich für Tageszeitungen geltende Bestimmung, wonach der Verkaufspreis im Jahresdurchschnitt nicht erheblich abweichen darf, auch auf Wochenzeitungen ausgeweitet.

Z 6 normiert, dass Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen (bisher nur Wochenzeitungen) keine Gebietskörperschaften sein können und auch nicht mittelbar und unmittelbar an diesen beteiligt sein können.

Z 7 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2.

Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 und dient der Förderung der autochthonen Volksgruppen in Österreich.

Abs. 3 bis 5: Diese Bestimmungen normieren, dass die um Förderung ansuchenden Verleger der KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- und/oder Wochenzeitungen nach den von der Presseförderungskommission festzulegenden Kriterien mitzuteilen haben. Vor dem Hintergrund, dass nicht alle Tages- und Wochenzeitungen ihre Auflagenzahlen der ÖAK mitteilen, wird festgelegt, dass nicht von der ÖAK geprüfte Auflagenzahlen der Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders bedürfen. Dass sonst kein Auftragsverhältnis zwischen Förderungswerber und Wirtschaftstreuhänder bestehen darf, dient der objektiven Datenbeurteilung. Überdies wird festgehalten, dass die KommAustria von den Verlegern von Tageszeitungen nach Bundesländern gegliederte Daten anfordern kann, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit bzw. Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

Abs. 6: Die Bestimmung legt fest, dass Verleger, die um Förderung ansuchen, ihre Beteiligungsverhältnisse offen zu legen haben, damit die Presseförderungskommission feststellen kann, ob ein „Medienverbund“ gemäß § 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001, vorliegt.

Abs. 7: Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass eine Zeitung – auf Grund geringfügiger Änderungen - nicht unter mehreren Titeln um Förderung ansuchen kann. Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und auch über eigene regionale Redaktionen verfügen. Mutationen sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich selbstständige Zeitungen zu qualifizieren sind. Eine nähere Definition erfolgt in den Förderrichtlinien.

Zu § 3:

Abs. 1: Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 3 wird nunmehr der Beobachtungszeitraum, auf den sich die dem Ansuchen um Förderung anzuschließenden Unterlagen zu beziehen haben, explizit festgelegt. Dieser Beobachtungszeitraum (das vorangegangene Kalenderjahr) gilt für sämtliche Förderungen auf Grund des Presseförderungsgesetzes mit Ausnahme der Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3. Die Förderung von Forschungsprojekten findet im Vorhinein statt.

Abs. 2: Diese Bestimmung legt fest, dass die administrative Unterstützung der KommAustria und der Presseförderungskommission von der Rundfunk- und Telekomregulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wahrgenommen wird.

Zu § 4:

Abs. 1: Diese Bestimmung legt fest, dass eine Presseförderungskommission zur Beratung der Arbeit der KommAustria eingerichtet wird.

Abs. 2: Diese Bestimmung präzisiert das Verfahren dahin gehend, dass die Presseförderungskommission festzustellen hat, ob die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Im Anschluss daran hat die Presseförderungskommission diese Prüfungsergebnisse der KommAustria vorzulegen. Die von der Presseförderungskommission zu erstellenden Gutachten sollen der Entscheidungsfindung der KommAustria dienen. Falls ein oder mehrere Mitglieder der Presseförderungskommission dies verlangen, sind auch Minderheitsmeinungen wiederzugeben.

Abs. 3: Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage des § 4 Abs. 3 wird im vorliegenden Entwurf die Funktionsdauer der Presseförderungskommission einheitlich festgelegt. Außerdem werden die Kompetenzen der Presseförderungskommission erweitert.

Z 1: So wie bisher wird die Presseförderungskommission aus sechs Mitgliedern plus einem nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden bestehen, wobei der Berufungsmodus nicht geändert wurde. Klargestellt wurde, dass eine Wiederbestellung der Mitglieder möglich ist, und dass für Mitglieder, die vor Ablauf der Funktionsperiode von zwei Jahren ausscheiden, unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen ist. Überdies wird im Gesetz festgehalten, dass die Geschäftsstelle auch die konstituierende Sitzung der Presseförderungskommission einzuberufen hat.

Z 2 regelt den Wahlmodus und die Funktionsdauer für den Vorsitzenden.

Z 3 führt erstmals Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder ein. Demnach dürfen die Mitglieder der Presseförderungskommission in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung – auch solchen die nicht um Förderung ansuchen - oder zu einem sonstigen Ansuchenden stehen.

Z 4 regelt die Beschlussfähigkeit der Presseförderungskommission, die bislang nicht im Gesetz geregelt war.

Z 5 sieht vor, dass die Presseförderungskommission sich eine Geschäftsordnung zu geben hat. Im bisherigen Presseförderungsgesetz fand sich diesbezüglich keine Regelung.

Z 6 ermöglicht es der Presseförderungskommission, wie bisher für ihre Beratungen auch externe Personen beizuziehen.

Abs. 4: Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage werden die Kompetenzen der Presseförderungskommission präzise aufgelistet.

Abs. 5: Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage des § 4 Abs. 5, sie wurde allerdings im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes entsprechend angepasst und auf die Besondere Förderung ausgedehnt. Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 (über die reine Fachpresse hinausgehend) oder des § 2 Abs. 1 Z 7 (überregionale Bedeutung) erfüllen, kann nur ein gekürzter Förderbetrag gewährt werden, allerdings nur dann, wenn dies die Presseförderungskommission einstimmig empfiehlt.

Abs. 6: Diese Bestimmung soll deutlich machen, dass die von der Presseförderungskommission empfohlenen und von der KommAustria beschlossenen Förderrichtlinien einer ständigen Überprüfung und Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernisse unterliegen. Die bisherige Förderungspraxis hat gezeigt, dass dies notwendig ist. Die bisherige Rechtslage sah nicht vor, dass die Presseförderungskommission Förderungsrichtlinien zu veröffentlichen hat. Als „geeignete Weise“ gilt jedenfalls eine Veröffentlichung im „Internet“.

Abs. 7: Zu veröffentlichen sind die Förderungsnehmer, die Förderbeträge und die einer allfälligen Ablehnung zu Grunde liegende gesetzliche Bestimmung. Als „geeignete Weise“ gilt auch in diesem Fall eine Veröffentlichung im „Internet“.

Abschnitt II (Vertriebsförderung):

Zu § 5 (Allgemeine Bestimmungen)

Abs. 1: Diese Bestimmung normiert, dass jene Verleger von Tages- und Wochenzeitungen um Vertriebsförderung ansuchen können.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass innerhalb der Vertriebsförderung zwei Fördertöpfe eingerichtet sind. Die für die Vertriebsförderung zur Verfügung stehenden Mittel sollen demnach zu 58% auf Tageszeitungen und zu 42% auf Wochenzeitungen verteilt werden.

Zu § 6 (Vertriebsförderung für Tageszeitungen):

Abs. 1: Diese Bestimmung legt fest, dass Tageszeitungen die allgemeinen Förderungskriterien des Abschnitts I zu erfüllen haben.

Abs. 2: Die Mittel des Fördertopfes werden gleichmäßig auf die Tageszeitungen verteilt. Bei gleichbleibender Anzahl von förderungswürdigen Tageszeitungen werden dies im Jahr 2004 ca. € 200 000,-- pro Tageszeitung sein.

Zu § 7 (Vertriebsförderung für Wochenzeitungen):

Abs. 1 bis 4: Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 beziehen sich auf den Vergabemodus für Wochenzeitungen.

Abs. 1: Diese Bestimmung definiert, dass Wochenzeitungen nur für die ersten 10 000 im Abonnement verkauften Exemplare Vertriebsförderung erhalten können.

Abs. 2: Diese Bestimmung bezieht sich auf Verleger, die für mehrere Wochenzeitungen um Förderung ansuchen. Diesbezüglich wird eine Förderungskaskade angegeben, die der bisher geltenden Allgemeinen Presseförderung entnommen ist und sich wie folgt definiert. Diese Regelung gilt auch für Zeitungen des selben Medienverbundes.

Abs. 3: Die Bestimmung legt den Berechnungsmodus für die Vertriebsförderung von Wochenzeitungen fest. Es werden jeweils volle Tausenderpakete von Abos gefördert. Die Förderung nimmt pro gefördertem Paket ab. Es werden höchstens 10 Pakete gefördert.


 

Berechnungstabelle:

 

 

Abo-Anzahl

Faktor A

Produkt/Paket

Produkt/insgesamt

ab 1.000

4,0

4.000

4.000

ab 2.000

3,6

3.600

7.600

ab 3.000

3,2

3.200

10.800

ab 4.000

2,8

2.800

13.600

ab 5.000

2,4

2.400

16.000

ab 6.000

2,0

2.000

18.000

ab 7.000

1,6

1.600

19.600

ab 8.000

1,2

1.200

20.800

ab 9.000

0,8

800

21.600

Ab 10.000

0,4

400

22.000

Beispiel:

Unter der Annahme, dass € 100.000,-- zur Verfügung stehen und vier Wochenzeitungen mit den angegebenen Abo-Zahlen bzw. Anzahl von Nummern pro Jahr ansuchen, ergibt sich folgende Berechnung:

 

 

Produkt

Nummern/Jahr

Verteilungswert

Förderung in Euro

Zeitung 1:

999 Abos.

0

45

0

0

Zeitung 2:

1 001 Abos.

4 000

45

180 000

9 574,47

Zeitung 3:

2 500 Abos.

7 600

50

380 000

20 212,77

Zeitung 4:

79 000 Abos.

22 000

60

1 320 000

70 212,77

 

 

 

 

1 880 000

100 000,00

Abschnitt III (Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen):

Zu § 8 (Voraussetzungen und Berechnung):

Abs. 1: Die Bestimmung legt fest, dass der Bund für regionale Tageszeitungen - im Interesse des Erhaltes der Vielfalt in den Bundesländern - eine Besondere Förderung vorsieht.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass nur jene Tageszeitungen eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten können, deren Verkaufsauflage im Jahresdurchschnitt höchstens 100.000 Stück beträgt, wobei als Bezugsgröße das gesamte Bundesgebiet fungiert. In Bezug auf die Bestimmung hinsichtlich der maximalen Anzeigenseiten ist festzuhalten, dass den klassischen Werbeanzeigen anzeigenähnliche Blattbestandteile gleichzuhalten sind. Als solche sind insbesondere „Sonderbeilagen“ mit überwiegend kommerziellen Charakter und Sonder- und Widmungsseiten anzusehen.

Abs. 3: Die national marktführende Tageszeitung wird von der Förderung zur Gänze ausgeschlossen. Überdies wird normiert, dass regional marktführende Tageszeitungen ausgeschlossen sind. In jenen Bundesländern, in denen die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend ist, ist auch die – gemessen an der Verkaufsauflage – zweitgrößte Tageszeitung von einer Förderung ausgeschlossen. Auf Grund von Marktanalysen kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei diesen Tageszeitungen um marktstarke handelt, sodass von der Einführung einer Untergrenze Abstand genommen werden konnte.

Abs. 4: Für die Förderung nach diesem Abschnitt ist die Anzahl der Verkaufsexemplare ausschlaggebend. Darunter ist die „gesamte verkaufte Auflage“ zu verstehen.

Abs. 5: Die Bestimmung normiert den Berechnungsmodus für die Förderung gemäß diesem Abschnitt.  Da Redaktionskosten unabhängig von der Auflage anfallen, erhält jede förderungswürdige Zeitung einen Sockelbetrag von € 500.000,--. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die Anzahl der verkauften Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der im jeweiligen Jahr erschienenen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können. Diese Deckelung verhindert, dass größere Tageszeitungen den Fördertopf überproportional ausschöpfen. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage bevorzugt.

Angemerkt wird, dass als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die meisten Exemplare der Zeitung verkauft werden.

Abschnitt IV (Qualitätsförderung und Zukunftssicherung):

Zu § 9 (Verteilung der Mittel):

Abs. 1: Die Bestimmung verdeutlicht, dass die für eine Förderung nach Abschnitt IV vorgesehenen Fördermittel nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf mehrere Fördertöpfe zu verteilen sind.

Abs. 2 legt fest, dass ein Vorschlag für die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen hat. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für eine andere Förderungsart im Rahmen dieses Gesetzes vorzulegen. Diese Flexibilität ist notwendig, da sich die Anzahl der Ansuchenden für diese Fördertöpfe von Jahr zu Jahr ändern wird bzw. gegenwärtig noch nicht einschätzbar ist. Insbesondere im Jahr der Einführung der „neuen“ Förderungen könnte der Fall eintreten, dass nicht genug Förderanträge eingereicht werden. Durch diese Regelung kann die KommAustria nach Maßgabe der Empfehlung der Kommission freiwerdende Mittel auch für andere Förderarten im Rahmen dieses Gesetzes verwenden.

Abs. 3: Die konkrete Ausführung, z.B. welche Nachweise abzuliefern sind, ist in den Förderrichtlinien festzuhalten.

Zu § 10 (Förderung der Journalistenausbildung):

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, die nur die Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung vorsah, wird nun mehr auch die Möglichkeit der Förderung der Ausbildung des journalistischen Nachwuchses in den Redaktionen geschaffen. Abs. 1 enthält die Bestimmung hinsichtlich der Förderung für Verleger, die sich der Förderung von Nachwuchsjournalisten annehmen. Abs. 2 normiert jene Auflagen, die Einrichtungen der Journalistenausbildung und sonstige repräsentative Vereinigungen zu erbringen haben, die sich der Aus- und Fortbildung von Journalisten widmen.

Abs. 1: Diese Bestimmung legt die Modalitäten der Förderung der redaktionsinternen Journalistenausbildung fest. Um eine derartige Förderung können Verleger dann ansuchen, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt I erfüllen. Der Entwurf sieht vor, dass ein Zuschuss gewährt werden kann, der höchstens ein Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten ausmachen darf. Ein derartiger Zuschuss kann einem Verleger für die Ausbildung zum Journalisten im Bereich der Tages- und/oder Wochenzeitungen und – falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich gewährt werden. Zugleich wird allerdings festgehalten, dass eine reine Onlineausbildung nicht mit Zuschüssen zu bedenken ist. Nähere Einzelheiten – insbesondere hinsichtlich des Nachweises der journalistischen Produktion und der Ausbildungskosten – sind in den Förderrichtlinien festzulegen.

Abs. 2: Diese Bestimmung enthält die schon bisher geltenden Voraussetzungen und Modalitäten der Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung. Die Verteilung der hierfür vorgesehenen Mittel auf die Vereinigungen wird wie bisher dahin gehend geregelt, dass 70% der Mittel für „ausschließlich oder vorwiegend“ mit der Journalistenausbildung befasste Vereinigungen zur Verfügung stehen und 30% der Mittel für Vereinigungen, die sich auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung verschrieben haben. Klargestellt wird, dass auch die Förderung von Volontariaten möglich ist. Diesfalls erhält ein bei einer österreichischen Zeitung im Rahmen eines Volontariates tätiger Journalist von einer Vereinigung im Sinne des Abs. 2 Direktzahlungen. Die Förderung erweist sich damit als indirekte Förderung.

Abs. 2 Z 1: Bei der Berechnung der 1.300 Ausbildungstage im Jahr werden wie bisher nur Lehrgänge im herkömmlichen Sinne zu berücksichtigen sein: Die Förderung oder Finanzierung von Volontariaten fällt nicht unter diese Bestimmung. Als Ausbildungstage gilt ein 6-Stunden Tag.

Abs. 2 Z 2: Keine der unter Abs. 2 Z 2 geförderten Vereinigungen soll mehr als ein Drittel der unter Z 2 vorgesehenen Gesamtmittel bekommen.

Zu § 11 (Sonstige Förderungen):

Abs. 1: Diese Bestimmung normiert, dass zur Förderung von Auslandskorrespondenten, die in einem festen Angestelltenverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung stehen, ein Zuschuss gewährt werden kann. Dieser Zuschuss darf allerdings höchstens 50% der Gesamtkosten für diesen Arbeitsplatz betragen und überdies den Betrag von € 40 000 nicht übersteigen.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass Vereinigungen, deren ausschließliche Aufgabe in der (Schul-) Leseförderung von Tages- und Wochenzeitungen zu sehen ist, mit einem Zuschuss von höchstens 50% ihrer Gesamtaufwendungen bedacht werden können. Weiters kann auch die Gratisverteilung von Tages- und Wochenzeitungen an Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gefördert werden.

Abs. 3: Diese Bestimmung normiert, dass pressebezogene Forschungsprojekte einen finanziellen Zuschuss begehren können, allerdings mit der Auflage, dass der Förderungsträger nachweislich mindestens die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Da es sich um die einzige Förderung im Rahmen dieses Entwurfes handelt, die sich nicht auf einen bereits abgelaufenen Beobachtungszeitraum (Vorjahr) bezieht, werden Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung verlangt. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel sind zurück zu erstatten.

Abs. 4: Diese Bestimmung normiert, dass repräsentativen non-profit Organisationen, die Pressekonferenzen veranstalten, in Summe Fördermittel bis zu € 40 000 (Gesamtmittel) zuerkannt werden können.

Zu § 12 (Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel):

Die Bestimmungen des § 12 entsprechen den bisherigen Regelungen des § 9 (Journalistenausbildung) Abs. 4 und 5 Presseförderungsgesetz. Die Art der vorzulegenden Bescheinigungen, Kostenaufstellungen, Kostennachweise etc. ist in den Förderrichtlinien näher zu definieren.

Abschnitt V (Schlussbestimmungen):

Zu § 13 (Evaluierung der Maßnahmen):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die KommAustria die Zielsetzungen und Auswirkungen der Presseförderung einer Bewertung zu unterziehen hat, die im Jahre 2006 durchgeführt werden soll. Die Ergebnisse dieser Evaluierung sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, der bis Ende 2006 der Bundesregierung vorzulegen ist.

Zu § 14 Abs. 1: Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sämtliche Förderungen, mit Ausnahme der Forschungsprojekte gemäß § 11 Abs. 3, für das dem Ansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) gewährt werden. Förderungen von Forschungsprojekten hingegen erfolgen im Vorhinein.

Zu Abs. 2: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Tages- oder Wochenzeitung, die zwar alle Förderungskriterien für den Beobachtungszeitraum erfüllt hat, jedoch vor Auszahlung eingestellt wird, eine Förderung erhält. Der sich dadurch ergebende Betrag kann auch nicht anderen Tages- oder Wochenzeitungen zu Gute kommen oder für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Überdies wird normiert, dass sämtliche Förderungen nach diesem Bundesgesetz in zwei gleich hohen Teilbeträgen ausbezahlt werden. Der erste Teilbetrag wird wie bisher nach der Beschlussfassung (meist Juli) ausgezahlt, der zweite Teilbetrag spätestens im November.

Zu § 17 Abs. 1: Die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinien soll im Internet erfolgen. Auf Anfrage werden die Förderungsrichtlinien von der Geschäftsstelle auch zugesandt.

Zu Artikel 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Im Hinblick darauf, dass der Aufwand der in der KommAustria tätigen Bediensteten für den Rundfunkbereich von den Rundfunkveranstaltern durch Finanzierungsbeiträge gemäß § 10 KOG getragen wird, ist die Aufnahme einer Ausnahmebestimmung notwendig.

Zu Artikel 3 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):

Zu § 7 Abs. 2a:

Die Änderungen dienen dem Zweck, den Gutachtensauftrag so klar wie möglich zu fassen. Schon bisher bestand in der Praxis die Auffassung, dass einzelne Aufträge – wenn keine konkreten Anlassfälle bzw. Bedenken im Hinblick auf einzelne Beiträge des jeweiligen Jahrganges einer Zeitschrift vorgetragen wurden – nicht dahingehend zu verstehen sind, dass der Gutachter gegen § 7 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes verstoßende Aussagen in den zu prüfenden Publikationen selbständig zu suchen, aufzulisten und darauf aufbauend Schlüsse zu ziehen hat. Im Sinne des Publizistikförderungsgesetzes in Verbindung mit den Grundsätzen über Sachverständigengutachten (vgl. Hauer/Leukauf; Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], 358 ff) soll daher auf gesetzlicher Ebene klargestellt werden, dass der Gutachtensauftrag unbedingt dahingehend zu spezifizieren ist, dass konkrete Bedenken gegen publizierte Beiträge eines Förderungswerbers aufzuzeigen wären und nicht lediglich der Auftrag der Prüfung mehrerer Jahrgänge auf die Einhaltung des § 7 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes zu ergehen hat.

Zu § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1:

Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln der Publizistikförderung II soll in Zukunft der KommAustria obliegen.

Zu § 9 Abs. 1:

Der Beirat ist in Zukunft bei der KommAustria eingerichtet. Wie aus den Übergangsbestimmungen des § 13 hervorgeht, bleiben die Mitglieder des bisherigen Beirats jedoch bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt und haben ab In-Kraft-Treten des Gesetzes die KommAustria zu beraten.

Zu § 9 Abs. 4:

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden nicht mehr wie bisher von der Bundesregierung sondern vom Bundeskanzler bestellt. Die Funktionsperiode von drei Kalenderjahren wird beibehalten.

Zu § 11:

Die KommAustria hat dem Bundeskanzler jährlich Förderberichte abzuliefern. Diese werden vom Bundeskanzler wie bisher dem Nationalrat vorgelegt.

Zu §13:

Abs. 1: Die Vollziehungsklauseln in Bezug auf die in Abschnitt I geregelte Parteiakademienförderung bleiben unverändert.

Abs. 2: Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Dienststelle. Mit der Vollziehung des Abschnittes II ist sohin der Bundeskanzler zu betrauen.

Abs. 3: Die RTR wird für die KommAustria die administrativen Aufgaben übernehmen.

Abs. 4 sieht vor, dass der bestehende Beirat mit seinen Mitgliedern erhalten bleibt und in Zukunft bei der KommAustria eingerichtet ist. Dies hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeitigen Mitglieder.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Terezija Stoisits, Herbert Scheibner, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Helga Machne sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Herbert Scheibner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

Zum Titel:

Der Gesetzestitel soll die Titel der geänderten Gesetze korrekt wiedergeben.

Zu Artikel 1:

Die Artikelbezeichnung soll an der richtigen Stelle eingefügt werden.

Zu Art. 1 (Presseförderungsgesetz 2004):

Zu § 1 Abs. 2:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass es sich bei „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“ um einen und nicht zwei Fördertöpfe handelt.

Zu § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 5 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 4:

Diese Änderungen dienen der Klarstellung bzw. Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2:

Für den Bereich der Tageszeitungen werden analoge Regelungen wie für die Wochenzeitungen eingeführt. Frei werdende Mittel werden für die Förderung von Wochenzeitungen verwendet.

Zu § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 3:

Es werden nunmehr bis zu 15 000 Aboexemplare gefördert. Dadurch werden neue Faktoren (vgl. Berechnungstabelle) erforderlich.


 

Berechnungstabelle

 

 

bis 15 000

 

 

 

 

 

 

 

ABO

Faktor

Produkt pro Paket

Produkt insgesamt

ab 1000

            0,015

                           15

                          15

ab 2000

            0,014

                           14

                          29

ab 3000

            0,013

                           13

                          42

ab 4000

            0,012

                           12

                          54

ab 5000

            0,011

                           11

                          65

ab 6000

            0,010

                           10

                          75

ab 7000

            0,009

                            9

                          84

ab 8000

            0,008

                            8

                          92

ab 9000

            0,007

                            7

                          99

ab 10000

            0,006

                            6

                        105

ab 11000

            0,005

                            5

                        110

ab 12000

            0,004

                            4

                        114

ab 13000

            0,003

                            3

                        117

ab 14000

            0,002

                            2

                        119

ab 15000

            0,001

                            1

                        120

Zu § 17 Abs. 3:

Die Erhöhung der Zahl der hauptberuflich beschäftigten Journalisten als Fördervoraussetzung soll für das Jahr 2003 nicht rückwirkend angewendet werden.

Zu Art. 2 und 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Publizistikförderungsgesetzes):

Zu Z 2 und Z 8:

Die Änderungen der beiden Gesetze sollen zeitgleich mit der Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Änderung des § 13 Abs. 4 Publizistikförderungsgesetz):

Die Änderung dient der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Zu Z 5:

Die Änderung dient der Beseitigung von Redaktionsversehen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Herbert Scheibner mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Helga Machne Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann