Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt  I

Grundlagen

§  1.                Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§  2.                Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§  3.                Ansuchen um Förderung

§  4.                Presseförderungskommission

Abschnitt II

Vertriebsförderung

§  5.                Allgemeine Bestimmungen

§  6.                Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§  7.                Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Abschnitt III

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

§  8.                Voraussetzungen und Berechnung

Abschnitt IV

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

§  9.                Verteilung der Mittel

§ 10.                Förderung der Journalistenausbildung

§ 11.       Sonstige Förderungen

§ 12.                Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 13.                Evaluierung der Maßnahmen

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§ 14.                Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 15.                Verweisungen

§ 16.                Vollziehung

§ 17.                Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Abschnitt  I

Grundlagen

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages‑ und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages‑ oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.

           2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

           3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

           4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder 6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;

           5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;

           6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;

           7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.

(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.

(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Abs.  3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.

(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.

(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

Ansuchen um Förderung

§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Presseförderungskommission

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.

(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

           1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

               Je zwei Mitglieder sind

                a) vom Bundeskanzler,

               b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und

                c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages‑ und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.

           2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.

           3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.

           4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

           5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

           6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,

           1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,

           2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

           3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

           4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.

(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.

(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abschnitt II

Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages‑ und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen.

(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“ vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden. Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um 40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, für die ersten 15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.

(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3 errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).

(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1.000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

Abschnitt III

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs‑ und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.

(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.

(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.

(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:

           1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von € 500.000,--.

           2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Abschnitt IV

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

Verteilung der Mittel

§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:

     1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 39 vH

     2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 3 vH

     3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,

               b)           Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,

                c)           Leseförderung gem. § 11 Abs. 2 sowie

    d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen 58,0 vH

(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

Förderung der Journalistenausbildung

§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens € 20.000 pro Tages- oder Wochenzeitung betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und – falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind, anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht. Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produktion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.

(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus‑ und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre Aus‑ und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:

           1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und mindestens 1.300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

           2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des 1. Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Sonstige Förderungen

§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, einen Zuschuss von höchstens € 40.000 pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.

(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können

           1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;

           2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.

(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder
Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann
maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

Evaluierung der Maßnahmen

§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

Verweisungen

§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.

(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz-KOG), Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 70/2003 und BGBl. I Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. XXX/2003 und des Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984 tätigen Bediensteten der KommAustria.“

2. Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003 eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“

3. § 17 Abs. 6 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren.“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001 eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.“

3. In § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer“ durch „Bei der KommAustria ist ein“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt.“

5. In § 9 Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze:

„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.“

7. § 11 lautet:

§ 11. Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

9. § 13 lautet:

§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 3 KOG).

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 eingerichtet.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des BFG 2004

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004), BGBl. I Nr. 42/2003 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz  1/1045 die Bezeichnung  „Vertriebsförderung“.

2. In der Anlage I wird in VA-Ansatz  1/10456 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf  „4,910“ geändert.

3. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung „Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen“.

4. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf Förderungen  auf „7,210“ geändert.

5. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1047 die Bezeichnung „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.

6. In der Anlage I wird im VA-Ansatz 1/10476 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf „1,810“ geändert.