328 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (256 der Beilagen): Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Das Zusatzabkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern besteht mit Deutschland ein am 4. Oktober 1954 abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen. Von deutscher Seite ist der Wunsch geäußert worden, durch ein Zusatzabkommen klarzustellen, dass das Doppelbesteuerungsabkommen nicht für die vom Vermögen deutscher Stiftungen erhobene Erbersatzsteuer gilt. Diese Klarstellung wird durch das Zusatzabkommen herbeigeführt.

Mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens werden keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (256 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 11 27

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann