330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (259 der Beilagen): ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT PROTOKOLL

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf den Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit Kuba besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im Mai 2002 sind daher in Havanna Verhandlungen mit Kuba aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im April 2003 in Wien fortgesetzt. In der zweiten Verhandlungsrunde konnte das Einvernehmen über den Abkommenstext erzielt werden.

Die Eckpunkte des Abkommens sind die Zuteilung der Besteuerungsrechte und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das Abkommen regelt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich und enthält Definitionen der für die Anwendung wesentlichen Begriffe. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) aus dem Jahr 1992 (idF 1997). Entsprechend dem Wunsch Kubas ist die Zuteilungsregel für selbständige Einkünfte in einer eigenen Bestimmung (Art. 14) geregelt. Die Änderung 2000 des OECD-MA, die gewerbliche und selbständige Einkünfte in Art. 7 erfasst, wurde somit nicht übernommen.

 

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT PROTOKOLL (259 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 11 27

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann