353 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen
Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Der
Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schutz der
persönlichen Freiheit
§ 1. (1) Die
persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung
oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu
schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck
besonders zu unterstützen.
(2) Freiheitsbeschränkungen
sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz
oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses
Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen
in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen,
in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen
ständig betreut oder gepflegt werden können. In Krankenanstalten ist dieses
Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen
Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung
bedürfen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf
nicht-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, auf Heime und andere
Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, auf Krankenanstalten
oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf Anstalten für geistig abnorme und
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht anzuwenden.
Freiheitsbeschränkung
§ 3. (1) Eine
Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine
Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden
Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere
durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch
deren Androhung unterbunden wird.
(2) Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht
vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Bewohner einer Unterbindung der
Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche
Behandlung, zugestimmt hat.
2. Abschnitt
Voraussetzungen einer
Freiheitsbeschränkung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 4. Eine
Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
1. der Bewohner psychisch krank oder geistig
behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder
das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und
geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr
angemessen ist sowie
3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen,
insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden
kann.
Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
§ 5. (1) Eine
Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten
Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt ist
1. der mit der Führung der Abteilung oder – falls
eine solche nicht besteht – der mit der Leitung der Einrichtung betraute Arzt
oder sein Vertreter oder
2. in Einrichtungen, die nicht unter ärztlicher
Leitung stehen, die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflegediensts
betraute Person oder ihr Vertreter oder
3. in Einrichtungen, die weder unter ärztlicher
Leitung oder Aufsicht noch unter pflegerischer Leitung stehen, ein mit der
Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrauter Angehöriger des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder sein Vertreter oder
die mit der pädagogischen Leitung betraute Person oder ihr Vertreter.
(2) Wenn eine Freiheitsbeschränkung
voraussichtlich länger als 24 Stunden oder wiederholt erforderlich sein
wird, darf sie nur von einem Arzt angeordnet werden. Auch eine Freiheitsbeschränkung
durch medikamentöse Maßnahmen muss von einem Arzt angeordnet werden.
(3) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur
unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des
Bewohners durchgeführt werden.
(4) Eine Freiheitsbeschränkung ist
sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dokumentation
§ 6. (1) Der Grund, die Art, der
Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren.
Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen
Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.
(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der
Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.
Aufklärung und Verständigung
§ 7. (1) Die
anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn
und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem
Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Zudem hat sie von der
Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des
Bewohners vorgenommen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich
den Leiter der Einrichtung zu verständigen.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat von der
Freiheitsbeschränkung oder von deren Aufhebung unverzüglich den Vertreter und
die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen
des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit
unverzüglich zu verständigen.
3. Abschnitt
Vertretung
Bewohnervertreter
§ 8. (1) Die
Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit
obliegt dem nach der Lage der Einrichtung für die Namhaftmachung von
Sachwaltern örtlich zuständigen Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und
Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990).
(2) Der in Abs. 1 genannte Verein wird mit
dem Beginn der Freiheitsbeschränkung kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners.
Durch diese Vertretungsbefugnis des Vereins werden weder die Geschäftsfähigkeit
des Bewohners noch die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen
Vertreters berührt.
(3) Die Vertretungsbefugnis des Vereins
tritt nicht ein oder endet, wenn der Bewohner einen Rechtsanwalt oder Notar zu
seinem Vertreter bestellt. Hat er einen anderen Vertreter bestellt, so bleibt
die Vertretungsbefugnis des Vereins aufrecht, soweit der Bewohner nicht im
Einzelnen etwas anderes bestimmt.
(4) Der Verein hat dem Träger der
Einrichtung und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts eine oder
mehrere von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im
Pflegebereich geschulte Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der
Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). Der Vorsteher des
Bezirksgerichtes hat den Namen und die Adresse des Bewohnervertreters in der
Ediktsdatei kundzumachen. Wenn der Verein die Namhaftmachung eines
Bewohnervertreters widerruft, hat der Vorsteher des Bezirkgerichts die
Kundmachung zu berichtigen.
(5) Ein vom Bewohner bestellter
Rechtsanwalt, Notar oder sonstiger Vertreter hat von der Begründung oder
Beendigung der Vollmacht die Geschäftsstelle des Vereins, den Leiter der Einrichtung
und – sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist – auch das Gericht
unverzüglich zu verständigen.
Befugnisse und Pflichten des
Vertreters
§ 9. (1) Der
Bewohnervertreter oder sonstige bestellte Vertreter ist insbesondere
berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen
persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und
Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der
Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner oder
Klienten der Einrichtung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die
Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Bei
der Wahrnehmung seiner Rechte hat der Bewohnervertreter oder sonstige bestellte
Vertreter auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu
nehmen.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür
zu sorgen, dass der Bewohner in geeigneter Weise Auskunft über den
Bewohnervertreter erhält und sich mit diesem oder dem von ihm bestellten
Vertreter ungestört besprechen kann.
(3) Der Bewohnervertreter ist befugt, den
für die Aufsicht über die Einrichtung oder zur Bearbeitung von Beschwerden
zuständigen Behörden die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen
mitzuteilen. Er hat diesen Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies
für die Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben erforderlich ist.
Verhältnis zum Vertretenen
§ 10. (1) Der
Bewohnervertreter hat den Bewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen
und sonstige wichtige Angelegenheiten auf geeignete, dessen Zustand
entsprechende Weise aufzuklären. Er hat den Wünschen des Bewohners zu
entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht offenbar abträglich und dem
Bewohnervertreter zumutbar sind.
(2) Der Bewohnervertreter ist zur
Verschwiegenheit über die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten
Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners
erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft. Diese
Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Gericht, dem Verein, dem
Vertreter und der Vertrauensperson des Bewohners sowie gegenüber den in § 9
Abs. 3 genannten Behörden. Ihre Verletzung ist wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen
(§ 121 des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974) zu bestrafen.
4. Abschnitt
Gerichtliche Überprüfung
Antrag auf Überprüfung
§ 11. (1) Der
Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung
sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer
Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der
Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und Adresse im Antrag
anzugeben.
(2) Zur Überprüfung einer
Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die
Einrichtung liegt.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des
Außerstreitgesetzes anzuwenden. Das Verfahren ist dem Richter vorbehalten.
(4) Die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens trägt der Bund.
Anhörung des Bewohners
§ 12. (1) Das
Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen
Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund
und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die
Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und andere Aufzeichnungen über
ihn einzusehen sowie seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, die anordnungsbefugte
Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung stehende
Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners
einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen
Sachverständigen beiziehen.
(2) Das Gericht kann die Anhörung
mit einer mündlichen Verhandlung (§ 14) verbinden.
Erste Entscheidung
§ 13. (1) Hat
das Gericht die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden, so
hat es am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der
Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass
die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese
vorläufig bis zur Entscheidung nach § 15 Abs. 1 für zulässig zu erklären und
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach der Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Gelangt das Gericht hingegen
zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht
vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die
Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der
Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und
dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der
Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.
Mündliche Verhandlung
§ 14. (1) Das
Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner,
seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die
anordnungsbefugte Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung
stehende Auskunftspersonen zu laden.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür
zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht
und die anderen an der Verhandlung Beteiligten haben darauf zu achten, dass die
Verhandlung unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt wird und
von anderen Bewohnern tunlichst nicht wahrgenommen werden kann.
(3) Das Gericht hat der mündlichen
Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen
Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an
den Sachverständigen zu stellen.
Beschluss
§ 15. (1) Das
Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der
Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen
Verhandlung zu verkünden, zu begründen und dem Bewohner in geeigneter, seinem
Zustand entsprechender Weise zu erläutern.
(2) Erklärt das Gericht die Freiheitsbeschränkung
für zulässig, so hat es hiefür im Beschluss eine bestimmte, sechs Monate nicht
übersteigende Frist zu setzen und die näheren Umstände sowie das zulässige Ausmaß
der Freiheitsbeschränkung unter möglichster Schonung des Bewohners genau zu
bestimmen.
(3) Erklärt das Gericht die
Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben, es sei
denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Verhandlung gegen diesen Beschluss
einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich
aufschiebende Wirkung zuerkennt.
(4) Das Gericht hat, wenn die
Freiheitsbeschränkung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen
schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist unverzüglich dem Bewohner, seinem
Vertreter, seiner Vertrauensperson sowie dem Leiter der Einrichtung
zuzustellen.
Rechtsmittel
§ 16. (1) Gegen
den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird,
können der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson innerhalb von 14
Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
(2) Gegen den Beschluss, mit dem eine
Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der
Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Das
Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses zu
entscheiden, ob die dem Rekurs nach § 15 Abs. 3 zuerkannte aufschiebende
Wirkung weiter besteht. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Das Recht zur Rekurs- oder
Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner
Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekurs-
oder Revisionsrekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung
des Rechtsmittels einzubringen.
Rekursverfahren
§ 17. (1) Das
Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von
14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren
selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich
hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen
persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.
(3) Erklärt das Rekursgericht die
Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.
Aufhebung der Freiheitsbeschränkung
§ 18. (1) Vor
Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist über die Dauer der
Freiheitsbeschränkung hat das Gericht neuerlich über die Zulässigkeit der
Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn dies der Bewohner, sein Vertreter
oder seine Vertrauensperson beantragt.
(2) Auch eine gerichtlich für zulässig
erklärte Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen. Von der Aufhebung ist neben den in § 7 Abs. 1 und 2
genannten Personen auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.
Länger dauernde Freiheitsbeschränkung
§ 19. (1) Wenn
eine Freiheitsbeschränkung voraussichtlich nicht mit dem Ablauf der gerichtlich
festgesetzten Frist aufgehoben werden wird, hat die anordnungsbefugte Person hievon
rechtzeitig unter Angabe der Gründe für die länger dauernde
Freiheitsbeschränkung den Leiter der Einrichtung zu verständen. Dieser hat
hievon spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist den Vertreter und die
Vertrauensperson des Bewohners unter Angabe der Gründe zu verständigen.
(2) Stellt der Vertreter des Bewohners nicht
erneut einen Antrag auf Überprüfung, so hat er dies dem Gericht vor Ablauf der
Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall kann das Gericht von
Amts wegen ein Verfahren einleiten, wenn es dennoch Zweifel an der
Zulässigkeit der länger dauernden Freiheitsbeschränkung hegt. Auf des
Verfahren zur Überprüfung einer länger dauernden Freiheitsbeschränkung sind
die §§ 11 bis 18 anzuwenden.
(3) Im Beschluss, mit dem eine länger
dauernde Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann das Gericht eine
Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 20. Soweit
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei
allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 22. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Freiheitsbeschränkungen
anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten vorgenommen worden sind und
weiterhin andauern.
(2) Sofern ein Verein keinen
Bewohnervertreter namhaft macht, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts für die
in seinem Sprengel gelegenen Einrichtungen geeignete und dazu bereite Personen
zu Bewohnervertretern zu bestellen. Diesen Personen kommen die Rechte und
Pflichten des Vereins und des Bewohnervertreters zu. Der Vorsteher des
Bezirksgerichts hat die Namen und Adressen dieser Personen in der Ediktsdatei
kundzumachen.
(3) Ein nach Abs. 2 bestellter
Bewohnervertreter hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwands in der in
§ 18 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch
entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes
Kalendervierteljahrs auszuzahlen.
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 11 Abs. 4 und 23 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.