363 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (44 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 samt Anlagen

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen geregelt werden.

Die Art. 8, 9, 11, 13 und 14 des vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungsändernd, indem sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Republik Ungarn (vgl. Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich  und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964, BGBl. Nr. 72/1965) ändern. Diese Artikel sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechts­ordnung ein, sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

Die Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich, ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden Mehrkosten entstehen.

Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsunterlagen schlägt die Bundesregierung für die Anlagen 1 bis 9 folgende Kundmachungs­weise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages hätte dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufgelegt werden.

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht Kosten für die Neuvermarkung der durch die Grenzänderungen betroffenen Grenzstrecken. Diese Kosten werden, soweit die Republik Österreich zuständig ist, vom Bundesamt für Eich – und Vermessungswesen aus dem laufenden Budget getragen. Auf die Einsparungen durch die Verlängerung des Intervalls für die periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (siehe Art. 1) wird hingewiesen.

Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück zirka 727 €. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwandes durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüberzustellen.

Zur Vorgeschichte des Vertrages ist zu bemerken:

Der vorerwähnte Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 regelt ua. den Schutz der Grenzzeichen, die Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze. Zur Durchführung der Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ist eine Ständige Gemischte Kommission eingerichtet.

Auf Grund der bei der Anwendung dieses Vertrages durch die Ständige Gemischte Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung einiger Bestimmungen zweckmäßig.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission die Pinka im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen Bezirks Oberwart und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5 sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und C 70/5 im Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.

Desgleichen wurde die Strem im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.

Ferner wurde ein Entwässerungsgraben im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 im Bereich des politischen Bezirks Güssing verlegt.

Die Staatsgrenze, die in diesen Bereichen nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen der Wasserläufe nicht gefolgt.

Auf Grund der vorgenommenen Regulierungen und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette und schneidet die Flussläufe mehrfach.

Damit wird aber nicht nur eine deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits der Flussbetten liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert. In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesen Grenzbereichen ausschließlich in der Mitte der regulierten Flussbette verlaufen. Auch durch die Verlegung des Entwässerungsgrabens ist die Beibehaltung der Staatsgrenze in diesem Bereich unzweckmäßig.

In jedem Grenzänderungsfall ist der neue Grenzverlauf so vereinbart, dass die Gesamtflächenausmaße der Gebietsteile, die von beiden Staatsgebieten abgetrennt werden, vollständig ausgeglichen werden.

Der Vertrag bestimmt in seinem Art. 17, dass die Gebietsteile, die auf Grund des vorliegenden Vertrages dem Staatsgebiet des anderen vertragsschließenden Staates zufallen, auch in dessen lastenfreies Eigentum übergehen. Auf österreichischer Seite wird hierdurch in keinem Fall in das Eigentum dritter Personen gegen deren Willen eingegriffen.

Die Verhandlungen über den vorliegenden Vertrag haben eine österreichische und eine ungarische Delegation am 29. März 2000 in Wien durchgeführt. Den Verhandlungen lag im Wesentlichen ein von der Ständigen Gemischten Kommission ausgearbeiteter Arbeitsentwurf zu Grunde. Der Vertrag wurde von den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten paraphiert. In der Folge vorgebrachte ungarische Änderungswünsche v.a. hinsichtlich der Gestaltung und des Inhaltes des Grenzübertrittsausweises konnten größtenteils in Verhandlungen berücksichtigt werden. Ein in diesem Sinne geänderter paraphierter und am 8. April 2002 unterzeichneter Text liegt vor.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages, dessen Art. 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind,  zu empfehlen.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch erfolgt, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufliegen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 samt Anlagen (44 der Beilagen) – dessen Art. 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind – wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufliegen.

 

 

Wien, 14. Jänner 2004

Mag. Dr. Josef Trinkl        Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann