364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (9 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaat­lichen Bereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Seit In-Kraft-Treten des Waffengesetzes 1996, mit dem die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 54 vom 5. März 1933 S 22 in der geltenden Fassung umgesetzt wurde, dürfen Schusswaffen und somit auch die Waffen der Traditionsschützen ‑ in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses samt einer vorherigen Einwilligung der Behörde des von der Reisebewegung betroffenen Mitgliedstaates mitgebracht werden. Erleichterungen sind nur für Jäger und Sportschützen vorgesehen, als sie dieser vorherige Einwilligung nicht bedürfen. Von diesen zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts darf nur abgewichen werden, wenn gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie ein darauf abzielendes zwischenstaatliches Abkommen besteht, das vorsieht, dass Mitgliedstaaten gegenseitig einzelstaatliche Dokumente anerkennen.

Sowohl im Bereich traditioneller Schützenvereinigungen als auch Sportschützen waren – seit der Umsetzung der Waffenrechtsrichtlinie auch in Österreich – vermehrt mit bürokratischen Hürden konfrontiert, die sich häufig nachteilig auf die gegenseitigen Kontakte auswirkten.

Mit diesem Abkommen soll in erster Linie den Anliegen im Bereich der Kultur- und Traditionspflege, und zwar sowohl im Bereich der traditionellen Schützenvereinigungen als auch der Sportschützen Rechnung getragen werden.

Bereits Anfang 1999 fand deshalb ein Gespräch zwischen Abgeordneten zum Nationalrat, Vertretern von österreichischen Schützenbünden auf der einen sowie Vertretern Deutschlands auf der anderen Seite statt. Nach Einigung auf den Abkommenstext wurde das Abkommen am 28. Juni 2002 von Bundesminister für Inneres Dr. Strasser und auf deutscher Seite von dem Ministerialdirigenten im Auswärtigen Amt Michael Geier und dem Bundesminister des Innern Otto Schily in Berlin unterzeichnet.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter  die Abgeordneten Astrid Stadler, Otto Pendl und Mag. Terezija Stoisits,

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen (9 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 14. Jänner 2004

Ing. Norbert Kapeller    Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann