364 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (9 der
Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme
von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller
Schützenvereinigungen und Sportschützen
Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung
von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige
traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen hat gesetzesändernden
bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Seit In-Kraft-Treten des
Waffengesetzes 1996, mit dem die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991
über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl.
Nr. L 54 vom 5. März 1933 S 22 in der geltenden Fassung
umgesetzt wurde, dürfen Schusswaffen – und somit auch die Waffen der
Traditionsschützen ‑ in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
nur auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses samt einer vorherigen
Einwilligung der Behörde des von der Reisebewegung betroffenen Mitgliedstaates
mitgebracht werden. Erleichterungen sind nur für Jäger und Sportschützen
vorgesehen, als sie dieser vorherige Einwilligung nicht bedürfen. Von diesen
zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts darf nur abgewichen werden, wenn
gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie ein darauf abzielendes
zwischenstaatliches Abkommen besteht, das vorsieht, dass Mitgliedstaaten
gegenseitig einzelstaatliche Dokumente anerkennen.
Sowohl im Bereich traditioneller Schützenvereinigungen
als auch Sportschützen waren – seit der Umsetzung der Waffenrechtsrichtlinie
auch in Österreich – vermehrt mit bürokratischen Hürden konfrontiert, die sich
häufig nachteilig auf die gegenseitigen Kontakte auswirkten.
Mit diesem Abkommen soll in erster Linie
den Anliegen im Bereich der Kultur- und Traditionspflege, und zwar sowohl im
Bereich der traditionellen Schützenvereinigungen als auch der Sportschützen
Rechnung getragen werden.
Bereits Anfang 1999 fand deshalb ein
Gespräch zwischen Abgeordneten zum Nationalrat, Vertretern von österreichischen
Schützenbünden auf der einen sowie Vertretern Deutschlands auf der anderen
Seite statt. Nach Einigung auf den Abkommenstext wurde das Abkommen am 28. Juni 2002 von Bundesminister für
Inneres Dr. Strasser und auf deutscher Seite von dem Ministerialdirigenten im
Auswärtigen Amt Michael Geier und dem Bundesminister des Innern Otto Schily in
Berlin unterzeichnet.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter
die Abgeordneten Astrid Stadler, Otto Pendl und Mag. Terezija Stoisits,
Bei der Abstimmung wurde mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige
Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch
Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen (9 der
Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 14. Jänner
2004
Ing.
Norbert Kapeller Rudolf
Parnigoni
Berichterstatter Obmann