379 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (294 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung
1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2003),
über die Regierungsvorlage (309 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird und
über die Bürgerinitiative betreffend
„Höhere Strafen für Kindesmissbrauch“ (10/BI)
Durch die
Regierungsvorlage 294 der Beilagen soll die Reform des Sexualstrafrechts
fortgeführt werden, um gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen
Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Dem Schutz von Minderjährigen vor
sexueller Ausbeutung wird durch Ausweitung der Tatbestände gegen
Kinderpornographie und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie
Bestimmungen gegen die Förderung der Prostitution von Minderjährigen und der
Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen zentrale
Bedeutung beigemessen. Damit sollen auch mehrere Rechtsakte der Europäischen
Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umgesetzt werden. Wegen
der Nähe zur Problematik der sexuellen Ausbeutung werden auch ergänzende
Bestimmungen zur verstärkten Bekämpfung des Menschenhandels vorgeschlagen, die
inhaltlich wesentlich von umzusetzenden Rechtsakten der Vereinten Nationen und
der Europäischen Union beeinflusst sind. Weitere Änderungen betreffen
weitgehend technische Anpassungen im Bereich des Strafgesetzbuches. Auch in der
Strafprozessordnung, im Gerichtsorganisationsgesetz sind vorwiegend technische
Anpassungen vorzunehmen. Im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz wird – neben
weiteren technischen Anpassungen – das Verfahren zur Bewilligung der
Auslieferung eines Betroffenen im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.
Dezember 2002, G 151, 152/02-15, mit dem der zweite Satz im § 33
Abs. 5 ARHG aufgehoben wurde, neu gestaltet. Die geringfügigen Änderungen
im Strafvollzugsgesetz sollen Bedürfnissen von Wissenschaft und Praxis Rechnung
tragen.
Die
Regierungsvorlage 309 der Beilagen enthält Änderungen
des Strafgesetzbuches, durch welche die Verpflichtungen aus dem
EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im
Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
umgesetzt werden sollen. Im StGB sollen mehrere neue Tatbestände für
Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, z.B. Kreditkarte,
Bankomatkarte, Wechsel, Scheck und Reisescheck, sowie eine Definition dieser
Zahlungsmittel eingefügt werden. Auf Grund der Umsetzungsverpflichtungen aus
dem EU-Rahmenbeschluss werden ferner Anpassungen einzelner Tatbestände des
StGB, insbesondere im Bereich des Urkundenstrafrechts vorgenommen.
Die Bürgerinitiatve Nr. 10 wurde dem
Nationalrat am 18. September 2003 unterbreitet. Diese fordert eine drastische
Erhöhung der Strafen für Kindesmissbrauch. Die mehr als 40.000
UnterzeichnerInnen der Initiative verlangen unter anderem eine massive Anhebung
des Strafrahmens für die Produktion und den Konsum von Kinderpornographie. In
schweren Fällen sollten die Täter mit lebenslanger Haft bedroht werden.
Sexualverbrechen sollten grundsätzlich höher bestraft werden als
Vermögensdelikte.
Der Justizausschuss hat die beiden Vorlagen
und die Bürgerinitiative in seinen Sitzungen am 11. Dezember 2003 und am 20.
Jänner 2004 in Verhandlung genommen. Die Berichterstattung erfolgte durch Abgeordnerten
Mag. Dr. Josef Trinkl.
Den weiteren Beratungen im Ausschuss wurde
einstimmig die Regierungsvorlage 294 der Beilagen zu Grunde gelegt.
In der Sitzung am 11. Dezember 2003 wurden
folgende Expertinnen bzw. Experten gehört: Robert Altenburger, Univ.Prof. Dr.
Ernst Berger, Dr. Helmut Graupner und Univ.Lektorin Prof. Dr. Rotraud A. Perner.
An den Debatten beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Barbara Prammer,
Dr. Gertrude Brinek, Bettina Stadlbauer,
Mag. Walter Tancsits, Mag. Johann Maier, Mag.
Gisela Wurm, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Johannes Jarolim,
Mag. Eduard Mainoni, Dr. Christian Puswald, Detlev Neudeck und Mag. Karin Hakl sowie der Bundesminister für
Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
.
Im Zuge der Debatte am 20. Jänner 2004
haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Detlev Neudeck einen umfassenden Abänderungsantrag eingebracht.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Art I (Änderungen des
Strafgesetzbuches):
Zu Art. I Z 4 lit. a (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB):
Im Hinblick auf
die mittlerweile vorliegende RV betreffend ein Bundesgesetz über die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU-JZG), 370 der Beilagen, ist nunmehr absehbar, dass in nächster Zeit eine
einfachgesetzliche Rechtsgrundlage u.a. für den Einsatz von Beamtinnen und Beamten
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen von gemeinsamen
Ermittlungsgruppen geschaffen werden wird. Diese zu erwartende Entwicklung soll bereits in der
Ergänzung der Beamtendefinition nach § 74 Abs. 1 Z 4 vorweggenommen werden, um
eine weitere Änderung in naher Zukunft zu verhindern.
Zu Art. I Z 8
(§ 106 StGB):
Der
Justizausschuss hält es für angezeigt, die Strafdrohung in § 106 Abs. 2 für den
Fall, dass die Nötigung den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der
genötigten Person zur Folge hat, von derzeit sechs Monaten bis zu fünf Jahren
auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren anzuheben.
In Abs. 3 soll
eine an § 104a Abs. 4 angelehnte weitere Qualifikation mit einer Strafdrohung
von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufgenommen werden (vgl. auch
Ministerialentwurf JMZ 318.016/6-II.1/2003). An sich könnte im Hinblick auf
Artikel 5 Abs. 2 des Entwurfs für einen Rahmenbeschluss des Rates vom 22.
Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie,
Abl. Nr. L 12 vom 20. 1. 2004, S 44,
mit der Strafdrohung nach § 106 Abs. 1 StGB das Auslangen gefunden
werden. Der Justizausschuss hält es jedoch für angezeigt, bei den
Strafdrohungen gegen sexuelle Ausbeutung nicht im unteren Bereich des durch den
Rahmenbeschluss vorgegebenen Rahmens für die Mindesthöchststrafdrohung zu
bleiben.
Zu Art. I Z 14
und 15 (§§ 201 und 202 StGB):
Während beim
schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und bei der Schändung
(§ 205 StGB, künftig Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch
beeinträchtigten Person) nach geltendem Recht der Eintritt einer
Schwangerschaft bei der missbrauchten Person qualifizierend iSv strafsatzerhöhend
wirkt, ist eine solche Qualifikation in den §§ 201 und 202 idgF nicht
vorgesehen. Bei Unmündigen (§ 206) und psychisch beeinträchtigten Personen (§
205) erscheint die Qualifizierung schon wegen der erhöhten Gefahr des Eintritts
von Problemschwangerschaften gerechtfertigt, die sich aus der körperlichen oder
psychischen Entwicklung oder Verfassung des Opfers ergeben können. Aber auch
eine aus einer Vergewaltigung oder geschlechtlichen Nötigung resultierende
Schwangerschaft kann sowohl die körperliche als auch die seelische Belastung
der betroffenen Frau bedeutend erhöhen, z.B. im Falle einer Fehlgeburt oder
wenn die Mutter durch die bloße Existenz des Kindes fortdauernd an die bedauernswerten
Umstände erinnert wird, unter denen sie es empfangen hat. Ebenso würde die
Entscheidung für einen Abbruch einer unerwünschten Schwangerschaft einen nicht
unerheblichen Eingriff in den Körper der Frau nach sich ziehen, abgesehen
davon, dass bereits der Entscheidungsprozess für oder gegen eine Abtreibung mit
großen und auch über diesen Prozess hinaus fortdauernden seelischen Belastungen
verbunden sein kann. Aus diesem Grund war auch in der Stammfassung des StGB
(BGBl. Nr. 60/1974) in den Fällen von Notzucht (§ 201) und Nötigung zum
Beischlaf (§ 202) eine höhere Strafdrohung für die durch die Tat herbeigeführte
Schwängerung vorgesehen (EB zu RV StGB, 30 BlgNR XIII. GP S. 345). Diese
Qualifikation ist erst im Zuge der Umgestaltung der §§ 201 bis 203 in der
Stammfassung durch die Strafgesetznovelle 1989 (BGBl. Nr. 242/1989), zumal ohne
nähere Begründung, weggefallen (JAB 927 BlgNR XVII. GP, S. 3f). Im Hinblick auf die ähnlich gravierenden
Auswirkungen auf das Opfer wie bei den nach geltendem Recht strafsatzerhöhenden
Folgen bzw. Begleitumständen der Tat hält es der Justizausschuss für angezeigt,
den Eintritt einer Schwangerschaft in die Deliktsqualifikationen aufzunehmen.
Zu Art. I Z 17
(§ 205 StGB):
Im Sinne eines
verbesserten Schutzes des durch § 205 StGB erfassten Personenkreises soll die
bisherige Differenzierung zwischen Beischlaf und beischlafsähnlichen Handlungen
einerseits und sonstigen geschlechtlichen Handlungen andererseits aufgegeben
werden. Wie bei der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB) soll beim
Grunddelikt eine (einheitliche) Höchststrafe von bis zu fünf Jahren zur
Verfügung stehen. Diese Änderung zieht auch Folgeänderungen bei den
Qualifikationen nach sich.
Zu Art. I Z 18
(§ 207a StGB):
Im Hinblick auf
die Verwerflichkeit der Verbreitung von Kinderpornographie und die mit der
Entwicklung der Technik erleichterten Möglichkeiten der Herstellung und
Verbreitung sowie Kommerzialisierung solcher Produkte erscheint es dem
Justizausschuss angezeigt, die in der Regierungsvorlage 294 der Beilagen
vorgeschlagenen Strafsätze für Handlungen nach Abs. 1 und 2 jeweils um eine
Stufe anzuheben. Hinsichtlich des Besitzes von Kinderpornographie erscheint
eine Differenzierung zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen
angebracht, weshalb die Strafdrohung für den Besitz von pornographischen
Darstellungen mit unmündigen Minderjährigen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahre angehoben werden soll. Auch hier sollen letztlich die im Entwurf eines
Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vorgegebenen Mindestrahmen
für die Höchststrafdrohung weiter ausgeschöpft werden.
Zu Art. I Z 22
(§ 214 StGB):
Im Sinne eines
erhöhten Schutzes von Unmündigen hält es der Justizausschuss für angezeigt, für
die entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit unmündigen Minderjährigen
eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
vorzusehen, was durch eine Trennung in zwei Absätze mit abgestuften
Strafdrohungen zum Ausdruck gebracht werden soll. Stellt die Handlung
gleichzeitig eine Beitragshandlung zum sexuellen Missbrauch von Unmündigen dar,
wird Idealkonkurrenz mit §§ 12, 206 bzw. 207 StGB anzunehmen sein (Leukauf/Steininger,
StGB3. § 214 Rz 10; Philipp in WrK2, § 214 Rz 11).
Zu Art. I Z 23 (§ 215a StGB):
Auch hier soll
nach Ansicht des Justizausschusses bei der auf den Entwurf eines
Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie zurückgehenden Qualifikation
in Abs. 2 in Bezug auf Unmündige der durch den Rahmenbeschluss vorgegebene
Mindestrahmen für die Höchststrafdrohung weiter ausgeschöpft werden.
Zu Art. 1 Z
27 (§ 218 StGB):
Der Vorschlag
betreffend Einfügung eines (neuen) Tatbestandes gegen sexuelle Belästigung ist
im Allgemeinen auf Zustimmung gestoßen. Es wurden jedoch auch Befürchtungen
geäußert, dass die konkrete Ausgestaltung in der Fassung der Regierungsvorlage
– mangels näherer Einschränkung im Tatbestand selbst – den Strafbarkeitsbereich
zu weit ausdehnen könnte (vgl. etwa Schmoller schon in seiner Stellungnahme
zum Begutachtungsentwurf). In diesem Sinn erscheint es dem Justizausschuss
angezeigt, den Tatbestand stärker zu konturieren, als dies in der
Regierungsvorlage der Fall ist. Ohne Einbuße in der Praxisrelevanz und
Effizienz der Bekämpfung sexueller Belästigungen soll dies konkret dadurch
geschehen, dass der Tatbestand ausdrücklich auf geschlechtliche Handlungen am
Körper des Opfers sowie auf solche Handlungen vor dem Opfer (im Sinne der
Rechtsprechung zu § 208 StGB) beschränkt wird. Dabei bekräftigt der Justizausschuss,
dass dem Begriff Belästigung wesensimmanent ist, dass es sich um für die damit
konfrontierte Person Unerwünschtes handeln muss. Während dies für
geschlechtliche Handlungen am Körper der betroffenen Person – abgesehen davon,
dass sich das Opfer tatsächlich belästigt fühlt – ohne weiteres genügen soll,
soll bei den weniger unmittelbaren (belästigenden) Handlungen vor einer Person
das dem geltenden § 218 entnommene Kriterium der Eignung, berechtigtes
Ärgernis zu erregen, hinzutreten müssen, um gegebenenfalls eine Strafbarkeit
nach dieser Bestimmung auslösen zu können.
Während also der
Justizausschuss in Bezug auf geschlechtliche Handlungen, die vom Täter – wenn
auch nur bedingt vorsätzlich – auf die Belästigung einer oder mehrerer ins Auge
gefasster Einzelpersonen ausgerichtet sind, gegenüber der Regierungsvorlage
Raum für eine Einschränkung der Strafbarkeit im vorstehenden Sinn erblickt,
besteht nach Ansicht des Justizausschusses andererseits weiterhin ein Anwendungsbereich
für einen strafrechtlichen Konfrontationsschutz vor Belästigungen über den
individuellen Bereich hinaus. Für diesen Bereich wird die Beibehaltung des
geltenden § 218 als neuer Abs. 2 mit der Maßgabe vorgeschlagen, dass
(auch) hier der Begriff der unzüchtigen Handlung durch den Begriff der
geschlechtlichen Handlung ersetzt werden soll.
Das
Antragserfordernis für die Verfolgbarkeit einer Belästigung durch eine
geschlechtliche Handlung soll nur für den Bereich des Abs. 1 gelten und
daher nur insoweit, als nicht Tatbildlichkeit im Sinne des Abs. 2 gegeben ist.
Zu Art. I Z
26 der Regierungsvorlage 294 der Beilagen (§ 219 StGB):
Nach Auffassung
des Justizausschusses erscheint ein Entfall dieser Bestimmung nicht geboten.
Zu Art. II (Änderungen der
Strafprozessordnung):
Die Frage der anwaltlichen Vertretung des
Beschuldigten während einer kontradiktorischen Vernehmung (Artikel II Ziffern 4
bis 6 der Regierungsvorlage 294 der Beilagen) soll im Hinblick auf die Diskussion über die Verbesserung
der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Regierungsvorlage eines
Strafprozessreformgesetzes (25 der Beilagen XXII. GP) erörtert werden.“
Ein weiterer Abänderungsantrag wurde von
den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag.
Terezija Stoisits eingebracht.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage 294 der Beilagen enthaltene Gesetzesentwurf in der Fassung
des oben erwähnten umfassenden Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr.
Maria Theresia Fekter und Detlev Neudeck
teils einstimmig teils mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag.
Terezija Stoisits fand nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Die Bürgerinitiative betreffend „Höhere
Strafen für Kindesmissbrauch“ (10BI) und die Regierungsvorlage 309 der Beilagen
gelten durch diese Beschlussfassung als miterledigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Justizausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-01-20
Mag. Dr.
Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia
Fekter
Berichterstatter Obfrau