383 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 309/A der Abgeordneten Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz
geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer, Dipl. Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel l (Bundesgesetz über das
Gebäude- und Wohnungsregister):
Probleme:
Statistische Großzählungen, wie zuletzt im
Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt werden.
Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres
eingerichtete Zentrale Melderegister (§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10
Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesan-stalt Statistik Österreich zu
führende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung führen
zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.
Registerbasierte Zählungen sind nicht nur
wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht die Bevöl-kerung und die
mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die Gemeinden.
Weiters kann das Effizienzpotential von
E-Government nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektro-nisch abgewickelte
Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache
„händische" Rückfragen
überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen
Grundstücks- und Gebäudebezeichnungen; diese sind von den Gemeinden zu
vergeben. Viele für E-Government in Frage kommende Anwendungen bauen auf
raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein gesamtstaatli- ches Interesse
am Aufbau eines authentischen Adressregisters, das allen Behörden als Basis für
ihre E- Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll. Ein derartiges
Adressregister soll im Grenzkatas-ter durch Änderung des Vermessungsgesetzes
eingerichtet werden. Die Änderung des Vermessungsgeset-zes soll im Rahmen der
parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein E-Government-Gesetz
(252 d. B. XXII. GP) erörtert werden. Zur Sicherstellung
der Vollständigkeit der Daten des Adress-registers bedarf es auch der
Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch
vornehmlich statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der
Beschlussfassung der Regie-rungsvorlage für das E-Government-Gesetz davon aus,
dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesentwurfes die
notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters durch ein
Adress-register und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung
eines Gebäude- und Wohnungsre-gisters bei der Bundesanstalt Statistik
Österreich ergriffen werden (siehe Protokollanmerkung zu Top 5 der 27. Sitzung
des Ministerrates am 28.10.2003).
Ziele:
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur
Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregis-ters durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich.
Inhalt:
Regelung des Aufbaus und Inhalts des
Registers; Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;
Festlegung, welche Verwaltungsdaten von
welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die Führung des Registers
zur Verfügung zu stellen sind;
Normierung der Zugriffsrechte zum Register.
Alternativen:
Durchführung der Großzählung auf bisherige
Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen (Be-lastung der Bevölkerung;
höhere Kosten)
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine unmittelbaren
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die Errichtung und Führung
des Gebäude- und Wohnungsregisters sind von der Bundesanstalt Statistik
Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz
2000 zu decken. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund
keine budgetäre Mehrbelastung. Im Hinblick darauf, dass bei Errichtung des
Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011 keine „Großzählung" im
herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein wird,
ist mit einer entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen
die Kosten für die Gebäude- und Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS).
Bei den bei der Erhebung mitwirkenden
Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie bereits bisher bei den Erhebungen
im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die Wohnbaustatistik in
diesem Gesetz integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde.
Die Online-Applikation für die Meldung der
Daten durch die Gemeinden ist von der Bundesanstalt Statis-tik Österreich
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe § 5). Außerdem steht den
Gemeinden ein unentgeltlicher Zugriff auf die sie betreffenden Daten des
Gebäude- und Wohnungsregisters zur Verfü-gung. Die Gemeinden kommen damit
unentgeltlich zu umfangreichen Informationen für ihre Planungs-und
Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann die Applikation zur direkten
Online-Eingabe (mittels Internetbrowser) nutzen oder die Daten mittels
Schnittstelle liefern. Eventuell anfallende Leitungskosten (Übertragungskosten)
sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre
gemein-deeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge dieser
Meldeverpflichtungen anzu-passen, umzugestalten oder anderweitig zu verändern,
so hat sie die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten hat die Bundesanstalt wie folgt
angegeben:
- 2004: 1,7 Mio.
Euro
- 2005: 1,5 Mio.
Euro
- 2006: 1,2 Mio.
Euro
- 2007: 1,2 Mio. Euro
Die Entwicklungskosten von GWR-Online
wurden bereits 2002 und 2003 von der Bundesanstalt aus der Pauschalabgeltung
getragen.
EU-Konformität:
Gegeben.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem
Gesetz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („...... sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den
Interessen eines einzelnen Landes dient").
Zu Artikel 2 (Änderung des
Vermessungsgesetzes):
Probleme:
Das Adressregister gibt österreichweit
authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es
die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen
und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit,
Schreibweise, Orientierungsnummern-vergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf
dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Einga-beschiene
für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als
auch an das geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik
Österreich die erforderlichen Daten übermittelt werden. Auch andere Register,
die Adressdaten benötigen, sollen ihre Informationen aus dem Adressregister
beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht,
effizienter gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.
Im Adressregister werden nicht nur die von
den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, son-dern auch die Geocodierung
dieser Adressen als räumlicher Bezug. Dieser Raumbezug wird in Zukunft sowohl
für Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das
Krisenmanage-ment, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die
Erstdatenerfassung hinsichtlich der Geocodie-rung erfolgte durch das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit mit den Ge-meinden. In der
Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt durch die
jeweils örtlich zuständige Gemeinde erfolgen.
Mit der Schaffung eines zentralen
Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben angeführten Bedürf-nisse
abgedeckt werden.
Ziele:
Schaffung eines österreichweiten Registers
authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen.
Inhalt:
Regelung des Inhalts eines Adressregisters
innerhalb der Grundstücksdatenbank;
Weg der Ermittlung der dafür notwendigen
Daten;
Öffentlicher Zugriff auf die Registerdaten;
Kostentragungsregelungen.
Alternativen:
Kein Bestand an authentischen Adressen und
daher mangelnde Verlässlichkeit von Adressdaten.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung;
Verbesserung des Wirtschaftstandorts Öster-reich, da authentische geocodierte
Adressdaten in vielen Zusammenhängen dringend benötigt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die voraussichtlichen Aufwendungen für die
Realisierung der Einsichtnahme für alle Behörden (vgl. § 47a Abs. 3 )
stellen sich wie folgt dar:
Für die Einrichtung der Online-Applikation
für die Geocodierung sind einmalig 100.000 Euro zu veran-schlagen.
Die Aufwendungen für die Gewährung der
Einsicht für "jedermann" (§ 47a Abs. 1) sind maßgeblich von
den allgemeinen E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen
abhängig und können daher derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden.
EU-Konformität:
Gegeben
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung
im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG
(„Vermessungswesen").“
Der Verfassungsausschuss hat den
gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 13. Jänner 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte, die sich an die Ausführungen der Berichterstatterin
Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
anschloss, beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Elke Achleitner und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer.
Danach wurden die Beratungen einstimmig vertagt.
Die Verhandlungen wurden am 22. Jänner 2004
wieder aufgenommen und den Beratungen gemäß § 40 Abs. 1 GOG folgende Experten
beigezogen:
Prof.
Dipl.-Ing. Dr. Reinhard Posch,
Bundeskanzleramt - Stabstelle IKT-Strategie des Bundes,
MR Dr. Waltraut Kotschy,
Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, Abteilung Datenschutz,
HR Dr. Ewald Kutzenberger,
Statistik Österreich,
Präsident Dr. August Hochwartner,
Bundesamt für Eich– und Vermessungswesen,
Dipl.-Ing. Dr. Christian Reiser,
Univ.- Prof. Dr. Rudolf Thienel, Universität Wien,
Dipl.-Ing. Franz Grandits,
Vorsitzender der technischen Arbeitsgruppe zum E-Government,
HR Dr. Wilfried Connert,
Vorsitzender der rechtlichen Arbeitsgruppe zum E-Government,
SenRat Dipl.-Ing. Johann Mittheisz, Städtebund,
Reg.Rat Mag. Nicolaus Drimmel,
Gemeindebund,
Dr. Hans Zeger,
ARGE Daten,
Dir. Ing. Robert Krickl,
BAWAG, Mitglied der E-Government-Plattform des Bundeskanzleramtes,
Dr. Ronald Rödl, Experte des Sozialministeriums der
E-Government-Plattform,
Adolf Mandl,
Martin Ladstätter, BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben,
Dr. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA,
KommRat
Hans-Jürgen Pollirer, Bundesobmann der Sparte Information und
Consulting und
Mag. Daniela Zimmer, Arbeiterkammer Wien.
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler,
Peter Marizzi, Mag. Walter Posch, Mag.
Johann Maier,
Dr. Gabriela Moser, Otto Pendl,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Hans Langreiter,
Mag. Karin Hakl, Mag. Andrea Kuntzl, Dr.
Peter Wittmann, Stefan Prähauser,
Fritz Neugebauer und Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im
Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie
folgt begründet war:
„Zu Art. 1, § 4 Abs. 1
Z 2, 5 und 6 GWR-Gesetz:
Die vorgesehenen Änderungen sind durch die
Änderungen der Anlage des Art. 1 bedingt (siehe Ausführungen zu Z 9
bis 12).
Zu Art. 1, § 5 GWR-Gesetz:
Bereits durch die Abkürzung „Adress-GWR-Online“
soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine gemeinsame Meldeschiene
für das Adress- und das Gebäude- und Wohnungsregister handelt. Darüber werden
Anforderungen an die Applikation normiert, die sicher stellen sollen, dass beide
Register konsistent geführt werden können.
Zu Art. 1, § 6 Abs. 1
Z 1 GWR-Gesetz:
Durch die Regelung wird klargestellt, dass
durch die Online-Applikation gemäß Art. 1 § 5 auch die Adresscodes
und Adressnummern vergeben werden sollen.
Zu Art. 1, § 6 Abs. 1
Z 4 GWR-Gesetz:
Das Gebäude- und Wohnungsregister enthält
auch sonstige Baulichkeiten ohne Adressbezug. Es ist daher eine Trennung der
Datenlieferung von Art. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 notwendig.
Zu Art. 1, § 6 Abs. 3
GWR-Gesetz:
Wenn es zweckmäßig ist, soll es gesetzlich
zulässig sein, die Datenübermittlung gemäß Art. 1, § 6 Abs. 1
Z 3 und 4 auf andere Weise als über die Online-Applikation gemäß
§ 5 vorzunehmen.
Zu Art. 1, § 7 Z 3
GWR-Gesetz:
Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen
erforderlich.
Zu Art. 1, Anlage zum
GWR-Gesetz:
Beim Merkmal Anlage, Abschnitt D
Z 1 handelt es sich um Gebäude, die keine eigene Adresse aufweisen. Im
Gebäuderegister sollen möglichst aber auch Gebäude und sonstige Baulichkeiten
enthalten sein, die keine von der Gemeinde vergebene Gebäudeadresse aufweisen
und daher nicht im Adressregister und außerdem auch nicht im technischen Operat
des Grenzkatasters enthalten sind. Wenn die Gemeinden für diese Gebäude selbst
eine Koordinate führen, kann diese – freiwillig – der Bundesanstalt bekannt
gegeben werden.
Die übrigen Änderungen sind terminologische
Anpassungen an die in Art. 2 des Gesetzesentwurfes vorgesehenen Änderungen
des Vermessungsgesetzes.
Zu Art. 1, § 4 Abs. 1
Z 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 7 Z 2, § 8 und § 11 Abs. 3 Z 3
GWR-Gesetz:
Die Änderungen sind aus redaktionellen
Gründen erforderlich.
Zu Art. 2, Z 5 - § 9a
Vermessungsgesetz:
Die Ortschaft (auch Bezirk in Wien) soll
immer angegeben werden, da aus dieser Angabe die Ortschaften einer Gemeinde
automatisch generiert werden können. Diese Angaben sind für die Statistik von
besonderer Relevanz.
Zu Art. 2, Z 12 -
§ 47a Vermessungsgesetz:
Die Kosten der Einrichtung des
Adressregisters werden aus dem Bundesbudget getragen.
Die Einnahmen aus den Kostenersätzen gemäß
§ 47a Abs. 2 Vermessungsgesetz werden gemäß Abs. 4 den Gemeinden
zur Abdeckung ihres mit der Aktualisierung des Adressregisters verbundenen
Aufwandes und als Entgelt des Entfalls möglicher eigener Verkaufserlöse vom
Bund überwiesen. Von diesen Einnahmen ist jedoch vorher der Aufwand des Bundes
für den laufenden Betrieb des Adressregisters abzuziehen. Dieser Aufwand wird
bereits jetzt im § 48 Vermessungsgesetz und den daraus resultierenden
„Verkaufspreisen 1995“ festgesetzt. Im Tarif B Nr. 141 wird festgelegt,
dass die Daten der Grundstücksdatenbank (darunter fallen auch die bisher
abgegebenen Grundstücksadressen) für 0,727 Euro für je 100 angefangene
Datensätze abgegeben werden. Die Einnahmen des Bundes im oben angeführten Sinn betrugen
im Jahr ca. 220.000 Euro. Wenn man davon ausgeht, dass ca. die Hälfte der
Adressen an öffentliche Stellen zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages abgegeben
werden und dieses Entgelt in Zukunft entfällt, so kann eine Aufwandsentschädigung
von jährlich ca. 110.000 Euro angenommen werden. Unter Weiterführung dieser
Annahme ist in Zukunft mit Gesamteinnahmen von ca. 550.000 Euro zu
rechnen. An die Gemeinden werden daher gemäß § 47a Abs. 4 des Vermessungsgesetzes
jährlich 440.000 Euro zur Ausschüttung gelangen. Das Verhältnis der Zahlen
zueinander bleibt auch bei geänderter Nachfrage gleich.
Die Regelung, dass die Einnahmen nach Abzug
des Aufwandes des Bundes den Gemeinden überwiesen werden, ist sachlich
gerechtfertigt, da die Adressen Daten der Gemeinden sind, die, um die
Geocodierung erweitert, zentral vom Bund für Behörden und die Wirtschaft im
Sinne der E-Government-Zielsetzungen verfügbar gemacht werden.
Zu Art. 2, Z 13 - § 57
Abs. 4 Vermessungsgesetz:
§ 47a Abs. 4 soll deshalb eine
mit 31.12.2007 befristete Regelung sein, weil die Kosten bzw. die Aufteilung
der aus dem Adressregister erzielten Einnahmen endgültig im Rahmen der zwischen
Bund, Ländern und Gemeinden auszuverhandelnden Geodatenpolitik Österreichs
geregelt werden sollen. Im Zuge von Verhandlungen zwischen den
Gebietskörperschaften sollen Modalitäten für die optimale Nutzung von Geodaten
festgelegt werden, die auch die Regelung der finanziellen Aspekte beinhalten
muss. Es ist davon auszugehen, dass längstens bis zum 31. 12. 2007 eine solche
generelle Regelung über die Nutzung von Geodaten getroffen und auch
entsprechend legistisch umgesetzt sein wird. Daher wird auch die Regelung des
§ 47a Abs. 4 spätestens mit 31.12.2007 obsolet sein.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einstimmig angenommen.
Ein von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
und Dipl.-Ing. Elke Achleitner eingebrachter Entschließungsantrag wurde
einstimmig beschlossen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Michael Praßl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der
Verfassungsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle
1. dem
angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die
beigedruckte Entschließung annehmen.
Wien, 2004 01 22
Michael
Praßl Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann