383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 309/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl. Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel l (Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister):

Probleme:

Statistische Großzählungen, wie zuletzt im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister (§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesan-stalt Statistik Österreich zu führende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung führen zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.

Registerbasierte Zählungen sind nicht nur wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht die Bevöl-kerung und die mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die Gemeinden.

Weiters kann das Effizienzpotential von E-Government nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektro-nisch abgewickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache „händische"   Rückfragen überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen Grundstücks- und Gebäudebezeichnungen; diese sind von den Gemeinden zu vergeben. Viele für E-Government in Frage kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein gesamtstaatli- ches Interesse am Aufbau eines authentischen Adressregisters, das allen Behörden als Basis für ihre E- Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll. Ein derartiges Adressregister soll im Grenzkatas-ter durch Änderung des Vermessungsgesetzes eingerichtet werden. Die Änderung des Vermessungsgeset-zes soll im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein E-Government-Gesetz (252 d. B. XXII. GP) erörtert werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des Adress-registers bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch vornehmlich statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung der Regie-rungsvorlage für das E-Government-Gesetz davon aus, dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesentwurfes die notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters durch ein Adress-register und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsre-gisters bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ergriffen werden (siehe Protokollanmerkung zu Top 5 der 27. Sitzung des Ministerrates am 28.10.2003).

Ziele:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregis-ters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Inhalt:

Regelung des Aufbaus und Inhalts des Registers; Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;

Festlegung, welche Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die Führung des Registers zur Verfügung zu stellen sind;

Normierung der Zugriffsrechte zum Register.

Alternativen:

Durchführung der Großzählung auf bisherige Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen (Be-lastung der Bevölkerung; höhere Kosten)

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine unmittelbaren

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Errichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 zu decken. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund keine budgetäre Mehrbelastung. Im Hinblick darauf, dass bei Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011 keine „Großzählung" im herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein wird, ist mit einer entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen die Kosten für die Gebäude- und Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS).

Bei den bei der Erhebung mitwirkenden Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie bereits bisher bei den Erhebungen im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die Wohnbaustatistik in diesem Gesetz integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde.

Die Online-Applikation für die Meldung der Daten durch die Gemeinden ist von der Bundesanstalt Statis-tik Österreich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe § 5). Außerdem steht den Gemeinden ein unentgeltlicher Zugriff auf die sie betreffenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters zur Verfü-gung. Die Gemeinden kommen damit unentgeltlich zu umfangreichen Informationen für ihre Planungs-und Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann die Applikation zur direkten Online-Eingabe (mittels Internetbrowser) nutzen oder die Daten mittels Schnittstelle liefern. Eventuell anfallende Leitungskosten (Übertragungskosten) sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre gemein-deeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge dieser Meldeverpflichtungen anzu-passen, umzugestalten oder anderweitig zu verändern, so hat sie die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten hat die Bundesanstalt wie folgt angegeben:

-      2004: 1,7 Mio. Euro

-      2005: 1,5 Mio. Euro

-      2006: 1,2 Mio. Euro

-      2007: 1,2 Mio. Euro

Die Entwicklungskosten von GWR-Online wurden bereits 2002 und 2003 von der Bundesanstalt aus der Pauschalabgeltung getragen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Gesetz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13  B-VG („...... sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").

Zu Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes):

Probleme:

Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummern-vergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Einga-beschiene für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als auch an das geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die erforderlichen Daten übermittelt werden. Auch andere Register, die Adressdaten benötigen, sollen ihre Informationen aus dem Adressregister beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht, effizienter gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.

Im Adressregister werden nicht nur die von den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, son-dern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher Bezug. Dieser Raumbezug wird in Zukunft sowohl für Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das Krisenmanage-ment, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die Erstdatenerfassung hinsichtlich der Geocodie-rung erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit mit den Ge-meinden. In der Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt durch die jeweils örtlich zuständige Gemeinde erfolgen.

Mit der Schaffung eines zentralen Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben angeführten Bedürf-nisse abgedeckt werden.

Ziele:

Schaffung eines österreichweiten Registers authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen.

Inhalt:

Regelung des Inhalts eines Adressregisters innerhalb der Grundstücksdatenbank;

Weg der Ermittlung der dafür notwendigen Daten;

Öffentlicher Zugriff auf die Registerdaten;

Kostentragungsregelungen.

Alternativen:

Kein Bestand an authentischen Adressen und daher mangelnde Verlässlichkeit von Adressdaten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung; Verbesserung des Wirtschaftstandorts Öster-reich, da authentische geocodierte Adressdaten in vielen Zusammenhängen dringend benötigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Realisierung der Einsichtnahme für alle Behörden (vgl. § 47a Abs. 3 ) stellen sich wie folgt dar:

Für die Einrichtung der Online-Applikation für die Geocodierung sind einmalig 100.000 Euro zu veran-schlagen.

Die Aufwendungen für die Gewährung der Einsicht für "jedermann" (§ 47a Abs. 1) sind maßgeblich von den allgemeinen E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen abhängig und können daher derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden.

EU-Konformität:

Gegeben

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Vermessungswesen").“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 13. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte, die sich an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer anschloss, beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Elke Achleitner und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer. Danach wurden die Beratungen einstimmig vertagt.

Die Verhandlungen wurden am 22. Jänner 2004 wieder aufgenommen und den Beratungen gemäß § 40 Abs. 1 GOG folgende Experten beigezogen:

Prof. Dipl.-Ing. Dr. Reinhard Posch, Bundeskanzleramt - Stabstelle IKT-Strategie des Bundes,

MR Dr. Waltraut Kotschy, Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, Abteilung Datenschutz,

HR Dr. Ewald Kutzenberger, Statistik Österreich,

Präsident Dr. August Hochwartner, Bundesamt für Eich– und Vermessungswesen,

Dipl.-Ing. Dr. Christian Reiser,

Univ.- Prof. Dr. Rudolf Thienel, Universität Wien,

Dipl.-Ing. Franz Grandits, Vorsitzender der technischen Arbeitsgruppe zum E-Government,

HR Dr. Wilfried Connert, Vorsitzender der rechtlichen Arbeitsgruppe zum E-Government,

SenRat Dipl.-Ing. Johann Mittheisz, Städtebund,

Reg.Rat Mag. Nicolaus Drimmel, Gemeindebund,

Dr. Hans Zeger, ARGE Daten,

Dir. Ing. Robert Krickl, BAWAG, Mitglied der E-Government-Plattform des Bundeskanzleramtes,

Dr. Ronald Rödl, Experte des Sozialministeriums der E-Government-Plattform,

Adolf Mandl,

Martin Ladstätter, BIZEPS – Zentrum  für selbstbestimmtes Leben,

Dr. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA,

KommRat Hans-Jürgen Pollirer, Bundesobmann der Sparte Information und Consulting und

Mag. Daniela Zimmer, Arbeiterkammer Wien.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Peter Marizzi, Mag. Walter Posch, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Otto Pendl, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Hans Langreiter, Mag. Karin Hakl, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Peter Wittmann, Stefan Prähauser, Fritz  Neugebauer und Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 GWR-Gesetz:

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Änderungen der Anlage des Art. 1 bedingt (siehe Ausführungen zu Z  9 bis 12).

Zu Art. 1, § 5 GWR-Gesetz:

Bereits durch die Abkürzung „Adress-GWR-Online“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine gemeinsame Meldeschiene für das Adress- und das Gebäude- und Wohnungsregister handelt. Darüber werden Anforderungen an die Applikation normiert, die sicher stellen sollen, dass beide Register konsistent geführt werden können.

Zu Art. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 GWR-Gesetz:

Durch die Regelung wird klargestellt, dass durch die Online-Applikation gemäß Art. 1 § 5 auch die Adresscodes und Adressnummern vergeben werden sollen.

Zu Art. 1, § 6 Abs. 1 Z 4 GWR-Gesetz:

Das Gebäude- und Wohnungsregister enthält auch sonstige Baulichkeiten ohne Adressbezug. Es ist daher eine Trennung der Datenlieferung von Art. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 notwendig.

Zu Art. 1, § 6 Abs. 3 GWR-Gesetz:

Wenn es zweckmäßig ist, soll es gesetzlich zulässig sein, die Datenübermittlung gemäß Art. 1, § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 auf andere Weise als über die Online-Applikation gemäß § 5 vorzunehmen.

Zu Art. 1, § 7 Z 3 GWR-Gesetz:

Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Art. 1, Anlage zum GWR-Gesetz:

Beim Merkmal Anlage, Abschnitt D Z 1 handelt es sich um Gebäude, die keine eigene Adresse aufweisen. Im Gebäuderegister sollen möglichst aber auch Gebäude und sonstige Baulichkeiten enthalten sein, die keine von der Gemeinde vergebene Gebäudeadresse aufweisen und daher nicht im Adressregister und außerdem auch nicht im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten sind. Wenn die Gemeinden für diese Gebäude selbst eine Koordinate führen, kann diese – freiwillig – der Bundesanstalt bekannt gegeben werden.

Die übrigen Änderungen sind terminologische Anpassungen an die in Art. 2 des Gesetzesentwurfes vorgesehenen Änderungen des Vermessungsgesetzes.

Zu Art. 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 7 Z 2, § 8  und § 11 Abs. 3 Z 3 GWR-Gesetz:

Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Art. 2, Z 5 - § 9a Vermessungsgesetz:

Die Ortschaft (auch Bezirk in Wien) soll immer angegeben werden, da aus dieser Angabe die Ortschaften einer Gemeinde automatisch generiert werden können. Diese Angaben sind für die Statistik von besonderer Relevanz.

Zu Art. 2, Z 12 - § 47a Vermessungsgesetz:

Die Kosten der Einrichtung des Adressregisters werden aus dem Bundesbudget getragen.

Die Einnahmen aus den Kostenersätzen gemäß § 47a Abs. 2 Vermessungsgesetz werden gemäß Abs. 4 den Gemeinden zur Abdeckung ihres mit der Aktualisierung des Adressregisters verbundenen Aufwandes und als Entgelt des Entfalls möglicher eigener Verkaufserlöse vom Bund überwiesen. Von diesen Einnahmen ist jedoch vorher der Aufwand des Bundes für den laufenden Betrieb des Adressregisters abzuziehen. Dieser Aufwand wird bereits jetzt im § 48 Vermessungsgesetz und den daraus resultierenden „Verkaufspreisen 1995“ festgesetzt. Im Tarif B Nr. 141 wird festgelegt, dass die Daten der Grundstücksdatenbank (darunter fallen auch die bisher abgegebenen Grundstücksadressen) für 0,727 Euro für je 100 angefangene Datensätze abgegeben werden. Die Einnahmen des Bundes im oben angeführten Sinn betrugen im Jahr ca. 220.000 Euro. Wenn man davon ausgeht, dass ca. die Hälfte der Adressen an öffentliche Stellen zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages abgegeben werden und dieses Entgelt in Zukunft entfällt, so kann eine Aufwandsentschädigung von jährlich ca. 110.000 Euro angenommen werden. Unter Weiterführung dieser Annahme ist in Zukunft mit Gesamteinnahmen von ca. 550.000 Euro zu rechnen. An die Gemeinden werden daher gemäß § 47a Abs. 4 des Vermessungsgesetzes jährlich 440.000 Euro zur Ausschüttung gelangen. Das Verhältnis der Zahlen zueinander bleibt auch bei geänderter Nachfrage gleich.

Die Regelung, dass die Einnahmen nach Abzug des Aufwandes des Bundes den Gemeinden überwiesen werden, ist sachlich gerechtfertigt, da die Adressen Daten der Gemeinden sind, die, um die Geocodierung erweitert, zentral vom Bund für Behörden und die Wirtschaft im Sinne der E-Government-Zielsetzungen verfügbar gemacht werden.

Zu Art. 2, Z 13 - § 57 Abs. 4 Vermessungsgesetz:

§ 47a Abs. 4 soll deshalb eine mit 31.12.2007 befristete Regelung sein, weil die Kosten bzw. die Aufteilung der aus dem Adressregister erzielten Einnahmen endgültig im Rahmen der zwischen Bund, Ländern und Gemeinden auszuverhandelnden Geodatenpolitik Österreichs geregelt werden sollen. Im Zuge von Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften sollen Modalitäten für die optimale Nutzung von Geodaten festgelegt werden, die auch die Regelung der finanziellen Aspekte beinhalten muss. Es ist davon auszugehen, dass längstens bis zum 31. 12. 2007 eine solche generelle Regelung über die Nutzung von Geodaten getroffen und auch entsprechend legistisch umgesetzt sein wird. Daher wird auch die Regelung des § 47a Abs. 4 spätestens mit 31.12.2007 obsolet sein.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einstimmig angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl.-Ing. Elke Achleitner eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig beschlossen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Michael Praßl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 2004 01 22

Michael Praßl Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann