Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient
vorwiegend der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten
klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln und enthält folgende Regelungsschwerpunkte.
Die Festlegung
eines genauen Verfahrens vor Beginn einer klinischen Prüfung für Ethikkommissionen
und zuständige Behörde sowie die Einführung bestimmter Verfahrensfristen;
Bestimmungen über multizentrische Prüfungen; Änderungen bei der Durchführung
einer klinischen Prüfung; Schutz von Prüfungsteilnehmern, insbesondere von Minderjährigen und
nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen; Berichte über unerwünschte Ereignisse
und schwerwiegende Nebenwirkungen.
Im Hinblick auf
das im Entwurf vorgesehene Verfahren wird es als zweckmäßig erachtet, aus
Anlass der Umsetzung dieses Entwurfes in Kooperation mit den Ländern ein
elektronisches Einreichsystem zu etablieren.
Darüber hinaus enthält der gegenständliche
Entwurf Anpassungen und Klarstellungen im Arzneimittelgesetz, die sich in der
Vollzugspraxis als notwendig erwiesen haben. Im Bundesgesetz über Krankenanstalten
und Kuranstalten werden erforderliche Anpassungen im § 8c (Ethikkommissionen)
vorgenommen. Weiters werden die erforderlichen Anpassungen an das
Universitätsgesetz 2002 vorgenommen. Schließlich soll eine Bestimmung über
die Etablierung von Kinderschutzgruppen in den in Betracht kommenden
Krankenanstalten aufgenommen werden, womit ein bereits gut etabliertes
Instrument auf eine gesetzliche Basis gestellt werden soll.
Das beim ÖBIG eingerichtete
Widerspruchsregister gegen Organentnahmen soll auch gesetzlich abgesichert
werden.
Im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus Problemen in der bisherigen
Vollzugspraxis ergeben haben.
Alternativen:
Hinsichtlich der Umsetzung der genannten
Richtlinie keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Hinblick auf die gegenüber der
Richtlinie verkürzten Fristen können klinische Prüfungen in Österreich früher
beginnen als in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Dadurch entsteht ein
Standortwettbewerbsvorteil. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Standortvorteil
der forschenden pharmazeutischen Industrie in Österreich zugute kommen und so
auch positive beschäftigungspolitische Impulse geben wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Beim Bund wird eine zusätzliche A1- und
A2-wertige Kraft erforderlich sein (Details siehe den allgemeinen Teil der
Erläuterungen).
Auf Ebene der Länder und Gemeinden sind
keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Die allenfalls für Ethikkommissionen, die
im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung tätig werden, sich
ergebenden Mehraufwendungen können jedenfalls dadurch kompensiert werden, dass
der Sponsor verpflichtet wird, einen kostendeckenden Bearbeitungsbeitrag zu
entrichten. Im Übrigen wird sich die Belastung der „lokalen“ Ethikkommissionen
insgesamt wesentlich verringern, da bei multizentrischen klinischen Prüfungen
(ca 70-80% aller klinischen Prüfungen sind multizentrisch) die Befassung einer
einzigen Ethikkommission ausreicht (bisher wurden die Ethikkommissionen an
allen Prüfzentren befasst).
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen dienen der
Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG [Celex-Nr.: 32001L0020]
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten
klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der vorliegende Entwurf dient vorwiegend
der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. April 2001, ABl. Nr. L 121/34 vom 1.5.2001,
[Celex-Nr.: 32001L0020] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln.
Die Richtlinie regelt die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen von
Humanarzneimitteln in den Mitgliedstaaten. Anwendungsbeobachtungen fallen nicht
unter die Bestimmungen der Richtlinie.
Bei klinischen Prüfungen handelt es sich um
komplexe Tätigkeiten, die in der Regel länger als ein Jahr dauern und sich
sogar über mehrere Jahre erstrecken können. Meist sind zahlreiche Personen und
verschiedene Prüfzentren beteiligt, die sich häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten
befinden. Die derzeitigen Praktiken in den Mitgliedstaaten weisen erhebliche
Unterschiede im Hinblick auf die Modalitäten hinsichtlich Beginn und
Durchführung von klinischen Prüfungen und hinsichtlich der Anforderungen an
klinische Prüfungen auf.
Ziel der genannten Richtlinie ist es daher,
die Verwaltungsvorschriften zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein
transparentes Verfahren eingeführt und günstige Voraussetzungen für eine
effiziente Koordinierung der klinischen Prüfungen durch die betreffenden
Stellen in der Gemeinschaft geschaffen werden.
Die Richtlinie enthält als einen
wesentlichen Punkt die Einführung eines genauen Verfahrensablaufes vor Beginn
einer klinischen Prüfung. Grundsätzlich wird eine implizite Genehmigung
vorgesehen, d.h. falls ein positives Votum der Ethikkommission vorliegt und die
zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erhebt, darf
mit der klinischen Prüfung begonnen werden. In Ausnahmefällen ist eine
explizite schriftliche Genehmigung erforderlich. Die in der Richtlinie
enthaltenen Verfahrensbestimmungen und Fristen sind gemäß Artikel 3 der
Richtlinie verpflichtend umzusetzen. In diesen Fällen kann eine abweichende
Regelung nicht mit einem höheren nationalen Schutzniveau für die Prüfungsteilnehmer
gerechtfertigt werden.
Mit dem Entwurf soll das von der Richtlinie
geforderte Verfahren für klinische Prüfungen bei einer Behörde etabliert
werden. Es wird eine Zweiteilung des Verfahrens vorgesehen. In diesem hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Durchführung der klinischen
Prüfung innerhalb von 35 Tagen ab Eingang des Antrags zu untersagen, wenn der
Antrag nicht der entsprechenden Leitlinie der Kommission entspricht, oder die
grundsätzliche Rechtfertigung und Relevanz der klinischen Prüfung zweifelhaft
ist. Äußert sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen innerhalb
dieser Frist nicht, so gilt der Antrag in diesem Stadium als genehmigt. Daneben
kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, wenn die Ethikkommission
keine befürwortende Stellungnahme abgibt, entweder die Durchführung der
klinischen Prüfung untersagen, oder die Stellungnahme des Arzneimittelbeirats
einholen. Dies muss innerhalb der von der Richtlinie vorgegebenen Zeit von 60
Tagen erfolgen.
Daneben sieht der gegenständliche Entwurf
vor, dass die Ethikkommission dem Antragsteller und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang des ordnungsgemäßen
Genehmigungsantrages ihre mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln muss.
Bei multizentrischen klinischen Prüfungen,
die nur in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sieht die Richtlinie die
Einführung eines Verfahrens vor, wonach für den betreffenden Mitgliedstaat
ungeachtet der Anzahl der Ethikkommissionen eine einzige Stellungnahme einer
Ethikkommission abgegeben wird. Bei multizentrischen Studien, die zugleich in
mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, ist ebenfalls für jeden betroffenen
Mitgliedstaat jeweils eine einzige Stellungnahme erforderlich.
Weiters enthält der Entwurf detaillierte
Bestimmungen über die Pflichten des Sponsors bei der Änderung der Durchführung
einer klinischen Prüfung und bei deren Beendigung sowie Vorschriften über das
einzuhaltende Verfahren bei Aussetzung oder Untersagung einer klinischen
Prüfung.
Ein weiterer Schwerpunkt des
gegenständlichen Gesetzesvorhabens bildet die Aufnahme detaillierter Regelungen
über den Schutz von Prüfungsteilnehmern und den speziellen Schutz von
Minderjährigen und nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen, die die bereits
bestehenden Regelungen des Arzneimittelgesetzes ergänzen. Personen, die nicht
rechtswirksam in eine klinische Prüfung einwilligen können, sollten besonders
geschützt werden. Diese Personen sollen grundsätzlich nur dann in klinische
Studien einbezogen werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die
Verabreichung des Arzneimittels einen unmittelbaren Nutzen für die betroffene
Patientin den/den betroffenen Patienten hat, der die Risken überwiegt.
Die Richtlinie sieht vor, dass klinische
Prüfungen an Minderjährigen auch dann vorgenommen werden, wenn sie nicht im
individuellen Nutzen des Minderjährigen gelegen, jedoch für die betroffenen
Patientengruppe mit einem Nutzen verbunden sind. Dieser weitgehenden Liberalisierung
wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht gefolgt. Da es zur Entwicklung und
Verbesserung der Arzneimittel unbedingt notwendig ist, klinische Studien im
Einzelfall auch durchführen zu können, wenn die Teilnahme an der klinischen
Prüfung für den Minderjährigen nicht mit einem direkten Nutzen verbunden ist,
erlaubt der vorliegende Entwurf auch eine klinische Prüfung an einem
Minderjährigen, wenn diese zwar nicht mit einem direkten Nutzen für den
Minderjährigen selbst, jedoch mit einem Nutzen für andere Minderjährige, die an
derselben Krankheit leiden, verbunden ist. Dies allerdings nur unter der in der
Richtlinie nicht enthaltenen Voraussetzung, dass die klinische Prüfung nur mit
einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden ist. Da Kinder
eine besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe bilden, sind im Entwurf für
eine Teilnahme eines Minderjährigen an einer klinischen Prüfung zahlreiche
weitere Schutzkriterien festgelegt.
Überdies wird das Vorgehen bei der Meldung
von unerwünschten Ereignissen und schwerwiegenden Nebenwirkungen im
Zusammenhang mit klinischen Prüfungen geregelt. Dabei werden gemeinschaftliche
Überwachungsverfahren im Sinne der Pharmakovigilanz angewendet, um die
sofortige Einstellung einer klinischen Prüfung sicherzustellen, sofern ein
nicht hinnehmbares Risiko besteht.
Ferner sind im Arzneimittelgesetz – bedingt
durch die Richtlinie 2001/20/EG – Anpassungen bei den Begriffsbestimmungen zu
berücksichtigen.
Festzuhalten ist, dass die Implementierung
der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG keine größere
Umgestaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen über die klinische
Prüfung nach sich zieht, weil das österreichische Arzneimittelgesetz bereits
nach der geltenden Rechtslage entsprechende Standards verwirklicht. Von der
Systematik her lässt sich die Richtlinie über die gute klinische Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln ohne wesentliche
Änderung des grundsätzlichen Aufbaus des III. Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes einarbeiten.
Darüber hinaus enthält der vorliegende
Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen im Arzneimittelgesetz, die sich
aus der bisherigen Vollzugspraxis als notwendig erwiesen haben. Im Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten werden erforderliche Anpassungen im
§ 8c (Ethikkommissionen) vorgenommen. Weiters werden die erforderlichen
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 vorgenommen. Schließlich soll
eine Bestimmung über die Etablierung von Kinderschutzgruppen in den in Betracht
kommenden Krankenanstalten aufgenommen werden, womit ein bereits gut
etabliertes Instrument auf eine gesetzliche Basis gestellt werden soll.
Das beim ÖBIG eingerichtete
Widerspruchsregister gegen Organentnahme soll auch gesetzlich abgesichert
werden.
Im Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus Problemen in der bisherigen Vollzugspraxis
ergeben haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Bund:
Die finanziellen Auswirkungen dieses
Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der vom Bundesminister für Finanzen
erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986,
i.d.g.F., ermittelt und dargestellt.
Darstellungszeitraum ist das laufende
Finanzjahr zum Zeitpunkt des geplanten In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes,
sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.
Allgemein zu den Vollzugskosten des
Bundes:
Mit der Novelle wird, in Entsprechung der
Richtlinie 2001/20/EG, ein detaillierter Verfahrensablauf vor Beginn einer
klinischen Prüfung eingeführt (§ 40ff), der für den Bund (das BMGF) einen
erweiterten Aufgabenbereich mit sich bringt. Die durch eine klinische Prüfung
verursachte Verwaltungstätigkeit besteht derzeit in der Durchsicht und
Bearbeitung der Meldungen sowohl am Beginn der klinischen Prüfung als auch von
Änderungen am Prüfplan, der Durchsicht und Bearbeitung der SAE-Meldungen, der
Organisation der Inspektionen, der Befassung des Arzneimittelbeirates, sowie
der schriftlichen und mündlichen Erteilung von Auskünften.
Die Anforderungen der Richtlinie 2001/20 EG
machen eine Ausweitung der Verwaltungstätigkeit für den Bund notwendig. Das
bisherige Meldeverfahren wird durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt, die Stellungnahmen
der Ethik-Kommissionen werden in das Behördenverfahren eingebunden, Änderungen
am Prüfplan müssen genehmigt werden, klinische Prüfungen können z.B. zum Schutz
der PrüfungsteilnehmerInnen ausgesetzt oder untersagt werden, es sind
Datenbanken zu führen und die Anerkennung einzelner Ethikkommissionen als
„Leit-Ethikkommissionen“ durchzuführen. All dies wird zu einem Ansteigen der
Kosten beim Bund führen.
Zur näheren Aufschlüsselung der einzelnen
Leistungen des Bundes im Rahmen einer klinischen Prüfung wurde ein
detaillierter Untersuchungsbericht samt ausführlichen Tabellen angeschlossen.
Anmerkungen zur Tabelle der
Leistungsprozesse:
In der Tabelle A werden die einzelnen vom
Bund zu erbringenden Leistungen aufgelistet. Dabei wurden nur jene Leistungen
aufgenommen, die einerseits in direktem Zusammenhang mit einer konkreten klinischen
Prüfung stehen und sich andererseits direkt aus einer gesetzlichen
Verpflichtung des Bundes ergeben.
Tabelle A: Leistungsprozesse
Nr. |
Bezeichnung des Leistungsprozesses |
Zurechnungszeitraum |
1. |
Prüfung und Bearbeitung von eingelangten
Genehmigungsanträgen gemäß § 40 |
2004-2008 |
2. |
Prüfung von Anträgen nach einer negativen
Stellungnahme der Ethikkommission gemäß § 40 Abs. 4 |
2004-2008 |
3. |
Bewertung und Genehmigung von Änderungen
am Prüfplan gemäß § 37a |
2004-2008 |
4. |
Aussetzen oder Untersagen einer klinischen
Prüfung gemäß § 41c |
2004-2008 |
5. |
Führung der Datenbanken |
2004-2008 |
6. |
Anerkennung der „Leit-Ethikkommissionen“ |
2004-2008 |
7. |
Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit
Gentherapie und somatischer Zelltherapie gemäß § 40 Abs. 5 |
2004-2008 |
8. |
Informationsarbeit |
2004-2008 |
9. |
Inspektionen |
2004-2008 |
Zur Erläuterung der Tabellen:
Die nachstehenden Tabellen B-J beziehen
sich auf den zu erwartenden jährlichen Arbeitsaufwand nach der Umsetzung des
Gesetzes. Sie stellen den zu erwartenden Arbeitsaufwand für jeden
Leistungsprozess dar.
Tabelle B: Prüfung und Bearbeitung
von eingelangten Genehmigungsanträgen gemäß § 40 Abs. 1
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Erfassung des Antrags und Durchsicht des
Formblatts und der Patienteninformation auf Vollständigkeit |
A2 |
400 |
1 |
0,33 |
132 |
2. |
Eintragung des Antrags in Terminevidenz |
A2 |
400 |
1 |
0,25 |
100 |
3. |
Durchsicht des Antrags |
A1 |
400 |
1 |
0,25 |
100 |
3a. |
Urgieren von fehlenden Unterlagen |
A2 |
400 |
0,25 |
0,33 |
33 |
4. |
Fachliche Beurteilung des Protokolls |
A1 |
400 |
1 |
1 |
400 |
4a. |
Fachliche Beurteilung Kinderstudien |
A1 |
50 |
1 |
3 |
150 |
3. |
Fachliche Durchsicht der
Patienteninformation |
A1 |
400 |
1 |
0,25 |
100 |
4. |
Klärung von Fragen, offenen Punkten |
A1 |
400 |
0,25 |
0,167 |
17 |
4a. |
Schriftliche Klärung von offenen Fragen |
A2 |
400 |
0,25 |
0,33 |
33 |
5. |
Vorbereitung Bescheid |
A1 |
400 |
0,025 |
1 |
10 |
6. |
Erstellung des Bescheides |
A2 |
400 |
0,025 |
1 |
10 |
Wird ein Antrag auf Genehmigung einer
klinischen Prüfung eingereicht, so ist dieser zunächst zu erfassen und auf
formale Vollständigkeit zu überprüfen und anschließend in die Terminevidenz
einzutragen. Der Antrag ist nun in fachlicher Hinsicht durchzusehen und
eventuell fehlende Unterlagen sind zu urgieren. Liegt ein vollständiger Antrag
vor, so ist dieser fachlich zu beurteilen. Im Hinblick auf die Erweiterung der
Zulässigkeit von Kinderstudien und die besondere Schutzwürdigkeit dieser
Personengruppe, muss bei der fachlichen Beurteilung von Kinderstudien eine
umfangreichere Prüfung stattfinden. In einem ¼ aller Fälle werden vor einer
endgültigen Entscheidung mit den Antragstellern offene Punkte geklärt werden
müssen. Im Anschluss an das Ende des Meinungsbildungsprozesses wird in einigen
Fällen die Vorbereitung und Erstellung eines ablehnenden Bescheides notwendig
sein.
Tabelle C: Prüfung von Anträgen nach
einem negativen Votum der Ethik-Kommission gemäß § 40 Abs. 4
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Erfassung und Durchsicht der
Stellungnahme der Ethikkommissionen |
A2 |
400 |
1 |
0,5 |
200 |
2. |
Urgieren von Stellungnahmen |
A2 |
400 |
0,1 |
0,25 |
10 |
3. |
Durchsicht der Stellungnahme der
Ethikkommission |
A1 |
400 |
1 |
0,25 |
100 |
4. |
Fachliche Beurteilung des Antrags bei
neg. Votum der Ethikkommission |
A1 |
400 |
0,05 |
8 |
160 |
5. |
Inhaltliche Vorbereitung des Bescheides |
A1 |
400 |
0,05 |
2 |
40 |
6. |
Erstellung des Bescheides |
A2 |
400 |
0,05 |
1 |
20 |
Gemäß § 40 Abs. 4 besteht die
Möglichkeit, die Durchführung einer klinischen Prüfung im Anschluss an ein
negatives Votum einer Ethikkommission zu untersagen. Zu diesem Zweck sind die
Stellungnahmen der Ethikkommissionen zu erfassen und durchzusehen. In einigen
Fällen wird das Einfordern der Stellungnahme aufgrund des Ablaufs der Frist
notwendig sein. Hat eine Ethikkommission eine negative Stellungnahme abgegeben,
so muss diese einer fachlichen Beurteilung unterzogen und anschließend ein Bescheid
erstellt werden.
Tabelle D: Bewertung und Genehmigung
von Änderungen am Prüfplan gemäß § 37a
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Zuordnung der Amendments |
A2 |
800 |
1 |
0,25 |
200 |
2. |
Durchsicht und fachliche Beurteilung der
Amendments |
A1 |
800 |
1 |
0,5 |
400 |
3. |
Durchsicht der Stellungnahmen der
Ethik-Kommission |
A2 |
800 |
1 |
0,25 |
200 |
4. |
Fachliche Beurteilung der negativen
Stellungnahmen der Ethik-Kommissionen |
A1 |
800 |
0,025 |
0,25 |
5 |
5. |
Inhaltliche Vorbereitung des Bescheides |
A1 |
800 |
0,035 |
0,5 |
14 |
6. |
Erstellung des Bescheides |
A2 |
800 |
0,035 |
1 |
28 |
7. |
Führung der Terminevidenz |
A2 |
800 |
1 |
0,167 |
134 |
Beabsichtigt der Sponsor Änderungen am
Prüfplan herbeizuführen, so hat er diese der Behörde mitzuteilen. Die einzelnen
Amendments sind zunächst den jeweiligen klinischen Prüfungen zuzuordnen und fachlich
zu beurteilen. Im Anschluss daran müssen die zu den jeweiligen Amendments
ergehenden Stellungnahmen der Ethikkommissionen durchgesehen und beurteilt
werden. In einigen Fällen wird die Erstellung eines Bescheides notwendig sein.
Tabelle E: Aussetzen oder Untersagen
einer klinischen Prüfung gemäß § 41c
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Zuordnung der Inspektionsberichte und
sonstiger Informationen |
A2 |
100 |
1 |
0,25 |
25 |
2. |
Durchsicht und fachliche Beurteilung von
Inspektionsberichten oder sonstigen Berichten und Informationen |
A1 |
100 |
0,5 |
1 |
50 |
2. |
Inhaltliche Vorbereitung der Bescheide |
A1 |
100 |
0,02 |
0,5 |
1 |
3. |
Erstellung der Bescheide |
A2 |
100 |
0,02 |
1 |
2 |
4. |
Erstellung von Aktionsplänen |
A1 |
100 |
0,04 |
1 |
4 |
4a. |
Mitwirkung an der Erstellung der
Aktionspläne |
A2 |
100 |
0,04 |
1 |
4 |
Mit § 41c wird die Möglichkeit der
Aussetzung oder Untersagung der klinischen Prüfung durch die Behörde
eingeführt. Erhält die Behörde Informationen über eine klinische Prüfung, die
geeignet sein könnten, die Aussetzung oder Untersagung zu rechtfertigen, so
müssen diese Informationen der jeweiligen klinischen Prüfung zugeordnet werden.
Danach müssen diese Informationen einer fachlichen Beurteilung unterzogen und
eventuell mittels eines Bescheides Maßnahmen gesetzt werden. Das Gesetz sieht
darüber hinaus in § 41c Abs. 4 die Erstellung von Aktionsplänen zur
Wiederherstellung der Voraussetzungen der Genehmigung vor.
Tabelle F: Führung der Datenbanken
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Erfassen der Anträge |
A2 |
400 |
1 |
1 |
400 |
2. |
Erfassen der Amendments |
A2 |
800 |
1 |
0,5 |
400 |
3. |
Erfassen der Meldungen |
A2 |
1000 |
1 |
0,5 |
500 |
4. |
Koordination mit anderen Behörden |
A2 |
400 |
0,2 |
0,5 |
40 |
5. |
Fachliche Beurteilung und Freigabe der
Informationen |
A1 |
400 |
1 |
1 |
400 |
6. |
Beendigungsmeldungen |
A2 |
600 |
1 |
0,25 |
150 |
Die Richtlinie und die im Anschluss daran
von der Kommission erlassenen Leitlinien sehen die Schaffung von europäischen
Datenbanken für klinische Prüfungen vor. Jeder Antrag, jedes Amendment, jede
Meldung und jede Stellungnahme müssen in dieser Datenbank erfasst werden. Der
Verfahrensablauf bei der Erfassung der Daten folgt der entsprechenden Leitlinie
der Kommission.
Tabelle G: Anerkennung der
„Leit-Ethikkommissionen“
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Durchsicht u. Beurteilung der Unterlagen
zur Anerkennung |
A1 |
10 |
1 |
4 |
40 |
2. |
Veranlassungen zur Veröffentlichung |
A2 |
10 |
1 |
1 |
10 |
Jene Ethikkommissionen, die im Rahmen einer
multizentrischen klinischen Prüfung tätig werden wollen, müssen gemäß
§ 41b Abs. 1 gewissen Kriterien entsprechen. Sie haben das Vorliegen
dieser Kriterien bei der Meldung zu bescheinigen. Die Behörde hat alle
Ethikkommissionen, die auch die Voraussetzungen gemäß § 41b Abs. 2
erfüllen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Tabelle H: Prüfung von Anträgen im
Zusammenhang mit Gentherapie und somatischer Zelltherapie gemäß § 40
Abs. 5
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein- lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Überprüfung des Formblatts und der
Patienteninformation auf Vollständigkeit |
A2 |
10 |
1 |
0,167 |
2 |
2. |
Durchsicht und fachliche Beurteilung der
gesamten Unterlagen |
A1 |
10 |
1 |
8 |
80 |
3. |
Koordination mit anderen Behörden |
A1 |
10 |
1 |
0,25 |
2,5 |
4. |
Inhaltliche Vorbereitung des Bescheides |
A1 |
10 |
1 |
2 |
20 |
5. |
Erstellung des Bescheides |
A2 |
10 |
1 |
1 |
10 |
Bei den in § 40 Abs. 5 genannten
Anwendungsgebieten sind aufgrund der von diesen Techniken ausgehenden
besonderen Gefahren umfangreichere Überprüfungen notwendig als bei sonstigen
klinischen Prüfungen. Daher ergibt sich hier im Vergleich zu den Anträgen in Tabelle
A ein deutlicher Mehraufwand für die Bearbeitung der einzelnen klinischen
Prüfung.
Tabelle I: Informationsarbeit
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrsch- einlichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Schriftliche und telefonische Beratung
und Auskünfte für Ethikkommissionen, Sponsoren, Prüfer, Patientenvertreter
etc. |
A1 |
400 |
1 |
0,5 |
200 |
2. |
Schriftliche und telefonische Beratung |
A2 |
400 |
1 |
0,5 |
200 |
Durch die Auskunftspflicht der Behörden
ergibt sich schon vor Antragstellung, während des Prüfungsverfahrens oder
während der klinischen Prüfung eine Informationsarbeit für die Behörde. Diese
wird sich durch das nun detailliertere Prüfungsverfahren deutlich erhöhen.
Tabelle J: Inspektionen
Nr. |
Arbeitsschritte |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrsch- einlichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungswert |
1. |
Organisatorische Arbeiten |
A2 |
50 |
1 |
8 |
400 |
2. |
Durchsicht der Inspektionsberichte |
A2 |
50 |
1 |
1 |
50 |
Das AMG sieht Inspektionen aller
Einrichtungen die im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung stehen vor. Zur
Durchführung dieser Inspektionen sind im Vorfeld zahlreiche organisatorische
Maßnahmen notwendig. Nach Durchführung der Inspektionen sind die Berichte zu
bearbeiten.
Ergebnis:
Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt
sich ein zu erwartender Gesamtaufwand von 5586,5 Arbeitsstunden pro Jahr. Von
diesem ist der derzeitige Aufwand von 2300 Arbeitsstunden abzuziehen. Daraus
ergibt sich der zu erwartende Mehraufwand von 3286,5 Arbeitsstunden pro Jahr.
Dieser Mehraufwand verteilt sich wie aus der Tabelle ersichtlich auf 1193,5
A1-wertige und 2093 A2-wertige
Stunden. (vgl. Tabelle K und Tabelle L)
Tabelle K: Gesamtaufwand des Bundes
in Arbeitsstunden pro Jahr
Leistungsprozess |
Arbeitsaufwand |
VGr |
VGr |
Prüfung und Bearbeitung von eingelangten
Genehmigungsanträgen gemäß § 40 |
1085 |
A1: 777 |
A2: 308 |
Prüfung von Anträgen nach einer negativen
Stellungnahme der Ethikkommission gemäß § 40 Abs. 4 |
530 |
A1: 300 |
A2: 230 |
Bewertung und Genehmigung von Änderungen
am Prüfplan gemäß § 37a |
981 |
A1: 419 |
A2: 562 |
Aussetzen oder Untersagen einer klinischen
Prüfung gemäß § 41c |
86 |
A1: 55 |
A2: 31 |
Führung der Datenbanken |
1890 |
A1: 400 |
A2: 1490 |
Anerkennung der „Leit-Ethikkommissionen“ |
50 |
A1: 40 |
A2: 10 |
Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit
Gentherapie und somatischer Zelltherapie gemäß § 40 Abs. 5 |
114,5 |
A1: 102,5 |
A2: 12 |
Informationsarbeit |
400 |
A1: 200 |
A2: 200 |
Inspektionen |
450 |
A1: - |
A2: 450 |
Gesamt: |
5586,5 Stunden |
A1: 2293,5 Stunden |
A2: 3293 Stunden |
Tabelle L: Mehraufwand des Bundes in
Arbeitsstunden pro Jahr
VGr |
Neuer Arbeitsaufwand |
Derzeitiger Arbeitsaufwand |
Mehraufwand in Stunden pro Jahr |
A1 |
2293,5 |
1100 |
1193,5 |
A2 |
3293 |
1200 |
2093 |
Gesamt: |
5586,5 Stunden |
2300 Stunden |
3286,5 Stunden |
Personalbedarf: Der Mehraufwand des Bundes
von 5586,5 Arbeitsstunden ergibt einen erhöhten Personalbedarf des Bundes von
einer Person der Verwendungsgruppe A1 und (abgerundet) einer Personen der
Verwendungsgruppe A2. (vgl.
Tabelle M)
Tabelle M
Personalbedarf |
|
|
|
VGr |
Jahreszeitbedarf (in Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in Minuten) |
Personalbedarf/VGr |
A1 |
71610 |
100 000 |
1 |
A2 |
125580 |
100 000 |
1 |
|
|
Gesamt-Personalbedarf: |
2 |
Zur Vollzugskostentabelle:
Bei der Berechnung der Vollzugskosten für
den Bund wurde von 400 Genehmigungsanträgen für klinische Prüfungen
ausgegangen. Dies entspricht der bisherigen Antragszahl. Der zu erwartende
Arbeitsaufwand wird für alle Jahre im Berechnungszeitraum gleich sein, weshalb
auf die genauere Darstellung der weiteren Jahre verzichtet werden kann.
Aufgrund der durchschnittlichen Personalkosten je Bediensteter ergeben sich für
den Bund jährliche Vollzugskosten von 143.958 Euro und somit
575.832 Euro für den Berechnungszeitraum von 2004-2008.
Tabelle N: Vollzugskosten
VGr |
Kosten pro Jahr |
Kosten im Berechnungszeitraum |
A1 |
63.528 |
254.112 |
A2 |
40.215 |
160.860 |
Gesamt: |
103.743 |
414.972 |
Länder und Gemeinden:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich durch
das Konzept der einzigen Stellungnahme einer Ethikkommission im Rahmen einer
multizentrischen Prüfung die Anzahl der Beurteilungen insgesamt drastisch verringern
wird, da nicht mehr jede Ethikkommission an jedem Prüfzentrum zu befassen ist.
Dadurch wird es bei allen lokalen Ethikkommissionen, die nicht im Rahmen einer
multizentrischen Prüfung tätig werden dürfen, insgesamt zu einer wesentlichen
Verringerung des Arbeitsanfalles und damit zu einer großen Entlastung kommen.
Die zusätzlichen organisatorischen
Anforderungen an Ethikkommissionen und zusätzliche Anforderungen an die
personelle Zusammensetzung von Ethikkommissionen, die im Rahmen von
multizentrischen klinischen Prüfungen tätig werden, ergeben sich unmittelbar
aus der genannten Richtlinie. Nach den dazu von der Kommission erstellten
Leitlinien, die nach der Richtlinie einzuhalten sind, werden die Unterlagen,
die die Ethikkommissionen in Zukunft erhalten werden, wesentlich umfangreicher
als derzeit sein. Diese werden jedenfalls auch die Prüferinformation beinhalten
müssen, diese enthält auch Angaben zu den nichtklinischen Daten über das
betreffende Prüfpräparat. Dementsprechend ist es auch erforderlich, dass
fachkundige Personen der Ethikkommission angehören, die diese Daten beurteilen.
Weiters ist festzuhalten, dass kein Träger
verpflichtet ist, hinsichtlich der bei ihm eingerichteten Ethikkommission die
Qualifikation einer Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen
Prüfung anzustreben. Daher liegt es im Ermessen des Trägers, ob er die zusätzlichen
Anforderungen in Kauf nehmen will.
Schließlich stellt nunmehr § 41
Abs. 3 AMG und § 8c KAKuG klar, dass für die von der Ethikkommission
vorzunehmende Beurteilung von Sponsor ein kostendeckender Kostenbeitrag
eingehoben werden kann. Allfällige Zusatzkosten können daher jedenfalls
kompensiert werden.
Durch die gesetzliche Verankerung der Kinderschutzgruppen
in den in Betracht kommenden Krankenanstalten wird eine bestehende Praxis
gesetzlich verankert. Zusätzlicher Personalbedarf in den Krankenanstalten ist
dadurch nicht gegeben, da die am Behandlungsprozess Beteiligten bereits derzeit
schon interdisziplinär nach dem Stand der Wissenschaft zur bestmöglichen
Betreuung der betroffenen Kinder zusammenarbeiten.
Auch im Übrigen sind zusätzliche Kosten für
Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich
hinsichtlich Art I, III und IV auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“
des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Der Entwurf stützt sich hinsichtlich Art
II. 1. Titel auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Heil- und Pflegeanstalten“
und „Jugendfürsorge“), hinsichtlich Art. II 2. Titel auf Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer
Teil
Zu
Art. I (Änderung des Arzneimittelgesetzes):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3
Z 1 und 2):
In Zusammenhang mit der Umsetzung der
„Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie“ war es erforderlich, das
Lebensmittelgesetz an das Gemeinschaftsrecht anzupassen und den Begriff
„Verzehrprodukt“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ zu ersetzen. Da
es sich nach dem Lebensmittelgesetz bei Nahrungsergänzungsmittel nunmehr - im
Gegensatz zu Verzehrprodukten - um Lebensmitteln handelt, ist es erforderlich,
die Bestimmungen über die Abgrenzung zu Arzneimitteln zu ändern.
Zu Z 2 (§ 2
Abs. 1):
Die Einfügung des Begriffes „Zahnärzte“
trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Zahnärztinnen /Zahnärzten um eine
eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff „Ärzte“ subsumiert
werden kann.
Zu Z 3 (§ 2
Abs. 10a):
Im Arzneimittelgesetz ist der Begriff
„Rückstandshöchstmenge“ derzeit nicht definiert. Für die Festsetzung von
Wartezeiten sind die in der Verordnung (EWG) des Rates vom 26. Juni 1990
festgelegten Rückstandshöchstmengen jedoch wesentlich.
Zu Z 4 (§ 2
Abs. 11a):
Die sogenannte „magistrale Zubereitung“ ist
derzeit nicht im Arzneimittelgesetz definiert. Die gegenständliche
Begriffsbestimmung entspricht den in den europäischen Richtlinien für Human-
und Tierarzneimitteln enthaltenen Definitionen. Derartige in einer öffentlichen
Apotheke oder Anstaltsapotheke auf Grund einer ärztlichen Verschreibung
hergestellten Arzneimittel unterliegen nicht der Zulassung. Die Aufnahme der
Definition ins Arzneimittelgesetz dient der Klarstellung.
Zu Z 5 (§ 2a):
Mit dieser Bestimmung werden einige von den
bereits bisher im Arzneimittelgesetz enthaltenen Legaldefinitionen den in der
Richtlinie 2001/20/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen angepasst bzw. werden
bisher nicht vom Arzneimittelgesetz umfasste Begriffe, wie etwa „Nebenwirkung“,
„unerwartete Nebenwirkung“ oder „schwerwiegende Nebenwirkung“ erstmals
definiert.
Die Definition der Anwendungsbeobachtung in
Abs. 3 entspricht im wesentlichen der bisherigen Definition des
Arzneimittelgesetzes (zugelassene Arzneispezialität, keine zusätzlichen
diagnostischen Maßnahmen, Therapie wie in der medizinischen Praxis).
Gemäß der Definition darf die
Behandlungsstrategie „nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt werden“.
Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass es bei einer Anwendungsbeobachtung
an sich einen Prüfplan gibt. Z 4 bezieht sich nur auf die
Behandlungsstrategie. Diese muss für jeden Patienten an Hand der medizinischen
Praxis nach seinen individuellen Bedürfnissen getroffen werden. Dies schließt
beispielsweise die Festlegung von Terminen für Kontrolluntersuchungen nicht
aus, wenn diese der klinischen Praxis entsprechen und auch unabhängig von der
Anwendungsbeobachtung durchgeführt werden würden. Weiters enthält die neue
Definition nicht mehr den Passus, dass ein Gruppenvergleich die Untersuchung
automatisch zu einer klinischen Prüfung macht.
Der Begriff der Prüferinformation
(Abs. 12) wird erstmalig im Arzneimittelgesetz verwendet.
Der Begriff Prüfpräparat in Abs. 14
umfasst alle Formen des Einsatzes
eines Arzneimittels im Rahmen einer klinischen Prüfung, insbesondere
auch eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung zugelassener
Arzneispezialitäten als Prüfpräparat.
Durch den Abs. 15 wird eine neue
Terminologie hinsichtlich der in eine klinische Prüfung einbezogenen Personen
eingeführt.
Im Abs. 19 wird der Begriff
Nebenwirkung erstmals im Arzneimittelgesetz definiert. Es handelt sich dabei um
eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat in jeglicher
Dosierung. Der Begriff wird benötigt, weil sich die Meldepflichten insofern
geändert haben, als der Sponsor an Behörden und Ethikkommissionen mutmaßliche
unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen zu melden hat. Die Definition des
Abs. 20 enthält die Differenzierung nach dem Schweregrad eines
unerwünschten Ereignisses und einer Nebenwirkung. Bei der in der Definition der
unerwarteten Nebenwirkung in Abs. 21 angesprochenen Produktinformation
handelt sich z.B. um die Prüferinformation für ein nicht zugelassenes
Prüfpräparat oder um die Fachinformation für eine zugelassene
Arzneispezialität.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 3
Z 4):
Arzneispezialitäten für Lebensmittel
liefernde Tiere dürfen nur jene Stoffe enthalten, für die Rückstandshöchstmengen
festgelegt sind oder die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Rückstände
verursachen.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 2
Z 7):
Auch die Tierärztin/der Tierarzt hat unter
Einhaltung der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I
Nr. 28/2002, die Möglichkeit, die vorgesehene Dosierung zu ändern. Die
Einfügung des Begriffes „Zahnarzt“ trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
Zahnärztinnen /Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter
den Begriff „Arzt“ subsumiert werden kann.
Zu
Z 8 und 14 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2):
Es handelt sich lediglich um eine Anpassung
in der Zitierung im Hinblick auf das neue Arzneiwareneinfuhrgesetz.
Zu Z 9, 12 und 31 (§ 11
Abs. 7, § 12 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs 1
Einleitungssatz):
Die Einfügung des Begriffes „Zahnarzt“
trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Zahnärztin /Zahnarzt um eine
eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter den Begriff „Arzt“ subsumiert
werden kann.
Zu
Z 10 (§ 11a Abs. 1):
Mit der Arzneimittelgesetz-Novelle 1988
wurde der § 11a in das Gesetz neu aufgenommen, um zu verhindern, dass die
große Anzahl von Stoffen, die in der Allergiebehandlung eingesetzt werden, zu
einer Unzahl von Zulassungsverfahren führt, die jedoch nicht zu einer Erhöhung
der Arzneimittelsicherheit beitragen. Da die geltende Formulierung zu
Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Inhaltes der vorgesehenen Zulassung
geführt hat, soll durch den vorgesehenen Text klargestellt werden, dass das
Herstellungsverfahren einschließlich der chemisch pharmazeutische Dokumentation
Gegenstand der bescheidmäßigen Zulassung ist. Soferne es sich also nicht um
zulassungspflichtige Arzneispezialitäten handelt, dürfen Arzneimittel im Sinne
des § 11a ohne weitere behördliche Genehmigung abgegeben werden, wenn das
jeweilige Herstellungsverfahren zugelassen ist.
Zu
Z 11 (§ 11b):
§ 11b sieht vor, dass Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8, sofern
diese im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der
gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht
werden, im Inland nur abgegeben werden dürfen, wenn dies dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde. Durch
§ 1 Abs. 3 Z 8 werden vor allem Desinfektionsmittel,
die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung auf der gesunden Haut
bestimmt sind, vom Arzneimittelbegriff ausgenommen und der Meldepflicht nach
§ 11b unterworfen. Da solche Produkte aber nunmehr dem
Biozid-Produkte-Gesetz unterliegen, ist die erforderliche behördliche Kontrolle
durch diese Rechtsmaterie gegeben. Die Streichung des § 11b dient daher
der Klarstellung und der Vereinfachung der Vollziehung ohne einen Verlust an
Sicherheit.
Zu Z 13 ( § 12
Abs. 1 Z 3):
Es handelt sich um eine Bereinigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Z 15 ( § 15 Abs. 1 Z 26):
Im Rahmen der vorzulegenden
Zulassungsunterlagen ist zur Bestimmung der Wartezeit eine Berücksichtigung der
Rückstandshöchstmengen unbedingt erforderlich.
Zu
Z 16 (§ 15a Abs. 1 Z 2):
Der Satzteil „nach § 13 des
Arzneimittelgesetzes“ in der Z 2 wird gestrichen, weil er nicht EU-konform
ist.
Zu
Z 17 (§ 15a Abs. 4):
In der Vollzugspraxis haben sich wiederholt
Probleme dadurch ergeben, dass Zulassungsinhaber Einwände gemäß § 15a
Abs. 4 in Bezug auf ein bestehendes Patent vorgebracht haben. Dies ist
aber nicht von der in Rede stehenden Bestimmung erfasst und unterliegt daher
auch nicht der Prüfung durch die Arzneimittelbehörde. Die Behörde prüft in
diesem Zusammenhang lediglich, ob die Voraussetzungen des § 15a
Abs. 1 Z 2 erfüllt sind. Einwände des Zulassungsinhabers gemäß
§ 15a Abs. 4 könnten sich ebenfalls nur gegen § 15a Abs. 1
Z 2 richten, weshalb eine Beibehaltung des § 15a Abs. 4 nicht
zielführend erscheint. Im Übrigen sehen auch die einschlägigen europäischen
Rechtsvorschriften keine Information des Zulassungsinhabers von der
bezugnehmenden Antragstellung vor.
Zu
Z 18 (§ 15b):
Der bisherige § 15b findet keine
Deckung in den EU-Richtlinien. Eine Aufrechterhaltung dieser Vorschrift ist
daher mit dem einschlägigen EU-Recht nicht vereinbar. Da das Arzneimittelgesetz
derzeit keine explizite Vorschrift enthält, die die bibliographische Zulassung
im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit a ii) der Richtlinie 2001/83/EG
vorsehen würde, soll dem der neue § 15b Abhilfe schaffen.
Zu
Z 19 (§ 15c und 15d):
Da die Regelung für Kombinationspräparate
sowohl bibliographische als auch andere Anträge betreffen kann, ist
diesbezüglich eine eigene Bestimmung erforderlich. Der bisherige § 15c
erhält daher die neue Bezeichnung § 15d.
Zu
Z 20 (§ 24 Abs. 2 Z 3 ):
Die Rezeptfreistellung gemäß § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes erfolgt automatisch nach erfolgter geänderter
Einstufung der Substanz in der Rezeptpflichtverordnung. Diesbezüglich ist daher
kein Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 erforderlich.
Zu
Z 21 (§ 24 Abs. 9 und 9a):
Bislang enthielt das Arzneimittelgesetz
keine Regelung darüber, in welchen Fällen eine Änderung von registrierten, aber
von der Zulassungspflicht ausgenommenen homöopathischen Arzneispezialitäten möglich
ist. Durch den Abs. 9 werden Änderungen der Zusammensetzung oder der Bezeichnung
derartiger Arzneispezialitäten einer Neuanmeldung und Registrierung
unterworfen, sonstige Änderungen bedürfen lediglich einer Meldung an die
Behörde. Abs. 9a enthält eine Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von
homöopathischen Arzneispezialitäten ohne die gemäß Abs. 9 durchgeführten
Änderungen.
Zu Z 22 ( § 26
Abs. 2):
Die bisher für immunologische
Tierarzneimittel geltende Bestimmung der lückenlosen Chargenfreigabe steht im
Widerspruch zur Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex
für Tierarzneimittel. Ein Wegfall der Chargenfreigabe für den Großteil dieser
Produkte stellt außerdem eine Verwaltungsvereinfachung dar.
Zu
Z 23 (§ 29 Abs. 1 und 2):
§ 29 Abs. 1 und 2 sind inhaltlich
unverändert; es wurde lediglich der Begriff „Versuchsperson“ durch den in der
Richtlinie 2001/20/EG verwendeten Begriff „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
Zu Z 24 und 25 (§ 29
Abs. 4 und § 30):
Der bisherige § 30 (verpflichtendes
Gutachten des Arzneimittelbeirates für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für
die noch keine aussagekräftigen Ergebnisse von klinischen Prüfungen vorliegen)
hatte zu entfallen, weil diese Regelung im Hinblick auf die Verfahrensvorgaben
der Richtlinie nicht mehr zulässig ist. Aus Gründen der Systematik der
Bestimmungen wurde die Regelung betreffend die Einbeziehung gebärfähiger Frauen
in eine klinische Prüfung nunmehr in einem neuen § 30 normiert.
Die bisherige Regelung, dass bei Einschluss
von gebärfähigen Frauen in klinische Prüfungen eine Ärztin/ein Arzt vor Beginn
und während der klinischen Prüfung in monatlichen Abständen das Nichtvorliegen
einer Schwangerschaft festzustellen hat, hat bei zahlreichen Studien zu
Problemen geführt, vor allem dann, wenn nach der Phase der Arzneimittelgabe
eine längere Periode (bis zu Jahren) der Nachbeobachtung vorgesehen war. Auch
in dieser Phase musste zwingend ein monatlicher Schwangerschaftstest
durchgeführt werden.
Die neue Bestimmung („vor und in
ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung“) lässt mehr
Spielraum für eine sinnvolle zeitliche Anordnung der Schwangerschaftstests. Die
Frage wann eine ausreichende Wiederholung vorliegt ist eine medizinische und
daher vom Arzt zu beurteilen. In Zeiten der aktiven Substanzgabe muss eine
nicht monatliche Wiederholung stets ausdrücklich begründet werden.
Zu
Z 26 (§ 32 Abs. 1 Z 3):
Die Ergänzung ist im Hinblick auf die in
der RL 2001/20/EG festgelegte Verpflichtung des Sponsors im Zusammenhang
mit Prüfplanänderungen erforderlich.
Zu Z 27 (§ 32
Abs. 1 Z 5):
§ 32 Abs. 1 Z 5 enthält die
Aufgaben des Sponsors im Zusamenhang mit dem Beginn und der Beendigung,
insbesondere auch der vorzeitige Beendigung einer klinischen Prüfung gemäß der
Richtlinie 2001/20/EG.
Zu Z 28 (§ 32
Abs. 1 Z 9):
Hier wird die Verpflichtung des
Sponsors bezüglich der weiteren
Vorgangsweise bei Auftreten unerwünschter Ereignisse und mutmaßlicher
unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen normiert.
Zu
Z 29( § 32 Abs. 1 Z 11, § 32 Abs. 2 Z 1,
§ 32 Abs. 3 und § 34 Z 5):
Diese Bestimmungen sind inhaltlich unverändert;
es wurde lediglich der Begriff „Versuchsperson“ durch den in der Richtlinie
2001/20/EG verwendeten Begriff „Prüfungsteilnehmer“ in der jeweils grammatikalisch
richtigen Form ersetzt.
Zu
Z 30 (§ 32 Abs. 1 Z 14 und 15):
Im Sinne der Vorgabe durch die Richtlinie
2001/20/EG wird eine Kontaktstelle für den Prüfungsteilnehmer vorgesehen, bei
der er weitere Informationen einholen kann. Das Zur-Verfügung-Stellen einer Kontaktstelle
wird als Sponsor-Verpflichtung vorgesehen, dies deshalb, weil der Sponsor über
die umfassendsten Informationen über die klinische Prüfung verfügt. Bei dieser
Kontaktstelle soll dem Prüfungsteilnehmer die Einholung aller Informationen
über die klinische Prüfung möglich sein. Zur Unterstützung des
Prüfungsteilnehmers wird vorgesehen, dass auch die Patientenanwälte die
entsprechenden Informationen für den Prüfungsteilnehmer bei der Kontaktstelle
einholen können. Bei der Bereitstellung der Information hat der Sponsor darauf
zu achten, dass dies in einer für den Prüfungsteilnehmer verständlichen Weise
geschieht.
Weiters soll korrespondierend zu den
Regelungen des § 41 Abs. 3 AMG und § 8c Abs. 1 KAKuG ausdrücklich
normiert werden, dass der Sponsor zur Entrichtung eines Kostenbeitrages für die
Beurteilung durch die Ethikkommission verpflichtet ist. Dabei ist auch eine
Differenzierung zwischen den einzelnen Studien aufgrund verschiedener Faktoren
wie beispielsweise Größe, effektiver Arbeitsaufwand und Dauer denkbar.
Zu Z 32 bis 34 (§ 36
Z 2, 4 und 9):
Durch diese Bestimmungen werden die Pflichten
des Prüfers hinsichtlich Abänderungen des Prüfplans oder der Meldung
schwerwiegender unerwünschter Ereignisse an die Richtlinie 2001/20/EG
angepasst.
Zu Z 35 (§ 36
Z 12):
Probleme, die in der Praxis bekannt
geworden sind, lassen es sinnvoll erscheinen, diesbezüglich eine
Informationspflicht des Prüfers vorzusehen.
Zu
Z 36 (§ 37a):
Auch für bedeutsame Änderungen am Prüfplan
sieht der gegenständliche Entwurf nunmehr ein Verfahren bei der Behörde und der
Ethikkommission (Frist 35 Tage) vor, das vom Ablauf im wesentlichen ident mit
den Erstverfahren bei Behörde (§ 40) und Ethikkommssion (§ 41a) ist.
Bedeutsam sind insbesondere jene
Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer oder die
Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente auswirken. Darunter ist jedenfalls
auch die Nachnennung eines Prüfzentrums zu verstehen. Wird durch die
Nachnennung eines Prüfzentrums eine monozentrische zu einer multizentrischen
klinischen Prüfung, so sind hinsichtlich der Ethikkommission die Regeln des
§ 41b zu beachten.
Zu Z 37 (§ 38 ):
Hier wurde der Verweis auf die Bestimmungen über den Schutz
bestimmter Personengruppen geändert sowie der Ausdruck „Versuchsperson“ durch
den Ausdruck „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt und die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“
eingefügt. In Abs. 1 wurde der letzte Satz gestrichen, da dieser mit den
übrigen Bestimmungen nicht im Einklang stand.
Zu Z 38 ( § 39):
In dieser Bestimmung wurde der Ausdruck
„Versuchsperson“ durch den Ausdruck „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt. Abs. 2
wurde dahingehend geändert, dass die Unterschrift der Einwilligung des
Prüfungsteilnehmers nunmehr ausschließlich dann durch einen Zeugen ersetzt
werden kann, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, selbstständig
zu unterschreiben. In Abs. 4 wird die Pflicht zur Information über den
Versicherungsschutz auch auf die Erziehungsberechtigten oder den Sachwalter
ausgeweitet, um diesen die Wahrnehmung der Interessen des Schutzbefohlenen zu
ermöglichen.
Zu Z 39 bis 42 (§§ 40,
und 41 samt Überschriften, 41a, 41b, 41c, 41d, und 41e samt Überschriften, 42
samt Überschrift, 43 und 43a):
Die Neuregelung der §§ 40, 41, 41a und
41b dient einerseits der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG und andererseits
einer Verbesserung der rechtlichen Situation für das Genehmigungsverfahren vor
Beginn einer klinischen Prüfung. Dies dient sowohl dem Schutz der Prüfungsteilnehmer
als auch der Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandortes Österreich.
Mit der von § 40 implementierten
Vorgangsweise soll vor Beginn jeder klinischen Prüfung ein schnelles und
planbares Verfahren stehen, das sowohl den Schutz der Prüfungsteilnehmer als
auch die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als internationaler
Forschungsstandort verbessert.
Die bei der Antragstellung nach Abs. 1
vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus der entsprechenden Leitlinie der
Kommission.
Innerhalb der 35-Tagesfrist gemäß
Abs. 2 sollen Anträge abgelehnt werden, die dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen vor allem hinsichtlich des Schutzes der
Prüfungsteilnehmer oder der wissenschaftlichen Methoden problematisch
erscheinen oder die nicht mit der oben genannten Leitlinie übereinstimmen. Der
im Vergleich zur in § 41a enthaltenen Bestimmung für die Ethikkommissionen
eingeschränkte Prüfungsumfang des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
im ersten Verfahrensschritt soll eine genaue Prüfung des Risikos für die
Prüfungsteilnehmer und der Wissenschaftlichkeit der Methoden ermöglichen.
Gleichzeitig erlaubt diese Einschränkung des Prüfumfanges auch die Bearbeitung
der Anträge innerhalb von 35 Tagen. Die Beschränkung des Prüfumfanges dient der
Vermeidung von Doppelprüfungen und verhindert damit höhere Kosten.
Hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Einwände gegen die klinische Prüfung,
so kann der Sponsor seinen Antrag gemäß Abs. 3 ändern, um dadurch den Vorgaben
durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu entsprechen.
Abs. 4 enthält eine vom ersten
Verfahrensabschnitt unabhängige Untersagungsmöglichkeit. Dabei hat sich das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an der Stellungnahme der
Ethikkommission zu orientieren und diese in die eigene Bewertung der klinischen
Prüfung aufzunehmen. Da sich aus der Richtlinie zwingend eine sehr umfangreiche
Prüfungsverpflichtung für die Ethikkommissionen ergibt und bei diesen auch das
größte Know-how zur Beurteilung sämtlicher Gesichtspunkte einer klinischen Prüfung
vorhanden ist, ist es sinnvoll, die endgültige Untersagung der Durchführung
einer klinischen Prüfung auf eine negative Stellungnahme der Ethikkommission zu
stützen. Zugleich wird damit das Problem der rechtlichen Unbekämpfbarkeit der
Stellungnahme einer Ethikkommission vermieden. Bei Vorliegen einer negativen
Stellungnahme hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen also zwei Möglichkeiten:
Er kann die Durchführung der klinischen Prüfung untersagen oder, wenn er
Zweifel an der Stellungnahme der Ethikkommission hat, den Arzneimittelbeirat
befassen.
Der in Abs. 5 verwendete Begriff
somatische Zelltherapie bezieht sich auf somatische Zelltherapeutika. Dies sind
Arzneimittel die, ohne zelluläre Blutzubereitungen zur
Transfusion oder zur hämatopoetischen Rekonstitution zu sein, lebende, nicht
genetisch modifizierte humane Körperzellen oder Zubereitungen aus solchen als
arzneilich wirksame Bestandteile enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen
dieser Bestandteile angewendet zu werden. Xenogene Zelltherapeutika sind
Arzneimittel die nicht genetisch modifizierte Körperzellen von Tieren oder
Zellen genetisch modifizierter Tiere oder Zubereitungen aus solchen sind oder
als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten und die dazu bestimmt sind,
wegen dieser Wirkstoffe angewendet zu werden. Für diese besonderen Arzneimittel
bedarf es einer expliziten Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit
und Frauen.
Abs. 7
stellt klar, dass bei derartigen klinischen Prüfungen auch die Bestimmungen des
Gentechnikgesetzes (§§ 74-79) zu beachten sind.
§ 41 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 40 AMG, neu ist die
verpflichtende Aufnahme einer Person die über eine biometrische Expertise
verfügt und einer Organisation von Menschen mit Behinderung bzw. die Einfügung
des Begriffes „Zahnarzt“, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei
Zahnärztinnen /Zahnärzten um eine eigene Berufsgruppe handelt, die nicht unter
den Begriff „Arzt“ subsumiert werden kann. Unter die Bezeichnung
„repräsentative Behindertenorganisation“ fallen insbesondere jene
Organisationen, auf welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen.
In § 41a
Abs. 1 werden die wesentlichen Faktoren für die Prüfung durch die
Ethikkommission beschrieben. Die Ausweitung der bisher beschriebenen Parameter
folgt den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren vor
einer Ethikkommission und dient in erster Linie dem Schutz von Prüfungsteilnehmern.
Die in Abs. 2 verlangte Festlegung von
monatlichen Sitzungsterminen und Stichtagen soll ein einheitliches Verfahren
und den Antragstellern eine bessere Planbarkeit bei der Einreichung
garantieren.
Abs. 3 sieht eine Frist von 5
Werktagen vor, innerhalb der die Ethikkommission die Vollständigkeit der
eingegangenen Unterlagen im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit des Antrags
überprüfen soll. Ein Antrag der mit der entsprechenden Leitlinie der Kommission
in Einklang steht wird stets als ordnungsgemäß anzusehen sein. Wenn die
Ethikkommission innerhalb von fünf Werktagen keine Abweichungen feststellt, so
gilt der Antrag als zur nächsten Sitzung zugelassen.
Gemäß Abs. 4 ist dem Sponsor als
Antragsteller zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur
unmittelbaren Stellungnahme vor der Ethikkommission zu geben. Der
Ethikkommission bleibt es unbenommen, auch weiterhin den Prüfer zu der Sitzung
beizuziehen und an diesen Fragen zu richten.
In Abs. 5 wird festgelegt, innerhalb
welcher Frist ein Antrag von der Ethikkommission zu beantworten ist. Durch die
gewählte Stichtagsregelung in Verbindung mit der 35 Tagesfrist wird den
Ethikkommissionen ausreichend Zeit für eine genaue Prüfung und den
Antragstellern eine schnelle Antwort garantiert. Dies entspricht den Zielen der
Richtlinie im Hinblick auf die Verkürzung und Vereinfachung von Verfahrenszeiten
bei der Entwicklung neuer Arzneimittel und ist im Vergleich mit der bisherigen
Rechtslage eine deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Arzneimittelforschung in Österreich. Die Einreichung zu bestimmten Stichtagen
hat für die Ethikkommissionen zudem den Vorteil der Planbarkeit der Ressourcenbereitstellung.
Die in Abs. 6 festgelegte Frist ist
die in der Richtlinie vorgesehene Höchstfrist für die Beantwortung von Anträgen
durch die Ethikkommissionen. Zwar wird im Regelfall abhängig von der
Einreichung der Anträge durch den Sponsor in einer kürzeren Frist geantwortet
werden müssen, jedoch könnte im Einzelfall bei einer Einreichung kurz nach dem
Stichtag die in Abs. 5 vorgesehene Frist nicht ausreichen um die Vorgaben
der Richtlinie zu erfüllen. Daher ist die Festschreibung dieser Höchstfrist
notwendig. Die ebenfalls vorgesehene Frist zur Benachrichtigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen dient der Einbindung der
Stellungnahme in die Entscheidung gemäß § 40.
Abs. 7 sieht die Aussetzung der
Fristen für den Fall der Nachforderung von Informationen vor. Diese Bestimmung
wurde aus der Richtlinie übernommen.
§ 41b beinhaltet eine teilweise Abkehr vom bisherigen Prinzip der lokal
zuständigen Ethikkommissionen. Gemäß Art.7 der Richtlinie hat das nationale
Recht vorzusehen, dass bei einer multizentrischen klinischen Prüfung die
Stellungnahme einer einzigen nationalen Ethikkommission ausreicht. Dies wird
durch § 41b erfüllt. Eine Ethikkommission, die im Rahmen einer
multizentrischen klinischen Prüfung eine über ihren lokalen Wirkungsbereich
hinausgehende Stellungnahme abgibt, muss besondere Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen sollen der besonderen Qualitätssicherung bei
multizentrischen klinischen Prüfungen dienen. Mit einer multizentrischen
klinischen Prüfung wird für die Ethikkommission auch ein erhöhter
Administrationsaufwand verbunden sein, dessen Bewältigung mit den besonderen
Kriterien sichergestellt werden soll. Gleichzeitig soll sich die
Einheitlichkeit und Qualität des Verfahrens auch positiv auf die Akzeptanz des
Votums der Ethikkommission in den übrigen Prüfzentren auswirken und
einheitliche Standards für ganz Österreich sichern.
Die Verordnungsermächtigung in Abs. 1
dient der genaueren Festlegung dieser Kriterien.
Abs. 2 sieht eine Meldepflicht der
Ethikkommission beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor, wenn
diese im Rahmen von multizentrischen klinischen Prüfungen tätig werden will.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat jene Ethikkommissionen, die
die Voraussetzungen erfüllen, nach deren Meldung im Amtsblatt der Wiener
Zeitung zu veröffentlichen. Mit dem subjektiven Recht auf Antragstellung und
Zulassung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie der Normenkontrolle
gemäß Art. 139 B-VG stehen hinreichende rechtsstaatliche Mechanismen zum
Schutz individueller Ansprüche zur Verfügung.
Abs. 3 enthält die Regelung der
Zuständigkeiten im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung. Der
Antragsteller hat grundsätzlich eine nach Abs. 2 kundgemachte
Ethikkommission zu wählen, die für eines der Prüfzentren bei einer
monozentrischen klinischen Prüfung zuständig wäre. Gibt es eine solche nicht,
so kann der Antragsteller aus den nach Abs. 2 kundgemachten
Ethikkommissionen frei auswählen. Mit dieser Regelung soll einerseits die, in
Relation zur Größe des Prüfzentrums stehende, gleichmäßige Auslastung der
Ethikkommissionen und andererseits durch die Nähe der Ethikkommission zu
zumindest einem Prüfzentrum ein einfaches und kostengünstiges Verfahren garantiert
werden.
Abs. 4 sieht die Möglichkeit vor, dass
die gewählte Ethikkommission die Annahme eines Antrags bei einer
multizentrischen klinischen Prüfung aus Arbeitsüberlastung vorübergehend
verweigert. Die mit dem Zusammentreffen von mono- und multizentrischen Studien
nicht im vollen Umfang im vorhinein bekannte Belastung der Ethikkommissionen
macht diese als Notmaßnahme gedachte Möglichkeit der Annahmeverweigerung
notwendig. Den Antragstellern entsteht dadurch nur ein sehr geringfügiger
zeitlicher Nachteil, da sie danach sofort eine andere Ethikkommission aus den
nach Abs. 2 kundgemachten frei wählen können.
Abs. 5 regelt die Information für die
lokalen Ethikkommissionen der übrigen Prüfzentren. Da die konkrete Durchführung
einer klinischen Prüfung in einem Prüfzentrum auf Grund von z.B. organisationsrechtlichen
oder dienstrechtlichen Vorschriften vom Einverständnis der Leitung des
Prüfzentrums abhängig sein kann, wird vorgesehen, den lokalen Ethikkommissionen
alle Unterlagen zukommen zu lassen. Auf die im Arzneimittelgesetz vorgesehene
Stellungnahme der nach Abs. 3 gewählten Ethikkommission kann die Meinung
der lokalen Ethikkommission im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie keine
unmittelbare rechtliche Auswirkung haben, doch werden fundierte Einwände wohl
Eingang in die Entscheidungsfindung der zuständigen Ethikkommission finden.
§ 41c ergibt
sich aus der Richtlinie und ermöglicht die Aussetzung oder Untersagung der
klinischen Prüfung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen, wenn es
Gründe zur Annahme gibt, dass die Grundlagen der Genehmigung der klinischen
Prüfung nicht mehr gegeben sind. Damit soll für das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, den Schutz
der Prüfungsteilnehmer in jedem Stadium der klinischen Prüfung wahrzunehmen.
§ 41d ist
eine Umsetzung der Richtlinie. Bisher musste der Prüfer alle schwerwiegenden
unerwünschten Ereignisse der Behörde oder der Ethikkommission melden. Dies wird
durch § 41d dahingehend geändert, dass der Prüfer derartige
Ereignisse nunmehr dem Sponsor melden muss. Die Bewertung und Überprüfung
dieser Ereignisse obliegt nunmehr grundsätzlich dem Sponsor. Er hat alle
unerwünschten Ereignisse zu dokumentieren und darüber Aufzeichnungen zu führen.
Da in § 41e für den Fall einer Nebenwirkung eine Pflicht zur Meldung an
die Behörde und die Ethikkommission durch den Sponsor festgelegt wird, kann auf
die unmittelbare Meldung des Prüfers an die Behörde oder die Ethikkommission
verzichtet werden.
Gemäß § 41e sind alle
mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen innerhalb einer Frist
vom Sponsor an die Behörden und die Ethikkommissionen zu melden. Damit soll im
Sinne eines umfassenden Schutzes der Prüfungsteilnehmer eine ständige
Überwachung der klinischen Prüfungen durch die Behörden und Ethikkommissionen
gewährleistet werden.
§ 42
regelt die Voraussetzungen für eine klinische Prüfung an Minderjährigen. Da
Minderjährige aufgrund ihrer physiologischen Situation und der Tatsache, dass
sie bei einer klinischen Prüfung häufig nicht in der Lage sind, wirksam
einzuwilligen, besonders geschützt werden müssen, wurde das Schutzniveau, den
Vorgaben der Richtlinie entsprechend, in einigen Punkten angehoben. Die
Richtlinie sieht vor, dass klinische Prüfungen an Minderjährigen auch dann
vorgenommen werden, wenn sie nicht im individuellen Nutzen des Minderjährigen
gelegen, jedoch für die betroffene Patientengruppe mit einem Nutzen verbunden
sind. Dieser weitgehenden Liberalisierung wird mit dem vorliegenden Entwurf
nicht gefolgt. Allerdings sollen nach Abs. 2 unter strengen Kriterien auch
klinische Prüfungen erlaubt werden, die nicht mit einem potenziellen direkten
Nutzen für den Minderjährigen verbunden sind. Derzeit müssen im Bereich der
Pädiatrie in vielen Fällen Arzneimittel eingesetzt werden, die mangels entsprechender
Daten nicht speziell für Minderjährige zugelassen sind. Für eine Verbesserung
der Arzneimittelsicherheit und für die Entwicklung spezieller Arzneimittel für
Minderjährige ist es notwendig, verstärkt klinische Prüfungen gerade an
Minderjährigen durchzuführen, da ohne derartige Prüfungen die Entwicklung und
Verbesserung der Arzneimittel gehemmt ist. Die bisherige Rechtslage schränkt
die klinischen Prüfungen an Minderjährigen aber dahingehend ein, dass die
Verabreichung des Arzneimittels mit einem potentiellen direkten Nutzen
verbunden sein muss. Dies macht viele Studien an Minderjährigen, die für die
Verbesserung vieler Arzneimittel notwendig wären, unmöglich. In Abs. 2
wird daher vorgesehen, dass eine klinische Prüfung, die nicht mit einem
unmittelbaren direkten Nutzen für den Minderjährigen verbunden ist, dennoch
zulässig sein kann, sofern diese klinische Prüfung einen entscheidenden
Erkenntnisgewinn im Zusammenhang mit der Krankheit, dem Zustand oder der
Störung des Minderjährigen zum Ziel hat und zu erwarten ist, dass sie für
andere Minderjährige, die an der selben Krankheit leiden mit einem Nutzen
verbunden sein wird. Dies gilt allerdings nur, wenn mit der klinischen Prüfung
nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung für den Minderjährigen
verbunden ist. Voraussetzung für die wirksame Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist die Einhaltung der Grenzen gemäß § 879 ABGB.
Die Änderungen im § 43
ergeben sich weitestgehend aus den Anforderungen der Richtlinie
2001/20/EG. Wie bisher werden Personen, die nicht selbst in eine klinische
Prüfung einwilligen können, besonders geschützt, das Schutzniveau wird in
einzelnen Bereichen angehoben. Daher dürfen diese Personen nur unter sehr
restriktiven Voraussetzungen in eine klinische Prüfung einbezogen werden.
Wichtigstes Prinzip dabei ist, neben der notwendigen Einwilligung des
Sachwalters, dass das die Anwendung des Arzneimittels das geprüft wird beim
Prüfungsteilnehmer medizinisch indiziert sein muss und für den einwilligungsunfähigen
Prüfungsteilnehmer die Teilnahme an der klinischen Prüfung mit der begründeten
Erwartung verbunden ist, dass der mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung
verbundene potentielle Nutzen für den Prüfungsteilnehmer die Risken überwiegt.
(vgl. dazu Bernat, Das österreichische Recht der
Arzneimittelprüfung; S. 60ff; in Bernat/Kröll, Recht und Ethik der
Arzneimittelforschung, Manz 2003)
Gemäß Z 1 ist eine klinische Prüfung
nur zulässig, wenn das Prüfpräparat zur medizinischen Anwendung bei psychischen
Krankheiten oder geistiger Behinderung dient. Die klinische Prüfung an
Personen, die derartige Leiden bzw. Zustände aufweisen, ist ferner nur
zulässig, wenn es keine Alternative zur Forschung an einwilligungsfähigen
Personen gibt. Es sind daher nur jene klinischen Prüfungen erlaubt, die auf an
Einwilligungsfähigen gewonnenen Daten und Ergebnissen oder mittels anderer
Methoden als der Forschung am Menschen aufbauen.
In Z 2 wird wie schon bisher
festgelegt, dass die Anwendung des Arzneimittels medizinisch indiziert sein
muss. Ferner muss die Teilnahme an der klinischen Prüfung mit einem
potenziellen direkten Nutzen für den Einwilligungsunfähigen verbunden sein, der
das Risiko überwiegt. Die Teilnahme an der klinischen Prüfung muss also dem
Wohl des Einwilligungsunfähigen dienen. Die Neuformulierung dient nur der
sprachlichen Anpassung an die Terminologie der Richtlinie. Unter weiteren
Krankheiten sind solche zu verstehen, die mit der psychischen Krankheit bzw.
geistigen Behinderung in Zusammenhang stehen.
Die in Z 3 verlangte Schriftlichkeit
der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ergibt sich aus der Richtlinie. In
Z 5 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf der Teilnahme an der
klinischen Prüfung ohne nachteilige Folgen für den Prüfungsteilnehmer bleiben
muss.
Ist der Prüfungsteilnehmer in der Lage
selbst einzuwilligen, so muss wie bisher neben dem Sachwalter auch er selbst
nachweislich und schriftlich einwilligen. Als Ausdruck der größtmöglichen
Wahrung der Selbstbestimmung des Prüfungsteilnehmers wird in Z 4 auch vorgesehen,
dass der vom Prüfungsteilnehmer geäußerte Wunsch nach Ablehnung oder
Fortsetzung der Teilnahme an der klinischen Prüfung jedenfalls zu respektieren
ist. Zu berücksichtigen ist dabei nur ein Wunsch, der nicht bloß Ausdruck des
natürlichen Widerstandes des Prüfungsteilnehmers ist.
In Z 6 wird festgehalten, dass jeder
Prüfungsteilnehmer trotz einer eventuellen Einwilligungsunfähigkeit, je nach
seinen Fähigkeiten über die klinische Prüfung informiert werden muss.
In Z 7 wird ausdrücklich festgehalten,
dass die Teilnahme an der klinischen Prüfung mit keinen finanziellen Vorteilen
verbunden sein darf.
Z 8 trägt der Tatsache Rechnung, dass
es, noch stärker als bei Einwilligungsfähigen die durch ihre Ablehnung die
klinische Prüfung jederzeit beenden können, notwendig ist, bei
Einwilligungsunfähigen eine klinische Prüfung so zu planen, dass die
Belastungen für den Prüfungsteilnehmer möglichst gering sind.
Z 9 ist die Umsetzung einer Vorgabe
durch die Richtlinie und dient der bestmöglichen Wahrung der Interessen der
Prüfungsteilnehmer.
Abs. 2 soll die Wahrnehmung der
Verpflichtungen des Sachwalters gegenüber dem Prüfungsteilnehmer sicherstellen
und dient somit dem (finanziellen) Schutz des Prüfungsteilnehmers.
Eine Notfallsituation gemäß § 43a liegt vor, wenn die Situation unerwartet
eintritt und unmittelbares Handeln erfordert. Die klinische Situation muss mit
dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit z.B. durch einen
vorübergehenden Bewusstseinsverlust verbunden sein. Zu denken ist dabei
insbesondere an einen Schock unterschiedlicher Ursache (durch Volumsverlust,
Hypopate, septisch, etc.), einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder ein
Schädel-Hirn-Trauma. Da in solchen Situationen aufgrund des Zeitdrucks kein
Sachwalter bestellt werden kann, bestimmte Prüfungen aber nur an
Notfallpatientinnen/Notfallpatienten durchgeführt werden können, und diese
Ergebnisse für die Entwicklung geeigneter Arzneimittel notwendig sind, wird mit
§ 43a eine Sonderregelung für Notfallsituationen geschaffen. Eine
Notfallsituation in diesem Sinn endet jedenfalls mit dem Ende der medizinischen
Notfallsituation, und nicht erst, wenn ein eventueller gesetzlicher Vertreter
erreicht werden kann. Der Entwurf orientiert sich an den entsprechenden
Bestimmungen des Zusatzprotokolls Forschung zur Biomedizinkonvention.
Gibt es Anhaltspunkte wie z.B. eine
Patientenverfügung, die die Annahme zulassen, dass die Patientin/der Patient
die klinische Prüfung ablehnen würde, so darf zur Wahrung seines
Selbstbestimmungsrechts die klinische Prüfung nicht durchgeführt werden
(Z 1).
Durch Z 2 wird der Anwendungsbereich
auf jene klinischen Prüfungen beschränkt, in die ihrem Wesen nach nur in
Notfallsituationen durchgeführt werden können. Zum Schutz der zu diesem
Zeitpunkt einwilligungsunfähigen Prüfungsteilnehmer ist dieser
Anwendungsbereich restriktiv auszulegen. Für die Z 3 und Z 4 gilt das
zu § 43 Gesagte entsprechend. Jede klinische Prüfung an einem
Einwilligungsunfähigen in einer Notfallsituation muss mit einem potentiellen
direkten Nutzen für den Prüfungsteilnehmer verbunden sein der die Risken
überwiegt. Jede Art von fremdnütziger Forschung an Notfallpatientinnen/Notfallpatienten
ist damit ausgeschlossen.
Die in Abs. 2 vorgesehene Information
der Öffentlichkeit über die Durchführung derartiger Forschung in den jeweiligen
Prüfzentren dient dazu, die einzelnen Forschungsvorhaben unter größtmöglicher
Transparenz ablaufen zu lassen und somit dem Vorwurf der Heimlichkeit schon a
priori entgegenzuwirken. Die Information im Prüfzentrum kann zum einen in der
expliziten Information des jeweiligen Patientenvertreters, zum anderen durch
einen Aushang an bestimmten für die Patientinnen/Patienten oder ihre Angehörigen
zugänglichen Stellen in den einzelnen Prüfzentren oder auf der Web-Site des
Prüfzentrums erfolgen.
Zu
Z 43 (§ 45 Abs.2):
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darf
eine klinische Prüfung an einer Person, die untergebracht ist, auch dann nicht
durchgeführt werden, wenn ihr ein Sachwalter bestellt ist. Dabei ist zu
beachten, dass einem Prüfungsteilnehmer auf Grund der Beendigung einer
klinischen Prüfung keine nachteiligen Folgen erwachsen dürfen.
Zu Z 44 (§ 47
Abs. 6):
In Anpassung an die Begriffsbestimmung der
„Inspektion“ werden sämtliche in § 2a Abs. 7 genannte Einrichtungen
einer Inspektion unterworfen.
Zu Z 45 (§ 47
Abs. 8):
Es handelt sich lediglich um eine Anpassung
an die neue Bestimmung über die Sponsordefinition.
Zu Z 46 und 47 (§ 49
Abs. 1 und 11):
Im Hinblick auf den Entfall des Gutachtens
des Arzneimittelbeirates gemäß § 30 bei klinischen Prüfungen von
Arzneimitteln, für die noch keine aussagekräftigen Ergebnisse von klinischen
Prüfungen vorliegen, wurden die Abs. 1 und 11 des § 49 entsprechend
adaptiert.
Zu
Z 48 (§ 57 Abs. 5):
Im Hinblick auf die Möglichkeit, für
Arzneispezialitäten gemäß § 59 Abs. 7a im Einzelfall auch andere
Vertriebswege als Apotheken und Drogerien vorzusehen, ist für diese
Arzneispezialitäten eine Ausnahme von der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe
von Arzneimitteln erforderlich.
Zu Z 49, 50 und 53 (§ 57
Abs. 7 Z 2, § 58 Abs. 1 erster Satz und § 61
Abs. 1 Z 1):
Die Einfügung des Begriffes „Zahnarzt“
trägt dem Umstand Rechnung, dass „Zahnarzt“ ein eigener Berufsstand nach dem
Ärztegesetz 1998 ist.
Zu Z 51 (§ 59
Abs. 7a):
Bei derartigen Produkten sollte wie schon
derzeit bei den Produkten des § 11 Abs. 4 die Möglichkeit geschaffen
werden, auch andere Vertriebswege, z.B. Zoofachhandel oder landwirtschaftliche
Genossenschaften, vorzusehen.
Zu Z 52 (§ 60
Abs. 2 Z 9):
Im Hinblick auf die Errichtung des
Bundesinstitutes für Arzneimittel ist diese redaktionelle Anpassung bei den Mitgliedern der Abgrenzungskommission
erforderlich.
Zu Z 54 (§ 62
Abs. 1):
Da gemäß § 63 Abs. 1 die
Kontrolle von Arzneimitteln bewilligungspflichtig ist, sind derartige Betriebe
konsequenterweise dem § 62 Abs. 1 zu unterstellen.
Zu Z 55 (§ 62
Abs. 3 Z 11):
Da gemäß § 68 Abs. 1 Z 2
auch Arzneimitteltransporteure zu überprüfen sind, ist eine Aufnahme diesbezüglicher
Bestimmungen in die Betriebsordnung erforderlich.
Zu Z 56 (§ 68
Abs. 1):
Die bisherige Regelung im
Arzneimittelgesetz führte in der Vollzugspraxis zu Unklarheiten. Im Hinblick
auf die Überwachung der Einhaltung der Kühlkette ist es etwa wichtig, in
Betrieben, die mit der Lagerung und dem Transport von Arzneimitteln beauftragt
worden sind, sämtliche Einrichtungen und Beförderungsmittel, die zur Lagerung
und zur Beförderung von Arzneimitteln dienen können, zu inspizieren.
Zu Z 57 (§ 72
Abs. 1 Z 1):
Berücksichtigung des eigenen Studiums der
Zahnmedizin. Im Hinblick auf die dort vermittelten Kenntnisse ist es
sachgerecht, auch Zahnmediziner ohne weitere Prüfung die Tätigkeit als
Pharmareferent ausüben zu lassen.
Zu Z 58 (§ 72
Abs. 4 Z 1):
Anpassung an geänderte Bezeichungen der
dort genannten Interessenvertretungen.
Zu
Z 59 (§ 72 Abs. 4 Z 3 ):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997
idgF, haben Personen, die sich um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege bewerben, u.a. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen
nachzuweisen.
Da das Diplom in der Gesundheits- und
Krankenpflege ausschließlich eine Berchtigung zur Ausübung des Berufs, nicht
aber zum Besuch einer Universität verleiht, haben diese Personen auch nach
Abschluss ihrer Ausbildung nicht zwingend Zugang zu einer österreichischen
Universität und fallen damit nicht unter den Wortlaut des bisherigen § 72
Abs. 4 Z 3.
Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege umfasst nicht nur die eigenverantwortliche
Durchführung der Pflege, sondern u.a. auch gemäß § 15 GuKG in Verbindung
mit § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung
diagnostischer und therapeutischer Tätigkeiten, nach ärztlicher Anordnung
insbesondere die Verabreichung von Arzneimittel (mitverantwortlicher
Tätigkeitsbereich).
Dementsprechend umfasst die Ausbildung im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich eine intensive
Schulung im Bereich Pharmakologie.
Dem Grundgedanken einer Durchlässigkeit und
Kompatibilität der Gesundheitsberufe durch die Möglichkeit von Auf- und
Umschulung Folge tragend soll auch für Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege der Zugang zur Pharmareferentenprüfung
ermöglicht werden.
Zu Z 60 (§ 72
Abs. 5 bis 8):
Es ist sachgerecht, in einer Vertragspartei
des EWR erworbene Befähigungsnachweise, die zur Berufsausübung als
Pharmareferent berechtigen, dann in Österreich anzuerkennen, wenn die
vermittelten Kenntnisse gleichwertig sind. Im Hinblick auf die
Mitwirkungspflicht der Partei hat diese die Unterlagen vorzulegen, die diese
Gleichwertigkeit belegen; andernfalls ist eine Eignungsprüfung erforderlich.
Zu Z 61 (§ 75
Abs. 1 Einleitungssatz):
Im § 75 Abs. 1 wurde der Kreis
der meldepflichtigen Gesundheitsberufe durch Zahnärzte und Hebammen erweitert.
Zu
Z 62 (§ 80 Abs. 5):
Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung
für die Eingabe der Daten im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/20/EG in die europäische Datenbank und für die
Auskunftserteilung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie
2001/20/EG vorgesehen.
Zu Z 63 (§ 83 Z 3):
Die Strafbestimmung ist im Hinblick auf den
Wegfall des § 11b zu modifizieren.
Zu Z 64 (§ 84
Z 6b):
Enthält die Strafbestimmung zum neuen
§ 24 Abs. 9.
Zu Z 65 (§ 86
Abs. 4 Z 6):
Es handelt sich lediglich um eine Anpassung
in der Zitierung im Hinblick auf das neue Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002.
Zu
Z 66 (§ 86 Abs. 4 Z 19):
Es wird die Liste jener gesetzlichen
Vorschriften aktualisiert, die durch das Arzneimittelgesetz nicht berührt
werden.
Zu Z 67 (§ 94a
Abs. 2 zweiter Satz):
Wenn die besondere Situation der
Arzneimittelsicherheit eine Neubewertung der Nutzen/Risiko-Abwägung
erforderlich macht, ist es notwendig, die Vorlage von Arzneispezialitäten, die
unter die Bestimmung des § 94a Abs.2 fallen, durch Bescheid im Einzelfall
anzuordnen, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Aufruf durch Verordnung
gruppenweise getrennt nach der Art der Arzneispezialität bislang nicht
erfolgte.
Zu Z 68 (§ 94a Abs. 5 und 6):
Enthält
Übergangsbestimmungen für bereits laufende klinische Prüfungen und für bereits
gemeldete Produkte im Sinne des § 1 Abs 3 Z 8.
Zu
Z 69 (§ 95 Abs. 6a):
Enthält die
Inkrafttretensbestimmungen für die Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie
2001/20/EG dienen.
Zu
Z 70 (§ 97 Z 23):
Hier wird auf den
umgesetzten Rechtsakt der Europäischen Union Bezug genommen.
Zu Art. II (Änderung des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten):
Titel 1 Z 1,
2, 3, 4, 6, 14, 16 und Titel 2 Z 17, 19, 20 und 21 dienen der Anpassung an
das Universitätsgesetz 2002.
Titel 1 Z 5
dient der Anpassung an das Universitätsgesetz 2002 und dem besonderen
Hervorheben von bereits bestehenden Pflichten der kollegialen Führung. Im
Rahmen der Aufgaben der kollegialen Führung wird diese auch stets darauf zu
achten haben, dass für die Maßnahmen der Qualitätssicherung die erforderlichen
Mittel zur Verfügung stehen.
Titel 1 Z 7
dient der Anpassung an das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz,
BGBl. I Nr. 169/2002.
Titel 1 Z 8,
9 und 11 dienen der Anpassung an die genannte Richtlinie. Die
richtlinienkonforme Tätigkeit der Ethikkommissionen ist sicherzustellen, dafür
soll der Spnsor jedoch auch einen entsprechenden Kostenbeitrag entrichten. Zu
den zusätzlichen Mitgliedern von „Leit-Ethikkommissionen“ siehe die Ausführungen
zu den finanziellen Erläuterungen. Z 10 stellt lediglich keine
redaktionelle Änderung ohne Änderung des Inhalts dar.
Titel 1
Z 15:
Kinderschutzgruppen
sind an vielen Krankenanstalten bereits etabliert und haben sich in der Praxis
sehr bewährt. Nunmehr sollen sie auch eine gesetzliche Verankerung erfahren.
Mit dieser Verankerung soll auch sichergestellt werden, dass die notwendige
Kooperation mit den Jugendwohlfahrtsträgern nicht an Bedenken hinsichtlich der
Amtsverschwiegenheit scheitert. Es ist Aufgabe des Ausführungsgesetzgebers,
eine datenschutzkonforme Ausgestaltung des erforderlichen Informationsflusses
vorzunehmen.
Titel 2 Z 18
berücksichtigt den Umstand, dass keine Bundes-Hebammenakademien mehr betrieben
werden.
Titel 2 Z 22
stellt ausdrücklich klar, dass es dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen
als sachlich in Betracht kommender oberster Behörde im Bereich der Sanitären
Aufsicht unbenommen bleibt, einen Bediensteten seines Ressorts oder einen von
ihm benannten Sachverständigen zu einer von der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzunehmenden Krankenhauseinschau zu entsenden, wenn er dies als erforderlich
erachtet.
Titel 2 Z 23
gibt der seit 1995 bestehenden Praxis einen ausdrücklichen rechtlichen Boden.
Durch Titel 2
Z 24 wird eine konsumentenschutzrechtliche Bestimmung eingefügt.
Pfleglinge in Krankenanstalten sind in einer besonders schützenswerten
Situation, besonders im Hinblick auf geschäftliche Transaktionen, zu denen sie
unter Ausnutzung ihrer Unglückssituation verleitet werden. Das im Konsumentenschutzgesetz
enthaltene Rücktrittsrecht reicht in derartigen Fällen als Schutz nicht aus, da
es bei entsprechender Belehrung binnen einer Woche endet. Daher sind in
Anlehnung an die im Konsumentenschutzgesetz geregelten Haustürgeschäfte,
Vertragserklärungen, die unter derartigen Bedingungen zustande kommen
unwirksam, ohne dass es eines Rücktritts bedarf. Nicht betroffen von dieser
Nichtigkeit sind geringfügige Transaktionen des täglichen Bedarfs wie z.B. der
Kauf einer Tageszeitung oder die Bestellung eines Friseurs.
Das in Titel 3
festgelegte Inkrafttreten des
§ 3a im Jahr 2007 ergibt sich aus § 29 Abs. 4 und 5 UOG.
Zu Artikel III (Änderungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes):
Die vorliegenden
Änderungen dienen der Lösung von Problemen, die sich aus der Vollzugspraxis ergeben
haben, und der Bereinigung von Redaktionsversehen. So wird etwa durch eine
Textänderung in § 2 Abs. 6 Z 1 und 2 die Gleichsetzung von
„Zulassungs- und Herkunftsland“ beseitigt. Weiters wird auch das Erfordernis
der Meldung der Chargennummer gestrichen, weil der Importeur etwa im Falle
eines Rückrufes ohnehin in der Lage sein muss, dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen über die nach Österreich verbrachten Chargen Auskunft zu
geben. Ferner wird die Frist zur Meldung über die getätigte Einfuhr von zwei
Wochen auf sechs Monate verlängert.
Zu Artikel
IV (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Fonds ,,Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“):
Das bereits seit 1995 geführte
Widerspruchsregister soll auch explizit im gesetzlichen Aufgabenkatalog des
ÖBIG verankert werden.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
|
Artikel I |
|
Änderung
des Arzneimittelgesetzes |
|
§ 1. (1) und (2) ... |
§ 1. (1) und (2) ... |
(3) Keine Arzneimittel sind |
(3) Keine Arzneimittel sind |
1. Lebensmittel, Zusatzstoffe und
Gebrauchsgegenstände im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86, |
1. Lebensmittel im Sinne des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sofern sie nicht nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens
dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu
erfüllen, |
2. Verzehrprodukte im Sinne des
Lebensmittelgesetzes 1975, sofern sie nach Art und Form des
Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des
Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erfüllen, |
2. Gebrauchsgegenstände und Zusatzstoffe im
Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, |
3. bis 11. ... |
3. bis 11. ... |
§ 2. (1) „Anwender“ sind Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen,
Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der Krankenanstalten ohne
eigene Anstaltsapotheke und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit diese
Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
§ 2. (1) „Anwender“ sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten,
Hebammen, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der Krankenanstalten
ohne eigene Anstaltsapotheke und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit
diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) bis (11)... |
(2) bis (11)... |
|
(10a) „Höchstmengen von Rückständen“ sind die
gemäß Artikel 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs, ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, definierten Mengen. |
|
(11a) „Magistrale Zubereitung“ bedeutet jedes
Arzneimittel, das in einer Apotheke auf Grund einer ärztlichen oder
zahnärztlichen Verschreibung für einen bestimmten Patienten oder nach
tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier hergestellt wird. |
(12) bis (16) ... |
(12) bis (16) ... |
(18) bis (20) ... |
(18) bis (20) ... |
§ 2a. (1) „Klinische Prüfung“ ist eine systematische Untersuchung eines
Arzneimittels an Versuchspersonen, die mit dem Ziel durchgeführt wird, |
§ 2a. (1) „Klinische Prüfung“ ist eine systematische Untersuchung eines
Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer, die mit dem Ziel durchgeführt
wird, |
1. Wirkungen zu entdecken oder zu verifizieren, |
1. Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen
oder nachzuweisen, |
2. unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu
identifizieren oder |
2. Nebenwirkungen von Prüfpräparaten
festzustellen, oder |
3. Absorption, Verteilung, Metabolismus oder
Ausscheidung des Arzneimittels zu untersuchen, |
3. die Resorption, die Verteilung, den
Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen. |
um damit die Wirksamkeit oder
Unbedenklichkeit des Arzneimittels sicherzustellen. Keine klinische Prüfung
ist die Anwendungsbeobachtung im Sinne des Abs. 2. |
Dies umfasst klinische Prüfungen,
die in einem oder mehreren Prüfzentren in einer oder mehreren
Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes durchgeführt werden.
Keine klinische Prüfung ist eine Anwendungsbeobachtung im Sinne des
Abs. 3. |
(8) „Multizentrische Prüfung“ ist eine
klinische Prüfung, die entsprechend einem einheitlichen Prüfplan an
verschiedenen Prüforten durch verschiedene Prüfer durchgeführt wird. |
(2) „Multizentrische klinische Prüfung“ ist
eine nach einem einzigen Prüfplan durchgeführte klinische Prüfung, die in
mehr als einem Prüfzentrum erfolgt und daher von mehr als einem Prüfer
vorgenommen wird, wobei die Prüfzentren sich in einer einzigen oder in mehreren
Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Vertragsparteien
und Drittländern befinden können. |
(2) „Anwendungsbeobachtung“ ist die
systematische Beobachtung der Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten am
Patienten, sofern |
(3) „Anwendungsbeobachtung“ ist eine
systematische Untersuchung zugelassener Arzneispezialitäten an Patienten,
sofern |
1. die Arzneispezialität ausschließlich
bestimmungsgemäß im Sinne der Fach und Gebrauchsinformation angewendet wird, |
1. die Arzneispezialität ausschließlich unter
den in der Zulassung genannten Bedingungen verwendet wird, |
2. die Anwendungsbeobachtung keine zusätzlichen
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen beim Patienten erforderlich
macht, |
2. die Anwendungsbeobachtung keine zusätzlichen
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig macht, |
3. die Anwendungsbeobachtung keine zusätzlichen
Belastungen des Patienten mit sich bringt und |
3. die Anwendungsbeobachtung keine zusätzlichen
Belastungen des Patienten mit sich bringt, und |
4. im Rahmen der Anwendungsbeobachtung kein
Vergleich zwischen zwei oder mehreren Arzneispezialitäten vorgenommen wird. |
4. die Anwendung einer bestimmten
Behandlungsstrategie nicht im Voraus in einem Prüfplan festgelegt wird, sie
der medizinischen Praxis entspricht und die Entscheidung zur Verordnung der
Arzneispezialität klar von der Entscheidung getrennt ist, einen Patienten in
die Anwendungsbeobachtung einzubeziehen. |
|
Zur Analyse der gesammelten Daten
werden epidemiologische Methoden angewendet. |
(3) „Abschlußbericht“ ist eine vollständig
und eingehende Darstellung der
klinischen Prüfung nach deren Beendigung. |
(4) „Abschlussbericht“ ist eine vollständige
und eingehende Darstellung der klinischen Prüfung nach deren Beendigung. |
(4) „Audit“ ist der Vergleich der Rohdaten
mit den hiezu gehörigen Niederschriften in den Prüfbogen mit dem Ziel
festzustellen, ob die Rohdaten korrekt berichtet wurden und die Durchführung
der klinischen Prüfung in Übereinstimmung mit dem Prüfplan und den Standard
Operating Procedures (SOPs) vorgenommen wurde. Ein Audit muß entweder durch
eine interne Einheit des Sponsors, die jedoch unabhängig von jener Einheit
tätig wird, die verantwortlich für die klinische Forschung ist, oder durch
eine externe wissenschaftliche Einrichtung durchgeführt werden. |
(5) „Audit“ ist der Vergleich der Rohdaten
mit den hiezu gehörigen Niederschriften in den Prüfbögen mit dem Ziel
festzustellen, ob die Rohdaten korrekt berichtet wurden und die Durchführung
der klinischen Prüfung in Übereinstimmung mit dem Prüfplan und den Standard
Operating Procedures (SOPs) vorgenommen wurde. Ein Audit muss entweder durch
eine interne Einheit des Sponsors, die jedoch unabhängig von jener Einheit
tätig wird, die verantwortlich für die klinische Forschung ist, oder durch
eine externe wissenschaftliche Einrichtung durchgeführt werden. |
(5) „Ethikkommission“ ist ein unabhängiges
Gremium, das sich aus medizinischen Experten anderen Experten und Laien
zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, zu beurteilen, ob die Rechte und die
Integrität der an einer bestimmten klinischen Prüfung teilnehmenden
Versuchspersonen ausreichend geschützt werden. |
(6) „Ethikkommission“ ist ein unabhängiges
Gremium, das sich aus Angehörigen von Gesundheitsberufen und in nichtmedizinischen
Bereichen tätigen Personen zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, den
Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer
zu sichern und diesbezüglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen. |
(6) „Inspektion“ ist eine durch das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder eine ausländische
Gesundheitsbehörde durchgeführte Überprüfung, die an der Prüfstelle oder beim
Sponsor durchgeführte wird und die Einhaltung der Vorschriften des III.
Abschnittes dieses Bundesgesetzes überprüft. |
(7) „Inspektion“ ist eine durch das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder durch einen von ihm
beauftragten Sachverständigen oder durch eine ausländische Gesundheitsbehörde
durchgeführte Überprüfung von Unterlagen, Einrichtungen, Aufzeichnungen,
Qualitätssicherungssystemen und allen sonstigen Ressourcen, die nach Ansicht
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder einer ausländischen
Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung stehen. Diese
können sich in dem Prüfzentrum, in den Einrichtungen des Sponsors oder des
Auftragsforschungsinstituts oder in sonstigen Einrichtungen (zB in Labors, bei
Ethikkommissionen), die nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen oder einer ausländischen Gesundheitsbehörde zu inspizieren sind,
befinden. |
(7) „Monitor“ ist eine Person, die vom
Sponsor oder einem Auftragsforschungsinstitut angestellt oder beauftragt ist
und für die Überwachung und den Bericht über den Fortgang der Studie und für
die Überprüfung der Daten verantwortlich ist. |
(8) „Monitor“ ist eine Person, die vom
Sponsor oder einem Auftragsforschungsinstitut angestellt oder beauftragt und
für die Überwachung und den Bericht über den Fortgang der Studie und die
Überprüfung der Daten verantwortlich ist. |
|
(9) „Ordnungsgemäßer Genehmigungsantrag und
ordnungsgemäßer Änderungsantrag“ ist ein Genehmigungs- oder Änderungsantrag,
der den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und
Anforderungen entspricht. Diese allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätze und Anforderungen finden sich in den gemäß Art. 9 der
Richtlinie 2001/20 EG von der Kommission erlassenen ausführlichen Anleitungen
zur Antragstellung. |
(9) „Prüfbogen“ ist ein Dokument, das
entsprechend dem Prüfplan Daten und andere Informationen über jede einzelne
in die klinische Prüfung einbezogene Versuchspersonen enthält. |
(10) „Prüfbogen“ ist ein Dokument, das
entsprechend dem Prüfplan Daten und andere Informationen über jeden einzelnen
in die klinische Prüfung einbezogenen Prüfungsteilnehmer enthält. |
(11) „Prüfer“ ist der Arzt, der die klinische
Prüfung praktisch durchführt und die damit im Zusammenhang stehende Verantwortung
für die Versuchspersonen trägt. |
(11) „Prüfer“ ist ein zur selbständigen
Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt oder Zahnarzt, der für die
Durchführung der klinischen Prüfung in einem Prüfzentrum verantwortlich ist.
Wird eine Prüfung in einem Prüfzentrum von einem Team vorgenommen, so ist der
Prüfer der verantwortliche Leiter des Teams. |
|
(12) „Prüferinformation“ ist eine
Zusammenstellung der für die Untersuchungen mit Prüfpräparaten am Menschen
relevanten klinischen und nichtklinischen Daten über die betreffenden
Präparate. |
(12) „Prüfplan“ ist ein Dokument, das die
wissenschaftliche Begründung, die Ziele, die biometrische Planung und den
Ablauf der klinischen Prüfung festlegt. |
(13) „Prüfplan“ ist die Gesamtheit der
Unterlagen, in denen Zielsetzungen, Planung, Methodik, statistische
Überlegungen und Organisation einer Prüfung beschrieben sind. Der Begriff
„Prüfplan“ bezieht sich auf den Prüfplan an sich sowie auf seine
nachfolgenden Fassungen und Änderungen. |
(10) „Prüfpräparat“ ist eine pharmazeutische
Darreichungsform eines oder mehrerer wirksamer Bestandteile oder eines
Plazebos oder eine Arzneispezialität, die im Rahmen einer klinischen Prüfung
oder als Referenzsubstanz in einer klinischen Prüfung angewendet wird. |
(14) „Prüfpräparat“ ist eine pharmazeutische
Form eines Wirkstoffes oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung
getestet oder als Referenzsubstanz verwendet wird; ferner eine zugelassene Arzneispezialität,
wenn sie in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder
bereitgestellt oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet eingesetzt
oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über die zugelassene Form
verwendet wird. |
(17) „Versuchsperson“ ist ein gesunder
Proband oder ein Patient, an dem eine klinische Prüfung durchgeführt wird. |
(15) „Prüfungsteilnehmer“ (gesunder Proband
oder Patient) ist eine Person, die entweder als Empfänger des Prüfpräparates
oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an einer klinischen Prüfung teilnimmt. |
(13) „Sponsor“ ist die physische oder
juristische Person, die die Verantwortung für Planung, Betreuung und
Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt. Der Prüfer hat die Pflichten
und die Verantwortung des Sponsors zusätzlich zu übernehmen, wenn er eine
klinische Prüfung unabhängig vom Hersteller des Arzneimittels und in voller
Eigenverantwortung durchführt. |
(16) „Sponsor“ ist jede physische oder
juristische Person, die die Verantwortung für die Planung, die Einleitung,
die Betreuung und die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt. Der
Sponsor oder sein Bevollmächtigter müssen in einer Vertragspartei des Europäischen
Wirtschaftsraumes niedergelassen sein. Der Prüfer hat die Pflichten und die
Verantwortung des Sponsors zusätzlich zu übernehmen, wenn er eine klinische
Prüfung unabhängig vom Hersteller des Arzneimittels und in voller
Eigenverantwortung durchführt. |
(14) „Standard Operating Procedures“ (SOPs)
sind standardisierte, eingehende, schriftliche Verfahrensvorschriften des Sponsors
für alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung
notwendig sind. |
(17) „Standard Operating Procedures (SOPs)“
sind standardisierte, eingehende, schriftliche Verfahrensvorschriften des Sponsors
für alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung
notwendig sind. |
(15) „Unerwünschte Ereignisse“ sind solche,
die einer in eine klinische Prüfung einbezogenen Versuchsperson widerfahren,
ohne Beurteilung des Zusammenhanges mit dem Prüfpräparat. |
(18) „Unerwünschtes Ereignis“ ist jedes
schädliche Vorkommnis, das einem Prüfungsteilnehmer widerfährt und das nicht
unbedingt in kausalem Zusammenhang mit der klinischen Prüfung steht. |
|
(19) „Nebenwirkung“ ist jede schädliche und
unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat. |
(16) „Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse“
sind solche, die tödlich oder lebensbedrohlich sind, zu bleibenden Schäden
führen oder eine stationäre Behandlung oder eine Verlängerung des stationären
Aufenthaltes erforderlich machen. Das Auftreten einer angeborenen Mißbildung
oder das Auftreten eines bösartigen Tumors sind in jedem Fall als
schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis zu beurteilen. |
(20) „Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis
oder schwerwiegende Nebenwirkung“ ist ein unerwünschtes Ereignis oder eine
Nebenwirkung, das bzw. die unabhängig von der Dosis tödlich oder
lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung
erforderlich macht, zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder
Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder einen Geburtsfehler zur
Folge hat. |
|
(21) „Unerwartete Nebenwirkung“ ist eine
Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad auf Grund der vorliegenden
Produktinformation nicht zu erwarten ist. |
§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4. (1) und (2) ... |
(3) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr
zu bringen, |
(3) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr
zu bringen, |
1. ... |
1. ... |
2. deren Verfalldatum überschritten ist oder |
2. deren Verfalldatum überschritten ist, |
3. deren Handelspackungen einen nachteiligen
Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können. |
3. deren Handelspackungen einen nachteiligen
Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können, oder |
|
4. die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind,
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und deren pharmakologisch
wirksamen Inhaltsstoffe nicht in den Anhängen I bis III der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 enthalten sind. |
§ 8. (1) ... |
§ 8. (1) ... |
(2) Die Gebrauchsinformation hat folgende
Angaben in allgemein verständlicher Form zu enthalten: |
(2) Die Gebrauchsinformation hat folgende
Angaben in allgemein verständlicher Form zu enthalten: |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
7. Dosierung gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß
sie nur Geltung hat wenn der Arzt nichts anderes verordnet, |
7. Dosierung gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß
sie nur Geltung hat wenn der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nichts anderes
verordnet, |
8. bis 17. ... |
8. bis 17. ... |
§ 11. (1) Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für
die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um |
§ 11. (1) Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für
die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um |
1. ... |
1. ... |
2. Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung
(einschließlich einer vereinfachten Genehmigung im Meldeverfahren für die
Einfuhr von Tierarzneispezialitäten, die in einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und im
Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneispezialitäten entsprechen, durch hausapothekenführende
Tierärzte für den Eigenverbrauch einschließlich der Abgabe im Rahmen eines
ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz
bzw. des § 7 Tierarzneimittelkontrollgesetz) nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz,
BGBl. Nr. 179/1970, erteilt worden ist oder deren Einfuhr nach § 5
Arzneiwareneinfuhrgesetz nicht bewilligungspflichtig ist, oder |
2. Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung
(einschließlich einer vereinfachten Genehmigung im Meldeverfahren für die
Einfuhr von Tierarzneispezialitäten, die in einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und im
Bundesgebiet zugelassenen Tierarzneispezialitäten entsprechen, durch
hausapothekenführende Tierärzte für den Eigenverbrauch einschließlich der
Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des
§ 24 Abs. 3 Tierärztegesetz bzw. des § 7
Tierarzneimittelkontrollgesetz) nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 28, erteilt worden ist oder deren Einfuhr nach § 5
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 nicht bewilligungspflichtig ist, oder |
3. ... |
3. ... |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
(7) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß
Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel, die in einer
Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung
im Inland berechtigten Arztes oder Tierarztes hergestellt und dort wegen
eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden, um über
besondere Anordnung dieses Arztes oder Tierarztes an Anwender oder
Verbraucher abgegeben zu werden |
(7) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß
Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel, die in einer
Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung
im Inland berechtigten Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes hergestellt und
dort wegen eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden,
um über besondere Anordnung dieses Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes an
Anwender oder Verbraucher abgegeben zu werden |
.(8) und (9) ... |
.(8) und (9) ... |
§ 11a. (1) Arzneimittel, die Antigene oder Halbantigene enthalten und
der Erkennung von spezifischen
Abwehr- und Schutzstoffen, der Desensibilisierung oder der
Hyposensibilisierung dienen, dürfen, sofern es sich nicht um zulassungspflichtige
Arzneispezialitäten handelt, im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe im
Inland bereitgehalten werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen die vorgesehenen Wirkstoffe, deren Konzentrationen und Arzneiformen
unter Angabe der einzelnen Herstellungsverfahren bescheidmäßig zugelassen
hat. |
§ 11a. (1) Arzneimittel, die Antigene oder Halbantigene enthalten und
der Erkennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen, der
Desensibilisierung oder der Hyposensibilisierung dienen, dürfen, sofern es
sich nicht um zulassungspflichtige Arzneispezialitäten handelt, im Inland nur
abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen das bei diesem Arzneimittel zur
Anwendung zu bringende Herstellungsverfahren einschließlich der chemisch
pharmazeutischen Dokumentation durch Bescheid zugelassen hat. |
§ 11b. (1) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1
Abs. 3 Z 8 dürfen, sofern diese im voraus stets in gleicher Zusammensetzung
hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im
Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, im Inland nur
abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn dies dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde. Der Meldung sind
beizufügen: |
|
1. Muster des Produktes und der vorgesehenen
Handelspackung, |
|
2. Angaben über die Zusammensetzung des
Produktes nach Art und Menge der verwendeten Bestandteile, |
|
3. Angaben über Prüfungen zur lokalen
Verträglichkeit, |
|
4. Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende
Eigenschaften, |
|
5. Angaben über Prüfungen der Resorption durch
die gesunde Haut und |
|
6. bei Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden,
den Nachweis, daß keine Rückstände zu erwarten sind. |
|
(2) § 3 gilt sinngemäß für Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des§ 1 Abs. 3 Z 8. Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Inverkehrbringen dieser
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu untersagen, wenn es nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften nicht als gesichert erscheint, daß sie
bei einem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädlichen
Wirkungen haben. |
|
§ 12. (1) Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung, wenn |
§ 12. (1) Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung, wenn |
1. ... |
1. ... |
2. ein zur selbständigen Berufsausübung im
Inland berechtigter Arzt oder Tierarzt bescheinigt, daß die Arzneispezialität
zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung
dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und
verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich
nicht erzielt werden kann, oder |
2. ein zur selbständigen Berufsausübung im
Inland berechtigter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bescheinigt, daß die Arzneispezialität
zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung
dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und
verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich
nicht erzielt werden kann, oder |
3. die Arzneispezialität zur medizinischen
Behandlung |
3. die Arzneispezialität zur medizinischen
Behandlung |
a) für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146, oder |
a) für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146, oder |
b) in Vorbereitung einer Entsendung nach dem
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I
Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen Entsendung |
b) in Vorbereitung einer Entsendung nach dem
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I
Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen Entsendung |
benötigt wird und der Erfolg
dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität
nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann, |
benötigt wird und der Erfolg
dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität
nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann, oder |
(2) Wird ein Antrag auf Kostenübernahme einer
in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen
Sozialversicherungsträger gestellt, so hat der inländische Hersteller oder
der Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung nach
Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, dem österreichischen
Sozialversicherungsträger auf Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich
jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zumindest den Angaben in der
Fachinformation entsprechen. |
(2) Wird ein Antrag auf Kostenübernahme einer
in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen
Sozialversicherungsträger gestellt, so hat der inländische Hersteller oder der
Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung nach
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 dem österreichischen Sozialversicherungsträger
auf Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich jene Informationen zur
Verfügung zu stellen, die zumindest den Angaben in der Fachinformation
entsprechen. |
§ 15. (1) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: |
§ 15. (1) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: |
1. bis 25. ... |
1. bis 25. ... |
26. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren, die zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln bestimmt sind,
Unterlagen über die Wartezeit. |
26. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an
Tieren, die zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln bestimmt sind,
Unterlagen über die Wartezeit. Dabei ist zum Schutz der Gesundheit
sicherzustellen, dass diese Lebensmittel unter Berücksichtigung der
zugelassenen Anwendungsbedingungen die Höchstmengen von Rückständen gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht überschreiten. |
§ 15a. (1) Weist eine Arzneispezialität, für die die Zulassung beantragt
wird, die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung der wirksamen
Bestandteile, die gleiche Art der Anwendung, die gleichen Anwendungsgebiete
und die gleiche, bei fester oraler Darreichungsform mit nicht verzögerter
Wirkstofffreisetzung auch eine unterschiedliche Arzneiform wie eine im Inland
bereits zugelassene Arzneispezialität auf, so kann der Antragsteller in seinem
Antrag auf Unterlagen eines früheren Antragstellers im Sinne des § 15
Abs. 1 Z 17 und 18 verweisen. Er hat die Bioäquivalenz oder, wenn
deren Nachweis nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich oder sinnvoll
ist, die therapeutische Äquivalenz beider Präparate zu belegen und nachzuweisen,
daß |
§ 15a. (1) Weist eine Arzneispezialität, für die die Zulassung beantragt
wird, die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung der wirksamen
Bestandteile, die gleiche Art der Anwendung, die gleichen Anwendungsgebiete
und die gleiche, bei fester oraler Darreichungsform mit nicht verzögerter
Wirkstofffreisetzung auch eine unterschiedliche Arzneiform wie eine im Inland
bereits zugelassene Arzneispezialität auf, so kann der Antragsteller in
seinem Antrag auf Unterlagen eines früheren Antragstellers im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 und 18 verweisen. Er hat die Bioäquivalenz
oder, wenn deren Nachweis nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich oder
sinnvoll ist, die therapeutische Äquivalenz beider Präparate zu belegen und
nachzuweisen, daß |
1. ... |
1. ... |
2. die erstmalige Zulassung der für den früheren
Antragsteller zugelassenen Arzneispezialität in einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) mindestens 6
Jahre zurückliegt und diese Arzneispezialität im Inland nach § 13 des
Arzneimittelgesetzes oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassen
und in Verkehr gebracht ist. ... |
2. die erstmalige Zulassung der für den früheren
Antragsteller zugelassenen Arzneispezialität in einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) mindestens
sechs Jahre zurückliegt und diese Arzneispezialität im Inland oder gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassen und in Verkehr gebracht ist. ... |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat den Zulassungsinhaber von der beabsichtigten Bezugnahme gemäß
Abs. 1 Z 2 in Kenntnis zu setzen. |
|
§ 15b. (1) Ist eine Arzneispezialität, für welche die Zulassung
beantragt wird, mit einer im Inland nach den Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arzneispezialität vollkommen identisch, so
kann der Antragsteller in seinem Antrag auf die Unterlagen des
Zulassungsinhabers dieser Arzneispezialität im Sinne des § 15 verweisen,
wenn er folgende Unterlagen vorlegt: |
§ 15b. Der Antragsteller ist abweichend von § 15 Abs. 1
Z 17 und 18 nicht verpflichtet, die Ergebnisse der toxikologischen und
pharmakologischen Versuche oder die Ergebnisse der klinischen Prüfungen
vorzulegen, wenn er mittels detaillierter bibliographischer Unterlagen
nachweisen kann, dass |
1. Einverständniserklärung des derzeitigen
Zulassungsinhabers, |
1. der Bestandteil oder die Bestandteile der
Arzneispezialität allgemein medizinisch verwendet werden und |
2. Erklärung des derzeitigen Zulassungsinhabers,
daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und Angaben sowie deren Änderungen im
Sinne des § 24, Bescheide und behördliche Mitteilungen, die die
Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller in Kopie übergeben wurden, |
2. die für eine Zulassung erforderliche
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität gegeben ist. |
3. Erklärung des Antragstellers, daß die
Unterlagen gemäß Z 2 vom derzeitigen Zulassungsinhaber übernommen
wurden, |
|
4. Erklärung des Antragstellers, daß die
beantragte Arzneispezialität mit Ausnahme der Bezeichnung und des Namens und
der Firma und des Sitzes des pharmazeutischen Unternehmers mit der
zugelassenen Arzneispezialität vollkommen identisch ist. |
|
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 müssen alle
Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1, mit Ausnahme der Unterlagen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 und 18, angeschlossen werden. |
|
|
§ 15c. Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen
im Sinne des § 15b besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht
zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen
Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht
jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen. |
§ 15c. § 15 gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches
im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf
Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 15
Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. |
§ 15d. § 15 gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches
im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf
Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 15
Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. |
|
|
§ 24. (1) ... |
§ 24. (1) ... |
(2) Änderungen an einer Arzneispezialität
hinsichtlich |
(2) Änderungen an einer Arzneispezialität
hinsichtlich |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. Abgabe im Kleinen und Rezeptpflicht, |
3. Abgabe im Kleinen und Rezeptpflicht, es sei
denn es handelt sich um eine Rezeptfreistellung, die sich durch
Außer-Kraft-Treten der Rezeptpflichtstellung gemäß § 2 Abs. 1 des
Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, ergibt. |
4. bis 6. ... |
4. bis 6. ... |
bedürfen der Zulassung durch den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen. |
bedürfen der Zulassung durch den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen. |
(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
|
(9) Änderungen homöopathischer
Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 2a sind dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden, es sei denn, es
handelt sich um Änderungen der Zusammensetzung oder um Änderungen der
Bezeichnung. Einer Meldung sind jene Unterlagen anzuschließen, die eine
Beurteilung der Änderung ermöglichen. Änderungen der Zusammensetzung oder der
Bezeichnung unterliegen einer Neuanmeldung gemäß § 11 Abs. 2a und
einer Registrierung gemäß § 27. |
|
(9a) Homöopathische Arzneispezialitäten im
Sinne des § 11 Abs. 2a, an denen Änderungen gemäß Abs. 9
durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderungen |
|
1. vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb
eines Jahres nach der Meldung gemäß Abs. 9, |
|
2. von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum
jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität |
|
in Verkehr gebracht werden, es sei
denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht
vertretbar. |
§ 26. (1) ... |
§ 26. (1) ... |
(2) Der Chargenfreigabe unterliegen für die
Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Arzneispezialitäten, die
aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen. |
(2) Der Chargenfreigabe unterliegen für die
Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Arzneispezialitäten, die
aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von
anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 16 Tierseuchengesetz, RGBl.
Nr. 177/1909, bestimmt sind. |
(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
§ 29. (1) Bei der Planung, Anlage und Durchführung klinischer Prüfungen
sind die gesundheitlichen Risken und Belastungen für die Versuchsperson so gering
wie möglich zu halten. |
§ 29. (1) Bei der Planung, Anlage und Durchführung klinischer Prüfungen
sind die gesundheitlichen Risken und Belastungen für den Prüfungsteilnehmer
so gering wie möglich zu halten. |
(2) Die klinische Prüfung von Arzneimitteln
darf nur durchgeführt werden, wenn die Risken, die mit ihr für die
Versuchspersonen verbunden sind, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung des
Ergebnisses der Prüfung für die Medizin vertretbar sind und die nicht
auszuschließende Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit dieser
Versuchsperson |
(2) Die klinische Prüfung von Arzneimitteln
darf nur durchgeführt werden, wenn die Risken, die mit ihr für den
Prüfungsteilnehmer verbunden sind, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung
des Ergebnisses der Prüfung für die Medizin vertretbar sind und die nicht
auszuschließende Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Prüfungsteilnehmers |
1. nicht erheblich ist oder |
1. nicht erheblich ist oder |
2. überwogen wird von dem von der Anwendung des
Arzneimittels zu erwartenden Vorteil für ihre Gesundheit. |
2. überwogen wird von dem von der Anwendung des
Arzneimittels zu erwartenden Vorteil für seine Gesundheit. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die klinische Prüfung von Arzneimitteln
darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des § 44, nur
durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und ein Mal monatlich während
der klinischen Prüfung ein Arzt das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft
festgestellt hat. |
§ 30. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen
Frauen, mit Ausnahme der Fälle des § 44, nur durchgeführt oder
fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der
klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt
wird. |
§ 32. (1) Der Sponsor hat |
§ 32. (1) Der Sponsor hat |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. den Prüfplan zu beurteilen und gegebenenfalls
die Zustimmung durch seine Unterschrift zu bestätigen, |
3. den Prüfplan zu beurteilen und gegebenenfalls
durch seine Unterschrift zu bestätigen sowie bei allfälligen Änderungen im
Sinne des § 37a vorzugehen, |
4. ... |
4. ... |
5. die Durchführung der klinischen Prüfung vor
deren Beginn sowie deren Beendigung beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen zu melden, |
5. vor Beginn der klinischen Prüfung einen
ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung gemäß § 40
Abs. 1 zu stellen, die Ethikkommission zu befassen und die Beendigung
der klinischen Prüfung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und
der Ethikkommission innerhalb von 90 Tagen, bei vorzeitiger Beendigung
innerhalb von 15 Tagen unter eindeutiger Angabe aller Gründe für den Abbruch,
zu melden, |
6. bis 8. ... |
6. bis 8. ... |
9. alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse
zusammen mit dem Prüfer unverzüglich zu bewerten und die jeweils angemessenen
Maßnahmen zu treffen, |
9. alle unerwünschten Ereignisse gemäß
§ 41d Abs. 4 zu dokumentieren, zusammen mit dem Prüfer unverzüglich
zu bewerten und die jeweils angemessenen Maßnahmen gemäß § 37a
Abs. 4 zu treffen, sowie gemäß § 41e mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkungen zu melden, |
10. ... |
10. ... |
11. unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine
Personenschadenversicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die an
Leben und Gesundheit der Versuchsperson durch die an ihr durchgeführten
Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können und für die der
Prüfer zu haften hätte, wenn ihn Verschulden (§ 1295 ABGB) träfe, mit
Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen
der Keimbahn, |
11. unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine
Personenschadenversicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die an
Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten
Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können und für die der
Prüfer zu haften hätte, wenn ihn Verschulden (§ 1295 ABGB) träfe, mit Ausnahme
von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der
Keimbahn, |
12. für den Fall, daß der Sponsor nicht
gleichzeitig der Prüfer ist, zu klären, ob er Prüfer eine ausreichende
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung hat, erforderlichenfalls dem Prüfer
aus der mit der klinischen Prüfung verbundenen Gefahrenerhöhung erwachsende
Mehrkosten für eigene Versicherungen angemessen zu ersetzen oder auf eigene
Rechnung geeignete Versicherungen zugunsten des Prüfers abzuschließen und |
12. für den Fall, daß der Sponsor nicht
gleichzeitig der Prüfer ist, zu klären, ob er Prüfer eine ausreichende
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung hat, erforderlichenfalls dem Prüfer
aus der mit der klinischen Prüfung verbundenen Gefahrenerhöhung erwachsende
Mehrkosten für eigene Versicherungen angemessen zu ersetzen oder auf eigene
Rechnung geeignete Versicherungen zugunsten des Prüfers abzuschließen, |
13. mit dem Prüfer über die Verteilung der
Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Befassung der Ethikkommission, der Datenübermittlung
und -aufbewahrung, biometrischen Auswertung, Berichterstellung und Veröffentlichungsmodalitäten
entsprechende Vereinbarungen zu treffen. |
13. mit dem Prüfer über die Verteilung der
Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Befassung der Ethikkommission, der Datenübermittlung
und -aufbewahrung, biometrischen Auswertung, Berichterstellung und Veröffentlichungsmodalitäten
entsprechende Vereinbarungen zu treffen und |
|
14. dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer
eine Kontaktstelle zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer
selbständig oder unter Mithilfe des Patientenanwalts weitere Informationen
einholen kann, und |
|
15. für die von der Ethikkommission vorzunehmende
Beurteilung einen Kostenbeitrag zu entrichten. |
(2) Die Personenschadenversicherung
(Abs. 1 Z 11) ist unter Beachtung folgender Grundsätze
abzuschließen: |
(2) Die Personenschadenversicherung
(Abs. 1 Z 11) ist unter Beachtung folgender Grundsätze
abzuschließen: |
1. Der Sponsor hat Versicherungsnehmer, die
Versuchsperson selbständig anspruchsberechtigter Versicherter zu sein. |
1. Der Sponsor hat Versicherungsnehmer, der
Prüfungsteilnehmer selbständig anspruchsberechtigter Versicherter zu sein. |
2. bis 4. ... |
2. bis 4. ... |
5. Der Umfang der Versicherung muß in einem
angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risken
stehen; die Mindestversicherungssumme
ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz festzulegen. |
5. Der Umfang der Versicherung muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risken
stehen. Näheres kann durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Frauen festgelegt werden. Dabei ist insbesondere das sich aus der Zahl der Prüfungsteilnehmer
und Prüfstellen, der Art der klinischen Prüfung und der Beschaffenheit der
Prüfsubstanz ergebende Risiko zu berücksichtigen. |
(3) Der Sponsor hat dafür zu sorgen, daß
weder den Versuchspersonen noch den österreichischen
Sozialversicherungsträgern aus der Bereitstellung des Prüfpräparats
(Abs. 1 Z 7) Kosten entstehen, es sei denn, daß ... |
(3) Der Sponsor hat dafür zu sorgen, daß
weder den Prüfungsteilnehmern noch den österreichischen
Sozialversicherungsträgern aus der Bereitstellung des Prüfpräparats
(Abs. 1 Z 7) Kosten entstehen, es sei denn, dass ... |
(4) ... |
(4) ... |
§ 34. Der Monitor hat |
§ 34. Der Monitor hat |
1. bis 4. |
1. bis 4. ... |
5. zu überprüfen, ob die Aufbewahrung, die Aus-
und Rückgabe sowie die Dokumentation über die Versorgung der Versuchspersonen
mit dem Prüfpräparat sicher und angemessen ist, und |
5. zu überprüfen, ob die Aufbewahrung, die Aus-
und Rückgabe sowie die Dokumentation über die Versorgung der Prüfungsteilnehmer
mit dem Prüfpräparat sicher und angemessen ist, und |
6. ... |
6. ... |
§ 35. (1) Prüfer darf nur ein Arzt sein, der zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt ist, und |
§ 35. (1) Prüfer darf nur ein Arzt oder Zahnarzt sein, der zur
selbständigen Ausübung seines Berufes in Österreich berechtigt ist, und |
§ 36. Der Prüfer hat |
§ 36. Der Prüfer hat |
1. ... |
1. ... |
2. sicherzustellen, daß er ausreichend Zeit
aufwenden kann, um die klinische Prüfung durchzuführen und voraussichtlich
auch zu beenden, daß er ausreichend Personal und angemessene Einrichtungen
für die gesamte Dauer der klinischen Prüfung zur Verfügung stellen kann und
sicherzustellen, daß bei unerwünschten Ereignissen unverzüglich entsprechende
Gegenmaßnahmen erfolgen können, |
2. sicherzustellen, dass er ausreichend Zeit
aufwenden kann, um die klinische Prüfung durchzuführen und voraussichtlich
auch zu beenden oder für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen, dass er
ausreichend Personal und angemessene Einrichtungen für die gesamte Dauer der
klinischen Prüfung zur Verfügung stellen kann und sicherzustellen, dass bei
unerwünschten Ereignissen entsprechende Gegenmaßnahmen im Sinne des
§ 37a Abs. 4 erfolgen können, |
3. ... |
3. ... |
4. Abänderungen im Prüfplan, mit denen eine
Erhöhung des Risikos verbunden sein könnte, der Ethikkommission zur
Stellungnahme vorzulegen, und ihr die Beendigung der klinischen Prüfung zu
melden, |
4. bei Abänderungen des Prüfplanes im Sinne des
§ 37a Abs. 4 vorzugehen, |
5. bis 8. ... |
5. bis 8. ... |
9. im Falle schwerwiegender unerwünschter
Ereignisse das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, den Sponsor und
die zuständige Ethikkommission unmittelbar und unverzüglich davon zu
unterrichten und die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Versuchspersonen
zu treffen, |
9. dem Sponsor gemäß § 41d unverzüglich
über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse zu berichten und die notwendigen
Maßnahmen zum Schutz der Prüfungsteilnehmer zu treffen, |
10. alle Daten im Zusammenhang mit der klinischen
Prüfung zum Zweck eines Audits oder einer Inspektion zugänglich zu machen,
und |
10. alle Daten im Zusammenhang mit der klinischen
Prüfung zum Zweck eines Audits oder einer Inspektion zugänglich zu machen, |
11. die Erstellung des Abschlußberichtes der
klinischen Prüfung zu gewährleisten und diesen zu unterzeichnen. |
11. die Erstellung des Abschlußberichtes der
klinischen Prüfung zu gewährleisten und diesen zu unterzeichnen, und |
|
12. im Falle des Todes eines Prüfungsteilnehmers
Vertrauenspersonen über die Teilnahme des Verstorbenen an einer klinischen
Prüfung und den Versicherungsschutz nach § 32 Abs. 1 Z 11 zu
informieren. |
|
Änderungen am Prüfplan |
|
§ 37a. (1) Nach dem Beginn der klinischen Prüfung kann der Sponsor am
Prüfplan Änderungen vornehmen. Wenn diese Änderungen bedeutsam sind und sich
auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer auswirken oder die Auslegung der
wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Durchführung der Prüfung gestützt
wird, beeinflussen können oder wenn sie unter irgendeinem anderen Gesichtspunkt
von Bedeutung sind, hat der Sponsor das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen und die zuständige Ethikkommission über sämtliche Gründe und den
Inhalt der Änderungen zu informieren. |
|
(2) Die zuständige Ethikkommission hat auf
der Grundlage der in § 41a Abs. 1 angeführten Kriterien und in
Übereinstimmung mit § 41b innerhalb von höchstens 35 Tagen ab dem
Zeitpunkt des Eingangs des ordnungsgemäßen Änderungsvorschlags eine Stellungnahme
abzugeben. |
|
(3) Gibt die Ethikkommission keine
befürwortende Stellungnahme ab oder bestehen aus Sicht des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen andere Einwände gegen die geplanten Änderungen am
Prüfplan, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Änderung
des Prüfplans für den Fall zu untersagen, dass der Sponsor die Einwände nicht
berücksichtigt. |
|
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben
der Sponsor und der Prüfer unter bestimmten Umständen, insbesondere bei
jeglichem neuen Umstand betreffend den Ablauf der Prüfung oder die Entwicklung
eines Prüfpräparates, der die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
beeinträchtigen kann, die dringend gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu
ergreifen, um die Prüfungsteilnehmer vor unmittelbarer Gefahr zu schützen.
Der Sponsor hat unverzüglich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
über diese neuen Umstände und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und
dafür zu sorgen, dass gleichzeitig die zuständige Ethikkommission
unterrichtet wird. |
§ 38. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern
§ 39 Abs. 3 und die §§ 42 und 43 nichts anderes bestimmen, nur
durchgeführt werden, wenn die Versuchsperson durch einen Arzt über Wesen,
Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist
und die Versuchsperson ihre Einwilligung hiezu erteilt hat. Die Einwilligung
ist nur rechtswirksam, wenn die Versuchsperson geschäftsfähig und in der Lage
ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung einzusehen
und ihren Willen danach zu bestimmen. |
§ 38. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern
§§ 42, 43 und 43a nichts anderes bestimmen, nur durchgeführt werden,
wenn der Prüfungsteilnehmer durch einen Arzt oder Zahnarzt über Wesen,
Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist
und der Prüfungsteilnehmer seine Einwilligung hiezu erteilt hat. |
(2) Die Einwilligung im Sinne des Abs. 1
darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Durchführung der klinischen
Prüfung mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an
dieser Person nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser
Einwilligungen widerrufen wird. |
(2) Die Einwilligung im Sinne des Abs. 1
darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Durchführung der klinischen
Prüfung mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an
diesem Prüfungsteilnehmer nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser
Einwilligungen widerrufen wird. |
§ 39. (1) Aufklärung und Information müssen sowohl mündlich als auch
schriftlich gegeben werden. Die Information muß klarstellen, daß die
Ablehnung, an der klinischen Prüfung teilzunehmen, oder das Ausscheiden aus
der klinischen Prüfung zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne nachteilige Folgen,
insbesondere für die weitere medizinische Versorgung der Versuchsperson
bleibt. |
§ 39. (1) Aufklärung und Information müssen sowohl mündlich als auch
schriftlich gegeben werden. Die Information muss klarstellen, dass die
Ablehnung, an der klinischen Prüfung teilzunehmen, oder das Ausscheiden aus
der klinischen Prüfung zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne nachteilige Folgen,
insbesondere für die weitere medizinische Versorgung des Prüfungsteilnehmers
bleibt. |
(2) Wenn eine Versuchsperson nach umfassender
Aufklärung in die Teilnahme einwilligt, muß ihre Einwilligung in
schriftlicher Form festgehalten werden. Die Einwilligung muß datiert, entweder
mit der persönlichen Unterschrift der Versuchsperson oder vor einem Zeugen
abgegeben werden, der die Einwilligung durch seine Unterschrift bestätigt.
Die Einwilligung muß in jedem Fall mit eigenhändiger Unterschrift gegeben
werden, wenn für die Versuchsperson mit der klinischen Prüfung kein Nutzen im
Sinne des § 29 Abs. 3 Z 2 verbunden ist. |
(2) Wenn ein Prüfungsteilnehmer nach
umfassender Aufklärung in die Teilnahme einwilligt, muss seine Einwilligung
in schriftlicher Form festgehalten werden. Die Einwilligung muss datiert und
mit der Unterschrift des Prüfungsteilnehmers abgegeben werden. Sofern der
Prüfungsteilnehmer dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor
einem Zeugen abgegeben werden, der die Einwilligung durch seine Unterschrift
zu bestätigen hat. |
(3) Wenn ein Patient, der nicht den
Personengruppen gemäß §§ 42 bis 45 angehört, nicht in der Lage ist,
persönlich seine Einwilligung zu geben, kann der Einschluß solcher Patienten
in eine Studie dennoch gerechtfertigt sein, wenn die zuständige
Ethikkommission grundsätzlich damit einverstanden und der Prüfer auf Grund
seines Wissens und seiner Erfahrung der Überzeugung ist, daß der aus der
Teilnahme an der klinischen Prüfung für die Gesundheit des Patienten zu erwartende
Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem
Stand der Wissenschaften voraussichtlich nicht erzielt werden kann. |
siehe § 43a |
(4) Die Versuchspersonen sind darüber zu
informieren, daß Daten während einer Inspektion geprüft werden können, daß
aber personenbezogene Informationen absolut vertraulich behandelt und nicht
in die Öffentlichkeit gelangen werden. |
(3) Die Prüfungsteilnehmer sind darüber zu
informieren, dass Daten während einer Inspektion geprüft werden können, dass
aber personenbezogene Informationen absolut vertraulich behandelt und nicht
in die Öffentlichkeit gelangen werden. |
(5) Die Versuchspersonen müssen über den
Versicherungsschutz im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 11 informiert
werden. |
(4) Die Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls
die Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter, müssen über den
Versicherungsschutz im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 11 informiert
werden. |
|
Beginn der klinischen Prüfung |
|
§ 40. (1) Vor Beginn einer klinischen Prüfung hat der Sponsor beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einen ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag
zu stellen, und dabei alle für die Beurteilung der klinischen Prüfung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Weiters hat der Sponsor die Stellungnahme einer Ethikkommission
einzuholen. Die Befassung der Ethikkommission kann nach Wahl des Sponsors vor
der Antragstellung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder
gleichzeitig mit dieser erfolgen. |
|
(2) Die Prüfung eines Antrags durch den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber innerhalb von 35 Tagen zu erfolgen. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen hat dabei die Ordnungsgemäßheit und die grundsätzliche
Rechtfertigung und Relevanz des Vorhabens zu überprüfen. Äußert sich der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen nicht innerhalb von 35 Tagen, so
gilt der Antrag vorbehaltlich des Abs. 4 als genehmigt. Diese Fristen
gelten nicht für klinische Prüfungen im Sinne des Abs. 5. |
|
(3) Teilt der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen dem Sponsor mit Bescheid einen begründeten Einwand mit, kann
dieser ein einziges Mal den Antrag inhaltlich ändern, um den vorgebrachten
Einwand zu berücksichtigen. Dafür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
Ändert der Sponsor den Antrag nicht entsprechend ab, ist der Antrag mit dem
Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Frauen abgelehnt. |
|
(4) Hat die Ethikkommission im Verfahren
gemäß §§ 41a und 41b keine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so hat
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Durchführung der klinischen
Prüfung für den Fall zu untersagen, dass der Sponsor die Einwände der
Ethikkommission nicht berücksichtigt. Die Untersagung der klinischen Prüfung
hat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen. Von einer
Untersagung kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nur Abstand
nehmen, sofern er den Arzneimittelbeirat mit der klinischen Prüfung befasst
und dieser die Durchführung der klinischen Prüfung befürwortet. |
|
(5) Einer Genehmigung durch Bescheid des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen bedarf der Beginn einer klinischen Prüfung im
Zusammenhang mit Arzneimitteln für Gentherapie, für somatische Zelltherapie,
einschließlich der xenogenen Zelltherapie, sowie mit allen Arzneimitteln, die
gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 4 Z 3 des
Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, enthalten. |
|
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat über Anträge gemäß Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. In
Fällen, in denen ein beratendes Gremium befasst wird, verlängert sich diese
Frist um weitere 90 Tage. |
|
(7) Für eine klinische Prüfung im
Zusammenhang mit Arzneimitteln für Gentherapie gelten neben den Bestimmungen
dieses Gesetzes die Genehmigungserfordernisse der §§ 74 bis 79 des
Gentechnikgesetzes. Eine nach diesen Bestimmungen erteilte Genehmigung
ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die Genehmigung gemäß Abs. 5. |
|
(8) Für die Genehmigung einer klinischen
Prüfung von Arzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
sind die §§ 76 bis 79 des Gentechnikgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass auch die klinische Prüfung solcher Arzneimittel diesbezüglich wie eine
Gentherapie behandelt wird. Eine nach den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes
erteilte Genehmigung ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die Genehmigung
gemäß Abs. 5. |
Ethikkommissionen |
Ethikkommissionen |
§ 40. (1) Der Landeshauptmann hat hinsichtlich klinischer Prüfungen
außerhalb von Krankenanstalten Sorge zu tragen, daß im Bereich seines
Bundeslandes Ethikkommissionen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 41
in ausreichender Zahl eingerichtet werden. |
§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat hinsichtlich klinischer Prüfungen
außerhalb von Krankenanstalten Sorge zu tragen, dass im Bereich seines
Bundeslandes eine Ethikkommission zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§ 41a eingerichtet wird und alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden,
um dieser Ethikkommission die Arbeit zu ermöglichen. Die Mitglieder der
Ethikkommission dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Weisungen
unterliegen. |
(2) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen
und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: |
(2) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen
und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: |
1. einem Arzt, der im Inland zur selbständigen
Berufsausübung berechtigt ist und nicht der Prüfer ist, |
1. einem Arzt, der im Inland zur selbständigen
Berufsausübung berechtigt ist und nicht der Prüfer ist, |
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die
jeweilige klinische Prüfung fällt und der nicht der Prüfer ist, |
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die
jeweilige klinische Prüfung fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, und
die nicht Prüfer sind, |
3. einem Vertreter des
Krankenpflegefachdienstes, |
3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege, |
4. einem Juristen, |
4. einem Juristen, |
5. einem Pharmazeuten, |
5. einem Pharmazeuten, |
6. einem Patientenvertreter und |
6. einem Patientenvertreter, |
|
7. einem Vertreter einer repräsentativen
Behindertenorganisation, |
|
8. einer Person, die über biometrische Expertise
verfügt und |
7. einer weiteren, nicht unter die Z 1 bis
6 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten
betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt. |
9. einer weiteren, nicht unter die Z 1 bis
8 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten
betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt. |
Für jedes Mitglied ist ein in
gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. |
Für jedes Mitglied ist ein in
gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. |
(3) Vor Beginn der Durchführung einer
klinischen Prüfung ist durch den Sponsor oder Prüfer die Stellungnahme der
jeweils zuständigen Ethikkommission hinsichtlich der Eignung des Prüfplanes
sowie der Art der Aufklärung und der Unterlagen, die benutzt werden, um die
Einwilligung nach Aufklärung der Personen zu erhalten, einzuholen. Im Rahmen
einer multizentrischen Prüfung kann die zuständige Ethikkommission die
Stellungnahme einer für eine andere teilnehmende Krankenanstalt zuständigen
Ethikkommission als ausreichend erklären; in diesem Fall müssen der
beurteilenden Ethikkommission alle beteiligten Prüfer bekanntgegeben und alle
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die eine Beurteilung im Hinblick
auf deren fachliche Qualifikation und Erfahrung sowie der vorhandenen
Einrichtungen und des Personals erlauben. |
|
|
(3) Der Landeshauptmann ist berechtigt, vom
Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt
erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu
verlangen. |
§ 41. (1) Die Ethikkommission muß durch den Prüfer über etwaige nachträgliche
Änderungen des Prüfplanes und über alle schwerwiegenden unerwünschten
Ereignisse, die während der klinischen Prüfung auftreten, informiert werden.
Darüberhinaus muß die Ethikkommission durch den Prüfer auch im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Z 4 informiert werden. Bei Änderungen, die
möglicherweise zu einer Erhöhung des Risikos führen, muß die Ethikkommission
neu befaßt werden. |
|
|
§ 41a. (1) Die in Ausführung des § 8c des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten nach landesrechtlichen Bestimmungen, die
nach universitätsrechtlichen Bestimmungen und die gemäß § 41
eingerichteten Ethikkommissionen haben die in den Abs. 2 bis 7
enthaltenen Regelungen über das Verfahren einzuhalten und in ihrer
Stellungnahme insbesondere zu berücksichtigen: |
(2) Die Ethikkommission hat anhand der
eingereichten Unterlagen insbesondere zu beurteilen: |
|
|
1. die Relevanz der klinischen Prüfung und ihre
Planung, |
|
2. die Angemessenheit der durch § 29
vorgeschriebenen Bewertung des erwarteten Nutzens und der erwarteten Risken, |
3. den Prüfplan im Hinblick auf die Ziele der
Prüfung und seine wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des
Nutzen/Risiko-Verhältnisses, |
3. den Prüfplan, |
1. die Eignung des Prüfers im Hinblick auf seine
fachliche Qualifikation und Erfahrung, |
4. die Eignung des Prüfers und seiner
Mitarbeiter, |
|
5. die Prüferinformation, |
2. vorhandene Einrichtungen und Personen, |
6. die Angemessenheit der Einrichtungen, |
|
7. die Angemessenheit und Vollständigkeit der zu
erteilenden schriftlichen Auskünfte sowie das Verfahren im Hinblick auf die
Einwilligung nach Aufklärung und die Rechtfertigung für die Forschung an
Personen, die zur Einwilligung nach Aufklärung nicht in der Lage sind, was
die spezifischen Einschränkungen gemäß den §§ 29, 38, 39, 42, 43 und 43a
anbelangt, |
5. die Vorkehrungen, die hinsichtlich der
Versicherung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 11 und 12 getroffen
wurden. |
8. die gemäß § 32 Abs. 1 Z 11
abgeschlossene Personenschaden-versicherung, sowie jede Art von Versicherung
oder Schadenersatz zur Deckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors, |
|
9. die Beträge und die Modalitäten für die
etwaige Vergütung oder Entschädigung für Prüfer und Prüfungsteilnehmer und
die einschlägigen Elemente jedes zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum
vorgesehenen Vertrages, und |
4. die Art und Weise, in der die Rekrutierung
der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung
zur Teilnahme erfolgen, |
10. die Modalitäten für die Auswahl der
Prüfungsteilnehmer. |
|
(2) Die Ethikkommission hat
monatliche Sitzungen in einem für ein Jahr im vorhinein zu veröffentlichenden
Zeitplan vorzusehen und für die jeweiligen Sitzungen Stichtage für die
Einreichung von Anträgen festzulegen. Die Ethikkommission hat bei der
Festlegung der Sitzungstermine und den damit verbundenen Stichtagen für die
Einreichung von Anträgen Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Fristen
eingehalten werden können. |
|
(3) Nach Eingang eines Antrags hat die
Ethikkommission zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßer Genehmigungsantrag
vorliegt und den Sponsor unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf
Werktagen nach Eingang des Antrags, darüber zu informieren. |
|
(4) Die Ethikkommission hat dem Sponsor
Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Sitzung zu den in Abs. 1 genannten
Beurteilungsfeldern eine Stellungnahme abzugeben. |
(3) Die Ethikkommission hat ihre
Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten unter Bezugnahme auf die
eingereichten Unterlagen protokolliert in schriftlicher Form abzugeben. |
(5) Die Ethikkommission hat ihre mit Gründen
versehene Stellungnahme dem Sponsor innerhalb von 35 Tagen ab dem Stichtag zu
übermitteln. Die Ethikkommission hat dabei darauf zu achten, dass auch die in
Abs. 6 genannte Frist eingehalten wird. Dies gilt nicht bei Anträgen im
Sinne des § 40 Abs. 5. |
|
(6) Die Ethikkommission hat dem Sponsor
jedenfalls innerhalb von 60 Tagen und dem Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen innerhalb von 50 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags
eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Bei Anträgen im
Sinne des § 40 Abs. 5 gelten die Fristen gemäß § 40
Abs. 6. |
|
(7) Während der Prüfung des Antrages kann die
Ethikkommission nur ein einziges Mal zusätzliche Informationen zu den vom Antragsteller
bereits vorgelegten Informationen anfordern. Die in den Abs. 5 und 6
vorgesehenen Fristen werden bis zum Eingang der zusätzlichen Information
gehemmt. |
(4) Bei Meldung eines schwerwiegenden
unerwünschten Ereignisses hat die zuständige Ethikkommission dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen
vorzuschlagen. |
|
|
Multizentrische Prüfungen |
|
§ 41b. (1) Für multizentrische Prüfungen ist die Stellungnahme einer
einzigen österreichischen Ethikkommission ausreichend. Der Sponsor hat dazu
eine Ethikkommission zu befassen, die die durch Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen festgelegten besonderen
Anforderungen erfüllt. Diese Verordnung hat insbesondere |
|
1. die organisatorischen Rahmenbedingungen, |
|
2. die für die Beurteilung der erforderlichen
umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände und |
|
3. die internen qualitätssichernden Maßnahmen |
|
zu berücksichtigen. |
|
(2) Ethikkommissionen, die eine Tätigkeit im
Rahmen multizentrischer Prüfungen anstreben, haben dies dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen unter Nachweis der nach Abs. 1 geforderten
Voraussetzungen zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat
die Ethikkommissionen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. |
|
(3) Der Sponsor hat im Falle einer
multizentrischen Prüfung eine aus den nach Abs. 2 kundgemachten
Ethikkommissionen auszuwählen, die für eines der Prüfzentren zuständig ist.
Ist keine der nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommissionen für eines
dieser Prüfzentren zuständig oder lehnt diese die Annahme eines Antrags gemäß
Abs. 4 ab, so kann der Sponsor aus den nach Abs. 2 kundgemachten
Ethikkommissionen frei wählen. |
|
(4) Die gewählte Ethikkommission ist im Falle
vorübergehender Arbeitsüberlastung berechtigt, die Annahme eines Antrages vorübergehend
zu verweigern. Dies ist dem Antragsteller unmittelbar bei der Antragstellung
schriftlich mitzuteilen. |
|
(5) Der Sponsor hat den Ethikkommissionen,
die für die in Aussicht genommenen Prüfzentren im Falle einer monozentrischen
klinischen Prüfung lokal zuständig wären, alle Unterlagen gleichzeitig mit
der Antragstellung bei der nach Abs. 2 kundgemachten Ethikkommission zu
übermitteln. |
|
Aussetzung und Untersagung der
klinischen Prüfung |
|
§ 41c. (1) Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Frauen objektive
Gründe zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen des Genehmigungsantrages
gemäß § 40 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, oder über Informationen
verfügt, die hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen
Grundlage der klinischen Prüfung Bedenken hervorrufen, kann dieser die
klinische Prüfung aussetzen oder untersagen. |
|
(2) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 1
ist außer bei Gefahr in Verzug, der Sponsor zu hören. Dieser muss seine
Stellungnahme innerhalb einer Woche abgeben. |
|
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat die anderen zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des
Europäischen Wirtschaftsraumes, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung
durchgeführt wird, die betreffende Ethikkommission, die Europäische Agentur
zur Beurteilung von Arzneimitteln und die Kommission unter Angabe der Gründe
über seine Entscheidung, die klinische Prüfung auszusetzen oder zu
untersagen, zu informieren. |
|
(4) Hat das Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen objektive Gründe für die Annahme, dass der Sponsor oder der Prüfer
oder jeder sonstige an der klinischen Prüfung Beteiligte seine Verpflichtungen
nicht mehr erfüllt, so hat es den Betreffenden umgehend zu informieren und
ihm einen Aktionsplan mitzuteilen, den er durchführen muss, um Abhilfe zu
schaffen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die anderen
zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen
Wirtschaftsraumes, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt
wird, die Ethikkommission und die Kommission unverzüglich über diesen Aktionsplan
zu unterrichten. |
|
Berichte über unerwünschte Ereignisse |
|
§ 41d. (1) Der Prüfer hat dem Sponsor unverzüglich Bericht über alle
schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse zu erstatten, ausgenommen Ereignisse,
über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet
werden muss. Auf die unverzügliche Berichterstattung haben ausführliche
schriftliche Berichte zu folgen. Bei der unverzüglichen Berichterstattung und
in den Folgeberichten sind die Prüfungsteilnehmer mit einer Codenummer zu
benennen. |
|
(2) Unerwünschte Ereignisse und Anomalien von
Laborwerten, die im Prüfplan für die Unbedenklichkeitsbewertungen als entscheidend
bezeichnet werden, sind dem Sponsor gemäß den Berichterstattungsanforderungen
innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen mitzuteilen. |
|
(3) Im Falle des Todes eines
Prüfungsteilnehmers hat der Prüfer dem Sponsor alle zusätzlich geforderten
Auskünfte zu übermitteln. |
|
(4) Der Sponsor hat alle unerwünschten
Ereignisse ausführlich zu dokumentieren, die ihm von den Prüfern mitgeteilt werden.
Diese Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des
Europäischen Wirtschaftsraumes, in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung
durchgeführt wird, über deren Anforderung vorzulegen. |
|
Meldungen über schwerwiegende
Nebenwirkungen |
|
§ 41e. (1) Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass alle wichtigen
Informationen über mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen, die
im Rahmen der selben klinischen Prüfung im Inland oder im Ausland aufgetreten
sind und die zu einem Todesfall geführt haben oder lebensbedrohlich sind,
aufgezeichnet und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und den
zuständigen Behörden aller Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes,
in deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt wird, und den
betreffenden Ethikkommissionen so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber
binnen sieben Tagen, nachdem der Sponsor von dem betreffenden Fall Kenntnis
erhalten hat, mitgeteilt werden und dass anschließend innerhalb einer
erneuten Frist von acht Tagen entsprechende Auskünfte über die weiteren
Maßnahmen übermittelt werden. |
|
(2) Alle anderen mutmaßlichen unerwarteten
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im Rahmen der selben klinischen Prüfung
im Inland oder Ausland aufgetreten sind, sind den im Abs. 1 genannten
Behörden sowie den betreffenden Ethikkommissionen so rasch wie möglich, auf
jeden Fall aber binnen 15 Tagen von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
Sponsor zuerst davon Kenntnis erhalten hat, mitzuteilen. |
|
(3) Der Sponsor hat auch den übrigen Prüfern
der selben klinischen Prüfung Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu
geben. Einmal jährlich während der gesamten Dauer der klinischen Prüfung hat
der Sponsor den im Abs. 1 genannten Behörden und den betreffenden
Ethikkommissionen eine Liste mit allen mutmaßlichen schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die während der gesamten Prüfungsdauer aufgetreten sind,
sowie einen Bericht über die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer vorzulegen. |
Schutz bestimmter Personengruppen |
Schutz bestimmter Personengruppen |
§ 42. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen
nur durchgeführt werden, wenn |
§ 42. (1) Die Klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen
nur durchgeführt werden, wenn |
1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum
Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Minderjährigen
bestimmt ist, |
1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum
Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Minderjährigen
bestimmt ist und die klinische Prüfung für die Validierung von Daten, die bei
klinischen Prüfungen an Erwachsenen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen
wurden, unbedingt erforderlich ist, |
2. die Anwendung des Arzneimittels nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem
Minderjährigen, an dem die klinische Prüfung durchgeführt wird, Krankheiten
oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder ihn vor
Krankheiten zu schützen, |
2. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft
wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um
bei dem Minderjährigen, an dem die klinische Prüfung durchgeführt wird,
Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern oder ihn vor Krankheiten
zu schützen und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene
Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt, |
3. die klinische Prüfung an Erwachsenen nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft keine ausreichenden
Prüfungsergebnisse erwarten läßt, |
3. die Einwilligung des Erziehungsberechtigten
nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde, |
4. die Einwilligung hiezu durch die
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter nachweislich erteilt wurde,
und diese durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung und Tragweite und Risken der
klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist, um im Fall eines nicht
unerheblichen Risikos zusätzlich die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts
erteilt worden ist, und |
4. der Minderjährige vor Beginn der klinischen
Prüfung durch einen im Umgang mit Minderjährigen erfahrenen Prüfer eine
seiner Fähigkeit dies zu begreifen entsprechende Aufklärung erhalten hat, |
5. die Einwilligung hiezu auch durch den
Minderjährigen, an dem die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, nachweislich
erteilt wurde, sofern der Minderjährige das achte Lebensjahr vollendet hat
oder nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung,
Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen
danach zu bestimmen. |
5. die Einwilligung durch den Minderjährigen,
der in der Lage ist, das Wesen, die Bedeutung, die Tragweite und Risken der klinischen Prüfung
einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen, nachweislich erteilt wurde,
und sichergestellt ist, dass der von einem Minderjährigen ausdrücklich
geäußerte Wunsch, nicht an der klinischen Prüfung teilzunehmen oder sie zu
irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, vom Prüfer berücksichtigt wird, |
|
6. die Einwilligung jederzeit widerrufen werden
kann, ohne dass dem Minderjährigen dadurch ein Nachteil entsteht, |
|
7. mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung
keine Anreize oder finanziellen Vergünstigungen mit Ausnahme einer
Aufwandsentschädigung verbunden sind, |
|
8. die klinische Prüfung so geplant ist, dass
sie unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Entwicklungsstadiums des
Minderjährigen mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen
vorhersehbaren Risken verbunden ist, wobei überdies die Risikoschwelle als
auch der Belastungsgrad eigens definiert und ständig überprüft werden müssen, |
|
9. der Prüfplan von einer Ethikkommission, die
über Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde verfügt oder
die sich in klinischen, ethischen und psychosozialen Fragen auf dem Gebiet
der Kinder- und Jugendheilkunde beraten ließ, befürwortet wurde, und |
|
10. im Zweifel die Interessen des Patienten stets
über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen. |
|
(2) Abweichend von Abs. 1
Z 2 ist eine klinische Prüfung an Minderjährigen auch dann zulässig,
wenn |
|
1. die klinische Prüfung eine wesentliche
Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit
oder der Störung des Minderjährigen zum Ziel hat und dadurch entweder dem
Patienten oder der Patientengruppe, der der Minderjährige angehört, nützen
kann, und |
|
2. die klinische Prüfung für den Minderjährigen
nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; eine
klinische Prüfung weist ein minimales Risiko und eine minimale Belastung auf,
wenn zu erwarten ist, dass sie höchstens zu einer geringfügigen und bloß
vorübergehenden Beeinträchtigung führen könnte und die Symptome oder Unannehmlichkeiten
allenfalls nur vorübergehend auftreten könnten und sehr geringfügig sein
werden. |
§ 43. Die klinische Prüfung an einer Person, der infolge einer
psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ein Sachwalter bestellt ist
oder die infolge einer Krankheit auf gerichtliche oder behördliche Anordnung
angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht ist, darf nur
dann durchgeführt werden, wenn |
§ 43. (1) Die klinische Prüfung an einer Person, der infolge einer
psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich
medizinischer Behandlungen ein Sachwalter bestellt ist, darf nur dann
durchgeführt werden, wenn |
1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum
Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung dieser Krankheit bestimmt
ist, |
1. das Arzneimittel, das geprüft wird, zu deren
Erkennen, Heilung, Linderung oder Verhütung bestimmt ist und die klinische
Prüfung für die Bestätigung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur
Einwilligung nach Aufklärung fähigen Personen oder mittels anderer
Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich ist, |
2. die Anwendung des Arzneimittels nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der
psychisch kranken oder geistig behinderten Person diese Krankheit oder deren
Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder die Person vor
weiteren Krankheiten zu schützen, |
2. die Anwendung des Arzneimittel, das geprüft
wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um
bei der psychisch kranken oder geistig behinderten Person diese Krankheit
bzw. Behinderung oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu
lindern oder diese vor weiteren Krankheiten zu schützen und der mit der Einbeziehung
in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das
Risiko überwiegt, |
3. die Einwilligung hiezu durch den Sachwalter
nachweislich erteilt wurde und dieser durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung,
Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist, und im
Fall eines nicht unerheblichen Risikos zusätzlich die Einwilligung des
Pflegschaftsgerichts eingeholt worden ist, und |
3. die Einwilligung durch den Sachwalter nach
entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde und
außer bei Gefahr im Verzug im Falle eines nicht unerheblichen Risikos
zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts eingeholt worden ist;
dabei ist der mutmaßliche Wille des Prüfungsteilnehmers zu beachten, |
4. die Einwilligung hiezu auch durch den
Patienten nachweislich erteilt wurde, sofern er nach entsprechender Aufklärung
in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen
Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen. |
4. die Einwilligung auch durch den
Prüfungsteilnehmer nachweislich und schriftlich erteilt wurde, sofern er nach
entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und
Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu
bestimmen und der von einem Prüfungsteilnehmer ausdrücklich geäußerte Wunsch,
nicht an der klinischen Prüfung teilzunehmen oder sie zu irgendeinem
Zeitpunkt zu beenden, vom Prüfer berücksichtigt wird, |
|
5. die Einwilligung jederzeit widerrufen werden
kann, ohne dass dem Prüfungsteilnehmer dadurch ein Nachteil entsteht, 6. der
Prüfungsteilnehmer je nach seiner Fähigkeit, dies zu begreifen, Informationen
hinsichtlich der Prüfung, der Risken und des Nutzens erhalten hat |
|
7. mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung
keine Anreize oder finanziellen Vergünstigungen mit Ausnahme einer
Aufwandsentschädigung verbunden sind, |
|
8. die klinische Prüfung so geplant ist, dass
sie unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Entwicklungsstadiums mit
möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen vorhersehbaren
Risken verbunden ist; sowohl die Risikoschwelle als auch der Belastungsgrad
müssen eigens definiert und ständig überprüft werden, |
|
9. der Prüfplan von einer Ethikkommission, die
über Kenntnisse auf dem Gebiet der betreffenden Krankheit und in Bezug auf
die betroffene Patientengruppe verfügt oder sich in klinischen, ethischen und
psychosozialen Fragen auf dem Gebiet der betreffenden Erkrankung und in Bezug
auf die betroffene Patientengruppe beraten ließ, befürwortet wurde, und |
|
10. im Zweifel die Interessen des Patienten stets
über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen. |
|
(2) Ist für die in Abs. 1
genannte Person ein Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten bestellt, dann
ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen
Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren. |
§ 39. (3) Wenn ein Patient, der nicht den Personengruppen gemäß
§§ 42 bis 45 angehört, nicht in der Lage ist, persönlich seine
Einwilligung zu geben, kann der Einschluß solcher Patienten in eine Studie
dennoch gerechtfertigt sein, wenn die zuständige Ethikkommission
grundsätzlich damit einverstanden und der Prüfer auf Grund seines Wissens und
seiner Erfahrung der Überzeugung ist, daß der aus der Teilnahme an der
klinischen Prüfung für die Gesundheit des Patienten zu erwartende Erfolg mit
einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der
Wissenschaften voraussichtlich nicht erzielt werden kann |
§ 43a. (1) Kann eine klinische Prüfung ihrer Art nach nur in Notfallsituationen,
in denen in angemessener Zeit keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
eingeholt werden kann, durchgeführt werden, so kann an einer Person, die
nicht in der Lage ist einzuwilligen, eine klinische Prüfung dann durchgeführt
werden, wenn |
|
1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Patient die klinische Prüfung abgelehnt hat oder ablehnen würde, |
|
2. derartige Forschungen für die Validierung von
Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung
fähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden,
unbedingt erforderlich sind und nur in Notfallsituationen durchgeführt werden
können, |
|
3. das Arzneimittel, das geprüft wird, zum
Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten in einer
Notfallsituation bestimmt ist, |
|
4. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft
wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um
bei dem Notfallpatienten eine Krankheit oder deren Verlauf zu erkennen, sie
zu heilen oder zu lindern oder diesen vor weiteren Krankheiten zu schützen
und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für
den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt, |
|
5. die Vornahme der Prüfung und der Prüfplan von
einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der betreffenden
Krankheit, in Bezug auf die Notfallsituation und die betroffene Patientengruppe verfügt oder die sich
in klinischen und ethischen Fragen auf dem Gebiet der betreffenden
Erkrankung, in Bezug auf die Notfallsituation und die betroffene Patientengruppe
beraten ließ, ausdrücklich für die Durchführung klinischer Prüfungen in
Notfallsituationen an Personen, die nicht in der Lage sind, persönlich
einzuwilligen, gebilligt wurde, und |
|
6. im Zweifel die Interessen des Patienten stets
über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen. |
|
(2) An dem Prüfzentrum, an dem eine
klinischen Prüfung in Notfallsituationen an Personen, die nicht in der Lage
sind, einzuwilligen, durchgeführt wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise über diesen Umstand zu informieren. |
|
(3) Erlangt der Patient die Einwilligungsfähigkeit,
so ist er unverzüglich darüber zu informieren, dass eine klinsche Prüfung in
einer Notfallsituation an ihm durchgeführt wurde oder wird. Er ist im Sinne
der §§ 38 und 39 aufzuklären. Eine Fortführung der klinischen Prüfung
ist nur zulässig, wenn die Einwilligung nach Aufklärung erteilt wird. |
|
(4) Sobald die Einwilligung durch den
gesetzlichen Vertreter eingeholt werden kann, ist eine Fortführung der
klinischen Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 42 oder § 43
zulässig. |
§ 45. (1) ... |
§ 45. (1) ... |
(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels
darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten
oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind oder für die ein
Sachwalter bestellt ist, nicht durchgeführt werden, es sei denn, es sind die
Voraussetzungen des § 43 gegeben. |
(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels
darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten
oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind, nicht durchgeführt
werden. |
§ 47. (1) bis (5) ... |
§ 47. (1) bis (5) ... |
(6) Darüberhinaus sind Prüfzentren,
Einrichtungen einschließlich Laboratorien sowie jede Art von Daten für ein
Audit und für eine Inspektion jederzeit zugänglich zu machen. |
(6) Darüber hinaus sind alle in § 2a
Abs. 7 zweiter Satz genannten Einrichtungen sowie jede Art von Daten für
eine Inspektion jederzeit zugänglich zu machen. Prüfzentren einschließlich
Laboratorien sowie jede Art von Daten sind auch für ein Audit jederzeit zugänglich
zu machen. |
(7) ... |
(7) ... |
(8) Entstehen dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen anläßlich der Inspektion einer klinischen Prüfung
Barauslagen, so sind diese dem Sponsor in Rechnung zu stellen, es sei denn,
der Prüfer nimmt im Sinne des § 2a Abs. 13 die Aufgaben des Sponsors
wahr. |
(8) Entstehen dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen anläßlich der Inspektion einer klinischen Prüfung
Barauslagen, so sind diese dem Sponsor in Rechnung zu stellen, es sei denn,
der Prüfer nimmt im Sinne des § 2a Abs. 15 die Aufgaben des
Sponsors wahr. |
§ 49. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in
allen Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
dieses Bundesgesetzes, insbesondere von Gutachten gemäß § 30, ist beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission (Arzneimittelbeirat)
einzurichten. |
§ 49. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in
allen Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
dieses Bundesgesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten. |
(2) bis (10) ... |
(2) bis (10) ... |
(11) Den Mitgliedern des
Arzneimittelbeirates, die mit der Vorbereitung von Gutachten gemäß § 30
betraut sind, gebührt eine in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand
angemessene Entschädigung, welche derjenige zu tragen hat, der um das Gutachten
ansucht. |
(11) Den Mitgliedern des
Arzneimittelbeirates, die durch das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen mit der Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit der Beurteilung
von klinischen Prüfungen in Verfahren gemäß § 40 betraut wurden, gebührt
eine in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene
Entschädigung, welche der Sponsor der klinischen Prüfung zu tragen hat. |
§ 57. (1) bis (4) ... |
§ 57. (1) bis (4) ... |
(5) Abs. 1 gilt nicht für
Arzneispezialitäten gemäß § 11 Abs. 4. |
(5) Abs. 1 gilt nicht für Arzneispezialitäten gemäß
§ 11 Abs. 4 und § 59 Abs. 7a. |
(6) ... |
(6) ... |
(7) Vom Hersteller, Depositeur oder
Arzneimittel-Großhändler dürfen Dentalarzneimittel, die |
(7) Vom Hersteller, Depositeur oder
Arzneimittel-Großhändler dürfen Dentalarzneimittel, die |
1. ... |
1. ... |
2. ausschließlich dazu bestimmt sind, von
Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten am Patienten
angewendet zu werden, |
2. ausschließlich dazu bestimmt sind, von
Zahnärzten, Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten am
Patienten angewendet zu werden, |
direkt an diese sowie an
Zahnambulatorien abgegeben werden. |
direkt an diese sowie an
Zahnambulatorien abgegeben werden. |
§ 58. (1) Zulassungsinhaber dürfen Muster von zugelassenen
Arzneispezialitäten an Ärzte, Tierärzte und Dentisten nur über deren
schriftliche Anforderung, ausschließlich unentgeltlich und nach Aufbringung
des deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweises „Unverkäufliches
Ärztemuster“ in der kleinsten Handelspackung nach Maßgabe des Abs. 2
abgeben. |
§ 58. (1) Zulassungsinhaber dürfen Muster von zugelassenen
Arzneispezialitäten an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten nur über
deren schriftliche Anforderung, ausschließlich unentgeltlich und nach Aufbringung
des deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweises „Unverkäufliches
Ärztemuster“ in der kleinsten Handelspackung nach Maßgabe des Abs. 2
abgeben. |
§ 59. (1) bis (7) ... |
§ 59. (1) bis (7) ... |
|
(7a) Wenn es sich um Arzneispezialitäten für
Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind, oder um
Arzneispezialitäten für Bienen handelt, kann auf Grund der besonderen Zusammensetzung
oder der vorgesehenen Indikationen dieser Arzneispezialitäten über Antrag des
Zulassungsinhabers der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch
Bescheid eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorsehen. Ein
solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. |
(8) und (9) ... |
(8) und (9) ... |
§ 60. (1) ... |
§ 60. (1) ... |
(2) Der Abgrenzungskommission haben als
Mitglieder anzugehören: |
(2) Der Abgrenzungskommission haben als
Mitglieder anzugehören: |
1. bis 8. ... |
1. bis 8. ... |
9. der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für
experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen. |
9. ein fachkundiger Bediensteter des
Bundesinstituts für Arzneimittel. |
§ 61. (1) Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder
Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen: |
§ 61. (1) Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder
Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen: |
1. die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung
durch den Arzt oder Tierarzt, |
1. die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung
durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, |
2. bis 4. ... |
2. bis 4. ... |
§ 62. (1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das
Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und
die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die
Arzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, zu erlassen. |
§ 62. (1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das
Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und
die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die
Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, zu erlassen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat
insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über |
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat
insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über |
1. bis 10. ... |
1. bis 10. ... |
11. Lager- und Vorratshaltung, |
11. Lager- und Vorratshaltung sowie Transport, |
12. ... |
12. ... |
§ 68. (1) Die Organe des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
und des gemäß § 67 Abs. 1 ermächtigten Landeshauptmannes sowie die
vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen beauftragten Sachverständigen
sind berechtigt, |
§ 68. (1) Die Organe des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
und des gemäß § 67 Abs. 1 ermächtigten Landeshauptmannes sowie die
vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen beauftragten Sachverständigen
sind berechtigt, |
1. Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1
und |
1. Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1
und |
2. Einrichtungen solcher Betriebe, die von
Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1 mit der Lagerung und dem
Transport beauftragt worden sind, sofern darin Arzneimittel gelagert sind,
sowie als Lagereinrichtung für Arzneimittel zweckentfremdet verwendete
Beförderungsmittel, ausgenommen solche, in denen diese lediglich für die zur
Abwicklung der Beförderungsagenden erforderliche Zeit abgestellt werden, |
2. Einrichtungen und Beförderungsmittel solcher
Betriebe, die von Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1 mit der
Lagerung und dem Transport beauftragt worden sind, soferne diese zur Lagerung
oder zum Transport von Arzneimitteln dienen können, |
zu betreten, zu besichtigen, zu
überprüfen sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge und
Einsicht in die Aufzeichnungen des Betriebes zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen
Bestimmungen zu führen sind. Diese Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im
Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. |
zu betreten, zu besichtigen, zu
überprüfen sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge und
Einsicht in die Aufzeichnungen des Betriebes zu nehmen, die nach
arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, und hievon Kopien sowie
Fotografien und Videoaufzeichnungen im Betrieb anzufertigen, sofern dies zur
Beweissicherung erforderlich ist. Diese Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr
im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. |
§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen
ausgeübt werden, die |
§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen
ausgeübt werden, die |
1. ein Universitätsstudium aus den
Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen
haben oder |
1. ein Universitätsstudium aus den
Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie
erfolgreich abgeschlossen haben oder |
2. ... |
2. ... |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist
jedenfalls zu bestimmen, daß |
(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist
jedenfalls zu bestimmen, daß |
1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus
den in Z 2 genannten Fachgebieten sowie je ein Vertreter der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer
anzugehören haben, |
1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom
Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus
den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als
Beisitzer anzugehören haben, |
2. ... |
2. ... |
3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung
zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen
Universität als ordentlicher Hörer darstellt. |
3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung
zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen
Universität als ordentlicher Hörer oder eine Berufsberechtigung im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt. |
|
(5) Staatsangehörige eines
EWR-Vertragsstaates, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent
berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung
zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen. |
|
(6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an
die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu
knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen
Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen
österreichischen Kenntnissen unterscheiden. |
|
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur
Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage diser Unterlagen zu
erfolgen. |
|
(8) Nähere Vorschriften über die vom
Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und
Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen. |
§ 75. (1) Ärzte, Tierärzte, Dentisten und, soweit sie nicht der
Meldepflicht gemäß § 75a unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende,
die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln, zum
Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten zu haben ... |
§ 75. (1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit
sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75a unterliegen, Apotheker und
Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von
Arzneimitteln, zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten
haben ... |
§ 80. (1) bis (4) ... |
§ 80. (1) bis (4) ... |
|
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen ist ferner ermächtigt, Daten im Sinne der Art. 11 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG in die dort vorgesehene
europäische Datenbank einzugeben und die Informationen gemäß Art. 11
Abs. 2 der Richtlinie 2001/20/EG den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Beurteilung
von Arzneimitteln oder der Europäischen Kommission zu übermitteln. |
§ 83. Wer |
§ 83. Wer |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8 entgegen § 11b im Inland abgibt,
für die Abgabe im Inland bereithält oder entgegen einem Verbot gemäß
§ 11b Abs. 2 in Verkehr bringt oder Stoffe oder Zubereitungen von
Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 entgegen § 11 c oder
einer Verordnung gemäß § 11 c Abs. 1 abgibt oder für die Abgabe
bereithält oder entgegen einem Verbot gemäߧ 11 c Abs. 2 in Verkehr
bringt, |
3. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 entgegen § 11c oder einer
Verordnung gemäß § 11c Abs. 1 abgibt oder für die Abgabe bereithält
oder entgegen einem Verbot gemäß § 11c Abs. 2 in Verkehr bringt, |
4. bis 10. ... |
4. bis 10. ... |
§ 84. Wer |
§ 84. Wer |
1. bis 6a. ... |
1. bis 6a. ... |
|
6b. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne
des § 11 Abs. 2a im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,
an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß § 24 Abs. 9
gemeldet wurden, |
7. bis 18. ... |
7. bis 18. ... |
§ 86. (1) bis (3) ... |
§ 86. (1) bis (3) ... |
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht
berührt: |
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht
berührt: |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
6. das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl.
Nr. 179/1970, |
6. das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, |
7. bis 18. ... |
7. bis 18. ... |
|
19. das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000. |
§ 94a. (1)
... |
§ 94a. (1) ... |
(2) Für diese Arzneispezialitäten hat der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen getrennt nach der Art der
Arzneispezialitäten, die Fristen durch Verordnung festzulegen. |
(2) Für diese Arzneispezialitäten kann der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Vorlage jederzeit durch Bescheid
anordnen, wenn es nicht als gesichert erscheint, dass die in den Zulassungsunterlagen
enthaltenen Nachweise der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dem
letzten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
|
(5) Klinische Prüfungen, die vor
In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 begonnen wurden, dürfen entsprechend der
Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 fortgesetzt werden. |
|
(6) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8, soferne diese im Voraus stets in
gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in
einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden,
die gemäß § 11b gemeldet wurden, dürfen weiter im Inland abgegeben oder
für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, es sei denn, § 3, der
sinngemäß für diese Produkte gilt, steht dem entgegen. |
§ 95. (1) bis (6) ... |
§ 95. (1) bis (6) ... |
|
(6a) § 2a, § 29 Abs. 1 und 2,
§ 30, § 32 Abs. 1 Z 3, 5, 9, 11, 14 und 15, § 32
Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 3, § 34 Z 5, § 36
Z 2, 4, 9 und 12, § 37a, § 38, § 39, § 40,
§ 41, § 41a, § 41b, § 41c, § 41d, § 41 e,
§ 42, § 43, § 43a, § 45 Abs. 2, § 47
Abs. 6 und 8, § 49 Abs. 1 und 11, § 80 Abs. 5 und
§ 94a Abs. 5 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 29 Abs. 4
tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. |
|
(6b) Der § 41b tritt mit der Maßgabe in
Kraft, dass die Meldung gemäß § 41b Abs. 2 bereits unmittelbar nach
Kundmachung, die Aufnahme der Tätigkeit dieser Ethikkommissionen gemäß
§ 41b erst mit 1. Mai 2004 erfolgen darf. |
(7) bis (10) ... |
(7) bis (10) ... |
§ 97. Durch dieses Bundesgesetz werden nachstehende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt: |
§ 97. Durch dieses Bundesgesetz werden nachstehende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt: |
1. bis 22. ... |
1. bis 22. ... |
|
23. Richtlinie 2001/20/EG vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 121 vom 1.5.2001). |
Artikel II |
|
Änderung des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten |
|
Titel 1 |
Titel 1 |
(Grundsatzbestimmungen) |
(Grundsatzbestimmungen) |
§ 2a. (1) ... |
§ 2a. (1) ... |
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben
gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer
medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang
Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c. (BGBl.
Nr. 801/1993, Art. I Z 5) |
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben
gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer
Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang
Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 3a. Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die
ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät
dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu
berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt kann in
einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der
medizinischen Fakultät näher geregelt werden. |
§ 3a. Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die
ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität
dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu
berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in
einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der
Medizinischen Universität näher zu regeln. |
§ 5b. (1) bis (3) ... |
§ 5b. (1) bis (3) ... |
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt
ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung
einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein
Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflege-dienstes, des
medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In
Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer
medizinischen Fakultät dienen, gehört der Kommission auch der Dekan oder ein
von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen
Fakultät an. |
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt
ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung
einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein
Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen
Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die
ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität
dienen, gehört der Kommission auch das Rektorat oder ein von der Universität
vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. |
(5) ... |
(5) ... |
§ 6. (1) bis (3) ... |
§ 6. (1) bis (3) ... |
(4) Die Anstaltsordnung für eine
Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer
medizinischen Fakultät dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu
berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt den
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu hören. (BGBl.
Nr. 801/1993, Art. I Z 16) |
(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt,
die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät
dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor
ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt den Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zu hören. (BGBl. Nr. 801/1993,
Art. I Z 16) |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
§ 6a. (1) Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale
Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (§ 7
Abs. 1), den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des Pflegedienstes
(§ 11a Abs. 1) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den
§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 11a Abs. 1 jeweils zukommenden
Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden |
§ 6a. (1) Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale
Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (§ 7
Abs. 1), den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des Pflegedienstes
(§ 11a Abs. 1) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den
§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 11a Abs. 1 jeweils zukommenden
Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere
sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der
Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 5b Abs. 3 erfüllen kann |
(2) In einer Krankenanstalt, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient und in
der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Dekan oder ein von der
Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den
Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. (BGBl.
Nr. 801/1993, Art. I Z 17) |
(2) In einer Krankenanstalt, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und
in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von
der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen
Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme
beizuziehen. |
§ 7a. (1) ... |
§ 7a. (1) ... |
(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken
und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung
ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen
Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung zu. |
(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken
und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgaben auch die
Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese
ärztlichen Aufgaben dem Leiter
der Gemeinsamen Einrichtung zu. |
§ 8. (1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß |
§ 8. (1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
6. in Krankenanstalten in der Betriebsform
selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte
ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der
ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit
erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen
ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.
Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996, sowie,
neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal
nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1999,
gewährleistet ist; (BGBl. I Nr. 80/2000, Art. I Z 5 und
BGBl. I
Nr. 5/2001, Art. I, 1. Titel, Z 9) |
6. in Krankenanstalten in der
Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen
keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden
ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass
ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche
Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach
dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 169/2002, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl I
Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003,
sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über
medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MTF-SHD-G, BGBl.
Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002,
gewährleistet ist; |
7. und 8. … |
7. und 8. … |
§ 8c. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung
klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der
Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt
Ethikkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß
eine Ethikkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird. |
§ 8c. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer
Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer
medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten.
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß eine Ethikkommission auch für mehrere
Krankenanstalten eingerichtet wird. Die Träger sind zu verpflichten, durch
Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen
zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Träger sind
berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß
im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer
klinischen Prüfung zu verlangen. |
(2) Die Beurteilung hat sich insbesondere
zu beziehen auf |
(2) Die Beurteilung neuer medizinischer
Methoden hat sich insbesondere zu beziehen auf |
1. mitwirkende Personen und vorhandene
Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen), |
1. mitwirkende Personen und vorhandene
Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen), |
2. den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung
und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des
Nutzen/Risiko-Verhältnisses, |
2. den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung
und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses, |
3. die Art und Weise, in der die Auswahl der
Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur
Teilnahme erfolgen, |
3. die Art und Weise, in der die Auswahl der
Pfleglinge durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur
Teilnahme erfolgen, |
4. die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines
Schadensfalls im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung
einer neuen medizinischen Methode getroffen werden |
4. die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines
Schadensfalls im Zusammenhang mit der Anwendung einer neuen medizinischen
Methode getroffen werden. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen
und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: |
(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen
und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus: |
1. ... |
1. ... |
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die
jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt, |
2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die
jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt, oder gegebenenfalls
einem Zahnarzt, und der nicht Prüfer ist, |
3. bis 6. ... |
3. bis 6. ... |
|
7. einer Person, die über biometrische Expertise
verfügt |
7. einem Vertreter der organisierten Behinderten
und |
8. einem Vertreter einer repräsentativen
Behindertenorganisation und |
8. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 7
fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in
der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische
Kompetenz verfügt. |
9. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 8
fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in
der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische
Kompetenz verfügt. |
Für jedes Mitglied ist ein in gleicher
Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. |
Für jedes Mitglied ist ein in
gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. |
(5) Bei der Beurteilung eines
Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter
beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen. |
(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes
ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die
Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines
Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie
und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten
beizuziehen. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
(8) Für Krankenanstalten, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind
keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der medizinischen
Fakultät nach universitätsrechtlichen Vor-schriften gleichwertige
Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission
wahrnehmen. |
(8) Für Krankenanstalten, die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen,
sind Ethikkommissionen nach Abs. 1 nicht zu errichten, wenn an der
Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige
Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission
wahrnehmen. |
|
Kinderschutzgruppen |
|
§ 8e. (1) Der Landesgesetzgeber hat die Träger der nach ihrem
Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu
verpflichten, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren
Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen
auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden. |
|
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls
als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des
Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen
Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die
Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen,
einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen. |
|
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt
insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von
Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für
Gewalt an Kindern. |
§ 19a. (1) und (2) ... |
§ 19a. (1) und (2) ... |
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die
Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu
berücksichtigen: |
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die
Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu
berücksichtigen: |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise
der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüberhinaus
zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären
Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. |
4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise
der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, ist darüber
hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der
universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. |
(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
Titel 2 |
Titel 2 |
(unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) |
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) |
Besondere Vorschriften für
Universitätsklinikenund für Bundes-Hebammenakademien |
Besondere Vorschriften für
Medizinische Universitäten |
|
|
§ 43. (1) ... |
§ 43. (1) ... |
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind
sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien
bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden. |
|
§ 46. (1) und (2) ... |
§ 46. (1) und (2) ... |
(3) Werden anläßlich wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter Anstaltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in
Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle
einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kosten-ersätze für den
klinischen Mehraufwand (§ 55) der Bund als Rechtsträger der
medi-zinischen Fakultät eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die
Ermittlung dieser Vergütung sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht
kommenden Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze zu
hören. |
(3) Werden anlässlich wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter Anstaltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in
Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle
einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen
Mehraufwand (§ 55) der Bund als Rechtsträger der Medizinischen
Universität eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung
dieser Vergütung sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht kommenden
Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze zu hören. |
§ 55. Der Bund ersetzt: |
§ 55. Der Bund ersetzt: |
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung,
Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen
Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen
Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben; (BGBl.
Nr. 751/1996, Art. II Z 27) |
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung,
Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen
Universitäten dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen
des Unterrichtes ergeben; |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
§ 56. Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen
Kostenersätze des Bundes werden bei Universitätskliniken vom Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen, bei
Bundes-Hebammenakademien vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in
Betracht kommenden Landesre-gierungen durch Verordnung bestimmt. (BGBl.
Nr. 751/1996, Art. II Z 27) |
§ 56. Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen
Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden
Landesregierungen durch Verordnung bestimmt. |
§ 60. (1) bis (3) ... |
§ 60. (1) bis (3) ... |
|
(4) Auf Verlangen des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen ist der Einschau ein Bediensteter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder ein von diesem benannter
Sachverständiger beizuziehen. |
§ 62a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile
zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen
zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist
unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene
oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende
ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät
verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. |
§ 62a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile
zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen
zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist
unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene
oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende
ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem
beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geführten Widerspruchsregister
eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden
Verunstaltung der Leiche führen. |
|
§ 62d. Hat ein Pflegling seine Vertragserklärung während seines
Aufenthalts in der Krankenanstalt abgegeben, so ist diese unwirksam, wenn sie
unter solchen Umständen abgegeben wurde, die einen Rücktritt gemäß § 3
Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 149/1979, in der geltenden Fassung,
rechtfertigen. |
§ 67. (1) ... |
§ 67. (1) ... |
(2) Mit der Vollziehung |
(2) Mit der Vollziehung |
1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit
Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit damit Angelegenheiten der
Bundes-Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen, |
1. der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, |
2. bis 6. ... |
2. bis 6. ... |
|
Titel 3 |
|
(1) § 3a zweiter Satz in der Fassung der
Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
|
(2) Die Landesgesetzgebung hat die
Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen
zu Z 8, 9,10 und 11 des 1. Titels sind mit 1. Mai 2004 in Kraft zu
setzen. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind
nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen. |
|
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. Titels steht dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu. |
|
(4) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist |
|
1. hinsichtlich der Z 22 und 23 der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen , |
|
2. hinsichtlich der Z 24 der Bundesminister
für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und |
|
3. hinsichtlich der Z 19, 20 und 21 der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen |
|
betraut. |
Artikel III |
|
Änderung des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes |
|
§ 2. (1) bis (5) ... |
§ 2. (1) bis (5) ... |
(6) Für die Einfuhr von Waren im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, die |
(6) Für die Einfuhr von Waren im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, die |
1. in einer anderen Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus dieser Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden, |
1. in einer anderen Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden, |
2. in einer anderen Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus dieser Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der für
den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden oder |
2. in einer anderen Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei
des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der für
den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden, oder |
3. für die klinische oder nichtklinische Prüfung
bestimmt sind und in einer
Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt worden sind und
aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich
verbracht werden, |
3. für die klinische oder nichtklinische Prüfung
bestimmt sind und in einer
Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt worden sind und
aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich
verbracht werden, |
ist in den Fällen des Abs. 3
eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat
binnen zwei Wochen eine Meldung an das Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen zu
erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Mengeder einzuführenden
Arzneispezialität, deren Chargennummer, Angaben zur näheren Zweckbestimmung
der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender bestimmte
Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall der Z 2 sind der Zielstaat, im
Falle der Z 3 die Prüfzentren, für die die jeweiligen Arzneispezialitäten
bestimmt sind, zu benennen. |
ist in den Fällen des Abs. 3
eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat
binnen sechs Monaten eine Meldung an das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen zu erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden
Arzneispezialität, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr
sowie die für den Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall
der Z 2 sind der Zielstaat, im Falle der Z 3 die Prüfzentren, für
die die jeweiligen Arzneispezialitäten bestimmt sind, zu benennen. |
(7) bis (12) ... |
(7) bis (12) ... |
§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
(2) Anträge auf Erteilung einer
Einfuhrbewilligung sind unter Verwendung der dafür amtlich aufzulegenden
Formblätter einzubringen. Der Antrag und die angeschlossenen Unterlagen
müssen alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten. |
(2) Anträge auf Erteilung einer
Einfuhrbewilligung - ausgenommen § 2 Abs. 12 - sind unter
Verwendung der amtlichen Formblätter einzubringen. Der Antrag und die
angeschlossenen Unterlagen müssen alle für die Entscheidung erforderlichen
Angaben enthalten. |
§ 5. (1) bis (4) ... |
§ 5. (1) bis (4) ... |
(5) 1. ... |
(5) 1. ... |
2. das Vorliegen der Voraussetzungen der
Z 1 bei der Einfuhr indas Bundesgebiet |
2. das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1
bei der Einfuhr in das Bundesgebiet |
a) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Zusammenhang mit einer Überprüfung im Sinne des Abs. 6
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, beziehungsweise |
a) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Zusammenhang mit einer Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 3
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, beziehungsweise |
§ 6. (1) Bei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr
gemäß § 2 ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung oder der Nachweisder
erfolgten Meldung mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen
vorzuweisen. |
§ 6. (1) Bei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr
gemäß § 2 ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung oder der Nachweis der
erfolgten Meldung gemäß § 2 Abs. 7 mitzuführen und den
Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Artikel IV |
|
Änderung des Bundesgesetzes über die
Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ |
|
§ 2. Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben: |
§ 2. Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben: |
a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
d) Organisation von Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit
tätig werden. |
d) Organisation von Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit
tätig werden, |
|
e) die Führung des Widerspruchsregisters gemäß
§ 62a Abs. 1 KAKuG. |