Vorblatt

Probleme:

Universitätslehrgänge an der Donau-Universität Krems sind nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen (§ 4 des DUK-Gesetzes). Ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 gäbe es an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems kein einheitliches Studienrecht mehr.

Es bestehen Defizite in der Personalstruktur. Da an der Donau-Universität Krems nach der geltenden Rechtslage keine Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und -professoren durchgeführt werden können, ist eine Aufstockung von höchstqualifiziertem wissenschaftlichem Personal kaum möglich.

Die Organisationsstruktur ist gesetzlich vorgegeben.

Ziele:

Für die Universität für Weiterbildung Krems sollen die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen gelten wie für alle anderen bundesgesetzlich errichteten Universitäten. Dies bedeutet:

-       Einheitliches Studienrecht für die Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems und an den im Universitätsgesetz 2002 eingerichteten Universitäten;

-       Erreichung einer den universitären Ansprüchen genügenden kritischen Masse durch Vermehrung des in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehenden wissenschaftlichen Personals, insbesondere durch die Einrichtung von Professuren;

-       autonome Gestaltung der Binnenorganisation;

-       im Hinblick auf die dynamische Verweisung auf das Universitätsgesetz 2002 Einführung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Universität für Weiterbildung Krems nach der Neugestaltung der entsprechenden Bestimmung im Universitätsgesetz 2002.

Inhalt:

Realisierung der angeführten Ziele durch Anwendung des Universitätsgesetzes 2002 auf die Universität für Weiterbildung Krems nach Maßgabe der in den §§ 4 bis 10 getroffenen Sonderbestimmungen. Diese betreffen im Wesentlichen die gemeinsame Erhaltung der Universität durch Bund und Land Niederösterreich und das auf Universitätslehrgänge für Weiterbildung eingeschränkte Studienangebot.

Alternativen:

Keine Alternative besteht zur Angleichung des Studienrechtes; die Beibehaltung der bisherigen weitgehend gesetzlich festgelegten Organisationsstruktur würde de facto einen Rückschritt der universitären Entwicklung bedeuten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Universität kann vor allem die angewandte Forschung im Zusammenwirken mit den Unternehmen der Region innovative und wirtschaftliche Impulse bewirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Implementierungskosten    ca. €                270.000,--

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Unmittelbare Auswirkungen für das Land Niederösterreich resultieren nicht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf, sondern aus der aktuellen Vereinbarung des Bundes mit dem Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 501/1994 und der gleichzeitig eingebrachten Regierungsvorlage für eine neue Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich (XXX der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP).

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Besondere Beschlusserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren sind nicht gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit Bundesgesetz vom 8. April 1994, BGBl. Nr. 269/1994, wurde in Krems das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems als juristische Person des öffentlichen Rechts bundesgesetzlich errichtet. Die Erhaltung der Donau-Universität Krems erfolgt entsprechend der gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung, BGBl. Nr. 501/1994, gemeinsam durch den Bund und das Land Niederösterreich.

Der Donau-Universität Krems oblag seit ihrer Gründung die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihr übertragenen Bereichen. Der Wirkungsbereich ihrer Studien ist auf Universitätslehrgänge beschränkt, wobei auf die Studierenden und die Studien an der Donau-Universität Krems das Universitäts-Studiengesetz anzuwenden ist.

Mit dem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002, das allen anderen bundesgesetzlich errichteten österreichischen Universitäten die volle Rechtsfähigkeit einräumt, sollte auch die Organisation der Donau-Universität Krems in weitgehender Entsprechung mit dem neuen Universitätsgesetz 2002 geregelt werden. Der Entscheidung, die Strukturen der Donau-Universität Krems jenen des Universitätsgesetzes 2002 anzupassen, sind die Erstellung eines Entwicklungskonzeptes für die Donau-Universität Krems und ein Gutachten darüber durch eine internationale Expertengruppe vorangegangen. Die Sonderbestimmungen für die Donau-Universität Krems, welche künftig den gesetzlichen Namen „Universität für Weiterbildung Krems“ führen wird, resultieren im Wesentlichen aus dem eingeschränkten Studienangebot, der Bipolarität der Erhaltung und der bisher unterschiedlichen Personalstruktur an der Donau-Universität Krems gegenüber den anderen Universitäten. Da an der Donau-Universität Krems bisher keine Berufungen zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchgeführt werden durften, würde mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Zusammensetzung bestimmter Kollegialorgane ein Mangel an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bestehen. Die daher erforderlichen Sonderregelungen wurden unter Wahrung der Autonomie der Universität vorgenommen. Habilitationen dürfen an der Donau-Universität Krems auch künftig nicht durchgeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit vorliegendem Bundesgesetz wird eine dem Universitätsgesetz 2002 vergleichbare Struktur an der Donau-Universität Krems anwendbar gemacht. Daraus erwachsen folgende durch das Globalbudget gedeckten Implementierungskosten für die Berufungskommission (Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten für fünf Mitglieder und zwei Gutachterinnen oder Gutachter je Berufung, Reise- und Aufenthaltskosten für Bewerberinnen und Bewerber in der Endauswahl, Ausschreibungskosten): € 270.000,--

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich § 9 und § 13 Abs. 3 und 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu § 1:

Das vorliegende Gesetz (DUK-Gesetz 2004) tritt an die Stelle des aus dem Jahr 1994 stammenden DUK-Gesetzes und gilt ebenso wie das DUK-Gesetz ausschließlich für das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“. Daher wurde auch der Kurztitel dieses neuen Gesetzes, ergänzt um die Jahreszahl der Erlassung, beibehalten. Eine Änderung der bisherigen Rechtsform der Donau-Universität Krems als juristische Person des öffentlichen Rechts tritt dadurch nicht ein.

Zu § 2:

Seit Bestehen der Donau-Universität Krems bestand Klarstellungsbedarf bezüglich ihrer Einordnung in die österreichische Bildungslandschaft. Durch den neuen gesetzlichen Namen, der der Terminologie des Universitätsgesetzes 2002 angepasst ist, soll zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass sie eine Universität entsprechend den Anforderungen des Universitätsgesetzes 2002 ist und die angebotenen Studien Universitätslehrgänge sind. Ergänzend zur gesetzlichen Benennung kann die bisherige Kurzbezeichnung „Donau-Universität Krems“ verwendet werden.

Zu § 3:

Die Gründe für die umfassende Anwendung des I. bis V. Teiles des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) auf Organisation und Studien der Donau-Universität Krems sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschrieben. Zwar erfolgte mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004 (zu G 359/2002) die Aufhebung des § 13 Abs. 1, 2 und 9 Universitätsgesetz 2002, nach der Neugestaltung der Bestimmungen über die Leistungsvereinbarungen wird § 13 leg. cit. auch für die Universität für Weiterbildung anwendbar sein. Der VI. Teil des Universitätsgesetzes 2002 ist nicht anzuwenden, da die Donau-Universität Krems keine Mietrechte innehat. Der VII. Teil des Universitätsgesetzes 2002 (Wissenschaftsrat) gilt für den gesamten Bereich des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems. Die Übergangsbestimmungen des VIII. Teiles des Universitätsgesetzes 2002 sind nicht anzuwenden, das vorliegende Gesetz enthält daher eigene Übergangsbestimmungen.

Die Anwendung des Universitätsgesetzes 2002 umfasst auch die Ermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Erlassung der im Universitätsgesetz 2002 vorgesehenen Verordnungen, sofern für die Donau-Universität Krems keine Sonderbestimmungen getroffen sind. Gemäß § 3 bestehen Verordnungsermächtigungen somit im Zusammenhang mit den §§ 8, 12 Abs. 9, 13 Abs. 6, 16 Abs. 2, 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 und 69 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002. Kein Regelungsbedarf aufgrund der in diesem Gesetz getroffenen Sonderbestimmungen besteht für die Verordnungen gemäß den §§ 63 Abs. 3 Z 4, 65 Abs. 4, 91 Abs. 4, 92 Abs. 9 und 120 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002.

Zu § 4 und § 5:

Wie bisher ist das Studienangebot an der Donau-Universität Krems auf Universitätslehrgänge für Weiterbildung eingeschränkt. Das Universitätsgesetz 2002, welches nunmehr an der Donau-Universität Krems anzuwenden ist, überlässt die Gestaltung der außerordentlichen Studien weitgehend der Universität. Im Sinne des § 3 Z 7 des Universitätsgesetzes 2002 ist nationale und internationale Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zu unterstützen. In der Weiterbildung bestehen wie bisher insbesondere folgende Formen der Kooperation mit anderen Universitäten:

1.      Einrichtung eines Universitätslehrganges gemeinsam mit einer anderen Universität und

2.       Anerkennung von Prüfungen auf Antrag der außerordentlichen Studierenden, soweit sie den im Curriculum für den Universitätslehrgang vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Darüber hinaus liegt es im Rahmen der Vollrechtsfähigkeit, im organisierten Verbund mit anderen Universitäten Universitätslehrgänge und andere Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten.

Da die Donau-Universität Krems in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig ist, kann die Lehrtätigkeit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht außerhalb des österreichischen Staatsgebietes vorgenommen werden. Mit Abs. 4 der vorliegenden Bestimmung wird die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland auf Basis des Art. 9 Abs. 2 B-VG ermöglicht, soweit sie völkerrechtlich zulässig ist und nicht in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingreift. In der Regel werden das Anbieten und die Ausübung von Lehrtätigkeit im Ausland in Kooperation mit ausländischen Universitäten erfolgen.

Entsprechend dem § 7 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 besteht der Wirkungsbereich der Donau-Universität Krems zunächst im bisherigen Umfang. Gemäß § 7 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 sind Änderungen des Wirkungsbereiches im Wege von Leistungsvereinbarungen möglich. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 würde in Form einer Klarstellung der gemeinsamen Trägerschaft von Bund und Land Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Rechnung getragen werden.

An der Donau-Universität Krems wird auch künftig kein Habilitationsverfahren durchgeführt. § 103 des Universitätsgesetzes 2002 ist daher an der Donau-Universität Krems nicht anzuwenden.

Das Vorschlagsrecht des Landes Niederösterreich hinsichtlich eines Mitglieds des Universitätsrats entspricht der gemeinsamen Erhalterschaft für die Donau-Universität Krems gemäß § 10 Abs. 1. Auch nach der bisherigen Rechtslage ist die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 DUK-Gesetz berechtigt, Mitglieder für das Kuratorium der Donau-Universität Krems zu nominieren.

Zu § 6 und § 7:

Die Donau-Universität Krems hatte bisher kein Recht, Berufungen von Professorinnen und Professoren durchzuführen. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten wurden daher auch in ein Dienstverhältnis zur Donau-Universität Krems aufgenommen. Es gibt aber nur wenige Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Dienstverhältnis gemäß dem Angestelltengesetz zur Donau-Universität Krems stehen und im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes künftig organisationsrechtlich auch als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Donau-Universität Krems gelten. Es wird daher auch nach vollem Wirksamwerden dieses Gesetzes in jenen Kollegialorganen ein Mangel bzw. ein Bedarf an Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren bestehen, in denen die Mitwirkung auf den Fachbereich bezogen ist. Bei der erforderlichen Ergänzung solcher Kollegialorgane wurde darauf Bedacht genommen, dass die Autonomie der Universität nicht eingeschränkt wird.

Zu § 6:

Gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 sind für die Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen. Da es, wie schon oben ausgeführt, an der Donau-Universität Krems vorerst nicht genügend Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gibt, ist es sinnvoll, dass Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die an der Donau-Universität Krems im Rahmen eines Werkvertrags an Lehrgängen tätig waren, auch bei der Gestaltung der Curricula mitwirken können.

Zu § 7:

Das Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist im § 98 des Universitätsgesetzes 2002 geregelt. Gemäß § 98 Abs. 3 des zitierten Gesetzes haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches die Gutachterinnen und Gutachter zu bestellen. Wenngleich mit dem vorliegenden Gesetz im § 14 die Möglichkeit eröffnet wird, während der Implementierungsphase Berufungsverfahren durchzuführen, bedeutet dies noch nicht, dass mit vollem Wirksamwerden dieses Gesetzes auch eine ausreichende Zahl von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen Fachbereiches zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, soll das Rektorat Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten für den Fachbereich aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften beiziehen können. Damit soll ein qualitäts- und wissenschaftsgeleitetes Berufungsverfahren gesichert werden.

Zu § 8:

Nach dieser Bestimmung werden die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden nicht von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 idgF entsandt, sondern in Wahlversammlungen dieser Personengruppe gewählt. Diese Sonderregelung ist deshalb geboten, weil gemäß § 35 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, in der geltenden Fassung, nur die ordentlichen Studierenden aktiv wahlberechtigt sind, wogegen der Donau-Universität Krems nur außerordentliche Studierende angehören.

Aus mehreren Gründen, wie zum Beispiel wegen kürzerer Studiendauer und der Berufstätigkeit der Studierenden, war die Wahlbeteiligung insbesondere in der Gruppe der Studierenden sehr gering bzw. für das bisher geltende Quorum nicht ausreichend. Es ist daher für eine gesetzmäßige Konstituierung der Kollegialorgane Vorsorge zu treffen. Eine gesetzmäßige Konstituierung der Kollegialorgane ist durch die Säumnisregelung des § 20 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 gesichert. Für die Sicherung des fristgerechten Ablaufes der Implementierungsphase trifft § 12 Abs. 16 des Entwurfs Vorsorge.

Zu § 9:

Aus dieser Bestimmung resultiert, dass die Donau-Universität Krems dem Dachverband der Universitäten gemäß § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nicht angehört und der gemäß § 108 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 vom Dachverband abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten an der Donau-Universität Krems nicht gilt. Die Donau-Universität Krems hat jedoch die Möglichkeit, sich mit Zustimmung der Arbeitnehmerseite dem vom Dachverband abgeschlossenen Kollektivvertrag zu unterwerfen oder einen eigenen Kollektivvertrag abzuschließen.

Da an der Donau-Universität Krems schon bisher das Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden war, besteht bereits ein Betriebsrat, der im Gegensatz zu der entsprechenden Bestimmung im Universitätsgesetz 2002 auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sowohl das wissenschaftliche und künstlerische als auch das allgemeine Universitätspersonal vertritt.

Zu § 10:

Die Vereinbarung des Bundes mit dem Land Niederösterreich über die gemeinsame Erhaltung der Donau-Universität Krems durch Bund und Land wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Gemäß Art. V dieser gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung einigten sich Bund und Land über eine Ausweitung des Leistungsangebotes. Diese Erweiterung der Vereinbarung trat mit 12. Juni 2002 in Kraft. Mit dem vorliegenden Gesetz soll eine neuerliche Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG über eine mittel- bzw. langfristige Ausweitung des Leistungsangebotes der Donau-Universität Krems in Kraft treten.

An der Donau-Universität Krems wird ein großer Teil des Budgets von der Universität selbst erwirtschaftet. Eine erhöhte Solidarität bei der Verfügung über diese Geldmittel war daher schon bisher geboten.

Die Donau-Universität Krems war schon bisher eine voll rechtsfähige Universität; eine Teilrechtsfähigkeit ihrer Organisationseinheiten bestand nicht. Die von Universitätsangehörigen eingeworbenen Mittel flossen daher immer der Donau-Universität Krems als Ganzes zu. Gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist künftig jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel zu akquirieren, wobei die eingeworbenen Geldmittel der Universität zufließen, soweit keine besondere Zweckwidmung vorliegt. Dies wird z.B. bei Schenkungen oder Förderungen zum Tragen kommen.

Da das Lehrangebot der Donau-Universität Krems auch künftig auf Universitätslehrgänge für Weiterbildung eingeschränkt sein wird, ist das gesamte Lehrangebot wie bisher kostendeckend zu führen, wobei das Kostendeckungsprinzip für die angebotenen Studien weiterhin auf die Gesamtheit des Angebotes anzuwenden ist. Eine Anwendung des Kostendeckungsprinzips für jeden einzelnen Lehrgang würde die budgetäre Beweglichkeit der Universität unverhältnismäßig einschränken.

Zu § 11:

Für die Zusammensetzung des Gründungskonvents ist § 120 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 beispielgebend. An der Donau-Universität Krems stehen jedoch bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht genügend Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 zur Verfügung. An der Donau-Universität Krems gehören daher der in Z 1 genannten Gruppe die Leiterinnen und Leiter der fünf eingerichteten Abteilungen an, welche die ergänzend erforderliche Anzahl an Professorinnen und Professoren aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften kooptieren. Diese Regelung gewährleistet das erforderliche wissenschaftliche Niveau und die Vertretung aller an der Donau-Universität Krems eingerichteter Fachbereiche. Als Ersatzmitglieder dieser Personengruppe sind nur die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren wählbar, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz oder in einem Dienstverhältnis aufgrund eines freien Dienstvertrages zur Donau-Universität Krems stehen, das zumindest dem halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung entspricht.

Zu § 12:

Die für die einzelnen Implementierungsschritte vorgesehenen Fristen werden entsprechend den Fristen des Universitätsgesetzes 2002 abgestuft gestaltet.

Da die Donau-Universität Krems eine vergleichsweise kleine Universität mit eingeschränktem Lehrangebot und knappen Personalressourcen ist, werden der erste Senat mit 12 Mitgliedern und der erste Universitätsrat mit 5 Mitgliedern festgelegt.

Das Vorschlagsrecht des Landes Niederösterreich hinsichtlich eines Mitglieds des Universitätsrats entspricht der gemeinsamen Erhalterschaft für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 Abs. 1. Auch nach der bisherigen Rechtslage ist das Land NÖ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 DUK-Gesetz berechtigt, drei Mitglieder für das Kuratorium der Donau-Universität Krems zu nominieren.

Die Funktionsperiode des Präsidenten endet bereits mit der Konstituierung des Rektorates am 1. Februar 2005. Die anderen aufgrund des DUK-Gesetzes bestellten Organe üben ihre Funktion bis zum vollen Wirksamwerden des neuen Gesetzes aus.

Zu § 13:

Im Gegensatz zu den im Universitätsgesetz 2002 genannten Universitäten gibt es an der Donau-Universität Krems seit ihrer Errichtung keine Bundesdienstverhältnisse. Wird in dieser Bestimmung von einem Dienstverhältnis oder Werkvertragsverhältnis gesprochen, ist dieser Begriff im Sinne des § 24 des DUK-Gesetzes zu verstehen, da es sich hier um die Überleitung der Angehörigen der Donau-Universität Krems bei In-Kraft-Treten des Gesetzes handelt. Gemäß der zitierten Bestimmung ist auf Dienstverhältnisse das Angestelltengesetz anzuwenden.

An der Donau-Universität Krems sind jedoch auch Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig. Es können aber nur solche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in einem Dienstverhältnis gemäß Angestelltengesetz zur Donau-Universität Krems stehen, künftig der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 und § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 angehören. Es sind dies jene Personen, die sich einem Berufungsverfahren mit positivem Abschluss gestellt haben und in einer festen Bindung zur Donau-Universität Krems stehen.

Mit diesem Bundesgesetz tritt kein Wechsel in der Rechtsperson der Donau-Universität Krems ein, daher sind auch kein Dienstgeberwechsel und kein Betriebsübergang damit verbunden. Die Donau-Universität Krems setzt daher als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Universitätszentrums für Weiterbildung fort. Befristungen von Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen bleiben unberührt.

Zu § 14:

Ein besonderer Regelungsbedarf ergab sich bei der Übernahme der Organisation des Universitätsgesetzes 2002 durch die Tatsache, dass die Donau-Universität Krems bislang nicht das Recht hatte, Berufungen von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchzuführen, und dass auch nach Überleitung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht genügend Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zur Ausübung der für diese Gruppe vorgesehenen Funktionen vorhanden sein werden. Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Donau-Universität Krems (§ 13 Abs. 2 Z 2) kann es aber kein automatisches upgrading geben. Es ist daher erforderlich, vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren mittels einer eigens dafür einzurichtenden Berufungskommission zu berufen. Unabdingbar für die Akzeptanz der zu Berufenden und für das Ansehen der Donau-Universität Krems in der scientific community ist eine höchstqualifizierte Berufungskommission. Dies soll durch die Einbindung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewährleistet werden. Als Grundlage für die Ausschreibung der Stellen dient das Entwicklungskonzept der Donau-Universität Krems vom März 2001 - das in Kooperation mit einer Expertinnen- und Expertengruppe erarbeitet wurde -, soweit diese Vorhaben den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Zu § 15:

Der II. Teil des Universitätsgesetzes 2002 (Studienrecht) soll an der Donau Universität Krems am 1. Juli 2005 in Kraft treten.

Bis zum vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes werden die Lehrgangsbeiträge von dem nach den Bestimmungen des DUK-Gesetzes zuständigen Organ festgelegt; dieses Organ ist gemäß § 21 Abs. 3 Z 5 des zitierten Gesetzes die Abteilungsversammlung.