Vorblatt

Problem:

Österreichische Rechtslage in Bezug auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Karenzurlaubsgeld für alte Jahre verfassungsrechtlich bedenklich und nur mit hohem Verwaltungsaufwand vollziehbar;

Ziel:

Rückzahlungsverpflichtung soll erst ab dem Kinderbetreuungsgeldgesetz gelten, welches eine Informationspflicht des den Zuschuss in Anspruch Nehmenden an den Rückzahlungsverpflichteten vorsieht.

Inhalt:

Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen;

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Ca. 4 Mio. € Einnahmenausfall sowie hohes Einsparungspotential im Bereich des Verwaltungsaufwandes;

EU-Konformität:

Gegeben;


Erläuterungen Allgemeiner Teil

Karenzurlaubszuschussgesetz, Karenzgeldgesetz, Karenzurlaubsgeldgesetz:

Nach den Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes bzw. des Kinderbetreuungsgeldgesetzes haben allein stehende Elternteile bzw. in Gemeinschaft lebende Elternteile einen Anspruch auf Zuschuss zum Karenzgeld bzw. zum Kinderbetreuungsgeld, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Dieser Zuschuss soll die Kinderbetreuung für die Bezieher kleiner Einkommen unterstützen. Überschreitet das Einkommen in weiterer Folge bestimmte Grenzbeträge, ist der Zuschuss in Form bestimmter Prozentsätze dieses Einkommens zurück zu zahlen. Damit wird erreicht, dass einerseits die Bezieher kleiner Einkommen durch eine Art „Darlehen“ gefördert werden und andererseits bei in einem in der Folge höheren Einkommen dieses „Darlehen“ rückzuzahlen ist. Im Vordergrund dieser Regelungen steht somit die soziale Treffsicherheit. Die Rückzahlungsverpflichtung wurde im Jahre 1996 eingeführt. Sie hatte damals unter anderem auch die Zielsetzung, sozialen Missbrauch hintan zu halten.

Die Rückzahlungsverpflichtung soll nunmehr gesetzlich erst ab der Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gelten, da erst mit diesem Gesetz eine Informationspflicht des den Zuschuss in Anspruch Nehmenden an den Rückzahlungsverpflichteten normiert wurde.

Kinderbetreuungsgeldgesetz:

Der bisherige Zuschlag von bis zu 15% auf Rückzahlungen von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld soll entfallen.


Erläuterungen Besonderer Teil

Zu Art. 1, Art. 2 und Art. 3 (Änderung des Karenzurlaubszuschussgesetzes – KUZuG, Änderung des Karenzgeldgesetzes – KGG, Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes - KUG):

Sowohl das Karenzurlaubszuschussgesetz als auch das Karenzgeldgesetz sowie das Karenzurlaubsgeldgesetz sehen keine gesetzliche Informationspflicht des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteiles im Falle der Gewährung des Zuschusses an einen allein stehenden Elternteil vor. Die teilweise fehlende Information der Rückzahlungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses hat sich bei der Vollziehung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe als wesentlicher Mangel herausgestellt, der zu einer ungleichen Behandlung der Rückzahlungsverpflichteten führen würde. Angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken einerseits und der geringen Einnahmen aus der Rückzahlungsverpflichtung (nach ersten Erfahrungen im Vollzug kommt es auf Grund der Einkommensgrenzen nur bei maximal 40 % der Fälle, bei denen ein Zuschuss gewährt wurde, zu einer tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung) sowie des diesbezüglich hohen Verwaltungsaufwandes andererseits, wird die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, nach dem Karenzgeldgesetz und nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz außer Kraft gesetzt. Bisher auf Grund dieser Gesetze erhobene Rückzahlungen werden von den Finanzämtern wieder zurückgezahlt.

Die Rückzahlungsverpflichtung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes) bleibt - insbesondere im Hinblick auf die dort im § 16 vorgesehene Informationspflicht - weiterhin aufrecht.

Zu Art. 4 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes- KBGG):

Der bisherige Zuschlag von bis zu 15% auf rückzuzahlende Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld soll entfallen. Dies im Hinblick darauf, dass auch im Falle einer Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes selbst keine derartige Zuschlagsverrechnung erfolgt.