Vorblatt

Problem

Entsprechend den Leitlinien, die bereits vom Europäischen Rat in Lissabon (Juni 1992), Korfu (Juni 1994) und Essen (Dezember 1994) festgelegt worden sind, ist die Europäische Union entschlossen, ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den mediterranen Drittstaaten im Zeichen der Partnerschaft festzulegen. Ziel der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union ist es, die Mittelmeerländer in ihren Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung der Region zu einer Zone des Friedens, der Stabilität, des Wohlstandes und der Zusammenarbeit zu unterstützen, und zu diesem Zweck eine euro-mediterrane Partnerschaft zu schaffen, welche politische und Sicherheitsaspekte, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie soziale und menschliche Aspekte umfasst.

Ziel

Zur Umsetzung der EU-Mittelmeerpolitik werden die Kooperationsabkommen zwischen den südlichen Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft durch neue Assoziationsabkommen ersetzt.

Inhalt

Das Abkommen schafft einen Rahmen für den bilateralen politischen Dialog, fördert die Ausweitung von Handel und Investitionen, vertieft die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und finanziellem Gebiet und stärkt die regionale Integration. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Angesichts des relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und Algerien sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar.

Finanzielle Auswirkungen

Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich. Das Entstehen von zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich kann nicht ausgeschlossen werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, dessen Regelungen die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft überschreiten und das deshalb als gemischtes Abkommen von der Europäischen Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten geschlossen wird. Von der Europäischen Gemeinschaft wird es als Assoziationsabkommen nach Art 310 EGV geschlossen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Am 22. April 2002 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Demokratische Volksrepublik Algerien in Brüssel das Abkommen unterzeichnet. Es ersetzt das Kooperationsabkommen und das Abkommen über EGKS-Erzeugnisse, die 1976 unterzeichnet wurden und noch in Kraft sind.

Da das neue Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Bereiche regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. Gemischtes Abkommen), bedarf es der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

Dieses Abkommen stellt das siebte in einer Reihe neuer Abkommen dieser Art mit den Mittelmeerdrittländern dar, die die Europäische Gemeinschaft zur Stärkung ihrer Mit­telmeerpolitik abgeschlossen hat, um einen Beitrag zur Schaffung des Friedens, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Stabilität im Mittelmeer zu leisten. Durch die detaillierten Abkommensbestimmungen zum freien Warenverkehr wird Algerien darauf vorbereitet, an der von der Europäischen Ge­meinschaft geplanten Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem mittel- und osteuropäischen Raum und dem Mittelmeerbereich teilzunehmen.

Wie in den Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, wurde in die Eu­ropa-Mittelmeer-Abkommen eine vertragliche Bestimmung aufgenommen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte als ein wesentliches Element der Assoziation vorsieht. Dies entspricht einer vom Europäischen Rat im Mai 1992 verabschiedeten Entschließung.

Gegenüber dem bisherigen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge­meinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Ab­kommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien von 1976 enthält das vorliegende Abkommen im wesentlichen folgende neuen Elemente, die teilweise auf Initiativen und Vorschlägen der Bundes­regierung beruhen:

             - Die Institutionalisierung eines regelmäßigen politischen Dialogs auf hoher Ebene,

             - die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien während eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren im Einklang mit den WTO-Regeln,

             - die erneute Bestätigung der Algerien mit dem Kooperationsabkommen von 1976 gewährten Präferenzregelung für die Ausfuhr gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Algerien seine Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren je nach Empfindlichkeit der Waren unterschiedlich schnell,

             - spezifische gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse. Neue gegenseitige Zollzugeständnisse werden von den Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geprüft,

             - Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs sowie der gewerblichen Niederlassung, den Kapitalverkehr, die Wettbewerbsregeln, die Rechte an geistigem Eigentum und öffentliche Aufträge,

             - Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Anstrengungen Algeriens hinsichtlich einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Gegenüber dem Kooperationsabkommen von 1976 sieht das neue Abkommen zusätzliche Bereiche vor: Bildung und Ausbildung, Normung und Konformitätsbewertung, Angleichung der Rechtsvorschriften, Finanzdienstleistungen, Landwirtschaft, Verkehr, Telekommunikation, Informationstechnologie, Tourismus und Zoll,

             - Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kulturellen Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sowie zur Inten­sivierung des gegenseitigen Kulturverständnisses,

             - Einrichtung eine Zusammenarbeit im sozialen Bereich, insbesondere durch einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen,

             - eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens. Sie dient insbesondere dazu, seine Wirt­schaft zu modernisieren sowie die Wirtschaftsinfrastruktur zu verbessern, ferner der Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, der Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft und der Durchführung flankierender sozialpolitischer Maßnahmen,

             - Förderung regionaler Zusammenarbeit, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen,

             - Umfassende Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres. Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates. Vorgesehen ist u.a., dass die Vertragsparteien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen aushandeln. Weitere Felder der Kooperation sind die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Geldwäsche, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Drogen. Die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung findet unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats statt,

             - Einsetzung eines Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses zur Umsetzung des Abkommens.

Das Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es verstärkt die be­stehenden guten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien und festigt die 1995 mit der Erklärung von Barcelona begründete Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Hierbei wird als Grundsatz der Beziehungen die Gegenseitigkeit, die Solidarität und Partnerschaft sowie die Förderung der Integration der Mittelmeerpartner untereinander festgeschrieben. Auch wird eine verstärkte politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen angestrebt. Die enge und umfassende Partnerschaft mit den Mittel­meerdrittstaaten ist das Gegenstück zur Integrationspolitik gegenüber den Nach­barn in Mittel- und Osteuropa und verleiht den Außenbeziehungen der Europäischen Union ihre geopolitische Geschlossenheit. Mit dem Abkommen wird eine dauerhafte Basis für die Beziehungen zu den Mittel­meerdrittländern im Zeichen der Partnerschaft und Solidarität festgelegt.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Ver­tragsparteien bestätigen die Bedeutung ihrer traditionellen Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung, die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere die Achtung der Menschenrechte und die Gewährleistung der politischen und wirtschaftlichen Frei­heiten sowie die Förderung regionaler Zusammenarbeit. Als weitere wichtige Elemente der Assoziation werden der regelmäßige politische Dialog, die politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen, die Bereitschaft der Europäischen Ge­meinschaft zur umfang­reichen Unterstützung Algeriens bei der Reform und Anpassung auf wirt­schaftlichem und sozia­lem Gebiet, der Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen  in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben sowie die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen  und Umweltfragen hervorgehoben.

Zu Art. 1 und 2:

Ziele der Assoziation sind:

             - ein politischer Dialog zur Entwicklung enger politischer Beziehungen,

             - Förderung des Handels sowie Gewährleistung der Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher  und sozialer Beziehungen sowie Schaffung der Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs,

             - den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren,

             - die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb dieser Region sowie mit der Europäischen Gemeinschaft zu fördern,

             - die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.

             - Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, von denen sich die Ver­tragsparteien bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen sollen, wird zum we­sentlichen Be­standteil des Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze be­rechtigt in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung (sog. Suspendierungsklausel).

Zu Art. 3 bis 5:

Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen und sicherheitspolitischen Dialog, der zur Entwick­lung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung des gegenseitigen Ver­ständnisses und der Toleranz zwischen den Kulturen sowie zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit in der Mittelmeerregion beitragen soll.

Der politische Dialog soll in folgender Weise durchgeführt werden:

             - auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat,

             - auf Ebene hoher Beamter,

             - durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich geeigneter Kontakte

             - in Drittstaaten,

             - durch alle anderen geeigneten Mittel.

Zu Art. 6:

Im zweiten Teil des Abkommens (Freier Warenverkehr) werden die entsprechenden Bestimmungen des Kooperations­abkommens von 1976 übernommen. Die Europäische Gemeinschaft und Algerien errichten in einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone, die im Ein­klang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der Welthandelsorganisation (WTO) steht (Art. 6).

Zu Art. 7 bis 11:

Die Europäische Gemeinschaft geht beim Abbau von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung (frei von mengenmäßigen Beschränkun­gen und Maßnahmen gleicher Wirkung) von dem Grundsatz der Asymmetrie aus, d.h. der Abbau der Zölle und mengenmäßigen Be­schränkungen im ge­werblichen Bereich setzt bei Algerien wesentlich später ein und endet zwölf Jahre nach Inkraft­treten des Abkommens. Der Anwendungsbereich des Zollabbaus und Abgaben gleicher Wirkung ist in Art. 7 festgelegt (Ausnahme die in Anhang 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug­nisse und Verarbeitungsprodukte).

Nach Art. 8 können algerische gewerbliche Waren frei von Zöllen und Abgaben und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden.

In Art. 9 wird der Zeitplan für den algerischen Abbau der Einfuhrzölle und Abgaben glei­cher Wirkung auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft festgelegt:

             - Für Ursprungswaren der Gemeinschaft des Anhangs 2 wird Algerien Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung bei Inkrafttre­ten des Abkommens beseitigen.

             - Auf weitere Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft beseitigt Algerien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach einem gestaffelten Zeitplan, der im Anhang 3 (spätestens nach 7 Jahren) aufgeführt ist.

Bei Waren, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, erfolgt der Zollabbau ebenfalls schrittweise nach einem Zeitplan, wobei spätestens nach 12 Jahren seit Inkrafttreten des Abkommens die noch bestehenden Zölle und Abgaben beseitigt werden.

             - Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Art. 9 Abs. 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden. Der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, darf für die betreffende Ware jedoch nicht über die in Art. 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert werden (Art. 9 Abs. 4).

Algerien kann als befristete Ausnahmeregelung Zölle für die in Art. 9 genannten Produkte bis zu 25 % des Warenwertes ein­führen, wenn bei sogenannten jungen Industrien oder bestimmten Wirtschaftszweigen, die sich in der Umstrukturierung befinden, ernsthafte soziale Schwierigkeiten entstehen. Hierbei darf der Gesamtwert der betroffenen Importe 15 % der Gesamtimporte gewerblicher Waren aus der Gemein­schaft nicht überstei­gen. Ferner muss für diese industriellen Produkte der Gemeinschaft wei­terhin eine Zollpräferenz für die Europäische Gemeinschaft gesichert bleiben. Diese Aus­nahmeregelungen gelten höchstens fünf Jahre und treten spätestens bei Ablauf der zwölfjähri­gen Übergangszeit außer Kraft (Art. 11).

Zu Art. 12 bis 16:

Das Kapitel 2 (Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbei­tungserzeugnisse) enthält die Bestimmungen über den Handel mit landwirtschaftli­chen Produkten (Art. 12 bis 16) und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (Protokoll Nr. 5).

Die Europäische Gemeinschaft und Algerien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Agrarhandels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vor (Art. 13), die im fünften Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, geprüft und ab dem Beginn des sechsten Jahres angewen­det werden soll (Art. 15).

Die Europäische Gemeinschaft gewährt für die hauptsächlichen algerischen Agrarexporte (z.B. Gemüse, Kartoffeln, Südfrüchte) bei der Einfuhr Zollkonzessionen (Protokoll Nr. 1), die im we­sent­lichen aus einer Aufhebung der Zölle bzw. Zollsenkungen ohne Mengenbegrenzungen und für sensiblere Agrarprodukte im Rahmen von Zollkontingenten und Einfuhrkalendern bestehen. Algerien gewährt für bestimmte Agrarprodukte (z.B. Zuchtvieh, Rindfleisch, Milchprodukte, Hülsenfrüchte) der Europäischen Gemeinschaft Präferenzen meist im Rahmen von Zollkontingenten (Protokoll Nr. 2).

Zu Art 17 bis 29:

Das Kapitel 3 (Gemeinsame Bestimmungen) enthält allgemeine Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des freien Warenverkehrs. Hierzu zählt z.B. das Verbot der Einführung neuer Zölle bei der Ein- und Ausfuhr und mengenmäßiger Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie ein Verbot der Diskriminierung, z.B. bei der Erhebung von indirekten Steuern und Abgaben im Warenver­kehr. Auch wird festgelegt, dass Algerien am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die im Anhang 4 aufgeführten Waren beseitigt.

Vereinbar ist das Abkommen mit der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Frei­handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken (Art. 21).

Im Falle von Dumping im Sinne von Art. VI des GATT 1994 im Handel zwischen den Ver­tragspar­teien kann die betroffene Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken ergreifen, z.B. Antidumpingzölle einführen (Art. 22).

Außer in Dringlichkeitsfällen muss vor Einführung von Schutzmaßnahmen im Fall der Art. 24 und 25 (Schwierigkeiten der ausführenden Vertragspartei in bezug auf einen Drittstaat oder Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware) versucht werden, im Assoziationsausschuss eine Lösung zu finden. Wird in­nerhalb von 30 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Art. XIX des GATT 1994 und das WTO-Überein­kommen über Schutzmaßnahmen anwenden bzw. geeig­nete Maßnahmen treffen (Art. 24 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2).

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen, die aus Gründen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung, Gesundheitsschutz und zum Schutz von nationalem Kulturgut ge­troffen werden, sind weiterhin zulässig (Art. 27).

Von besonderer handelspolitischer Bedeutung ist die Definition des Ursprungserzeugnisses (Art. 28 und Proto­koll Nr. 6). Das Abkommen enthält für die Einfuhr in die Euro­päische Gemeinschaft Vorzugsbedingungen im Zollbereich gegenüber der Einfuhr aus Drittlän­dern in bezug auf gewerb­liche Waren und eine Reihe von landwirtschaftlichen Produkten mit Ursprung in Algerien und umgekehrt. Damit diese Präferenzen nicht Drittlandswaren gewährt werden, die in den Präferenz­raum eingeführt und ohne Be- und Verarbeitung in die andere Ver­tragspartei ausgeführt werden, ist bei der Einfuhr durch einen Präferenznachweis zu belegen, dass die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Algerien hat. Nach den Be­stimmungen des Abkommens (Protokoll Nr. 6) hat eine Ware ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder in Algerien, wenn sie dort entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder - bei Verwendung von Drittlandsvormaterial - eine ausreichende Be- und Verarbeitung er­fahren hat. Das Ausmaß der erforderlichen Be- und Verarbeitung ist für jede Ware im einzelnen festgelegt. Vorgesehen sind technische Kriterien oder das Erfordernis eines bestimmten Wertzu­wachses oder eine Kombination der beiden Kriterien.

Die Freihandelsregelungen des Abkommens werden im Einklang mit dem GATT bzw. der WTO getroffen. Hieraus können sich gegebenenfalls Konsequenzen für das Abkommen ergeben.

Zu Art. 30 bis 37:

Ausdehnung der Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Allgemeinem Über­einkommen über den Handel mit Dienstleistungen („GATS“) auf Algerien, insbesondere die Verpflichtung, in den Dienstleistungs­sektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, Algerien die Meistbegünstigung zu gewähren.

Algerien gewährt den Dienstleistungserbingern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Art. 31 bis 33 („Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern  mit Gesellschaften aus Drittstaaten“).

Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet Gleichbehandlung mit Gesellschaften aus Drittstaaten. Ferner sind im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt (Art. 32 und 33).

Im Art. 34 werden im wesentlichen Seeverkehrsdienstleistungen geregelt, bei denen die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeiten von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet nach dem Prinzip der Meistbegünstigung gewähren. Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. De Vertragsparteien gewähren den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung mit ihren eigenen Schiffen.

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien werden die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsvekehr gegebenenfalls in gesonderten Übereinkünften geregelt.

Zu Art. 38 bis 40:

Art. 38 sieht vorbehaltlich des Art. 40 vor, dass alle laufenden Zahlungen in frei konver­tier­barer Währung genehmigt werden.

Auch der freie Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien ist gewähr­leistet, ferner die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resul­tierender Gewinne (Art. 39). Bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder Algeriens kann die Europäische Gemeinschaft oder Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Art. VIII und XIV des Übereinkommens über den IWF Beschränkungen für laufende Zahlungen einführen, so­fern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind (Art. 40).

Zu Artikel 41 bis 46:

Das Abkommen sieht ein Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken im Sinne von Art. 81 EGV und die Ausnutzung einer Monopolstellung im Sinne von Art. 82 EGV sowie von unzulässigen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EGV vor.

Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch Amtshilfe (Art. 41 Abs. 2 und Anhang 5).

Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise den Handel beeinträchtigt, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss geeignete Maßnahmen treffen (Art. 41 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algerien formen alle staatlichen Handelsmonopole so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist (Art. 42). Vorrechte staatli­cher Monopolbetriebe mit wirtschaftlicher Tä­tigkeit, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragspartner zuwiderlaufen, werden ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des Abkom­mens aufgehoben. Damit wird eine Diskriminie­rung von EU-Unternehmen hinsichtlich der Beschaffung und Vermarktung von Produkten beseitigt (Art. 43).

Art. 44 enthält Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Anhang 6 legt fest, welchen multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum Algerien und die Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten, sofern dies noch nicht geschehen ist, bis spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens beitreten müssen. Die An­wendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig über­prüft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung der öf­fentlichen Aufträge zum Ziel (Art. 45 und 46).

Zu Art. 47 bis 66:

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zum Ziel, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und die Anstrengungen Algeriens im Hinblick auf seine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen (Art. 47). Die Zusam­menarbeit konzentriert sich vorrangig auf die Wirtschaftsbereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, um zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Außerdem soll die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander gefördert werden (Art. 48).

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird durch einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dia­log, durch Informations- und Meinungsaustausch sowie durch Beratung, Vermittlung von Fach­wissen und Ausbildungsmaßnahmen sowie durch technische und administrative Hilfe bei der Aus­arbeitung von Rechtsvorschriften verwirklicht (Art. 49).

Eine besondere Bedeutung kommt der regionalen Zusammenarbeit zu, damit das Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann. Dabei werden von den Vertragspartnern Maßnahmen mit regionaler Auswirkung, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Integration, Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, Umwelt, wissenschaftliche und technologische Forschung, Bildung und Ausbildung unterstützt (Art. 50).

Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit sind folgende Bereiche vorgesehen:

             - Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie (Art. 51),

             - Umwelt (Art. 52),

             - Industrielle Zusammenarbeit (Art. 53),

             - Investitionsförderung und Investitionsschutz (Art. 54),

             - Normung und Konformitätsbewertung (Art. 55),

             - Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 56),

             - Finanzdienstleistungen (Art. 57),

             - Landwirtschaft und Fischerei (Art. 58),

             - Verkehr (Art. 59),

             - Telekommunikation und Informationsgesellschaft (Art. 60),

             - Energie und Bergbau (Art. 61),

             - Tourismus und Handwerk (Art. 62),

             - Zusammenarbeit im Zollbereich  (Art. 63; Protokoll Nr. 7 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich),

             - Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Art. 64),

             - Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Art. 65).

Zu Art. 67 bis 71:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algerien gewähren einander für Arbeitnehmer, die sich aus dem jeweils anderen Partnerstaat in ihrem Hoheitsgebiet legal aufhalten und beschäftigt sind, hinsichtlich Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen (Art. 67).

Grundsätzlich gilt für die Vertragspartner auch wechselseitige Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Art. 68). Für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und im Hoheitsgebiet Algeriens beschäftigt sind, werden die entsprechenden Regelungen zur sozialen Sicherheit weitgehend übernommen (Art. 68 Abs. 5). Bilaterale Abkommen für den Sozialbereich zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten bleiben unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelungen enthalten (Art. 71).

Zu Artikel 72 bis 73:

Im sozialen Bereich führen die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog darüber, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der sozialen Integration der Staatsangehöri­gen beider Vertragsparteien erzielt werden können, die im Gebiet der jeweils anderen Vertrags­partei einen legalen Wohnsitz haben. Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme der Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer, der Migration, der illegalen Einwanderung und den Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung (Art. 72).

Zu Art. 74 bis 76:

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität (Art. 74 Abs. 1).

Im sozialen Bereich sind Projekte und Programme vorgesehen, die sich auf alle Gebiete von gemeinsamem Interesse erstrecken können und die mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert wer­den können (Art. 74 und 75)

Priorität genießen dabei folgende Maßnahmen (Art. 74):

             - Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung,

             - Wiedereingliederung von Personen, die wegen Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden,

             - Förderung von Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer.

             - Förderung der Rolle der Frau,

             - Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind,

             - Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens.

Zu Art. 77 bis 78:

Die Kooperation im kulturellen Bereich zielt darauf ab, die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis der jeweils anderen Kultur zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien sowie der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet. Im Bildungsbereich wird u.a. eine Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung sowie der erleichterte Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung angestrebt (Art. 77 und 78).

Zu Art. 79 bis 81:

Die finanzielle Zusammenarbeit soll zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen. Dazu werden für Algerien die erforderlichen Finanzmittel mit geeigneten Verfahren bereitgestellt. Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Modernisierung der Wirtschaft und wirtschaftlichen Infrastruktur, die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen aus der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Algerien (Art. 79).

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Vertragsparteien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzorganisationen für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem vorrangigen Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen (Art. 80).

Bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die sich durch die An­wen­dung des Abkommens ergeben können, werden die Vertragsparteien die Entwicklung in den Handels- und Finanz­beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien im Rahmen des regelmäßi­gen wirtschaftlichen Dialogs verfolgen (Art. 81).

Zu Art. 82 bis 91:

Kernstück dieser Zusammenarbeit ist der Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege sowie insgesamt die Festigung des Rechtsstaats (Art. 82).

Hinsichtlich der Freizügigkeit kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, vereinfacht und beschleunigt werden können (Art. 83). Vorgesehen ist ferner, dass die Vertragsparteien bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Rückübernahmeabkommen aushandeln (Art. 84). Sie kooperieren außerdem im Bereich Recht und Justiz sowie bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, von Drogen- und Drogenabhängigkeit sowie der Korruption (Art. 85 bis 91). Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung unter Einhaltung internationaler Übereinkünfte und im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu.

Zu Art. 92 bis 110:

Durch das Abkommen wird ein Assoziationsrat (Art. 92 bis 94) geschaffen, der einmal jähr­lich auf Ministerebene sowie, wenn besondere Umstände dies erfordern, mehrmals zusammen­tritt. Er überwacht die Durchführung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Der Assoziati­onsrat be­steht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission einer­seits und Mitgliedern der Regierung Algeriens andererseits. Er kann bindende Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

Der Assoziationsrat wird von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der für die Umsetzung des Abkommens zuständig ist und dessen Aufgaben durch den Assoziationsrat im einzelnen be­stimmt werden (Art. 95 bis 97). Der Assoziationsrat erleichtert die Zu­sammenarbeit zwi­schen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und seinem algerischen Pendant (Art. 99).

Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, sich an den Assoziationsrat zur Beilegung von Streitigkeiten zu wenden (Art. 100). Kann der Assoziationsrat die Streitigkeiten nicht durch Beschluss beenden, so können die Parteien innerhalb von zwei Monaten Schiedsrichter ernennen. Ein dritter Schiedsrichter wird vom Assoziationsrat bestellt. Die Entscheidung der Schiedsrichter ergeht mit Stimmenmehrheit und ist bindend.

In den Allgemeinen Bestimmungen (Art. 101 und 102) wird festgestellt, dass das Recht der Ver­tragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die nationale Sicherheitsinteressen und militärische Ange­le­genheiten betreffen, durch das Abkommen nicht berührt wird. Die Vertragsparteien sichern sich bei den angewandten Regelungen die Nichtdiskriminierung gegenüber Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu.

Das Abkommen wird nicht auf Vorteile ausgedehnt, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Ge­biet gewährt (Art. 103).

Im Falle von Vertragsverstößen können die Vertragsparteien nach vorheriger Konsultation des Assoziationsrates die erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen, wobei den Maß­nahmen der Vorrang zu geben ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen (Art. 104). Nur in besonders dringenden Fällen ist die Ergreifung geeigneter Maßnahmen ohne vorheriges Konsultationsverfah­ren möglich. Die gewählten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat (Art. 104 Abs. 2)

Die Schlussbestimmungen im Art. 105 erklären die Anhänge 1 bis 6 und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 zu Bestandteilen des Abkommens.

Im Art. 106 werden die Vertragsparteien im Sinne des Abkommens definiert.

Art. 107 bestimmt die Gültigkeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit. Zusätzlich zu der Kün­digung wegen erheblicher Vertragsverletzung kann das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im Art. 108 wird die territoriale Gültigkeit des Ab­kommens bestimmt.

Art. 110 definiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die An­hänge Nr. 1 bis 3 sind in Titel II, Kapitel 1, der Anhang Nr. 4 ist in Titel II, Kapitel 3 und die Anhänge 5-6 in Titel IV, Kapitel 2 kom­mentiert. Die Kommentierung zu den Protokollen Nr. 1, 2 und 5 ist in Titel II, Kapitel 2 enthalten. Das Protokoll Nr. 6 wird in Titel II, Kapitel 3, das Protokoll Nr. 7 in Titel V mit dargestellt.

Zur Schlussakte:

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkom­mens, der dazugehörigen Anhänge und Protokolle sowie Gemeinsame Erklärungen, Erklärungen der Europäi­schen Gemeinschaft sowie Erklärungen Algeriens.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.