393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (355 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2003) geändert wird, sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.06.2003 S. 82). Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.

Zudem hat sich die bisherige Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen. Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender Konvertibilität der Landeswährung dazu  beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder  den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der Landeswährung erlauben soll.

Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.

§ 17 wird noch ein sechster Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Februar 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Ausschussobmann, Abgeordneter Peter Schieder, sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (355 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 02 12

Johann Ledolter     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann