410 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über die Regierungsvorlage (345 der
Beilagen): Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik
Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik
Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der
Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for
University Studies ("CEEPUS II")
Die Einrichtung des Central European
Exchange Programme for University Studies durch das CEEPUS Übereinkommen vom 8.
Dezember 1993 hat zu einer starken Intensivierung des Austauschs zwischen
Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und Osteuropa geführt. Die
einst noch etwas einseitigen Mobilitätsströme zwischen Österreich und den
CEEPUS-Mitgliedstaaten sind mittlerweile ausgeglichen. Das Übereinkommen wurde
1998 verlängert.
Die Absicht der europäischen
Bildungsminister und Bildungsministerinnen, einen europäischen Hochschulraum zu
schaffen (Bologna-Erklärung), verlangt eine weitere Intensivierung des
Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen. Dieser soll über gemeinsame
Studienangebote der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) vermehrt zu
gemeinsamen Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen (Joint Degrees) führen.
Das in der Regierungsvorlage enthaltene
multilaterale Übereinkommen CEEPUS II sieht die Einrichtung entsprechender
Programme für die Dauer von fünf Jahren - von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember
2009 - mit der Möglichkeit der Verlängerung vor.
Das Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen
Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen
Republik, und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange
Programme for University Studies (“CEEPUS II”) ist ein gesetzändernder bzw.
gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht
politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es
ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung 20. Februar 2004 in Verhandlung genommen. An der
Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der
Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Gertrude Brinek, Petra Bayr
und DDr. Erwin Niederwieser sowie die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des
Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages
erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag,
der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der
Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der
Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien
zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen
des Central European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS
II") (345 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 02 20
Dr. Andrea
Wolfmayr Mag. Dr.
Magda Bleckmann
Berichterstatterin Obfrau