410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über die Regierungsvorlage (345 der Beilagen): Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS II")

 

Die Einrichtung des Central European Exchange Programme for University Studies durch das CEEPUS Übereinkommen vom 8. Dezember 1993 hat zu einer starken Intensivierung des Austauschs zwischen Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und Osteuropa geführt. Die einst noch etwas einseitigen Mobilitätsströme zwischen Österreich und den CEEPUS-Mitgliedstaaten sind mittlerweile ausgeglichen. Das Übereinkommen wurde 1998 verlängert.

Die Absicht der europäischen Bildungsminister und Bildungsministerinnen, einen europäischen Hochschulraum zu schaffen (Bologna-Erklärung), verlangt eine weitere Intensivierung des Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen. Dieser soll über gemeinsame Studienangebote der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) vermehrt zu gemeinsamen Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen (Joint Degrees) führen.

Das in der Regierungsvorlage enthaltene multilaterale Übereinkommen CEEPUS II sieht die Einrichtung entsprechender Programme für die Dauer von fünf Jahren - von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 - mit der Möglichkeit der Verlängerung vor.

Das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (“CEEPUS II”) ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung 20. Februar 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr,  die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Gertrude Brinek,  Petra Bayr und DDr. Erwin Niederwieser sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS II") (345 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004 02 20

Dr. Andrea Wolfmayr     Mag. Dr. Magda Bleckmann

    Berichterstatterin                     Obfrau