Vorblatt

 

Problem:

Aufgrund der von Bund und den Ländern gemeinsam durchgeführten Abwicklung der Fluchtbewegungen der neunziger Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um eine möglichst einheitliche Versorgung der Menschen sowie Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und unter Vermeidung regionaler Überbelastungen eine Verteilung der Menschen im Bundesgebiet zu erreichen.

Darüber hinaus war eine Regelung der Kostenteilung zwischen Bund und Länder für die Fälle der Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung der Asylbehörden gemäß der §§ 4 bis 6 AsylG nach der AsylG-Novelle 2003 zu treffen.

 

Ziele der Gesetzesinitiative:

Vereinheitlichung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Bund und Ländern. Mit Verwirklichung dieses Modells können Doppelgleisigkeiten und Parallelstrukturen vermieden werden und es kann auf regional bedingte Kostenentwicklungen und Gegebenheiten flexibel reagiert werden.

 

Inhalt:

Schaffung eines Grundversorgungsmodells für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Die in der Vereinbarung umschriebene Zielgruppe wird österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen versorgt. Aufteilung der Kostentragung nach einem Kostenschlüssel 60 zu 40 für Bund und Länder.

Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern bei Schubhaftfällen, die zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 des AsylG nach der AsylG-Nov 2003 erfolgt.

 

Alternativen:

Beibehaltung der gegenwärtigen Situation.

 

EU-Konformität:

Der Abschluss der Art. 15a B-VG Vereinbarung ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

 

Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:

Dieses Modell der Zusammenarbeit von Bund und Ländern zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremder leistet einen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfnisse der Zielgruppe und trägt zur Vermeidung von Schwarzarbeit und Kriminalität bei.


Kosten:

Anmerkungen zur Berechnung

Beiliegende Kalkulation wurde unter folgenden Parametern erstellt:

Bei der Begutachtung des Entwurfes zu Art. 15a B-VG-Vereinbarung wurde eine Kalkulation für 10.000 täglich zu betreuenden Personen vorgenommen. Unter Berücksichtigung der geplanten und noch nicht in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Durchführung der Krankenversicherung für die gem. § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen würden sich die Grundversorgungskosten von € 81,249.800,-- auf € 79,434.200,-- reduzieren.

Ausgehend von der oa. Kalkulation sowie auf Grund der vorliegenden Erfahrungswerte wurde nunmehr eine Berechnung für täglich durchschnittlich 16.000 zu betreuende Fremde vorgenommen. Hierbei würden sich die Grundversorgungskosten bezogen auf 1 Jahr auf

€ 125,675.660,-- belaufen.

Auf Grund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Vielzahl von externen Faktoren wirken, sind die Gesamtkosten daher ständigen Schwankungen unterworfen.

Zudem geht das BM.I nach Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 von einer maßgeblichen Verfahrensbeschleunigung aus; das Ausmaß der dadurch bewirkten Kostenminimierung im Grundversorgungsbereich kann derzeit nicht seriös abgeschätzt werden.

Bei der nun vorliegenden Kalkulation wurden auch die Schubhaftkosten für die Zielgruppe gem. Art. 2, Abs. 1 Ziffer 5, berücksichtigt (Ausgangsbasis: 2002, hochgerechnet für 2003). Die zur AsylG-Novelle 2003 getroffenen obigen Ausführungen treffen für diesen Bereich analog zu.

Grundversorgung für 16.000 AW und Schubhaftkosten ausgehend vom Erfolg 2002

I) Kosten geteilt zw. Bund und Länder

Kostenart

Gesamt

Länder (40 %)

Bund (60 %)

Grundversorgung

125.675.660,00

50.270.264,00

75.405.396,00

EDV-Kosten

180.080,00

72.032,00

108.048,00

Schubhaftkosten u Gelind. Mittel

4.284.997,09

1.713.998,84

2.570.998,25

SUMME

130.140.737,09

52.056.294,84

78.084.442,25

II) Kosten des Bundes

EDV-Schulungskosten (auf Basis Nebentätigkeit) *)

508,00

Personalkosten

703.627,00

Vorl. Gesamtkosten für den Bund

78.788.577,25

Die weiteren Kosten der Länder sind ho. nicht bekannt.


Kalkulation - Grundversorgungskosten für 16.000 Personen
(Ausgangsbasis: 10.000 Personen laut Begutachtung 15a-Vereinbarung)

 

A) Unterbringung in organisierter Unterkunft (70%)

11.200

Personen

 

 

 

monatlich/
Person

Gesamtkosten

Monat

Gesamtkosten

Jahr

*

Unterkunft und Verpflegung (€ 17,--/Person/Tag)

510,00

5.712.000,00

68.544.000,00

*

Taschengeld (€ 40,--/Person/Monat)

40,00

448.000,00

5.376.000,00

**

Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV)

57,27

641.424,00

7.697.088,00

*

Freizeitaktivität

10,00

112.000,00

1.344.000,00

 

B) Unterbringung in individueller Unterkunft (30%)

 

 

 

 

1) Einzelperson (60%)

2.880

Personen

 

 

 

monatlich/
Person

Gesamtkosten Monat

Gesamtkosten Jahr

*

Verpflegung (Erwachsener / Jugendlicher / unbegl. Minderjähriger)

180,00

518.400,00

6.220.800,00

*

Unterkunft (Miete)

110,00

316.800,00

3.801.600,00

**

Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV)

57,27

164.937,60

1.979.251,20

*

Freizeitaktivität (vorgesehen nur in organisierten Quartieren)

0,00

0,00

0,00

 

2) Familien (30% = 640 Familien á durchschn. 2 Erwachsene, 1 Kind)

1.920

Personen

 

 

 

monatlich/
Person bzw. Familie

Gesamtkosten Monat

Gesamtkosten Jahr

*

Verpflegung (2 Erwachsene á € 180,-- + 1 Kind á € 80,--)

440,00

281.600,00

3.379.200,00

*

Unterkunft (Miete, max. € 220,--/Familie)

220,00

140.800,00

1.689.600,00

**

Krankenversicherung (€ 1,91/Person/Tag bzw. € 57,27/Mon lt. Entwurf der VO über die Durchführung der KV)

57,27

109.958,40

1.319.500,80

*

Freizeitaktivität (vorgesehen nur in organisierten Quartieren)

0,00

0,00

0,00

 

C) Zusätzliche Betreuungskosten für ca. 6 % unbegl. Minderjährige (zu A und B1)

1.000

unbegl. Minderjährige

 

 

monatlich

Gesamtkosten Monat

Gesamtkosten Jahr

*

in Wohngruppen (Betreuungssschlüssel 1:10, € 75,--++/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A)

 

 

 

 

€ 58,-- x 30 Tage                                                                                          für 50 Minderjährige*

87.000,00

87.000,00

1.044.000,00

*

in Wohnheimen (Betreuungssschlüssel 1:15, € 60,--++/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A)

 

 

 

 

€ 43,-- x 30 Tage                                                                                         für 400 Minderjährige*

516.000,00

516.000,00

6.192.000,00

*

in betreutem Wohnen (Betreuungsschlüssel 1:20, € 37,--/Person/Tag inkl. € 17,-- gem. A)

 

 

 

 

€ 20,-- x 30 Tage                                                                                         für 550 Minderjährige*

330.000,00

330.000,00

3.960.000,00


 

 

 

D) Schülerbeförderungskosten

ca. 4.800

Schulkinder 

 

**

Schülerbeförderungskosten (~ 30 % der Gesamtzahl sind Schulpflichtige á € 36,--/Monat)

172.800,00

172.800,00

1.728.000,00

 

 

E) Sonderkosten für Pflegebedürftige

ca. 24

Personen/Jahr

 

*

Sonderunterbringung für Pflegebedürftige (~ 24 Personen fluktuierend)

2.480,00

59.520,00

714.240,00

 

 

F) Einmalige Kosten gem. Art. 9 des Gesetzesentwurfes

 

**

Kosten für die Rückkehrberatung (15 Betreuer österreichweit à € 2.000,--/monatl. x 1,5 Gehaltsnebenkosten + 12 % Sachaufwand für 12 Monate

 

 

604.800,00

 

**

Rückreisekosten (einmalig/Person € 500,--, Annahme von ca. 500 rückkehrwilligen Personen)

 

 

250.000,00

 

*

Überbrückungshilfe bei Rückkehr (einmalig/Person € 370,--, Annahme von ca. 500 rückkehrwilligen Pers.)

 

 

185.000,00

 

*

Deutschkurse (200 Einheiten á € 3,63/unbegleitetem Minderjährigem für 1000 gem. C)

 

 

726.000,00

 

**

Schul- und Ausbildungskosten für ca. 500 unbegl. Minderj. - (Hauptschulabschluss: € 600,--/Schuljahr/Pers.)

 

 

300.000,00

 

**

Berufsvorbereitungsaktivitäten (WIFI-, BFI-, und VHS-Kurse) fallen nicht an, da nach dem HS-Abschluss grundsätzlich eine Lehre oder weiterbildende Schule besucht wird.

 

 

0,00

 

*

Schulbedarf (~30 % sind Schüler = 4800 Personen, € 200,--/Schüler/Jahr)

 

 

960.000,00

 

*

Bekleidungshilfe (einmalig € 150,--/Person)

 

 

2.400.000,00

 

G) Sonstige Kosten gem. Art. 6 des Gesetzesentwurfes 

**

Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen (~ € 54,--/Person/Jahr)

4,50

72.000,00

864.000,00

**

Begräbniskosten bzw. Rückführungskosten (~ 15 Todesfälle/Jahr á € 1.300,--/Todesfall)

 

 

19.500,00

**

Medizinische Untersuchungen bei der Erstaufnahme

(€ 3.000,-- prakt. Arzt, € 2.500,-- Lungenfacharzt/Monat)

 

5.500,00

66.000,00

**

durch die Krankenversicherung nicht abgedeckte Leistungen (ausgehend vom Budgeterfolg 2002)

 

 

42.000,00

**

Entschädigung für freiwillige Hilfstätigkeiten (ausgehend vom Budgeterfolg 2002 für die Betreuungsstellen)

 

 

479.000,00

**

Information, Beratung und soziale Betreuung  (ca. 16.000 betreute Personen aufgeteilt nach dem Betreuungssschlüssel von 1:170 = 94 Betreuer à € 2.000,--/monatl. x 1,5 Gehaltsnebenkosten + 12 % Sachaufwand für 12 Monate, exkl. Dolmetscherkosten)

 

 

3.790.080,00

**

Dolmetscherkosten sind nicht bezifferbar, da keine Vergleichwerte vorhanden sind und der Bedarf an Dolmetschern von den Sprachkenntnisssen der Betreuer abhängig ist.

nicht bezifferbar

 

Gesamtkosten

Grundversorgung

125.675.660,00

 

davon entfallen auf

 

den Bund

die Länder

 

(60%)

(40%)

 

75.405.396,00

50.270.264,00

EDV-Kosten

(Betreuungsinformationssystem im Gesetzentwurf vorgesehen)

 

 

 

Einmalige Kosten (Teilung zu 60% BM.I, 40% Länder)

Entwicklungskosten für die WEB-Applikation als Oracle-DB (einschließlich Installation des Programmes auf einem Server des BM.I und Erstanlegung der Benutzer)

                   180.080,--

Kosten für die Hardware (BM.I-Server)

dzt. unbekannt *)

Kosten für eine ggf. erforderliche Erweiterung der Applikation

abhängig vom Umfang

 

 

 

*) Die Kosten richten sich nach den technischen Erfordernissen für die Applikation

 

 

 

Laufende Kosten (Kosten jeweils zu eigenen Lasten)

Hardwarebetreuung und Benutzerverwaltung innerhalb des BM.I

dzt. unbekannt

Benutzerverwaltung bei den Ländern und den Gebietskörperschaften

dzt. unbekannt

 

 

 

Kostenteilung:

Bund 60%

Länder 40 %

   108.048,--

     72.032,--

 

 

 

 

 

 

EDV-Schulungskosten (auf Basis Nebentätigkeit)

 

 

 

Schulungsbedarf für 12 Mitarbeiter, Schulung in eigenen Räumen

 

 

2 Kurse zu je 5 Stunden à 6 Teilnehmer

 

 

2 Trainer à € 25,4 = € 50,8

                                   508,--

Schulungsunterlagen

vernachlässigbare Größe

 

 

 

Anmerkung:
Die Installation eines Betreuungs- und Informationssystems ist im Gesetzentwurf vorgesehen. Über diese Absichtserklärung hinaus wäre nach ho. Ansicht hinsichtlich der Kostenteilung (Programmierung, Hardwarebetreuung, Benutzerverwaltung, allfällige Erweiterung der Applikation) eine Vereinbarung zu treffen.

Personalkosten

 

 

 

 

 

 

Bewertung

Anzahl

Jahreskosten *)

Summe

 

A1

1

          82.586,--

          82.586,--

 

A2

9

          52.280,--

        470.520,--

 

A3

2

          37.566,--

          75.132,--

 

 + 12 % Amtssachaufwand je VBÄ

          75.389,--

 

~ Jahressumme

   703.627,--

 

 

 

 

 

 

*) Jahreskosten gem. Verord. d. BMF betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl 362/2002, vom 27.9.2002.

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Für die Umsetzung des Grundversorgungsmodells werden 12 Personen benötigt, unter der Annahme, dass nur EINE Erstaufnahmestelle errichtet wird.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Aufgrund der gemeinsamen Abwicklung der Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und Länder und der daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die regionale Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I Nr. 101/2003 erfolgt.

Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen, Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht genommen. Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten ebenfalls in die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen Fremden ist keine Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren, sie erhalten zum Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der Anhaltung ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der Schubhaft sollen aufgeteilt werden.

Zweck dieses Modells ist die gemeinsame Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.

Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.

Die Vereinbarung schafft keinen Rechtsanspruch für Dritte, sondern regelt die Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern. Diese Vereinbarung ist einerseits vom partnerschaftlichen Geist getragen und soll andererseits die Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern aufteilen. Auch werden die Kosten für die gesamte Gruppe von unterstützten Fremden sowie die Kosten der Schubhaft, die die Fremdenpolizeibehörde zur Sicherung einer Ausweisung auf Grund einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß den §§ 4 bis 6 des Asylgesetzes nach der Asylgesetznovelle 2003 trifft, im Verhältnis sechs zu vier zwischen Bund und den Ländern, sowie zwischen den Ländern im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Länder zueinander aufgeteilt.

Mit Wirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung werden die Verordnungen, mit denen Aufgaben der Bundesbetreuung den Landeshauptmännern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg (BGBl Nr. 71/1993), dem Landeshauptmann von Wien (BGBl Nr. 412/1992) und dem Landeshauptmann von Burgenland (BGBl Nr. 411/1992) übertragen worden sind, aufzuheben sein. Rechtzeitig vor dem 5. Februar 2005 werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Betreuung von Fremden der Zielgruppe – unter Bedachtnahme auf die einschlägigen, umzusetzenden europarechtlichen Normen – anzupassen sein.

Bei diesen Maßnahmen und der Umsetzung der Vereinbarung werden der Bund und die Länder partnerschaftlich vorgehen.

 

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1

Die Zielbestimmung normiert in Abs. 1 die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Ein wesentliches Element dieser Vereinheitlichung ist die Betonung der partnerschaftlichen Durchführung durch Bund und Länder. Abs. 2 normiert die Bedachtnahme auf den europäischen Kontext und nimmt Bezug auf die am 6. 2. 2003 kundgemachte Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten. Ein weiteres wesentliches Ziel ist die Errichtung und Betreibung eines Betreuungsinformationssystems, das als Informationsverbundsystem geführt werden wird. Abs. 4 legt fest, in welchem Verhältnis die Fremden durch die Länder betreut werden. Die durch die Vereinbarung begünstigten Fremden werden unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Erste Basis für diese Berechnungen ist das Ergebnis der Volkszählung 2001. Abs. 5 stellt klar, dass durch diese Vereinbarung kein Rechtsanspruch für begünstigte Fremde entsteht, da diese Vereinbarung lediglich das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander normiert.

 

Zu Art. 2

Abs. 1 definiert die Zielgruppe der zu betreuenden Fremden eigenständig und legt diese als einen größeren Personenkreis als den im Bundesbetreuungsgesetz, BGBl Nr. 405/1991 idF BGBl I Nr. 101/2003, fest. Die Grundvoraussetzung ist die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit. In Abs. 1 wird definiert, dass hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht aus Eigenem beschaffen kann und auch sonst nicht ausreichend unterstützt wird (z.B. von Angehörigen oder von Einrichtungen).  Darüber hinaus ist es jedoch - um zur Begünstigtengruppe gezählt zu werden - erforderlich auch schutzbedürftig zu sein. Die Z 1 bis 6 des Abs. 1 legen fest, wer schutzbedürftig ist. Z 1 enthält die Personengruppe der Asylwerber im laufenden Verfahren, Z 2 sind Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens, die nicht abschiebbar sind. Hier ist an Fremde gedacht, die entweder einen Asylausschlussgrund gesetzt haben und denen deshalb auch trotz Refoulementschutz keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG erteilt wird oder Fremde, die nicht abgeschoben werden können, weil etwa nicht bekannt ist, aus welchem Herkunftsstaat sie stammen. Gemäß Z 3 sind darüber hinaus Fremde erfasst, die ein befristetes Aufenthaltsrecht aufgrund Refoulementschutzes gemäß der §§ 8 iVm 15 AsylG oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 10 Abs. 4 FrG) haben oder Vertriebene nach einer Verordnung gemäß § 29 FrG sind. Z 4 soll all jenen Fremden die Grundversorgung zukommen lassen, die - ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu haben - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind. Hier ist etwa an Fremde zu denken, die einen faktischen Abschiebschutz genießen, weil ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. In Z 5 werden Fremde, die sich auf Grund einer Entscheidung der Asylbehörden nach den §§ 4 bis 6 AsylG in Schubhaft  oder im gelinderen Mittel befinden, in die Vereinbarung aufgenommen, obwohl diesen Menschen keine Grundversorgung im Rahmen der Vereinbarung zu gewähren ist, sondern bereits auf Grund der aufrechten In-Gewahrsamnahme von der anhaltenden Gebietskörperschaft zu versorgen sind. Bei dieser Zielgruppe wird eine Kostenteilung der Schubhaftkosten – und damit indirekt auch der Lebenshaltungskosten – vereinbart.

In Z 6 werden Asylberechtigte in die Gruppe der schutzbedürftigen Fremden für die Dauer von vier Monaten nach der Asylgewährung aufgenommen.

Abs. 2 normiert, dass Fremde, die angehalten werden, keine darüber hinausgehende Grundversorgung erhalten. Trotzdem sind die Schubhaftkosten für Fremde, die unter Abs. 1 Z 5 fallen, zwischen den Vertragspartnern zu teilen.

Abs. 3 legt fest, dass die Unterstützung jedenfalls mit Verlassen des Bundesgebietes eingestellt wird. Ist Österreich zur Zurücknahme des Fremden durch internationale Normen verpflichtet (Stichwort: Dublin - Verfahren), lebt die Grundversorgung nach Rückstellung wieder auf.

Abs. 4 normiert die Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung, wenn der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlußgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens).

Durch die abschließende Festlegung der Zielgruppe ist klargestellt, dass Asylberechtigte nach Ablauf von vier Monaten oder Fremde mit Einreise- oder Aufenthaltstitel nicht in die Gruppe gemäß Art. 2 fallen.

 

Zu Art. 3

Da Bund und Länder diese Vereinbarung schließen, um die Aufgaben, die entweder dem Bund oder den Ländern zukommen, genau festzulegen, befassen sich die Art. 3 und 4 mit den Aufgaben des Bundes und der Länder.

Der Bund wird auch in Zukunft Betreuungseinrichtungen, das sind Betreuungsstellen und Erstaufnahmestellen für Asylwerber, führen (siehe § 37b AsylG), vor der Neuerrichtung oder Schließung von Betreuungsstellen wird mit dem betroffenen Bundesland das Einvernehmen hergestellt.

Gemäß Abs. 2 richtet der Bund eine Koordinationsstelle zur Führung der in Art. 3 genannten Aufgaben ein. Diese Koordinationsstelle hat für die dieser Vereinbarung entsprechende Aufteilung von Asylwerbern auf die Bundesländer zu sorgen, organisiert die nötigen Transporte, führt die notwendigen administrativen Schritte im Rahmen der Krankenversicherung für vom Bund betreute Fremde durch, führt die für eine vierteljährliche Verrechnung nötigen Aufzeichnungen und erstellt eine Übersicht, um die Verrechnung durchzuführen.

Um den Ländern die Entscheidung über eine allfällige Entlassung von betreuten Asylwerbern aus der Betreuung zu ermöglichen, müssen sie über getroffene asylverfahrensrelevante Verfügungen rechtzeitig informiert werden, daher wird der Bund zur Weitergabe dieser Informationen in Abs. 3 verpflichtet.

Der Bund sorgt vor, dass im Falle eines Unterbringungsengpasses in den Ländern weitere Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind; dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn Österreich Ziel einer Massenfluchtbewegung wird.

Abs. 5 normiert, zur Erfüllung welcher Aufgaben sich der Bund Privater und juristischer Personen bedienen kann; das sind die Unterbringung von Asylwerbern in Betreuungsstellen, die Organisation und die Durchführung von Transporten, die administrativen Tätigkeiten im Rahmen der Krankenversicherung und die Durchführung von Rückkehrprogrammen. Die Koordinierung von Rückkehrprogrammen hat die Koordinierungsstelle selbst vorzunehmen.

 

Zu Art. 4

Art. 4 ist die spiegelbildliche Bestimmung zu Art. 3 und normiert die Verpflichtungen der Länder. Die Länder versorgen die von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber und entscheiden über die Aufnahme aller anderen Fremden – ausgenommen solcher, die in Schubhaft angehalten werden oder jener, die sich im gelinderen Mittel befinden – die der Zielgruppe unterfallen, in die Betreuung. Die Länder entscheiden ebenfalls über die Entlassung eines betreuten Fremden; ein Asylwerber wird allerdings nur im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt aus der Betreuung entlassen, da sich gezeigt hat, dass durch eine Entlassung aus der Betreuung die Führung des Asylverfahrens mitunter erheblich erschwert werden kann. Darüber hinaus schaffen und erhalten die Länder die zur Versorgung der Fremden erforderliche Infrastruktur und erledigen die administrativen Tätigkeiten, um Fremde, die sich in ihrer Obhut befinden, entsprechend krankenzuversichern.

Darüber hinaus speisen die Länder - ebenso wie der Bund - das Informationsverbundsystem mit den relevanten Daten, also vor allem mit der Auslastung der Kapazitäten der Länder. Die aktuellen Daten müssen zwar nicht sofort, etwa bei Freiwerden von Betreuungseinrichtungen in den Nachtstunden, aber doch ehest möglich – also jedenfalls am nächsten Werktag – zur Verfügung gestellt werden, um der Koordinationsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Des Weiteren unterstützen die Länder das Bundesasylamt nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten (siehe etwa § 23 Abs 6 AsylG) bei der Führung der Asylverfahren, in dem sie etwa für die Zustellung von Ladungen oder Entscheidungen in ihren Unterkünften sorgen oder den Asylwerber über  seine Termine bei der Asylbehörde informieren und ihn daran auch erinnern.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es notwendig (vgl. § 31 AsylG), dass die Länder der Koordinationsstelle mitteilen, wenn sich ein Fremder dem Asylverfahren entzogen hat, da die Länder über die Unterkunftgeber als erste über diese Information verfügen.

Die Länder können sich (ebenso wie der Bund: siehe Art. 3 Abs. 5) bei der Versorgung Privater bedienen (Abs. 2). Abs. 3 normiert, dass die Länder - bei einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung einzelner Länder - im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle die Verlegung einzelner Fremder in ein anderes Bundesland veranlassen können.

 

Zu Art. 5

Der in Art. 5 normierte Koordinationsrat, der sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt, soll gewährleisten, dass auftretende Probleme partnerschaftlich (siehe auch Art. 1 Abs. 1) gelöst werden. Der Koordinationsrat kann von jedem Mitglied einberufen werden und soll auch dem Informationsaustausch dienen. Im Koordinationsrat werden auch Auslegungsunterschiede dieser Vereinbarung oder Vollzugsprobleme im partnerschaftlichen Geist dieser Vereinbarung gelöst werden. Des Weiteren hat sich dieses Gremium der Kostenverrechnung und der Analyse dieser zu widmen.

Der Koordinationsrat ist als Anwender dieser Vereinbarung auch berufen, Anpassungen der Kostensätze vorzuschlagen, die Umsetzung der Vereinbarung zu analysieren und – auch auf Grund der Analyse ergebende – notwendige Änderungen vorzuschlagen.

 

Zu Art. 6

Art. 6 Abs. 1 normiert, welche Leistungen in welcher Form von der Grundversorgung umfasst sind. Es sind dies unter anderem die Unterbringung unter Beachtung der Familieneinheit (d.h. Familien sollen die Möglichkeit erhalten, gemeinsam untergebracht zu werden); die Versorgung mit angemessener Verpflegung (dies unter Berücksichtigung allfälliger religiöser Bedürfnisse oder Anforderungen); Sach- oder Geldleistungen für die notwendige Bekleidung; die Gewährung eines Taschengeldes für Fremde, die in organisierten Unterkünften untergebracht sind und für unbegleitete minderjährige Fremde; darüber hinaus eine medizinische Untersuchung bei Bedarf oder nach Maßgabe der gesundheitsbehördlichen Aufsicht; die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und allenfalls Gewährung darüber hinausgehender Leistungen (Einzelfallprüfung); Maßnahmen für pflegebedürftige Personen. Es werden auch die für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten übernommen werden.

Sollten die Bedürfnisse des Fremden teilweise durch Dritte gedeckt werden, kann die Grundversorgung auch durch Teilleistungen gewährt werden (Abs. 2).

Gefährden Fremde die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft, kann die gewährte Versorgung eingeschränkt werden. Dies kann im Extremfall bis zur Einstellung der Grundversorgung gehen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden darf (Abs. 3 und 4).

Abs. 5 normiert, dass die Fremden - wie bisher auch - zu freiwilligen Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuung stehen, herangezogen werden können (z.B. Küche, Garten usw); die Bestimmungen des § 7 Bundesbetreuungsgesetz werden von dieser Vereinbarung nicht berührt, da hier nur Hilfstätigkeiten im Rahmen der Unterbringung geregelt werden.

 

Zu Art. 7

Unbegleitete Minderjährige bedürfen einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung. Sie sollen durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt werden, um sie somit psychisch zu festigen. Diese Maßnahmen sollen den Aufbau einer Vertrauensbasis fördern. Diese Minderjährigen sollen – ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend – untergebracht werden. Es kann sich hierbei um eine Unterbringung in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder um individuelle Unterbringung handeln.

Abs. 2 normiert, welche Art der Unterkunft für welche Jugendlichen geeignet erscheint. In Abs. 3 werden die über die Grundversorgung des Art. 6 hinausgehenden Betreuungsmaßnahmen festgelegt, die auch in einer Abklärung der Zukunftsperspektiven und gegebenenfalls in der Erarbeitung eines Integrationsplanes (inkl. Maßnahmen zur Qualifizierung) bestehen kann. Ziel solcher Maßnahmen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der Jugendlichen.

 

Zu Art. 8

Art. 8 normiert Sonderbestimmungen im Falle von Massenfluchtbewegungen und soll ein flexibles und rasches Reagieren der Vertragspartner auf solche Ausnahmesituationen unterstützen. In diesem Fall kommen der Koordinationsstelle des Bundes (Art. 3) zusätzliche Aufgaben zu, um die geeignet erscheinenden Maßnahmen partnerschaftlich und rasch durchführen zu können; dabei hat die Koordinationsstelle den Koordinationsrat um Unterstützung zu ersuchen.

Wenn auf Grund der großen Anzahl hilfesuchender Fremder eine Gewährung der gesamten Grundversorgung für alle Hilfesuchenden – aus welchem Grund auch immer – nicht sofort möglich ist, so erscheint es sinnvoll, zuerst bei allen Betroffenen die Grundbedürfnisse zu befriedigen, bevor eine Vollversorgung hergestellt wird. Mit Abs. 4 wird diese Möglichkeit eröffnet.

 

Zu Art. 9

Bund und Länder sind übereingekommen, Kostenhöchstsätze für einzelnen Leistungen der Grundversorgung (Art. 6, 7 und 8) festzulegen. Diese sind in Art. 9 normiert. Die Kostenhöchstsätze verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben und sind in den Punkten 1 bis 7 und 11 bis 14 in Höchstbeträgen angegeben. Eine Änderung dieser Beträge bedarf einer einvernehmlichen Abänderung der Vereinbarung. Die Kosten für die Krankenversicherung entsprechen den Kosten der einschlägigen sozialrechtlichen Regeln und verweisen auf diese. Bei der Rückreise wird Bezug auf die Kostenhöchstsätze der – in der Praxis auch für die Rückreise meist in Anspruch genommenen – Internationalen Organisation für Migration (IOM) genommen, die Höchstkosten für den Vollzug der Schubhaft richten sich nach § 10 Abs 2 FrG-DV; es versteht sich von selbst, dass diese Kosten nur schlagend werden, soweit sie nicht vom Fremden, der im Besitz der nötigen Barmittel ist, selbst getragen werden können.

Organisierte Unterkünfte sind einerseits Unterkünfte, wo den betreuten Personen Vollversorgung in herbergsartigen Unterkünften gewährt wird und andererseits Unterkünfte, wo unter Anleitung Unterkunft und Versorgungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Andere Unterkünfte sind individuelle Unterkünfte.

 

Zu Art. 10

Art. 10 normiert den Kostenaufteilungsschlüssel, der in Durchführung der Maßnahmen  dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten mit sechs zu vier (60% Bund, 40% Länder) und normiert darüber hinaus die Art und Weise der Verrechnung (Abs. 1, 3, 4 und 5). Ausgenommen sind Kosten für die Unterbringung von Asylwerbern, wenn deren Verfahren länger dauert als in Art. 11 für die Grundversorgung vorgesehen ist. Von der Kostenteilung ebenfalls umfasst sind die Kosten der in Art. 2 Abs. 1 Z 5 genannten Fremden.

Abs. 3 regelt, bis zu welchem Zeitpunkt die Vertragspartner untereinander abrechnen sollen.

Abs. 4 regelt, dass der Bund einem Land erwachsende Kosten bevorschussen kann, diese Bevorschussung ist mit der nächsten Abrechnung gegenzurechnen.

Die Abs. 5 und 6 regeln, dass die Vertragspartner einander die für die Abrechnung relevanten Daten zur Verfügung stellen und dass sie die näheren Durchführungsbestimmungen über die Abrechnung einvernehmlich festlegen.

 

Zu Art. 11

Art. 11 begrenzt den Zeitraum, während dessen die Kosten der Grundversorgung für einen Asylwerber geteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Asylbehörden – in einer Gesamtbetrachtung der beiden Instanzen gesehen – die Frist nach § 73 AVG einhalten. Daher sind die Grundversorgungskosten von Asylwerbern, die nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung einen Asylantrag stellen, für die Dauer des Verfahrens, längstens jedoch für 12 Monate ab Einbringen des Antrags, zwischen Bund und Ländern zu teilen. Nach dieser Frist trägt der Bund die Kosten alleine.

Die Absätze 2 und 3 regeln die „Deckelung“ der Kosten bei laufenden Verfahren und gehen von den selben Grundsätzen aus – Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Asylverfahren, am 1. Mai 2004 in erster Instanz anhängig sind sind 12 Monate, von Asylwerbern, deren Verfahren in 2. Instanz anhängig sind, 6 Monate im Sinne von Art. 10 zu teilen, danach hat der Bund die Kosten alleine zu tragen.

Gemäß Abs 4 hat der Bund die Kosten der Versorgung von Asylwerbern, deren Verfahren länger als in den Abs. 1 bis 3 normiert wurde, dauert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung alleine zu tragen. Eine rechtskräftige Entscheidung ist entweder die Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die kein wirksames Rechtsmittel ergriffen wurde oder die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung werden die Kosten zwischen den Vertragspartnern wieder gemäß Art. 10 geteilt.

 

Zu Art 12

In Abs. 1 und 2 wird normiert, dass ein Vertragspartner, wenn er durch einseitige – nicht einvernehmlich vorgenommene – legistische Maßnahmen eine faktische finanzielle Kostenverschiebung zu Lasten eines anderen Vertragspartners vornimmt, und sich eine solche legistische Maßnahme speziell, das heißt zum überwiegendsten Teil auf den Regelungsbereich der vorliegenden Vereinbarung bezieht, dem bzw den anderen Vertragspartner bzw Vertragspartnern vollen Kostenersatz, also das Ausmaß der Erhöhung der Kosten wie sie vor der legistischen Maßnahme angefallen sind, zu leisten hat.

Eine faktische finanzielle Kostenverschiebung liegt vor, wenn ein Vertragspartner die Kosten für die Gewährung der Grundversorgung erhöht und die Erhöhung zwar von allen Partnern – dem Kostenteilungsschlüssel entsprechend – getragen werden muss, der die Erhöhung verantwortende Partner jedoch alleine die durch die legistische Maßnahme erzielten zusätzlichen Einnahmen lukriert.

Die Formulierung „mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung" stellt klar, dass von dieser Kostenersatzregelung solche legistischen Maßnahmen nicht erfasst werden, die Kostenerhöhungen bzw Kostenverschiebungen implizieren, die nicht überwiegend auf die Zielgruppe bzw die Grundversorgungselemente der gegenständlichen Vereinbarung wirken, sondern diese lediglich unter anderem erfassen; so soll zum Beispiel eine allgemeine Beitragssatzerhöhung im Bereich der Krankenversicherung, allgemeine Steuersatzerhöhungen sowie solche Kostenverschiebungen, die im Zuge von allgemeinen Systemumstellungen eintreten, von Art 12 nicht erfasst werden.

Abs. 3 sieht vor, dass auch bei an sich gegebener Kostenersatzpflicht die Vertragspartner übereinkommen können, von dieser abzusehen.

Abs. 4 regelt die Abwicklung und Kostenteilung im Bereich der Schülerfreifahrt; dies soll nur bis zur angestrebten Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, gelten.

 

Zu Art 13

Art. 13 normiert den Datenaustausch zwischen Bund und Ländern.

 

Zu Art. 14

Diese Norm dient der sprachlichen Gleichstellung von Frau und Mann in der Vereinbarung.

 

Zu Art. 15

Art. 14 regelt den Geltungsbereich und die Kündigungsmodalitäten dieser Vereinbarung.

 

Zu Art 16

Abs. 1 normiert, dass der Bund Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren – das wird vor allem die Umsetzung der Asylgesetznovelle 2003 sein – und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel – hier ist die Fremdenpolizei gefordert – zu setzen hat, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

Abs. 2 normiert die Verpflichtung der Vertragspartner, mit In-Kraft-Treten der Verordnung die dann zu versorgenden Personen in die Grundversorgung aufzunehmen.