419 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (404 der
Beilagen): Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen
Wirtschaftsraum samt Schlussakte
Die Beitrittsakte über die Bedingungen des
Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische
Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die
neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens
beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch
dem EWR beitreten. Dem gemäß haben die zehn EU-Beitrittskandidaten nach dem
erfolgreichen Abschluss der EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in
Kopenhagen die entsprechenden Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die
Bedingungen des EWR-Beitritts werden in einem Gemischten Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den am EWR teilnehmenden EU- und
EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen EU-MS andererseits
geregelt.
Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage
ist die Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an
die durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ab
dem 1. Mai 2004 geschaffene Situation. Die Anpassung soll simultan mit
Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen.
Im Übereinkommen über die Beteiligung der
Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der
EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der
Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird in das EWR-Abkommen
übernommen. Ferner wurden Beitragsleistungen zur Verringerung der sozialen und
wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten EWR festgesetzt. In untrennbarem
Zusammenhang mit dem Übereinkommen, jedoch nicht Bestandteil desselben, sind
drei Nebenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie
ein Nebenabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Island.
Der durch das am 2. Mai 1992 in Porto
unterzeichnete EWR-Abkommen auf die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein
erstreckte Binnenmarkt wird durch die Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 zur
Europäischen Union beitretenden zehn neuen Mitgliedstaaten zu einem beinah
lückenlosen gesamteuropäischen Binnenmarkt. Da sich sowohl die Teilnahme am
Binnenmarkt als auch der Prozess der Ostöffnung aus makroökonomischer Sicht
positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt
und die Handelsbeziehungen Österreichs zu den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten
Island, Norwegen und Liechtenstein wie auch zu den neuen EU-Mitgliedstaaten
gefördert und erleichtert haben, ist davon auszugehen, dass die Verknüpfung von
EWR und Erweiterung diesen Prozess fortsetzen und festigen wird.
Das Übereinkommen wurde am 14. Oktober
2003 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den
„neuen Vertragsparteien“, i.e. die zehn mit 1. Mai 2004 der Europäischen
Union beitretenden Staaten in Luxemburg, am 11. November 2003 seitens der
EFTA-Staaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.
Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten
in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und
bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der
Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der
Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in deutscher, dänischer, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer,
polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem
Nationalrat daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die
authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten kundzumachen.
Der Wirtschaftsausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
10. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Mag. Hans Moser, Georg Oberhaidinger,
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die authentischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der
Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Beteiligung der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am
Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte (404 der Beilagen) wird
genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache durch Auflage im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Wien, 2004-03-10
Mag. Dr.
Josef Trinkl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann