419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (404 der Beilagen): Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

Die Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und die Anpassungen der die Europäische Union (EU) begründenden Verträge bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten.“ Dieser sieht wiederum vor, dass der EU beitretende Staaten auch dem EWR beitreten. Dem gemäß haben die zehn EU-Beitrittskandidaten nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Beitrittsverhandlungen am Europäischen Rat in Kopenhagen die entsprechenden Beitrittsanträge zum EWR gestellt. Die Bedingungen des EWR-Beitritts werden in einem Gemischten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den am EWR teilnehmenden EU- und EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und den zehn künftigen EU-MS andererseits geregelt.

Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an die durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 geschaffene Situation. Die Anpassung soll simultan mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages erfolgen.

Im Übereinkommen über die Beteiligung der Beitrittsländer ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus der EU-Beitrittsakte und wird in das EWR-Abkommen übernommen. Ferner wurden Beitragsleistungen zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten im erweiterten EWR festgesetzt. In untrennbarem Zusammenhang mit dem Übereinkommen, jedoch nicht Bestandteil desselben, sind drei Nebenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie ein Nebenabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Island.

Der durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete EWR-Abkommen auf die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein erstreckte Binnenmarkt wird durch die Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 zur Europäischen Union beitretenden zehn neuen Mitgliedstaaten zu einem beinah lückenlosen gesamteuropäischen Binnenmarkt. Da sich sowohl die Teilnahme am Binnenmarkt als auch der Prozess der Ostöffnung aus makroökonomischer Sicht positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich ausgewirkt und die Handelsbeziehungen Österreichs zu den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein wie auch zu den neuen EU-Mitgliedstaaten gefördert und erleichtert haben, ist davon auszugehen, dass die Verknüpfung von EWR und Erweiterung diesen Prozess fortsetzen und festigen wird.

Das Übereinkommen wurde am 14. Oktober 2003 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den „neuen Vertragsparteien“, i.e. die zehn mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Staaten in Luxemburg, am 11. November 2003 seitens der EFTA-Staaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet.

Da das Übereinkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Mag. Hans Moser, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die authentischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte (404 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten  zu erfolgen.

Wien, 2004-03-10

Mag. Dr. Josef Trinkl              Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann