Bundesgesetz mit dem das
Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Kammern
der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 –
ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2000, 136/2001 und 50/2003, wird
wie folgt geändert:
1. § 29 lautet:
"§ 29. (1)
Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige
Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen
Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine
eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes
Sondervermögen der Bundeskammer.
(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind
zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Alterspensionen,
2. Berufsunfähigkeitspensionen,
3. Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,
4. Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,
5. Versorgungsleistungen an Waisen.
(3) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei
sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker
und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65.
Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt
wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht
ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen,
im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu
wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension
die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall
kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten
vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben
Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd
unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und
bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis
aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens
oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter
auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung
der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit
nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der
Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der
Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder
Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder
Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in
aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser
Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension,
die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das
Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter
der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass
die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene,
oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.
4. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch
hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben,
geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen
Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten
hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann
vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der
Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht,
auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer
Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen
Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind
einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der
Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.
5. Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die
der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der
Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut
hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des
Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des
27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen
40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.
(4) Sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut
einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft
im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden
hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen
gemäß Abs. 3 Z 3 hat. Im Fall der Verehelichung des hinterbliebenen
Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an
hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an
Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.
(5) Sofern der Stand und die Entwicklung des
Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf
Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in aufsteigender Linie oder
für einen Bruder oder eine Schwester des Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im Zeitpunkt des Todes
das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn Jahre vor dem
Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch
auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3, ein ehemaliger Ehegatte
Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 oder ein
Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 4 hat. Die
Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der
Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3
begrenzt.
(6) Die Versorgungsleistungen an
Hinterbliebene gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5
dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene
selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind
die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer
Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.
(7) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
entsteht mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden
Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
folgenden Monatsletzten.
(8) Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind
einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder
ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem
Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf
Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen,
die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der
Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei
Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat
der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt
gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder der
Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben
zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln,
ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel
des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die
Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder
haben.
(9) Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem
Pensionsfonds ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten
Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu
errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und
der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage
zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu
entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25% der im Jahr des Ablebens
geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4."
2. Nach § 29 wird folgender § 29a
neu eingefügt:
"Beiträge
§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung
bis zum Erlöschen oder der
Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen
Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben
angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde
Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension,
für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften
und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des
§ 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten
zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem
persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen
sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die
Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.
(3) Ziviltechniker sind, sofern die
Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung
verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen.
Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt
die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so
ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.
(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich
abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker
dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des
vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und
vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile
von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der
Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der
Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für
das Jahr 2004 EUR 14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage
EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage
EUR 8.553,80 und die Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem
Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß
erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils
geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat.
Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft
stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen
und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der
jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.
(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von
Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im
gesamten Jahr ruht.
(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des
Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine
Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:
1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer
anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
2. für Zeiten der Kindererziehung,
3. für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.
(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich
Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer
Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren
Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft
auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für
Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die
Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung
vorsehen.
(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds
sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der
jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige
Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten."
3. § 31 lautet:
"§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des
Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von
gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von
Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art
der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art
der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten
Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der
Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit
sind jeweils zu berücksichtigen.
(2) Beim Übergang zu einem
Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen
aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung
versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen
sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3
Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für
Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen
gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von
Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorsehen. Die
beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im
Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das Statut ist im amtlichen Teil der
Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein
späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
4. Dem § 77 werden der folgende
Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Die §§ 29, 29a und 31 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden."