Vorblatt
Ziel und
Problemlösung:
Seit Jahren wird von breiten Teilen der
Öffentlichkeit die Schaffung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes
gefordert.
Die Österreichische Bundesregierung hat
sich in ihrem Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode die
Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes auf der Basis einheitlicher EU‑Standards
unter Sicherung hoher Standards zum Ziel gesetzt.
Alternativen:
Keine.
Inhalt:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat – wie
die Tierschutzgesetze der Bundesländer – den Schutz der Tiere zum Gegenstand,
soweit dieser nicht bereits bundesgesetzlich (insbesondere Tierversuchsgesetz,
Tiertransportgesetze) geregelt ist. Ziel des Bundesgesetzes ist es, das Leben
und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgesehene Rechtsvereinheitlichung
stärkt den Wirtschaftsstandort. Durch die vorgesehenen Bewilligungspflichten
ist mit Belastungen, durch den Entfall anderer Bewilligungspflichten mit einer
Entlastung bestimmter Tierhalter (jeweils in länderweise im Verhältnis zum
bisherigen Rechtszustand unterschiedlichem, insgesamt geringfügigem Ausmaß) zu
rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für den Bund, die
Länder und die Städte mit eigenem Statut ist mit einer geringen Vermehrung des
finanziellen Aufwandes zu rechnen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient,
soweit er die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betrifft, der Umsetzung
der in § 46` genannten EG-Rechtsakte; die
übrigen vorgesehenen Regelungen sind sekundärrechtlich nicht präformiert.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
– Zweidrittelmehrheit
im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und
Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44
Abs. 2 B‑VG.
– Zustimmung
der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
1.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Tierschutz stellt ein weithin
anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse dar, das insbesondere auch
1996 im Volksbegehren zur Schaffung eines Bundes-Tierschutzgesetzes,
172 BlgNR XX. GP, seinen Ausdruck gefunden hat.
Auch auf Europäischer Ebene findet sich ein
Bekenntnis zum „Wohlergehen der Tiere“ (Erklärung Nr. 24 zur Schlussakte
des Vertrags von Maastricht zum Tierschutz, ABl. 1992 C 191/103, Protokoll 10
über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere zum Vertrag von Amsterdam,
ABl. 1997/C 340).
Dementsprechend hat sich die
Österreichische Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm für die
XXII. Gesetzgebungsperiode die Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes
zum Ziel gesetzt.
Nach dem Bundesministeriengesetz in der
geltenden Fassung ist seit 1. Mai 2003 für die allgemeinen Angelegenheiten
des Tierschutzes das Bundeskanzleramt zuständig, das dabei im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
vorzugehen hat. Zum Zwecke der Vorbereitung des Tierschutzgesetzes des Bundes
wurde im Bundeskanzleramt eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der
genannten Ressorts, des Bundesministeriums für Inneres sowie der Bundesländer,
eingerichtet. Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe wurde auch der in der
Sitzung des Nationalrates am 7. Mai 2003 angenommenen Entschließung
Rechnung getragen, derzufolge der Nationalrat es begrüßt, dass im
Bundeskanzleramt eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde.
Der vorliegende Entwurf ist im Wesentlichen
aus den Beratungen dieser Arbeitsgruppe sowie unter Einbeziehung namhafter
Wissenschafter und Praktiker aus den Bereichen der Heim-, Wild- und landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung hervorgegangen.
Die Ausgangsbasis für das vorgeschlagene Bundesgesetz bilden insbesondere das geltende Tierschutzrecht der Bundesländer (insb. Vereinbarung
gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und
im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich; Vereinbarung zwischen den
Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über den Schutz von Nutztieren in der
Landwirtschaft; Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz der Tiere gegen
Quälerei (Bgld. Tierschutzgesetz 1990), LGBl. Nr. 86/1990 idgF;
Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG 1996, LGBl.
Nr. 77/1996 idgF; NÖ Tierschutzgesetz 1985, LGBl. 4610-0
(50/1986) idgF; Landesgesetz vom 5. Oktober 1995 über den Schutz der Tiere
(Oö. Tierschutzgesetz 1995), LGBl. Nr. 118/1995 idgF; Gesetz vom
7. Juli 1999 über den Schutz und die Haltung von Tieren in Salzburg
(Salzburger Tierschutzgesetz 1999 – TSchG), LGBl. Nr. 86/1999 idgF;
Gesetz vom 3. Juli 1997 über den Schutz von Nutztieren ([Slbg.]
Nutztierschutzgesetz), LGBl. Nr. 76/1997 idgF; Gesetz vom 4. Juli
2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und
Tierhaltegesetz 2002), LGBl. Nr. 106/2002; Gesetz vom 3. Juli
2002 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz 2002), LGBl.
Nr. 86/2002; Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger
Tötung ([Vlbg.] Tierschutzgesetz), LGBl. Nr. 50/2002; Gesetz über den
Schutz von Tieren vor Quälerei und mutwilliger Tötung sowie die Haltung von
Tieren (Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987 idgF),
die von der Republik Österreich unterzeichneten einschlägigen Europaratsabkommen
(Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen, BGBl. Nr. 82/1993, Europäisches Übereinkommen zum Schutz
von Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000) sowie der in § 46 genannten EG-Rechtsakte.
Ziel des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ist
der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Das Bundesgesetz gliedert sich in vier
Hauptstücke:
Das 1. Hauptstück enthält allgemeine
Bestimmungen (Zielsetzung, Geltungsbereich, Verbot der Tierquälerei etc.) zum
Schutz der Tiere.
Das 2. Hauptstück ist dem Schutz der
vom Menschen gehaltenen Tiere gewidmet und regelt auch das Schlachten und Töten
von Tieren.
Das 3. Hauptstück regelt die
Vollziehung.
Das 4. Hauptstück enthält Straf- und
Schlussbestimmungen.
Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen
Vorgaben sieht das Bundesgesetz Verordnungsermächtigungen vor, die durch die
allgemeinen Bestimmungen und durch ausdrückliche Regelungsaufträge näher
determiniert werden.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
soll die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Länder ersetzen. Da das
Bundesgesetz den Tierschutz zum Gegenstand hat, bleiben die in den
Landesgesetzen zum Schutz des Menschen enthaltenen Bestimmungen über die
Haltung gefährlicher Tiere (zB §§ 11, 15 des Kärntner Tierschutz- und
Tierhaltungsgesetzes, § 7a des NÖ Tierschutzgesetzes, § 16 des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 2 des Vorarlberger Gesetzes
über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren) sowie
sonstige sicherheitspolizeiliche Regelungen im Rahmen der örtlichen
Sicherheitspolizei (zB betreffend Maulkorbzwang, Leinenzwang) unberührt. Auch
die Tierzuchtgesetze der Länder bleiben unberührt.
2.
Kompetenzgrundlage, Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz stützt
sich, soweit es sich nicht auf bereits bestehende Kompetenztatbestände des
Bundes (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 8 B‑VG, Verkehrswesen und Kraftfahrwesen gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 9 B‑VG) stützen kann, auf den in seinem Art. 1 geschaffenen
Kompetenztatbestand.
Art. 1 ist eine Verfassungsbestimmung
und kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch diese Bestimmung
überdies die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung eingeschränkt wird,
ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Da durch Art. 2 § 33 Abs. 2 in Angelegenheiten, die in die mittelbaren
Bundesverwaltung oder die Landesverwaltung fallen, ein unmittelbarer Rechtszug
zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das
vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG nur mit Zustimmung der beteiligten
Länder ‑ dies sind hier alle neun Länder ‑ kundgemacht werden.“
3.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Übergang der Zuständigkeit zur
Gesetzgebung und zur Erlassung von Durchführungsverordnungen auf den Bund
entsteht bei den zuständigen Bundesministerien ein gewisser Mehraufwand. Eine
entsprechende Verminderung des Verwaltungsaufwandes tritt bei jedem Land ein.
Im Hinblick auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende einheitliche
Rechtslage ist mit einer Vereinfachung der Vollziehung zu rechnen.
Die der Gesetzessystematik dienenden
§§ 1, 3 und 4 (Zielsetzung,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) begründen keine zusätzlichen Kosten.
Die §§ 5 bis 32 enthalten großteils
allgemeine Regeln für den Umgang mit Tieren und die Tierhaltung, wie sie auch schon
in den Landestierschutzgesetzen verankert sind. Die Vorschriften als solche
verursachen keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, es sind
Verhaltensanordnungen, die sich unmittelbar an den Bürger wenden.
Etwas anders zu beurteilen ist § 30 (Entlaufene,
ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder
abgenommene Tiere). Entsprechend dem Wiener Modell soll die Tierschutzbehörde
für entlaufene udgl. Tiere – etwa durch Übergabe an Tierheime – sorgen.
Dies bedeutet für die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut,
eine Entlastung, da ein gleichgelagerter Aufwand im Bereich des Fundwesens
entfällt, für die Länder als Träger der Bezirkshauptmannschaften eine Mehrbelastung.
Auch für die Städte mit eigenem Statut ist insoweit mit einem Mehraufwand zu
rechnen, als die Vollziehung der in Rede stehenden Bestimmung einen höheren
Aufwand pro Fundtier usw. erfordert. Das Ausmaß der Be- bzw. Entlastung ist
allerdings je nach der geltenden Landesrechtslage und dem örtlich verschiedenen
Anfall an entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren als sehr
unterschiedlich anzunehmen. So etwa ist für das Land Wien, da materiell keine
Änderung der Rechtslage eintritt, kein Mehraufwand zu veranschlagen. Auf
Länderseite hat nur das Amt der Kärntner Landesregierung detaillierte
Kostenüberlegungen angestellt; demnach werden als Kosten, die von der Behörde
unter Umständen (in Vorlage) zu tragen sind, 239.580 € (180 € pro
Tier und Jahr) angegeben (dies sind nicht Mehrkosten, sondern Gesamtkosten auf
der Basis des Jahres 2002) angesetzt.
In der Berechnung nicht berücksichtigt
wurden Einnahmen aus Strafverfahren, Verwaltungsabgaben, etc.
Durch die Strafbestimmungen und die
Bestimmungen betreffend Verbot der Tierhaltung und Verfall (§§ 38 bis 40), die sich an das
Landestierschutzrecht anlehnen, kann praktisch kein Mehraufwand für die Länder
entstehen.
Zusätzliche Kosten können durch zusätzliche
Bewilligungsverfahren entstehen und zwar insoweit, als bestimmte Tierhaltungen
– im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – nunmehr bewilligungspflichtig oder
anzeigepflichtig sind. Soweit die betreffende Tierhaltung (zB Tierheim) in
einzelnen Bundesländern bloß anzeigepflichtig ist, bewirkt die
Bewilligungspflicht keinen nennenswerten Mehraufwand für die Vollziehung.
Lediglich in Bezug auf die nunmehrige Bewilligungspflicht von Tierhaltungen im
Rahmen gewerblicher Tierhaltungen ist ein gewisser Mehraufwand zu erwarten, der
jedoch im Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Andererseits bewirkt
der Übergang von einem Bewilligungs- zu einem bloßen Anzeigesystem im Bereich
der Wildtierhaltung eine Verwaltungsentlastung.
Einen Mehraufwand für die Länder bewirkt
die Einrichtung der Tierschutzombudsmänner, einen geringfügigen Mehraufwand für
den Bund die des Tierschutzrates.
Ob in Bezug auf die Kontrollen (§§ 33 bis 37) ein Mehraufwand zu
gewärtigen ist, hängt von der Intensität der bisherigen behördlichen
Überwachung nach den Landestierschutzgesetzen ab. Hier wird von den Ländern
teilweise ein Mehraufwand gesehen.
Für die Städte mit eigenem Statut ist ein
geringfügiger Mehraufwand insoweit zu erwarten, als Bewilligungsverfahren,
deren Umfang ausgedehnt wird, auch von den Magistraten als
Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen sind. Für die übrigen Gemeinden
ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
II.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes):
Unter
„Tierschutz“ ist der Schutz des Lebens und des
Wohlbefindens der Tiere zu verstehen (Individualtierschutz). Nicht zu den „Angelegenheiten des Tierschutzes“
gehören daher Regelungen, die die Erhaltung wildlebender Tiere (Tierarten) und
ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) oder den Schutz des Menschen vor Tieren zum
Gegenstand haben.
Nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5649/1967) ist der Schutz von Tieren
gegen Quälerei im B‑VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten.
Bestimmungen solchen Inhaltes können jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten,
die durch Art. 10 Abs. 1 B–VG der Kompetenz des Bundes zugewiesen
sind, in Betracht kommen, so insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie (Z 8), des Verkehrswesens, des Kraftfahrwesens (Z 9),
des Bergwesens, des Forstwesens einschließlich des Triftwesens (Z 10), des
Gesundheitswesens, des Veterinärwesens (Z 12), des Kultus (Z 13), in
militärischen Angelegenheiten (Z 15), ebenso wie in Angelegenheiten der
dem Bund gemäß Art. 14 B‑VG zukommenden Kompetenz auf dem Gebiet des
Schulwesens. Entsprechendes wird auch hinsichtlich des „Tierschutzes“ in der
eingangs definierten Bedeutung anzunehmen sein.
Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut soll
hinsichtlich der „Angelegenheiten des Tierschutzes“ bei Kompetenztatbeständen,
die bereits nach geltender Rechtslage – also insbesondere nach den
Art. 10, 14 und 14a B‑VG – in Gesetzgebung Bundessache sind, die
Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes verbleiben, eine „Entannexierung“
also nicht stattfinden (eine Ausnahme bildet § 70a der Gewerbeordnung 1994
auf Grund seines tierschutzrechtlichen Gehalts). Hinsichtlich aller anderen
Kompetenztatbestände soll es hingegen zu einer Verbundlichung der Zuständigkeit
zur Gesetzgebung in den vom Tierschutzgesetz des Bundes geregelten
Angelegenheiten, also zu einer „Entannexierung“ kommen.
Vorgesehen ist in
diesem Zusammenhang die Aufhebung bestehender landesgesetzlicher
Vorschriften, vorbehaltlich
anderer bundesgesetzlicher Regelung (wovon aber im vorgesehenen Art. 2
kein Gebrauch gemacht wird). Die außer Kraft tretenden Vorschriften sind in der
selben Weise abgegrenzt wie die neu geschaffene Gesetzkompetenz des Bundes
selbst. Dies bedeutet etwa, dass – abgesehen von den Vorschriften über den
Tierschutz bei Ausübung der Jagd und der Fischerei – auch die in einigen
Landesgesetzen enthaltenen Regelungen, die auf den Schutz des Menschen vor
gefährlichen Tieren abzielen, sowie z.B. organisationsrechtliche Regelungen,
ferner finanzausgleichsrechtliche Regelungen, soweit sie nicht durch
bundesrechtliche ersetzt werden, bestehen bleiben, da sie nicht von der neu
geschaffenen Bundeskompetenz erfasst sind.
Zu
Art. 2 (Bundesgesetz über den Schutz der Tiere [Tierschutzgesetz –
TSchG]):
Zum
1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
Zu
§ 1 (Zielsetzung):
§ 1 legt – in Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 1 des
Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 1 Abs. 1 des
Bgld. Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 des
Oö. Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 des Salzburger
Tierschutzgesetzes, § 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes) – als Ziel dieses
Bundesgesetzes fest, dass aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen sind.
Das Wohlbefinden eines Tieres kommt in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und
der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum
Ausdruck.
Zu
§ 2 (Förderung des Tierschutzes):
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht
(zB § 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) verpflichtet
diese Bestimmung, Bund, Länder und Gemeinden, das Verständnis der
Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu
vertiefen. Des weiteren ist – wie es bereits im Regierungsprogramm für die
XXII. Gesetzgebungsperiode betreffend die Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes
grundgelegt ist – vorgesehen, dass die Gebietskörperschaften für besonders
tierfreundliche Haltungssysteme und die wissenschaftliche Tierschutzforschung
Fördermaßnahmen vorsehen können.
Zu
§ 3 (Geltungsbereich):
Zu Abs. 1:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt für
alle Tiere. Unter Tieren sind Lebewesen in einem in der Außenwelt grundsätzlich
lebensfähigen Entwicklungsstadium zu verstehen, die aus einer oder vielen, sich
in ihrem natürlichen Zusammenhang befindlichen lebenden tierischen Zellen, das
sind solche Zellen, die über keine Zellhaut verfügen, bestehen und keine
Menschen sind. Angesichts des Umstandes, dass die umzusetzende Richtlinie
93/119/EWG zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung,
ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21, auch die Tötung von
Embryonen in Brutständen regelt, fallen insoweit auch nicht vollständig
entwickelte Lebewesen in den Schutzbereich dieses Bundesgesetzes. Tote Tiere
unterliegen jedenfalls nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Zu Abs. 2:
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht
(zB § 1 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes)gelten die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32 (Schlachtung oder Tötung), nur für Wirbeltiere, ferner auch für
Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Kopffüßer (Tintenfische) und Zehnfußkrebse (eine
Ordnung der Höheren Krebse, zu der insbesondere Garnelen, Langusten, Hummer,
Flusskrebse und Krabben gehören) sind nämlich – was den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes betrifft – jedenfalls den Wirbeltieren gleich zu halten, da die
wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass diesen Tiergruppen zahlreiche
Arten angehören, deren Entwicklungsgrad und Schmerzempfinden dem höherer
Wirbeltiere gleich steht.
Die §§ 1 bis 6 gelten für
alle Tiere.
Zu Abs. 3:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz berührt
nicht andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren wie das
Tierversuchsgesetz und die Tiertransportgesetze.
§ 70a GewO und die auf dessen
Grundlage erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren
im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, werden durch eine
Novelle zur Gewerbeordnung aufgehoben (Art. 3), da das Halten von Tieren Regelungsgegenstand
dieses Bundesgesetzes ist.
Zu Z 1:
§ 3 Abs. 3 Z 1 stellt klar, dass durch dieses Bundesgesetz
das Tierversuchsgesetz (TVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt
wird.
Für Tierversuche in vom Tierversuchsgesetz
nicht erfassten Angelegenheiten der Landesvollziehung ordnet § 10 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes die sinngemäße Anwendung des
Tierversuchsgesetzes an.
Zu Z 2 bis 4:
Durch dieses Bundesgesetz werden auch die
Bestimmungen der in Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren beim Transport, ABl. Nr. 340 vom 11.12.1991 S. 17, in der
Fassung der Richtlinie 95/29/EG, ABl. Nr. L 148 S. 52,
erlassenen Tiertransportgesetze nicht berührt. § 11 regelt lediglich die von den tiertransportgesetzlichen Vorschriften
nicht erfassten Transporte.
Zu Abs. 4:
Die Landestierschutzgesetze nehmen die
weidgerechte Ausübung der Jagd und der Fischerei von ihrem Anwendungsbereich
aus (z.B. § 2 Abs. 1 des Vlbg. Tierschutzgesetzes) bzw. sehen
vor, dass im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd oder Fischerei im Sinn
der jagdrechtlichen und fischereirechtlichen Bestimmungen vorgenommene
Handlungen an Tieren nicht als Tierquälerei gelten (z.B. § 5 Abs. 2
Z 7 des Oö. Tierschutzgesetzes). Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist
zumeist – auch in den Jagdgesetzen – nicht definiert; er umfasst aber
jedenfalls – abgesehen von hier nicht näher interessierenden Gesichtspunkten
der Schonung des Wildbestandes und fremder Jagdrechte – insbesondere den
Gesichtspunkt des Schutzes der Tiere vor Quälerei (so ausdrücklich § 27
Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen); ein
solcher spezifisch jagdlicher Gesichtspunkt des Tierschutzes ist die Einhaltung
von Schussentfernungen, um Treffsicherheit, somit sofort tödliche Schusswirkung
zu gewährleisten. Das Erfordernis der Weidgerechtigkeit erheischt es etwa auch,
Fanggeräte derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von
Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 4 der
Vorarlberger Jagdverordnung).
Nach den Fischereigesetzen ist die Ausübung
des Fischfanges typischerweise als weidgerecht anzusehen, wenn sie den
fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger
Fangmethoden, sowie nicht an bestimmten Orten wie Fischwegen und
Aufstiegshilfen, ausgeübt wird (zB § 35 Abs. 3 des Kärntner
Fischereigesetzes, § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, § 32
des Oö. Fischereigesetzes).
Dieser Gesichtspunkt des Tierschutzes soll
weiterhin dem Jagd- und Fischereirecht der Länder überlassen bleiben. Dabei
soll es dem Landesgesetzgeber insbesondere auch obliegen, Sanktionen für die
nicht weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei vorzusehen.
Unter Berücksichtigung dieser Landeskompetenz
wird nicht die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei, sondern „die
Ausübung der Jagd und Fischerei“ vom Geltungsbereich des vorgeschlagenen
Bundesgesetzes ausgenommen.
Zu Z 1:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch
für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei
eingesetzt werden, zB von Jagdhunden, Jagdfalken und Ködertieren.
Den besonderen Schutz von Jagdfalken, aber
auch von sonstigen Greifvögeln und Eulen, erheischt nicht zuletzt auch das
Europarecht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die VO (EG)
Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die Richtlinie 79/409/EWG über die
Erhaltung wildlebender Vogelarten und die Richtlinie 1999/22/EG über die
Haltung von Wildtieren in Zoos zu nennen. Diese Vorschriften verlangen in Bezug
auf Greifvögel und Eulen geeignete Einrichtungen für die Unterbringung,
verbieten Ausstellungen zu Erwerbszwecken in der Öffentlichkeit oder verbieten
mitunter überhaupt die Haltung.
Andere, im Jagdrecht der Länder enthaltene,
Bestimmungen, etwa betreffend die Anzahl von Jagdhunden pro Jagdrevier, die
Verpflichtung des Jägers zur Hintanhaltung des Herumstreifens von Jagdhunden in
fremdem Jagdgebiet (zB § 98 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl.
Nr. 11/1989), die Förderung der Jagdhundezucht und Jagdhundeführung durch
die Jägerschaft (zB § 81 des Kärntner Jagdgesetzes) oder hinsichtlich des
Erfordernisses des Nachweises von Kenntnissen betreffend die Jagdhundehaltung
und Jagdhundeführung im Rahmen der Jagdprüfung (zB § 66 des
Burgenländischen Jagdgesetzes) bleiben unberührt.
Zu Z 2:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch
für die Haltung von Tieren in Schau- oder Zuchtgehegen sowie für die Haltung
von Tieren, insbesondere Schalenwild, in Gehegen zur Gewinnung von Fleisch.
Zu Z 3:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch
für die Haltung von Fischen in künstlichen Wasseransammlungen, die der Zucht
und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen.
Zu
§ 4 (Begriffsbestimmungen):
Nach legistischen Grundsätzen ist eine
Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen, in welchen die
rechtssprachliche Bedeutung eines Begriffes von alltagssprachlichen Verständnis
abweicht. Dies ist bei den im vorgeschlagenen Bundesgesetz verwendeten
Begriffen zwar grundsätzlich nicht der Fall, doch kann eine Konkretisierung der
einzelnen Tierkategorien (zB Haustier, Wildtier, Heimtier, landwirtschaftliches
Nutztier) im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, weshalb Legaldefinitionen im
Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen. Auch eine Definition des Begriffs
„Halter“ ist angezeigt, da der Halter von Tieren Träger von besonderen
Pflichten ist.
Zu Z 1:
In Anlehnung an die Legaldefinition in
Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche
oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier
verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann
auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird
in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
geregelt.
Zu Z 2 bis 6:
Die Einteilung von Tieren in Haustiere,
Wildtiere, landwirtschaftliche Nutztiere und Heimtiere ist grundsätzlich keine
rein zoologische, von der Natur vorgegebene Ordnung, sondern erfolgt
hauptsächlich nach der von Menschen den Tieren in der Vergangenheit und
Gegenwart zugedachten Bestimmung (Herbrüggen, Tierschutzrecht im Lichte der
Europäischen Integration, 2001, S. 50). Dementsprechend ist es – auch
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
10.05.1996, 95/02/0432) – nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein und
dieselbe Tierart mehreren Tierkategorien zugeordnet werden kann.
Nichtsdestoweniger ist eine begriffliche
Abgrenzung notwendig, da unterschiedliche Rechtfolgen an die Haltung der
einzelnen Tierkategorien geknüpft sind. Dies gilt in erster Linie für die
Kategorie der Wildtiere: Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung
stellen, dürfen, sofern deren Haltung nicht überhaupt verboten ist, nur nach
behördlicher Genehmigung gehalten werden.
Z 2 nimmt die exotischen Arten vom
Haustierbegriff aus. Ausgenommen ist zum Beispiel in der Gattung Rind die
exotische Art Yak (bos grunniens). Die Definition der Haustiere ist zugleich
ein Kriterium bei der Abgrenzung zu den Wildtieren.
Bei Schalenwild im Sinne dieses
Bundesgesetzes handelt es sich um Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche,
Muffelwild und Schwarzwild.
Nach Art. 2 der Richtlinie 98/58/EG
über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221
vom 08.08.1998, S. 23, ist unter „Tier“ im Sinne der Richtlinie „jedes
Tier (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien) [zu verstehen], das zur
Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen
landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten wird.“ In Anlehnung daran
sind im Sinne dieses Bundesgesetzes unter landwirtschaftlichen Nutztieren alle
Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B.
Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, zu verstehen.
Gewinnung tierischer Erzeugnisse umfasst
auch solche tierische Urprodukte bzw. Produkte der ersten Verarbeitungsstufe,
die in der Aufzählung nicht enthalten sind, wie zB Honig, Wachs, Horn etc. Die
aus der Umschreibung des § 2 der Gewerbeordnung 1994 bekannten
Definitionsmerkmale „Zucht“ und „Mast“ sind unter den Tatbestand der „anderen
landwirtschaftlichen Zwecke“ subsumierbar. Gleiches gilt für Tiere, die – wenn
auch der ersten Kategorie zurechenbar – auch als Arbeitstiere im land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden. Damit fällt zB das Pferd als
Zug- oder Lasttier auf dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unter den
Begriff des landwirtschaftlichen Nutztieres, nicht jedoch zB ein Hund, der zur
Schafehütung gehalten wird.
Als Heimtiere gelten Tiere, die als
Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es
sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser,
Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse
der Fische handelt.
Zu Z 7:
Z 7 definiert den Begriff „Eingriff“,
woran das Verbot des § 7 anknüpft.
Zu Z 8:
In den Landestierschutzgesetzen werden
Tierheime als Einrichtungen definiert, in denen (ohne Nutzungs- bzw.
Gewinnabsicht) ständig bzw. auf Dauer eine größere Zahl fremder oder
herrenloser Tiere gepflegt oder in Obhut genommen werden (§ 1a des
Burgenländischen Tierschutzgesetzes, § 1 Abs. 3 Z 9 des
Oö. Tierschutzgesetzes, § 4 Abs. 7 des Tiroler
Tierschutzgesetzes, § 3 Abs. 4 des Wiener Tierschutzgesetzes). Das
vorgeschlagene Bundesgesetz stellt nicht auf das Vorliegen einer größeren Zahl
von Tieren ab. Entscheidend für das Vorliegen eines Tierheims ist, dass die
Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere ohne Gewinnabsicht angeboten wird.
Auch so genannte Tierasyle und Gnadenhöfe sind Tierheime im Sinne des § 4 Z 8.
Zu Z 9, 10 und 11:
Die vorliegende Definition entspricht den
Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos,
ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
Die Legaldefinitionen der Z 10 und 11
betreffend Zirkusse und Varietés entsprechen den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im
allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Anlage 6).
Zu Z 12:
Beim Begriff der „Schlachtung“ handelt es
sich um einen unumstrittenen tierschutzrechtlichen Standardbegriff, der im
Rahmen dieses Bundesgesetzes vor allem für § 32 von Relevanz ist.
Zu
§ 5 (Verbot der Tierquälerei):
Zu Abs. 1:
Abs. 1 normiert ein allgemeines –
durch Verwaltungsstrafen sanktionsbewehrtes (siehe § 38) – Verbot der Tierquälerei, welches dem Verbot der Tierquälerei
nach den Landestierschutzgesetzen entspricht, mögen auch die Legaldefinitionen
der Landestierschutzgesetze im Detail nicht ganz ident sein: Zum Teil wird der
Begriff „Schäden“ näher umschrieben mit „Verletzungen oder Gesundheitsschäden“
(§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes)
oder werden neben Schmerzen, Leiden und Schäden zusätzlich noch Qualen und
Verletzungen genannt (§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes). Anstelle des Terminus „ungerechtfertigt“ (§ 4
Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) finden sich auch
Formulierungen wie „ohne vernünftigen Grund“ (§ 2 Abs. 2 des
Bgld. Tierschutzgesetzes) oder „unnötig“ (§ 4 Abs. 1 des Wiener
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder „ungerechtfertigt und vorsätzlich“
(§ 4 des Oö. Tierschutzgesetzes).
Nach der vorgeschlagenen Bestimmung ist es
verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen
oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen.
Um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere
Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, wird
man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehende Symptome abzustellen
haben.
Dementsprechend kann unter Schmerz eine
körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende
Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden
werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation
von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise
oder tatsächlich gewebeschädigend sind.
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff
des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein
schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne
fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen
körperlichen oder nicht-körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das
Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird.
Unter Schäden sind nachteilige
Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu
verstehen.
Unter schwerer Angst kann man ein massives
nicht-körperliches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen
Bedrohung verstehen, das von typischen Symptomen begleitet wird.
Soweit manche landesgesetzliche
Legaldefinitionen betreffend Tierquälerei darüber hinaus auch noch andere
Aspekte, wie etwa ein Verbot des Tötens mitumfassen (zB § 2 Abs. 2
des Bgld. Tierschutzgesetzes), finden diese – wie es im Übrigen auch in
anderen Landestierschutzgesetzen der Fall ist (zB § 3 Abs. 1 des
Salzburger Tierschutzgesetzes) – im Rahmen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes
in eigenen Bestimmungen (§§ 6, 7) ihren Niederschlag.
Wie das Landestierschutzrecht verbietet das
vorgeschlagene Bundesgesetz, einem Tier ungerechtfertigt, das heißt ohne
sachliche Rechtfertigung, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
zuzufügen.
Neben aktiven Handlungen von Personen
können einem Tier auch durch Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen
ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
Täter kann jedermann sein. Täter einer
Unterlassungshandlung (zB Vernachlässigen der Unterbringung, Ernährung und
Betreuung des gehaltenen Tieres) kann jedoch nur der Tierhalter sein.
Nach der Regierungsvorlage zum StRÄG 1971,
39 BlgNR XII. GP 19, ist „Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes
das Tier schlechthin, gleichgültig, ob es im Eigentum eines Menschen steht oder
nicht, ob es den Menschen nützlich oder schädlich ist, einem Jagdrecht
unterliegt oder nicht.“ In der Literatur (vgl. dazu etwa Philipp, § 222,
in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 2002
[im Folgenden: § 222, Wiener Kommentar], Rz 20 ff) wird überwiegend
die Auffassung vertreten, dass eine restriktive Auslegung des Tierbegriffs
dahin geboten ist, dass lediglich solche Tiere strafrechtlichen Schutz genießen
sollen, die in einer dem Menschen ähnlichen Weise Schmerzen oder Angst empfinden
können, also nur Wirbeltiere (zB Fische, Kriechtiere, Vögel, Säugetiere) und
Krustentiere (Krebse). Nicht geschützt sind dieser Auffassung zufolge Tiere
unterer Entwicklungsstufe (zB Insekten, Würmer).
Der Schutzbereich der
Landestierschutzgesetze ist mitunter unterschiedlich. Gemäß § 1
Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes etwa sind die Abschnitte 2
[Tierhaltung] und 3 [Tierversuche] nur auf Wirbeltiere anzuwenden. Das im
Abschnitt 1 leg. cit. verankerte Verbot der Tierquälerei (§ 2)
erfasst demnach alle Tiere. Ähnliches gilt für das Vorarlberger
Tierschutzgesetz. Nach § 2 sind die Abschnitte 2 bis 4 [Tierhaltung und
Tiertransport, Eingriffe an Tieren und Schlachtung von Tieren, Tierversuche]
nur auf Wirbeltiere anwendbar, so dass das in Abschnitt 1 verankerte Verbot der
Tierquälerei (§ 3 Abs. 8) alle Tiere zu erfassen scheint.
Demgegenüber sieht zum Beispiel § 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes
vor, dass dieses Gesetz, ausgenommen die §§ 7 [Tiertransporte], 11
Abs. 4 [Grundsätze der Tierhaltung zum Schutz des Menschen], 16 [Haltung
von gefährlichen Tieren], 30 Abs. 2 bis 4 [Übergangsbestimmungen], nur auf
Tiere Anwendung findet, die Schmerzen empfinden können.
Das vorgeschlagene Verbot der Tierquälerei
schützt alle Tiere, sohin auch solche, die nicht Wirbeltiere sind.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 enthält eine demonstrative
Auflistung von Verstößen gegen Abs. 1, die an die demonstrative Auflistung
von Tierquälereitatbeständen in den bisherigen Tierschutzgesetzen der Länder
und in Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung
des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich angelehnt ist. Der Gesetzesvorschlag folgt damit regelungstechnisch der
Tradition der Tierschutzgesetze der Länder, deren „Palette“ an
Tierquälereitatbeständen vom Verbot des Ausreißens von Froschschenkeln über das
Verbot des Schoppens von Geflügel bis hin zum Verbot von Qualzüchtungen reicht.
Bei den in Abs. 2 genannten Beispielen
handelt es sich um ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden
oder schwerer Angst im Sinne des Abs. 1. Das Fehlen einer Rechtfertigung
wird bei diesen konkreten Tatbeständen gesetzlich vermutet.
Die Berücksichtigung von Vorgaben der
einschlägigen Europaratsabkommen findet mitunter in anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ihren Niederschlag. So wird zum Beispiel der die chirurgischen
Eingriffe regelnde Art. 10 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren durch § 7 des vorgeschlagenen Tierschutzgesetzes
umgesetzt.
Zu Z 1:
Das in Z 1 festgeschriebene Verbot von
Qualzüchtungen entspricht inhaltlich dem Art. 5 des Übereinkommens zum
Schutz von Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000, wonach bei Züchtungen
die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale, die die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Nachkommenschaft gefährden könnten, zu
berücksichtigen sind. Aus dem Umstand, dass das Verbot von Qualzüchtungen im
Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren ausdrücklich geregelt ist, erhellt
bereits die Bedeutung dieser Vorschrift auch für den Heimtierbereich (zB
Züchtung von Hunderassen).
In diesem Zusammenhang sind aber auch
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. So ließ der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaft die Berufung eines Mitgliedstaats auf Gründe des
Schutzes der Gesundheit der Tiere (konkret: Hintanhaltung der Vererbung
ungünstiger genetischer Merkmale wie Muskelhypertrophie, Hintanhaltung der
Abkalbung durch – im gehäuften Maße erforderliche – Kaiserschnitte) zur
Rechtfertigung eines Verbots der Verwendung von – in einem anderen
Mitgliedstaat zur Zucht zugelassenen – Samen einer bestimmten Rinderrasse nicht
gelten, da die züchterischen und genealogischen Voraussetzungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen im Rahmen der Richtlinien 87/328
und 91/174 bereits vollständig harmonisiert worden seien (EuGH, Rs C-162/97,
Nilsson, Slg. 1998, I-7477, Rz 41, 51). Die Praxis von Abkalbungen, die
erforderlichenfalls durch chirurgische Eingriffe in Form von Kaiserschnitten
unterstützt werden, sei nicht verboten (EuGH, Rs C-162/97, Nilsson,
Slg. 1998, I-7477, Rz 50).
§ 5 Abs. 2 Z 1 stellt – in Lockerung des Abs. 1 – auf
starke Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. schwere Angst ab, so dass mit
Züchtungen notwendigerweise einhergehende übliche Geburtsschmerzen, keinen
Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei begründen.
Diese Bestimmung verbietet – über
Art. 3 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG
zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im
außerlandwirtschaftlichen Bereich hinausgehend – nicht nur die Vornahme von
Qualzüchtungen, sondern aus Gründen des Tierschutzes auch den Import, den
Erwerb und die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Die vorgesehene
Importbeschränkung ist nicht handelspolitisch motiviert, sondern bezweckt
ausschließlich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren.
Da es sich bei der „Qualzucht“ um einen
außerordentlich komplexen Tatbestand handelt, soll gemäß Abs. 4 die nähere
Regelung auf Verordnungsebene erfolgen.
Zu Z 2:
In Anlehnung an Art. 3 Abs. 2
lit. d der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes
im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich verbietet
diese Bestimmung, durch einseitige Zuchtauswahl die Aggressivität und
Kampfbereitschaft von Tieren zu erhöhen. Die nähere Regelung in Bezug auf
einseitige Zuchtauswahl soll gemäß Abs. 4 auf Verordnungsebene erfolgen.
Über Art. 3 Abs. 2 lit. d
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im
allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich hinausgehend
verbietet diese Bestimmung nicht nur züchterische Maßnahmen, sondern z.B. auch
Ausbildungsmaßnahmen, die auf die Erhöhung der Aggressivität und
Kampfbereitschaft abzielen.
Zu Z 3:
Verboten ist etwa, ein Gerät zu verwenden,
das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu einer Bewegung
zwingt. Verboten ist es zum Beispiel auch, Strafschüsse abzugeben. Unter das
Verbot des § 5 Abs. 1 fällt
insbesondere auch die Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern
sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, was durch
lit. a ausdrücklich klargestellt wird. Unter einem Korallenhalsband ist
ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten
abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens
3,5 mm zu verstehen. Diverse Praktiken bei der Abrichtung von Springpferden,
etwa durch Nägel an den Barren oder elektrisierende Dressurhilfen, verstoßen
gegen das Verbot der Tierquälerei. Die strafrechtsrelevante Schwelle wird bei
Sportveranstaltungen tangiert, bei denen etwa jährlich eine erkleckliche Anzahl
von teilnehmenden Rennpferden schwer verletzt oder getötet wird (vgl. Philipp,
§ 222, Wiener Kommentar, Rz 46).
Die Verwendung von unter schwachem Strom
stehenden Weidezäunen fällt nicht unter das Verbot des § 5 Abs. 1.
§ 5 Abs. 3 Z 4 stellt klar, dass Maßnahmen im Rahmen der
zweckorientierten Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des
Bundesheeres nicht gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen.
Zu Z 4:
Es ist verboten, ein Tier durch ein anderes
hetzen zu lassen.
Der Tatbestand der Z 4 umfasst jene
Fälle, in denen der natürliche Jagdtrieb eines Tieres zum Hetzen eines anderen
durch aktives Zutun des Menschen ausgenützt wird (zB der Halter eines Hundes
veranlasst sein Tier, einer Katze hinterherzulaufen).
Die Veranstaltung von Tierkämpfen, welche
nicht notwendigerweise ein Hetzen im obgenannten Sinn inkludiert, wird durch
Z 5 verboten.
Das Hetzen von Tieren ist auch gemäß
§ 222 StGB verboten, welcher jedoch – anders als diese Bestimmung – einen
qualifizierten Vorsatz verlangt. § 222 Abs. 1 Z 3 StGB
pönalisiert das Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier mit dem Vorsatz, dass
ein Tier Qualen erleide.
Das Treiben von Nutztieren unter
fachgerechtem Einsatz zB von Hirtenhunden ist kein Hetzen im Sinne der
vorgeschlagenen Bestimmung und demnach kein Verstoß gegen das Verbot der
Tierquälerei.
Das Treiben von Wild im Rahmen der
weidgerechten Ausübung der Jagd fällt in den Geltungsbereich der Jagdgesetze
der Länder.
Das Schärfen zum Beispiel von Wachhunden an
lebenden Tieren (etwa Katzen) verstößt hingegen gegen das Verbot der
Tierquälerei.
Zu Z 5:
In Anlehnung an die Art. 15a B‑VG –
Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen
im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Art. 3 Abs. 2 lit. h) ist
das Organisieren oder Durchführen von Tierkämpfen verboten.
Wettrennen sind keine Tierkämpfe.
Zu Z 6:
Wie zum Beispiel auch in § 9
Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes vorgesehen, ist die Veranstaltung
von Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen verboten.
Zu Z 7:
In Entsprechung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im
besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Art. 3 Abs. 2
lit. r) ist das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der
Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen, verboten.
Nach § 5 Abs. 2 Z 9 dürfen Tieren, die zu sportlichen Zwecken
verwendet werden, bei der Ausbildung und dem Training keine Leistungen
abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst für das Tier verbunden sind.
Zu Z 8:
Diese Bestimmung verbietet die Heranziehung
von Tieren zu Filmaufnahmen, zur Werbung, zur Schaustellung oder ähnlichen
Zwecken und Veranstaltungen mit Nutzen für den Menschen, nicht aber für das
Tier (zB Streichelzoo), wenn das Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwerer Angst ausgesetzt ist.
Zu Z 9:
Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes
Ausufern der Verantwortlichkeit hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang
auf offensichtliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst abgestellt.
Insbesondere dürfen Tieren, die zu
sportlichen Zwecken verwendet werden, bei der Ausbildung und dem Training keine
Leistungen abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.
Das Abverlangen von Leistungen, denen das
Tier offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte
übersteigen, in Notfällen (zB Gefahr für das Leben eines Menschen oder des
Tieres) ist gerechtfertigt und damit kein Verstoß gegen das Verbot der
Tierquälerei.
Zu Z 10:
Diese Bestimmung verbietet – wie es auch in
Art. 3 Abs. 2 lit. p der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG
zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im
außerlandwirtschaftlichen Bereich vorgesehen ist – insbesondere, ein Tier durch
Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen, zB in einem Pkw, Temperaturen
auszusetzen, die ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen.
Gegen das Verbot der Zufügung von
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verstößt aber auch, wer ein Tier
durch Haltung im Freien zB praller Sonne, starkem Wind und Regen oder Kälte aussetzt
und ihm solcherart Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Zu Z 11:
Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes
Ausufern der Verantwortlichkeit für Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden
oder schwere Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches
Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt.
Das Vorsetzen von zB schimmligem Futter
vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
zuzufügen.
Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen
Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der
Z 11.
Zu Z 12:
Diese Bestimmung verbietet es, einem Tier
zwangsweise Futter oder andere Mittel einzuverleiben, ohne dass dies zur
Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist. Das so
genannte Schoppen von Geflügel ist demnach verboten.
Zu Z 13:
Unter Vernachlässigung der Ernährung ist
die Vernachlässigung der Fütterung, aber auch die Vernachlässigung der Tränkung
zu verstehen.
Zu Z 14:
Ausgesetzt oder zurückgelassen im Sinne
dieser Bestimmung wird ein Tier dann, wenn es in eine hilflose Lage gebracht
wird und in dieser Lage im Stich gelassen wird (zB Aussetzen eines Heimtieres
in freier Wildbahn, Zurücklassen eines Heimtieres am Urlaubsort ohne
Sicherstellung seiner Betreuung).
Auch § 222 Abs. 1 Z 2 StGB
verbietet das Aussetzen eines Tieres, obwohl es in der Freiheit zu leben
unfähig ist.
Zu Z 15:
Wer Tieren Gliedmaßen abtrennt (zum
Beispiel lebenden Fröschen die Schenkel ausreißt oder sonstwie abtrennt),
verwirklicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 15.
Zu Z 16:
Wie auch in Art. 3 Abs. 2
lit. j der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des
Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich vorgesehen, verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer Fanggeräte
so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 stellt klar, in welchen Fällen
jedenfalls kein Verstoß gegen Abs. 1 vorliegt.
Das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden
oder schwerer Angst ist auch dann nicht ungerechtfertigt, wenn dies im Rahmen
einer Notwehrhandlung im Sinne des § 3 StGB oder einer Notstandshandlung
im Sinne des § 10 StGB erfolgt. Nicht gegen Abs. 1 verstößt demnach,
wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen
gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben,
Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder
einem anderen abzuwehren. Wer einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst zufügt, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von
sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat
drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den
sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
Zu Z 1:
Aus veterinärmedizinischen Gründen
vorgenommene Maßnahmen eines Tierarztes (oder eines Landwirtes nach dem
Tierarzneimittelkontrollgesetz) oder sonstige zum Wohl des Tieres vorgenommene
Maßnahmen verstoßen nicht gegen Abs. 1, da in diesen Fällen nicht
ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
Zu Z 3:
Gemäß aller Landestierschutzgesetze sind
Handlungen, die zur Schädlingsbekämpfung notwendig sind, erlaubt.
Dementsprechend stellt auch Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes
klar, dass Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung
von Seuchen unerlässlich sind, nicht gegen das Verbot der Tierquälerei
verstoßen. Von praktischer Bedeutung ist dieser Ausnahmetatbestand jedenfalls
hinsichtlich der Bestandsregulierung bei Nagern, insbesondere Ratten und
Mäusen. Diese Tiere gelten als Schädlinge, weil sie Nahrungskonkurrenten des
Menschen und potentielle Krankheitsüberträger sind.
Nach Abs. 3 dürfen Handlungen, die den
Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen, nur dann
angewandt werden, wenn sie zur Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen
unerlässlich sind, also wenn etwa hygienische Maßnahmen nicht ausreichen.
Zu Z 4:
Maßnahmen im Rahmen der zweckorientierten
Ausbildung von Diensthunden für die Verwendung im öffentlichen
Sicherheitsdienst genügen ebenfalls dem Erfordernis einer sachlichen
Rechtfertigung und verstoßen demnach nicht gegen Abs. 1.
Die Verwendung von so genannten
elektrisierenden Teleimpulsgeräten und von Korallenhalsbändern im Zuge der
Ausbildung (inklusive der Nachschulung) von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive durch besonders geschulte Personen ist zur Verwirklichung
des Ausbildungsziels des kontrollierten und gezielten Einsatzes von
Diensthunden im Ernstfall und damit im Interesse des Schutzes von Menschenleben
unumgänglich und auch in anderen EU-Mitgliedstaaten üblich. Entsprechendes gilt
für die Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres.
Durch die Anwendung der genannten
technischen Geräte und Hilfsmittel wird dem auszubildenden Diensthund nur im
unbedingt notwendigen Ausmaß eine kurzfristige Beeinträchtigung zugefügt, die
keinesfalls Leiden, Schäden oder schwere Angst verursacht.
In Z 4 ist ausdrücklich
vorgeschrieben, dass technische Geräte oder sonstige Hilfsmittel bei der Ausbildung
von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres nur von
besonders geschulten Personen eingesetzt werden dürfen und dass dabei die
Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der
Einsatz von technischen Geräten oder sonstigen Hilfsmitteln in einer Weise zu
erfolgen hat, die zur Ausbildung geeignet und erforderlich ist sowie den
auszubildenden Diensthund am wenigsten beeinträchtigt.
Auf Grund der erforderlichen
Detailregelungen verpflichtet Abs. 4 Z 2 zur Erlassung einer
Verordnung betreffend die Diensthundeausbildung.
Zu
§ 6 (Verbot der Tötung):
Zu Abs. 1:
Die Landestierschutzgesetze verbieten das
„mutwillige“ Töten von Tieren. Neben dem Terminus „mutwillig“ (§ 2
Abs. 2 des NÖ Tierschutzgesetzes) finden sich auch die Wortfolgen „in
qualvoller Weise“ (§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes), „ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund“ (§ 3
Abs. 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder „ohne
vernünftigen Grund“ (§ 4 des Salzburger Tierschutzgesetzes).
Diese Bestimmung verbietet das Töten von
Tieren ohne vernünftigen Grund. Die Tötung eines Tieres erfolgt – wie es etwa
§ 4 Abs. 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes ausdrücklich
vorsieht – insbesondere dann ohne vernünftigen Grund, wenn der damit
angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft.
Der durch das StRÄG 2002 in den § 222
StGB neu eingefügte Abs. 3 pönalisiert das mutwillige Töten (nur) von
Wirbeltieren, wobei nach den Erläuterungen zur zugrundeliegenden
Regierungsvorlage (1166 BlgNR XXI. GP) dabei an Fälle im Zusammenhang
mit „Satanskulten“, mit Tierpornographie oder in denen die Tat schlicht aus
Lust am Töten gesetzt worden ist, gedacht werden kann. Demgegenüber schützt
§ 6 Abs. 1 – dem Standard der
Landestierschutzgesetze entsprechend – jedes Tier vor Tötung ohne vernünftigen
Grund.
Zur Schädlingsbekämpfung (zB im
Zusammenhang mit Insekten, Schadnagern) oder zur Bekämpfung von Seuchen (die zB
durch Ratten oder Tauben verbreitet werden können) unerlässliche Maßnahmen sind
nicht verboten. Die Tötung darf dabei aber nicht in qualvoller Weise erfolgen,
das heißt sie hat möglichst rasch und schmerzlos zu erfolgen.
Das Töten von Tieren in qualvoller Weise
ist unter den Tatbestand des § 5 dieses Bundesgesetzes zu subsumieren.
Zu Abs. 2:
Wie bereits in Art. 3 Abs. 2
lit. t der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B‑VG zur
Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im
außerlandwirtschaftlichen Bereich aus Gründen des Tierschutzes und aus
kulturellen Gründen vorgesehen, ist es auch nach dem vorgeschlagenen Bundesgesetz
verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten
(Hundefett, Katzenfell etc.) zu töten.
Zu Abs. 3 und 4:
Das wissentliche Töten von Wirbeltieren
bleibt grundsätzlich dem Tierarzt vorbehalten, um die fachkundige und
tierschutzgerechte Tötung sicherzustellen. Wissentlich erfolgt (unter
Zugrundelegung der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 StGB betreffend die
Vorsatzform der Wissentlichkeit) das Töten dann, wenn die tötende Person den
Tod des Tieres nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Vom Tierärztevorbehalt ausgenommen sind nur
die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren
sowie die fachgerechte Schädlingsbekämpfung. Aber auch in Fällen (zB Unfälle,
Naturkatastrophen), in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um
dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, darf eine Person, die kein
Tierarzt ist, Wirbeltiere wissentlich töten. Schließlich ist auch die
fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
gemäß Abs. 3 nicht Tierärzten vorbehalten. Zoologen mit entsprechender
Zusatzqualifikation und Humanmediziner sind ebenso wie das Personal von
Schlachthöfen in der Lage, ein Wirbeltier fachgerecht zu töten. Allerdings ist
die Tötung von Tieren zu Demonstrationszwecken im Rahmen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung – wie etwa auch im deutschen Tierschutzgesetz (§ 10) - auf
jene Fälle zu beschränken, in denen der angestrebte und gerechtfertigte Zweck
nicht durch Alternativmethoden erreicht werden kann.
Zu
§ 7 (Verbot von Eingriffen an Tieren):
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung verbietet Eingriffe (das
sind gemäß § 4 Maßnahmen, die zur
Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers (zB auch
Organe) oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen), die nicht
therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung
(zum Zwecke der Identifikation) von Tieren in Übereinstimmung mit den
anwendbaren Rechtsvorschriften dienen. Diese aus der Richtlinie 91/630/EWG über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom
11.12.1991 S. 33 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. 316
S. 36 (Anhang, Kapitel I, Z 8) entlehnte allgemeine Umschreibung von
verbotenen Eingriffen erweist sich als auch auf andere Tiere sinnvoll
anwendbar.
Mit § 7 werden auch Vorgaben des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren, BGBl. III Nr. 137/2000 umgesetzt. Art. 10
Abs. 1 dieses Übereinkommens normiert: Chirurgische Eingriffe zur
Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der
Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere a) das Kupieren des
Schwanzes, b) das Kupieren der Ohren, c) das Durchtrennen der Stimmbänder, d)
das Entfernen der Krallen und Zähne.
Anders als der zitierte Artikel statuiert
diese Bestimmung nicht nur in Bezug auf Heimtiere, sondern in Bezug auf alle
durch dieses Bundesgesetz geschützten Tiere ein Verbot von Eingriffen zur
Veränderung der äußeren Erscheinung eines Tieres oder zu anderen nicht der
Heilung dienenden Zwecken. Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass
Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres
und das Kupieren des Schnabels verboten sind.
Zu Abs. 2:
Zu Z 1 und 2:
In Anlehnung an Art. 10 Abs. 2
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren sind Ausnahmen vom
Verbot von Eingriffen nach Abs. 1 gestattet zur Verhütung der
Fortpflanzung. Des weiteren sind Ausnahmen vom Verbot von Eingriffen gestattet,
wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder
zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der
Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1
festzulegen.
Zu Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 10
Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
umgesetzt, der Folgendes vorsieht:
a) Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird
oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter
seiner Aufsicht vorgenommen werden.
b) Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von
einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sachkundig ist.
Inhaltlich ist § 7 Abs. 3 auch an Art. 3 Abs. 2 lit. b der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im
allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich angelehnt.
Zusätzlich zum Tierärztevorbehalt und zur
Betäubungspflicht schreibt diese Bestimmung in Bezug auf schmerzhafte Eingriffe
auch die postoperative Schmerzbehandlung vor. Abweichendes kann sich aus der
Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1
ergeben.
Eine Betäubung ist jedenfalls nicht
erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in
der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz
geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des
Befindens des Tieres.
Zu
§ 8 (Verbot der Weitergabe,
Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere):
So wie Art. 3 Abs. 2 lit. m
der – den Landestierschutzgesetzen zu Grunde liegende – Vereinbarung gemäß
Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im
besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich verbietet es auch das
Tierschutzgesetz des Bundes, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder erwerben. Unter Qualen
sind eine gewisse Zeit andauernde erhebliche Beeinträchtigungen des betroffenen
Tieres zu verstehen. Weiters ist geregelt, was mit solchen Tieren zu geschehen
hat.
Zu
§ 9 (Hilfeleistungspflicht):
Nach dieser am Landestierschutzrecht
(§ 6 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes, § 6 Abs. 1 des
Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) orientierten Bestimmung ist
derjenige, der ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, nach
Maßgabe der Zumutbarkeit verpflichtet, dem Tier die erforderliche Hilfe zu
leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistungspflicht nach
§ 9 ist demnach
an zwei Bedingungen geknüpft: 1. Erkennbare Verletzung oder In-Gefahr-Bringung,
2. Zumutbarkeit der (Veranlassung der) Hilfe. Die Hilfeleistung ist
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen
Person oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich
wäre.
Die Hilfeleistungspflicht des Halters eines
verletzten oder kranken Tieres ist nicht in § 9 geregelt, sondern ergibt sich aus § 15 in Verbindung mit § 5 dieses Bundesgesetzes.
Zu
§ 10 (Tierversuche):
Gegenstand des Tierversuchsgesetzes, BGBl.
Nr. 501/1989 idgF, ist gemäß § 1 leg. cit. die Regelung von Versuchen
an lebenden Tieren im Sinne des § 2 leg. cit. mit dem Ziel, die Zahl der
Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern
a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B‑VG),
b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes
(Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG),
c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10
Abs. 1 Z 8 B‑VG),
d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und
des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10
Abs. 1 Z 12 B‑VG) sowie
e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit
der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG zuständig ist.
Die Beschränkung des Anwendungsbereiches
des Tierversuchsgesetzes auf in Art. 10 und 14 B‑VG umschriebene Materien
geht bereits auf das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/1974, zurück. In
den Erläuternden Bemerkungen zur diesem zugrundeliegenden Regierungsvorlage
(972 BlgNR XIII. GP) heißt es (S. 5f) zur Kompetenzlage:
„Da der allgemeine Tierschutz in die
Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 des Bundes-Verfassungsgesetz fällt,
beziehen sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Regelung von Tierversuchen
in Kompetenztatbeständen des Art. 10 und des Art. 14. Im einzelnen
ist zu bemerken:
1. Angelegenheiten des Hochschulwesens, die gemäß
Art. 14 Abs. 1 B‑VG – obwohl dort nicht expressis verbis angeführt
(vgl. aber die ausdrückliche Nennung im Art. 14 Abs. 10 B‑VG) – in
Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Bundessache sind (vgl. die
Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2604/1953, 4020/1961);
dieser Kompetenztatbestand umfasst für den hier in Betracht kommenden Bereich
alle Tierversuche im Sinne des § 2 des Gesetzesentwurfes, die im Rahmen
von Hochschulinstituten, Kliniken und Lehrkanzeln der Hochschulen vorgenommen
werden. Tierversuche in sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
wissenschaftlichen Instituten, Labors usw. sind von der Regelung dieses
Gesetzesentwurfes nur erfasst, soweit sie in Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens und in Angelegenheiten
des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle erfolgen.
2. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie,
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG:
Tierversuche, die im Rahmen der
Ausübung gewerblicher Tätigkeit anfallen, fallen nach dem historischen Bestand
des Gewerberechts am 1. Oktober 1925 unter die Angelegenheiten des Gewerbes.
Das Verhältnis dieser Regelung zum Kompetenztatbestand
"Gesundheitswesen" ist im Sinne der Zuordnung zum Art. 10
Abs. 1 Z 8 B‑VG und nicht zu Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG
geklärt.
3. Gesundheitswesen gemäß Art. 10,
Abs. 1 Z 12 B‑VG:
Darunter sind alle Tierversuche im
Rahmen der Forschungseinrichtungen in Krankenanstalten oder sonstige derartige
Versuche, die der Abwehr von Gefahren für den Gesundheitszustand der
Bevölkerung dienen, zu subsumieren; Der Verfassungsgerichtshof erkennt bei
diesem Kompetenztatbestand (vgl. Slg. 3650/1959) dem Zweck einer Maßnahme Bedeutung für die kompetenzrechtliche
Einordnung zu, was er im allgemeinen ablehnt (vgl. Erkenntnis
Slg. 2733/1954), wenn der Zweck nicht im Wortlaut des
Kompetenztatbestandes expressis verbis aufscheint. Es handelt sich bei diesen
Versuchen um Vorgänge, die typischerweise nicht zur Organisation und zur wirtschaftlichen
Seite des Krankenanstaltenbetriebes und sohin nicht zum Kompetenztatbestand
"Heil- und Pflegeanstalten" (Art. 12 Abs. 1 Z 12 B‑VG)
zu rechnen sind, und daher dem Gesundheitswesen zugeordnet werden können.
4. Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich
der Nahrungsmittelkontrolle gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG:
Darunter fallen Tierversuche, die
im Rahmen der Tierheilkunde und der Lebensmittelpolizei anfallen.
Dagegen fehlt eine ausschließliche
Bundeskompetenz für die Regelung derartiger Versuche auf dem Gebiet des
Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge und auf dem Gebiet der
Landeskultur. Versuche in diesen Bereichen fallen somit nur insoweit unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, als sie durch die Bestimmungen des
§ 1 erfaßt sind; so zum Beispiel, wenn diese Versuche in Einrichtungen der
Hochschulen oder der Industrie und des Gewerbes erfolgen.“
Gemäß § 2 des Tierversuchsgesetzes
sind Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes alle für das Tier belastenden,
insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen
experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die
über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung
hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung
einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.
Tierversuche dürfen nur durchgeführt
werden, soweit sie für Forschung und Entwicklung, berufliche Ausbildung,
medizinische Diagnose und Therapie, Erprobung und Prüfung natürlicher oder
künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte, die Erkennung von
Umweltgefährdungen und die Gewinnung von Stoffen unerlässlich sind (§ 3
Abs. 1 TVG). Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika
sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind im Verordnungswege möglich
(§ 3 Abs. 5 TVG). § 18 TVG enthält eine (gegenüber gerichtlicher
Strafbarkeit subsidiäre) Verwaltungsstrafbestimmung.
Die vom Tierversuchsgesetz nicht erfassten
Tierversuche werden von den Tierschutzgesetzen der Länder geregelt (vgl. etwa
§ 7a des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 9 des Wiener Tierschutz-
und Tierhaltegesetzes, § 17 des Vlbg. Tierschutzgesetzes).
Angesichts des Umstandes, dass der
Tierschutz fortan in Gesetzgebung Bundessache sein soll, sollen die
landesgesetzlichen Bestimmungen über Tierversuche durch bundesgesetzliche
ersetzt werden. Zu diesem Zwecke bedient sich diese Bestimmung der
Regelungstechnik des Verweises. Und zwar soll für Tierversuche in
Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz Landessache sind, das
heißt für die von der Geltungsanordnung des Tierversuchsgesetzes nicht
erfassten Tierversuche, das Tierversuchsgesetz des Bundes sinngemäß gelten. Da
§ 10 des vorgeschlagenen
Bundesgesetzes und damit auch das darin verwiesene Tierversuchsgesetz von den
Ländern im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu vollziehen ist, sind dabei
die Zuständigkeitsbestimmungen des Tierversuchsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten
hat und ein Instanzenzug an den Bundesminister ausgeschlossen ist.
Zu
§ 11 (Transport von Tieren):
Zu Abs. 1:
§ 3 Abs. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes stellt bereits klar,
dass durch dieses Bundesgesetz die Tiertransportgesetze in der jeweils geltenden
Fassung nicht berührt werden.
Die Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung
der Richtlinie 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport findet laut
ihrem Art. 1 Anwendung auf den Transport von
a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind,
Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
b) Hausgeflügel, Stubenvögeln,
Hauskaninchen;
c) Haushunden und Hauskatzen;
d) anderen Säugetieren und Vögeln;
e) anderen Wirbeltieren und kaltblütigen
Tieren.
Gemäß Art 1 Abs. 2 betrifft diese
Richtlinie nicht
a) Transporte
- von Tieren ohne kommerziellen Zweck und
einzelne Tiere, die von einer natürlichen Person begleitet werden, die während
des Transports für das jeweilige Tier verantwortlich ist,
- von Heimtieren, die ihren Besitzer auf
einer privaten Reise begleiten.
b) unbeschadet der einschlägigen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Transport von Tieren
- über eine Entfernung von höchstens 50
Kilometern vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort,
- durch Tierzüchter bzw. ‑mäster mit
landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder ihren eigenen Transportmitteln, wenn die
geographischen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten eine Verbringung ohne
kommerzielle Absicht im Rahmen der saisonbedingten Wanderhaltung erforderlich
machen.
Derzeit ist eine Tiertransportverordnung
der Europäischen Union in Ausarbeitung, die an die Stelle der
Tiertransportrichtlinienbestimmungen treten soll. Nach Art. 1 des
Vorschlags vom 28. Januar 2004 für eine Verordnung des Rates über den Schutz
von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates (Nr. 5310/04)
soll die Verordnung den Transport lebender Wirbeltiere zu kommerziellen Zwecken
innerhalb der Gemeinschaft regeln.
Für die von den – die Richtlinie 91/628/EWG
in der Fassung 95/29/EG über den Schutz von Tieren beim Transport umsetzenden –
Tiertransportvorschriften des Bundes nicht erfassten Tiertransporte (zB nicht
kommerzielle Transporte) ordnet diese Bestimmung – so wie es auch in einigen
Tierschutzgesetzen der Länder vorgesehen ist (vgl. etwa § 6 des Kärntner
Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 21 des Steiermärkischen
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 13 des Vorarlberger
Tierschutzgesetzes, § 7 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) –
die Einhaltung bestimmter, durch Verordnung zu konkretisierende,
Mindestanforderungen zum Schutz von lebenden Tieren beim Transport an.
§ 11 erfasst jegliches Verbringen von Tieren, sohin nicht nur – wie etwa
das Tiertransportgesetz-Straße – den Transport durch Kraftfahrzeuge. Auch die
Be- und Entladung von Tieren im Rahmen eines Transports sind erfasst.
Beim Transport von Wassertieren ist darauf
zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst
ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden
wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat. Wassertiere dürfen – im Gegensatz
zu anderen Tieren – vor und während des Transports keinesfalls gefüttert
werden, da ihre Ausscheidungsprodukte die Wasserqualität entscheidend
beeinträchtigen. Die tierartspezifischen Anforderungen an die genannten
Faktoren sind in der Verordnung gemäß Abs. 3 zu regeln.
Sofern durch unsachgemäßen Transport dem
transportierten Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt
werden, ist der (strenger sanktionsbewehrte) Tatbestand des Verbots der Tierquälerei
einschlägig. § 5 Abs. 2
Z 10 verbietet es zum Beispiel, ein Tier durch Beförderung im
geschlossenen Kofferraum eines Fahrzeuges Temperaturen, Sauerstoffmangel oder
einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst zuzufügen.
Zu Abs. 2:
Für den Fall, dass die aufrechte Stellung
des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, für den Transporteur
nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ordnet diese Bestimmung zum Schutz des
transportierten Tieres an, dass das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu
versehen ist, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt.
Weiters ordnet diese Bestimmung – zum
Zwecke der sachgerechten Behandlung des Transportbehältnisses durch den
Transporteur, aber auch zum Zwecke der besseren und schnelleren Versorgung des
transportierten Tieres zum Beispiel im Falle eines Unfalls – an, dass für den
Fall, dass auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne
Weiteres erkennbar ist, dass darin ein Tier transportiert wird, ein Hinweis auf
dem Transportbehältnis anzubringen ist, aus dem hervorgeht, welches Tier
transportiert wird.
Für die Kennzeichnung bzw. den Hinweis
bestehen keine besonderen Formerfordernisse.
Zum
2. Hauptstück: Tierhaltung
Zum 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zu
§ 12 (Anforderungen an den Halter):
Zu Abs. 1
und 3:
Tiere dürfen nur von solchen Personen
gehalten werden, die über die für die Haltung der jeweiligen Tierart benötigten
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ist der Tierhalter nicht deliktsfähig,
sind bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz die Aufsichtspflichtigen nach
Maßgabe des § 38 Abs. 3
verantwortlich.
Weiters ist vorgesehen, dass die Abgabe von
Tieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr der
Zustimmung des Erziehungsberechtigten bedarf.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung verpflichtet – in
Anlehnung an das Landestierschutzrecht (zB § 3 Abs. 2 des
Bgld. Tierschutzgesetzes) – den Halter, der nicht in der Lage ist, für eine diesem
Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, das betreffende Tier
solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für
eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Juristische Personen
haben mit der Haltung eines Tieres solche Personen zu betrauen, die Gewähr für
eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
Zu
§ 13 (Grundsätze der Tierhaltung):
Zu Abs. 1
und 3:
Die in den Folgebestimmungen näher
determinierten Grundsätze leiten sich aus der Richtlinie 98/58/EG her. Diese
Richtlinie wurde von der EG zwar hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutztiere
erlassen, Teile derselben erweisen sich jedoch als fundamental auch für die
übrigen Bereiche der Tierhaltung. Die Verallgemeinerung hat in der Folge einige
sprachliche Adaptierungen erfordert, ohne allerdings die Regelung selbst zu
ignorieren oder zu verändern. Der in Abs. 1 verankerte Grundsatz bildet
Punkt 21 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG ab.
Die Ergebnisse der Diskussionen der
Mitgliedstaaten und eingebundenen EG-Organe bei der Erarbeitung der Richtlinie
98/58/EG, insbesondere des Anhanges werden im wesentlichen unverändert in die
folgenden grundsätzlichen Haltungsbestimmungen übernommen und setzen diese
damit in nationales Recht um. Sie sind im wesentlichen nicht mehr hinterfragbar
oder umdeutbar, wenn auch an manchen Stellen redaktionell oder aus fachlichen
Überlegungen auch inhaltlich modifiziert. Diese Vorgangsweise haben im übrigen
auch die Länder bei der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG gewählt. Die
Richtlinie 98/58/EG wird von der inhaltlich korrespondierenden Entscheidung der
Kommission 2000/50/EG über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben,
in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. Nr. L 19
vom 25.01.2000, S. 51, flankiert.
Die im Anhang der Richtlinie 98/58/EG
getroffenen Regelungen können in vielen Fällen, je nach Aspekt der Betrachtung,
einem oder auch mehreren Themenbereichen zugeordnet werden. In manchen Fälle
ergibt es sich als sinnvoller, von der Themenzuordnung des Anhangs der
Richtlinie 98/58/EG abzuweichen, ohne allerdings die Regelung selbst zu
ignorieren oder zu verändern.
Abs. 1 schreibt vor, dass Tiere dürfen
nur gehalten werden dürfen, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die
Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr
Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Gemäß Abs. 3 sind Tiere so zu halten,
dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Der Phänotyp ist das Erscheinungsbild eines
Tieres oder die Summe der Eigenschaften, unabhängig davon, ob diese angeboren
oder erworben sind. Der Genotyp ist der Teil des Erscheinungsbildes eines Tieres,
der angeboren ist und weitervererbt wird.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 normiert weitere Grundsätze
entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Oberster Grundsatz ist dabei die Verpflichtung zur tiergerechten Haltung.
Diese Bestimmung leitet sich aus der
Richtlinie 98/58/EG ab. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 98/58/EG wird
auf die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen niedergelegten Grundsätze verwiesen, welche
es einschließen, dass die Tiere entsprechend ihren physiologischen und
ethologischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und
wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten, ernährt und versorgt werden.
Nach Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG
tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die
Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder
gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der
Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre
physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen
Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Nach Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG
treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen dahin gehend, dass der Eigentümer oder
Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlbefinden seiner Tiere zu
gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Zu
§ 14 (Betreuungspersonen):
Diese Regelung entspricht Punkt 1 des
Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG. In Modifikation zu Punkt 1 des Anhanges
zur Richtlinie 98/58/EG soll aber mit der Wortwahl „Betreuungspersonen“
deutlich zum Ausdruck kommen, dass sich diese Bestimmung nicht nur auf
„Personal“ im üblichen Verständnis bezieht, sondern auf jede Person, die mit
der Betreuung der Tiere befasst ist (unabhängig von der rechtlichen Beziehung
zum Halter). In jedem Fall sollte aus Werdegang oder Tätigkeit des Halters oder
der von ihm für die Betreuung herangezogenen Personen glaubhaft sein, dass sie
die übliche erforderliche Versorgung sicherstellen oder vornehmen können. Dabei
ist auch davon auszugehen, dass solche Personen dazu im Stande sein sollten, zu
erkennen, ob unter üblichen Umständen zumutbar erkennbare Anzeichen einer
Krankheit oder Verletzung der Tiere vorliegen sowie ob die
Haltungseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand sind. Dabei wird wohl auch zu
berücksichtigen sein, ob eine Person nur kurzfristig bzw. vorübergehend oder ob
sie für einen längeren Zeitraum bzw. dauerhaft mit der Betreuung befasst ist,
sowie ob ihr allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Sinne dieser Bestimmung
die Betreuung der Tiere übertragen ist.
Im Bereich der gewerblichen und der
landwirtschaftlichen Tierhaltung sowie der Haltung von Tieren zu
Demonstrationszwecken (zB Zoos) ist davon auszugehen, dass die erforderlichen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls dann vorliegen, wenn eine
entsprechende Ausbildung durchlaufen worden ist, sei sie schulischer,
akademischer oder auch außerschulisch-praktischer Natur durch Arbeit mit
landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich entsprechender Einweisungen für
bestimmte Tätigkeiten.
In den Verordnungen gemäß
§ § 11, § 24, § 25 Abs. 5,
§ 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der
Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung
der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verordnungen zu regeln.
Im Zusammenhang mit dem Sachkundenachweis
für Betreuungspersonal ist auch die Richtlinie 2000/88/EG über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen zu beachten. Diese Richtlinie
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet sind, die
Information der Betreuungspersonen über die Anforderungen der Schweinehaltung
sicherzustellen, sondern auch Ausbildungskurse anzubieten, die dem Aspekt des
Tierschutzes Rechnung tragen. Daraus resultiert die Verpflichtung, solche Kurse
auch tatsächlich einzurichten und anzubieten.
In jedem Fall ist durch das Haltungsverbot
des § 39 sowie auch unter Berücksichtigung
von strafrechtlichen Entscheidungen klargestellt, wer auf keinen Fall als
Halter auftreten oder sonst für die Betreuung von Tieren herangezogenen werden
darf.
Zu
§ 15 (Versorgung bei Krankheit oder
Verletzung):
Bei Krankheit oder Verletzung der Tiere
sind besondere Versorgungserfordernisse zu berücksichtigen. Die mit Punkt 4
des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG beim Themenbereich der Routinekontrolle
angesiedelte Bestimmung wurde zu einem eigenen Tatbestand erhoben, da sie
weniger eine Kontrollanordnung, sondern eine spezielle Versorgungsanordnung
beinhaltet. Die textliche Modifikation erweist sich als umfassender als die
Formulierung der Richtlinie: Die Formulierung der Richtlinie geht davon aus,
dass ein Tierarzt erst heranzuziehen ist, wenn die Erstversorgung durch den
Halter wirkungslos geblieben ist. Hingegen soll die textliche Modifikation
sicherstellen, dass in bestimmten Fällen auch die sofortige Heranziehung eines
Tierarztes auf Grund der veterinärrechtlichen Vorschriften geboten sein kann
sowie auch dann, wenn der Tierhalter
erkennt, dass die Erstversorgung seine Möglichkeiten übersteigt.
Die gesonderte Unterbringung von Tieren ist
dort von gesteigerter Bedeutung, wo mehrere Tiere gehalten werden: Dies wird
insbesondere auf die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und auf Zoos
zutreffen, aber auch auf die Haltung von Heimtieren, soweit mehrere Tiere
gehalten werden.
Zu
§ 16 (Bewegungsfreiheit):
Diese Bestimmung leitet sich aus
Punkt 7 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Die dort ersichtliche
Passage „oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen“
scheint lediglich in der deutschen Fassung (nicht in den anderen
Sprachfassungen) auf und ist wohl als redaktionelles Versehen zu qualifizieren,
da sie überdies aus fachlichen Gründen sinnstörend ist.
Die dort noch angeführte Passage
betreffende Orientierung an der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen
Erkenntnis nach artgerechter Bewegungsfreiheit erscheint hier im Hinblick auf
den für alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfassten Tiere schon
allgemein formulierten Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 10 sowie im Hinblick auf § 13 Abs. 3 als entbehrlich, wenn nicht zur Vermeidung von
e-contrario-Schlüssen sogar notwendig. Auf die Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 Z 10 ist daher zu verweisen.
Als wesentliche Anforderung in diesem
Zusammenhalt ist das Erfordernis des ungehinderten Aufstehens und Hinlegens
hervorzuheben. Dies begreift auch in sich, dass bei der Haltung mehrere Tiere
in Gruppen alle Tiere sich gleichzeitig hinlegen können oder aufstehen können.
Soweit eine Festlegung der konkreten Bewegungsmöglichkeiten und des
Platzangebotes erfolgt, erfolgt dies selbstverständlich ebenfalls unter
Berücksichtigung auch der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und
praktischen Erfahrungen.
Abs. 3 statuiert – der
staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprechend – ein Verbot
der dauernden Anbindehaltung. Eine dauernde Anbindehaltung liegt dann vor, wenn
die Bewegungsmöglichkeit von Tieren in der Weise eingeschränkt wird, dass sie
ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können.
Wildtiere dürfen nach Abs. 4 auch
nicht vorübergehend angebunden gehalten werden. Greifvögel, die sich im Rahmen
der Beizjagd während der Ausbildung vorübergehend am Reck oder an der Flugbahn
befinden, fallen nicht unter den Begriff der „vorübergehenden Anbindehaltung“.
Zu
§ 17 (Füttern und Tränken):
Diese von Punkt 14, 15, 16 und 17 des
Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hergeleiteten Anforderungen müssen
selbstverständlich für alle gehaltenen Tiere gelten. Sie ergeben sich zwar
schon aus den allgemeinen Haltungsgrundsätzen des § 13 sowie aus § 5, werden hier
jedoch noch einmal angeführt, um sich nicht dem – wenn auch unberechtigten -
Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 98/58/EG auszusetzen.
Zu der von Punkt 16 des Anhanges zur
Richtlinie 98/58/EG hergeleiteten Anforderung ist auszuführen, dass Wasser in
„geeigneter Qualität“ wohl Frischwasser sein muss, nicht jedoch auch jedenfalls
Trinkwasserqualität im Sinne der Trinkwasserverordnung, BGBl. II
Nr. 304/2001, aufweisen muss. Auch ist in Erinnerung zu rufen, dass unter
bestimmten Umständen Tiere ihren Flüssigkeitsbedarf auch ohne Tränkung mit
Frischwasser decken (zB unmittelbar nach der Geburt). Die Deckung des
Flüssigkeitsbedarfes ausschließlich auf sonstigem Wege sollte allerdings nur
fachlich vertretbaren Ausnahmeumständen vorbehalten sein. Weiters wird zu
berücksichtigen sein, dass auch flüssiges Futter dem Begriff „Futter“ zuzuordnen
ist und nicht dem Begriff „Tränkung“.
Zu
§ 18 (Bauliche Ausstattung von
Haltungsvorrichtungen):
Zu Abs. 1:
Diese von Punkt 8 des Anhanges zur
Richtlinie 98/58/EG hergeleitete Bestimmung ist textlich umfassender gestaltet.
Es erweist sich als erforderlich, die Bestimmung so zu fassen, dass sie
entsprechend ihrem Schutzzweck sich nicht nur auf Gebäude und Unterkünfte
bezieht, sondern auch auf die Ausstattung und Einrichtung der Gebäude und
Unterkünfte, daher auf die bauliche Umgebung und Haltungsvorrichtungen, mit
welchen die Tiere in Berührung kommen können Darüber hinaus muss allerdings bei
der Materialbeurteilung berücksichtigt werden, dass die Materialien
verschiedene Eigenschaften auch hinsichtlich Reinigung aufweisen. Insbesondere
im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung kann auch in bestimmten
Haltungsbereichen das Erfordernis bestehen, das Material zu desinfizieren.
Weiterhin muss es jedenfalls auch möglich sein, natürliche Materialien und
Rohstoffe wie insbesondere Holz zu verwenden.
Zu Abs. 2:
Punkt 9 des Anhanges zur Richtlinie
98/58/EG fordert dies, wobei es angemessen erscheint, vom Terminus
„Konstruktion“ abzuweichen und statt seiner den Terminus „Ausführung“ als umfassenderen Begriff zu wählen. Der
Begriff „Unterkunft“ umfasst im Verständnis der Richtlinie 98/58/EG die
unmittelbare Unterbringung der Tiere, wie zB Stallbuchten, Hundehütten.
Zu Abs. 3:
Die hier festgelegte Frist für das
nationale vorzeitige Auslaufen der Zulässigkeit konventioneller Käfige endet
immerhin drei Jahre vor der Frist, die das Gemeinschaftsrecht hiefür vorsieht
und neben wirtschaftlichen Auswirkungen auch einen Rückgang der Eierproduktion
zur Folge haben kann.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung bildet Punkt 11 des
Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Dabei erweist es sich als sinnvoll, die
„erforderliche Unterbrechung“ näher dahin zu determinieren, dass die
Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen zu erfolgen hat. Die fachliche
Notwendigkeit für die Ausnahme in Bezug auf die Kükenaufzucht ergibt sich aus
der Futter- und Wassersuche.
Zu Abs. 5:
Der Bezug auf die relative Luftfeuchtigkeit
auf Basis des Punktes 10 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ergibt sich
aus fachlichen Erwägungen.
Die Regelung des zweiten Satzes basiert auf
Punkt 13 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG. Die Zuordnung ergibt sich
aus dem umfassenden Regelungsanspruch des § 18 (Miteinbezug auch der Ausstattung und Einrichtung), wie die
Erläuterungen zu Abs. 1 schon darlegen.
Das Wohlbefinden der Tiere hängt dann nicht
von einer Lüftungsanlage ab, wenn selbst bei Ausfall oder Fehlen der
Lüftungsanlage die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllt sind.
Zu
Abs. 6:
Der zuständige
Bundesminister soll zur Schaffung eines Systems einer Kennzeichnung serienmäßig
hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte
inklusive Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen, ermächtigt werden, um den Nachfragern solcher Systeme und
Vorrichtungen Klarheit über die Erfüllung der tierschutzrechtlichen
Anforderungen zu verschaffen.
Zu
§ 19 (Nicht in Gebäuden oder
Unterkünften untergebrachte Tiere):
Diese Bestimmung basiert auf Punkt 12
des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG.
Zu
§ 20 (Kontrollen):
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung bildet Punkt 2 des
Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG ab. Damit ist klargestellt, dass in Fällen, in
welchen das Wohlbefinden der Tiere nicht von regelmäßiger Versorgung durch
Menschen (Halter oder für die Versorgung herangezogene Personen) abhängig ist,
die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle nicht besteht. Dies ist in solchen
Fällen anzunehmen, wenn die Fütterung und Tränkung auch ohne tägliche Betreuung
sichergestellt ist. Dies betrifft zB Tiere während des Weideganges oder auch
Heimtiere, deren Wohlbefinden zB bei ausreichender Bereitstellung von Fütterung
und Tränkung auch ohne tägliche Kontrolle sichergestellt ist (zB Zierfische,
Katzen).
Alle Tiere, deren Wohlbefinden von der
regelmäßigen Versorgung durch Menschen abhängt, sind regelmäßig, im Falle von
landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 jedenfalls einmal am
Tag, zu kontrollieren. Dabei ist davon auszugehen, dass unter normalen
Umständen eine allgemeine Augenscheinskontrolle ausreichend ist.
Zu Abs. 2:
Hier ist zu bedenken, dass in Auslegung der
Formulierung des Punktes 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG wohl auch bei
dichtesten Kontrollen nie gewährleistet sein kann, dass „jegliches“ Leiden vermieden
wird. Hier wird daher man sinnvollerweise davon auszugehen haben, dass die
Kontrollen in Art und Umfang so gestaltet sein sollen, dass Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst so weit als möglich minimiert wird. Die Verhinderung
von Leiden ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln anzustreben.
Bei Tieren, die einer über das übliche Maß
hinaus erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen (zB hochträchtige Tiere vor der Geburt,
neugeborene Tiere, erkrankte Tiere) ist die Kontrolle nach Maßgabe der
konkreten Umstände zu intensivieren.
Zu Abs. 3:
Bei dieser Anordnung
(vgl. Punkt 2 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG) wird man davon
auszugehen haben, dass für die Zwecke der Kontrolle auch Möglichkeiten zur
ausreichenden Zusatzbeleuchtung bestehen müssen, sofern die normal herrschende
Lichtstärke zur Kontrolle nicht ausreicht.
Zu Abs. 4:
Diese aus Punkt 13 des Anhanges zur
Richtlinie 98/58/EG systematisch zum Themenbereich der Kontrollen gezogene
Bestimmung soll sicherstellen, dass regelmäßig, im Falle von
landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 jedenfalls ein Mal
täglich, die Funktionsfähigkeit der Anlagen einschließlich der Alarmhinweise zu
Ausfall oder Fehlfunktion der Anlagen kontrolliert wird. In sachlich gerechtfertigten
Fällen (zB wenn die Tiere zu mehreren Fütterungs- oder Tränkungseinrichtung
Zugang haben) wird eine tägliche Systemkontrolle ausreichend sein.
Zu
§ 21 (Aufzeichnungen):
Diese aus Punkt 5 und 6 des Anhanges
zur Richtlinie 98/58/EG hergeleitete Bestimmung wird in Teilbereichen vom
Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 71/2003, und von der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II
Nr. 426/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002, näher
spezifiziert.
Die Aufzeichnungen der Todesfälle haben
über die Punkt 5 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG hinaus alle
Todesfälle zu umfassen. Dabei können auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften
zu führende Bestandsverzeichnisse herangezogen werden. Für die
Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen hinsichtlich toter Tiere bestehen in
Österreich keine speziellen Fristen, so dass auf die Frist des Punktes 5 des
Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG zurückgegriffen werden kann. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass für alle Aufzeichnungen über die
medizinische Behandlung von Tieren gemäß der Rückstandskontrollverordnung eine
Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vorgesehen ist. Diese Aufzeichnungen sind auch
tagfertig zu führen.
Die umschriebene Aufzeichnungspflicht
bezieht sich nur auf landwirtschaftliche Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß
§ 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31, sohin nicht auf die
Haltung von Heimtieren, soweit diese nicht unter die zuvor genannten
Tierhaltungen fällt.
Während für die Vornahme medizinischer
Behandlungen eine generelle, das heißt für alle Tiere geltende
Aufzeichnungspflicht besteht, müssen tote Tiere aus Gründen der
Durchführbarkeit nur dann
aufgezeichnet werden, wenn es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt.
Zu
§ 22 (Zuchtmethoden):
Diese Bestimmung leitet sich – nunmehr auf
alle Tiere ausgeweitet – aus Punkt 20 des Anhanges zur Richtlinie 98/58/EG
her. Bei der Anwendung von zulässigen Zuchtmethoden ist jedenfalls auch auf
§ 7` Abs. 3 dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen.
Zu
§ 23 (Bewilligungen):
§ 23 regelt die Bewilligungskriterien und ‑modalitäten für jene Fälle,
in denen dieses Bundesgesetz eine Bewilligungspflicht vorschreibt
(Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Haltung von Tieren in Zirkussen
und ähnlichen Einrichtungen, Verwendung von Tieren bei sonstigen
Veranstaltungen, Tierheime und Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten) sowie, was mit den Tieren im Falle einer Entziehung der
Bewilligung zu geschehen hat.
Zum 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Zu
§ 24 (Tierhaltungsverordnung):
Zu Abs. 1:
Während das vorgeschlagene Bundesgesetz die
Grundsätze und allgemeinen Anforderungen für die Haltung und den Umgang mit
Tieren regelt, sollen die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung einzelner
Tierarten als Sonderbestimmungen im Rahmen von Verordnungen geregelt werden.
Diese Regelungstechnik, welche auch dem
Tierschutzrecht der Bundesländer (im Übrigen auch dem deutschen und Schweizer
Tierschutzrecht) zugrunde liegt, trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
den Haltungsanforderungen vorwiegend um verrechtlichte fachwissenschaftliche
Erkenntnisse bzw. um technische Normen und damit um eine dynamische Materie
handelt. Es muss schon aus der Sicht der Verwaltungsökonomie möglich sein,
diese Vorgaben möglichst einfach und rasch an Veränderungen in der
Tierhaltungstechnik und an die laufend in Veränderung befindlichen Rechtsakte
der Europäischen Union sowie an den Fortschritt der wissenschaftlichen
Erkenntnisse der Tierschutzforschung anzupassen.
Bei der Festlegung von Mindestanforderungen
für die Haltung sind vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen. Auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse sowie – im Lichte der verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Erwerbs- und Eigentumsfreiheit – die ökonomischen Auswirkungen ist Bedacht zu
nehmen.
Zu Abs. 2:
Es ist unrealistisch und auch nicht
notwendig, in der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Haltungsanforderungen
für alle Wirbeltiere zu regeln. Dementsprechend sieht Abs. 2 vor, dass für
Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch
Verordnung geregelt ist, die Behörde aus Anlass eines Antrages eine
Stellungnahme des Tierschutzrates über die nach dem anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen
hat, die in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) verlautbart wird.
Zu Abs. 3:
Diese Bestimmung verpflichtet den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Erlassung von Vorschriften über
die (elektronische) Kennzeichnung von Hunden und Katzen (Chippung), wodurch vor
allem das Problem der ausgesetzten, zurückgelassenen oder entlaufenen Tiere
gelöst bzw. verbessert werden kann. Es ist dabei die nach dem Stand der
Wissenschaft für die Tiere am wenigsten belastende und gleichzeitig sicherste
Kennzeichnungsmethode zu wählen.
Zu
§ 25 (Wildtiere):
Zu Abs. 1
und 3:
Die Haltung von Wildtieren zählt zu den
besonders sensiblen Bereichen des Tierschutzes, da Wildtiere üblicherweise
besondere Ansprüche an die Haltung haben. Die Landestierschutzgesetze sehen
dementsprechend grundsätzlich ein Haltungsverbot mit der Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung (zB § 5 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 10 des
Kärntner Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 15 des Steiermärkischen
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 15 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes) bzw. vorweg eine Bewilligungspflicht (zB § 6 des
Vorarlberger Tierschutzgesetzes) vor. Mittels Verordnung sind dabei jene
Wildtierarten zu bezeichnen, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege
stellen (§ 7 des NÖ Tierschutzgesetzes, § 15 des Wiener
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Mitunter ist im Landestierschutzrecht aber
auch vorgesehen, dass mittels Verordnung bestimmte Arten von Wildtieren, die
keine besonderen Ansprüche an die Haltung stellen, von der Bewilligungspflicht
ausgenommen werden können (§ 6 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes).
Die vorgeschlagene Bestimmung statuiert
eine Anzeigepflicht (insbesondere für Privatpersonen) in Bezug auf die Haltung
von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Ein
Bewilligungsverfahren ist nicht vorgesehen, da die Behörde ohnedies
Überwachungsbefugnisse hat, so dass durch eine – zudem effizienter
administrierbare – Anzeigepflicht dem Tierschutz entsprechend Rechnung getragen
werden kann.
Der zuständige Bundesminister hat jene
Wildtierarten im Verordnungsweg zu bezeichnen. Anlässlich eines
Anzeigeverfahrens ist auch zu prüfen, ob gegen das Bundesgesetz über die
Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
BGBl. I Nr. 33/1998 in der geltenden Fassung verstoßen worden ist.
Des weiteren hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des
Tierschutzes zu verbieten. Das Verbot gemäß Abs. 3 Z 2 hat jene
Tierarten zu umfassen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die
Anforderungen, die diese Tiere an Haltung und Pflege stellen, von herkömmlichen
Tierhaltern auch bei bestem Willen nicht erfüllt werden können. Zoos, die über
eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sind
von diesem Verbot ausgenommen, da gerade diesen Einrichtungen im Sinne der
Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos eine Schlüsselfunktion
bei der Erhaltung der Vielfalt der Arten zukommt. Die Ausnahme vom Verbot der
Haltung bestimmter Wildtierarten gilt nicht nur für Zoos, sondern auch für
andere wissenschaftliche Einrichtungen, unbeschadet des Erfordernisses einer Anzeige.
Schließlich hat der zuständige
Bundesminister gemäß § 24 Abs. 1
Z 2 unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse (auch) für die Haltung von Wildtieren Mindestanforderungen zu
erlassen. Die Mindestanforderungen, die an die Haltung und Pflege von
Wildtieren zu stellen sind, gelten ohne Unterschied für alle damit erfassten
Tierarten. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Nutzungsform und der der
Haltung zugrunde liegenden Motivation und sind unabhängig davon, ob Wildtiere
im privaten Bereich, als landwirtschaftliche Nutztiere oder in Zoos und anderen
Einrichtungen gehalten werden.
Zu Abs. 2:
Zoos, Tierheime und Tierhaltungen im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten sind von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 deshalb
ausgenommen, da deren behördliche Zulassung gesondert in anderen Bestimmungen
des vorgeschlagenen Bundesgesetzes geregelt wird.
Die in Z 1 genannten Einrichtungen
unterliegen ohnedies den Vorgaben des Tierversuchsgesetzes und sind daher von
der Anzeigepflicht nach der vorgeschlagenen Bestimmung ebenfalls auszunehmen.
Zu Abs. 4:
Selbständig, regelmäßig und in
Ertragsabsicht betriebene Einrichtungen, in welchen Wildtiere, die keine
besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, gehalten werden (zB
Schaugehege), bedürfen einer Bewilligung nach § 23, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einer Bewilligung (zB Zoos) oder einer Anzeige (zB Gehege, in denen Schalenwild
ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird) bedürfen.
Zu Abs. 7:
Wie auch im Landestierschutzrecht mitunter
vorgesehen (z.B. § 13 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes)
verbietet diese Bestimmung die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung.
Zu
§ 26 (Haltung von Tieren in Zoos):
Zu Abs. 1:
Die Haltung von Tieren in Zoos im Sinne des
§ 4 Z 9 bedarf einer Bewilligung
der Behörde nach § 23.
Die Haltung von Tieren in Zirkussen und
ähnlichen Einrichtungen (zB Varietés, Wandertierschauen) wird in einer eigenen
Bestimmung (§ 27) geregelt.
Tierhandlungen werden in § 31 geregelt.
Zu Abs. 2:
Da die Richtlinie 1999/22/EG über die
Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999,
S 24 vor allem auch das Wohlergehen der Tiere zum Ziel hat (zur
Entstehungsgeschichte der Zoorichtlinie vgl. etwa Herbrüggen, Tierschutzrecht,
S. 128 ff), was in dem in der Richtlinie vor der Erhaltung der
biologischen Vielfalt genannten Ziel des Schutzes wildlebender Tiere auch
seinen Ausdruck findet, soll die genannte Richtlinie durch Bundesrecht
umgesetzt werden.
Zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie
1999/22/EG hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von
Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten
Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos zu erbringende
Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche
Forschung) zu erlassen.
Im Verordnungsweg sollen für verschiedene
Kategorien von Zoos abgestufte Anforderungen, insbesondere auch bezüglich
Ansprüche an Leitung, Betreuung und Aktivitäten in Abhängigkeit von den Ansprüchen
der jeweiligen Tierarten, festgelegt werden.
Zu Abs. 3:
Durch diese Bestimmung wird Art. 6 der
Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt.
Wird der Zoo gänzlich oder teilweise
geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere
nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu
sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere, solchen Vereinigungen,
Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem
Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll,
gleichwertige Haltung bieten. In Bezug auf andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist
gemeinschaftsrechtskonformerweise davon auszugehen, dass sie eine gleichwertige
Haltung bieten.
Zu
§ 27 (Haltung von Tieren in Zirkussen,
Varietés und ähnlichen Einrichtungen):
Zu Abs. 1:
Abs. 1 statuiert ein Verbot der
Haltung und Verwendung von Wildtieren zur Mitwirkung in Zirkussen (§ 4 Z 10), Varietés (§ 4 Z 11) und ähnlichen Einrichtungen.
Bereits in der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B‑VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im
besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich haben sich die Bundesländer
darauf geeinigt, dass ab 1. Jänner 2005 keine Wildtiere in Zirkussen,
Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen.
Zu Abs. 2:
Für Tiere, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen
Einrichtungen erlaubterweise verwendet werden, bedarf es im Interesse des
Tierschutzes Regelungen hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Betreuungspersonal
und zulässigen bzw. verbotenen Dressurübungen.
Zu Abs. 3:
Unbeschadet des Haltungs- und
Verwendungsverbots nach Abs. 1 bedarf die Haltung von (sonstigen) Tieren
in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen einer Bewilligung der
Behörde. Insbesondere bedarf auch die Erhöhung der Zahl der Tiere sowie die
Haltung anderer als der bereits bewilligten Tiere einer Bewilligung.
Eine nach § 27 erteilte Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Abs. 3
stellt weiters klar, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 (zB Entziehung der Bewilligung) mit dem Zirkus „mitwandert“.
In Anlehnung an § 3 Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort.
Zu Abs. 4:
Abs. 4
normiert die Bewilligungskriterien.
Zu Abs. 5:
Abs. 5
verpflichtet Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, dass jeder
Standortswechsel der Behörde des nächsten Standortes – unter Anschluss der
Bewilligung (im Original oder in Kopie) – rechtzeitig anzuzeigen ist. Stellt
die betreffende Behörde Mängel fest, so kann sie nach § 23 Z 5
vorgehen.
Zu Abs. 6:
Für den Fall,
dass ein Zirkus, ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung gänzlich oder
teilweise geschlossen wird, ordnet Abs. 6 die sinngemäße Anwendung des 26 Abs. 3 an.
Zu
§ 28 (Verwendung von Tieren bei
sonstigen Veranstaltungen):
Es findet eine
nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung statt, in deren Rahmen Tiere
gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits
veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellt daher
eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und
sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung
die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die
Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität
zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu
können.
Verkaufsveranstaltungen
mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im
zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die
rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend
im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des
Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden
sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B
lit. b der Art. 15a B‑VG – Vereinbarung zur Verbesserung des
Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen.
Veranstaltungen
im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs. 1 des
Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind
Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen
und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie
entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen
können (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme
oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der
„Veranstaltung.“ Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen
jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen
einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des
Bundes erfasst sein.
Dementsprechend sieht die vorliegende
Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer
behördlichen Bewilligung nach § 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen
Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als
Dauerbewilligung erteilt werden.
Das Filmen und
Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (zB Urlaubsaufnahmen,
Fotos vom Heimtier) oder im Rahmen einer Amtshandlung oder sonst zu Kontroll-
und Dokumentationszwecken fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. Bloßes
Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, lit. B
Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG
zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im
außerlandwirtschaftlichen Bereich).
Die vorliegende
Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des § 5 erlaubte)
Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren.
Zu
§ 29 (Tierheime):
Zu Abs. 1:
Wie die Mehrzahl der
Landestierschutzgesetze (§ 6 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 12
des Oö. Tierschutzgesetzes, § 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes,
§ 11 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 17 des Wiener Tierschutz-
und Tierhaltegesetzes) unterwirft auch diese Bestimmung den Betrieb eines
Tierheims nicht einem Anzeige-, sondern einem Bewilligungsverfahren.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 normiert die
Bewilligungskriterien.
Zu Abs. 3:
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht
(zB § 17 Abs. 5 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) sieht
diese Bestimmung vor, dass die Leitung des Tierheimes ein Vormerkbuch zu führen
hat, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und
Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren
Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere
einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges
(Tötung, Verenden oder Vergabe an Personen) sowie, im Fall der Vergabe, Name
und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen müssen drei
Jahre lang aufbewahrt werden.
Zu Abs. 4:
Abs. 4 verpflichtet den zuständigen
Bundesminister zur Erlassung von Durchführungsverordnungsvorschriften.
Zu
§ 30 (Entlaufene, ausgesetzte,
zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere):
Gemäß § 388 in Verbindung mit § 285a
ABGB unterliegen auch Tiere fundrechtlichen Bestimmungen. Bei Fundtieren
handelt es sich um „bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die
ohne den Willen des Inhabers aus dessen Gewalt gekommen sind.“
Die Aufgabe der gesetzeskonformen Unterbringung
und Betreuung stellt sich der Behörde auch im Zusammenhang mit herrenlosen,
beschlagnahmten und abgenommenen Tieren.
Das Landestierschutzrecht sieht in diesem
Zusammenhang unterschiedliche Regelungsmodelle vor. Z.B. enthält § 17 des
Salzburger Tierschutzgesetzes eine Regelung betreffend Schutzverwahrung von
Tieren in Form einer an Tierheime gerichteten Ermächtigung. Eine ähnliche
Regelung enthält auch § 26 des Steiermärkischen Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes, welcher jedoch eine Pflicht der Tierheime zur Schutzverwahrung
von Tieren (gegen Aufwandsentschädigung durch Land und Gemeinde) statuiert.
§ 21 des Tiroler Tierschutzgesetzes verpflichtet wiederum die Behörde, für
die vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen, wenn ihr ein Tier übergeben
wird.
Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem im
Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Demnach
hat die Behörde für eine geeignete Unterbringung der betroffenen Tiere zu
sorgen. Die Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine Übergabe an den
Halter fachlich und rechtlich in Betracht kommt. Auf Grund des weiten
Halterbegriffs des § 4 Z 1 kann es
auch mehrere Halter im Sinne dieses Bundesgesetzes geben. Ein häufiger Fall
einer mehrfachen Halterschaft besteht darin, dass Tierheime Tiere nur unter
Eigentumsvorbehalt an Interessenten abgeben. Wird in einem solchen Fall das
Tier dem unmittelbaren Besitzer abgenommen, so hat die Übergabe an den
Eigentümer Vorrang vor anderen in Betracht kommenden Verfügungen. Zum Zwecke
der Hintanhaltung des Problems von ausgesetzten, zurückgelassenen oder
entlaufenen Hunden ermächtigt § 24 Abs. 2 den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur
Erlassung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen.
Zu
§ 31 (Haltung von Tieren im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten):
Zu Abs. 1:
Tiere können auch Gegenstand eines Gewerbes
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sein, sofern es
sich bei der – Tiere zum Gegenstand habenden – Tätigkeit um eine gewerbsmäßig,
das heißt selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübte Tätigkeit
handelt, die gesetzlich nicht verboten ist (zB § 220a StGB: Werbung für
Unzucht mit Tieren) und nicht unter die Ausnahmetatbestände der §§ 2 bis 4
GewO fällt (zB Ausnehmung der Landwirtschaft und der Nebengewerbe der Landwirtschaft
gemäß § 2 GewO).
Da Tiere zum Gegenstand habende Gewerbe
nicht in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94 GewO) aufscheinen,
handelt es sich dabei regelmäßig um freie Gewerbe im Sinne des § 5 GewO
(zB Tierpensionen, Tierhandlungen).
Nach der vorgeschlagenen Bestimmung bedarf
die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Bewilligung
nach § 23.
Zu Abs. 2:
In Anlehnung an die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren
gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, in Bezug auf den Zoohandel normiert diese
Bestimmung, dass in jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit gehalten werden, eine ausreichende Anzahl von Personen mit
Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein muss.
In Tierhandlungen sind diese Personen zu einer ausreichenden Kundeninformation
betreffend Tierhaltung einschließlich erforderlicher Impfungen verpflichtet.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 enthält eine an § 70a der
Gewerbeordnung angelehnte Verordnungsermächtigung. Und zwar hat der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die
sonstigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie den anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über
die artgemäße Tierhaltung, fachgemäße Pflege und Wartung zu erlassen.
Insbesondere hat die zu erlassende Verordnung auch Vorschriften über die von
den mit der gewerblichen Tierhaltung (zB Tierhandlung, Tierpension)
beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung zu enthalten.
Zu Abs. 4:
Unter gewerbliche Haltung von Tieren zum
Zwecke der Zucht im Sinne dieses Bundesgesetzes ist beispielsweise die Zucht
von Hunden, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Zierfischen, Ziervögeln und
Reptilien zu subsumieren.
Zu
§ 32 (Schlachtung oder Tötung):
Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass –
unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 – die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf, dass
ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst vermieden
werden.
Abs. 2 verbietet das Schlachten ohne
Betäubung vor dem Blutentzug. Die Verordnung gemäß Abs. 4 regelt eventuell
nötige Ausnahmen, z.B. für Notschlachten.
Abs. 3 stellt klar, dass der gesamte
Schlachtvorgang einschließlich der Verbringung und Unterbringung nur durch
entsprechend qualifiziertes Personal erfolgen darf.
Abs. 4 verpflichtet den zuständigen
Bundesminister zur Erlassung näherer Vorschriften, mit denen insbesondere auch
die Vorgaben der Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21
umzusetzen sind.
Die Lebendhälterung von Speisefischen auf
Märkten, in Gastronomiebetrieben und dergleichen geht der Tötung unmittelbar
voran; die fischartspezifischen Mindestanforderungen (insbesondere
Besatzdichte, Sauerstoffgehalt des Wassers und sonstige Wasserqualität sowie
höchstzulässige Hälterungsdauer) sind daher auch in der Verordnung über das
Schlachten und Töten zu regeln.
Zum 3. Hauptstück: Vollziehung
Zu
§ 33 (Behörden):
Die umfassende Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörden entspricht dem Stand der Landesgesetzgebung.
Die zweitinstanzliche Zuständigkeit des
unabhängigen Verwaltungssenates führt den insbesondere mit dem
Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65, eingeschlagenen
Weg fort.
Zu
§ 34 (Mitwirkung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes):
So wie die Landestierschutzgesetze sieht
auch das vorgeschlagene Bundesgesetz die Mitwirkung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes vor, und zwar in Bezug auf jene Bestimmungen, an deren
Vollzug eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich
und sinnvoll ist.
Die Mitwirkung besteht insbesondere in der
Erstattung von Anzeigen, der Festnahme von auf frischer Tat betretenen Personen
im Sinne des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes sowie in der vorläufigen
Beschlagnahme von Tieren oder Gegenständen (§ 39 des
Verwaltungsstrafgesetzes). Für den Fall einer vorläufigen Beschlagnahme haben
die Tierschutzbehörden Vorsorge für die körperliche Abnahme, den Transport
sowie die Unterbringung des beschlagnahmten Tieres zu treffen.
Zu
§ 35 (Behördliche Überprüfungen):
Zu Abs. 1:
Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte
obliegt der Behörde.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 normiert besondere
Kontrollpflichten in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie
Tierhaltungen gemäß §§ 25 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4, 26 (Zoos), 27 (Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen), 29 (Tierheime) und 31 (Haltung von
Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten).
In Bezug auf Zoos sollen damit insbesondere
auch die Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. 1999
Nr. L 94/24, umgesetzt werden.
Zu Abs. 3:
Die vorgeschlagene, an den
Landestierschutzgesetzen (zB § 21 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes)
orientierte Bestimmung sieht – vor allem auch im Hinblick auf die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 6 und 7 der Richtlinie
98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher
Nutztiere, ABl. 1998 Nr. C 221/23, sowie die Entscheidung der
Kommission 2000/50/EG vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an
die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten
werden, ABl. 2000 Nr. L 19/51) – die Erlassung näherer
Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte durch den zuständigen
Bundesminister vor.
Zu Abs. 4:
Abs. 4 statuiert eine behördliche
Kontrollpflicht in Bezug auf jegliche Tierhaltung (insbesondere auch
Heimtierhaltung außerhalb von Zoos und Tierheimen), wenn im Hinblick auf
Verstöße des Tierhalters gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine
gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe über ihn verhängt worden ist,
die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht oder
wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
Zu Abs. 5:
Abs. 5 legt die Kontrollorgane fest.
Diese haben über eine ausreichende fachliche Qualifikation zu verfügen, welche
durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen ist.
Zu Abs. 6:
Die nach dem Vorbild des § 28 des
Salzburger Nutztierschutzgesetzes und des § 19 des Salzburger Tierschutzgesetzes
vorgesehenen Anpassungsaufträge geben der Behörde die Möglichkeit, den
Tierhalter ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer
rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Darüber hinaus ist dieses Instrument
geeignet, hinsichtlich der Art der aufgetragenen Maßnahmen und durch die
Einräumung einer angemessenen Frist flexibel auf die Bedürfnisse jedes
Einzelfalls einzugehen. Es stellt sicher, dass die Situation der betroffenen
Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen
Strafverfahrens abgewartet werden muss.
Zu Abs. 7:
Abs. 6 statuiert eine Berichtspflicht
hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6.
Zu § 36 (Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht):
Zu Abs. 1:
Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sowie für den Fall des
begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes räumt die
vorgeschlagene – an den Landestierschutzgesetzen (zB § 21 des Vorarlberger
Tierschutzgesetzes, § 22 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes,
§ 25 des Tiroler Tierschutzgesetzes) orientierte – Bestimmung den Organen
der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den
zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen
und Transportmitteln ein. Dabei sind die erforderlichen veterinärpolizeilichen
Vorkehrungen (insbesondere betreffend Tiergesundheit) einzuhalten. Ferner ist
mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
Soweit die Erhebungszwecke nicht
beeinträchtigt werden, ist dem für die Tierhaltung Verantwortlichen Gelegenheit
zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
Zu Abs. 2
und 3:
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht
(zB § 25 Abs. 3 des Tiroler Tierschutzgesetzes) statuieren die
Abs. 2 und 3 eine Duldungspflicht der über die betroffenen Liegenschaften,
Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten sowie eine grundsätzliche
Auskunftspflicht der mit der (kontrollierten) Tierhaltung befassten Personen.
Zu
§ 37 (Sofortiger Zwang):
Zu Abs. 1:
Zum Zwecke der effektiven Beendigung von
Verstößen gegen §§ 5 bis 7, aber auch der Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwerer Angst räumt diese Bestimmung – in Anlehnung an
die Landestierschutzgesetze (zB § 22 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes,
§ 23 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) – den zuständigen
Organen das Recht zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein.
Zu Abs. 2
und 3:
Für den Fall von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 sieht diese
Bestimmung in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze die Möglichkeit der
(vorläufigen) Abnahme des Tieres vor. Das weitere Schicksal des abgenommenen
Tieres richtet sich nach § 30. Das abgenommene Tier ist schließlich als verfallen anzusehen, wenn
der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier
in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist.
Zum 4. Hauptstück: Straf- und Schlussbestimmungen
Zu
§ 38 (Strafbestimmungen):
Zu Abs. 1
und 2:
Wie auch in einigen
Landestierschutzgesetzen vorgesehen (zB § 24 Abs. 2 des Kärntner
Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 24 Abs. 4 des Salzburger
Tierschutzgesetzes, § 34 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) sieht diese Bestimmung – je nach
Unrechtsgehalt - zwei unterschiedliche Strafrahmen vor. Zudem wird – wie
ebenfalls in einigen Landestierschutzgesetzen vorgesehen (zB § 24
Abs. 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) – für den
Wiederholungsfall eine höhere Strafe angedroht. In Anlehnung an das
Landestierschutzrecht handelt es sich dabei um Geldstrafen.
Die in Abs. 1 angedrohte Höchststrafe
für Verstöße gegen die §§ 5 bis 8 beträgt für den Wiederholungsfall 15 000 Euro, was der im
Landestierschutzrecht angedrohten höchsten Geldstrafe (§ 34 des Steiermärkischen
Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) entspricht.
Die in Abs. 2 vorgesehene Höchststrafe
entspricht für den Wiederholungsfall im Wesentlichen dem Durchschnitt der in
den Landestierschutzgesetzen angedrohten Strafen (§ 13 Abs. 1
des Bgld. Tierschutzgesetzes:
36 Euro bis 3.600 Euro; § 24 Abs. 2 des Kärntner
Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes: bis zu 2.180 Euro bzw. 3.630 Euro,
4.360 Euro bzw. 7.260 Euro; § 13 Abs. 1 und 2 des
NÖ Tierschutzgesetzes: 35 Euro bis 3.650 Euro bzw.
7 000 Euro oder Arrest bis zu 3 Monaten; § 19 Abs. 1 des
Oö. Tierschutzgesetzes: bis zu 3.600 Euro bzw. 14 500 Euro;
§ 24 Abs. 4 des Salzburger Tierschutzgesetzes: bis zu 730 Euro
bzw. 3.700 Euro bzw. 7.300 Euro; § 29 Abs. 1 des Slbg.
Nutztierschutzgesetzes: bis zu 370 Euro bzw. 2.200 Euro bzw.
7.300 Euro; § 34 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tierschutz-
und Tierhaltegesetzes: bis zu 15 000 Euro bzw. 10 000 Euro;
§ 26 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes: bis zu
10 000 Euro; § 23 Abs. 2 des Vlbg. Tierschutzgesetzes:
bis zu 4 000 Euro bzw. 8 000 Euro; § 28 Abs. 1, 2
und 3 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes: bis zu 3 500 Euro
bzw. 14 000 Euro).
Zu Abs. 3:
In Anlehnung an das Landestierschutzrecht
(zB § 13 Abs. 2 des Bgld. Tierschutzgesetzes, § 24
Abs. 4 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes, § 34
Abs. 3 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, § 19
Abs. 3 des Oö. Tierschutzgesetzes) sieht Abs. 3 vor, dass nach
Maßgabe der Abs. 1 und 2 auch diejenige Person zu bestrafen ist, die es
duldet, dass eine ihrer Aufsicht oder Erziehung unterstehende Person, die von
der Behörde nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, diesem Bundesgesetz
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in
Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie die Tat hätte
verhindern können.
Zu Abs. 4:
Wie auch in den Landestierschutzgesetzen
vorgesehen (zB § 13 Abs. 5 des Bgld. Tierschutzgesetzes,
§ 19 Abs. 2 des Oö. Tierschutzgesetzes, § 28 Abs. 4
des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes), stellt Abs. 4 auch den
Versuch unter Strafe.
Zu Abs. 5:
Abs. 5 regelt das Absehen von der
Strafe. Bei bloß geringfügigem Verschulden des Täters und unbedeutenden Folgen
für das Wohlbefinden der Tiere soll der Akzent auf bewusstseinsbildende,
aufklärende Maßnahmen gesetzt werden, womit dem Tierschutz besser gedient ist
als durch Strafen.
Zu Abs. 6:
Diese Bestimmung ist – wie auch in der
Regierungsvorlage zum StRÄG 1971 (39 BlgNR XII. GP 19) empfohlen –
mit einer Subsidiaritätsklausel gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit
ausgestattet. Eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB,
das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, wäre im Übrigen aufgrund des
Art. 4 7. ZPEMRK bedenklich. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich
wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck
kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach
§ 222 StGB in Frage (vgl. Philipp, § 222, Wiener Kommentar, Rz 69).
Zu
§ 39 (Verbot der Tierhaltung):
Zu Abs. 1:
Das Verbot der Tierhaltung ist in der Weise
festzulegen, als es mit
Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist,
damit eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.
Zu
§ 40 (Verfall):
Zu Abs. 1:
Abs. 1 regelt die Fälle, in denen von
der Behörde ein Verfall (§ 17 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 52/1991) auszusprechen ist.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 regelt in Anlehnung an das
Landestierschutzrecht (zB § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz-
und Tierhaltegesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes)
den Umgang mit einem für verfallen erklärten Tier.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 regelt die Kostentragung.
Weiters ist vorgesehen, dass die Behörde einen erzielten Erlös (zB aus der
Veräußerung) dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der Kosten auszufolgen hat.
Zu § 41 (Tierschutzombudsmann):
Zum Zwecke der Effektuierung des
Tierschutzes sieht die vorliegende Bestimmung die Einrichtung des
Tierschutzombudsmannes vor. Und zwar hat jedes Land gegenüber dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen Tierschutzombudsmann zu
bestellen.
Als tierschutzrelevante Zusatzqualifikation
im Sinne des Abs. 2 kommt insbesondere die Absolvierung der Ausbildung zum
„Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz“ oder einer gleichwertigen
Ausbildung in Frage.
Die verfassungsrechtliche
Weisungsfreistellung (Abs. 5) und die Befangenheitsregelung (Abs. 6)
sind unabdingbare Voraussetzungen für ein unabhängiges und glaubwürdiges
Agieren der – andernfalls im Weisungszusammenhang stehenden –
Tierschutzombudsmänner.
Abs. 4 legt die Befugnisse des
Tierschutzombudsmannes fest.
Als Abberufungsgründe im Sinne des
Abs. 7 kommen etwa die dauernde Unfähigkeit zu einer ordentlichen
Funktionsausübung (zB wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen) oder die
grobe Verletzung oder dauernde Vernachlässigung der dem Tierschutzombudsmann
obliegenden Aufgaben in Betracht.
Zu § 42 (Tierschutzrat):
Zu Abs. 1,
7 und 8:
Der zu schaffende
Tierschutzrat ist eine Expertenkommission, die ehrenamtlich tätig wird. Zu
seinen Aufgaben zählen: Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen
in Fragen des Tierschutzes, Erstellen von Stellungnahmen zu
Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes, Erarbeitung von
Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den
Ländern notwendig sind, Beantwortung von Anfragen und Formulierung von
Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes, Erarbeitung von Vorschlägen zur
Verbesserung des Vollzugs sowie Erstellen und
Veröffentlichung eines Berichtes über die Tätigkeiten des Tierschutzrates im
Veterinärjahresbericht.
Zu Abs. 2:
Abs. 2
bestimmt die Personen, die im Tierschutzrat regelmäßig mitwirken.
Zu Abs. 3:
Die Mitglieder
sind dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft zu machen. Für jedes
Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
Zu Abs. 4 und 6:
Den Vorsitzenden
sowie dessen Stellvertreter benennt der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen aus dem Kreis der Sachverständigen der Veterinärmedizinischen
Universität und der Universität für Bodenkultur. Der Vorsitzende vertritt den
Rat nach außen. Das Gremium verwaltet sich selbst und kann externe Experten zu
Beratungen beiziehen. Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des
Tierschutzrates einzurichten.
Zu Abs. 5:
Außer der
Bezahlung der möglicherweise anfallenden Reisekosten ist die Mitarbeit im
Tierschutzrat ehrenamtlich.
Zu
§ 44 (In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen):
Zu Abs. 3:
Es wäre nicht zweckmäßig, einen Abschluss
anhängiger Verfahren nach der bisherigen Rechtslage vorzusehen, da dies
– auf unabsehbare Zeit – zur Erlassung von Bescheiden führen müsste,
die mit der nunmehrigen Rechtslage nicht im Einklang stünden und allenfalls
sogleich von Amts wegen geändert werden müssten. Daher soll auf die anhängigen
Verfahren die neu geschaffene Rechtslage Anwendung finden. Ein
Zuständigkeitsübergang soll jedoch nicht stattfinden, da es als zweckmäßig
erscheint, dass anhängige Verfahren von den bisher zuständigen Behörden zu Ende
geführt werden. Zu denken ist dabei insbesondere an Berufungsverfahren, die bei
der Landesregierung anhängig sind und die mangels Übergangsbestimmung an den
unabhängigen Verwaltungssenat im Land abgetreten werden müssten.
Zu Abs. 4:
Die neuen Regelungen treten für alle nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes neu errichteten oder in Betrieb genommenen
Anlagen und Haltungseinrichtungen ohne weiteres in Kraft. Auch von bestehenden
Betrieben wird unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Tierhaltung gemäß
§ 13 erwartet werden können, dass
bestimmte wirtschaftlich zumutbare Änderungen leicht erneuerbarer
Aufstallungsteile und Installationen sowie auch Zubehör innerhalb einer
angemessenen Frist, die in der Verordnung gemäß § 24 festzulegen wäre, vorgenommen werden. Bis zum In-Kraft-Treten der
Verordnungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 1 gelten hinsichtlich der baulichen Ausstattung und
Haltungsvorrichtungen die landesrechtlichen Regelungen, die in Umsetzung der
Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des
Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich sowie der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über
den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erlassen wurden, einschließlich
der Übergangsfristen als bundesgesetzliche Regelungen weiter. Soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist,
sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.
Zu Abs. 5
und 6:
Die vorgesehene
Regelung baut auf bereits bestehenden Bescheiden – insbesondere Bewilligungs-
und Untersagungsbescheiden – nach den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen
auf. Es wird davon ausgegangen, dass diese im allgemeinen auch vor der neuen
Rechtslage bestehen können. Jedoch soll die Behörde solche Bescheide an die
neue Rechtslage anpassen können, wenn diese etwa zusätzliche Auflagen
erfordert. Umgekehrt soll, wer von einem Bescheid in dauerhafter Weise (also
nicht etwa in Form einer erfolgten Bestrafung) beschwert ist, eine Entscheidung
nach der neuen Rechtslage begehren können.
Ebenso wie
Berechtigungen, die aufgrund von Bewilligungen bestehen, sollen auch solche,
die einem Anzeigeverfahren unterlagen, bestehen bleiben, aber grundsätzlich der
neuen Rechtslage angepasst werden können.
Zu Abs. 7:
Für Fälle, in denen – etwa aufgrund einer
Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 Z 2
– die Haltung bisher gehaltener Exemplare gänzlich unzulässig wird, erscheint
eine Abwägung erforderlich, ob die Folgen eines solchen Verbots – also etwa die
Notwendigkeit der Verbringung aus dem Bundesgebiet – oder die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung dem Wohl des Tieres besser entsprechen.
Zu Abs. 8:
Abs. 8 trifft eine Regelung für jene
Fälle, in denen nach diesem Bundesgesetz eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
besteht, nach der bisherigen Rechtslage aber keine Bewilligungs- oder
Anzeigepflicht oder Anmeldepflicht (für ein Gewerbe) nach der Gewerbeordnung
bestand. In einem solchen Fall obliegt es dem Tierhalter, die nach diesem
Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Anzeige zu erwirken bzw. zu
erstatten. Bringt er den Antrag binnen sechs Monaten ein, so gilt die Tätigkeit
oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht,
bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung als rechtmäßig.
Zu Abs. 9:
Es soll auch der Fall erfasst werden, dass
eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot nicht durch das
Gesetz selbst, sondern durch eine – später als das Gesetz in Kraft tretende –
Verordnung geschaffen wird.
Zu
Art. 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):
Nach § 70a GewO kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz von Tieren gegen Quälereien
und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren durch Verordnung
Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten,
insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen
nachzuweisende Ausbildung, erlassen. Auf dieser Bestimmung basiert die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den
Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im
Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991.
Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung
von Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten,
insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen
nachzuweisende Ausbildung soll nebst anderen Bestimmungen aus systematischen
Gründen fortan im Tierschutzgesetz (§ 31) enthalten sein.
Zu
Art. 4 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):
Da mit der Vollziehung des Bundesgesetzes
über den Schutz der Tiere im Wesentlichen der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen betraut ist, ist das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) in der
Fassung der Bundesministeriengesetzes-Novelle 2003, BGBl. I
Nr. 17/2003, entsprechend zu adaptieren.
Die vorliegende BMG-Novelle reduziert den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes um die allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes. Diese sollen fortan in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen fallen.