448 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (412 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

 

Aufgrund der gemeinsamen Abwicklung der Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und Länder und der daraus gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass eine Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die regionale Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I Nr. 101/2003 erfolgt.

Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen, Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht genommen. Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten ebenfalls in die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen Fremden ist keine Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren, sie erhalten zum Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der Anhaltung ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der Schubhaft sollen aufgeteilt werden.

Zweck dieses Modells ist die gemeinsame Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.

Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.

Die Vereinbarung schafft keinen Rechtsanspruch für Dritte, sondern regelt die Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern. Diese Vereinbarung ist einerseits vom partnerschaftlichen Geist getragen und soll andererseits die Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern aufteilen. Auch werden die Kosten für die gesamte Gruppe von unterstützten Fremden sowie die Kosten der Schubhaft, die die Fremdenpolizeibehörde zur Sicherung einer Ausweisung auf Grund einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß den §§ 4 bis 6 des Asylgesetzes nach der Asylgesetznovelle 2003 trifft, im Verhältnis sechs zu vier zwischen Bund und den Ländern, sowie zwischen den Ländern im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Länder zueinander aufgeteilt.

 

 

Mit Wirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung werden die Verordnungen, mit denen Aufgaben der Bundesbetreuung den Landeshauptmännern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg (BGBl Nr. 71/1993), dem Landeshauptmann von Wien (BGBl Nr. 412/1992) und dem Landeshauptmann von Burgenland (BGBl Nr. 411/1992) übertragen worden sind, aufzuheben sein. Rechtzeitig vor dem 5. Februar 2005 werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Betreuung von Fremden der Zielgruppe – unter Bedachtnahme auf die einschlägigen, umzusetzenden europarechtlichen Normen – anzupassen sein.

Bei diesen Maßnahmen und der Umsetzung der Vereinbarung werden der Bund und die Länder partnerschaftlich vorgehen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Vereinbarung in seiner Sitzung am 18. März 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Walter Murauer, Mag. Eduard Mainoni, Mag. Brigid Weinzinger, Ulrike Königsberger-Ludwig, Matthias Ellmauer, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für innere Angelegenheiten Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG  zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (412 der Beilagen) genehmigen.

 

Wien, 2004 03 18

Karl Freund Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann