Vorblatt

Ziele und Probleme:

Die österreichische Bundesregierung sieht in ihrem Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode eine umfassende Steuerreform vor. Diese größte Steuerreform der 2. Republik wird in zwei Steuerreformetappen umgesetzt. Die erste Etappe 2004 wurde bereits im Budgetbegleitgesetz 2003 beschlossen und mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt. Sie brachte eine Nettoentlastung von etwa 500 Mio. €. Die zweite Etappe 2005 soll nunmehr noch wesentlich umfassendere Entlastungen von mehr als 2,5 Mrd. € bringen, sodass in Summe eine Nettoentlastung von über 3 Mrd. € oder ca. 1,3% des BIP für alle Einkommensbezieher und Unternehmer ermöglicht wird. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die zweite Etappe umgesetzt werden.

Für beide Etappen hat sich die Bundesregierung folgende Ziele gesetzt:

      Stärkung des Wachstumspotentials

      Verbesserung der Standortattraktivität

      Entlastung des Faktors Arbeit

      Setzung umweltschonender Maßnahmen

      Verbesserung der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen

      Erhöhung der Kaufkraft

      Erhöhung der Steuergerechtigkeit

Die Bundesregierung hat eine sehr klare Strategie verfolgt – auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Reformmaßnahmen. Durch die Konjunkturpakete wurden bereits ab dem Jahr 2002 begleitend wirtschaftsfördernde und damit arbeitsplatzsichernde Maßnahmen gesetzt, um der international bedingten Investitionsabschwächung entgegen zu wirken. Die im internationalen Vergleich sehr guten Wirtschaftsdaten Österreichs haben diesen Maßnahmen nachträglich bestätigt. Die sich nunmehr abzeichnende Wirtschaftsaufschwung-Phase wird durch zwei Steuerreformetappen mit einer Entlastung der Masseneinkommen verstärkt. Die von der Bundesregierung unternommenen Reformschritte entsprechen somit zeitlich den wirtschaftspolitischen Erfordernissen.

Lösungen:

      Große Reform des Einkommensteuer-/Lohnsteuertarifes (Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei; Durchschnittssatztarif bei gleichzeitiger Senkung der Steuerlast)

      Einkommensstärkung für Familien: Neue Kinderzuschlagsstaffel zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, Anhebung Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag

      Anhebung Pendlerpauschale

      Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

      Der Körperschaftsteuersatz wird deutlich abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.

      An die Stelle der bestehenden Organschaftsregelung tritt eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung.

      Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer bestimmten versicherungstechnischen Rückstellung wird verbessert.

      Die Schaumweinsteuer wird „abgeschafft“ (Nullsatz) und die Biersteuer wird abgesenkt.

      Für die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) wird günstiger besteuert werden.

      Setzung von Schwerpunkten in der Bekämpfung des Steuerbetrugs


Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen, verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Die Steuerreform wirkt sich auf die Erträge der Abgaben in den einzelnen Jahren wie folgt aus (in Millionen €):

Mindereinnahmen

Jährliche Auswirkung auf Öffentliche Abgaben

 

2004

2005

2006

2007ff

veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer

 

 

 

 

Einkommensteuertarif

 

–950

–1150

–1100

Kirchenbeitrag

 

 

–30

–30

Kinderzuschläge

–160

–240

–200

–200

Anhebung Zuverdienstgrenze

–25

–35

–30

–30

Pendlerpauschale

–15

–25

–20

–20

Körperschaftsteuersatzsenkung

 

–500

–1.450

–975

Gruppenbesteuerung

 

 

–100

–100

Versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

–25

–25

Summe

–200

–1.750

–3.005

–2.480

 

 

 

 

 

Agrardiesel (Mineralölsteuer)

 

 

–50

–50

Schaumweinsteuer

 

–10

–20

–20

Biersteuer

 

–10

–15

–15

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

–200

–1.770

–3.090

–2.565

Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden verringern sich entsprechend deren Anteilen an den betroffenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben wie folgt (Rechtslage gemäß FAG 2001, in Millionen €):

für das Jahr

2004

2005

2006

2007ff

Länder

–30

–267

–463

–384

Gemeinden

–26

–229

–395

–327

Änderungen von Abgabenerträgen wirken sich nicht nur auf die Ertragsanteile, sondern auch auf diejenigen Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen aus, die von Abgabenaufkommen abhängen. Das gilt hier für die Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder gemäß § 22 FAG 2001 “zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt”, weil diese am Ertrag der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer I, der Körperschaftsteuer und des Wohnbauförderungsbeitrags bemessen wird, und weiters für die Finanzzuweisung des Bundes an die Länder für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 20 Abs. 4 FAG 2001, welche ua. vom Ertrag an der Mineralölsteuer abhängt.

Diese Auswirkung auf die Transfers betragen (in Millionen €)

für das Jahr

2004

2005

2006

2007ff

Bedarfszuweisung an Länder gemäß § 22 FAG 2001

–17

–146

–251

–207

FZ an Länder für Personennahverkehr

0

0

–2

–2

Auf den Bund (einschließlich der Anteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für den Katastrophenfonds und den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) entfallen somit folgende Mindereinnahmen (in Millionen €):

für das Jahr

2004

2005

2006

2007ff

Bund

–128

–1.128

–1.980

–1.644

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Effekte der Tarifmaßnahmen beider Etappen der großen Steuerreform ergeben in Bezug auf die vom neuen Einkommensteuertarif entlasteten Steuerpflichtigen bei weiblichen Steuerpflichtigen einen Einkommenszuwachs von annähernd 2%, bei männlichen Steuerpflichtigen von ca. 1,5%. Auch eine Betrachtung der Steuerentlastung bei den Einkommensmedianen verschiedener Bevölkerungsgruppen zeigt, dass die Steuerentlastung Frauen in einem höheren Maße zu Gute kommt als Männern.

Vergleicht man die Steuerentlastung bei Medianeinkommen von Frauen und Männern im Bereich der Gruppen ArbeiterInnen bzw. Angestellte und Angestellten, ergibt sich Folgendes:

Durchschnittswerte nach Medianen

Arbeiterin

Arbeiter

Angestellte

Angestellter

Monatsbrutto

1.080,00

1.755,00

1.505,00

2.520,00

Steuer 2003

569,00

2.720,00

1.872,00

5.592,00

Steuer 2005

–110,00

2.356,00

1.428,00

5.259,00

Entlastung

679,00

364,00

444,00

333,00

Gerade bei den weniger verdienenden Arbeiterinnen fällt die Steuerentlastung um über 85% höher aus als bei Arbeitern.

Vom Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag profitieren jedenfalls alle AlleinerzieherInnen (das sind weitüberwiegend Frauen). Hingegen überwiegt die Zahl der anspruchsberechtigten männlichen Alleinverdiener. Durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag wird es mehr Frauen ermöglicht, im Erwerbsleben zu verbleiben, ohne dass der (Ehe)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag verliert. Diese Maßnahme kommt daher indirekt Frauen zu Gute.

Die übrigen Teile der Steuerreform lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht:

Die in Aussicht genommenen Maßnahmen sind EG- bzw. EWR-rechtskonform.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

A. Grundlegende Tarifreform

Herzstück der Änderungen im Einkommensteuergesetz ist die große Reform des Einkommensteuer-/ Lohnsteuertarifes. Die in zwei Etappen angelegte große Tarifreform bewirkt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2003 zu 2005 zwischen 679 € und 144 € pro Jahr entlastet werden. Der Schwerpunkt der Entlastung wurde bei kleineren und mittleren Einkommen gesetzt.

Es werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei gestellt.

Durch die erste Etappe 2004 wurden bereits 200.000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt. Durch die zweite Etappe werden weitere 150.000 Personen steuerfrei gestellt, sodass von 5,9 Millionen Erwerbstätigen ab 1. Jänner 2005 2,55 Millionen Personen keine Steuer zahlen.

Der Einkommensteuertarif wird ab dem 1. Jänner 2005 einer grundlegenden Strukturreform unterzogen. Völlig neu ist die Darstellung des Einkommensteuertarifes als Durchschnittssteuersatztarif. Das Wesentliche daran ist die Einfachheit und Transparenz des Tarifs. Beim neuen Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort erkennen, wie hoch die eigene Steuerleistung ist. Der bisherige Tarif nach Grenzsteuersätzen erfordert hingegen, dass zunächst die Steuer in jeder Einkommensstufe ermittelt wird, sodann die Gesamtsteuerbelastung errechnet und erst dann der tatsächliche Steuersatz errechnet werden kann. Vor allem das Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages stellt ein beachtliches Hindernis dar. Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen Absetzbetrag (Dieser besteht also rechnerisch fort.) und ermöglicht über eine sehr einfache Formelrechnung die rasche Ermittlung der zutreffenden Steuer vor speziellen Absetzbeträgen.

Bislang haben die Grenzsteuersätze stark nach oben und nach unten geschwankt. Das heißt, dass sie teilweise bei niedrigeren Einkommen höher waren, als in darüber liegenden Einkommensstufen. Aus dem neuen Tarif 2005 ergibt sich ein mit der Einkommenshöhe stetig steigender Grenzsteuersatzverlauf.    Überdies ergibt sich der Effekt, dass die neuen Grenzsteuersätze über weite Bereiche geringer sind als die alten. Neben einer Steuerentlastung für alle garantiert der Tarif 2005 eine dauerhaft leistungsfreundliche und leistungssteigernde Wirkung.

B. Familienpaket

Das zweite Kernelement bildet die Einkommensstärkung für Familien. Alleinverdienerhaushalte zählen nach einer Vielzahl von Studien zu den besonders armutsgefährdeten Bevölkerungsgruppierungen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Armutsgefahr im speziellen entgegen zu wirken. In Österreich gibt es derzeit 900.000 Alleinverdiener, davon 100.000 Alleinerzieher. Zudem profitieren Beidverdienerhaushalte zweimal von der Tarifentlastung, während dies bei einem vergleichbaren Alleinverdienerhaushalt nur einmal der Fall ist. Die Verbesserungen im Bereich der Alleinverdiener gleichen diesen Nachteil teilweise aus.

      Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

In obigem Sinne werden Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag eingeführt. Da der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag zu einer Negativsteuer – nunmehr einschließlich der Kinderzuschläge – führen kann, erhöht sich für diese Zielgruppe auch die Negativsteuer.

      Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag

Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich angehoben. Diese zusätzliche Maßnahme für Alleinverdiener rundet das Familienpaket ab. Sowohl die neuen Kinderzuschläge beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag als auch die Anhebung der Zuverdienstgrenze kommt vor allem den Frauen zu Gute, da sie im Durchschnitt weniger verdienen und insbesondere Frauen unter die Gruppe der Alleinerzieher fallen.

Alle diese Maßnahmen im Familienbereich gelten bereits für das gesamte Jahr 2004. Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil über die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber (ab Gesetzesbeschluss), zum anderen Teil (vor Gesetzesbeschluss) durch eine Aufrollung noch im Jahr 2004. Die Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung steht zusätzlich offen.

C. Werbungskosten und Sonderausgaben

Das Pendlerpauschale wird generell um etwa 15% angehoben. Das Pendlerpauschale ist keine Tarifmaßnahme zur Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen Kosten, die für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal abdecken.

Die Erhöhung der Sonderausgaben durch Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages von derzeit 75 € auf 100 € rundet das Einkommensteuer-/Lohnsteuerpaket ab.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

A. Tarifreform-Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuertarif wird ab 2005 auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.

Nach Berechnungen des WIFO und des IHS liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen 27% und 29%, währenddessen eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von 20% oder darunter aufweisen. Auf Grund des Tarifes 2005 wird die effektive Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen.

Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und der Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ist es wirtschaftspolitisch erforderlich, den Körperschaftsteuersatz abzusenken. Diese Maßnahme kommt selbstverständlich in einem beachtlichen Umfang den Arbeitnehmern zu Gute. Sie verhindert Betriebsabwanderungen und dient damit der Sicherung österreichischer Arbeitsplätze.

Bereits in der ersten Steuerreformetappe kam den Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch die Steuersatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne eine Steuerentlastung von 400 Mio. € zu Gute.

Ziel ist es, mit den Maßnahmen der ersten und zweiten Steuerreformetappe insbesondere auch die breite Masse der Klein- und Mittelbetriebe – die ein Steuervolumen von 7 Mrd. € (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) aufbringt – zu entlasten. Gerade die Wirtschaftskraft der Klein- und Mittelunternehmen Österreichs ist eine wesentliche Stütze für den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungssicherheit. Überdies „produzieren“ sie einen Großteil der Wertschöpfung. Dies spiegelt sich auch daran wieder, dass 83% aller Kapitalgesellschaften weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen.

Gesamtwirtschaftlich betrachtet, erfolgt durch die Körperschaftsteuersenkung einerseits und die Steuerentlastung nicht entnommener Gewinne andererseits bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine wesentliche Stärkung der österreichischen Wirtschaft und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen.

B. Einführung einer attraktiven Gruppenbesteuerung

An Stelle der bestehenden Organschaftsregelung soll eine moderne und international attraktive Gruppenbesteuerung treten. Die Gruppenbesteuerung führt zusammen mit den zwei anderen Eckpunkten für Unternehmer, nämlich der starken Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, der deutlichen Anhebung der Forschungsförderung in Österreich durch die Konjunkturpakte im Jahr 2002 und durch das Wachstums- und Standortpaket 2003, zu einem starken Anreiz, Headquarters sowie Forschungs- und Entwicklungszentren nach Österreich zu verlagern.

Die Wirtschaft beklagt seit Jahren, dass die Organschaftsregelungen im Körperschaftsteuerrecht veraltet, bürokratisch und damit nicht mehr den heutigen internationalen Standards entsprechen. Österreich erfährt durch modernere Gruppenbesteuerungsregelungen anderer Länder einen großen Standortnachteil. Beim heutigen Steuerwettbewerb ist es daher ein Muss, eine nicht zeitgemäße Besteuerung von Unternehmensverbänden durch eine Neuordnung zu ersetzen.

Die derzeitigen Organschaftsregelungen gehen auf das auslaufende 19. Jahrhundert zurück. Die Unternehmensstrukturen waren damals völlig andere. Eine Anpassung der Besteuerung von Unternehmensverbänden an die modernen Wirtschaftsstrukturen von heute beseitigt ua. den gravierenden Standortnachteil Österreichs.

Die Unzulänglichkeit der derzeitigen Regelungen zeigt sich daran, dass verstärkt mit Umgehungsmaßnahmen versucht wird, steuerlich optimale Effekte zu erreichen, wie durch die Schaffung eines Personengesellschaftskonzerns und durch Umgründungen. Die aus diesem Grund gebildeten Unternehmensstrukturen sind jedoch aus betriebswirtschaftlicher oder arbeitsrechtlicher Sicht nicht immer sinnvoll.

Ein nicht unwesentlicher Grund für den Ersatz der derzeit bestehenden Organschaftsregelung durch eine neue Gruppenbesteuerung stellt das Diskriminierungsverbot aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dar. Der EuGH hat in der letzten Zeit mit seiner Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen, die befürchten lässt, dass die österreichische Organschaft mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.

Die unzeitgemäßen Restriktionen der heutigen Organschaftsregelung zeigen sich insbesondere an folgenden Punkten:

      Eine Organschaft über die Grenze ist nicht möglich.

      Eine Organschaft kann nur zwischen inländischen Unternehmungen gebildet werden.

      Für die finanzielle Eingliederung benötigt man eine 51%ige bis 75%ige unmittelbare Beteiligung.

      Es muss in gewissem Umfang eine Personenidentität in der Unternehmensführung von Organmutter und Organtochter vorliegen (organisatorische Eingliederung); eine Anforderung, die der modernen Unternehmensführung absolut nicht mehr entspricht.

      Die Organmutter und die Organtochter müssen einander betriebswirtschaftlich ergänzen (wirtschaftliche Eingliederung). Diese Voraussetzung bereitet in der Praxis große Probleme.

      Der Abschluss eines für mindestens 5 Jahre geltenden Ergebnisabführungsvertrages ist eine weitere Voraussetzung.

      Die Organtochter muss ihren Gewinn an die Organmutter abführen. Die Organmutter hat dafür wiederum die Verluste der Organtochter abzudecken. Dies untergräbt die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensführung von der Organtochter.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, im Sinne von Best-Practice die besten Elemente internationaler Gruppenbesteuerungsmodelle in einem attraktiven Gesamtkonzept zusammen zu führen. Das bedeutet:

      Möglichst breiter Zugang zur Gruppe

      Vereinfachung des Zugangs zur Gruppe

      Möglichst einfache Handhabbarkeit

      Vermeidung von Missbrauchsanfälligkeiten

      Gemeinschaftsrechtskonforme Regelung

Die Eckwerte des vorliegenden Gruppenbesteuerungskonzeptes sind daher:

      Eine finanzielle Eingliederung im Ausmaß einer mehr als 50%igen-Kapitalbeteiligung bei Stimmrechtsmehrheit ist ausreichend.

      Die neue Gruppenregelung soll nur noch ein Bindeglied zwischen den Gruppenpartnern vorsehen und zwar die finanzielle Eingliederung. Es werden weder die organisatorische noch die wirtschaftliche Eingliederung und auch kein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich sein.

      Eine Mehrmüttergruppe ist in Hinkunft möglich (insbesondere wichtig für Joint-Ventures). An der Gruppenspitze wird daher in Zukunft auch eine Mehrzahl von Unternehmen gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß aufbringen können. In diesem Fall ist allerdings ein Kerngesellschafter von 40% erforderlich. Die anderen Gruppenmitglieder müssen zumindest zu 15% beteiligt sein.

      Auch die bisher nicht zulässige „Finanzholding“ als Gruppenmutter wird in Hinkunft auf Grund des Wegfalls des Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung möglich sein.

      Zwischen in- und ausländischen Unternehmen kann ebenfalls eine Gruppe gebildet werden. Das bedeutet, dass ausländische Verluste (nicht jedoch Gewinne) durch die inländische Gruppenmutter verwertet werden können (im Ausmaß der Beteiligung). Das ist ein massiver Anreiz, Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen und Know-How-Centern nach Österreich zu holen.

      Im Gruppenantrag können die Gruppenmitglieder nach freier Wahl festgelegt werden.

      Das Konzept sieht eine volle Ergebniszurechnung (100%) vor. Wenn die Gruppenmutter zB nur zu 60% an der Gruppentochter beteiligt ist, so bedeutet dies dennoch eine 100%ige Ergebniszurechnung und keine Aliquotierung.

      Der Gruppenantrag muss eine bindende Gruppenbildung auf drei Jahre vorsehen (bisher über Ergebnisabführungsvertrag fünf Jahre).

      Wird eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung erworben, so kann der mit den Anschaffungskosten bezahlte Good Will auf einen Zeitraum von 15 Jahren linear abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag ist mit 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Beteiligungen sollen jedoch nicht mit Abschreibungswirkung im Konzern hin- und hergeschoben werden, daher wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. Die Firmenwertabschreibung ist auf inländische Beteiligungen beschränkt. Durch die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung werden Asset-Deal und Share-Deal steuerlich gleichgestellt. Es macht also keinen Unterschied mehr, eine Betriebsstätte zu erwerben, wo bereits jetzt eine Firmenwertabschreibung möglich war oder eben eine Beteiligung anzuschaffen, die bislang von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen war.

      Die Finanzierungszinsen für Beteilungserwerbe können in Hinkunft steuerlich abgezogen werden und dies nunmehr auch außerhalb der Gruppenbildung. Damit wird eine von der Wirtschaft seit langem erhobene Forderung erfüllt.

      Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung sind innerhalb der Gruppe steuerneutral, weil Verluste unmittelbar bei der Gruppenmutter berücksichtigt werden.

Außerhalb der Gruppe werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung von Verlusten (missbräuchlicher Kaskadeneffekt) soll jedoch in Hinkunft ausgeschlossen sein. Bislang wurden Gesellschafterzuschüsse der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung der Enkelgesellschaft auf jeder Ebene aktiviert und der aktivierte Wert wieder abgeschrieben. Die dadurch entstandene Mehrfachverwertung des Verlustes (je nach Anzahl der „Stockwerke“) wird durch den steuerwirksamen Ausschluss der Mehrfachabschreibungen bewerkstelligt.

Mit dem neuen Unternehmensgruppenkonzept werden die Niederlassung von Konzernen in Österreich gefördert und moderne Organisationsstrukturen in Konzernen (Profitcenter) steuerlich berücksichtigt. Das Ziel dieser Bundesregierung, bezüglich Standortattraktivität in die vordersten Ränge der EU aufzurücken, wird mit dem sehr attraktiven und modernen Modell der Gruppenbesteuerung, dem niedrigen Körperschaftsteuersatz und den sehr attraktiven Forschungsförderungen erreicht.

C. Versicherungstechnische Rückstellungen

Bislang war bei der Bildung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ein Betrag von 14% des Zuführungsbetrages steuerlich nicht abzugsfähig. Diesem Prozentausmaß lagen Annahmen zu Grunde, die nunmehr durch ausführliches Datenmaterial der Versicherungswirtschaft widerlegt wurden. Die Annahmen werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, wodurch in Hinkunft nur noch 6% der Zuführung zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Zum Mineralölsteuergesetz 1995:

Für die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) soll ab 2005 von der Mineralölsteuer teilweise entlastet werden. Die Besteuerung von Betriebsmitteln innerhalb der EU erfolgt nicht einheitlich, da andere Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für in der Landwirtschaft verwendetes Gasöl gewähren. Das Preisniveau für „Agrardiesel“ in anderen Mitgliedstaaten liegt bis zu 40% unter dem Preisniveau in Österreich, wodurch den österreichischen Land- und Forstwirten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Eine Absenkung des „Agrardiesels“ soll dem entgegen wirken.

Es soll daher eine Senkung der Besteuerung von „Agrardiesel“ von 0,302 € je Liter auf das Niveau von Heizöl extraleicht (0,098 € je Liter) vorgenommen werden. Die Absenkung erfolgt technisch durch Einführung einer Vergütung des Differenzbetrages unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der bewirtschafteten Flächen.

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom legt für Gasöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird, einen Mindeststeuersatz von 0,021 € je Liter fest. Der durch die Vergütung tatsächlich erreichte Mindeststeuersatz in Österreich liegt mit 0,098 € je Liter noch deutlich über dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestsatz. Trotzdem stellen die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV dar und sind daher der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Zum Schaumweinsteuergesetz 1995 und Biersteuersteuergesetz 1995:

Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass die Schaumweinsteuersätze auf Null reduziert werden sollen. Das Beförderungsverfahren für Schaumwein innerhalb der EU muss aus EU-rechtlichen Gründen beibehalten werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher weiter angewendet werden.

Mit der Absenkung der Schaumweinsteuer auf einen Nullsatz wird die Konkurrenz von steuerfreiem ausländischem Schaumwein und Prosecco zu österreichischem Schaumwein hergestellt und die Wettbewerbsfähigkeit von österreichischem Schaumwein erhöht.

Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass der Biersteuersatz auf 2 € je Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden soll.

Zum Finanzstrafgesetz, Pauschalabgabegesetz und Finanzausgleichsgesetz 2001:

Die substantielle Unternehmenssteuerreform wird mit einer verstärkten Bekämpfung des Steuerbetrugs verknüpft, um der steuerlichen Illegalität entgegenzuwirken. Dazu wird ein Bündel von Maßnahmen in Aussicht genommen, ua.:

      Verschärfung des Finanzstrafrechts

      Intensivierung der Prüfungshandlungen

      Ausweitung des „normalen“ Prüfungszeitraumes

      Verstärkung der personellen Ressourcen im Prüfungsbereich

      Strafbefreiende pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit

Finanzstrafgesetz im Speziellen

Mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, wurden die Freiheitsstrafdrohungen für gerichtlich strafbare Finanzvergehen angehoben. Anlass waren das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl C 316/48 vom 27.11.1995, der Vergleich mit den einschlägigen Strafdrohungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und auch der Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen für Vermögensdelikte. Die seither festzustellende weitere Zunahme der Fiskalkriminalität vor allem im Bereich der Umsatzsteuer – als Beispiel seien nur die sogenannten Karussellbetrügereien genannt – erfordern weitere Maßnahmen im Bereich der finanzstrafrechtlichen Sanktionen. Es musste nämlich, nicht zuletzt auf Grund von Äußerungen von Tätern, festgestellt werden, dass Betrügereien gegenüber der öffentlichen Hand im Verhältnis zu Betrügereien gegenüber Privatpersonen in einschlägigen Täterkreisen im Hinblick auf die geringeren Strafdrohungen bei Finanzvergehen bevorzugt werden. Freilich ist auch zu berücksichtigen, dass die Geldstrafen des Finanzstrafgesetzes gegenüber jenen des StGB nicht nach dem Tagessatzsystem sondern wertbetragsabhängig und daher in der Regel höher bemessen werden und die Freiheitsstrafe gegebenenfalls als kumulative (und nicht wie im StGB als alternative) Sanktion verhängt wird. Dennoch soll für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 € und gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung die Freiheitsstrafdrohung von 3 auf 5 Jahre angehoben werden. Eine ähnliche Regelung wurde im Jahr 2002 in Deutschland in Form der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung geschaffen, wobei dort die Strafdrohung von einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht.

Pauschalabgabegesetz und Finanzausgleichsgesetz 2001 im Speziellen

Die Betrugsbekämpfung geht einher mit der Chance für alle Steuerunehrlichen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Es soll daher die Möglichkeit einer strafbefreienden pauschalen Steuernachzahlung für das Jahr 2001 und die Vorjahre geben. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass Abgabenverkürzungen häufig weiteres steuerunehrliches Verhalten nach sich ziehen, was nicht nur zur Folge hat, dass beträchtliche Vermögenswerte einer aus faktischen Gründen sich ergebenden Dispositionsbeschränkung seitens ihrer Eigentümer mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen unterliegen, sondern dass auch permanent eine Minderung des Abgabenaufkommens eintritt. Eine Möglichkeit, einerseits den in Betracht kommenden Abgabepflichtigen die Rückkehr zu steuerehrlichem Verhalten zu erleichtern und ihnen damit eine goldene Brücke zu bauen und andererseits der erwähnten Minderung des Abgabenaufkommens entgegenzuwirken, besteht in gesetzlichen Sondermaßnahmen. In Österreich hat es bereits in den Jahren 1949, 1983 und 1993 (1993 nur im Bereich der Kapitalvermögen, wobei sich der Verfassungsrang der Regelung aus anderen Gründen ergab) Steueramnestieregelungen gegeben. In der Vergangenheit haben auch eine Reihe anderer Länder Steueramnestien vorgesehen, wie zum Beispiel Italien, Deutschland (zur sachlichen Rechtfertigung derartiger Amnestieregelungen im Allgemeinen siehe das Urteil des (deutschen ) Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991, 2 BvL 3/89), Schweiz und Irland.

Die sachliche Rechtfertigung für die pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass ein Steuerpflichtiger wesentlich stärker motiviert wird, sich ab 2002 steuerlich ehrlich zu verhalten. Dies deshalb, weil er einerseits für die Vorjahre nur einen Teil der Abgaben entrichten muss und andererseits in Kombination mit einer Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit erleichtert wird. Dazu kommt, dass durch die gleichzeitig in Aussicht gestellte Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist der Zeitraum, für den die Steuernachzahlung entrichtet werden sollte, überschaubar wird und finanziell weniger belastend wirkt. Zudem werden durch die pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit sonst entgangene Steuereinnahmen gesichert. Das Pauschalabgabegesetz schließt auch nachträgliche Gestaltungsmöglichkeiten aus. Durch die vorgesehene Nichtrückzahlung der Pauschalabgabe trägt überdies auch der steuerpflichtige Einzahler ein gewisses Risiko.

Die hier vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Steuernachzahlung ist auch vom Zeitpunkt ihrer Erlassung her zielführend und gerechtfertigt, weil ja – wie erwähnt – gleichzeitig die Bekämpfung des Steuerbetrugs ganz allgemein verstärkt werden soll. Gerade jetzt soll daher der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit erleichtert werden.

Die pauschale Steuernachzahlung erfolgt unter Einschaltung der Banken. Jeder, der die pauschale Steuernachzahlung in Anspruch nehmen möchte, zahlt 40% der nicht entrichteten (hinterzogenen) Abgabe auf ein Sammelkonto bei der Bank ein. Die Bank überweist den bei ihr eingelangten Gesamtbetrag an die Finanzverwaltung. Das Bankgeheimnis schützt davor, dass die Finanzverwaltung den Namen des Einzahlers kennt. Gegenüber dem Finanzamt ist der Einzahler daher vollkommen anonym und geschützt. Diese Vorgangsweise ist unter den Gesichtspunkt der Effizienz der Verwaltung gerechtfertigt und sinnvoll, weil ja ansonsten jeder Betroffene mit entsprechenden Erklärungen an die Abgabenbehörde herantreten müsste. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht erforderlich bzw. wäre es überschießend, ein Heraustreten der betroffenen Abgabepflichtigen aus der Anonymität zu verlangen.

Kommt es später (in der Regel durch eine steuerliche Betriebsprüfung) zu Steuernachforderungen, so wird bei vorhergehender Entrichtung der pauschalen Abgabe der Nachforderungsbetrag in Höhe des der Pauschalabgabe entsprechenden Steuerbetrages gelöscht. Im Ausmaß des der Pauschalabgabe zugrundeliegenden Steuerbetrages tritt auch eine strafbefreiende Wirkung ein.

Die Pauschalabgabe wird im Finanzausgleichsgesetz 2001 als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt und nach einem Schlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt.

Zur Bundesabgabenordnung

Im Interesse der Verwaltungsökonomie und des früheren Eintritts des Rechtsfriedens werden die Verjährungsfristen verkürzt.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1, Z 18 und Z 19 (§ 1 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2):

Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht (§ 42). Außerdem war das für die Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (Grenzpendler-Regelung) unschädliche Auslandseinkommen entsprechend anzupassen (§ 1 Abs. 4).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2c):

Es soll klargestellt werden, dass im Hinblick auf die Judikatur des VwGH v. 25.9.2001, Zl. 99/14/0217, zu DBA mit Befreiungsmethode bei ausländischen Betriebsstättenverlusten der Grundausrichtung der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt wird. Somit sind ausländische Betriebsstättenverluste im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Allerdings soll in jenem Folgejahr, in dem es zur Verwertung dieses Verlustes im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in Österreich erfolgen. Damit wird eine Doppelverlustverwertung ausgeschlossen. Die Nachversteuerung soll in jenem Maße eintreten, in dem der sodann im Ausland verwertete oder verwertbar gewordene Verlust zuvor in Österreich die Besteuerungsgrundlage vermindert hat.

Beispiel: DBA mit Befreiungsmethode

Jahr 01:

inländisches Betriebsergebnis

100

ausländisches Betriebsergebnis (umgerechnet)

- 80

Welteinkommen

20

in Österreich angesetzt

20

Jahr 02 – Variante 1: Volle Verwertung des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug

inländisches Betriebsergebnis

100

ausländisches Betriebsergebnis (nicht umgerechnet vor Verlustabzug)

100

Welteinkommen

200

in Österreich angesetzt

180

Auf den in Österreich angesetzten Betrag von 180 ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der aus 200 ermittelte Durchschnittssteuersatz anzuwenden.

Jahr 02 – Variante 2: Teilweise Verwertung des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug

inländisches Betriebsergebnis

100

ausländisches Betriebsergebnis (nicht umgerechnet vor Verlustabzug)

30

Welteinkommen

130

in Österreich angesetzt

130

Aus 01 verbleibt noch ein Nachversteuerungsbetrag von 50, der ab den Jahren 03 nach zu versteuern sein kann.

Jahr 02 – Variante 3: Eine Verwertung des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug ist trotz positiver Auslandseinkünfte nach ausländischem Recht nicht oder noch nicht zulässig.

inländisches Betriebsergebnis

100

ausländisches Betriebsergebnis (nicht umgerechnet ohne Verlustabzug)

90

Welteinkommen

190

in Österreich angesetzt

100

Auf den in Österreich angesetzten Betrag von 100 ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der aus 190 ermittelte Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Aus 01 verbleibt noch ein Nachversteuerungsbetrag von 80, der ab den Jahren 03 gegebenenfalls nach zu versteuern sein kann.

Ist die Auslandsverlustverwertung antragsabhängig, soll die Nachversteuerung auch dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Antragstellung unterlässt.

Ausländische Verluste sind alle, die bei einer Einkunftserzielung anfallen, deren Quelle im Ausland gelegen ist. Sollte der ausländische Verlust in einem Besteuerungszeitraum anfallen, in dem er nicht oder nicht vollständig mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen werden kann, steht für den ausländischen Verlust insoweit ein inländischer Verlustvortrag zu.

Die gesetzliche Formulierung stellt nicht darauf ab, dass der Abgabepflichtige selbst die Auslandsverlustverwertung veranlasst. Wird daher beispielsweise die verlusterzeugende Auslandsbetriebstätte unter    Übernahme des Verlustvortragsrechtes steuerneutral in eine ausländische Kapitalgesellschaft umgegründet und ist es nun diese Kapitalgesellschaft, die die in Österreich bereits berücksichtigten Verluste zum zweiten Mal – diesmal im Ausland – einer Verlustberücksichtigung zuführt, dann sollen ebenfalls die seinerzeit als Verluste angesetzten Beträge nunmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte zugerechnet werden. Die Zurechnung erfolgt dabei bei jenem Steuerpflichtigen, bei dem die Verluste seinerzeit einkommensmindernd angesetzt worden sind, oder bei seinem Gesamtrechtsnachfolger (bzw. „Umgründungsrechtsnachfolger“). Im Zeitpunkt der Veräußerung einer umgründungsbezogenen ausländischen bzw. inländischen Beteiligung hat jedenfalls eine Nachversteuerung zu erfolgen.

Da der ausländische Verlust für Zwecke der Einkommensbesteuerung in Österreich nach innerstaatlichem Einkommensteuerrecht (und nach der Gewinnermittlungsart des Stammhauses) zu ermitteln ist, können die innerstaatlich ermittelten Verluste vom Ergebnis im Quellenstaat abweichen. Ergibt sich im Quellenstaat ein niedrigerer Verlust als nach innerstaatlichem Recht, ist dies für die Nachversteuerung in Österreich von Bedeutung. Denn in Österreich darf nicht mehr nach versteuert werden, als der Quellenstaat an Verlustvortrag zulässt; hinsichtlich der Differenz ist keine Doppelverlustverwertung gegeben.

Entsprechend der vom VwGH entwickelten Konzeption erfolgt die „Nachversteuerung“ durch Zurechnung des Verlustbetrages zur Bemessungsgrundlage; insoweit entfällt eine Berücksichtigung ausländischer Gewinne im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4 Z 4):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 4 und Z 23 (§ 12, § 124b Z 95):

Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) soll auf natürliche Personen beschränkt werden. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit der Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25%.

Verfassungsrechtlich erscheint der Ausschluss von Körperschaften vom Instrument des § 12 EStG 1988 unbedenklich, weil die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes zu einer vergleichsweise wesentlich geringeren Steuerbelastung für Körperschaften führt, die den Ausschluss von Investitionsbegünstigungen als systemkonsequent erscheinen lässt. Überdies besteht nur bei einem progressiven Steuertarif ein besonderer Bedarf nach einer allfälligen Gewinnglättung durch die Inanspruchnahme des § 12 EStG 1988.

Sind im Rahmen einer Mitunternehmerschaft sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften beteiligt (insbesondere GmbH & CoKG), kann von § 12 EStG 1988 insoweit Gebrauch gemacht werden, als das ausscheidende Wirtschaftsgut natürlichen Personen zu zurechnen war.

Entsprechend der Einschränkung auf natürliche Personen sieht Abs. 10 eine Nachversteuerung im Fall einer Einbringung des Betriebes nach Art III UmgrStG vor. Eine Auflösung der Rücklagen ist grundsätzlich auch im Fall eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG mit einer Körperschaft vorgesehen, es sei denn, die Rücklagen sind weiterhin ausschließlich natürlichen Personen zu zurechnen (zB die Rücklage wird nur von natürlichen Personen im Sonderbetriebsvermögen weitergeführt; Zusammenschluss zu einer GmbH & CoKG, bei der die GmbH am Vermögen nicht beteiligt ist).

§ 12 EStG 1988 wurde überdies von überholten Übergangsregelungen befreit.

Die Neufassung des § 12 EStG 1988 tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden. Dies bedeutet, dass bis dahin aufgedeckte Reserven grundsätzlich auch bei Körperschaften weiterhin übertragbar bleiben. Weiters entfällt hinsichtlich von Rücklagen aus bis zum 31. Dezember 2004 aufgedeckten stillen Reserven auch eine Auflösungsverpflichtung nach Abs. 10 aufgrund eines umgründungsbedingten Übergangs auf eine Körperschaft.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a):

Der Entfall des Verweises auf § 57 Abs. 3 EStG 1988 stellt eine redaktionelle Bereinigung dar.

Zu Z 6, Z 7 und Z 28 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 124b Z 96):

Die Pendlerpauschalien sollen um ca. 15% angehoben werden, um die gestiegenen Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte abzudecken. Diese Regelung gilt bereits ab 2004.

Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004 sollen die erhöhten Pendlerpauschalien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Juni 2004 soll dem Arbeitgeber eine Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 spätestens im Lohnzahlungszeitraum November 2004 ermöglicht werden. Im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung für 2004 können jedenfalls die erhöhten Beträge für das gesamte Jahr 2004 beansprucht werden.

Zu Z 8 und Z 28 (§ 18 Abs. 1 Z 5, § 124b Z 97):

Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug für Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften soll ab 2005 von 75 € auf 100 € angehoben werden.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 1 Z 6):

Die bloß auf die unternehmerische Widmung entfallende Vorsteuer von gemischt genutzten Grundstücken stellt im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Die auf den diesbezüglichen Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer stellt im Zeitpunkt der Verausgabung eine Ausgabe dar. Die Regelung soll nur bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet sind und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, gelten.

Zu Z 10 bis Z 16, Z 28 und Z 29 (§ 33, § 40, § 124b Z 98 bis Z 102 sowie Z 106, § 129 Abs. 1):

Kernstück der Steuerreform 2005 im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer ist die Einführung eines Durchschnittssatztarifes und eine damit verbundene Steuerentlastung in Höhe von insgesamt 1,1 Mrd. €, nachdem bereits mit 2004 eine deutliche Anhebung der Steuerfreigrenze vorgenommen worden ist und darüber liegende geringe Einkommen steuerlich entlastet worden sind. Die vorgeschlagenen Tarifmaßnahmen bewirken, dass im Jahr 2005, ohne Berücksichtigung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträgen,

      bei Arbeitnehmern ein Jahresbruttoeinkommen von ca. 15.770 € steuerfrei sein wird (2004 sind 14.500 € Jahresbruttoeinkommen steuerfrei),

      bei Pensionisten ein Jahresbruttoeinkommen von 13.500 € steuerfrei sein wird (2004 sind 12.500 € Jahresbruttoeinkommen steuerfrei),

      bei Selbständigen ein Jahreseinkommen von 10.000 € steuerfrei sein wird (2004 sind 8.888 € Jahreseinkommen steuerfrei).

Jährliche Steuerfreigrenze

2004

2005

Arbeitnehmer Bruttobezug inkl. 13./14. Monatsbezug

14.500

15.770

Einkommen Arbeitnehmer (Steuerbemessungsgrundlage laufende Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge)

10.000

10.900

(ASVG)Pensionist Bruttobezug inkl. 13./14. Monatsbezug

12.500

13.500

Einkommen Pensionsbezieher (Steuerbemessungsgrundlage laufende Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge)

10.143

11.043

Einkommen Selbständiger

8.888

10.000

Dies bedeutet, dass von 5,9 Mio. Erwerbstätigen 2.55 Mio. ab 2005 keine Lohn- und Einkommensteuer zahlen, das sind um 150.000 Personen mehr als 2004.

Das Tarifstufensystem in § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird ab 2005 durch einen einfaches Durchschnittssteuersatzsystem ersetzt, das eine für jeden Steuerbürger nachvollziehbare und einfache Steuerberechnung anhand des Jahreseinkommens ermöglicht. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass die – allerdings bereits ab 2004 durch eine einheitliche Einschleifung wesentlich vereinfachte – Ermittlung des allgemeinen Absetzbetrages völlig entfällt, weil dieser in den Tarif bereits eingearbeitet ist. Aus diesem Grund wird § 33 Abs. 3 EStG 1988 ersatzlos aufgehoben. Bereits nach Abs. 1 sind ab 2005 Jahreseinkommen bis 10.000 € (bisher 3.640 €) generell lohn- und einkommensteuerfrei. Je nach Anspruch auf weitere Absetzbeträge erhöht sich das steuerfreie Basiseinkommen.

Die auf Grund des Integrierens des allgemeinen Steuerabsetzbetrages in den neuen Tarif darüber hinaus individuell zustehenden Absetzbeträge sollen 2005 der Höhe nach grundsätzlich unverändert bleiben (siehe aber unten zu den bereits ab 2004 neu eingeführten Kinderzuschlägen zum Alleinverdiener- und zum Alleinerzieherabsetzbetrag) und zur Vermeidung von verweistechnischen Änderungen auch an den bisherigen Gesetzesstellen geregelt bleiben.

Eine geringfügige Änderung in § 33 Abs. 2 EStG 1988 betrifft die Begrenzung der spezifischen Arbeitnehmerabsetzbeträge bei Vorliegen bloß geringfügiger anspruchsbegründender Einkünfte (zB kurzfristige geringfügige Beschäftigung). An die Stelle der bisherigen Begrenzung der Absetzbeträge mit 22% der zum laufenden Tarif lohnsteuerpflichtigen Einkünfte soll entsprechend der neuen Tarifstruktur eine flexible Obergrenze in Höhe der auf diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer treten.

Dabei ist allerdings ausdrücklich sichergestellt, dass für die Gutschrift von 10% der Sozialversicherungs- und ähnlicher Beiträge iSd Abs. 8 bis 110 € jährlich weiterhin nur eine abstrakte Lohnsteuerpflicht erforderlich ist.

Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis soll gleichzeitig klargestellt werden, dass die Einschränkung auch für den Grenzgängerabsetzbetrag gilt.

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) treten für Alleinverdiener ohne Kinder keine Änderungen ein. Das maßgebliche Grenzeinkommen des Ehepartners beträgt weiterhin unverändert 2.200 €, der Absetzbetrag selbst 364 € jährlich.

Für Alleinverdiener mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) und für Alleinerzieher wird hingegen bereits ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen. Dieser beträgt

      130 € für das erste Kind

      175 € für das zweite Kind

      220 € für das dritte und jedes weitere Kind und erhöht insoweit den Absetzbetrag.

Dadurch beträgt beispielsweise für eine Alleinerzieherin mit drei Kindern der Alleinerzieherabsetzbetrag statt 364 € bis 2003 insgesamt 889 € ab 2004. Die Steuerentlastung erhöht sich somit um 525 € jährlich. Im Fall geringer Einkünfte der Alleinerzieherin ist der gesamte Betrag nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 gutschriftsfähig (Negativsteuererhöhung).

Für Alleinverdiener mit Kind(ern) soll ab 2004 auch die Zuverdienstgrenze für den (Ehe‑)Partner von 4.400 € auf 6.000 € angehoben werden.

Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004 sollen die Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Dem Arbeitgeber soll spätestens im Kalendermonat November 2004 mit der Wirkung der Berücksichtigung der geänderten Absetzbeträge eine Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 ermöglicht werden. Dadurch werden auch zusätzliche Angaben zu den Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) in der gegenüber dem Arbeitgeber abgegebenen Erklärung erforderlich.

Im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung für 2004 oder im Erstattungsverfahren nach § 40 EStG 1988 können jedenfalls die erhöhten Beträge für das gesamte Jahr 2004 beansprucht werden.

Die nur für 1999 geltende Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988 ist überholt und entfällt.

In § 33 Abs. 6 EStG 1988 sollen die Einschleifgrenzen des Pensionistenabsetzbetrages ab 2005 an die neue Tarifstruktur angepasst und verbreitert werden. Dies verhindert ein vorübergehendes Ansteigen und Wiederabsinken des Grenzsteuersatzes im bisherigen Einkommensbereich. Da beide Einschleifgrenzen (die obere Grenze sogar deutlich um 3.200 € jährlich) ansteigen, wirkt sich diese Maßnahme für Pensionisten ab 2005 in jedem Fall günstig aus.

In den §§ 33 Abs. 8 und 40 EStG 1988 sind die bisher fixen Erstattungsbeträge von 364 € jährlich für Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kind(ern) entfallen und ergeben sich nunmehr in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988 automatisch nach der Anzahl der Kinder.

Zu Z 17, Z 21 und Z 28 (§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 124b Z 103):

Die Freigrenze für sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) soll für 2004 auf 1.950 € und ab 2005 auf 2.000 € angehoben werden. Durch diese Anpassung wird verhindert, dass bei sonstigen Bezügen von Pensionisten fixe Lohnsteuer anfallen kann, obwohl die laufenden Bezüge noch unter der Besteuerungsgrenze liegen.

Zu Z 20 und Z 28 (§ 66 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 99):

Es entfallen die Verweise auf den allgemeinen Absetzbetrag, weil dieser bereits in den Tarif eingearbeitet ist.

Zu Z 22 und Z 28 (§ 84, § 124b Z 104):

Durch die Verpflichtung einer Lohnzettelabgabe zum Stichtag der Konkurseröffnung sollen zeitnah gesicherte Daten für die Prüfung aller lohnabhängigen Daten sowie für die Ermittlung und Prüfung der Ansprüche von Arbeitnehmern an den Insolvenzausfallgeldfonds bereitgestellt werden. Derzeit kommt es in vielen Fällen vor, dass in den ausgestellten Lohnzetteln, die nach der derzeitigen Rechtslage auch die Lohnzahlungen nach der Konkurseröffnung umfassen, Fehler enthalten sind, die erst zu einem späteren Zeitpunkt nach mühsamer Ermittlungstätigkeit aufgedeckt werden können (zB bei der Arbeitnehmerveranlagung oder einer späteren Prüfung lohnabhängiger Abgaben).

Die Ausstellung des Lohnzettels zum Stichtag der Konkurseröffnung soll überdies eine möglichst genaue Anmeldung der Abgabennachforderung im Konkursverfahren gewährleisten – eine solche ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dient aber jedenfalls der Rechtsicherheit aller am Verfahren Beteiligten.

Durch die Übermittlung des Lohnzettels an die Arbeitnehmer, den Insolvenzausfallgeldfonds, den zuständigen Krankenversicherungsträger und die Finanzverwaltung kann neben einer effizienten Prüfung ein erheblicher Synergieeffekt hinsichtlich der Bereitstellung der für alle Beteiligten erforderlichen Daten erreicht werden, die zu einer Verkürzung aller Verfahren führt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, mit Verordnung festzulegen.

Zu Z 23 (§ 96 Abs. 2):

Die Änderung trägt der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung sowie dem neuen § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes Rechnung.

Zu Z 24 bis 28 (§§ 108c, 108d, 108e, 108f und § 124b Z 105):

Nach bisheriger Rechtslage waren Prämien „in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis“ geltend zu machen. Zur Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, § 108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung eigene Formulare aufgelegt (Formulare E 108c, E 108d/j, E 108e). Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende (nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.

Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid nachholen. Hinsichtlich der monatlichen Geltendmachung der befristeten Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern tritt keine Änderung ein.

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):

Durch diese Änderung wird der in § 2 Abs. 2c des EStG 1988 neu geregelte Tatbestand über die Berücksichtigung ausländischer Verluste in das Körperschaftsteuergesetz 1988 aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):

Mit der Ergänzung in Abs. 3 soll die Gleichstellung von inländischen und vergleichbaren ausländischen Körperschaften mit inländischer Geschäftsleitung erreicht werden.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3 Z 3):

Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des § 9 KStG 1988 durch die neue Gruppenbesteuerung soll zu keiner Änderung bei der steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie führen. Ungeachtet ihrer künftigen steuerlichen Unwirksamkeit ist eine Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in Zukunft möglich. Sie schließt einen Minderheitsgesellschafter der Untergesellschaft aber von Ausschüttungen aus, sodass es weiterhin einer Regelung über die steuerliche Behandlung einer „Ersatzdividende“ bedarf.

Zu Z 4 (§ 9):

Das Ersetzen der bisherigen Vollorganschaft durch ein Gruppenbesteuerungssystem soll den Entwicklungen im Gesellschafts- bzw. Konzernrecht Rechnung tragen und Prinzipien ablösen, die aus dem Beginn des vorigen Jahrhunderts stammen. Kerngedanke ist, dass das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften bei einem Gruppenträger ohne Verschmelzungen und ohne die Hemmnisse des Erfordernisses einer wirtschaftlichen und organisatorischen Unter-/Überordnung dieser Körperschaften ermöglicht werden soll. Zudem soll sie auch grenzüberschreitend wirksam werden. Der bisher erforderliche Ergebnisabführungsvertrag soll entfallen und durch einen von allen in einer Unternehmensgruppe zusammengefassten Körperschaften gestellten Antrag ersetzt werden. Das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Unternehmensgruppe bescheidmäßig abzusprechen. Die in der Verwaltungspraxis geforderte Mindestbestandsdauer einer Organschaft von fünf Jahren soll durch eine gesetzliche Mindestbestandsdauer von drei Jahren ersetzt werden.

Zu Abs. 1:

Die steuerliche Behandlung einer Unternehmensgruppe stellt wie die bisherige Vollorganschaft eine Ausnahme von der in § 7 KStG 1988 angeordneten Individualbesteuerung jeder Körperschaft dar. Die in der Unternehmensgruppe vereinigten Mitgliedskörperschaften bleiben subjektiv steuerpflichtig. Sie sind aber objektiv, abgesehen von der Mindestkörperschaftsteuerpflicht, nicht steuerpflichtig. Letztlich führt die Summierung oder Saldierung der steuerlichen Ergebnisse der Mitgliedskörperschaften bei der an der Spitze der Gruppe stehenden Körperschaft – in Anlehnung an das Organschaftsrecht Gruppenträger genannt – zur Besteuerung im Wege der Veranlagung nach den allgemeinen Grundsätzen des Körperschaftsteuerrechts. Das Konzept der Gruppenbesteuerung geht dem Grunde nach wie bei der Organschaft jeweils von einer Ergebnisvereinigung zweier unmittelbar verbundener Körperschaften aus, die in vertikaler Hinsicht weitere Ergebnisvereinigungen zum nächst höheren Körperschaftsverbund unter Mitnahme der in der unteren Verbindung gewonnenen Ergebnisse einschließen, bis die Ergebnisse beim Gruppenträger vereinigt werden. Neben einer vertikalen Verknüpfung mehrerer verbundener Körperschaften ist auch eine Mehrheit von horizontalen Verbindungen dahingehend möglich, dass ein Gruppenträger oder ein Gruppenmitglied mit mehreren verbundenen Tochterkörperschaften eine Ergebnisvereinigung anstrebt.

Es bleibt den verbundenen Körperschaften überlassen, ob und inwieweit sie sich zu einer Unternehmensgruppe vereinigen. Da die Ergebnisvereinigung stets über die unmittelbare finanzielle Verbindung hergestellt wird, schließt die Nichtteilnahme einer Beteiligungskörperschaft als Mitglied einer Gruppe die an ihr beteiligten dem Grunde nach aber gruppenfähigen Körperschaften von dieser Gruppe aus. Nicht ausgeschlossen ist in diesem Fall die Bildung einer Unternehmensgruppe der „verzichtenden“ Körperschaft als Gruppenträger der mit ihr verbundenen Beteiligungskörperschaften.

Beispiel:

Die Kapitalgesellschaften 1 bis 4 sind jeweils 100% verbunden. Es ist von der Kapitalgesellschaft 1 aus gesehen eine Gruppenbildung a) aller 4 Gesellschaften, b) von 1 bis 3 oder c) von 1 und 2 möglich. Im Falle c) kann die Kapitalgesellschaft 3 mit ihrer Tochtergesellschaft 4 eine zweite Gruppe bilden. Verzichtet die Kapitalgesellschaft 1 auf die Gruppenbildung, kann die Kapitalgesellschaft 2 eine Gruppe a) 2 bis 4 oder b) 2 und 3 bilden. Verzichtet die Kapitalgesellschaft 2 auf eine Gruppenbildung, kann die Kapitalgesellschaft 3 mit ihrer Tochtergesellschaft 4 eine Gruppe bilden.

Da die Gruppenbesteuerung nur eine Ergebniszurechnung beinhaltet, bleiben die handelsrechtlichen Ergebnisse der Mitglieder der Unternehmensgruppe, abgesehen vom Steuerausgleich, davon unberührt. Es sind damit in einer Unternehmensgruppe sowohl offene Ausschüttungen an die beteiligten Gruppenmitglieder und die sonstigen Gesellschafter möglich, wie auch Gesellschaftereinlagen.

Zu Abs. 2:

Der Begriff der Gruppenmitglieder bezieht sich auf alle Körperschaften, die unter dem Gruppenträger in einer Unternehmensgruppe vereinigt sind. Im Hinblick auf die mögliche vertikale Struktur verbundener Körperschaften ist der Begriff des Gruppenmitglieds doppelsinnig: Zum einen liegt ein Gruppenmitglied in seiner Eigenschaft als „Tochterkörperschaft“ vor, die nach § 9 KStG 1988 eine Beteiligungskörperschaft ist, zum anderen ist ein Gruppenmitglied in seiner Stellung als „Mutterkörperschaft“ zu sehen, die nach § 9 KStG 1988 eine beteiligte Körperschaft ist. Ein unbeschränkt steuerpflichtiges Gruppenmitglied kann somit beteiligte Körperschaft einer Beteiligungskörperschaft sein.

Körperschaften, die als Gruppenmitglieder in Betracht kommen, sind nach Abs. 2 wie bisher unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vergleichbare ausländische Körperschaften (siehe dazu unten).

Die Qualifikation der genannten Steuerpflichtigen als operative oder vermögensverwaltende Körperschaften ist für die Mitgliedseigenschaft, abgesehen von der Frage einer Zulässigkeit einer Firmenwertabschreibung (Abs. 7), ohne Bedeutung.

Sollte eine der vorgenannten Körperschaften als Gruppenmitglied gleichzeitig mit anderen (in Abs. 3 genannten) Körperschaften eine (nicht die Funktion eines Gruppenträgers besitzende) Beteiligungsgemeinschaft bilden, um

      als unmittelbar nicht ausreichend Beteiligte eine entsprechende Beteiligung (Abs. 4) an einer weiteren Beteiligungskörperschaft zu erlangen oder

      als ausreichend an einer weiteren Beteiligungskörperschaft Beteiligte weiteren nicht (unbedingt) in dieser Unternehmensgruppe befindlichen Körperschaften die Teilnahme am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft zu ermöglichen,

soll dies die vertikale Verknüpfung dieses Gruppenmitglieds nicht ausschließen.

Beispiel:

Ein Gruppenträger ist zu 100% an einer Beteiligungskörperschaft beteiligt, die ihrerseits als beteiligte Körperschaft 40% der Anteile an einer weiteren Beteiligungskörperschaft besitzt, aber mit einer gruppenfremden Körperschaft, die zu 15% an dieser Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, mittels einer Beteiligungsgemeinschaft die 50%-Schwelle übersteigt. Ohne Beteiligungsgemeinschaft ist eine Gruppenbildung ausgeschlossen. Mittels der Beteiligungsgemeinschaft ist eine quotenmäßige Ergebniszurechnung an die beiden Gemeinschaftspartner im Verhältnis der Anteile von 40% : 15% und damit mit 72,73 : 27,27 ermöglicht. Die zu 45% an der Beteiligungskörperschaft beteiligte Körperschaft nimmt, aus welchen Gründen auch immer, nicht an der Beteiligungsgemeinschaft teil. Sie partizipiert daher auch nicht am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.

Beispiel:

Der Gruppenträger ist zu 100% an einer Beteiligungskörperschaft beteiligt, die ihrerseits als beteiligte Körperschaft 60% der Anteile einer weiteren Beteiligungskörperschaft besitzt. Die Gruppenbildung des Gruppenträgers mit der beteiligten Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft ist möglich. Es erfolgt eine Ergebniszurechnung im vollen Umfang an die beteiligte Körperschaft und an den Gruppenträger.

Ist die beteiligte Körperschaft mittels einer Beteiligungsgemeinschaft mit einer gruppenfremden Körperschaft, die ihrerseits zu 15% an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, verbunden, ändert dies nichts an der erwähnten Unternehmensgruppe, das Ergebnis der Beteiligungskörperschaft ist aber auf die beiden Partner der Beteiligungsgemeinschaft im Verhältnis der Anteile an der Beteiligungskörperschaft von 60% und 15%, somit mit 80 : 20, zuzurechnen. Die zu 25% an der Beteiligungskörperschaft beteiligte Körperschaft nimmt aus welchen Gründen auch immer nicht an der Beteiligungsgemeinschaft teil. Sie partizipiert daher auch nicht am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.

Liegt eine ausreichende Beteiligung vor und soll die Beteiligungsgemeinschaft nur weitere Körperschaften in die aliquote Ergebnisübernahme der Beteiligungskörperschaft einbinden, ist für die mitbeteiligten Körperschaften an sich die Eigenschaft eines Gruppenträgers gegeben, da sie der Gruppe des Hauptbeteiligten nicht angehören. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die mitbeteiligte Körperschaft Gruppenmitglied einer anderen Beteiligungsgruppe ist.

Beispiel:

Die in einer Beteiligungsgemeinschaft zusammengefassten Beteiligungen an einer Beteiligungskörperschaft betragen 45%, 40% und 15%. Keine der drei Körperschaften könnte außerhalb der Beteiligungsgemeinschaft eine Gruppe bilden.

Die mit 45% hauptbeteiligte Körperschaft ist Gruppenmitglied. Mittels der Beteiligungsgruppe kann sie die aliquoten steuerlichen Ergebnisse der Beteiligungskörperschaft gemeinsam mit den eigenen steuerlichen Ergebnissen ihrer beteiligten Körperschaft (dem Gruppenträger) zurechnen.

Die mit 40% beteiligte Körperschaft erlangt mittels der Beteiligungsgemeinschaft eine einem Gruppenträger vergleichbare Stellung.

Die mit 15% beteiligte Körperschaft kann ebenfalls nur mit Hilfe der Beteiligungsgemeinschaft eine Gruppe bilden, sie kann allerdings gleichzeitig Mitglied einer eigenen Beteiligungsgruppe sein, die gegebenenfalls im Wege der mittelbaren Beteiligung der beteiligten Körperschaft an ihr erreicht wird.

In Zukunft sollen auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Gruppenmitglieder sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie mit inländischen Mitgliedskörperschaften finanziell verbunden sind. Tochtergesellschaften einer gruppenzugehörigen ausländischen Körperschaft sind als solche damit von der Teilnahme an der Unternehmensgruppe ausgeschlossen. Die erforderliche „ausschließliche“ finanzielle Verbindung zu Gruppenmitgliedern oder zum Gruppenträger hat nur für die Gruppenzugehörigkeit Bedeutung, eine Beteiligung anderer nicht zur Gruppe gehörender Personen an der ausländischer Körperschaft hindert die Gruppenzugehörigkeit nicht.

Zu Abs. 3:

Gruppenträger können wie bisher unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute in anderer Rechtsform (Sparkassen, Hypothekenbanken) sein. Die Qualifikation der genannten Steuerpflichtigen als operative oder vermögensverwaltende Körperschaften ist, abgesehen von der Frage einer Zulässigkeit einer Firmenwertabschreibung (Abs. 7), für die Gruppenträgereigenschaft ohne Bedeutung.

Darüber hinaus wird beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die Gruppenträgereignung dann eingeräumt, wenn sie entweder EU-Körperschaften laut Anlage 2 zum EStG 1988 oder Kapitalgesellschaften im EWR-Raum (Norwegen, Island und Liechtenstein) sind. Sie müssen jedoch jeweils mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sein und die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern müssen zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehören. Der Begriff der Zweigniederlassung schließt eine solche im Rahmen einer inländischen Personengesellschaft nicht aus, wenn eine der genannten gruppenträgerfähigen ausländischen Körperschaften der einzige Gesellschafter neben einem Arbeitsgesellschafter ist.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, nach der eine Mehrmütterorganschaft ausgeschlossen war, soll eine Mehrmüttergruppe im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft möglich sein, wenn sie ausschließlich aus gruppenträgerfähigen Körperschaften gebildet wird. Die Beteiligungsgemeinschaft kann im Wege einer eigens dafür gegründeten Personengesellschaft oder eines Syndikatsvertrages gebildet werden und muss die in Abs. 4 geforderten Merkmale erfüllen. Der Verweis auf die Fusionskontrollverordnung stellt den Begriff der Syndizierung klar und ermöglicht die Annahme einer Beteiligungsgemeinschaft auch in jenen Fällen, in denen eine 50 zu 50% Beteiligung vorliegt.

Die Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ermöglicht ebenso wie bei der Beteiligungsgemeinschaft eines Gruppenmitglieds (Abs. 2)

      die Gruppenträgereigenschaft als unmittelbar nicht ausreichend an einer Körperschaft (Abs. 2) beteiligten Körperschaft durch die Verbindung mit einer weiteren beteiligten Körperschaft oder

      bei Bestehen der Gruppenträgereigenschaft auf Grund einer ausreichenden Beteiligung anderen an dieser Körperschaft (Abs. 2) beteiligten Körperschaften die Teilnahme am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.

Die Gruppenträgereigenschaft kann auch bei Vorliegen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Abs. 4 gegeben sein. Ist eine gruppenträgerfähige Körperschaft an einer bestehenden (vermögensverwaltenden oder operativ tätigen) Personengesellschaft beteiligt, bei der auf Grund ihrer quotalen Beteiligung die Mindestbeteiligung an der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an einer Körperschaft (Abs. 2) für eine Gruppenbildung nicht ausreicht, kann im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft die Gruppenträgereigenschaft erreicht werden. Die Beteiligungsgemeinschaft kann gemeinsam mit an dieser Personengesellschaft beteiligten anderen Körperschaften oder durch eine nicht beteiligte Körperschaft im Wege einer Personengesellschaft oder durch einen Syndikatsvertrag zwischen den beiden Körperschaften hergestellt werden.

Zu Abs. 4:

Die finanzielle Verbindung entspricht insoweit nicht der früheren finanziellen Eingliederung im Organschaftssystem, als eine Beteiligung von mehr als 50% am Nennkapital und an den Stimmrechten der Beteiligungskörperschaft für die Gruppenbildung ausreicht. Wegen der Beschränkung auf das gesellschaftsrechtliche Hauptkapital zählt ein diesem steuerlich gleichgestelltes Surrogatkapital (Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital) für sich nicht dazu bzw. kann andererseits die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht verwässern.

Die finanzielle Verbindung soll nicht nur bei einer unmittelbaren Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft hergestellt werden können, sondern auch im Wege einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft oder die in den Abs. 2 und 3 angesprochene Beteiligungsgemeinschaft.

      Die mittelbare Beteiligung im Wege der Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden oder operativen) Personengesellschaft kann sich für die an der Personengesellschaft beteiligte Körperschaft isoliert ergeben, wenn sie nach Durchrechnung über die Beteiligung an der Personengesellschaft mehr als 50% am Nennkapital und den Stimmrechten der Beteiligungskörperschaft erreicht.

Beispiel:

a)     Die beteiligte Körperschaft A ist 51% Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 100% der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.

b)     Die beteiligte Körperschaft A ist 75% Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ihrerseits 70% der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.

c)     Eine ausreichende Beteiligung liegt nicht vor, wenn die beteiligte Körperschaft A zB 60% Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, die ihrerseits 60% der Anteile einer Körperschaft B hält.

Ergibt die Beteiligung der Personengesellschaft für sich keine ausreichende Beteiligung an der Körperschaft, kann die ausreichende Beteiligung durch eine von der Körperschaft auch unmittelbar gehaltene Beteiligung erreicht werden.

Beispiel:

Im Falle des Vorbeispieles c) hält die beteiligte Körperschaft A neben der mittelbar 36%igen (60% von 60) Beteiligung an B auch unmittelbar eine 25%ige Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft B. A werden 100% des Ergebnisses von B zugerechnet.

      Die mittelbare Beteiligung im Wege einer Körperschaft kann nur bei Vorliegen einer unmittelbaren (nicht ausreichenden) Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft in Verbindung mit einem (mehreren) Gruppenmitglied(ern), d.h. einer (mehreren) entsprechend finanziell verbundenen und schon in der Unternehmensgruppe befindlichen Beteiligungskörperschaft(en), erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die die ergänzende Beteiligung vermittelnde Mitgliedskörperschaft selbst nicht ausreichend (mehr als 50%) an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft beteiligt ist. Ist dieses vermittelnde Gruppenmitglied für sich zu mehr als 50% an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft beteiligt, findet bereits zwischen diesen beiden Körperschaften eine Gruppenbildung statt. Sind drei Körperschaften jeweils hundertprozentig vertikal verbunden, ist die mittelbar hundertprozentige Beteiligung der Großmutter- an der Enkelgesellschaft für die Anerkennung einer Unternehmensgruppe zwischen Großmutter- und Enkelgesellschaft nicht ausreichend. Eine Ergebnisvereinigung ist in diesem Fall nur im Wege der Einbeziehung beider Beteiligungskörperschaften in die von der Großmutter gebildeten Beteiligungsgruppe möglich.

      Liegt mittelbar eine ausreichende Beteiligung vor, wird das Ergebnis der Beteiligungskörperschaft als Gruppenmitglied der unmittelbar beteiligten Körperschaft zugerechnet.

Beispiel:

a)     Die beteiligte Körperschaft 1 hält 25% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere ist als beteiligte Körperschaft mit 40% an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt. Isoliert sind weder die beteiligte Körperschaft 1 noch die beteiligte Körperschaft 2 ausreichend beteiligt, mittelbar hält die beteiligte Körperschaft 1 eine Beteiligung von 55% an der Beteiligungskörperschaft 2. Das Ergebnis der Beteiligungskörperschaft 2 ist zur Gänze der beteiligten Körperschaft 1 zuzurechnen.

b)     Die beteiligte Körperschaft 1 hält 25% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere ist als beteiligte Körperschaft mit 60% an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt. Eine mittelbare Beteiligung der beteiligten Körperschaft 1 an der Beteiligungskörperschaft 2 liegt nicht vor. Es ist allerdings eine Gruppenbildung der Beteiligungskörperschaft 2 mit der beteiligten Körperschaft 3 als Gruppenträger oder als Gruppenmitglied der beteiligten Körperschaft 1 als Gruppenträger möglich.

c)     Ein Gruppenträger ist Anteilsinhaber an der Enkel-Beteiligungskörperschaft mit 25%, der Beteiligungskörperschaft 1 mit 100%, die ihrerseits an der Enkel- Beteiligungskörperschaft mit 25% beteiligt ist, und der Beteiligungskörperschaft 2 mit 100%, die ihrerseits mit 60% an der Beteiligungskörperschaft 3 mit 60% beteiligt ist, die ihrerseits mit 25% an der Enkel-Beteiligungskörperschaft beteiligt ist. Der Gruppenträger ist an der Enkel-Beteiligungskörperschaft unmittelbar nur mit 25% beteiligt, über die mittelbaren Beteiligungen ist er aber insgesamt mit 65% beteiligt (25 + 25 +15), sodass er die Enkel-Beteiligungskörperschaft in die Unternehmensgruppe einbeziehen kann.

Die die ausreichende Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft vermittelnde Körperschaft kann auch eine ausländische Mitgliedskörperschaft sein. Da diese selbst nach Abs. 2 nur Beteiligungskörperschaft und nicht beteiligte Körperschaft sein kann, ist in diesem Fall das in Abs. 4 genannte Ausmaß ihrer Beteiligung an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft für die vermittelnde Eigenschaft nicht auf ein Ausmaß bis zu 50% eingeschränkt. Wäre in den Beispielen a) und b) die Gesellschaft 3 eine ausländische, kommt eine Ergebniszurechnung der Gesellschaft 3 zur Gesellschaft 1 in beiden Fällen in Betracht.

Beispiel:

Der inländische Gruppenträger ist an der inländischen Gesellschaft 2 unmittelbar mit 25% und an der ausländischen Gesellschaft 1 mit 100% beteiligt. Da die ausländische Gesellschaft 1 zu 75% an der inländischen Gesellschaft 2 beteiligt ist, ergibt sich für den Gruppenträger auf Grund seiner unmittelbaren Beteiligung an der inländischen Gesellschaft 2 in Verbindung mit der mittelbaren Beteiligung über die ausländische Tochtergesellschaft eine ausreichende finanzielle Verbindung für die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaft 2 zum Gruppenträger.

      Die Beteiligung im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft ist sowohl für Gruppenmitglieder als auch für Gruppenträger ermöglicht. Siehe dazu die Erläuterungen zu Abs. 2 und 3.

Zu Abs. 5:

Analog zur früheren Organschaftsregelung soll die finanzielle Verbindung (Abs. 4) des Gruppenträgers zum Gruppenmitglied bzw. eines beteiligten Gruppenmitglieds zu einem weiteren Gruppenmitglied für das gesamte Wirtschaftsjahr der jeweiligen Körperschaft bestehen, an der die entsprechende Beteiligung besteht. Wird die finanzielle Verbindung nach dem Beginn der Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft begründet bzw. erreicht oder vor Ablauf des Wirtschaftsjahres beendet, ist die Zurechnung des Ergebnisses des betreffenden Wirtschaftsjahres zum beteiligten Mitglied bzw. dem Gruppenträger ausgeschlossen.

Das Herstellen der finanziellen Verbindung ist dem Grunde nach vom Zeitpunkt des Erwerbes einer entsprechenden Beteiligung abhängig. Wie schon im Organschaftsrecht sollen die im Zusammenhang mit Umgründungen bestehenden Rückwirkungsfiktionen im UmgrStG, EStG 1988 und KStG 1988 auch bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Beteiligungserwerbes wirksam sein.

Kommt es innerhalb der Unternehmensgruppe zu Vermögensübertragungen, soll dies nichts am unveränderten Fortbestand der Gruppe ändern, wenn die Unternehmensgruppe erhalten bleibt. Ungeachtet dessen, dass sich die Voraussetzungen der Unternehmensgruppe nicht ändern, gilt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 9.

Beispiele:

a)     In einer aus den jeweils zu 100% verbundenen Körperschaften A bis D bestehenden Unternehmensgruppe wird die Tochtergesellschaft B auf die Enkelgesellschaft C verschmolzen. Die nunmehr verbundenen Körperschaft A, C und D ändern an der bestehenden Gruppe nichts.

b)     In einer Unternehmensgruppe ist der Gruppenträger A zu 60% an der Gesellschaft B und diese zu 100% an der Gesellschaft C beteiligt. B wird errichtend auf die B-OHG umgewandelt. A ist nunmehr mittelbar zu 60% an der C beteiligt, sodass die Unternehmensgruppe zwischen A und C weiterbesteht.

c)     In einer aus der Muttergesellschaft A und ihren jeweils 100%igen Tochtergesellschaften B und C  bestehenden Unternehmensgruppe (Wirtschaftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr) bringt A ihre Beteiligung an C zum 30.6. eines Jahres in die B ein. Obwohl A an C nur bis 30.6. beteiligt ist und die übernehmende B erst am 1.7. an C beteiligt ist und damit die Beteiligung an C nicht das gesamte Wirtschaftsjahr von einer Körperschaft gehalten wird, führt dies zu keiner Unterbrechung der Gruppenzugehörigkeit der C. Gleiches gilt auch im Falle einer Veräußerung der Beteiligung C durch A an B.

Zu Abs. 6:

Die Ergebniszurechnung ist im Prinzip jener der Organschaft nachempfunden. Allerdings mit dem Unterschied, dass Gewinne des Mitglieds nicht mehr von der beteiligten Körperschaft übernommen und Verluste nicht mehr abgedeckt werden müssen, sondern bloß steuerlich „buchmäßig“ der beteiligten Körperschaft zugerechnet werden.

Jedes Mitglied der Unternehmensgruppe hat jährlich seinen Gewinn unabhängig von anderen Mitgliedern nach allgemeinem Ertragsteuerrecht zu ermitteln. Der in der (evidenzmäßigen) Körperschaftsteuererklärung erklärte Gewinn oder Verlust hat sodann nur für die behördliche Überprüfung Bedeutung. Auf Grund der Zurechnung unterbleibt – mit Ausnahme der Mindestbesteuerung bei Kapitalgesellschaften als Mitglieder – eine Besteuerung.

Die am Gruppenmitglied (Beteiligungskörperschaft) beteiligte Körperschaft, sei es als Gruppenmitglied, als Gruppenträger oder als Mitbeteiligter an einer Beteiligungsgemeinschaft, hat den eigenen Gewinn oder Verlust des Wirtschaftsjahres zu erfassen und ihn bei

      maßgeblicher Beteiligung außerhalb der Beteiligungsgruppe an der Beteiligungskörperschaft unabhängig vom prozentuellen Ausmaß mit dem vollen Gewinn oder Verlust dieser Körperschaft zu vereinigen bzw.

      innerhalb einer Beteiligungsgemeinschaft mit jenem Prozentsatz des Gewinnes oder Verlustes dieser Körperschaft zu übernehmen, der aliquot auf die Beteiligungsquote innerhalb der Beteiligungsgemeinschaft entfällt (siehe die Erläuterungen zu Abs. 2).

Ist die beteiligte Körperschaft ihrerseits Gruppenmitglied, ist das vereinigte Ergebnis der an ihr maßgeblich beteiligten Körperschaft (als Mitglied oder als Gruppenträger) in vollem Ausmaß zuzurechnen, bis die Zurechnung zum Gruppenträger (unmittelbar, als Mitunternehmer oder als Mitglied einer Beteiligungsgemeinschaft) erfolgt.

Bei entsprechender mittelbarer Beteiligung einer beteiligten Körperschaft an einer Beteiligungskörperschaft über eine (vermögensverwaltende oder operativ tätige) Personengesellschaft (außerhalb einer Beteiligungsgemeinschaft) erfolgt eine hundertprozentige Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Beteiligungskörperschaft an die als Personengesellschafter beteiligte Körperschaft. Die übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft – soweit sie nicht beteiligte Körperschaften derselben oder einer anderen Unternehmensgruppe sind – können am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft nicht partizipieren. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter kann im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nur eine offene oder verdeckte Ausschüttung der Beteiligungskörperschaft oder eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an dieser steuerwirksam sein, bei Körperschaften außerhalb einer Unternehmensgruppe als Gesellschafter fällt eine Ausschüttung unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 und eine steuerwirksame Teilwertabschreibung unter die Siebentelverteilung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988.

Bei entsprechender mittelbarer Beteiligung einer beteiligten Körperschaft an einer Beteiligungskörperschaft über eine Mitglieds-Körperschaft erfolgt ebenfalls eine 100%-ige Zurechnung des steuerlichen Gewinnes oder Verlustes an die beteiligte Körperschaft, da die die maßgebende Beteiligung vermittelnde Körperschaft selbst nicht maßgebend beteiligt sein kann (siehe die Erläuterungen zu Abs. 4).

Der Gruppenträger hat das vereinigte Ergebnis aller Gruppenmitglieder mit dem eigenen Gewinn oder Verlust zusammenzurechnen und die Summe oder den Saldo als Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungswege der Körperschaftsteuer zu unterziehen. Ergibt die Summierung oder Saldierung aller Ergebnisse einen (Gesamt)Verlust, ist dieser als vortragsfähiger Verlust im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu werten und in den Folgejahren beim Gruppenträger unter Beachtung des nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 maßgeblichen § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu verrechnen. Soweit bei Kapitalgesellschaften als Gruppenträger auf Grund des vereinigten Einkommens Mindestkörperschaftsteuer anfällt, sind auch sämtliche Gruppenmitglieder mindestkörperschaftsteuerpflichtig.

Die Maßgeblichkeit der Gewinnermittlung nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen schließt auch die Erfassung verdeckter Ausschüttungen und verdeckter Einlagen ein.

Der Verweis in Z 2 auf Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres soll dem auch für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften geltenden Grundsatz Rechnung tragen, dass nur Einkünfte aus steuerwirksamen Einkunftsquellen den gewerblichen Einkünften zugerechnet werden können. Voluptuarvermögen ist daher auch bei der Gruppenbesteuerung kein Gegenstand der Ergebniszurechnung.

Die Begriffe der Vorgruppen- und Außergruppenverluste in Z 4 entsprechen inhaltlich den bisherigen Begriffen der vororganschaftlichen und außerorganschaftlichen Verluste. Sie sollen auch im Gruppenbesteuerungssystem in vollem Ausmaß mit einem vom Gruppenmitglied erzielten Jahresgewinn verrechnet werden können. Das Begriffspaar hat für die Beurteilung beim Gruppenträger wie bisher beim Organträger keine Bedeutung. Vortragsfähige Verluste, die vor Begründung der Unternehmensgruppe beim Gruppenträger entstanden sind, bleiben daher Verluste, die mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nach Zurechnung aller steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 KStG 1988 verrechnet werden können.

Die Vor- bzw. Außergruppenverlustverrechnung wird insoweit kanalisiert, als eine beteiligte Körperschaft zunächst diese Verluste mit ihrem eigenen Gewinn verrechnen kann und in der Folge die Zurechnung der Gewinne oder Verluste der Beteiligungskörperschaft(en) erfolgt. Damit ist eine Verrechnung dieser Verluste mit zugerechneten Gewinnen ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise bei Gruppenmitgliedern ist ambivalent, sie führt bei einem Jahresgewinn und zurechenbaren Verlusten zu einer früheren Verrechnung der Vor- oder Außergruppenverluste, bei einem Jahresverlust und zurechenbaren Gewinnen im betreffenden Jahr nicht zu einer Verrechnung der Vor- oder Außergruppenverluste. Entsprechend der bisherigen Regelung für Organschaften wird die Abzugsfähigkeit von Vor- oder Außergruppenverluste bei Gruppenträgern in Bezug auf das gesamte Gruppenergebnis nicht eingeschränkt.

Die Eigenschaft eines Außergruppenverlustes soll insoweit nicht eintreten, als der Gruppenträger im Rahmen einer Umgründung Vermögen auf ein Gruppenmitglied überträgt und vortragsfähige in der Gruppenzeit entstandene Verluste objektbezogen auf das Mitglied übergehen.

Beispiel:

Der Gruppenträger bringt einen Teilbetrieb in eine Mitgliedskörperschaft ein. Der objektbezogen auf das Mitglied übergehende vortragsfähige Verlust von 1000 stammt mit 200 aus Jahren vor der Gruppenbildung und mit 800 aus Jahren der Gruppenträgerfunktion. Für das übernehmende Mitglied behalten die 200 die Eigenschaft eines Vorgruppenverlustes, während die 800 in dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum wie ein Jahresverlust behandelt werden.

Die nach Abs. 8 erforderliche Regelung über einen bilanzwirksamen Steuerausgleich in der Unternehmensgruppe betrifft die Körperschaftsteuer und ist daher nach Z 5 beim Gläubiger steuerfrei und beim Schuldner nicht abzugsfähig. Es fällt dabei auch keine Gesellschaftsteuer an.

Die Unternehmensgruppe kann auch ausländische Gruppenmitglieder nach Maßgabe des Abs. 2 umfassen. Dabei soll eine gewisse Gleichstellung der bestehenden steuerlichen Behandlung von Auslandsbetriebsstätten eines Steuerinländers mit einer Auslandstochtergesellschaft erfolgen. Vorbild für die Verlustzurechnung ausländischer Beteiligungsunternehmen an inländische beteiligte Körperschaften (Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger) ist die neu geschaffene Regelung des § 2 Abs. 2c EStG 1988. Diese geht ihrerseits auf eine Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurück (näheres siehe Art. I Z 1, sowie die Erläuterungen hiezu).

Gewinne der ausländischen Beteiligungskörperschaft sind mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich unbeachtlich, Verluste hingegen sind bei der beteiligten Körperschaft nach Umrechnung auf einen nach inländischem Abgabenrecht gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Verlust anzusetzen. Sollte der ausländische Verlust nur durch eine im Ausland bestehende Investitionsbegünstigung entstanden sein und sich bei der Umrechnung ein Gewinn ergeben, bleibt dieser ausländische Verlust unbeachtlich. Sollte theoretisch ein ausländischer Gewinn nach Umrechnung einen Verlust ergeben, ist er bei der beteiligten Körperschaft anzusetzen.

Sollte das ausländische Gruppenmitglied inländische Einkünfte haben, sind inländische Betriebsstättenergebnisse unabhängig und damit getrennt von der Erfassung ausländischer Verluste der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen. Außerbetriebliche Einkünfte bleiben von der Gruppenzurechnung ausgeschlossen und sind als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte der ausländischen Körperschaft zu erfassen.

Im Gegensatz zur Betriebsstättenregel ist die Verlustverwertung im Rahmen der Unternehmensgruppe auf das Ausmaß der unmittelbaren Beteiligung der beteiligten Körperschaft an der ausländischen Beteiligungskörperschaft bezogen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass neben der unmittelbaren Beteiligung auch eine Gruppenmitgliedschaft über mittelbare Beteiligungen möglich ist, sind bei der Ermittlung des Verlustausmaßes sämtliche Beteiligungen am ausländischen Gruppenmitglied anzusetzen.

Beispiel:

a)     Die inländische beteiligte Körperschaft ist zu 54% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Das ausländische Gruppenmitglied erleidet einen handelsrechtlichen Verlust von 1200, der nach inländischem Recht ein solcher von 1000 ist. Bei der beteiligten Körperschaft ist ein Verlust iHv 540 anzusetzen.

b)     Die inländische beteiligte Körperschaft 1 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Gruppenträgers und unmittelbar zu 40% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar zu 10% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt.      Über eine 65%ige Beteiligung der beteiligten Körperschaft an einer inländischen Beteiligungskörperschaft 2, die ihrerseits zu 25% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, ergibt sich für die beteiligte Körperschaft insgesamt eine 56,25%ige Beteiligung an der ausländischen Beteilungskörperschaft und damit ihre Gruppenmitgliedschaft. Der steuerwirksame Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds iHv 1000 wäre bei der beteiligten Körperschaft isoliert mit 400 anzusetzen, auf Grund der Summierung aller Beteiligungen ergibt sich bei der beteiligten Körperschaft ein Verlustansatz von 750 (40% und mittelbar 25% und die Beteiligung des Gruppenträgers mit 10%).

c)     Die inländische beteiligte Körperschaft 1 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Gruppenträgers und unmittelbar zu 40% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar zu 10% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt.      Über eine weitere dem Gruppenträger zu 60% gehörende inländische Beteiligungskörperschaft 2, die ihrerseits zu 25% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, ergibt sich nur beim Gruppenträger eine Verlustübernahmemöglichkeit, da bei ihm die unmittelbare Beteiligung von 10% durch die mittelbaren Beteiligungen von 40% und 15% eine über 50%ige Beteiligung an der ausländischen Beteiligungskörperschaft gegeben ist. Der steuerwirksame Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds iHv 1000 wäre beim Gruppenträger isoliert mit 100 anzusetzen, auf Grund der Summierung aller Beteiligungen ergibt sich beim Gruppenträger ein Verlustansatz von 750 (10% und mittelbar einerseits 40% und andererseits 25%).

Im Rahmen der Unternehmensgruppe soll eine Gegenverrechnung der umgerechneten Verluste mit ausländischen Gewinnen in jenen Jahren erfolgen, in denen der ausländische Verlust mit späteren ausländischen Gewinnen verrechnet wird. Diese Gegenverrechnung hat bei jener Körperschaft (Gruppenmitglied oder Gruppenträger) zu erfolgen, bei der die unmittelbare Verlustzurechnung erfolgt ist. Lässt das ausländische Abgabenrecht einen Verzicht auf die Verrechnung der Verluste mit nachfolgenden Gewinnen zu, ist dennoch bei der beteiligten Körperschaft ein entsprechender Gewinn anzusetzen.

Sollte das ausländische Gruppenmitglied vor vollständiger Gegenverrechnung der übernommenen Auslandsverluste aus der Unternehmensgruppe ausscheiden, sei es dass der Gruppenvertrag gekündigt oder nur hinsichtlich des ausländischen Mitglieds nach Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird oder die beteiligte Körperschaft die Beteiligung veräußert oder sich eine mittelbare Beteiligung durch Teilveräußerung auf ein Ausmaß von 50% oder weniger verringert, sind die offenen Verlustteile bei der beteiligten Körperschaft, die die Verluste übernommen hat bzw. bei Fehlen dieser beim Gruppenträger durch Ansatz eines entsprechenden gewinnerhöhenden Betrages nach zu versteuern. Diese von der Behandlung von ausländischen Betriebsstättenverlusten im Sinn des § 2 Abs. 2c EStG 1988 abweichende Regelung ist im Hinblick auf die nur fiktive Gleichstellung einer ausländischen Körperschaft mit einer ausländischen Betriebsstätte begründet. Eine Nachholung von in der Zeit der Gruppenzugehörigkeit vom Abzugsverbot betroffenen Teilwertabschreibungen ist auch dann nicht möglich, wenn die beteiligte Körperschaft gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung optiert hat. Ausgenommen von der Nachversteuerung soll der dem § 10 Abs. 3 KStG 1988 nachempfundene Fall des Konkurses oder der Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds sein, da in diesem Fall das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe mit dem Ende der Steuerpflicht zusammenfällt und eine Gegenverrechnung der Verluste nicht mehr stattfinden kann.

Zu Abs. 7:

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll als Grundsatz der Ausschluss steuerwirksamer Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern gelten, da sie durch die Übernahme der Verluste der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Körperschaft bzw. letztlich beim Gruppenträger wirksam werden. Soweit ein Mitglied der Unternehmensgruppe Beteiligungen an Nichtmitgliedern oder ein Nichtmitglied Beteiligungen an Mitgliedern hält, gelten für die steuerliche Behandlung die allgemeinen körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätze.

Andererseits soll im Interesse des Standortes Österreichs eine steuerliche Förderung der Gruppenbildung dadurch erreicht werden, dass – abweichend vom allgemeinen Ertragsteuerrecht – die Anschaffung der Beteiligung an einer inländischen gruppenfähigen Körperschaft der Anschaffung des von der erworbenen Körperschaft unterhaltenen Betriebes gleichgestellt wird. Auf Grund der Aufnahme dieser erworbenen betriebsführenden Körperschaft in eine neue oder schon bestehende Unternehmensgruppe soll es somit neben der Übernahme der laufenden Gewinne oder Verluste auch zu einer steuerwirksamen Firmenwertabschreibung kommen. Zur Vermeidung von Gestaltungen soll nur eine „fremdbezogene“ Beteiligungsanschaffung Anlass für eine Firmenwertabschreibung geben, Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe kommen daher nicht in Betracht. Da nur die Anschaffung der Beteiligung einer betriebsführenden Körperschaft zur Firmenwertabschreibung Anlass geben soll, ist die Anschaffung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Körperschaft auch dann von einer quotalen Firmenwertabschreibung ausgeschlossen, wenn diese Gesellschafterin einer betriebsführenden Körperschaft ist.

Nach Einkommensteuerrecht wird der Firmenwert eines gekauften Betriebes durch Ansatz der erworbenen Aktiva und Passiva mit dem Teilwert errechnet, sodass der restliche Kaufpreis als Geschäfts- oder Firmenwert zu einem gesonderten nach den Regeln des § 8 EStG 1988 abschreibbaren Aktivum führt. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist die Ermittlung im Wege der Gegenüberstellung der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem dem Beteiligungsprozentsatz entsprechenden Teil des handelsrechtlichen Eigenkapitals der gekauften Gesellschaft (Summe oder Saldo aus aufgebrachtem Grund- oder Stammkapital, Kapital- und Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust) erhöht um die stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen (im wesentlichen Grund und Boden, Beteiligungen, selbstgeschaffene unkörperliche Wirtschaftsgüter) vorgesehen. Ergibt der ermittelte Firmenwert einen Betrag von weniger als 50% der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, ist dieser die Bemessungsgrundlage, andernfalls sind es 50% der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten. Der ermittelte Firmenwert ist in der Folge von der beteiligten Körperschaft zwingend auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben, und ist Teil des steuerlichen Jahresergebnisses.

Sollte der erklärte Firmenwert im Rahmen eines abgabenbehördlichen Verfahrens berichtigt werden, ist dieser in allen Jahren, in denen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, anzusetzen. Es ist weder eine nachträgliche Kürzung hinsichtlich rechtskräftig abgesetzter Fünfzehntel noch eine Nachholung von in rechtskräftig veranlagten Jahren nicht abgesetzten Firmenwertteilen möglich.

Die Firmenwertabschreibung ist in Bezug auf die Beteiligung objektbezogen zu sehen. Im Falle eines umgründungsveranlassten Beteiligungsüberganges zum Buchwert auf ein anderes Mitglied der Unternehmensgruppe geht auch die restliche Firmenwertabschreibung auf den Rechtsnachfolger über. Geht die Beteiligung auf eine Körperschaft außerhalb der Gruppe über, scheidet die Beteiligungskörperschaft aus der Gruppe aus. Der Rechtsnachfolger kann nur im Falle des späteren Beitritts in die Gruppe, in der die Firmenwertabschreibung begründet wurde, die offenen Fünfzehntel absetzen.

Wird mit der Beteiligungsanschaffung eine ausreichende Beteiligung erreicht, ist die Gruppenbildung mit der Beteiligungskörperschaft und damit die Firmenwertabschreibung im Anschaffungsjahr nur dann möglich, wenn die Beteiligung während des gesamten Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft besteht.

Beispiel:

Eine inländische Kapitalgesellschaft kauft am 1.1.01 alle Anteile einer inländischen Kapitalgesellschaft, deren Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist. Die Gruppenbildung und Firmenwertabschreibung ist ab diesem Jahr möglich.

Vermittelt eine Beteiligungsanschaffung nicht die erforderliche Mindestbeteiligung und liegt eine solche im Anschaffungsjahr auch mittelbar nicht vor, kann eine Gruppenbildung und Firmenwertabschreibung erst ab dem Jahr erfolgen, in dem eine weitere Beteiligung unmittelbar oder mittelbar erworben wird. Die Firmenwertabschreibung ist in diesem Fall auf die einzelnen Beteiligungserwerbe der beteiligten Körperschaft zu beziehen.

Beispiel:

a)     Eine inländische Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40% der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft um 100.000. Eine Gruppenbildung ist mangels einer mittelbaren Zusatzbeteiligung nicht möglich. Die beteiligte Körperschaft kauft im Jahr 03 weitere 35% um 90.000 und ist nunmehr mit 75% beteiligt. Ab dem Jahr 04 ist die Gruppenbildung möglich. Die Firmenwertabschreibung ermittelt sich dadurch, dass der Firmenwert der Erstanschaffung zB mit 39.000 und der Zweitanschaffung zB mit 40.500 festgestellt wird. Das Fünfzehntel aus der Erstanschaffung iHv jährlich 2600 ist in den Jahren 01 bis 03 nicht absetzbar, ab dem Jahr 04 können jährlich 2600 bis längstens zum Jahr 15 abgesetzt werden. Das Fünfzehntel aus der Zweitanschaffung iHv jährlich 2700 kann im Jahr 03 nicht abgesetzt werden, ab dem Jahr 04 können 2700 längstens bis zum Jahr 17 abgesetzt werden.

b)     Eine inländische Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40% der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft um 102.000. Der Firmenwert wird zB mit 60.000 ermittelt, abzugsfähig sind höchstens 51.000. Eine Gruppenbildung ist infolge der mittelbaren Beteiligung einer hundertprozentigen Beteiligungskörperschaft an der gekauften Körperschaft ab dem Jahr 02 möglich. Die Firmenwertabschreibung kann nur auf die unmittelbar gehaltene Beteiligung von 40% bezogen werden. Das Fünfzehntel im Anschaffungsjahr iHv 3400 kann nicht abgesetzt werden, ab dem Jahr 02 können jährlich 3400 längstens bis zum Jahr 15 abgesetzt werden.

Diese Firmenwertabschreibung ist auf die Zeit der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der erworbenen Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe unabhängig davon beschränkt, aus welchem Grund die Zugehörigkeit endet.

Sollte die erwerbende oder erworbene Körperschaft erst nach dem Anschaffungsjahr in eine Unternehmensgruppe aufgenommen werden, können die ab dem Jahr der Anschaffung vergangenen Jahre nicht nachgeholt werden. Ebenso können die nach Ausscheiden aus der Gruppe offenen Fünfzehntel weder in der Gruppe noch außerhalb abgesetzt werden oder eine vom Abzugsverbot in der Gruppe betroffene Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nachgeholt werden.

Sollte vor der Gruppenzugehörigkeit auf eine solche Beteiligung eine steuerwirksame Teilwertabschreibung unter Beachtung der Verteilung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorgenommen worden sein, ist der Firmenwert um die volle Teilwertabschreibung zu kürzen, die offenen Siebentel der Teilwertabschreibung können daneben in den Folgejahren berücksichtigt werden.

Beispiel:

Eine beteiligte Körperschaft kauft im Jahr 01 die 75%ige Beteiligung an einer gruppenfähigen Körperschaft, ohne sie in die Gruppe aufzunehmen. Sie nimmt im Jahr 04 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung iHv 700 vor, die in den Jahren 04, 05 und 06 mit jeweils 100 steuerwirksam abgesetzt wird. Im Jahr 07 wird die Körperschaft in die Gruppe aufgenommen. Der im Anschaffungsjahr ermittelte Firmenwert von 2350 ist um 700 zu vermindern. Vom verbleibenden Firmenwert von 1650 entfallen insgesamt 660 auf die Jahre 01 bis 06, sodass die beteiligte Körperschaft ab dem Jahr 07 bei Gruppenzugehörigkeit bis zum Jahr 15 jährlich 110 steuerwirksam absetzen kann. Daneben können in den Jahren 07 bis 10 die restlichen Siebentel der Teilwertabschreibung iHv jeweils 100 berücksichtigt werden.

Sollte der Kaufpreis der Beteiligung unter den im Gesetz genannten Werten der erworbenen Körperschaft liegen und damit ein negativer Firmenwert entstehen, ist dieser von der beteiligten Körperschaft in gleicher Weise wie der positive Firmenwert jährlich mit einem Fünfzehntel gewinnerhöhend anzusetzen.

Die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten einer für die Firmenwertabschreibung in Betracht kommenden Beteiligung werden durch gegebenenfalls vor dem Gruppenbeitritt vorgenommene Teilwertabschreibungen gekürzt und innerhalb der Gruppe um die jeweiligen Firmenwertabschreibungsteile. Im Falle der Veräußerung ist der sich ergebende Buchwert für die Gewinnermittlung maßgebend. Endet die Gruppenzugehörigkeit ohne Veräußerungstatbestand, ist der sich ergebende Buchwert ebenfalls für die weitere steuerliche Beurteilung bei der beteiligten Körperschaft maßgebend.

Sollte die Mitgliedschaft unterbrochen werden und in der Zeit der Nichtzugehörigkeit zur Unternehmensgruppe von der unverändert zur Gruppe gehörenden beteiligten Körperschaft eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen werden, kürzen die abzugsfähigen Teile nach dem Wiedereintritt in die Gruppe die nachfolgenden Firmenwertabschreibungsteilbeträge.

Beispiel:

Eine beteiligte Körperschaft kauft im Jahr 01 die 75%ige Beteiligung an einer gruppenfähigen Körperschaft und nimmt sie im Jahr 02 in die Gruppe auf. Der im Anschaffungsjahr ermittelte Firmenwert von 2400 ergibt ein Jahresfünfzehntel von 160, das die beteiligte Körperschaft ab dem Jahr 02 absetzen kann. Im Jahr 06 scheidet die Beteiligungskörperschaft aus der Gruppe aus. Die weiterhin zur Gruppe gehörende beteiligte Körperschaft nimmt eine Teilwertabschreibung von 2100 vor, die sich ab dem Jahr 06 jährlich mit 300 steuerlich auswirkt. Im Jahr 11 tritt die Beteiligungskörperschaft wieder in die Gruppe ein. Der Firmenwert von 2400 ist um 2100 auf 300 zu kürzen, ab dem Jahr 11 ist daher ein Fünfzehntel iHv 20 steuerwirksam.

Zu Abs. 8:

Neben dem materiellen Erfordernis einer dem Gesetz entsprechenden ausreichenden Beteiligung an dem oder den Gruppenmitgliedern soll lediglich ein formales Erfordernis für das steuerliche Wirksamwerden der Unternehmensgruppe in Form des schriftlichen Antrags zur Gruppenbildung bei der Abgabenbehörde erforderlich sein. Der Antrag hat die Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre zu dokumentieren und eine Erklärung über die vorher zwischen den jeweils verbundenen Körperschaften getroffene Regelung über den Körperschaftsteuerausgleich zu enthalten. Die Erklärung über einen vertraglich vereinbarten Verzicht auf einen Steuerausgleich erfüllt die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Antrag nicht. Die Methode des jeweils vereinbarten Steuerausgleichs soll den Vertragspartnern überlassen bleiben, sie kann sich etwa an internationalen Rechnungslegungsvorschriften orientieren, die Verrechnung unabhängig von konkreten Steuerfolgen vorsehen oder sie von konkret eintreten Steuerfolgen abhängig machen.

Das Einbeziehen eines Gruppenmitglieds in eine Unternehmensgruppe soll davon abhängen, dass der Gruppenantrag vor dem Ablauf des (jeweiligen) Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft unterfertigt ist. Sollte der Gruppenantrag Beteiligungskörperschaften einschließen, die die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, bleibt der Antrag an sich für die übrigen Mitglieder steuerwirksam und erstreckt sich ab dem Folgejahr auf die restlichen Mitglieder.

Beispiel:

Eine inländische Kapitalgesellschaft ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und 3. Die Gewinnermittlungszeiträume sind bei der

Muttergesellschaft

1.1. bis 31.12.

Tochtergesellschaft 1

1.2. bis 31.1.

Tochtergesellschaft 2

1.7. bis 30.6.

Tochtergesellschaft 3

1.1. bis 31.12.

Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträger vorgesehenen Kapitalgesellschaft und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Kapitalgesellschaften 1, 2 und 3 wird a) am 30.1.01, b) am 28.2.01, c) am 28.12.01 unterfertigt.

Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahre 01 im Falle a) auf 1, 2 und 3, im Falle b) auf 2 und 3, aber 1 ist ab dem Jahr 02 Mitglied, im Falle c) auf 3, aber 1 und 2 sind ab dem Jahr 2 Mitglieder.

In zeitlicher Hinsicht soll für die Anerkennung der Unternehmensgruppe die rechtzeitige Übermittlung des Antrags an das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt entscheidend sein. Im Hinblick auf die Unterfertigungspflicht bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres des künftigen Mitglieds soll der Antrag innerhalb eines Kalendermonats ab Unterfertigung des Antrags durch die Beteiligten oder bei gestaffelter Unterfertigung innerhalb eines Monats nach der Unterfertigung durch den letzten Vertreter eingereicht werden. Die Anzeigepflicht der übrigen Mitglieder der Unternehmensgruppe bei dem für jedes Mitglied zuständigen Finanzamt ist eine Ordnungsvorschrift.

Antragsteller ist der Gruppenträger bzw. im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Hauptbeteiligte oder bei Beteiligungsgleichstand ein von der Gemeinschaft bestimmter Beteiligter. Um für die Beteiligten an der Gruppe Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll dem zuständigen Finanzamt die Verpflichtung auferlegt werden, über die Gruppenbildung in rechtsmittelfähiger Form abzusprechen. Da sämtliche Mitglieder Parteistellung haben, soll der Bescheid nicht nur an den Antragsteller sondern auch an alle Mitglieder ergehen. Der Feststellungsbescheid muss sich nicht auf die bloße Anerkennung oder Nichtanerkennung der Unternehmensgruppe beschränken, er kann auch eine Teilanerkennung umfassen.

Beispiel:

Die Anerkennung der beantragten, aus den Gesellschaften A bis F bestehenden Unternehmensgruppe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft F im Antragsjahr mangels Vorliegens der ganzjährigen finanziellen Verbindung noch nicht Mitglied ist.

Ergänzend zum allgemeinen In-Kraft-Treten des neuen § 9 KStG 1988 sieht § 26c Z 3 KStG 1988 eine Übergangsregel für bisher als Organschaft verbundene Gesellschaften vor, die es ermöglicht, ohne sonstige Änderungen des bestehenden Zurechnungsverhältnisses durch Antragstellung an das zuständige Finanzamt auch nach Ablauf des (der) Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft(en) bis zum 31. Dezember 2005 nahtlos in die Gruppenbesteuerung überzuwechseln.

Zu Abs. 9:

In Abs. 9 sollen die Rechtsfolgen einer Änderung einer bestehenden Unternehmensgruppe festgelegt werden. Grundsätzlich besteht für jede Änderung Anzeigepflicht. Die Änderung kann durch ein faktisches Ereignis oder durch eine Gestaltung (zB Veräußerung der Beteiligung an einem Gruppenmitglied an ein anderes Gruppenmitglied, Erwerb zusätzlicher Anteile eines Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft, Abschluss eines Umgründungsvertrages) ausgelöst werden. Eine einen Abänderungsbescheid auslösende Änderung liegt auch im Falle des nachträglichen Eintritts weiterer Gruppenmitglieder in die oder des Austritts von Gruppenmitgliedern aus der Unternehmensgruppe vor.

Im Falle des Eintritts wird durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des Verfahrens gemäß Abs. 8 erreicht, dass der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und des neuen Gruppenmitglieds vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds zu unterfertigen ist.

Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 abzuändern.

Es kommt durch den Austritt oder Neueintritt eines Gruppenmitglieds nicht zu einer Unterbrechung für die ursprünglichen Angehörigen der Unternehmensgruppe. Die Unternehmensgruppe besteht automatisch fort. Für neue Mitglieder beginnt jedoch die Berechnung der Dreijahresfrist gemäß Abs. 10 neu zu laufen.

Keine Änderung mit der Folge der Änderung des Feststellungsbescheides liegt im Falle des Ausscheidens des Gruppenträgers vor, die das Ende der gesamten Unternehmensgruppe im Jahr des Ausscheidens zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn das einzige (letzte) Mitglied einer Unternehmensgruppe sein Ausscheiden erklärt.

Zu Abs. 10:

Um unerwünschte Gestaltungen hintan zu halten, sollen die steuerlichen Wirkungen der Gruppenbildung bleibend nur dann gegeben sein, wenn diese durch einen Zeitraum von drei – insgesamt sechsunddreissig Monate umfassende – Wirtschaftsjahre durch Ergebniszurechnung wirksam wird. Sollte ein Gruppenmitglied sein Wirtschaftsjahr vor Ablauf des dritten vollen Wirtschaftsjahres ändern, sodass ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht, verlängert sich die Mindestdauer solange, bis ein drittes volles Wirtschaftsjahr in die Zurechnung zur beteiligten Körperschaft und damit letztlich zum Gruppenträger fällt. Dabei ist jedes einzelne in der Gruppe bestehende Zurechnungsverhältnis für sich zu betrachten. Scheidet also die Enkelgesellschaft in einer aus drei Körperschaften bestehenden Gruppe vor Ablauf der Dreijahresfrist aus der Gruppe aus, ist hinsichtlich dieses Mitgliedes die Rückabwicklung der in Vorjahren zugerechneten steuerlichen Ergebnisse durchzuführen. Der Bestand der Gruppe zwischen der verbleibenden Mutter- und Tochtergesellschaft wird davon bei rechtzeitiger Antragstellung (Abs. 9) nicht berührt, wohl aber ändert sich das Gesamtergebnis der Gruppe, das um die bisher darin enthaltenen Enkelergebnisse zu bereinigen ist. Scheidet die Zwischengesellschaft aus, kann zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft gegebenenfalls die Gruppe weiterlaufen.

Die Berechnung der Dreijahresfrist hat für jedes einzelne Gruppenmitglied ausgehend von dem ersten Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in dem sein Ergebnis seinem unmittelbaren Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zugerechnet wurde.

Bei Ausscheiden nach Ablauf der Dreijahresfrist verbleiben die bis zum Austritt zuzurechnenden Ergebnisse des ausscheidenden Gruppenmitglieds – von der möglichen Nachversteuerung ausländischer Verluste abgesehen – bei der Gruppe.

Zu Z 5 (§ 11):

Durch die in Abs. 1 eingefügte neue Z 4 soll erreicht werden, dass bei Fremdfinanzierung von zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligungen, trotz der Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge (Dividenden), die Finanzierungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Zum Betriebsvermögen von Körperschaften zählen jedenfalls Kapitalbeteiligungen, die von Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 gehalten werden.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 2):

Die Einfügung des Klammerausdruckes „steuerneutralen“ dient lediglich der Klarstellung.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 3 Z 3):

Mit der neuen Z 3 soll verhindert werden, dass die unerwünschte Kaskadenwirkung bei Durchbuchung von Einlagen an mittelbar verbundene Körperschaften bei den Zwischenkörperschaften zur steuerlichen Multiplikation der Wirkung von Wertminderungen dieser Beteiligungen im Wege von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen führt und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Geldflüsse stattfinden oder nicht. Der Begriff der mittelbaren Verbindung ist weit auszulegen und kann etwa auch Einlagen der „Tantengesellschaft“ in die „Nichtengesellschaft“ betreffen. An der steuerwirksamen Aktivierung einer mittelbaren Einlage bei allen Zwischenkörperschaften und der entsprechenden Rücklagenbildung bzw. Evidenzhaltung (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) soll sich nichts ändern. Bei tatsächlichen Einlagenleistungen von Stufe zu Stufe sollen mit dem fünfjährigen Beobachtungszeitraum Gestaltungen hintan gehalten werden. Die Steuerneutralität der Teilwertabschreibung soll in diesem Ausmaß auch für den Fall der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung gelten.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 3):

Die Neufassung des Abs. 3 soll der Veränderung der Relation zwischen langer und kurzer Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung tragen.

Zu Z 8 (§ 22):

Die Senkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes auf 25% ab 2005 (25% war bisher auch für Sondergewinne maßgebend), ermöglicht eine Straffung des Gesetzestextes. Außerhalb des Normalsatzes von 25% gibt es nur noch den in der „Schedulenbesteuerung“ einer Privatstiftung geltenden Steuersatz von 12,5%.

Artikel III

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Zu Z 1:

(§ 7a Abs. 1):

Unter die betroffenen Fahrzeuge und Maschinen fallen insbesondere Zugmaschinen und Motorkarren, die nach § 2 Abs. 1 Z 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeugen, Transportkarren und Geräten, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Einrichtungen für den Einsatz in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sind, sowie stationäre Maschinen und Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa Dieselbewässerungsaggregate.

(§ 7a Abs. 2):

Es ist zweckmäßig, dass den Anspruch auf Vergütung nur der jeweilige Betriebsinhaber hat und nicht in seinem Auftrag tätige Dritte, wie zB Lohndrescher, Maschinenringe uä.

(§ 7a Abs. 3):

Der Steuersatz für in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Diesel („Agrardiesel“) soll dem Steuersatz für Heizöl extraleicht entsprechen. Der zu vergütende Betrag von 0,204 € je Liter entspricht daher der Differenz zwischen der Mineralölsteuer für schwefelfreien Diesel (derzeit 0,302 € je Liter) und Heizöl extraleicht (derzeit 0,098 € je Liter).

Die Einführung eines vereinfachten Verfahrens, bei dem der zu vergütende Betrag anhand von pauschal festgelegten Verbrauchssätzen ermittelt wird, soll der Effizienz bei der Abwicklung des Vergütungsverfahrens dienen. Die Pauschalverbrauchssätze liegen unter den empirisch ermittelten durchschnittlichen Verbrauchssätzen, um eine allfällige Überkompensation zu vermeiden.

(§ 7a Abs. 4):

Ist die Summe der beantragten Vergütungen im Kalenderjahr höher als 50 Mio. €, ist jeder einzelne Vergütungsantrag entsprechend zu kürzen.

(§ 7a Abs. 5):

Die Durchführung der tatsächlichen Abwicklung wird unter Einbindung geeigneter Dritter erfolgen.

(§ 7a Abs. 6):

Der Vergütungsberechtigte kann sich entscheiden, ob er das vereinfachte Verfahren in Anspruch nimmt, wobei die Auszahlung des Vergütungsbetrages bereits im laufenden Kalenderjahr erfolgt, oder ob er eine „genaue“ Abrechnung der verbrauchten Dieselmenge bevorzugt. In letzterem Fall kann die Auszahlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

(§ 7a Abs. 7):

Auch die Verordnung wird am 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

(§ 64f Abs. 4):

Eine Kundmachung der Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft erübrigt sich auf Grund des In-Kraft-Tretens der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003.

Artikel IV

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Zu Z 1 und Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2):

Der Vereinbarung im Regierungsübereinkommen entsprechend soll der Steuersatz für Trauben- und Obstschaumwein auf 0 € gesenkt werden.

Zu Z 3 (§ 41):

Der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse soll 73 € je Hektoliter betragen.

Artikel V

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Zu Z 1:

Der Biersteuersatz soll auf Grund des Regierungsübereinkommens auf 2 € je Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden.

Artikel VI

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 (§ 16):

Die Mindestgeldstrafe soll von 7,25 € auf einen – wie bei Strafdrohungen üblich – runden Betrag von 10 € angehoben werden.

Zu Z 2 (§ 20):

Entsprechend der Anhebung der Freiheitsstrafdrohung bei bestimmten gerichtlich strafbaren Finanzvergehen nach § 38 soll für solche Delikte auch die Ersatzfreiheitsstrafe von eineinhalb auf zwei Jahre angehoben werden.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 3):

Finanzvergehen werden häufig im Zusammenhang mit Urkundendelikten oder Beweismitteldelikten begangen. Dabei werden falsche oder verfälschte Urkunden (zB Kaufverträge) mit den Steuererklärungen eingereicht oder derartige Urkunden (insbesondere Rechnungen und sonstige Belege) zwecks Vorbereitung von Finanzvergehen erstellt, um das unrichtige Rechenwerk zu untermauern und bei Außenprüfungen zur Beweisführung verwendet zu werden.

Zufolge des engen Zusammenhangs dieser Delikte sollen sowohl bei eintätigem als auch bei mehrtätigem Zusammentreffen nur die Finanzvergehen strafbar sein. Von dieser Regelung sollen jene Delikte ausgenommen sein, die die durch § 224 StGB besonders geschützten Urkunden betreffen, weil der Unrechtsgehalt solcher Taten deren gesonderte strafrechtliche Ahndung erfordert.

Zu Z 4 (§ 23):

Um den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen zu führen, soll die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfen. Ein Unterschreiten ist nur aus besonderen Gründen zulässig, wie bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen und bedarf in diesem Fall einer eigenen Begründung. Diese Regelung soll in einem neuen Abs. 4 eingefügt werden; die Bezeichnungen der bisherigen Abs. 4 bis 6 sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 5):

In den letzten Jahren häuften sich Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof nach jahrelanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Schuldspruch von Rechtsmittelentscheidungen zwar im Wesentlichen bestätigte, aber den Strafausspruch aufhob. Infolge des Eintritts der absoluten Verjährung mussten solche Strafverfahren eingestellt werden. Da derartige Konsequenzen einer unangemessenen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer ordnungsgemäßen Finanzstrafrechtspflege nicht vereinbar sind, soll die Dauer eines verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die zehnjährige Frist des § 31 Abs. 5 verlängern.

Zu Z 6 (§ 38 Abs. 1):

Aus den im allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführten Gründen soll das Höchstmaß der Freiheitsstrafdrohung für gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen und vergleichbare Zollvergehen mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 Euro von drei auf fünf Jahre angehoben werden.

Artikel VII

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 207):

Im Zusammenhang mit der Verkürzung der sog. absoluten Verjährungsfrist im § 209 Abs. 3 BAO ist eine Verkürzung der bisher zehn Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erforderlich.

Weiters soll die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nur mehr den hinterzogenen Betrag betreffen. Dies verhindert für den Fall, dass nur ein Teil einer Abgabe hinterzogen ist, Verböserungen im von der Hinterziehung nicht betroffenen Teil, sofern die für den nicht hinterzogenen Teil der Abgabe maßgebende Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Zu Z 2 (§ 209):

Der Sinn von Verjährungsbestimmungen liegt insbesondere darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung vermieden werden sollen. Dies und letztlich auch verwaltungsökonomische Überlegungen sprechen für die Verkürzung der Frist der „absoluten“ Verjährung von fünfzehn Jahren auf zehn Jahre. Diese Bemessungsverjährungsfrist ist weder hemmbar noch unterbrechbar.

Die absolute Verjährung ist eine Verjährung im Sinn des § 209a BAO; diese Norm dient primär dem Schutz des Abgabepflichtigen vor Rechtsnachteilen durch Verzögerungen bei der Erledigung von Anbringen (zB Berufungen).

Dem früheren Eintritt von Rechtsfrieden dient weiters die Änderung des bisherigen § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Verjährung). Nach dem derzeitigen zweiten Satz dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.

Nunmehr führen Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (somit Unterbrechungshandlungen im Sinn des derzeitigen § 209 Abs. 1 BAO) nur dann zu einer Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist, wenn sie im letzten Jahr der (im Allgemeinen fünf Jahre betragenden) Verjährungsfrist erfolgen. Hiedurch wird diese Frist um ein Jahr verlängert (gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung erfolgte). Solche Amtshandlungen sind beispielsweise Ermittlungshandlungen (zB Außenprüfungen) und die Erlassung von Abgabenbescheiden.

Zu Z 3 (§ 209a):

Die Ergänzung des § 209a BAO stellt sicher, dass dann, wenn für eine Abgabe die Verjährung zum Teil eingetreten ist, sie aber wegen der längeren Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zum Teil noch offen ist, bei der Abgabenfestsetzung nur der noch nicht verjährte Teil abgeändert werden darf. Der bereits verjährte Teil der Abgabe darf zwar nochmals festgesetzt werden (aber nur in unveränderter Höhe).

§ 209a Abs. 3 gilt beispielsweise für neue Sachbescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) bei Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens (§ 303 Abs. 4  BAO).

Die Formulierung „an die Stelle eines Bescheides tretende Bescheide“ entspricht der Wortwahl im § 274 erster Satz BAO.

Zu Z 4 (§ 304):

Für Anträge auf Wiederaufnahme von Verfahren beträgt die Frist des § 304 lit. a BAO zehn Jahre. Sie ist ident mit der für hinterzogene Abgaben maßgebenden Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Die Verkürzung dieser Verjährungsfrist auf sieben Jahre bedingt daher eine Verkürzung der Frist des § 304 lit. a BAO.

Wie bisher sind (nach § 304 lit. b BAO) Wiederaufnahmsanträge aus Verjährungssicht rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht werden.

Zu Z 5 (§ 323):

Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet ein In-Kraft-Treten von Änderungen solcher Bestimmungen, dass ab In-Kraft-Treten grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Verkürzung der Verjährungsfristen betrifft somit auch Abgaben, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.

Artikel VIII

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Die Pauschalabgabe wird im Finanzausgleichsgesetz 2001 als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt. Für die Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden wird ein Verteilungsschlüssel herangezogen, der auf Basis eines mehrjährigen Durchschnitts unter der Annahme errechnet wurde, dass sich die Einnahmen aus der Pauschalabgabe gleichmäßig auf die vom Pauschalabgabegesetz umfassten Abgaben verteilen. Dabei wurden auch diejenigen Transfers, die von Abgabenaufkommen abhängen (das sind die Bedarfszuweisungen an die Länder gemäß § 22 FAG 2001, die vom Umsatzsteueraufkommen abhängigen Anteile an der Krankenanstaltenfinanzierung sowie die von der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe abhängigen Finanzzuweisungen an die Länder und Gemeinden) in die Berechnung zu Gunsten der Länder und Gemeinden mit einbezogen.

Da das Pauschalabgabegesetz erst mit 1. Jänner 2005 in Kraft tritt und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das FAG 2001 bereits außer Kraft ist, wird die Pauschalabgabe in die Übergangsbestimmungen des FAG 2001 aufgenommen. Für den Fall eines ungeregelten Finanzausgleiches wird die Pauschalabgabe somit ab dem 1. Jänner 2005 als gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 behandelt. Aus dem Verweis auf § 9 Abs. 1 folgt, dass alle Bestimmungen, die sich auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 9 Abs. 1 beziehen, auch auf die Pauschalabgabe anzuwenden sind; das gilt insb. für den Abzug von 12,7% von den Gemeindeertragsanteilen für Bedarfszuweisungsmittel der Länder sowie für die Höchstbemessungsgrundlage für die Landesumlage.

Artikel IX

Pauschalabgabegesetz

Zu § 1:

Die Möglichkeit, durch Entrichtung eines Betrages in Höhe von 40% einer Abgabennachforderung die restlichen 60% nicht entrichten zu müssen, besteht insbesondere für folgende Abgaben: Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Normverbrauchsabgabe, Gesellschaftsteuer, Gebühren nach dem GebG, Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Dienstgeberbeitrag. Zu den nicht erfassten Abgaben siehe § 3 Abs. 2 PauschAbgG.

Betroffen sind nur Abgaben für die Zeit vor 1. Jänner 2002. Dies soll Gestaltungsmöglichkeiten entgegentreten. Für die Zeit vor 2002 sind die Abgabenerklärungen in der Regel bereits eingereicht bzw. ist die Selbstberechnung von Selbstbemessungsabgaben (zB Dienstgeberbeitrag, Lohnsteuer) bereits erfolgt. Im Allgemeinen sind Abgaben für die Zeit vor 2002 bereits mit Bescheid festgesetzt. Ergänzend ist im § 3 Abs. 2 lit. d PauschAbgG eine Bestimmung vorgesehen, die grundsätzlich die Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre vor 2002 bis zum 30. September 2004 verlangt, um in den Genuss der pauschalen Steuernachzahlung zu kommen.

Abgabepflichtige können daher in Kenntnis des geplanten Pauschalabgabegesetzes im Jahre 2004 keine unrichtigen Abgabenerklärungen in der Hoffnung, Anwendungsfälle des 60%-“Nachlasses“ zu werden, erstellen und einreichen.

Die Möglichkeit, sich 60% der Abgaben nicht entrichten zu müssen, gilt für Nachforderungen unabhängig davon, ob ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der unrichtigen Abgabenfestsetzung bzw. an der unrichtigen Selbstberechnung vorliegt. Sie besteht somit nicht nur für hinterzogene Abgaben.

Abgabepflichtige, die im Wege eines Kreditinstitutes Pauschalabgaben entrichten, legen sich noch nicht fest, für welche Abgaben sie diese Beträge „verwenden“ wollen. Die Beträge sind auf Antrag des Abgabepflichtigen im Sinn des § 1 bzw. § 4 PauschAbgG zu verwenden. Nicht verwendete Beträge sind dem § 6 PauschAbgG zufolge weder dem Kreditinstitut noch dem Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Die Fristen zur Stellung der Anträge (§ 1 bzw. § 4 PauschAbgG) sind gesetzliche Fristen. Sie sind dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht verlängerbar.

Der Antrag auf Löschung (§ 1 PauschAbgG) bzw. auf „Nichtminderung“ (Anerkennung) von Verlusten (§ 4 PauschAbgG) ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Er unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl. § 311 Abs. 1 BAO). Die Löschungen sind daher mit Bescheid vorzunehmen.

Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des über ihn absprechenden Bescheides (insbesondere somit des Löschungsbescheides) etwa in der Berufung gegen diesen Bescheid zurückgenommen werden.

Die Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz PauschAbgG, auch bereits entrichtete Abgaben zu löschen, ist beispielsweise bedeutsam, wenn die Abgabenschuldigkeit durch Verwendung eines am Tag der Buchung des die Nachforderung vorschreibenden Abgabenbescheides am Abgabenkonto bestehenden Guthabens getilgt wird.

Nachforderungen werden vor allem durch Abgabenbescheide (zB für die veranlagte Einkommensteuer) und durch Haftungsbescheide für Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer) geltend gemacht. Der Inhalt dieser Bescheide ändert sich durch die Löschung (§ 1 PauschAbgG) nicht; die Löschung ist nur eine Einhebungsmaßnahme.

Nach § 1 Abs. 1 dritter Satz PauschAbgG gelten als Nachweise der Entrichtung von Pauschalabgabenbeträgen die Nachweise der Bareinzahlung an das Kreditinstitut. Dieser Nachweis hat die im vierten, fünften und sechsten Satz enthaltenen Angaben zu enthalten. Die Angabe der Versicherungsnummer, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum oder Steuernummer dienen der Identifizierung des Auftraggebers. Hiefür reicht Name und Anschrift nicht aus (zB bei Namensgleichheit von Mutter und Tochter, die dieselbe Anschrift haben). Der Zahlungsnachweis ist der Abgabenbehörde im Original vorzulegen.

§ 1 Abs. 2 PauschAbgG berücksichtigt, dass bei Selbstbemessungsabgaben (zB Dienstgeberbeitrag, Lohnsteuer) dem § 201 BAO bzw. dem § 202 BAO zufolge ein Bescheid (Abgaben- bzw. Haftungsbescheid) grundsätzlich nur dann zur erlassen ist, wenn die Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist. Dies erfordert eine spezielle Regelung für die Frist zu Stellung des Antrages auf Löschung.

Wurde ein Betrag in Höhe von 40% der Abgabennachforderung entrichtet, so ist auf Antrag die gesamte Nachforderung zu löschen. Wurde ein geringerer Prozentsatz entrichtet, so vermindert sich der zu löschende Betrag im entsprechenden Verhältnis.

Der Abgabenanspruch erlischt durch die verfügte Abschreibung. Dies ist auch für Gesamtschuldner bedeutsam. Erfolgt einem Gesamtschuldner (zB gemäß § 9 Z 4 GrEStG 1987) gegenüber eine auf § 1 PauschAbgG gestützte Löschung, so schließt das Erlöschen des Abgabenanspruches die diesbezügliche Geltendmachung des Abgabenanspruches gegenüber anderen Gesamtschuldnern aus.

Bei Aufhebung oder Abänderung des auf § 1 PauschAbgG gestützten Löschungsbescheides steht nach § 1 Abs. 3 letzter Satz PauschAbgG eine Zahlungsfrist (Nachfrist von einem Monat) für die Zahlung des wiederauflebenden Abgabenanspruches zu. Als Verfahrenstitel für eine solche Maßnahme kommen vor allem die §§ 276 Abs. 1 und 289 Abs. 2 BAO (bei Berufung gegen den Löschungsbescheid unter Zurückziehung des Antrages auf Löschung), § 299 Abs. 1 BAO (Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides) und § 303 Abs. 4 BAO (Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, etwa wenn die Fälschung des Nachweises der Bareinzahlung der Abgabenbehörde bekannt wird) in Betracht. § 294 BAO ist dem letzten Satz des § 1 Abs. 3 PauschAbgG zufolge für Löschungsbescheide nicht anwendbar. Der Löschungsbescheid darf keine Widerrufsvorbehalte enthalten (ua. weil die Löschung nicht im Ermessen liegt).

Wird die gemäß § 1 PauschAbG abgeschriebene Nachforderung nachträglich etwa mit Berufungsvorentscheidung beseitigt, so ist der Löschungsbescheid nach § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben. Damit wird der „verwendete“ Pauschalabgabenbetrag für andere Verwendungen (im Sinn der §§ 1 oder 4 PauschAbgG) wieder „frei“.

Die im § 1 Abs. 4 PauschAbgG vorgesehene Löschung von Nebenansprüchen betrifft vor allem Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge) betreffende Säumniszuschläge, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Gebührenerhöhungen (§ 9 GebG).

Während die Löschung der „Stammabgabe“ antragsgebunden ist und den Nachweis der Entrichtung einer 40% des zu löschenden Abgabenbetrages betragenden Pauschalabgabe voraussetzt, sind diesbezügliche Nebenansprüche von Amts wegen zu löschen. Dies erfordert keine Entrichtung in Höhe von 40%; bedeutungslos ist weiters, ob die Abgabenschuld (§ 4 BAO) für den Nebenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 1 Abs. 4 PauschAbgG gilt für Nebenansprüche unabhängig davon, ob ihre Festsetzung (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen liegt.

Zu § 2:

Kunden von Kreditinstituten bzw. von Zweigstellen (im Sinn des § 2 Abs. 1 PauschAbgG) können durch Bareinzahlung eines oder mehrerer Beträge sowie gleichzeitiger Erteilung unwiderruflicher Aufträge an das Kreditinstitut (bzw. an die Zweigstelle), diese Beträge unter der Bezeichnung „Pauschalabgabe“ an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt des Beauftragten zu entrichten, die Entrichtung von Pauschalabgabebeträgen vornehmen.

Nachweise solcher Bareinzahlungen reichen für den Kunden als Nachweis der Pauschalabgabenentrichtung. Solche Nachweise sind der Abgabenbehörde im Original vorzulegen.

Die Erhebung der Pauschalabgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Kreditinstitutes zuständigen Finanzamt. Die Entrichtung an dieses Finanzamt hat in einem Betrag bis zum 15. des Folgemonates zu erfolgen. Sie hat mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) zu erfolgen. Die Verbuchung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes erfolgt saldounwirksam.

Ebenso wie bei der Abfuhr der Lohnsteuer in einem Betrag nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 oder bei der Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 96 EStG 1988) ist anlässlich der Entrichtung der monatlichen Pauschalabgabe keine Aufgliederung der Namen und Beträge je Kunden anzuschließen. Übrigens unterliegen diese Umstände gemäß § 38 BWG dem Bankgeheimnis.

Die „Verwendung“ von Beträgen im Sinn des § 1 bzw. des § 4 PauschAbgG führt zu keiner Verbuchung am Abgabenkonto des Kreditinstitutes, das daher von der Abgabenbehörde keine Kenntnis davon erhält, ob der Kunde des Kreditinstitutes von „seiner“ Pauschalabgabe tatsächlich profitiert.

Zu § 3:

§ 3 Abs. 1 PauschAbgG nimmt insbesondere die von Zollbehörden zu erhebenden Abgaben von der Möglichkeit der Verwendung von Pauschalabgaben aus. Dies betrifft vor allem Verbrauchsteuern sowie Eingangs- und Ausgangsabgaben.

§ 3 Abs. 2 PauschAbgG sieht Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes insbesondere für im Zeitpunkt der Entrichtung der Pauschalabgabe „offene“ Verfahren vor.

§ 3 Abs. 2 lit. a PauschAbgG ist in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz (BGBl. Nr. 11/1993) formuliert.

§ 3 Abs. 2 lit. b PauschAbgG ist in Anlehnung an § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG formuliert und schließt aus, dass nach Beginn der Außenprüfung („Betriebsprüfung“) das „Mehrergebnis“ dieser Prüfung betreffende Entrichtungen von Pauschalabgaben zum „60%-Nachlass“ bzw. zur Straffreiheit führen können. Als Beginn der Amtshandlung gilt der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB VwGH 15.12.1998, 93/14/0178). Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung sind jene, die sich in Auswertung des Berichtes (§ 150 BAO) ergeben. § 3 Abs. 2 lit. b PauschAbgG betrifft nicht Nachforderungen, die sich aus nach Beendigung der Prüfung (somit nach dem Beginn der Schlussbesprechung) neu hervorgekommenen Umständen ergeben.

Die Sonderregelung für die Erbschaftssteuer (im § 3 Abs. 2 lit. d PauschAbgG) ist erforderlich, weil bei Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers entsteht (gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG), bei lang andauernden Verlassenschaftsverfahren die Vorschreibung der Erbschaftssteuer im Allgemeinen jedoch erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, somit gegebenenfalls erst einige Jahre nach dem Entstehen der Steuerschuld erfolgt. Würde beispielsweise der Tod des Erblassers im Jahre 2001 eingetreten sein, die Abgabenbehörde aber erst deshalb im Jahr 2005 Ermittlungen vornehmen und die Erbschaftssteuer vorschreiben, weil das Verlassenschaftsverfahren einige Jahre dauert und vor Beendigung dieses Verfahrens (ua. Klärung der Personen, denen Erwerbe von Todes wegen zukommen) Ermittlungen unzweckmäßig wären, so könnte ein Erbe Anfang 2005 durch Entrichtung von 40% der voraussichtlichen Erbschaftssteuer den „60%-Nachlass“ erlangen. Die Sonderregelung stellt auf den 1. Jänner 2004 ab, um keine Anreize zu bilden, zu diesem Zeitpunkt anhängige Verlassenschaftsverfahren zu verzögern, um in den Genuss des § 1 PauschAbgG zu kommen.

Das Pauschalabgabegesetz ist auf Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Grundsteuer nicht anwendbar. Sozialversicherungsbeiträge sind nämlich keine Abgaben im Sinn des § 3 BAO; die Kommunalsteuer und die Grundsteuer werden nicht von Finanzämtern (sondern von Gemeinden) eingehoben.

Zu § 4:

§ 4 Abs. 1 PauschAbgG sieht Sonderbestimmungen für rechtswidrig überhöhte Verluste vor, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen wurden. Es handelt sich um Verluste, die in der geltend gemachten (und etwa im Veranlagungsbescheid rechtswidrigerweise berücksichtigten) Höhe tatsächlich nicht entstanden sind.

Dies betrifft nicht nur Verlustabzüge nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 („Verlustvorträge“), sondern auch Verluste nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 (negative Einkünfte aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht), § 4 Abs. 10 EStG 1988 (Übergangsverluste) und nach § 10 Abs. 8 EStG 1988 (Verluste durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge).

In diesen Fällen resultiert aus Minderungen überhöhter Verluste im Verlustentstehungsjahr keine Abgabennachforderung. Dies bedingt, dass zur Erlangung der aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Vorteile die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgabe nicht die Abgabennachforderung ist, sondern die Bemessungsgrundlagenminderung (zB für künftige Verlustvorträge, unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Höhe sich die Verluste steuerlich auswirken). Daher ist der relevante Prozentsatz nicht 40%, sondern 15%.

Für solche Verluste bestehen die abgabenrechtlichen Vorteile der Entrichtung einer Pauschalabgabe nicht in der Löschung von Abgabenschuldigkeiten, sondern in einem Unterbleiben der Minderung der Höhe solcher Verluste.

Der Antrag auf „Nichtminderung“ ist vor Ablauf eines Monates ab Zustellung des die Minderung vornehmenden Feststellungsbescheides (insbesondere über die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO) bzw. Abgabenbescheides (Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides) zu stellen. Er kann auch in der Berufung gegen diesen Bescheid gestellt werden. Im Unterschied zur Berufungsfrist ist die Antragsfrist jedoch nicht verlängerbar. Der Antrag könnte auch vor Zustellung des Feststellungs- oder Abgabenbescheides eingebracht werden (auch dies ist „vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe“ des Bescheides).

Kann dem Antrag nicht in einer Berufungsvorentscheidung (oder in einer Berufungsentscheidung) entsprochen werden, weil keine einer meritorischen Erledigung zugängliche Berufung eingebracht wurde, so ist § 4 Abs. 1 erster Satz PauschAbgG der Verfahrenstitel für die Abänderung des über die Höhe des Verlustes absprechenden Bescheides.

Antragsbefugt ist der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1 PauschAbgG) nur dann, wenn er Partei im Sinn des § 78 BAO ist. Dies ist bezüglich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer der Abgabepflichtige.

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) sind Partei neben der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem § 191 Abs. 3 lit. b BAO zufolge alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Der über die Vortragsfähigkeit von Verlusten absprechende Bescheid im Sinn des § 4 Abs. 2 PauschAbgG ist bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) der Feststellungsbescheid für das Jahr der Entstehung des Verlustes.

Wird über die Höhe des Verlustes im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid abgesprochen, so wird über die Vortragsfähigkeit grundsätzlich jeweils in jenen Abgabenverfahren abgesprochen, in denen der Abzug des Verlustes als Sonderausgabe in Betracht kommt. Wird über die Vortragsfähigkeit in einem (nur) auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Feststellungsbescheid abgesprochen (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/14/0086), so ist dieser Bescheid (bzw. dessen Abänderung) für die Antragsfrist des § 4 Abs. 2 PauschAbgG maßgebend.

Zu § 5:

Soweit der Entrichtung einer Pauschalabgabe abgabenrechtliche Wirkungen (Löschung der Abgabenschuldigkeit bzw. Unterbleiben der Minderung des Verlustes) zukommen, hat sie auch finanzstrafrechtliche Folgen; nämlich die Straffreiheit für mit der Nachforderung bzw. der überhöhten Geltendmachung von Verlusten im Zusammenhang stehenden Finanzvergehen. Betroffen sind insbesondere die Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG, auch bei versuchter Hinterziehung) und die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG).

Im Unterschied zur Selbstanzeige (vgl. § 29 Abs. 5 FinStrG) erstreckt sich die sich aus § 5 PauschAbgG ergebende Straffreiheit auf alle Beteiligten des Finanzvergehens (ebenso wie nach § 9 Abs. 5 Steueramnestiegesetz, BGBl. Nr. 569/1982).

Die Erlassung des Löschungsbescheides (§ 1 Abs. 1 oder 2 PauschAbgG) und das Vorliegen der Voraussetzungen für die „Nichtminderung“ (im Sinn des § 4 PauschAbgG) sind (ebenso wie etwa eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG) Strafaufhebungsgründe. Allenfalls anhängige Strafverfahren sind einzustellen.

Zu § 7:

Dem § 6 PauschAbgG zufolge sind Verweisungen auf andere Bundesgesetze dynamisch (und nicht statisch).

Zu § 9:

Die Betrauung des Bundesministers für Justiz hinsichtlich § 5 PauschAbgG betrifft gerichtliche Finanzstrafverfahren. § 2 Abs. 1 PauschAbgG regelt zivilrechtliche Rechte und Pflichten der Kreditinstitute bzw. ihrer Kunden.


 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) …

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.975 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

§ 2. (1) bis (2b) …

§ 2. (1) bis (2b) …

 

(2c) Für ausländische Verluste gilt Folgendes:

 

           1. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die Verluste ausländischer Betriebsstätten ergeben sich dabei nach der für den Steuerpflichtigen im inländischen Betrieb geltenden steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart.

 

            2 Im Sinn der Z 1 angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 4. (1) bis (4) Z 3 …

§ 4. (1) bis (4) Z 3 …

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (‑ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

(4) Z 4a bis (12) …

(4) Z 4a bis (12) …

§ 12. (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

 

(2) Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

           1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und

           1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und

           2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

           2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben wurden.

Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 beschleunigt abgeschrieben worden sind.

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von

(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von

           1. körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,

           1. körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,

           2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.

           2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil‑)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil‑)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil‑)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil‑)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch nicht.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht.

(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

(6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

(6) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet werden.

(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet werden.

(7) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.

(8) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.

(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

(9) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

            im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,

            im Falle des Abs. 5 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,

            sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

            sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum 30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.

nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist.

 

Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Abs. 3 und 4.

 

(10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie

 

            nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind,

 

            nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 …

§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 …

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

                a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.

                a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km                   384 Euro jährlich

20 km bis 40 km                  450 Euro jährlich

40 km bis 60 km                   768 Euro jährlich

40 km bis 60 km                  891 Euro jährlich

über 60 km                         1 152 Euro jährlich

über 60 km                       1 332 Euro jährlich

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

2 km bis 20 km                     210 Euro jährlich

2 km bis 20 km                    243 Euro jährlich

20 km bis 40 km                   840 Euro jährlich

20 km bis 40 km                  972 Euro jährlich

40 km bis 60 km                1 470 Euro jährlich

40 km bis 60 km               1 692 Euro jährlich

über 60 km                         2 100 Euro jährlich

über 60 km                       2 421 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen …

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen …

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 18. (1) Z 1 bis Z 4 …

§ 18. (1) Z 1 bis Z 4 …

           5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 75 Euro jährlich.

           5.  Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 Euro jährlich.

           6. bis 7. …

           6. bis  7. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 20. (1) Z 1 bis Z 5 …

§ 20. (1) Z 1 bis Z 5 …

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.

           6.  Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:

für die ersten 3 640 Euro                                                0%

Bei einem Einkommen von                      Einkommensteuer          Steuersatz

für die nächsten 3 630 Euro                                        21%

10.000 Euro und darunter                                    0 Euro                          0%

für die nächsten 14 530 Euro                                      31%

25.000 Euro                                                     5.750 Euro                        23%

für die nächsten 29 070 Euro                                      41%

51.000 Euro                                                   17.085 Euro                     33,5%

für alle weiteren Beträge des Einkommens              50%.

 

 

Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

 

Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

 

Einkommen                                                          Einkommensteuer in Euro

 

über 10.000 Euro bis 25.000 Euro                     (Einkommen – 10.000) × 5.750

 

                                                                                                    15.000

 

über 25.000 Euro bis 51.000 Euro                     (Einkommen – 25.000) × 11.335 + 5.750

 

                                                                                                    26.000

 

über 51.000 Euro                                                 (Einkommen – 51.000) × 0,5 + 17.085

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1 264 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile

 

von 10 000 Euro bis 15 000 Euro um                       375 Euro,

 

von 15 000 Euro bis 21 800 Euro um                       272 Euro,

 

von 21 800 Euro bis 35 511 Euro um                       617 Euro.

 

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

           1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.

           1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

 

                 ohne Kind 364 Euro,

 

                 bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

 

                 bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

           2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.

           2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

 

                 ohne Kind 364 Euro

 

                 bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

 

                 bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

 

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

           3. lit. a bis b …

           3. lit. a bis b …

                c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

 

(5) …

(5) …

(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.

(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

(7) …

(7) …

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

            der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie

            der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

            bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

            bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

(9) bis (10) …

(9) bis (10) …

§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 364 Euro zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

§ 41. (1) bis (3) …

§ 41. (1) bis (3) …

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2 000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2 000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

§ 42. (1) Z 1 bis Z 2 …

§ 42. ( 1) Z 1 bis Z 2 …

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8 887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 000 Euro betragen hat oder

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 10 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 900 Euro betragen hat oder

           4.

           4.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 3 630 Euro betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 10 000 Euro betragen.

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1 900 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 1 900 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

           1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

           1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

           2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.

           2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2 000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2 000 Euro übersteigenden Betrages.

§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 84. (1) 1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

 

           2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

           3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des Folgemonats zu übermitteln:

 

                a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

               b) bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, mit Verordnung festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds weiterzuleiten.

 

           4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

(5) Auf dem Lohnzettel sind

(5) Auf dem Lohnzettel sind

            die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, oder die Versicherungsnummer und der Name des (jüngsten) Kindes, falls der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

            dem Finanzamt für den 23. Bezirk für Zahlstellen, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegen sind und

 

            dem nach Maßgabe des § 8 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für den Sprengel einer Finanzlandesdirektion jeweils zuständigen Finanzamt für Zahlstellen in anderen Bundesländern.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 108c. (1) bis (2) …

§ 108c. (1) bis (2) …

(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(3) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 108d. (1) bis (2) …

§ 108d. (1) bis (2) …

(3) Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 108e. (1) bis (3) …

§ 108e. (1) bis (3) …

(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.

(5) …

(5) …

§ 108f. (1) bis (3) …

§ 108f. (1) bis (3) …

(4) Die Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe‑)Partners, zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen..

(2) …

(2) …

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes 1988. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländische Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …

(3) Z 1 bis Z 2 …

(3) Z 1 bis Z 2 …

           3. Zuwendungen des Organträgers (§ 9 Abs. 3) an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.

           3. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).

(4) …

(4) …

Organschaft

Unternehmensgruppen

§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger abzuziehen, wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nur bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet werden können.

§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.

(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige

(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

            Kapitalgesellschaften oder

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

            Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.

 

(3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige

(3) Gruppenträger können sein

            Kapitalgesellschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

            Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder

            unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

            Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind, die die Merkmale der Überordnung im Sinne des Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können Organträger sein.

            unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

 

            beschränkt steuerpflichtige

 

                 in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

 

                 den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,

 

wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

 

            Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsame Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 4064/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken.

(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

            Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder

            die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

            gesetzliche Rücklagen oder

            die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

            andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.

            die beteiligte Körperschaft zum Teil unmittelbar und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund‑, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

 

            die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.

(5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

(5) Die finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt.

 

(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:

 

           1. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

 

           2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2 anzuwenden.

 

           3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.

 

           4. Vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4 Z 2) des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) oder aus einer umgründungsbedingten Übernahme durch ein Gruppenmitglied (Außergruppenverluste) können bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des jeweiligen Gruppenmitglieds verrechnet werden. Außergruppenverluste liegen nicht vor, wenn vortragsfähige Verluste innerhalb der Gruppe entstanden sind und umgründungsbedingt auf ein anderes Gruppenmitglied übergehen.

 

           5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.

 

           6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen.

 

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

 

            Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

 

            Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

 

            Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe begrenzt.

 

            Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

 

            Die um die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der Beteiligung.

 

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und jene Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

 

            Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern aller einzubeziehenden Körperschaften zu unterfertigen.

 

            Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

 

            Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

 

            Im Gruppenantrag sind die Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

 

            Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, vom Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung des Gruppenträgers anzuzeigen.

 

            Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen im Antrag genannten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

 

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

 

            Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

 

            Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.

 

            Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.

 

            Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern.

 

(10) Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt Folgendes:

 

            Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren in Sinne des Abs. 6 zugerechnet wird.

 

            Die Regelung über die Mindestdauer gilt im Falle des nachträglichen Eintritts einer weiteren Körperschaft (Abs. 2) in eine bestehende Unternehmensgruppe für die eintretende Körperschaft.

 

            Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit im Wege der Veranlagung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.

§ 11. (1) Z 1 bis 3 …

§ 11. (1) Z 1 bis 3 …

 

           4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen.

(2) Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Bei Organschaften gilt folgendes:

 

           1. Bei Organträgern (§ 9 Abs. 1) ist § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) auszugehen ist. § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.

 

           2. Bei Organgesellschaften (§ 9 Abs. 2) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.

 

(3) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 22 Abs. 2 versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 21 Abs. 3 versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

(3) Z 1 bis 2 …

(3) Z 1 bis 2 …

 

           3. Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften sind bei den Zwischenkörperschaften insoweit Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung nicht abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn das vorgenannte Ergebnis durch unmittelbare Einlagenleistungen an die jeweilige Zwischenkörperschaft mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft innerhalb von fünf Jahren erreicht wird, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist nachweislich nicht gegeben.

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

           1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;

 

           2. für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;

 

           3. für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3;

 

           4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen für

 

                 nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

                 nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

                 nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

 

                 nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

 

                 ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,

 

                 ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen.

 

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

 

Artikel III

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995


Agrardiesel

 

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

 

(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

 

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

 

           1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

 

           2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.

 

(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Mio. €, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Mio. € gekürzt.

 

(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.

 

Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen

 

            zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge

 

            zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und

 

            zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.

 

(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.

 

(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.

 

§ 64g. § 7a tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel IV

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 144 €,

           1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 0 €,

           2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 €.

           2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.

(2) …

(2) …

Steuersätze

Steuersatz

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

 

           1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

 

           2. die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

 

144 € je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.

 

 

§ 48d. (1) § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. Dezember 2004 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

 

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 4, § 6, § 7, § 13, § 15, § 23 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.

Artikel V

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 € je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.

§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

§ 46d. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004  tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.

Artikel VI

Änderung des Finanzstrafgesetzes

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 7,25 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 10 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

§ 22. (1) bis (2) …

§ 22. (1) bis (2) …

 

(3) Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB oder § 293 StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.

§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …

 

(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

(4) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft

(5) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft

           a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, oder

           a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, oder

          b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei Anrechnung durch das Gericht, wegen des Verdachts einer anderen mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.

          b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei Anrechnung durch das Gericht, wegen des Verdachts einer anderen mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.

(5) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.

(6) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.

(6) Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

(7) Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

(5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

(6) …

(6) …

§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

           a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinter- von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (ge- werbsmäßige Begehung);

           a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinter- von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

          b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

          b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

           c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes  Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

           c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes  Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, beträgt der strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als 500.000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Artikel VII

Änderung der Bundesabgabenordnung

§ 207. (1) …

§ 207. (1) …

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 209. (1) Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde im letzten Jahr der Verjährungsfrist unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung bewirkt, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des dem Jahr der Amtshandlung folgenden Jahres endet.

(2) …

(2) …

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

§ 209a. (1) und (2) …

§ 209a. (1) und (2) …

 

(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.

§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein

§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein

           a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oder

           a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder

          b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides

          b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides

eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

§ 323. (1) bis (15) …

§ 323. (1) bis (15) …

 

(16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.