Vorblatt
Ziele und Probleme:
Die österreichische Bundesregierung sieht
in ihrem Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode eine umfassende
Steuerreform vor. Diese größte Steuerreform der 2. Republik wird in zwei
Steuerreformetappen umgesetzt. Die erste Etappe 2004 wurde bereits im Budgetbegleitgesetz 2003
beschlossen und mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt. Sie brachte eine
Nettoentlastung von etwa 500 Mio. €. Die zweite Etappe 2005 soll
nunmehr noch wesentlich umfassendere Entlastungen von mehr als
2,5 Mrd. € bringen, sodass in Summe eine Nettoentlastung von über
3 Mrd. € oder ca. 1,3% des BIP für alle Einkommensbezieher und
Unternehmer ermöglicht wird. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die zweite
Etappe umgesetzt werden.
Für beide Etappen hat sich die
Bundesregierung folgende Ziele gesetzt:
– Stärkung
des Wachstumspotentials
– Verbesserung
der Standortattraktivität
– Entlastung
des Faktors Arbeit
– Setzung
umweltschonender Maßnahmen
– Verbesserung
der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen
– Erhöhung
der Kaufkraft
– Erhöhung
der Steuergerechtigkeit
Die Bundesregierung hat eine sehr klare
Strategie verfolgt – auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Reformmaßnahmen.
Durch die Konjunkturpakete wurden bereits ab dem Jahr 2002 begleitend
wirtschaftsfördernde und damit arbeitsplatzsichernde Maßnahmen gesetzt, um der
international bedingten Investitionsabschwächung entgegen zu wirken. Die im
internationalen Vergleich sehr guten Wirtschaftsdaten Österreichs haben diesen
Maßnahmen nachträglich bestätigt. Die sich nunmehr abzeichnende Wirtschaftsaufschwung-Phase
wird durch zwei Steuerreformetappen mit einer Entlastung der Masseneinkommen
verstärkt. Die von der Bundesregierung unternommenen Reformschritte entsprechen
somit zeitlich den wirtschaftspolitischen Erfordernissen.
Lösungen:
– Große
Reform des Einkommensteuer-/Lohnsteuertarifes (Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei
Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 €
steuerfrei; Durchschnittssatztarif bei gleichzeitiger Senkung der Steuerlast)
– Einkommensstärkung
für Familien: Neue Kinderzuschlagsstaffel zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag,
Anhebung Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
– Anhebung
Pendlerpauschale
– Anhebung
der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages
– Der
Körperschaftsteuersatz wird deutlich abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird
durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der
steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.
– An
die Stelle der bestehenden Organschaftsregelung tritt eine moderne,
international attraktive Gruppenbesteuerung.
– Die
steuerliche Abzugsfähigkeit einer bestimmten versicherungstechnischen
Rückstellung wird verbessert.
– Die
Schaumweinsteuer wird „abgeschafft“ (Nullsatz) und die Biersteuer wird
abgesenkt.
– Für
die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) wird günstiger besteuert
werden.
– Setzung
von Schwerpunkten in der Bekämpfung des Steuerbetrugs
Auswirkungen auf das
Abgabenaufkommen, verteilt auf die Gebietskörperschaften:
Die Steuerreform wirkt sich auf die Erträge
der Abgaben in den einzelnen Jahren wie folgt aus (in Millionen €):
|
Mindereinnahmen |
Jährliche
Auswirkung auf Öffentliche Abgaben |
|||
|
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007ff |
|
veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer
und Körperschaftsteuer |
|
|
|
|
|
Einkommensteuertarif |
|
–950 |
–1150 |
–1100 |
|
Kirchenbeitrag |
|
|
–30 |
–30 |
|
Kinderzuschläge |
–160 |
–240 |
–200 |
–200 |
|
Anhebung Zuverdienstgrenze |
–25 |
–35 |
–30 |
–30 |
|
Pendlerpauschale |
–15 |
–25 |
–20 |
–20 |
|
Körperschaftsteuersatzsenkung |
|
–500 |
–1.450 |
–975 |
|
Gruppenbesteuerung |
|
|
–100 |
–100 |
|
Versicherungstechnische Rückstellungen |
|
|
–25 |
–25 |
|
Summe |
–200 |
–1.750 |
–3.005 |
–2.480 |
|
|
|
|
|
|
|
Agrardiesel (Mineralölsteuer) |
|
|
–50 |
–50 |
|
Schaumweinsteuer |
|
–10 |
–20 |
–20 |
|
Biersteuer |
|
–10 |
–15 |
–15 |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtsumme |
–200 |
–1.770 |
–3.090 |
–2.565 |
Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
verringern sich entsprechend deren Anteilen an den betroffenen
gemeinschaftlichen Bundesabgaben wie folgt (Rechtslage gemäß FAG 2001, in
Millionen €):
|
für das Jahr |
2004 |
2005 |
2006 |
2007ff |
|
Länder |
–30 |
–267 |
–463 |
–384 |
|
Gemeinden |
–26 |
–229 |
–395 |
–327 |
Änderungen von Abgabenerträgen wirken sich
nicht nur auf die Ertragsanteile, sondern auch auf diejenigen Zweckzuschüsse
und Finanzzuweisungen aus, die von Abgabenaufkommen abhängen. Das gilt hier für
die Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder gemäß § 22 FAG 2001
“zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt”,
weil diese am Ertrag der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der
Kapitalertragsteuer I, der Körperschaftsteuer und des Wohnbauförderungsbeitrags
bemessen wird, und weiters für die Finanzzuweisung des Bundes an die Länder für
Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 20 Abs. 4
FAG 2001, welche ua. vom Ertrag an der Mineralölsteuer abhängt.
Diese
Auswirkung auf die Transfers betragen (in Millionen €)
|
für das Jahr |
2004 |
2005 |
2006 |
2007ff |
|
Bedarfszuweisung an Länder gemäß
§ 22 FAG 2001 |
–17 |
–146 |
–251 |
–207 |
|
FZ an Länder für Personennahverkehr |
0 |
0 |
–2 |
–2 |
Auf den Bund (einschließlich der Anteile
aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für den Katastrophenfonds und den
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) entfallen somit folgende Mindereinnahmen
(in Millionen €):
|
für das Jahr |
2004 |
2005 |
2006 |
2007ff |
|
Bund |
–128 |
–1.128 |
–1.980 |
–1.644 |
Gender Mainstreaming – Auswirkungen
auf Frauen und Männer
Die Effekte der Tarifmaßnahmen beider
Etappen der großen Steuerreform ergeben in Bezug auf die vom neuen
Einkommensteuertarif entlasteten Steuerpflichtigen bei weiblichen
Steuerpflichtigen einen Einkommenszuwachs von annähernd 2%, bei männlichen
Steuerpflichtigen von ca. 1,5%. Auch eine Betrachtung der Steuerentlastung bei
den Einkommensmedianen verschiedener Bevölkerungsgruppen zeigt, dass die
Steuerentlastung Frauen in einem höheren Maße zu Gute kommt als Männern.
Vergleicht man die Steuerentlastung bei Medianeinkommen
von Frauen und Männern im Bereich der Gruppen ArbeiterInnen bzw. Angestellte
und Angestellten, ergibt sich Folgendes:
|
Durchschnittswerte nach Medianen |
Arbeiterin |
Arbeiter |
Angestellte |
Angestellter |
|
Monatsbrutto |
1.080,00 |
1.755,00 |
1.505,00 |
2.520,00 |
|
Steuer 2003 |
569,00 |
2.720,00 |
1.872,00 |
5.592,00 |
|
Steuer 2005 |
–110,00 |
2.356,00 |
1.428,00 |
5.259,00 |
|
Entlastung |
679,00 |
364,00 |
444,00 |
333,00 |
Gerade bei den weniger verdienenden
Arbeiterinnen fällt die Steuerentlastung um über 85% höher aus als bei
Arbeitern.
Vom Kinderzuschlag zum
Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag profitieren jedenfalls alle AlleinerzieherInnen
(das sind weitüberwiegend Frauen). Hingegen überwiegt die Zahl der
anspruchsberechtigten männlichen Alleinverdiener. Durch die Anhebung der
Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag wird es mehr Frauen
ermöglicht, im Erwerbsleben zu verbleiben, ohne dass der (Ehe)Partner den
Alleinverdienerabsetzbetrag verliert. Diese Maßnahme kommt daher indirekt
Frauen zu Gute.
Die übrigen Teile der Steuerreform lassen
eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.
Kompatibilität mit dem EG- bzw.
EWR-Recht:
Die in Aussicht genommenen Maßnahmen sind
EG- bzw. EWR-rechtskonform.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
A. Grundlegende Tarifreform
Herzstück der Änderungen im
Einkommensteuergesetz ist die große Reform des Einkommensteuer-/
Lohnsteuertarifes. Die in zwei Etappen angelegte große Tarifreform bewirkt,
dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2003 zu 2005 zwischen 679 € und
144 € pro Jahr entlastet werden. Der Schwerpunkt der Entlastung wurde bei
kleineren und mittleren Einkommen gesetzt.
Es werden Bruttojahreseinkommen bei
Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €, Einkommen
bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei gestellt.
Durch die erste Etappe 2004 wurden bereits
200.000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt. Durch die zweite Etappe werden
weitere 150.000 Personen steuerfrei gestellt, sodass von 5,9 Millionen Erwerbstätigen
ab 1. Jänner 2005 2,55 Millionen Personen keine Steuer zahlen.
Der Einkommensteuertarif wird ab dem
1. Jänner 2005 einer grundlegenden Strukturreform unterzogen. Völlig neu
ist die Darstellung des Einkommensteuertarifes als Durchschnittssteuersatztarif.
Das Wesentliche daran ist die Einfachheit und Transparenz des Tarifs. Beim
neuen Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort erkennen, wie hoch die
eigene Steuerleistung ist. Der bisherige Tarif nach Grenzsteuersätzen erfordert
hingegen, dass zunächst die Steuer in jeder Einkommensstufe ermittelt wird,
sodann die Gesamtsteuerbelastung errechnet und erst dann der tatsächliche
Steuersatz errechnet werden kann. Vor allem das Einschleifen des allgemeinen
Absetzbetrages stellt ein beachtliches Hindernis dar. Der neue Tarif 2005
integriert den allgemeinen Absetzbetrag (Dieser besteht also rechnerisch fort.)
und ermöglicht über eine sehr einfache Formelrechnung die rasche Ermittlung der
zutreffenden Steuer vor speziellen Absetzbeträgen.
Bislang haben die Grenzsteuersätze stark
nach oben und nach unten geschwankt. Das heißt, dass sie teilweise bei
niedrigeren Einkommen höher waren, als in darüber liegenden Einkommensstufen.
Aus dem neuen Tarif 2005 ergibt sich ein mit der Einkommenshöhe stetig steigender
Grenzsteuersatzverlauf.
Überdies ergibt sich der Effekt, dass die neuen Grenzsteuersätze über
weite Bereiche geringer sind als die alten. Neben einer Steuerentlastung für
alle garantiert der Tarif 2005 eine dauerhaft leistungsfreundliche und
leistungssteigernde Wirkung.
B. Familienpaket
Das zweite Kernelement bildet die
Einkommensstärkung für Familien. Alleinverdienerhaushalte zählen nach einer
Vielzahl von Studien zu den besonders armutsgefährdeten
Bevölkerungsgruppierungen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt,
dieser Armutsgefahr im speziellen entgegen zu wirken. In Österreich gibt es
derzeit 900.000 Alleinverdiener, davon 100.000 Alleinerzieher. Zudem
profitieren Beidverdienerhaushalte zweimal von der Tarifentlastung, während
dies bei einem vergleichbaren Alleinverdienerhaushalt nur einmal der Fall ist.
Die Verbesserungen im Bereich der Alleinverdiener gleichen diesen Nachteil
teilweise aus.
– Kinderzuschlag
zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
In obigem Sinne werden Kinderzuschläge zum
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag eingeführt. Da der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
zu einer Negativsteuer – nunmehr einschließlich der Kinderzuschläge – führen
kann, erhöht sich für diese Zielgruppe auch die Negativsteuer.
– Anhebung
der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze
beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich angehoben. Diese zusätzliche
Maßnahme für Alleinverdiener rundet das Familienpaket ab. Sowohl die neuen
Kinderzuschläge beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag als auch die
Anhebung der Zuverdienstgrenze kommt vor allem den Frauen zu Gute, da sie im
Durchschnitt weniger verdienen und insbesondere Frauen unter die Gruppe der
Alleinerzieher fallen.
Alle diese Maßnahmen im Familienbereich
gelten bereits für das gesamte Jahr 2004. Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil
über die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber (ab Gesetzesbeschluss),
zum anderen Teil (vor Gesetzesbeschluss) durch eine Aufrollung noch im Jahr
2004. Die Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung steht zusätzlich
offen.
C. Werbungskosten und Sonderausgaben
Das Pendlerpauschale wird generell um etwa
15% angehoben. Das Pendlerpauschale ist keine Tarifmaßnahme zur
Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen Kosten, die für die Wegstrecke
Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal abdecken.
Die Erhöhung der Sonderausgaben durch
Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages von derzeit 75 € auf
100 € rundet das Einkommensteuer-/Lohnsteuerpaket ab.
Zum
Körperschaftsteuergesetz 1988:
A. Tarifreform-Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes
Der Körperschaftsteuertarif wird ab 2005
auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der
Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien
Übertragung stiller Reserven verbreitert.
Nach Berechnungen des WIFO und des IHS
liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen
27% und 29%, währenddessen eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von
20% oder darunter aufweisen. Auf Grund des Tarifes 2005 wird die effektive
Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen.
Zur Sicherung und Steigerung der
Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und der Erhaltung
österreichischer Arbeitsplätze ist es wirtschaftspolitisch erforderlich, den
Körperschaftsteuersatz abzusenken. Diese Maßnahme kommt selbstverständlich in
einem beachtlichen Umfang den Arbeitnehmern zu Gute. Sie verhindert
Betriebsabwanderungen und dient damit der Sicherung österreichischer Arbeitsplätze.
Bereits in der ersten Steuerreformetappe
kam den Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch die
Steuersatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne eine Steuerentlastung von
400 Mio. € zu Gute.
Ziel ist es, mit den Maßnahmen der ersten
und zweiten Steuerreformetappe insbesondere auch die breite Masse der Klein-
und Mittelbetriebe – die ein Steuervolumen von 7 Mrd. € (Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer) aufbringt – zu entlasten. Gerade die Wirtschaftskraft
der Klein- und Mittelunternehmen Österreichs ist eine wesentliche Stütze für
den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungssicherheit. Überdies „produzieren“ sie
einen Großteil der Wertschöpfung. Dies spiegelt sich auch daran wieder, dass
83% aller Kapitalgesellschaften weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen.
Gesamtwirtschaftlich betrachtet, erfolgt
durch die Körperschaftsteuersenkung einerseits und die Steuerentlastung nicht
entnommener Gewinne andererseits bei Einzelunternehmen und
Personengesellschaften eine wesentliche Stärkung der österreichischen
Wirtschaft und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen.
B. Einführung einer attraktiven
Gruppenbesteuerung
An Stelle der bestehenden
Organschaftsregelung soll eine moderne und international attraktive Gruppenbesteuerung
treten. Die Gruppenbesteuerung führt zusammen mit den zwei anderen Eckpunkten
für Unternehmer, nämlich der starken Absenkung des Körperschaftsteuersatzes,
der deutlichen Anhebung der Forschungsförderung in Österreich durch die
Konjunkturpakte im Jahr 2002 und durch das Wachstums- und Standortpaket 2003,
zu einem starken Anreiz, Headquarters sowie Forschungs- und Entwicklungszentren
nach Österreich zu verlagern.
Die Wirtschaft beklagt seit Jahren, dass
die Organschaftsregelungen im Körperschaftsteuerrecht veraltet, bürokratisch
und damit nicht mehr den heutigen internationalen Standards entsprechen.
Österreich erfährt durch modernere Gruppenbesteuerungsregelungen anderer Länder
einen großen Standortnachteil. Beim heutigen Steuerwettbewerb ist es daher ein
Muss, eine nicht zeitgemäße Besteuerung von Unternehmensverbänden durch eine
Neuordnung zu ersetzen.
Die derzeitigen Organschaftsregelungen
gehen auf das auslaufende 19. Jahrhundert zurück. Die Unternehmensstrukturen
waren damals völlig andere. Eine Anpassung der Besteuerung von Unternehmensverbänden
an die modernen Wirtschaftsstrukturen von heute beseitigt ua. den gravierenden
Standortnachteil Österreichs.
Die Unzulänglichkeit der derzeitigen
Regelungen zeigt sich daran, dass verstärkt mit Umgehungsmaßnahmen versucht
wird, steuerlich optimale Effekte zu erreichen, wie durch die Schaffung eines
Personengesellschaftskonzerns und durch Umgründungen. Die aus diesem Grund
gebildeten Unternehmensstrukturen sind jedoch aus betriebswirtschaftlicher oder
arbeitsrechtlicher Sicht nicht immer sinnvoll.
Ein nicht unwesentlicher Grund für den
Ersatz der derzeit bestehenden Organschaftsregelung durch eine neue
Gruppenbesteuerung stellt das Diskriminierungsverbot aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht dar. Der EuGH hat in der letzten Zeit mit seiner
Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen, die befürchten lässt, dass die
österreichische Organschaft mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.
Die unzeitgemäßen Restriktionen der
heutigen Organschaftsregelung zeigen sich insbesondere an folgenden Punkten:
– Eine
Organschaft über die Grenze ist nicht möglich.
– Eine
Organschaft kann nur zwischen inländischen Unternehmungen gebildet werden.
– Für
die finanzielle Eingliederung benötigt man eine 51%ige bis 75%ige unmittelbare
Beteiligung.
– Es
muss in gewissem Umfang eine Personenidentität in der Unternehmensführung von
Organmutter und Organtochter vorliegen (organisatorische Eingliederung); eine
Anforderung, die der modernen Unternehmensführung absolut nicht mehr
entspricht.
– Die
Organmutter und die Organtochter müssen einander betriebswirtschaftlich
ergänzen (wirtschaftliche Eingliederung). Diese Voraussetzung bereitet in der
Praxis große Probleme.
– Der
Abschluss eines für mindestens 5 Jahre geltenden Ergebnisabführungsvertrages
ist eine weitere Voraussetzung.
– Die
Organtochter muss ihren Gewinn an die Organmutter abführen. Die Organmutter hat
dafür wiederum die Verluste der Organtochter abzudecken. Dies untergräbt die
Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensführung von der Organtochter.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel
gesetzt, im Sinne von Best-Practice die besten Elemente internationaler
Gruppenbesteuerungsmodelle in einem attraktiven Gesamtkonzept zusammen zu
führen. Das bedeutet:
– Möglichst
breiter Zugang zur Gruppe
– Vereinfachung
des Zugangs zur Gruppe
– Möglichst
einfache Handhabbarkeit
– Vermeidung
von Missbrauchsanfälligkeiten
– Gemeinschaftsrechtskonforme
Regelung
Die Eckwerte des vorliegenden
Gruppenbesteuerungskonzeptes sind daher:
– Eine
finanzielle Eingliederung im Ausmaß einer mehr als 50%igen-Kapitalbeteiligung
bei Stimmrechtsmehrheit ist ausreichend.
– Die
neue Gruppenregelung soll nur noch ein Bindeglied zwischen den Gruppenpartnern
vorsehen und zwar die finanzielle Eingliederung. Es werden weder die
organisatorische noch die wirtschaftliche Eingliederung und auch kein
Ergebnisabführungsvertrag erforderlich sein.
– Eine
Mehrmüttergruppe ist in Hinkunft möglich (insbesondere wichtig für
Joint-Ventures). An der Gruppenspitze wird daher in Zukunft auch eine Mehrzahl
von Unternehmen gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß aufbringen können.
In diesem Fall ist allerdings ein Kerngesellschafter von 40% erforderlich. Die
anderen Gruppenmitglieder müssen zumindest zu 15% beteiligt sein.
– Auch
die bisher nicht zulässige „Finanzholding“ als Gruppenmutter wird in Hinkunft
auf Grund des Wegfalls des Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung
möglich sein.
– Zwischen
in- und ausländischen Unternehmen kann ebenfalls eine Gruppe gebildet werden.
Das bedeutet, dass ausländische Verluste (nicht jedoch Gewinne) durch die
inländische Gruppenmutter verwertet werden können (im Ausmaß der Beteiligung).
Das ist ein massiver Anreiz, Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen
und Know-How-Centern nach Österreich zu holen.
– Im
Gruppenantrag können die Gruppenmitglieder nach freier Wahl festgelegt werden.
– Das
Konzept sieht eine volle Ergebniszurechnung (100%) vor. Wenn die Gruppenmutter
zB nur zu 60% an der Gruppentochter beteiligt ist, so bedeutet dies dennoch
eine 100%ige Ergebniszurechnung und keine Aliquotierung.
– Der
Gruppenantrag muss eine bindende Gruppenbildung auf drei Jahre vorsehen (bisher
über Ergebnisabführungsvertrag fünf Jahre).
– Wird
eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung erworben, so kann der
mit den Anschaffungskosten bezahlte Good Will auf einen Zeitraum von 15 Jahren linear
abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag ist mit 50% der
Anschaffungskosten begrenzt. Beteiligungen sollen jedoch nicht mit
Abschreibungswirkung im Konzern hin- und hergeschoben werden, daher wird diese
Möglichkeit ausgeschlossen. Die Firmenwertabschreibung ist auf inländische
Beteiligungen beschränkt. Durch die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung
werden Asset-Deal und Share-Deal steuerlich gleichgestellt. Es macht also
keinen Unterschied mehr, eine Betriebsstätte zu erwerben, wo bereits jetzt eine
Firmenwertabschreibung möglich war oder eben eine Beteiligung anzuschaffen, die
bislang von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen war.
– Die
Finanzierungszinsen für Beteilungserwerbe können in Hinkunft steuerlich
abgezogen werden und dies nunmehr auch außerhalb der Gruppenbildung. Damit wird
eine von der Wirtschaft seit langem erhobene Forderung erfüllt.
– Teilwertabschreibungen
auf eine Beteiligung sind innerhalb der Gruppe steuerneutral, weil Verluste
unmittelbar bei der Gruppenmutter berücksichtigt werden.
Außerhalb der Gruppe werden die bisherigen
Regelungen beibehalten. Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung von Verlusten
(missbräuchlicher Kaskadeneffekt) soll jedoch in Hinkunft ausgeschlossen sein.
Bislang wurden Gesellschafterzuschüsse der Großmuttergesellschaft zur
Verlustabdeckung der Enkelgesellschaft auf jeder Ebene aktiviert und der
aktivierte Wert wieder abgeschrieben. Die dadurch entstandene
Mehrfachverwertung des Verlustes (je nach Anzahl der „Stockwerke“) wird durch
den steuerwirksamen Ausschluss der Mehrfachabschreibungen bewerkstelligt.
Mit dem neuen Unternehmensgruppenkonzept
werden die Niederlassung von Konzernen in Österreich gefördert und moderne
Organisationsstrukturen in Konzernen (Profitcenter) steuerlich berücksichtigt.
Das Ziel dieser Bundesregierung, bezüglich Standortattraktivität in die
vordersten Ränge der EU aufzurücken, wird mit dem sehr attraktiven und modernen
Modell der Gruppenbesteuerung, dem niedrigen Körperschaftsteuersatz und den
sehr attraktiven Forschungsförderungen erreicht.
C. Versicherungstechnische
Rückstellungen
Bislang war bei der Bildung von
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ein Betrag von
14% des Zuführungsbetrages steuerlich nicht abzugsfähig. Diesem Prozentausmaß
lagen Annahmen zu Grunde, die nunmehr durch ausführliches Datenmaterial der
Versicherungswirtschaft widerlegt wurden. Die Annahmen werden mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, wodurch
in Hinkunft nur noch 6% der Zuführung zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Zum Mineralölsteuergesetz 1995:
Für die Landwirtschaft benötigter
Treibstoff (Diesel) soll ab 2005 von der Mineralölsteuer teilweise entlastet
werden. Die Besteuerung
von Betriebsmitteln innerhalb der EU erfolgt nicht einheitlich, da andere
Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für in der Landwirtschaft verwendetes
Gasöl gewähren. Das Preisniveau für „Agrardiesel“ in anderen Mitgliedstaaten
liegt bis zu 40% unter dem Preisniveau in Österreich, wodurch den
österreichischen Land- und Forstwirten Wettbewerbsnachteile erwachsen.
Eine
Absenkung des „Agrardiesels“ soll dem entgegen wirken.
Es soll daher eine Senkung der Besteuerung
von „Agrardiesel“ von 0,302 € je Liter auf das Niveau von Heizöl
extraleicht (0,098 € je Liter) vorgenommen werden. Die Absenkung erfolgt
technisch durch Einführung einer Vergütung des Differenzbetrages unter Zugrundelegung des tatsächlichen
Verbrauchs bzw. der bewirtschafteten Flächen.
Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.
Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom legt für
Gasöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird, einen Mindeststeuersatz
von 0,021 € je Liter fest. Der durch die Vergütung tatsächlich erreichte
Mindeststeuersatz in Österreich liegt mit 0,098 € je Liter noch deutlich
über dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestsatz. Trotzdem stellen die
vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel eine staatliche Beihilfe im Sinne von
Art. 87 EGV dar und sind daher der Europäischen Kommission zu
notifizieren.
Zum Schaumweinsteuergesetz 1995
und Biersteuersteuergesetz 1995:
Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen,
dass die Schaumweinsteuersätze auf Null reduziert werden sollen. Das
Beförderungsverfahren für Schaumwein innerhalb der EU muss aus EU-rechtlichen
Gründen beibehalten werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher
weiter angewendet werden.
Mit der Absenkung der Schaumweinsteuer auf
einen Nullsatz wird die Konkurrenz von steuerfreiem ausländischem Schaumwein
und Prosecco zu österreichischem Schaumwein hergestellt und die Wettbewerbsfähigkeit
von österreichischem Schaumwein erhöht.
Im
Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass der Biersteuersatz auf 2 € je
Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden soll.
Zum Finanzstrafgesetz,
Pauschalabgabegesetz und Finanzausgleichsgesetz 2001:
Die substantielle Unternehmenssteuerreform
wird mit einer verstärkten Bekämpfung des Steuerbetrugs verknüpft, um der
steuerlichen Illegalität entgegenzuwirken. Dazu wird ein Bündel von Maßnahmen
in Aussicht genommen, ua.:
– Verschärfung
des Finanzstrafrechts
– Intensivierung
der Prüfungshandlungen
– Ausweitung
des „normalen“ Prüfungszeitraumes
– Verstärkung
der personellen Ressourcen im Prüfungsbereich
– Strafbefreiende
pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit
Finanzstrafgesetz im Speziellen
Mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes im
Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999,
wurden die Freiheitsstrafdrohungen für gerichtlich strafbare Finanzvergehen
angehoben. Anlass waren das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl C 316/48 vom 27.11.1995, der
Vergleich mit den einschlägigen Strafdrohungen der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union und auch der Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen
für Vermögensdelikte. Die seither festzustellende weitere Zunahme der
Fiskalkriminalität vor allem im Bereich der Umsatzsteuer – als Beispiel seien
nur die sogenannten Karussellbetrügereien genannt – erfordern weitere Maßnahmen
im Bereich der finanzstrafrechtlichen Sanktionen. Es musste nämlich, nicht
zuletzt auf Grund von Äußerungen von Tätern, festgestellt werden, dass
Betrügereien gegenüber der öffentlichen Hand im Verhältnis zu Betrügereien
gegenüber Privatpersonen in einschlägigen Täterkreisen im Hinblick auf die
geringeren Strafdrohungen bei Finanzvergehen bevorzugt werden. Freilich ist
auch zu berücksichtigen, dass die Geldstrafen des Finanzstrafgesetzes gegenüber
jenen des StGB nicht nach dem Tagessatzsystem sondern wertbetragsabhängig und
daher in der Regel höher bemessen werden und die Freiheitsstrafe gegebenenfalls
als kumulative (und nicht wie im StGB als alternative) Sanktion verhängt wird.
Dennoch soll für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich
solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 € und
gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung die
Freiheitsstrafdrohung von 3 auf 5 Jahre angehoben werden. Eine ähnliche
Regelung wurde im Jahr 2002 in Deutschland in Form der gewerbsmäßigen oder
bandenmäßigen Steuerhinterziehung geschaffen, wobei dort die Strafdrohung von
einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht.
Pauschalabgabegesetz und Finanzausgleichsgesetz 2001
im Speziellen
Die Betrugsbekämpfung geht einher mit der
Chance für alle Steuerunehrlichen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Es
soll daher die Möglichkeit einer strafbefreienden pauschalen Steuernachzahlung
für das Jahr 2001 und die Vorjahre geben. Es kann nämlich davon ausgegangen
werden, dass Abgabenverkürzungen häufig weiteres steuerunehrliches Verhalten
nach sich ziehen, was nicht nur zur Folge hat, dass beträchtliche
Vermögenswerte einer aus faktischen Gründen sich ergebenden Dispositionsbeschränkung
seitens ihrer Eigentümer mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen
Nachteilen unterliegen, sondern dass auch permanent eine Minderung des
Abgabenaufkommens eintritt. Eine Möglichkeit, einerseits den in Betracht
kommenden Abgabepflichtigen die Rückkehr zu steuerehrlichem Verhalten zu
erleichtern und ihnen damit eine goldene Brücke zu bauen und andererseits der
erwähnten Minderung des Abgabenaufkommens entgegenzuwirken, besteht in
gesetzlichen Sondermaßnahmen. In Österreich hat es bereits in den Jahren 1949,
1983 und 1993 (1993 nur im Bereich der Kapitalvermögen, wobei sich der
Verfassungsrang der Regelung aus anderen Gründen ergab)
Steueramnestieregelungen gegeben. In der Vergangenheit haben auch eine Reihe
anderer Länder Steueramnestien vorgesehen, wie zum Beispiel Italien, Deutschland
(zur sachlichen Rechtfertigung derartiger Amnestieregelungen im Allgemeinen
siehe das Urteil des (deutschen ) Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni
1991, 2 BvL 3/89), Schweiz und Irland.
Die sachliche Rechtfertigung für die
pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass ein
Steuerpflichtiger wesentlich stärker motiviert wird, sich ab 2002 steuerlich
ehrlich zu verhalten. Dies deshalb, weil er einerseits für die Vorjahre nur
einen Teil der Abgaben entrichten muss und andererseits in Kombination mit
einer Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit erleichtert wird.
Dazu kommt, dass durch die gleichzeitig in Aussicht gestellte Verkürzung der
absoluten Verjährungsfrist der Zeitraum, für den die Steuernachzahlung
entrichtet werden sollte, überschaubar wird und finanziell weniger belastend
wirkt. Zudem werden durch die pauschale Steuernachzahlungsmöglichkeit sonst
entgangene Steuereinnahmen gesichert. Das Pauschalabgabegesetz schließt auch
nachträgliche Gestaltungsmöglichkeiten aus. Durch die vorgesehene
Nichtrückzahlung der Pauschalabgabe trägt überdies auch der steuerpflichtige
Einzahler ein gewisses Risiko.
Die hier vorgesehene Möglichkeit der
pauschalen Steuernachzahlung ist auch vom Zeitpunkt ihrer Erlassung her
zielführend und gerechtfertigt, weil ja – wie erwähnt – gleichzeitig die
Bekämpfung des Steuerbetrugs ganz allgemein verstärkt werden soll. Gerade jetzt
soll daher der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit erleichtert werden.
Die pauschale Steuernachzahlung erfolgt
unter Einschaltung der Banken. Jeder, der die pauschale Steuernachzahlung in
Anspruch nehmen möchte, zahlt 40% der nicht entrichteten (hinterzogenen) Abgabe
auf ein Sammelkonto bei der Bank ein. Die Bank überweist den bei ihr eingelangten
Gesamtbetrag an die Finanzverwaltung. Das Bankgeheimnis schützt davor, dass die
Finanzverwaltung den Namen des Einzahlers kennt. Gegenüber dem Finanzamt ist
der Einzahler daher vollkommen anonym und geschützt. Diese Vorgangsweise ist
unter den Gesichtspunkt der Effizienz der Verwaltung gerechtfertigt und
sinnvoll, weil ja ansonsten jeder Betroffene mit entsprechenden Erklärungen an
die Abgabenbehörde herantreten müsste. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht
erforderlich bzw. wäre es überschießend, ein Heraustreten der betroffenen
Abgabepflichtigen aus der Anonymität zu verlangen.
Kommt es später (in der Regel durch eine
steuerliche Betriebsprüfung) zu Steuernachforderungen, so wird bei
vorhergehender Entrichtung der pauschalen Abgabe der Nachforderungsbetrag in
Höhe des der Pauschalabgabe entsprechenden Steuerbetrages gelöscht. Im Ausmaß
des der Pauschalabgabe zugrundeliegenden Steuerbetrages tritt auch eine
strafbefreiende Wirkung ein.
Die Pauschalabgabe wird im Finanzausgleichsgesetz 2001
als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt und nach einem Schlüssel auf Bund,
Länder und Gemeinden verteilt.
Zur Bundesabgabenordnung
Im Interesse der Verwaltungsökonomie und
des früheren Eintritts des Rechtsfriedens werden die Verjährungsfristen
verkürzt.
Erläuterungen
Besonderer Teil
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Zu
Z 1, Z 18 und Z 19 (§ 1 Abs. 4, § 42 Abs. 1
Z 3 und Abs. 2):
Aus dem neuen Tarif und dem damit
verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich höhere Einkommensgrenzen
für die Steuererklärungspflicht (§ 42). Außerdem war das für die Option
auf unbeschränkte Steuerpflicht (Grenzpendler-Regelung) unschädliche Auslandseinkommen
entsprechend anzupassen (§ 1 Abs. 4).
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 2c):
Es soll klargestellt werden, dass im
Hinblick auf die Judikatur des VwGH v. 25.9.2001, Zl. 99/14/0217, zu DBA mit
Befreiungsmethode bei ausländischen Betriebsstättenverlusten der
Grundausrichtung der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt wird. Somit sind ausländische
Betriebsstättenverluste im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven
Einkünften auszugleichen. Allerdings soll in jenem Folgejahr, in dem es zur
Verwertung dieses Verlustes im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in
Österreich erfolgen. Damit wird eine Doppelverlustverwertung ausgeschlossen.
Die Nachversteuerung soll in jenem Maße eintreten, in dem der sodann im Ausland
verwertete oder verwertbar gewordene Verlust zuvor in Österreich die
Besteuerungsgrundlage vermindert hat.
Beispiel: DBA mit Befreiungsmethode
Jahr 01:
|
inländisches Betriebsergebnis |
100 |
|
ausländisches Betriebsergebnis
(umgerechnet) |
- 80 |
|
Welteinkommen |
20 |
|
in Österreich angesetzt |
20 |
Jahr 02 – Variante 1: Volle Verwertung des
Verlustes aus 01 durch Verlustabzug
|
inländisches Betriebsergebnis |
100 |
|
ausländisches Betriebsergebnis (nicht
umgerechnet vor Verlustabzug) |
100 |
|
Welteinkommen |
200 |
|
in Österreich angesetzt |
180 |
Auf den in Österreich angesetzten Betrag
von 180 ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der aus 200 ermittelte
Durchschnittssteuersatz anzuwenden.
Jahr 02 – Variante 2: Teilweise Verwertung
des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug
|
inländisches Betriebsergebnis |
100 |
|
ausländisches Betriebsergebnis (nicht
umgerechnet vor Verlustabzug) |
30 |
|
Welteinkommen |
130 |
|
in Österreich angesetzt |
130 |
Aus 01 verbleibt noch ein
Nachversteuerungsbetrag von 50, der ab den Jahren 03 nach zu versteuern sein
kann.
Jahr 02 – Variante 3: Eine Verwertung des
Verlustes aus 01 durch Verlustabzug ist trotz positiver Auslandseinkünfte nach
ausländischem Recht nicht oder noch nicht zulässig.
|
inländisches Betriebsergebnis |
100 |
|
ausländisches Betriebsergebnis (nicht
umgerechnet ohne Verlustabzug) |
90 |
|
Welteinkommen |
190 |
|
in Österreich angesetzt |
100 |
Auf den in Österreich angesetzten Betrag
von 100 ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der aus 190 ermittelte
Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Aus 01 verbleibt noch ein Nachversteuerungsbetrag
von 80, der ab den Jahren 03 gegebenenfalls nach zu versteuern sein kann.
Ist die Auslandsverlustverwertung
antragsabhängig, soll die Nachversteuerung auch dann eintreten, wenn der
Steuerpflichtige die Antragstellung unterlässt.
Ausländische Verluste sind alle, die bei
einer Einkunftserzielung anfallen, deren Quelle im Ausland gelegen ist. Sollte
der ausländische Verlust in einem Besteuerungszeitraum anfallen, in dem er
nicht oder nicht vollständig mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen
werden kann, steht für den ausländischen Verlust insoweit ein inländischer
Verlustvortrag zu.
Die gesetzliche Formulierung stellt nicht
darauf ab, dass der Abgabepflichtige selbst die Auslandsverlustverwertung
veranlasst. Wird daher beispielsweise die verlusterzeugende
Auslandsbetriebstätte unter
Übernahme des Verlustvortragsrechtes steuerneutral in eine ausländische
Kapitalgesellschaft umgegründet und ist es nun diese Kapitalgesellschaft, die
die in Österreich bereits berücksichtigten Verluste zum zweiten Mal – diesmal
im Ausland – einer Verlustberücksichtigung zuführt, dann sollen ebenfalls die
seinerzeit als Verluste angesetzten Beträge nunmehr dem Gesamtbetrag der
Einkünfte zugerechnet werden. Die Zurechnung erfolgt dabei bei jenem Steuerpflichtigen,
bei dem die Verluste seinerzeit einkommensmindernd angesetzt worden sind, oder
bei seinem Gesamtrechtsnachfolger (bzw. „Umgründungsrechtsnachfolger“). Im
Zeitpunkt der Veräußerung einer umgründungsbezogenen ausländischen bzw.
inländischen Beteiligung hat jedenfalls eine Nachversteuerung zu erfolgen.
Da der ausländische Verlust für Zwecke der
Einkommensbesteuerung in Österreich nach innerstaatlichem Einkommensteuerrecht
(und nach der Gewinnermittlungsart des Stammhauses) zu ermitteln ist, können die
innerstaatlich ermittelten Verluste vom Ergebnis im Quellenstaat abweichen.
Ergibt sich im Quellenstaat ein niedrigerer Verlust als nach innerstaatlichem
Recht, ist dies für die Nachversteuerung in Österreich von Bedeutung. Denn in
Österreich darf nicht mehr nach versteuert werden, als der Quellenstaat an
Verlustvortrag zulässt; hinsichtlich der Differenz ist keine
Doppelverlustverwertung gegeben.
Entsprechend der vom VwGH entwickelten
Konzeption erfolgt die „Nachversteuerung“ durch Zurechnung des Verlustbetrages
zur Bemessungsgrundlage; insoweit entfällt eine Berücksichtigung ausländischer
Gewinne im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 4 Z 4):
Es wird ein
Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 4
und Z 23 (§ 12, § 124b Z 95):
Die Möglichkeit der Übertragung stiller
Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) soll auf natürliche Personen
beschränkt werden. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit der
Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25%.
Verfassungsrechtlich erscheint der
Ausschluss von Körperschaften vom Instrument des § 12 EStG 1988
unbedenklich, weil die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes zu einer
vergleichsweise wesentlich geringeren Steuerbelastung für Körperschaften führt,
die den Ausschluss von Investitionsbegünstigungen als systemkonsequent
erscheinen lässt. Überdies besteht nur bei einem progressiven Steuertarif ein besonderer
Bedarf nach einer allfälligen Gewinnglättung durch die Inanspruchnahme des
§ 12 EStG 1988.
Sind im Rahmen einer Mitunternehmerschaft
sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften beteiligt (insbesondere GmbH
& CoKG), kann von § 12 EStG 1988 insoweit Gebrauch gemacht
werden, als das ausscheidende Wirtschaftsgut natürlichen Personen zu zurechnen
war.
Entsprechend der Einschränkung auf
natürliche Personen sieht Abs. 10 eine Nachversteuerung im Fall einer
Einbringung des Betriebes nach Art III UmgrStG vor. Eine Auflösung der
Rücklagen ist grundsätzlich auch im Fall eines Zusammenschlusses nach
Art. IV UmgrStG mit einer Körperschaft vorgesehen, es sei denn, die
Rücklagen sind weiterhin ausschließlich natürlichen Personen zu zurechnen (zB
die Rücklage wird nur von natürlichen Personen im Sonderbetriebsvermögen
weitergeführt; Zusammenschluss zu einer GmbH & CoKG, bei der die GmbH am
Vermögen nicht beteiligt ist).
§ 12 EStG 1988 wurde überdies von
überholten Übergangsregelungen befreit.
Die Neufassung des § 12 EStG 1988
tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem
31. Dezember 2004 aufgedeckt werden. Dies bedeutet, dass bis dahin
aufgedeckte Reserven grundsätzlich auch bei Körperschaften weiterhin
übertragbar bleiben. Weiters entfällt hinsichtlich von Rücklagen aus bis zum
31. Dezember 2004 aufgedeckten stillen Reserven auch eine
Auflösungsverpflichtung nach Abs. 10 aufgrund eines umgründungsbedingten
Übergangs auf eine Körperschaft.
Zu Z 5
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a):
Der Entfall des Verweises auf § 57
Abs. 3 EStG 1988 stellt eine redaktionelle Bereinigung dar.
Zu
Z 6, Z 7 und Z 28 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
und c, § 124b Z 96):
Die Pendlerpauschalien sollen um ca. 15%
angehoben werden, um die gestiegenen Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
abzudecken. Diese Regelung gilt bereits ab 2004.
Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004
sollen die erhöhten Pendlerpauschalien bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, für die Lohnzahlungszeiträume
Jänner bis Juni 2004 soll dem Arbeitgeber eine Aufrollung nach § 77
Abs. 3 EStG 1988 spätestens im Lohnzahlungszeitraum November 2004 ermöglicht
werden. Im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung für 2004 können jedenfalls die
erhöhten Beträge für das gesamte Jahr 2004 beansprucht werden.
Zu Z 8
und Z 28 (§ 18 Abs. 1 Z 5, § 124b Z 97):
Der Höchstbetrag für den
Sonderausgabenabzug für Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften
soll ab 2005 von 75 € auf 100 € angehoben werden.
Zu Z 9
(§ 20 Abs. 1 Z 6):
Die bloß auf die unternehmerische Widmung
entfallende Vorsteuer von gemischt genutzten Grundstücken stellt im Zeitpunkt
der Vereinnahmung eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Die auf den
diesbezüglichen Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer stellt im Zeitpunkt der
Verausgabung eine Ausgabe dar. Die Regelung soll nur bei gemischtgenutzten
Grundstücken, die zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet sind und bei
denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, gelten.
Zu
Z 10 bis Z 16, Z 28 und Z 29 (§ 33, § 40,
§ 124b Z 98 bis Z 102 sowie Z 106, § 129 Abs. 1):
Kernstück der Steuerreform 2005 im Bereich
der Lohn- und Einkommensteuer ist die Einführung eines Durchschnittssatztarifes
und eine damit verbundene Steuerentlastung in Höhe von insgesamt
1,1 Mrd. €, nachdem bereits mit 2004 eine deutliche Anhebung der
Steuerfreigrenze vorgenommen worden ist und darüber liegende geringe Einkommen
steuerlich entlastet worden sind. Die vorgeschlagenen Tarifmaßnahmen bewirken,
dass im Jahr 2005, ohne Berücksichtigung von Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbeträgen,
– bei
Arbeitnehmern ein Jahresbruttoeinkommen von ca. 15.770 € steuerfrei sein
wird (2004 sind 14.500 € Jahresbruttoeinkommen steuerfrei),
– bei
Pensionisten ein Jahresbruttoeinkommen von 13.500 € steuerfrei sein wird
(2004 sind 12.500 € Jahresbruttoeinkommen steuerfrei),
– bei
Selbständigen ein Jahreseinkommen von 10.000 € steuerfrei sein wird (2004
sind 8.888 € Jahreseinkommen steuerfrei).
|
Jährliche Steuerfreigrenze |
2004 |
2005 |
|
Arbeitnehmer Bruttobezug inkl. 13./14.
Monatsbezug |
14.500 |
15.770 |
|
Einkommen Arbeitnehmer
(Steuerbemessungsgrundlage laufende Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge) |
10.000 |
10.900 |
|
(ASVG)Pensionist Bruttobezug inkl.
13./14. Monatsbezug |
12.500 |
13.500 |
|
Einkommen Pensionsbezieher
(Steuerbemessungsgrundlage laufende Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge) |
10.143 |
11.043 |
|
Einkommen Selbständiger |
8.888 |
10.000 |
Dies bedeutet, dass von 5,9 Mio.
Erwerbstätigen 2.55 Mio. ab 2005 keine Lohn- und Einkommensteuer zahlen, das
sind um 150.000 Personen mehr als 2004.
Das Tarifstufensystem in § 33
Abs. 1 EStG 1988 wird ab 2005 durch einen einfaches Durchschnittssteuersatzsystem
ersetzt, das eine für jeden Steuerbürger nachvollziehbare und einfache
Steuerberechnung anhand des Jahreseinkommens ermöglicht. Ein besonderer Vorteil
besteht darin, dass die – allerdings bereits ab 2004 durch eine einheitliche
Einschleifung wesentlich vereinfachte – Ermittlung des allgemeinen
Absetzbetrages völlig entfällt, weil dieser in den Tarif bereits eingearbeitet
ist. Aus diesem Grund wird § 33 Abs. 3 EStG 1988 ersatzlos
aufgehoben. Bereits nach Abs. 1 sind ab 2005 Jahreseinkommen bis
10.000 € (bisher 3.640 €) generell lohn- und einkommensteuerfrei. Je
nach Anspruch auf weitere Absetzbeträge erhöht sich das steuerfreie
Basiseinkommen.
Die auf Grund des Integrierens des
allgemeinen Steuerabsetzbetrages in den neuen Tarif darüber hinaus individuell
zustehenden Absetzbeträge sollen 2005 der Höhe nach grundsätzlich unverändert
bleiben (siehe aber unten zu den bereits ab 2004 neu eingeführten Kinderzuschlägen
zum Alleinverdiener- und zum Alleinerzieherabsetzbetrag) und zur Vermeidung von
verweistechnischen Änderungen auch an den bisherigen Gesetzesstellen geregelt
bleiben.
Eine geringfügige Änderung in § 33
Abs. 2 EStG 1988 betrifft die Begrenzung der spezifischen Arbeitnehmerabsetzbeträge
bei Vorliegen bloß geringfügiger anspruchsbegründender Einkünfte (zB
kurzfristige geringfügige Beschäftigung). An die Stelle der bisherigen
Begrenzung der Absetzbeträge mit 22% der zum laufenden Tarif
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte soll entsprechend der neuen Tarifstruktur eine
flexible Obergrenze in Höhe der auf diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
entfallenden Einkommensteuer treten.
Dabei ist allerdings ausdrücklich
sichergestellt, dass für die Gutschrift von 10% der Sozialversicherungs- und
ähnlicher Beiträge iSd Abs. 8 bis 110 € jährlich weiterhin nur eine
abstrakte Lohnsteuerpflicht erforderlich ist.
Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis
soll gleichzeitig klargestellt werden, dass die Einschränkung auch für den
Grenzgängerabsetzbetrag gilt.
Beim Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988) treten für Alleinverdiener ohne Kinder
keine Änderungen ein. Das maßgebliche Grenzeinkommen des Ehepartners beträgt
weiterhin unverändert 2.200 €, der Absetzbetrag selbst 364 € jährlich.
Für Alleinverdiener mit Kindern (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) und für Alleinerzieher wird hingegen bereits ab
2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen. Dieser beträgt
– 130 €
für das erste Kind
– 175 €
für das zweite Kind
– 220 €
für das dritte und jedes weitere Kind und erhöht insoweit den Absetzbetrag.
Dadurch beträgt beispielsweise für eine
Alleinerzieherin mit drei Kindern der Alleinerzieherabsetzbetrag statt
364 € bis 2003 insgesamt 889 € ab 2004. Die Steuerentlastung erhöht
sich somit um 525 € jährlich. Im Fall geringer Einkünfte der
Alleinerzieherin ist der gesamte Betrag nach § 33 Abs. 8
EStG 1988 gutschriftsfähig (Negativsteuererhöhung).
Für Alleinverdiener mit Kind(ern) soll ab
2004 auch die Zuverdienstgrenze für den (Ehe‑)Partner von 4.400 € auf
6.000 € angehoben werden.
Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004
sollen die Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Dem
Arbeitgeber soll spätestens im Kalendermonat November 2004 mit der Wirkung der
Berücksichtigung der geänderten Absetzbeträge eine Aufrollung nach § 77
Abs. 3 EStG 1988 ermöglicht werden. Dadurch werden auch zusätzliche
Angaben zu den Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) in der gegenüber
dem Arbeitgeber abgegebenen Erklärung erforderlich.
Im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung für
2004 oder im Erstattungsverfahren nach § 40 EStG 1988 können
jedenfalls die erhöhten Beträge für das gesamte Jahr 2004 beansprucht werden.
Die nur für 1999 geltende Regelung des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988 ist überholt und
entfällt.
In § 33 Abs. 6
EStG 1988 sollen die Einschleifgrenzen des Pensionistenabsetzbetrages ab
2005 an die neue Tarifstruktur angepasst und verbreitert werden. Dies
verhindert ein vorübergehendes Ansteigen und Wiederabsinken des
Grenzsteuersatzes im bisherigen Einkommensbereich. Da beide Einschleifgrenzen
(die obere Grenze sogar deutlich um 3.200 € jährlich) ansteigen, wirkt
sich diese Maßnahme für Pensionisten ab 2005 in jedem Fall günstig aus.
In den §§ 33 Abs. 8 und 40
EStG 1988 sind die bisher fixen Erstattungsbeträge von 364 € jährlich
für Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kind(ern) entfallen und ergeben sich
nunmehr in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988
automatisch nach der Anzahl der Kinder.
Zu Z 17,
Z 21 und Z 28 (§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1,
§ 77 Abs. 4, § 124b Z 103):
Die Freigrenze für sonstige Bezüge (13. und
14. Monatsbezug) soll für 2004 auf 1.950 € und ab 2005 auf 2.000 €
angehoben werden. Durch diese Anpassung wird verhindert, dass bei sonstigen
Bezügen von Pensionisten fixe Lohnsteuer anfallen kann, obwohl die laufenden
Bezüge noch unter der Besteuerungsgrenze liegen.
Zu
Z 20 und Z 28 (§ 66 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Z 1
und § 124b Z 99):
Es entfallen die Verweise auf den
allgemeinen Absetzbetrag, weil dieser bereits in den Tarif eingearbeitet ist.
Zu
Z 22 und Z 28 (§ 84, § 124b Z 104):
Durch die Verpflichtung einer
Lohnzettelabgabe zum Stichtag der Konkurseröffnung sollen zeitnah gesicherte
Daten für die Prüfung aller lohnabhängigen Daten sowie für die Ermittlung und
Prüfung der Ansprüche von Arbeitnehmern an den Insolvenzausfallgeldfonds
bereitgestellt werden. Derzeit kommt es in vielen Fällen vor, dass in den
ausgestellten Lohnzetteln, die nach der derzeitigen Rechtslage auch die
Lohnzahlungen nach der Konkurseröffnung umfassen, Fehler enthalten sind, die
erst zu einem späteren Zeitpunkt nach mühsamer Ermittlungstätigkeit aufgedeckt
werden können (zB bei der Arbeitnehmerveranlagung oder einer späteren Prüfung
lohnabhängiger Abgaben).
Die Ausstellung des Lohnzettels zum
Stichtag der Konkurseröffnung soll überdies eine möglichst genaue Anmeldung der
Abgabennachforderung im Konkursverfahren gewährleisten – eine solche ist zwar
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dient aber
jedenfalls der Rechtsicherheit aller am Verfahren Beteiligten.
Durch die Übermittlung des Lohnzettels an
die Arbeitnehmer, den Insolvenzausfallgeldfonds, den zuständigen
Krankenversicherungsträger und die Finanzverwaltung kann neben einer
effizienten Prüfung ein erheblicher Synergieeffekt hinsichtlich der
Bereitstellung der für alle Beteiligten erforderlichen Daten erreicht werden,
die zu einer Verkürzung aller Verfahren führt. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die
Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
erforderlich sind, mit Verordnung festzulegen.
Zu
Z 23 (§ 96 Abs. 2):
Die Änderung trägt der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung sowie dem neuen § 8 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes Rechnung.
Zu
Z 24 bis 28 (§§ 108c, 108d, 108e, 108f und § 124b Z 105):
Nach bisheriger Rechtslage waren Prämien
„in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis“ geltend zu machen. Zur Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach
§ 108c, § 108d, § 108e und § 108f EStG 1988 wurden als
Beilagen zur Abgabenerklärung eigene Formulare aufgelegt (Formulare
E 108c, E 108d/j, E 108e). Nach der Verwaltungspraxis wurde eine
nach Abgabe der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende
(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare bis zur Zustellung
des jeweiligen Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis erweist sich
jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung
vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.
Die Neuregelung lässt die Geltendmachung
der Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung
einer Prämie bisher unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen
den Jahresbescheid nachholen. Hinsichtlich der monatlichen Geltendmachung der
befristeten Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von
Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern tritt keine Änderung ein.
Artikel II
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):
Durch diese Änderung wird der in § 2
Abs. 2c des EStG 1988 neu geregelte Tatbestand über die Berücksichtigung
ausländischer Verluste in das Körperschaftsteuergesetz 1988 aufgenommen.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):
Mit der Ergänzung in Abs. 3 soll die
Gleichstellung von inländischen und vergleichbaren ausländischen Körperschaften
mit inländischer Geschäftsleitung erreicht werden.
Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3
Z 3):
Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des
§ 9 KStG 1988 durch die neue Gruppenbesteuerung soll zu keiner
Änderung bei der steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie führen.
Ungeachtet ihrer künftigen steuerlichen Unwirksamkeit ist eine
Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in Zukunft möglich. Sie schließt einen
Minderheitsgesellschafter der Untergesellschaft aber von Ausschüttungen aus,
sodass es weiterhin einer Regelung über die steuerliche Behandlung einer
„Ersatzdividende“ bedarf.
Zu Z 4 (§ 9):
Das Ersetzen der bisherigen Vollorganschaft
durch ein Gruppenbesteuerungssystem soll den Entwicklungen im Gesellschafts-
bzw. Konzernrecht Rechnung tragen und Prinzipien ablösen, die aus dem Beginn
des vorigen Jahrhunderts stammen. Kerngedanke ist, dass das Zusammenfassen der
steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften bei einem
Gruppenträger ohne Verschmelzungen und ohne die Hemmnisse des Erfordernisses
einer wirtschaftlichen und organisatorischen Unter-/Überordnung dieser
Körperschaften ermöglicht werden soll. Zudem soll sie auch grenzüberschreitend
wirksam werden. Der bisher erforderliche Ergebnisabführungsvertrag soll
entfallen und durch einen von allen in einer Unternehmensgruppe
zusammengefassten Körperschaften gestellten Antrag ersetzt werden. Das für den
Gruppenträger zuständige Finanzamt hat über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Annahme einer Unternehmensgruppe bescheidmäßig abzusprechen. Die in der
Verwaltungspraxis geforderte Mindestbestandsdauer einer Organschaft von fünf
Jahren soll durch eine gesetzliche Mindestbestandsdauer von drei Jahren ersetzt
werden.
Zu Abs. 1:
Die steuerliche Behandlung einer
Unternehmensgruppe stellt wie die bisherige Vollorganschaft eine Ausnahme von
der in § 7 KStG 1988 angeordneten Individualbesteuerung jeder
Körperschaft dar. Die in der Unternehmensgruppe vereinigten
Mitgliedskörperschaften bleiben subjektiv steuerpflichtig. Sie sind aber
objektiv, abgesehen von der Mindestkörperschaftsteuerpflicht, nicht
steuerpflichtig. Letztlich führt die Summierung oder Saldierung der
steuerlichen Ergebnisse der Mitgliedskörperschaften bei der an der Spitze der
Gruppe stehenden Körperschaft – in Anlehnung an das Organschaftsrecht
Gruppenträger genannt – zur Besteuerung im Wege der Veranlagung nach den allgemeinen
Grundsätzen des Körperschaftsteuerrechts. Das Konzept der Gruppenbesteuerung
geht dem Grunde nach wie bei der Organschaft jeweils von einer
Ergebnisvereinigung zweier unmittelbar verbundener Körperschaften aus, die in
vertikaler Hinsicht weitere Ergebnisvereinigungen zum nächst höheren
Körperschaftsverbund unter Mitnahme der in der unteren Verbindung gewonnenen
Ergebnisse einschließen, bis die Ergebnisse beim Gruppenträger vereinigt werden.
Neben einer vertikalen Verknüpfung mehrerer verbundener Körperschaften ist auch
eine Mehrheit von horizontalen Verbindungen dahingehend möglich, dass ein
Gruppenträger oder ein Gruppenmitglied mit mehreren verbundenen
Tochterkörperschaften eine Ergebnisvereinigung anstrebt.
Es bleibt den
verbundenen Körperschaften überlassen, ob und inwieweit sie sich zu einer
Unternehmensgruppe vereinigen. Da die Ergebnisvereinigung stets über die
unmittelbare finanzielle Verbindung hergestellt wird, schließt die Nichtteilnahme
einer Beteiligungskörperschaft als Mitglied einer Gruppe die an ihr beteiligten
dem Grunde nach aber gruppenfähigen Körperschaften von dieser Gruppe aus. Nicht
ausgeschlossen ist in diesem Fall die Bildung einer Unternehmensgruppe der
„verzichtenden“ Körperschaft als Gruppenträger der mit ihr verbundenen
Beteiligungskörperschaften.
Beispiel:
Die Kapitalgesellschaften 1 bis 4 sind
jeweils 100% verbunden. Es ist von der Kapitalgesellschaft 1 aus gesehen eine
Gruppenbildung a) aller 4 Gesellschaften, b) von 1 bis 3 oder c) von 1 und 2
möglich. Im Falle c) kann die Kapitalgesellschaft 3 mit ihrer
Tochtergesellschaft 4 eine zweite Gruppe bilden. Verzichtet die
Kapitalgesellschaft 1 auf die Gruppenbildung, kann die Kapitalgesellschaft 2
eine Gruppe a) 2 bis 4 oder b) 2 und 3 bilden. Verzichtet die
Kapitalgesellschaft 2 auf eine Gruppenbildung, kann die Kapitalgesellschaft 3
mit ihrer Tochtergesellschaft 4 eine Gruppe bilden.
Da die Gruppenbesteuerung nur eine
Ergebniszurechnung beinhaltet, bleiben die handelsrechtlichen Ergebnisse der
Mitglieder der Unternehmensgruppe, abgesehen vom Steuerausgleich, davon
unberührt. Es sind damit in einer Unternehmensgruppe sowohl offene Ausschüttungen
an die beteiligten Gruppenmitglieder und die sonstigen Gesellschafter möglich,
wie auch Gesellschaftereinlagen.
Zu Abs. 2:
Der Begriff der Gruppenmitglieder bezieht
sich auf alle Körperschaften, die unter dem Gruppenträger in einer
Unternehmensgruppe vereinigt sind. Im Hinblick auf die mögliche vertikale
Struktur verbundener Körperschaften ist der Begriff des Gruppenmitglieds
doppelsinnig: Zum einen liegt ein Gruppenmitglied in seiner Eigenschaft als
„Tochterkörperschaft“ vor, die nach § 9 KStG 1988 eine
Beteiligungskörperschaft ist, zum anderen ist ein Gruppenmitglied in seiner
Stellung als „Mutterkörperschaft“ zu sehen, die nach § 9 KStG 1988
eine beteiligte Körperschaft ist. Ein unbeschränkt steuerpflichtiges
Gruppenmitglied kann somit beteiligte Körperschaft einer
Beteiligungskörperschaft sein.
Körperschaften, die als Gruppenmitglieder
in Betracht kommen, sind nach Abs. 2 wie bisher unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vergleichbare
ausländische Körperschaften (siehe dazu unten).
Die Qualifikation der genannten
Steuerpflichtigen als operative oder vermögensverwaltende Körperschaften ist
für die Mitgliedseigenschaft, abgesehen von der Frage einer Zulässigkeit einer
Firmenwertabschreibung (Abs. 7), ohne Bedeutung.
Sollte eine der vorgenannten Körperschaften
als Gruppenmitglied gleichzeitig mit anderen (in Abs. 3 genannten)
Körperschaften eine (nicht die Funktion eines Gruppenträgers besitzende)
Beteiligungsgemeinschaft bilden, um
– als
unmittelbar nicht ausreichend Beteiligte eine entsprechende Beteiligung
(Abs. 4) an einer weiteren Beteiligungskörperschaft zu erlangen oder
– als
ausreichend an einer weiteren Beteiligungskörperschaft Beteiligte weiteren
nicht (unbedingt) in dieser Unternehmensgruppe befindlichen Körperschaften die
Teilnahme am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft zu ermöglichen,
soll dies die vertikale Verknüpfung dieses
Gruppenmitglieds nicht ausschließen.
Beispiel:
Ein Gruppenträger ist zu 100% an einer
Beteiligungskörperschaft beteiligt, die ihrerseits als beteiligte Körperschaft
40% der Anteile an einer weiteren Beteiligungskörperschaft besitzt, aber mit
einer gruppenfremden Körperschaft, die zu 15% an dieser Beteiligungskörperschaft
beteiligt ist, mittels einer Beteiligungsgemeinschaft die 50%-Schwelle
übersteigt. Ohne Beteiligungsgemeinschaft ist eine Gruppenbildung
ausgeschlossen. Mittels der Beteiligungsgemeinschaft ist eine quotenmäßige
Ergebniszurechnung an die beiden Gemeinschaftspartner im Verhältnis der Anteile
von 40% : 15% und damit mit 72,73 : 27,27 ermöglicht. Die zu 45% an der
Beteiligungskörperschaft beteiligte Körperschaft nimmt, aus welchen Gründen
auch immer, nicht an der Beteiligungsgemeinschaft teil. Sie partizipiert daher
auch nicht am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.

Beispiel:
Der Gruppenträger ist zu 100% an einer
Beteiligungskörperschaft beteiligt, die ihrerseits als beteiligte Körperschaft
60% der Anteile einer weiteren Beteiligungskörperschaft besitzt. Die
Gruppenbildung des Gruppenträgers mit der beteiligten Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft
ist möglich. Es erfolgt eine Ergebniszurechnung im vollen Umfang an die
beteiligte Körperschaft und an den Gruppenträger.
Ist die beteiligte Körperschaft mittels
einer Beteiligungsgemeinschaft mit einer gruppenfremden Körperschaft, die
ihrerseits zu 15% an der Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, verbunden,
ändert dies nichts an der erwähnten Unternehmensgruppe, das Ergebnis der Beteiligungskörperschaft
ist aber auf die beiden Partner der Beteiligungsgemeinschaft im Verhältnis der
Anteile an der Beteiligungskörperschaft von 60% und 15%, somit mit 80 : 20,
zuzurechnen. Die zu 25% an der Beteiligungskörperschaft beteiligte Körperschaft
nimmt aus welchen Gründen auch immer nicht an der Beteiligungsgemeinschaft
teil. Sie partizipiert daher auch nicht am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.

Liegt eine ausreichende Beteiligung vor und
soll die Beteiligungsgemeinschaft nur weitere Körperschaften in die aliquote
Ergebnisübernahme der Beteiligungskörperschaft einbinden, ist für die
mitbeteiligten Körperschaften an sich die Eigenschaft eines Gruppenträgers
gegeben, da sie der Gruppe des Hauptbeteiligten nicht angehören. Es ist
allerdings nicht ausgeschlossen, dass die mitbeteiligte Körperschaft Gruppenmitglied
einer anderen Beteiligungsgruppe ist.
Beispiel:
Die in einer Beteiligungsgemeinschaft
zusammengefassten Beteiligungen an einer Beteiligungskörperschaft betragen 45%,
40% und 15%. Keine der drei Körperschaften könnte außerhalb der Beteiligungsgemeinschaft
eine Gruppe bilden.
Die mit 45% hauptbeteiligte Körperschaft
ist Gruppenmitglied. Mittels der Beteiligungsgruppe kann sie die aliquoten
steuerlichen Ergebnisse der Beteiligungskörperschaft gemeinsam mit den eigenen
steuerlichen Ergebnissen ihrer beteiligten Körperschaft (dem Gruppenträger)
zurechnen.
Die mit 40% beteiligte Körperschaft
erlangt mittels der Beteiligungsgemeinschaft eine einem Gruppenträger
vergleichbare Stellung.
Die mit 15% beteiligte Körperschaft kann
ebenfalls nur mit Hilfe der Beteiligungsgemeinschaft eine Gruppe bilden, sie
kann allerdings gleichzeitig Mitglied einer eigenen Beteiligungsgruppe sein,
die gegebenenfalls im Wege der mittelbaren Beteiligung der beteiligten
Körperschaft an ihr erreicht wird.

In Zukunft sollen auch vergleichbare
ausländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Gruppenmitglieder sein
können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie mit inländischen
Mitgliedskörperschaften finanziell verbunden sind. Tochtergesellschaften einer
gruppenzugehörigen ausländischen Körperschaft sind als solche damit von der
Teilnahme an der Unternehmensgruppe ausgeschlossen. Die erforderliche
„ausschließliche“ finanzielle Verbindung zu Gruppenmitgliedern oder zum
Gruppenträger hat nur für die Gruppenzugehörigkeit Bedeutung, eine Beteiligung
anderer nicht zur Gruppe gehörender Personen an der ausländischer Körperschaft
hindert die Gruppenzugehörigkeit nicht.
Zu Abs. 3:
Gruppenträger können wie bisher
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute in anderer Rechtsform (Sparkassen, Hypothekenbanken)
sein. Die Qualifikation der genannten Steuerpflichtigen als operative oder
vermögensverwaltende Körperschaften ist, abgesehen von der Frage einer
Zulässigkeit einer Firmenwertabschreibung (Abs. 7), für die
Gruppenträgereigenschaft ohne Bedeutung.
Darüber hinaus wird beschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften die Gruppenträgereignung dann eingeräumt, wenn
sie entweder EU-Körperschaften laut Anlage 2 zum EStG 1988 oder
Kapitalgesellschaften im EWR-Raum (Norwegen, Island und Liechtenstein) sind.
Sie müssen jedoch jeweils mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch
eingetragen sein und die Beteiligungen an Gruppenmitgliedern müssen zum
(notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
gehören. Der Begriff der Zweigniederlassung schließt eine solche im Rahmen
einer inländischen Personengesellschaft nicht aus, wenn eine der genannten
gruppenträgerfähigen ausländischen Körperschaften der einzige Gesellschafter
neben einem Arbeitsgesellschafter ist.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage,
nach der eine Mehrmütterorganschaft ausgeschlossen war, soll eine
Mehrmüttergruppe im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft möglich sein, wenn sie
ausschließlich aus gruppenträgerfähigen Körperschaften gebildet wird. Die
Beteiligungsgemeinschaft kann im Wege einer eigens dafür gegründeten
Personengesellschaft oder eines Syndikatsvertrages gebildet werden und muss die
in Abs. 4 geforderten Merkmale erfüllen. Der Verweis auf die
Fusionskontrollverordnung stellt den Begriff der Syndizierung klar und
ermöglicht die Annahme einer Beteiligungsgemeinschaft auch in jenen Fällen, in
denen eine 50 zu 50% Beteiligung vorliegt.
Die Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger
ermöglicht ebenso wie bei der Beteiligungsgemeinschaft eines Gruppenmitglieds
(Abs. 2)
– die
Gruppenträgereigenschaft als unmittelbar nicht ausreichend an einer
Körperschaft (Abs. 2) beteiligten Körperschaft durch die Verbindung mit
einer weiteren beteiligten Körperschaft oder
– bei
Bestehen der Gruppenträgereigenschaft auf Grund einer ausreichenden Beteiligung
anderen an dieser Körperschaft (Abs. 2) beteiligten Körperschaften die
Teilnahme am Ergebnis der Beteiligungskörperschaft.
Die Gruppenträgereigenschaft kann auch bei
Vorliegen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Abs. 4 gegeben sein.
Ist eine gruppenträgerfähige Körperschaft an einer bestehenden
(vermögensverwaltenden oder operativ tätigen) Personengesellschaft beteiligt,
bei der auf Grund ihrer quotalen Beteiligung die Mindestbeteiligung an der von
der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an einer Körperschaft
(Abs. 2) für eine Gruppenbildung nicht ausreicht, kann im Wege einer
Beteiligungsgemeinschaft die Gruppenträgereigenschaft erreicht werden. Die
Beteiligungsgemeinschaft kann gemeinsam mit an dieser Personengesellschaft
beteiligten anderen Körperschaften oder durch eine nicht beteiligte
Körperschaft im Wege einer Personengesellschaft oder durch einen
Syndikatsvertrag zwischen den beiden Körperschaften hergestellt werden.
Zu Abs. 4:
Die finanzielle Verbindung entspricht
insoweit nicht der früheren finanziellen Eingliederung im Organschaftssystem,
als eine Beteiligung von mehr als 50% am Nennkapital und an den Stimmrechten
der Beteiligungskörperschaft für die Gruppenbildung ausreicht. Wegen der Beschränkung
auf das gesellschaftsrechtliche Hauptkapital zählt ein diesem steuerlich
gleichgestelltes Surrogatkapital (Partizipations- und
Substanzgenussrechtskapital) für sich nicht dazu bzw. kann andererseits die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht verwässern.
Die finanzielle Verbindung soll nicht nur
bei einer unmittelbaren Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft hergestellt
werden können, sondern auch im Wege einer mittelbaren Beteiligung über eine
Personengesellschaft oder eine Körperschaft oder die in den Abs. 2 und 3
angesprochene Beteiligungsgemeinschaft.
– Die
mittelbare Beteiligung im Wege der Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden
oder operativen) Personengesellschaft kann sich für die an der
Personengesellschaft beteiligte Körperschaft isoliert ergeben, wenn sie nach
Durchrechnung über die Beteiligung an der Personengesellschaft mehr als 50% am
Nennkapital und den Stimmrechten der Beteiligungskörperschaft erreicht.
Beispiel:
a) Die beteiligte
Körperschaft A ist 51% Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die
ihrerseits 100% der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.
b) Die beteiligte
Körperschaft A ist 75% Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die
ihrerseits 70% der Anteile an einer Beteiligungskörperschaft B hält.
c) Eine ausreichende
Beteiligung liegt nicht vor, wenn die beteiligte Körperschaft A zB 60% Mitunternehmer
einer Personengesellschaft ist, die ihrerseits 60% der Anteile einer Körperschaft
B hält.

Ergibt die Beteiligung der
Personengesellschaft für sich keine ausreichende Beteiligung an der Körperschaft,
kann die ausreichende Beteiligung durch eine von der Körperschaft auch
unmittelbar gehaltene Beteiligung erreicht werden.
Beispiel:
Im Falle des
Vorbeispieles c) hält die beteiligte Körperschaft A neben der mittelbar 36%igen
(60% von 60) Beteiligung an B auch unmittelbar eine 25%ige Beteiligung an
der Beteiligungskörperschaft B. A werden 100% des Ergebnisses von B
zugerechnet.

– Die
mittelbare Beteiligung im Wege einer Körperschaft kann nur bei Vorliegen einer
unmittelbaren (nicht ausreichenden) Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft
in Verbindung mit einem (mehreren) Gruppenmitglied(ern), d.h. einer (mehreren)
entsprechend finanziell verbundenen und schon in der Unternehmensgruppe
befindlichen Beteiligungskörperschaft(en), erreicht werden. Voraussetzung ist,
dass die die ergänzende Beteiligung vermittelnde Mitgliedskörperschaft selbst
nicht ausreichend (mehr als 50%) an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft
beteiligt ist. Ist dieses vermittelnde Gruppenmitglied für sich zu mehr als 50%
an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft beteiligt, findet bereits zwischen diesen
beiden Körperschaften eine Gruppenbildung statt. Sind drei Körperschaften
jeweils hundertprozentig vertikal verbunden, ist die mittelbar
hundertprozentige Beteiligung der Großmutter- an der Enkelgesellschaft für die
Anerkennung einer Unternehmensgruppe zwischen Großmutter- und Enkelgesellschaft
nicht ausreichend. Eine Ergebnisvereinigung ist in diesem Fall nur im Wege der
Einbeziehung beider Beteiligungskörperschaften in die von der Großmutter gebildeten
Beteiligungsgruppe möglich.
– Liegt
mittelbar eine ausreichende Beteiligung vor, wird das Ergebnis der
Beteiligungskörperschaft als Gruppenmitglied der unmittelbar beteiligten
Körperschaft zugerechnet.
Beispiel:
a) Die beteiligte
Körperschaft 1 hält 25% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75%
der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere ist als beteiligte
Körperschaft mit 40% an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt. Isoliert sind
weder die beteiligte Körperschaft 1 noch die beteiligte Körperschaft 2
ausreichend beteiligt, mittelbar hält die beteiligte Körperschaft 1 eine Beteiligung
von 55% an der Beteiligungskörperschaft 2. Das Ergebnis der
Beteiligungskörperschaft 2 ist zur Gänze der beteiligten Körperschaft 1
zuzurechnen.
b) Die beteiligte
Körperschaft 1 hält 25% der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 2 und 75%
der Anteile an der Beteiligungskörperschaft 3. Letztere ist als beteiligte
Körperschaft mit 60% an der Beteiligungskörperschaft 2 beteiligt. Eine
mittelbare Beteiligung der beteiligten Körperschaft 1 an der Beteiligungskörperschaft
2 liegt nicht vor. Es ist allerdings eine Gruppenbildung der Beteiligungskörperschaft
2 mit der beteiligten Körperschaft 3 als Gruppenträger oder als Gruppenmitglied
der beteiligten Körperschaft 1 als Gruppenträger möglich.

c) Ein Gruppenträger ist
Anteilsinhaber an der Enkel-Beteiligungskörperschaft mit 25%, der Beteiligungskörperschaft
1 mit 100%, die ihrerseits an der Enkel- Beteiligungskörperschaft mit 25% beteiligt
ist, und der Beteiligungskörperschaft 2 mit 100%, die ihrerseits mit 60% an der
Beteiligungskörperschaft 3 mit 60% beteiligt ist, die ihrerseits mit 25% an der
Enkel-Beteiligungskörperschaft beteiligt ist. Der Gruppenträger ist an der
Enkel-Beteiligungskörperschaft unmittelbar nur mit 25% beteiligt, über die
mittelbaren Beteiligungen ist er aber insgesamt mit 65% beteiligt (25 + 25
+15), sodass er die Enkel-Beteiligungskörperschaft in die Unternehmensgruppe
einbeziehen kann.

Die die ausreichende Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft
vermittelnde Körperschaft kann auch eine ausländische Mitgliedskörperschaft
sein. Da diese selbst nach Abs. 2 nur Beteiligungskörperschaft und nicht
beteiligte Körperschaft sein kann, ist in diesem Fall das in Abs. 4
genannte Ausmaß ihrer Beteiligung an der „unteren“ Beteiligungskörperschaft für
die vermittelnde Eigenschaft nicht auf ein Ausmaß bis zu 50% eingeschränkt.
Wäre in den Beispielen a) und b) die Gesellschaft 3 eine ausländische, kommt
eine Ergebniszurechnung der Gesellschaft 3 zur Gesellschaft 1 in beiden Fällen
in Betracht.
Beispiel:
Der inländische
Gruppenträger ist an der inländischen Gesellschaft 2 unmittelbar mit 25% und an
der ausländischen Gesellschaft 1 mit 100% beteiligt. Da die ausländische
Gesellschaft 1 zu 75% an der inländischen Gesellschaft 2 beteiligt ist, ergibt
sich für den Gruppenträger auf Grund seiner unmittelbaren Beteiligung an der
inländischen Gesellschaft 2 in Verbindung mit der mittelbaren Beteiligung über
die ausländische Tochtergesellschaft eine ausreichende finanzielle Verbindung
für die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaft 2 zum
Gruppenträger.

– Die
Beteiligung im Wege einer Beteiligungsgemeinschaft ist sowohl für
Gruppenmitglieder als auch für Gruppenträger ermöglicht. Siehe dazu die
Erläuterungen zu Abs. 2 und 3.
Zu Abs. 5:
Analog zur früheren Organschaftsregelung
soll die finanzielle Verbindung (Abs. 4) des Gruppenträgers zum
Gruppenmitglied bzw. eines beteiligten Gruppenmitglieds zu einem weiteren
Gruppenmitglied für das gesamte Wirtschaftsjahr der jeweiligen Körperschaft
bestehen, an der die entsprechende Beteiligung besteht. Wird die finanzielle
Verbindung nach dem Beginn der Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft
begründet bzw. erreicht oder vor Ablauf des Wirtschaftsjahres beendet, ist die
Zurechnung des Ergebnisses des betreffenden Wirtschaftsjahres zum beteiligten
Mitglied bzw. dem Gruppenträger ausgeschlossen.
Das Herstellen der finanziellen Verbindung
ist dem Grunde nach vom Zeitpunkt des Erwerbes einer entsprechenden Beteiligung
abhängig. Wie schon im Organschaftsrecht sollen die im Zusammenhang mit
Umgründungen bestehenden Rückwirkungsfiktionen im UmgrStG, EStG 1988 und
KStG 1988 auch bei der Beurteilung des Zeitpunktes des
Beteiligungserwerbes wirksam sein.
Kommt es innerhalb der Unternehmensgruppe
zu Vermögensübertragungen, soll dies nichts am unveränderten Fortbestand der Gruppe
ändern, wenn die Unternehmensgruppe erhalten bleibt. Ungeachtet dessen, dass
sich die Voraussetzungen der Unternehmensgruppe nicht ändern, gilt die
Anzeigepflicht gemäß Abs. 9.
Beispiele:
a) In einer aus den
jeweils zu 100% verbundenen Körperschaften A bis D bestehenden Unternehmensgruppe
wird die Tochtergesellschaft B auf die Enkelgesellschaft C verschmolzen. Die
nunmehr verbundenen Körperschaft A, C und D ändern an der bestehenden Gruppe
nichts.
b) In einer
Unternehmensgruppe ist der Gruppenträger A zu 60% an der Gesellschaft B und
diese zu 100% an der Gesellschaft C beteiligt. B wird errichtend auf die B-OHG
umgewandelt. A ist nunmehr mittelbar zu 60% an der C beteiligt, sodass die
Unternehmensgruppe zwischen A und C weiterbesteht.
c) In einer aus der
Muttergesellschaft A und ihren jeweils 100%igen Tochtergesellschaften B und
C bestehenden Unternehmensgruppe
(Wirtschaftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr) bringt A ihre Beteiligung an C
zum 30.6. eines Jahres in die B ein. Obwohl A an C nur bis 30.6. beteiligt ist
und die übernehmende B erst am 1.7. an C beteiligt ist und damit die
Beteiligung an C nicht das gesamte Wirtschaftsjahr von einer Körperschaft
gehalten wird, führt dies zu keiner Unterbrechung der Gruppenzugehörigkeit der
C. Gleiches gilt auch im Falle einer Veräußerung der Beteiligung C durch A an
B.
Zu Abs. 6:
Die Ergebniszurechnung ist im Prinzip jener
der Organschaft nachempfunden. Allerdings mit dem Unterschied, dass Gewinne des
Mitglieds nicht mehr von der beteiligten Körperschaft übernommen und Verluste
nicht mehr abgedeckt werden müssen, sondern bloß steuerlich „buchmäßig“ der
beteiligten Körperschaft zugerechnet werden.
Jedes Mitglied der Unternehmensgruppe hat
jährlich seinen Gewinn unabhängig von anderen Mitgliedern nach allgemeinem Ertragsteuerrecht
zu ermitteln. Der in der (evidenzmäßigen) Körperschaftsteuererklärung erklärte
Gewinn oder Verlust hat sodann nur für die behördliche Überprüfung Bedeutung.
Auf Grund der Zurechnung unterbleibt – mit Ausnahme der Mindestbesteuerung bei
Kapitalgesellschaften als Mitglieder – eine Besteuerung.
Die am Gruppenmitglied
(Beteiligungskörperschaft) beteiligte Körperschaft, sei es als Gruppenmitglied,
als Gruppenträger oder als Mitbeteiligter an einer Beteiligungsgemeinschaft,
hat den eigenen Gewinn oder Verlust des Wirtschaftsjahres zu erfassen und ihn
bei
– maßgeblicher
Beteiligung außerhalb der Beteiligungsgruppe an der Beteiligungskörperschaft
unabhängig vom prozentuellen Ausmaß mit dem vollen Gewinn oder Verlust dieser
Körperschaft zu vereinigen bzw.
– innerhalb
einer Beteiligungsgemeinschaft mit jenem Prozentsatz des Gewinnes oder
Verlustes dieser Körperschaft zu übernehmen, der aliquot auf die
Beteiligungsquote innerhalb der Beteiligungsgemeinschaft entfällt (siehe die Erläuterungen
zu Abs. 2).
Ist die beteiligte Körperschaft ihrerseits
Gruppenmitglied, ist das vereinigte Ergebnis der an ihr maßgeblich beteiligten
Körperschaft (als Mitglied oder als Gruppenträger) in vollem Ausmaß
zuzurechnen, bis die Zurechnung zum Gruppenträger (unmittelbar, als
Mitunternehmer oder als Mitglied einer Beteiligungsgemeinschaft) erfolgt.
Bei entsprechender mittelbarer Beteiligung
einer beteiligten Körperschaft an einer Beteiligungskörperschaft über eine
(vermögensverwaltende oder operativ tätige) Personengesellschaft (außerhalb
einer Beteiligungsgemeinschaft) erfolgt eine hundertprozentige Zurechnung des
steuerlichen Ergebnisses der Beteiligungskörperschaft an die als
Personengesellschafter beteiligte Körperschaft. Die übrigen Gesellschafter der
Personengesellschaft – soweit sie nicht beteiligte Körperschaften derselben
oder einer anderen Unternehmensgruppe sind – können am Ergebnis der
Beteiligungskörperschaft nicht partizipieren. Bei natürlichen Personen als
Gesellschafter kann im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
nur eine offene oder verdeckte Ausschüttung der Beteiligungskörperschaft oder
eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an dieser steuerwirksam sein, bei
Körperschaften außerhalb einer Unternehmensgruppe als Gesellschafter fällt eine
Ausschüttung unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10
KStG 1988 und eine steuerwirksame Teilwertabschreibung unter die
Siebentelverteilung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988.
Bei entsprechender mittelbarer Beteiligung
einer beteiligten Körperschaft an einer Beteiligungskörperschaft über eine
Mitglieds-Körperschaft erfolgt ebenfalls eine 100%-ige Zurechnung des
steuerlichen Gewinnes oder Verlustes an die beteiligte Körperschaft, da die die
maßgebende Beteiligung vermittelnde Körperschaft selbst nicht maßgebend
beteiligt sein kann (siehe die Erläuterungen zu Abs. 4).
Der Gruppenträger hat das vereinigte
Ergebnis aller Gruppenmitglieder mit dem eigenen Gewinn oder Verlust
zusammenzurechnen und die Summe oder den Saldo als Gesamtbetrag der Einkünfte
im Veranlagungswege der Körperschaftsteuer zu unterziehen. Ergibt die
Summierung oder Saldierung aller Ergebnisse einen (Gesamt)Verlust, ist dieser
als vortragsfähiger Verlust im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2
KStG 1988 zu werten und in den Folgejahren beim Gruppenträger unter
Beachtung des nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 maßgeblichen § 2
Abs. 2b EStG 1988 zu verrechnen. Soweit bei Kapitalgesellschaften als
Gruppenträger auf Grund des vereinigten Einkommens Mindestkörperschaftsteuer
anfällt, sind auch sämtliche Gruppenmitglieder
mindestkörperschaftsteuerpflichtig.
Die Maßgeblichkeit der Gewinnermittlung
nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen schließt auch die Erfassung
verdeckter Ausschüttungen und verdeckter Einlagen ein.
Der Verweis in Z 2 auf
Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres soll dem auch für unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften geltenden Grundsatz
Rechnung tragen, dass nur Einkünfte aus steuerwirksamen Einkunftsquellen den
gewerblichen Einkünften zugerechnet werden können. Voluptuarvermögen ist daher
auch bei der Gruppenbesteuerung kein Gegenstand der Ergebniszurechnung.
Die Begriffe der Vorgruppen- und
Außergruppenverluste in Z 4 entsprechen inhaltlich den bisherigen
Begriffen der vororganschaftlichen und außerorganschaftlichen Verluste. Sie
sollen auch im Gruppenbesteuerungssystem in vollem Ausmaß mit einem vom
Gruppenmitglied erzielten Jahresgewinn verrechnet werden können. Das
Begriffspaar hat für die Beurteilung beim Gruppenträger wie bisher beim Organträger
keine Bedeutung. Vortragsfähige Verluste, die vor Begründung der
Unternehmensgruppe beim Gruppenträger entstanden sind, bleiben daher Verluste,
die mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nach Zurechnung aller
steuerlichen Ergebnisse der Gruppenmitglieder nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 KStG 1988 verrechnet werden können.
Die Vor- bzw.
Außergruppenverlustverrechnung wird insoweit kanalisiert, als eine beteiligte
Körperschaft zunächst diese Verluste mit ihrem eigenen Gewinn verrechnen kann
und in der Folge die Zurechnung der Gewinne oder Verluste der
Beteiligungskörperschaft(en) erfolgt. Damit ist eine Verrechnung dieser
Verluste mit zugerechneten Gewinnen ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise bei
Gruppenmitgliedern ist ambivalent, sie führt bei einem Jahresgewinn und
zurechenbaren Verlusten zu einer früheren Verrechnung der Vor- oder
Außergruppenverluste, bei einem Jahresverlust und zurechenbaren Gewinnen im
betreffenden Jahr nicht zu einer Verrechnung der Vor- oder Außergruppenverluste.
Entsprechend der bisherigen Regelung für Organschaften wird die Abzugsfähigkeit
von Vor- oder Außergruppenverluste bei Gruppenträgern in Bezug auf das gesamte
Gruppenergebnis nicht eingeschränkt.
Die Eigenschaft eines Außergruppenverlustes
soll insoweit nicht eintreten, als der Gruppenträger im Rahmen einer Umgründung
Vermögen auf ein Gruppenmitglied überträgt und vortragsfähige in der
Gruppenzeit entstandene Verluste objektbezogen auf das Mitglied übergehen.
Beispiel:
Der Gruppenträger
bringt einen Teilbetrieb in eine Mitgliedskörperschaft ein. Der objektbezogen
auf das Mitglied übergehende vortragsfähige Verlust von 1000 stammt mit 200 aus
Jahren vor der Gruppenbildung und mit 800 aus Jahren der Gruppenträgerfunktion.
Für das übernehmende Mitglied behalten die 200 die Eigenschaft eines
Vorgruppenverlustes, während die 800 in dem dem Einbringungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum wie ein Jahresverlust behandelt werden.
Die nach Abs. 8 erforderliche Regelung
über einen bilanzwirksamen Steuerausgleich in der Unternehmensgruppe betrifft
die Körperschaftsteuer und ist daher nach Z 5 beim Gläubiger steuerfrei
und beim Schuldner nicht abzugsfähig. Es fällt dabei auch keine
Gesellschaftsteuer an.
Die Unternehmensgruppe kann auch
ausländische Gruppenmitglieder nach Maßgabe des Abs. 2 umfassen. Dabei
soll eine gewisse Gleichstellung der bestehenden steuerlichen Behandlung von
Auslandsbetriebsstätten eines Steuerinländers mit einer Auslandstochtergesellschaft
erfolgen. Vorbild für die Verlustzurechnung ausländischer Beteiligungsunternehmen
an inländische beteiligte Körperschaften (Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger)
ist die neu geschaffene Regelung des § 2 Abs. 2c EStG 1988.
Diese geht ihrerseits auf eine Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zurück (näheres siehe Art. I Z 1, sowie die Erläuterungen hiezu).
Gewinne der ausländischen
Beteiligungskörperschaft sind mangels eines Besteuerungsrechtes der Republik
Österreich unbeachtlich, Verluste hingegen sind bei der beteiligten
Körperschaft nach Umrechnung auf einen nach inländischem Abgabenrecht gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Verlust anzusetzen. Sollte der
ausländische Verlust nur durch eine im Ausland bestehende
Investitionsbegünstigung entstanden sein und sich bei der Umrechnung ein Gewinn
ergeben, bleibt dieser ausländische Verlust unbeachtlich. Sollte theoretisch
ein ausländischer Gewinn nach Umrechnung einen Verlust ergeben, ist er bei der
beteiligten Körperschaft anzusetzen.
Sollte das ausländische Gruppenmitglied
inländische Einkünfte haben, sind inländische Betriebsstättenergebnisse
unabhängig und damit getrennt von der Erfassung ausländischer Verluste der
beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen. Außerbetriebliche
Einkünfte bleiben von der Gruppenzurechnung ausgeschlossen und sind als
beschränkt steuerpflichtige Einkünfte der ausländischen Körperschaft zu
erfassen.
Im Gegensatz zur Betriebsstättenregel ist
die Verlustverwertung im Rahmen der Unternehmensgruppe auf das Ausmaß der
unmittelbaren Beteiligung der beteiligten Körperschaft an der ausländischen
Beteiligungskörperschaft bezogen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass neben der
unmittelbaren Beteiligung auch eine Gruppenmitgliedschaft über mittelbare
Beteiligungen möglich ist, sind bei der Ermittlung des Verlustausmaßes
sämtliche Beteiligungen am ausländischen Gruppenmitglied anzusetzen.
Beispiel:
a) Die inländische
beteiligte Körperschaft ist zu 54% an der ausländischen
Beteiligungskörperschaft beteiligt. Das ausländische Gruppenmitglied erleidet
einen handelsrechtlichen Verlust von 1200, der nach inländischem Recht ein
solcher von 1000 ist. Bei der beteiligten Körperschaft ist ein Verlust iHv 540
anzusetzen.

b) Die inländische
beteiligte Körperschaft 1 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des
Gruppenträgers und unmittelbar zu 40% an der ausländischen
Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar zu 10% an
der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Über eine 65%ige Beteiligung der
beteiligten Körperschaft an einer inländischen Beteiligungskörperschaft 2, die
ihrerseits zu 25% an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt ist,
ergibt sich für die beteiligte Körperschaft insgesamt eine 56,25%ige
Beteiligung an der ausländischen Beteilungskörperschaft und damit ihre
Gruppenmitgliedschaft. Der steuerwirksame Verlust des ausländischen
Gruppenmitglieds iHv 1000 wäre bei der beteiligten Körperschaft isoliert mit
400 anzusetzen, auf Grund der Summierung aller Beteiligungen ergibt sich bei
der beteiligten Körperschaft ein Verlustansatz von 750 (40% und mittelbar 25%
und die Beteiligung des Gruppenträgers mit 10%).

c) Die inländische
beteiligte Körperschaft 1 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des
Gruppenträgers und unmittelbar zu 40% an der ausländischen
Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar zu 10% an
der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Über eine weitere dem Gruppenträger
zu 60% gehörende inländische Beteiligungskörperschaft 2, die ihrerseits zu 25%
an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, ergibt sich nur
beim Gruppenträger eine Verlustübernahmemöglichkeit, da bei ihm die
unmittelbare Beteiligung von 10% durch die mittelbaren Beteiligungen von 40% und
15% eine über 50%ige Beteiligung an der ausländischen Beteiligungskörperschaft
gegeben ist. Der steuerwirksame Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds iHv
1000 wäre beim Gruppenträger isoliert mit 100 anzusetzen, auf Grund der
Summierung aller Beteiligungen ergibt sich beim Gruppenträger ein Verlustansatz
von 750 (10% und mittelbar einerseits 40% und andererseits 25%).

Im Rahmen der Unternehmensgruppe soll eine
Gegenverrechnung der umgerechneten Verluste mit ausländischen Gewinnen in jenen
Jahren erfolgen, in denen der ausländische Verlust mit späteren ausländischen
Gewinnen verrechnet wird. Diese Gegenverrechnung hat bei jener Körperschaft
(Gruppenmitglied oder Gruppenträger) zu erfolgen, bei der die unmittelbare
Verlustzurechnung erfolgt ist. Lässt das ausländische Abgabenrecht einen
Verzicht auf die Verrechnung der Verluste mit nachfolgenden Gewinnen zu, ist
dennoch bei der beteiligten Körperschaft ein entsprechender Gewinn anzusetzen.
Sollte das ausländische Gruppenmitglied vor
vollständiger Gegenverrechnung der übernommenen Auslandsverluste aus der
Unternehmensgruppe ausscheiden, sei es dass der Gruppenvertrag gekündigt oder
nur hinsichtlich des ausländischen Mitglieds nach Ablauf der Mindestdauer
gekündigt wird oder die beteiligte Körperschaft die Beteiligung veräußert oder
sich eine mittelbare Beteiligung durch Teilveräußerung auf ein Ausmaß von 50%
oder weniger verringert, sind die offenen Verlustteile bei der beteiligten
Körperschaft, die die Verluste übernommen hat bzw. bei Fehlen dieser beim
Gruppenträger durch Ansatz eines entsprechenden gewinnerhöhenden Betrages nach
zu versteuern. Diese von der Behandlung von ausländischen
Betriebsstättenverlusten im Sinn des § 2 Abs. 2c EStG 1988
abweichende Regelung ist im Hinblick auf die nur fiktive Gleichstellung einer
ausländischen Körperschaft mit einer ausländischen Betriebsstätte begründet.
Eine Nachholung von in der Zeit der Gruppenzugehörigkeit vom Abzugsverbot
betroffenen Teilwertabschreibungen ist auch dann nicht möglich, wenn die
beteiligte Körperschaft gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 zugunsten
der Steuerwirksamkeit der Beteiligung optiert hat. Ausgenommen von der
Nachversteuerung soll der dem § 10 Abs. 3 KStG 1988
nachempfundene Fall des Konkurses oder der Liquidation des ausländischen
Gruppenmitglieds sein, da in diesem Fall das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe
mit dem Ende der Steuerpflicht zusammenfällt und eine Gegenverrechnung der
Verluste nicht mehr stattfinden kann.
Zu Abs. 7:
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll als
Grundsatz der Ausschluss steuerwirksamer Teilwertabschreibungen auf
Beteiligungen an Gruppenmitgliedern gelten, da sie durch die Übernahme der
Verluste der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Körperschaft bzw.
letztlich beim Gruppenträger wirksam werden. Soweit ein Mitglied der
Unternehmensgruppe Beteiligungen an Nichtmitgliedern oder ein Nichtmitglied
Beteiligungen an Mitgliedern hält, gelten für die steuerliche Behandlung die
allgemeinen körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätze.
Andererseits soll im Interesse des
Standortes Österreichs eine steuerliche Förderung der Gruppenbildung dadurch
erreicht werden, dass – abweichend vom allgemeinen Ertragsteuerrecht – die
Anschaffung der Beteiligung an einer inländischen gruppenfähigen Körperschaft
der Anschaffung des von der erworbenen Körperschaft unterhaltenen Betriebes
gleichgestellt wird. Auf Grund der Aufnahme dieser erworbenen betriebsführenden
Körperschaft in eine neue oder schon bestehende Unternehmensgruppe soll es
somit neben der Übernahme der laufenden Gewinne oder Verluste auch zu einer
steuerwirksamen Firmenwertabschreibung kommen. Zur Vermeidung von Gestaltungen
soll nur eine „fremdbezogene“ Beteiligungsanschaffung Anlass für eine
Firmenwertabschreibung geben, Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb
der Unternehmensgruppe kommen daher nicht in Betracht. Da nur die Anschaffung
der Beteiligung einer betriebsführenden Körperschaft zur Firmenwertabschreibung
Anlass geben soll, ist die Anschaffung einer Beteiligung an einer
vermögensverwaltenden Körperschaft auch dann von einer quotalen
Firmenwertabschreibung ausgeschlossen, wenn diese Gesellschafterin einer
betriebsführenden Körperschaft ist.
Nach Einkommensteuerrecht wird der
Firmenwert eines gekauften Betriebes durch Ansatz der erworbenen Aktiva und
Passiva mit dem Teilwert errechnet, sodass der restliche Kaufpreis als
Geschäfts- oder Firmenwert zu einem gesonderten nach den Regeln des § 8
EStG 1988 abschreibbaren Aktivum führt. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung
ist die Ermittlung im Wege der Gegenüberstellung der steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem dem Beteiligungsprozentsatz
entsprechenden Teil des handelsrechtlichen Eigenkapitals der gekauften
Gesellschaft (Summe oder Saldo aus aufgebrachtem Grund- oder Stammkapital,
Kapital- und Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust) erhöht um die
stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen (im wesentlichen Grund und
Boden, Beteiligungen, selbstgeschaffene unkörperliche Wirtschaftsgüter)
vorgesehen. Ergibt der ermittelte Firmenwert einen Betrag von weniger als 50%
der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, ist dieser die Bemessungsgrundlage,
andernfalls sind es 50% der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten. Der ermittelte
Firmenwert ist in der Folge von der beteiligten Körperschaft zwingend auf
fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben, und ist Teil des
steuerlichen Jahresergebnisses.
Sollte der erklärte Firmenwert im Rahmen
eines abgabenbehördlichen Verfahrens berichtigt werden, ist dieser in allen
Jahren, in denen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, anzusetzen. Es
ist weder eine nachträgliche Kürzung hinsichtlich rechtskräftig abgesetzter
Fünfzehntel noch eine Nachholung von in rechtskräftig veranlagten Jahren nicht
abgesetzten Firmenwertteilen möglich.
Die Firmenwertabschreibung ist in Bezug auf
die Beteiligung objektbezogen zu sehen. Im Falle eines umgründungsveranlassten
Beteiligungsüberganges zum Buchwert auf ein anderes Mitglied der Unternehmensgruppe
geht auch die restliche Firmenwertabschreibung auf den Rechtsnachfolger über.
Geht die Beteiligung auf eine Körperschaft außerhalb der Gruppe über, scheidet
die Beteiligungskörperschaft aus der Gruppe aus. Der Rechtsnachfolger kann nur
im Falle des späteren Beitritts in die Gruppe, in der die
Firmenwertabschreibung begründet wurde, die offenen Fünfzehntel absetzen.
Wird mit der Beteiligungsanschaffung eine
ausreichende Beteiligung erreicht, ist die Gruppenbildung mit der
Beteiligungskörperschaft und damit die Firmenwertabschreibung im
Anschaffungsjahr nur dann möglich, wenn die Beteiligung während des gesamten
Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft besteht.
Beispiel:
Eine inländische Kapitalgesellschaft
kauft am 1.1.01 alle Anteile einer inländischen Kapitalgesellschaft, deren
Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist. Die Gruppenbildung und
Firmenwertabschreibung ist ab diesem Jahr möglich.
Vermittelt eine Beteiligungsanschaffung
nicht die erforderliche Mindestbeteiligung und liegt eine solche im
Anschaffungsjahr auch mittelbar nicht vor, kann eine Gruppenbildung und
Firmenwertabschreibung erst ab dem Jahr erfolgen, in dem eine weitere
Beteiligung unmittelbar oder mittelbar erworben wird. Die
Firmenwertabschreibung ist in diesem Fall auf die einzelnen Beteiligungserwerbe
der beteiligten Körperschaft zu beziehen.
Beispiel:
a) Eine inländische
Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40% der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft
um 100.000. Eine Gruppenbildung ist mangels einer mittelbaren Zusatzbeteiligung
nicht möglich. Die beteiligte Körperschaft kauft im Jahr 03 weitere 35% um
90.000 und ist nunmehr mit 75% beteiligt. Ab dem Jahr 04 ist die Gruppenbildung
möglich. Die Firmenwertabschreibung ermittelt sich dadurch, dass der Firmenwert
der Erstanschaffung zB mit 39.000 und der Zweitanschaffung zB mit 40.500
festgestellt wird. Das Fünfzehntel aus der Erstanschaffung iHv jährlich 2600
ist in den Jahren 01 bis 03 nicht absetzbar, ab dem Jahr 04 können jährlich
2600 bis längstens zum Jahr 15 abgesetzt werden. Das Fünfzehntel aus der
Zweitanschaffung iHv jährlich 2700 kann im Jahr 03 nicht abgesetzt werden, ab
dem Jahr 04 können 2700 längstens bis zum Jahr 17 abgesetzt werden.
b) Eine inländische
Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40% der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft
um 102.000. Der Firmenwert wird zB mit 60.000 ermittelt, abzugsfähig sind höchstens
51.000. Eine Gruppenbildung ist infolge der mittelbaren Beteiligung einer
hundertprozentigen Beteiligungskörperschaft an der gekauften Körperschaft ab
dem Jahr 02 möglich. Die Firmenwertabschreibung kann nur auf die unmittelbar
gehaltene Beteiligung von 40% bezogen werden. Das Fünfzehntel im
Anschaffungsjahr iHv 3400 kann nicht abgesetzt werden, ab dem Jahr 02 können
jährlich 3400 längstens bis zum Jahr 15 abgesetzt werden.
Diese Firmenwertabschreibung ist auf die
Zeit der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der erworbenen
Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe unabhängig davon beschränkt,
aus welchem Grund die Zugehörigkeit endet.
Sollte die erwerbende oder erworbene
Körperschaft erst nach dem Anschaffungsjahr in eine Unternehmensgruppe
aufgenommen werden, können die ab dem Jahr der Anschaffung vergangenen Jahre
nicht nachgeholt werden. Ebenso können die nach Ausscheiden aus der Gruppe
offenen Fünfzehntel weder in der Gruppe noch außerhalb abgesetzt werden oder
eine vom Abzugsverbot in der Gruppe betroffene Teilwertabschreibung auf die
Beteiligung nachgeholt werden.
Sollte vor der Gruppenzugehörigkeit auf
eine solche Beteiligung eine steuerwirksame Teilwertabschreibung unter
Beachtung der Verteilung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988
vorgenommen worden sein, ist der Firmenwert um die volle Teilwertabschreibung
zu kürzen, die offenen Siebentel der Teilwertabschreibung können daneben in den
Folgejahren berücksichtigt werden.
Beispiel:
Eine beteiligte Körperschaft kauft im
Jahr 01 die 75%ige Beteiligung an einer gruppenfähigen Körperschaft, ohne sie
in die Gruppe aufzunehmen. Sie nimmt im Jahr 04 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung
iHv 700 vor, die in den Jahren 04, 05 und 06 mit jeweils 100 steuerwirksam
abgesetzt wird. Im Jahr 07 wird die Körperschaft in die Gruppe aufgenommen. Der
im Anschaffungsjahr ermittelte Firmenwert von 2350 ist um 700 zu vermindern.
Vom verbleibenden Firmenwert von 1650 entfallen insgesamt 660 auf die Jahre 01
bis 06, sodass die beteiligte Körperschaft ab dem Jahr 07 bei Gruppenzugehörigkeit
bis zum Jahr 15 jährlich 110 steuerwirksam absetzen kann. Daneben können in den
Jahren 07 bis 10 die restlichen Siebentel der Teilwertabschreibung iHv jeweils
100 berücksichtigt werden.
Sollte der Kaufpreis der Beteiligung unter
den im Gesetz genannten Werten der erworbenen Körperschaft liegen und damit ein
negativer Firmenwert entstehen, ist dieser von der beteiligten Körperschaft in
gleicher Weise wie der positive Firmenwert jährlich mit einem Fünfzehntel
gewinnerhöhend anzusetzen.
Die steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten einer für die Firmenwertabschreibung in Betracht kommenden
Beteiligung werden durch gegebenenfalls vor dem Gruppenbeitritt vorgenommene
Teilwertabschreibungen gekürzt und innerhalb der Gruppe um die jeweiligen Firmenwertabschreibungsteile.
Im Falle der Veräußerung ist der sich ergebende Buchwert für die Gewinnermittlung
maßgebend. Endet die Gruppenzugehörigkeit ohne Veräußerungstatbestand, ist der
sich ergebende Buchwert ebenfalls für die weitere steuerliche Beurteilung bei
der beteiligten Körperschaft maßgebend.
Sollte die Mitgliedschaft unterbrochen
werden und in der Zeit der Nichtzugehörigkeit zur Unternehmensgruppe von der
unverändert zur Gruppe gehörenden beteiligten Körperschaft eine steuerwirksame
Teilwertabschreibung vorgenommen werden, kürzen die abzugsfähigen Teile nach
dem Wiedereintritt in die Gruppe die nachfolgenden
Firmenwertabschreibungsteilbeträge.
Beispiel:
Eine beteiligte
Körperschaft kauft im Jahr 01 die 75%ige Beteiligung an einer gruppenfähigen
Körperschaft und nimmt sie im Jahr 02 in die Gruppe auf. Der im
Anschaffungsjahr ermittelte Firmenwert von 2400 ergibt ein Jahresfünfzehntel
von 160, das die beteiligte Körperschaft ab dem Jahr 02 absetzen kann. Im Jahr
06 scheidet die Beteiligungskörperschaft aus der Gruppe aus. Die weiterhin zur
Gruppe gehörende beteiligte Körperschaft nimmt eine Teilwertabschreibung von
2100 vor, die sich ab dem Jahr 06 jährlich mit 300 steuerlich auswirkt. Im Jahr
11 tritt die Beteiligungskörperschaft wieder in die Gruppe ein. Der Firmenwert
von 2400 ist um 2100 auf 300 zu kürzen, ab dem Jahr 11 ist daher ein
Fünfzehntel iHv 20 steuerwirksam.
Zu Abs. 8:
Neben dem materiellen Erfordernis einer dem
Gesetz entsprechenden ausreichenden Beteiligung an dem oder den
Gruppenmitgliedern soll lediglich ein formales Erfordernis für das steuerliche
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe in Form des schriftlichen Antrags zur Gruppenbildung
bei der Abgabenbehörde erforderlich sein. Der Antrag hat die
Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre zu dokumentieren und eine
Erklärung über die vorher zwischen den jeweils verbundenen Körperschaften
getroffene Regelung über den Körperschaftsteuerausgleich zu enthalten. Die
Erklärung über einen vertraglich vereinbarten Verzicht auf einen
Steuerausgleich erfüllt die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Antrag
nicht. Die Methode des jeweils vereinbarten Steuerausgleichs soll den
Vertragspartnern überlassen bleiben, sie kann sich etwa an internationalen
Rechnungslegungsvorschriften orientieren, die Verrechnung unabhängig von
konkreten Steuerfolgen vorsehen oder sie von konkret eintreten Steuerfolgen abhängig
machen.
Das Einbeziehen eines Gruppenmitglieds in
eine Unternehmensgruppe soll davon abhängen, dass der Gruppenantrag vor dem
Ablauf des (jeweiligen) Wirtschaftsjahres der Beteiligungskörperschaft unterfertigt
ist. Sollte der Gruppenantrag Beteiligungskörperschaften einschließen, die die
zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, bleibt der Antrag an sich für
die übrigen Mitglieder steuerwirksam und erstreckt sich ab dem Folgejahr auf
die restlichen Mitglieder.
Beispiel:
Eine inländische Kapitalgesellschaft ist
seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und
3. Die Gewinnermittlungszeiträume sind bei der
|
Muttergesellschaft |
1.1. bis 31.12. |
|
Tochtergesellschaft
1 |
1.2. bis 31.1. |
|
Tochtergesellschaft
2 |
1.7. bis 30.6. |
|
Tochtergesellschaft
3 |
1.1. bis 31.12. |
Der Gruppenantrag zwischen der als
Gruppenträger vorgesehenen Kapitalgesellschaft und den als Gruppenmitgliedern
vorgesehenen Kapitalgesellschaften 1, 2 und 3 wird a) am 30.1.01, b) am
28.2.01, c) am 28.12.01 unterfertigt.
Die Gruppenbildung bezieht sich
steuerlich im Jahre 01 im Falle a) auf 1, 2 und 3, im Falle b) auf 2 und 3,
aber 1 ist ab dem Jahr 02 Mitglied, im Falle c) auf 3, aber 1 und 2 sind ab dem
Jahr 2 Mitglieder.
In zeitlicher Hinsicht soll für die
Anerkennung der Unternehmensgruppe die rechtzeitige Übermittlung des Antrags an
das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt entscheidend sein. Im Hinblick
auf die Unterfertigungspflicht bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres
des künftigen Mitglieds soll der Antrag innerhalb eines Kalendermonats ab
Unterfertigung des Antrags durch die Beteiligten oder bei gestaffelter
Unterfertigung innerhalb eines Monats nach der Unterfertigung durch den letzten
Vertreter eingereicht werden. Die Anzeigepflicht der übrigen Mitglieder der
Unternehmensgruppe bei dem für jedes Mitglied zuständigen Finanzamt ist eine
Ordnungsvorschrift.
Antragsteller ist der Gruppenträger bzw. im
Falle einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Hauptbeteiligte oder
bei Beteiligungsgleichstand ein von der Gemeinschaft bestimmter Beteiligter. Um
für die Beteiligten an der Gruppe Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll dem
zuständigen Finanzamt die Verpflichtung auferlegt werden, über die
Gruppenbildung in rechtsmittelfähiger Form abzusprechen. Da sämtliche
Mitglieder Parteistellung haben, soll der Bescheid nicht nur an den
Antragsteller sondern auch an alle Mitglieder ergehen. Der
Feststellungsbescheid muss sich nicht auf die bloße Anerkennung oder
Nichtanerkennung der Unternehmensgruppe beschränken, er kann auch eine
Teilanerkennung umfassen.
Beispiel:
Die Anerkennung der beantragten, aus den
Gesellschaften A bis F bestehenden Unternehmensgruppe erfolgt mit der Maßgabe,
dass die Gesellschaft F im Antragsjahr mangels Vorliegens der ganzjährigen
finanziellen Verbindung noch nicht Mitglied ist.
Ergänzend zum allgemeinen In-Kraft-Treten
des neuen § 9 KStG 1988 sieht § 26c Z 3 KStG 1988 eine
Übergangsregel für bisher als Organschaft verbundene Gesellschaften vor, die es
ermöglicht, ohne sonstige Änderungen des bestehenden Zurechnungsverhältnisses
durch Antragstellung an das zuständige Finanzamt auch nach Ablauf des (der)
Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft(en) bis zum 31. Dezember 2005
nahtlos in die Gruppenbesteuerung überzuwechseln.
Zu Abs. 9:
In Abs. 9 sollen die Rechtsfolgen
einer Änderung einer bestehenden Unternehmensgruppe festgelegt werden.
Grundsätzlich besteht für jede Änderung Anzeigepflicht. Die Änderung kann durch
ein faktisches Ereignis oder durch eine Gestaltung (zB Veräußerung der
Beteiligung an einem Gruppenmitglied an ein anderes Gruppenmitglied, Erwerb
zusätzlicher Anteile eines Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft,
Abschluss eines Umgründungsvertrages) ausgelöst werden. Eine einen
Abänderungsbescheid auslösende Änderung liegt auch im Falle des nachträglichen
Eintritts weiterer Gruppenmitglieder in die oder des Austritts von
Gruppenmitgliedern aus der Unternehmensgruppe vor.
Im Falle des Eintritts wird durch den
Verweis auf die sinngemäße Geltung des Verfahrens gemäß Abs. 8 erreicht,
dass der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und des
neuen Gruppenmitglieds vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds zu
unterfertigen ist.
Das Finanzamt hat in allen Fällen der
Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach Prüfung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 9 abzuändern.
Es kommt durch den Austritt oder
Neueintritt eines Gruppenmitglieds nicht zu einer Unterbrechung für die
ursprünglichen Angehörigen der Unternehmensgruppe. Die Unternehmensgruppe
besteht automatisch fort. Für neue Mitglieder beginnt jedoch die Berechnung der
Dreijahresfrist gemäß Abs. 10 neu zu laufen.
Keine Änderung mit der Folge der Änderung
des Feststellungsbescheides liegt im Falle des Ausscheidens des Gruppenträgers
vor, die das Ende der gesamten Unternehmensgruppe im Jahr des Ausscheidens zur
Folge hat. Gleiches gilt, wenn das einzige (letzte) Mitglied einer
Unternehmensgruppe sein Ausscheiden erklärt.
Zu Abs. 10:
Um unerwünschte Gestaltungen hintan zu
halten, sollen die steuerlichen Wirkungen der Gruppenbildung bleibend nur dann
gegeben sein, wenn diese durch einen Zeitraum von drei – insgesamt
sechsunddreissig Monate umfassende – Wirtschaftsjahre durch Ergebniszurechnung
wirksam wird. Sollte ein Gruppenmitglied sein Wirtschaftsjahr vor Ablauf des
dritten vollen Wirtschaftsjahres ändern, sodass ein Rumpfwirtschaftsjahr
entsteht, verlängert sich die Mindestdauer solange, bis ein drittes volles
Wirtschaftsjahr in die Zurechnung zur beteiligten Körperschaft und damit
letztlich zum Gruppenträger fällt. Dabei ist jedes einzelne in der Gruppe
bestehende Zurechnungsverhältnis für sich zu betrachten. Scheidet also die Enkelgesellschaft
in einer aus drei Körperschaften bestehenden Gruppe vor Ablauf der
Dreijahresfrist aus der Gruppe aus, ist hinsichtlich dieses Mitgliedes die
Rückabwicklung der in Vorjahren zugerechneten steuerlichen Ergebnisse
durchzuführen. Der Bestand der Gruppe zwischen der verbleibenden Mutter- und
Tochtergesellschaft wird davon bei rechtzeitiger Antragstellung (Abs. 9)
nicht berührt, wohl aber ändert sich das Gesamtergebnis der Gruppe, das um die
bisher darin enthaltenen Enkelergebnisse zu bereinigen ist. Scheidet die
Zwischengesellschaft aus, kann zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft
gegebenenfalls die Gruppe weiterlaufen.
Die Berechnung der Dreijahresfrist hat für
jedes einzelne Gruppenmitglied ausgehend von dem ersten Wirtschaftsjahr zu
erfolgen, in dem sein Ergebnis seinem unmittelbaren Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger
zugerechnet wurde.
Bei Ausscheiden nach Ablauf der
Dreijahresfrist verbleiben die bis zum Austritt zuzurechnenden Ergebnisse des
ausscheidenden Gruppenmitglieds – von der möglichen Nachversteuerung
ausländischer Verluste abgesehen – bei der Gruppe.
Zu Z 5 (§ 11):
Durch die in Abs. 1 eingefügte neue
Z 4 soll erreicht werden, dass bei Fremdfinanzierung von zum Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalbeteiligungen, trotz der Steuerneutralität der laufenden
Beteiligungserträge (Dividenden), die Finanzierungskosten als Betriebsausgabe
abgesetzt werden können. Zum Betriebsvermögen von Körperschaften zählen
jedenfalls Kapitalbeteiligungen, die von Körperschaften im Sinne des § 7
Abs. 3 KStG 1988 gehalten werden.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 2):
Die Einfügung des Klammerausdruckes
„steuerneutralen“ dient lediglich der Klarstellung.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 3
Z 3):
Mit der neuen Z 3 soll verhindert
werden, dass die unerwünschte Kaskadenwirkung bei Durchbuchung von Einlagen an
mittelbar verbundene Körperschaften bei den Zwischenkörperschaften zur
steuerlichen Multiplikation der Wirkung von Wertminderungen dieser
Beteiligungen im Wege von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen führt und zwar
unabhängig davon, ob tatsächlich Geldflüsse stattfinden oder nicht. Der Begriff
der mittelbaren Verbindung ist weit auszulegen und kann etwa auch Einlagen der
„Tantengesellschaft“ in die „Nichtengesellschaft“ betreffen. An der
steuerwirksamen Aktivierung einer mittelbaren Einlage bei allen Zwischenkörperschaften
und der entsprechenden Rücklagenbildung bzw. Evidenzhaltung (§ 4
Abs. 12 EStG 1988) soll sich nichts ändern. Bei tatsächlichen
Einlagenleistungen von Stufe zu Stufe sollen mit dem fünfjährigen
Beobachtungszeitraum Gestaltungen hintan gehalten werden. Die Steuerneutralität
der Teilwertabschreibung soll in diesem Ausmaß auch für den Fall der
Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung gelten.
Zu Z 7 (§ 15 Abs. 3):
Die Neufassung des Abs. 3 soll der
Veränderung der Relation zwischen langer und kurzer Laufzeit der
versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung tragen.
Zu Z 8 (§ 22):
Die Senkung des allgemeinen
Körperschaftsteuersatzes auf 25% ab 2005 (25% war bisher auch für Sondergewinne
maßgebend), ermöglicht eine Straffung des Gesetzestextes. Außerhalb des
Normalsatzes von 25% gibt es nur noch den in der „Schedulenbesteuerung“ einer
Privatstiftung geltenden Steuersatz von 12,5%.
Artikel III
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995
Zu Z 1:
(§ 7a Abs. 1):
Unter die betroffenen Fahrzeuge und
Maschinen fallen insbesondere Zugmaschinen und Motorkarren, die nach § 2
Abs. 1 Z 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Sonderkraftfahrzeugen, Transportkarren und Geräten, die nach ihrer Bauart und
ihren besonderen Einrichtungen für den Einsatz in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sind, sowie stationäre Maschinen und
Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa
Dieselbewässerungsaggregate.
(§ 7a Abs. 2):
Es ist zweckmäßig, dass den Anspruch auf
Vergütung nur der jeweilige Betriebsinhaber hat und nicht in seinem Auftrag
tätige Dritte, wie zB Lohndrescher, Maschinenringe uä.
(§ 7a Abs. 3):
Der Steuersatz für in der Land- und Forstwirtschaft
eingesetzten Diesel („Agrardiesel“) soll dem Steuersatz für Heizöl extraleicht
entsprechen. Der zu vergütende Betrag von 0,204 € je Liter entspricht
daher der Differenz zwischen der Mineralölsteuer für schwefelfreien Diesel
(derzeit 0,302 € je Liter) und Heizöl extraleicht (derzeit 0,098 € je
Liter).
Die Einführung eines vereinfachten
Verfahrens, bei dem der zu vergütende Betrag anhand von pauschal festgelegten
Verbrauchssätzen ermittelt wird, soll der Effizienz bei der Abwicklung des
Vergütungsverfahrens dienen. Die Pauschalverbrauchssätze liegen unter den empirisch
ermittelten durchschnittlichen Verbrauchssätzen, um eine allfällige
Überkompensation zu vermeiden.
(§ 7a Abs. 4):
Ist die Summe der beantragten Vergütungen
im Kalenderjahr höher als 50 Mio. €, ist jeder einzelne Vergütungsantrag
entsprechend zu kürzen.
(§ 7a Abs. 5):
Die Durchführung der tatsächlichen
Abwicklung wird unter Einbindung geeigneter Dritter erfolgen.
(§ 7a Abs. 6):
Der Vergütungsberechtigte kann sich
entscheiden, ob er das vereinfachte Verfahren in Anspruch nimmt, wobei die
Auszahlung des Vergütungsbetrages bereits im laufenden Kalenderjahr erfolgt,
oder ob er eine „genaue“ Abrechnung der verbrauchten Dieselmenge bevorzugt. In
letzterem Fall kann die Auszahlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres
erfolgen.
(§ 7a Abs. 7):
Auch die Verordnung wird am 1. Jänner
2005 in Kraft treten.
(§ 64f Abs. 4):
Eine Kundmachung der Ermächtigung der
Europäischen Gemeinschaft erübrigt sich auf Grund des In-Kraft-Tretens der
Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003.
Artikel IV
Änderung des
Schaumweinsteuergesetzes 1995
Zu Z 1 und Z 2 (§ 3
Abs. 1 Z 1 und Z 2):
Der Vereinbarung im Regierungsübereinkommen
entsprechend soll der Steuersatz für Trauben- und Obstschaumwein auf 0 € gesenkt
werden.
Zu Z 3 (§ 41):
Der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse soll
73 € je Hektoliter betragen.
Artikel V
Änderung des
Biersteuergesetzes 1995
Zu
Z 1:
Der
Biersteuersatz soll auf Grund des Regierungsübereinkommens auf 2 € je
Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden.
Artikel VI
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1
(§ 16):
Die Mindestgeldstrafe soll von 7,25 €
auf einen – wie bei Strafdrohungen üblich – runden Betrag von 10 €
angehoben werden.
Zu Z 2
(§ 20):
Entsprechend der Anhebung der Freiheitsstrafdrohung
bei bestimmten gerichtlich strafbaren Finanzvergehen nach § 38 soll für
solche Delikte auch die Ersatzfreiheitsstrafe von eineinhalb auf zwei Jahre angehoben
werden.
Zu Z 3
(§ 22 Abs. 3):
Finanzvergehen
werden häufig im Zusammenhang mit Urkundendelikten oder Beweismitteldelikten
begangen. Dabei werden falsche oder verfälschte Urkunden (zB Kaufverträge) mit
den Steuererklärungen eingereicht oder derartige Urkunden (insbesondere
Rechnungen und sonstige Belege) zwecks Vorbereitung von Finanzvergehen
erstellt, um das unrichtige Rechenwerk zu untermauern und bei Außenprüfungen
zur Beweisführung verwendet zu werden.
Zufolge des engen
Zusammenhangs dieser Delikte sollen sowohl bei eintätigem als auch bei
mehrtätigem Zusammentreffen nur die Finanzvergehen strafbar sein. Von dieser
Regelung sollen jene Delikte ausgenommen sein, die die durch § 224 StGB
besonders geschützten Urkunden betreffen, weil der Unrechtsgehalt solcher Taten
deren gesonderte strafrechtliche Ahndung erfordert.
Zu Z 4 (§ 23):
Um den Tätern die strafrechtlichen
Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen zu
führen, soll die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein
Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfen. Ein Unterschreiten
ist nur aus besonderen Gründen zulässig, wie bei beträchtlichem Überwiegen der
Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden
spezialpräventiven Erfordernissen und bedarf in diesem Fall einer eigenen
Begründung. Diese Regelung soll in einem neuen Abs. 4 eingefügt werden;
die Bezeichnungen der bisherigen Abs. 4 bis 6 sind entsprechend
anzupassen.
Zu Z 5
(§ 31 Abs. 5):
In den letzten Jahren häuften sich Fälle,
in denen der Verwaltungsgerichtshof nach jahrelanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens den Schuldspruch von Rechtsmittelentscheidungen zwar im Wesentlichen
bestätigte, aber den Strafausspruch aufhob. Infolge des Eintritts der absoluten
Verjährung mussten solche Strafverfahren eingestellt werden. Da derartige Konsequenzen
einer unangemessenen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
ordnungsgemäßen Finanzstrafrechtspflege nicht vereinbar sind, soll die Dauer
eines verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die zehnjährige
Frist des § 31 Abs. 5 verlängern.
Zu Z 6
(§ 38 Abs. 1):
Aus den im allgemeinen Teil der
Erläuterungen angeführten Gründen soll das Höchstmaß der Freiheitsstrafdrohung
für gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen und vergleichbare Zollvergehen mit
strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 Euro von drei auf fünf Jahre
angehoben werden.
Artikel VII
Änderung der Bundesabgabenordnung
Zu Z 1
(§ 207):
Im Zusammenhang mit der Verkürzung der sog.
absoluten Verjährungsfrist im § 209 Abs. 3 BAO ist eine Verkürzung
der bisher zehn Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist für hinterzogene
Abgaben erforderlich.
Weiters soll die Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben nur mehr den hinterzogenen Betrag betreffen. Dies
verhindert für den Fall, dass nur ein Teil einer Abgabe hinterzogen ist,
Verböserungen im von der Hinterziehung nicht betroffenen Teil, sofern die für
den nicht hinterzogenen Teil der Abgabe maßgebende Verjährungsfrist bereits
abgelaufen ist.
Zu Z 2
(§ 209):
Der Sinn von Verjährungsbestimmungen liegt
insbesondere darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass
Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung vermieden werden
sollen. Dies und letztlich auch verwaltungsökonomische Überlegungen sprechen
für die Verkürzung der Frist der „absoluten“ Verjährung von fünfzehn Jahren auf
zehn Jahre. Diese Bemessungsverjährungsfrist ist weder hemmbar noch
unterbrechbar.
Die absolute Verjährung ist eine Verjährung
im Sinn des § 209a BAO; diese Norm dient primär dem Schutz des
Abgabepflichtigen vor Rechtsnachteilen durch Verzögerungen bei der Erledigung
von Anbringen (zB Berufungen).
Dem früheren Eintritt von Rechtsfrieden
dient weiters die Änderung des bisherigen § 209 Abs. 1 BAO
(Unterbrechung der Verjährung). Nach dem derzeitigen zweiten Satz dieser
Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Nunmehr führen Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches (somit Unterbrechungshandlungen im Sinn
des derzeitigen § 209 Abs. 1 BAO) nur dann zu einer Verlängerung der
Bemessungsverjährungsfrist, wenn sie im letzten Jahr der (im Allgemeinen fünf
Jahre betragenden) Verjährungsfrist erfolgen. Hiedurch wird diese Frist um ein
Jahr verlängert (gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung
erfolgte). Solche Amtshandlungen sind beispielsweise Ermittlungshandlungen (zB
Außenprüfungen) und die Erlassung von Abgabenbescheiden.
Zu Z 3
(§ 209a):
Die Ergänzung des § 209a BAO stellt
sicher, dass dann, wenn für eine Abgabe die Verjährung zum Teil eingetreten
ist, sie aber wegen der längeren Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zum
Teil noch offen ist, bei der Abgabenfestsetzung nur der noch nicht verjährte
Teil abgeändert werden darf. Der bereits verjährte Teil der Abgabe darf zwar nochmals
festgesetzt werden (aber nur in unveränderter Höhe).
§ 209a Abs. 3 gilt beispielsweise
für neue Sachbescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) bei Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens (§ 303 Abs. 4
BAO).
Die Formulierung „an die Stelle eines
Bescheides tretende Bescheide“ entspricht der Wortwahl im § 274 erster
Satz BAO.
Zu Z 4
(§ 304):
Für Anträge auf Wiederaufnahme von
Verfahren beträgt die Frist des § 304 lit. a BAO zehn Jahre. Sie ist
ident mit der für hinterzogene Abgaben maßgebenden Verjährungsfrist des
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Die Verkürzung dieser Verjährungsfrist
auf sieben Jahre bedingt daher eine Verkürzung der Frist des § 304
lit. a BAO.
Wie bisher sind (nach § 304
lit. b BAO) Wiederaufnahmsanträge aus Verjährungssicht rechtzeitig, wenn
sie vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht werden.
Zu Z 5
(§ 323):
Verjährungsbestimmungen sind Normen des
Verfahrensrechts (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet ein In-Kraft-Treten
von Änderungen solcher Bestimmungen, dass ab In-Kraft-Treten grundsätzlich die
neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Verkürzung der Verjährungsfristen betrifft
somit auch Abgaben, für die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden
ist.
Artikel VIII
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2001
Die Pauschalabgabe wird im
Finanzausgleichsgesetz 2001 als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt.
Für die Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden wird ein Verteilungsschlüssel
herangezogen, der auf Basis eines mehrjährigen Durchschnitts unter der Annahme
errechnet wurde, dass sich die Einnahmen aus der Pauschalabgabe gleichmäßig auf
die vom Pauschalabgabegesetz umfassten Abgaben verteilen. Dabei wurden auch
diejenigen Transfers, die von Abgabenaufkommen abhängen (das sind die
Bedarfszuweisungen an die Länder gemäß § 22 FAG 2001, die vom
Umsatzsteueraufkommen abhängigen Anteile an der Krankenanstaltenfinanzierung
sowie die von der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe abhängigen Finanzzuweisungen
an die Länder und Gemeinden) in die Berechnung zu Gunsten der Länder und
Gemeinden mit einbezogen.
Da das Pauschalabgabegesetz erst mit
1. Jänner 2005 in Kraft tritt und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das
FAG 2001 bereits außer Kraft ist, wird die Pauschalabgabe in die
Übergangsbestimmungen des FAG 2001 aufgenommen. Für den Fall eines
ungeregelten Finanzausgleiches wird die Pauschalabgabe somit ab dem
1. Jänner 2005 als gemeinschaftliche Bundesabgabe im Sinne des § 9
Abs. 1 behandelt. Aus dem Verweis auf § 9 Abs. 1 folgt, dass
alle Bestimmungen, die sich auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 9 Abs. 1 beziehen, auch auf die Pauschalabgabe anzuwenden sind; das
gilt insb. für den Abzug von 12,7% von den Gemeindeertragsanteilen für Bedarfszuweisungsmittel
der Länder sowie für die Höchstbemessungsgrundlage für die Landesumlage.
Artikel IX
Pauschalabgabegesetz
Zu
§ 1:
Die Möglichkeit, durch Entrichtung eines
Betrages in Höhe von 40% einer Abgabennachforderung die restlichen 60% nicht entrichten
zu müssen, besteht insbesondere für folgende Abgaben: Einkommensteuer
(einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer,
Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer,
Normverbrauchsabgabe, Gesellschaftsteuer, Gebühren nach dem GebG,
Versicherungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Dienstgeberbeitrag. Zu den nicht
erfassten Abgaben siehe § 3 Abs. 2 PauschAbgG.
Betroffen sind nur Abgaben für die Zeit vor
1. Jänner 2002. Dies soll Gestaltungsmöglichkeiten entgegentreten. Für die
Zeit vor 2002 sind die Abgabenerklärungen in der Regel bereits eingereicht bzw.
ist die Selbstberechnung von Selbstbemessungsabgaben (zB Dienstgeberbeitrag,
Lohnsteuer) bereits erfolgt. Im Allgemeinen sind Abgaben für die Zeit vor 2002
bereits mit Bescheid festgesetzt. Ergänzend ist im § 3 Abs. 2
lit. d PauschAbgG eine Bestimmung vorgesehen, die grundsätzlich die Abgabe
von Steuererklärungen für die Jahre vor 2002 bis zum 30. September 2004
verlangt, um in den Genuss der pauschalen Steuernachzahlung zu kommen.
Abgabepflichtige können daher in Kenntnis
des geplanten Pauschalabgabegesetzes im Jahre 2004 keine unrichtigen
Abgabenerklärungen in der Hoffnung, Anwendungsfälle des 60%-“Nachlasses“ zu
werden, erstellen und einreichen.
Die Möglichkeit, sich 60% der Abgaben nicht
entrichten zu müssen, gilt für Nachforderungen unabhängig davon, ob ein
Verschulden des Abgabepflichtigen an der unrichtigen Abgabenfestsetzung bzw. an
der unrichtigen Selbstberechnung vorliegt. Sie besteht somit nicht nur für hinterzogene
Abgaben.
Abgabepflichtige, die im Wege eines
Kreditinstitutes Pauschalabgaben entrichten, legen sich noch nicht fest, für
welche Abgaben sie diese Beträge „verwenden“ wollen. Die Beträge sind auf
Antrag des Abgabepflichtigen im Sinn des § 1 bzw. § 4 PauschAbgG zu
verwenden. Nicht verwendete Beträge sind dem § 6 PauschAbgG zufolge weder
dem Kreditinstitut noch dem Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Die Fristen zur Stellung der Anträge
(§ 1 bzw. § 4 PauschAbgG) sind gesetzliche Fristen. Sie sind dem
§ 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht verlängerbar.
Der Antrag auf Löschung (§ 1
PauschAbgG) bzw. auf „Nichtminderung“ (Anerkennung) von Verlusten (§ 4
PauschAbgG) ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des
§ 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher grundsätzlich schriftlich einzubringen.
Er unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl. § 311 Abs. 1 BAO). Die
Löschungen sind daher mit Bescheid vorzunehmen.
Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des
über ihn absprechenden Bescheides (insbesondere somit des Löschungsbescheides)
etwa in der Berufung gegen diesen Bescheid zurückgenommen werden.
Die Möglichkeit nach § 1 Abs. 1
zweiter Satz PauschAbgG, auch bereits entrichtete Abgaben zu löschen, ist
beispielsweise bedeutsam, wenn die Abgabenschuldigkeit durch Verwendung eines
am Tag der Buchung des die Nachforderung vorschreibenden Abgabenbescheides am
Abgabenkonto bestehenden Guthabens getilgt wird.
Nachforderungen werden vor allem durch
Abgabenbescheide (zB für die veranlagte Einkommensteuer) und durch
Haftungsbescheide für Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer) geltend gemacht. Der Inhalt
dieser Bescheide ändert sich durch die Löschung (§ 1 PauschAbgG) nicht;
die Löschung ist nur eine Einhebungsmaßnahme.
Nach § 1 Abs. 1 dritter Satz
PauschAbgG gelten als Nachweise der Entrichtung von Pauschalabgabenbeträgen die
Nachweise der Bareinzahlung an das Kreditinstitut. Dieser Nachweis hat die im
vierten, fünften und sechsten Satz enthaltenen Angaben zu enthalten. Die Angabe
der Versicherungsnummer, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum oder Steuernummer
dienen der Identifizierung des Auftraggebers. Hiefür reicht Name und Anschrift
nicht aus (zB bei Namensgleichheit von Mutter und Tochter, die dieselbe
Anschrift haben). Der Zahlungsnachweis ist der Abgabenbehörde im Original
vorzulegen.
§ 1 Abs. 2 PauschAbgG
berücksichtigt, dass bei Selbstbemessungsabgaben (zB Dienstgeberbeitrag,
Lohnsteuer) dem § 201 BAO bzw. dem § 202 BAO zufolge ein Bescheid
(Abgaben- bzw. Haftungsbescheid) grundsätzlich nur dann zur erlassen ist, wenn
die Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist. Dies erfordert eine
spezielle Regelung für die Frist zu Stellung des Antrages auf Löschung.
Wurde ein Betrag in Höhe von 40% der
Abgabennachforderung entrichtet, so ist auf Antrag die gesamte Nachforderung zu
löschen. Wurde ein geringerer Prozentsatz entrichtet, so vermindert sich der zu
löschende Betrag im entsprechenden Verhältnis.
Der Abgabenanspruch erlischt durch die
verfügte Abschreibung. Dies ist auch für Gesamtschuldner bedeutsam. Erfolgt
einem Gesamtschuldner (zB gemäß § 9 Z 4 GrEStG 1987) gegenüber
eine auf § 1 PauschAbgG gestützte Löschung, so schließt das Erlöschen des
Abgabenanspruches die diesbezügliche Geltendmachung des Abgabenanspruches
gegenüber anderen Gesamtschuldnern aus.
Bei Aufhebung oder Abänderung des auf § 1
PauschAbgG gestützten Löschungsbescheides steht nach § 1 Abs. 3
letzter Satz PauschAbgG eine Zahlungsfrist (Nachfrist von einem Monat) für die
Zahlung des wiederauflebenden Abgabenanspruches zu. Als Verfahrenstitel für
eine solche Maßnahme kommen vor allem die §§ 276 Abs. 1 und 289
Abs. 2 BAO (bei Berufung gegen den Löschungsbescheid unter Zurückziehung
des Antrages auf Löschung), § 299 Abs. 1 BAO (Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides) und § 303 Abs. 4 BAO
(Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, etwa wenn die Fälschung des
Nachweises der Bareinzahlung der Abgabenbehörde bekannt wird) in Betracht.
§ 294 BAO ist dem letzten Satz des § 1 Abs. 3 PauschAbgG zufolge
für Löschungsbescheide nicht anwendbar. Der Löschungsbescheid darf keine
Widerrufsvorbehalte enthalten (ua. weil die Löschung nicht im Ermessen liegt).
Wird die gemäß § 1 PauschAbG
abgeschriebene Nachforderung nachträglich etwa mit Berufungsvorentscheidung
beseitigt, so ist der Löschungsbescheid nach § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Damit wird der „verwendete“ Pauschalabgabenbetrag für andere Verwendungen (im
Sinn der §§ 1 oder 4 PauschAbgG) wieder „frei“.
Die im § 1 Abs. 4 PauschAbgG
vorgesehene Löschung von Nebenansprüchen betrifft vor allem Nachforderungen von
Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge)
betreffende Säumniszuschläge, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Gebührenerhöhungen
(§ 9 GebG).
Während die Löschung der „Stammabgabe“
antragsgebunden ist und den Nachweis der Entrichtung einer 40% des zu
löschenden Abgabenbetrages betragenden Pauschalabgabe voraussetzt, sind
diesbezügliche Nebenansprüche von Amts wegen zu löschen. Dies erfordert keine
Entrichtung in Höhe von 40%; bedeutungslos ist weiters, ob die Abgabenschuld
(§ 4 BAO) für den Nebenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden
ist. § 1 Abs. 4 PauschAbgG gilt für Nebenansprüche unabhängig davon,
ob ihre Festsetzung (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen liegt.
Zu
§ 2:
Kunden von Kreditinstituten bzw. von
Zweigstellen (im Sinn des § 2 Abs. 1 PauschAbgG) können durch
Bareinzahlung eines oder mehrerer Beträge sowie gleichzeitiger Erteilung
unwiderruflicher Aufträge an das Kreditinstitut (bzw. an die Zweigstelle),
diese Beträge unter der Bezeichnung „Pauschalabgabe“ an das für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt des Beauftragten zu entrichten, die
Entrichtung von Pauschalabgabebeträgen vornehmen.
Nachweise solcher Bareinzahlungen reichen
für den Kunden als Nachweis der Pauschalabgabenentrichtung. Solche Nachweise
sind der Abgabenbehörde im Original vorzulegen.
Die Erhebung der Pauschalabgabe obliegt dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer des Kreditinstitutes zuständigen Finanzamt.
Die Entrichtung an dieses Finanzamt hat in einem Betrag bis zum 15. des Folgemonates
zu erfolgen. Sie hat mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO)
zu erfolgen. Die Verbuchung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes erfolgt
saldounwirksam.
Ebenso wie bei der Abfuhr der Lohnsteuer in
einem Betrag nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 oder bei der Abfuhr der
Kapitalertragsteuer (§ 96 EStG 1988) ist anlässlich der Entrichtung
der monatlichen Pauschalabgabe keine Aufgliederung der Namen und Beträge je
Kunden anzuschließen. Übrigens unterliegen diese Umstände gemäß § 38 BWG
dem Bankgeheimnis.
Die „Verwendung“ von Beträgen im Sinn des
§ 1 bzw. des § 4 PauschAbgG führt zu keiner Verbuchung am
Abgabenkonto des Kreditinstitutes, das daher von der Abgabenbehörde keine
Kenntnis davon erhält, ob der Kunde des Kreditinstitutes von „seiner“ Pauschalabgabe
tatsächlich profitiert.
Zu
§ 3:
§ 3 Abs. 1 PauschAbgG nimmt
insbesondere die von Zollbehörden zu erhebenden Abgaben von der Möglichkeit der
Verwendung von Pauschalabgaben aus. Dies betrifft vor allem Verbrauchsteuern
sowie Eingangs- und Ausgangsabgaben.
§ 3 Abs. 2 PauschAbgG sieht
Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes insbesondere für im
Zeitpunkt der Entrichtung der Pauschalabgabe „offene“ Verfahren vor.
§ 3 Abs. 2 lit. a PauschAbgG
ist in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz (BGBl.
Nr. 11/1993) formuliert.
§ 3 Abs. 2 lit. b PauschAbgG
ist in Anlehnung an § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG formuliert und
schließt aus, dass nach Beginn der Außenprüfung („Betriebsprüfung“) das
„Mehrergebnis“ dieser Prüfung betreffende Entrichtungen von Pauschalabgaben zum
„60%-Nachlass“ bzw. zur Straffreiheit führen können. Als Beginn der
Amtshandlung gilt der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher,
Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB VwGH 15.12.1998,
93/14/0178). Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung sind jene, die sich
in Auswertung des Berichtes (§ 150 BAO) ergeben. § 3 Abs. 2
lit. b PauschAbgG betrifft nicht Nachforderungen, die sich aus nach Beendigung
der Prüfung (somit nach dem Beginn der Schlussbesprechung) neu hervorgekommenen
Umständen ergeben.
Die Sonderregelung für die Erbschaftssteuer
(im § 3 Abs. 2 lit. d PauschAbgG) ist erforderlich, weil bei
Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers entsteht
(gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG), bei lang andauernden
Verlassenschaftsverfahren die Vorschreibung der Erbschaftssteuer im Allgemeinen
jedoch erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, somit
gegebenenfalls erst einige Jahre nach dem Entstehen der Steuerschuld erfolgt.
Würde beispielsweise der Tod des Erblassers im Jahre 2001 eingetreten sein, die
Abgabenbehörde aber erst deshalb im Jahr 2005 Ermittlungen vornehmen und die
Erbschaftssteuer vorschreiben, weil das Verlassenschaftsverfahren einige Jahre
dauert und vor Beendigung dieses Verfahrens (ua. Klärung der Personen, denen
Erwerbe von Todes wegen zukommen) Ermittlungen unzweckmäßig wären, so könnte
ein Erbe Anfang 2005 durch Entrichtung von 40% der voraussichtlichen
Erbschaftssteuer den „60%-Nachlass“ erlangen. Die Sonderregelung stellt auf den
1. Jänner 2004 ab, um keine Anreize zu bilden, zu diesem Zeitpunkt anhängige
Verlassenschaftsverfahren zu verzögern, um in den Genuss des § 1
PauschAbgG zu kommen.
Das Pauschalabgabegesetz ist auf
Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Grundsteuer nicht anwendbar.
Sozialversicherungsbeiträge sind nämlich keine Abgaben im Sinn des § 3
BAO; die Kommunalsteuer und die Grundsteuer werden nicht von Finanzämtern
(sondern von Gemeinden) eingehoben.
Zu
§ 4:
§ 4 Abs. 1 PauschAbgG sieht Sonderbestimmungen
für rechtswidrig überhöhte Verluste vor, die im Jahr der Verlustentstehung
nicht ausgeglichen wurden. Es handelt sich um Verluste, die in der geltend gemachten
(und etwa im Veranlagungsbescheid rechtswidrigerweise berücksichtigten) Höhe tatsächlich
nicht entstanden sind.
Dies betrifft nicht nur Verlustabzüge nach
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 („Verlustvorträge“), sondern auch
Verluste nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 (negative Einkünfte aus
einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht), § 4 Abs. 10
EStG 1988 (Übergangsverluste) und nach § 10 Abs. 8
EStG 1988 (Verluste durch gewinnmindernd geltend gemachte
Investitionsfreibeträge).
In diesen Fällen resultiert aus Minderungen
überhöhter Verluste im Verlustentstehungsjahr keine Abgabennachforderung. Dies
bedingt, dass zur Erlangung der aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Vorteile
die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgabe nicht die Abgabennachforderung
ist, sondern die Bemessungsgrundlagenminderung (zB für künftige
Verlustvorträge, unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Höhe sich die
Verluste steuerlich auswirken). Daher ist der relevante Prozentsatz nicht 40%,
sondern 15%.
Für solche Verluste bestehen die
abgabenrechtlichen Vorteile der Entrichtung einer Pauschalabgabe nicht in der
Löschung von Abgabenschuldigkeiten, sondern in einem Unterbleiben der Minderung
der Höhe solcher Verluste.
Der Antrag auf „Nichtminderung“ ist vor
Ablauf eines Monates ab Zustellung des die Minderung vornehmenden
Feststellungsbescheides (insbesondere über die einheitliche und gesonderte
Feststellung gemäß § 188 BAO) bzw. Abgabenbescheides (Einkommensteuer-
oder Körperschaftsteuerbescheides) zu stellen. Er kann auch in der Berufung
gegen diesen Bescheid gestellt werden. Im Unterschied zur Berufungsfrist ist
die Antragsfrist jedoch nicht verlängerbar. Der Antrag könnte auch vor
Zustellung des Feststellungs- oder Abgabenbescheides eingebracht werden (auch
dies ist „vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe“ des Bescheides).
Kann dem Antrag nicht in einer
Berufungsvorentscheidung (oder in einer Berufungsentscheidung) entsprochen
werden, weil keine einer meritorischen Erledigung zugängliche Berufung
eingebracht wurde, so ist § 4 Abs. 1 erster Satz PauschAbgG der
Verfahrenstitel für die Abänderung des über die Höhe des Verlustes
absprechenden Bescheides.
Antragsbefugt ist der Auftraggeber
(§ 2 Abs. 1 PauschAbgG) nur dann, wenn er Partei im Sinn des
§ 78 BAO ist. Dies ist bezüglich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
der Abgabepflichtige.
Bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) sind Partei neben der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO zufolge alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen.
Der über die Vortragsfähigkeit von
Verlusten absprechende Bescheid im Sinn des § 4 Abs. 2 PauschAbgG ist
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO)
der Feststellungsbescheid für das Jahr der Entstehung des Verlustes.
Wird über die Höhe des Verlustes im
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid abgesprochen, so wird über die
Vortragsfähigkeit grundsätzlich jeweils in jenen Abgabenverfahren abgesprochen,
in denen der Abzug des Verlustes als Sonderausgabe in Betracht kommt. Wird über
die Vortragsfähigkeit in einem (nur) auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO
gestützten Feststellungsbescheid abgesprochen (vgl. VwGH 28.10.1998,
97/14/0086), so ist dieser Bescheid (bzw. dessen Abänderung) für die
Antragsfrist des § 4 Abs. 2 PauschAbgG maßgebend.
Zu
§ 5:
Soweit der Entrichtung einer Pauschalabgabe
abgabenrechtliche Wirkungen (Löschung der Abgabenschuldigkeit bzw. Unterbleiben
der Minderung des Verlustes) zukommen, hat sie auch finanzstrafrechtliche
Folgen; nämlich die Straffreiheit für mit der Nachforderung bzw. der überhöhten
Geltendmachung von Verlusten im Zusammenhang stehenden Finanzvergehen.
Betroffen sind insbesondere die Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG, auch
bei versuchter Hinterziehung) und die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34
FinStrG).
Im Unterschied zur Selbstanzeige (vgl.
§ 29 Abs. 5 FinStrG) erstreckt sich die sich aus § 5 PauschAbgG
ergebende Straffreiheit auf alle Beteiligten des Finanzvergehens (ebenso wie
nach § 9 Abs. 5 Steueramnestiegesetz, BGBl. Nr. 569/1982).
Die Erlassung des Löschungsbescheides
(§ 1 Abs. 1 oder 2 PauschAbgG) und das Vorliegen der Voraussetzungen
für die „Nichtminderung“ (im Sinn des § 4 PauschAbgG) sind (ebenso wie
etwa eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG)
Strafaufhebungsgründe. Allenfalls anhängige Strafverfahren sind einzustellen.
Zu § 7:
Dem § 6 PauschAbgG zufolge sind
Verweisungen auf andere Bundesgesetze dynamisch (und nicht statisch).
Zu
§ 9:
Die Betrauung des Bundesministers für Justiz
hinsichtlich § 5 PauschAbgG betrifft gerichtliche Finanzstrafverfahren.
§ 2 Abs. 1 PauschAbgG regelt zivilrechtliche Rechte und Pflichten der
Kreditinstitute bzw. ihrer Kunden.
|
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
|
|
Artikel I |
||
|
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
||
|
§ 1. (1) bis (3) … |
§ 1. (1) bis (3) … |
|
|
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im
Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn
die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht
mehr als 6.975 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert
werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. |
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im
Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn
die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht
mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert
werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. |
|
|
§ 2. (1) bis (2b) … |
§ 2. (1) bis (2b) … |
|
|
|
(2c) Für ausländische Verluste gilt
Folgendes: |
|
|
|
1. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste
sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die Verluste ausländischer
Betriebsstätten ergeben sich dabei nach der für den Steuerpflichtigen im
inländischen Betrieb geltenden steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart. |
|
|
|
2 Im Sinn der Z 1 angesetzte ausländische
Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag
der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt
werden oder berücksichtigt werden könnten. |
|
|
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
|
|
§ 4. (1) bis (4) Z 3 … |
§ 4. (1) bis (4) Z 3 … |
|
|
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (‑ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
|
|
(4) Z 4a bis (12) … |
(4) Z 4a bis (12) … |
|
|
§ 12. (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten
stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den
Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10
Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften
oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der
veräußerten Wirtschaftsgüter. |
§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die
bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des
im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten
Anlagevermögens absetzen. |
|
|
|
(2) Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge
zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten
Wirtschaftsgüter. |
|
|
(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn |
(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn |
|
|
1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes
gehört hat und |
1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes
gehört hat und |
|
|
2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven
übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet
wird; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven
übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird;
§ 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
|
|
Die in Z 1 genannte Frist
beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven
übertragen wurden, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben
wurden. |
Die in Z 1 genannte Frist
beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven
übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 beschleunigt
abgeschrieben worden sind. |
|
|
(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10
Abs. 7 zweiter Satz) von |
(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10
Abs. 7 zweiter Satz) von |
|
|
1. körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die
stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern
stammen, |
1. körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die
stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern
stammen, |
|
|
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch
die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern
stammen. |
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch
die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern
stammen. |
|
|
Die Übertragung stiller Reserven auf die
Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach
§ 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der
Veräußerung von Grund und Boden stammen. |
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten
von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt
wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und
Boden stammen. |
|
|
Die Übertragung stiller Reserven auf die
Anschaffungskosten von (Teil‑)Betrieben, von Beteiligungen an
Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller
Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil‑)Betrieben oder von Beteiligungen
an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen
mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter,
die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die Veranlagung
1995 geltenden Bestimmungen möglich. |
Die Übertragung stiller Reserven auf die
Anschaffungskosten von (Teil‑)Betrieben, von Beteiligungen an
Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller
Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil‑)Betrieben oder von Beteiligungen
an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. |
|
|
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn
Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur
Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch
nicht. |
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn
Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur
Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch
nicht. |
|
|
(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. |
(6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. |
|
|
(6) Die Hälfte der Einkünfte aus
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch,
Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet
werden. |
(7) Die Hälfte der Einkünfte aus
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch,
Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet
werden. |
|
|
(7) Stille Reserven können im Jahr der
Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine
Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist
gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann
ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in
einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird
dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung
einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz. |
(8) Stille Reserven können im Jahr der
Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt
werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt.
Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser
Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich
ist. |
|
|
(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag)
kann |
(9) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag)
kann |
|
|
– im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24
Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes, |
– im Falle des Abs. 5 innerhalb von 24
Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes, |
|
|
– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem
Ausscheiden des Wirtschaftsgutes |
– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem
Ausscheiden des Wirtschaftsgutes |
|
|
nach den vorstehenden Bestimmungen
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate,
wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung
innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche
Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden
können, richtet sich nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die
nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden
Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht
jedenfalls auf bis zum 30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist. |
nach den vorstehenden Bestimmungen
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate,
wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung
innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. |
|
|
|
Auf welche Wirtschaftsgüter die
Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich
nach den Abs. 3 und 4. |
|
|
|
(10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge)
sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie |
|
|
|
– nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist
(Abs. 9) übertragen worden sind, |
|
|
|
– nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz
ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären. |
|
|
§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 … |
§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 … |
|
|
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: |
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: |
|
|
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten. |
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. |
|
|
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: |
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt: |
|
|
Bei einer Fahrtstrecke von |
Bei einer Fahrtstrecke von |
|
|
20
km bis 40 km 384 Euro
jährlich |
20
km bis 40 km 450 Euro
jährlich |
|
|
40
km bis 60 km 768 Euro
jährlich |
40
km bis 60 km 891 Euro
jährlich |
|
|
über
60 km 1
152 Euro jährlich |
über
60 km 1
332 Euro jährlich |
|
|
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar,
dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: |
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: |
|
|
2
km bis 20 km 210 Euro
jährlich |
2
km bis 20 km 243 Euro
jährlich |
|
|
20
km bis 40 km 840 Euro
jährlich |
20
km bis 40 km 972 Euro
jährlich |
|
|
40
km bis 60 km 1
470 Euro jährlich |
40
km bis 60 km 1
692 Euro jährlich |
|
|
über
60 km 2
100 Euro jährlich |
über
60 km 2
421 Euro jährlich |
|
|
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen … |
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen … |
|
|
7. bis 10. … |
7. bis 10. … |
|
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
|
|
§ 18. (1) Z 1 bis Z 4 … |
§ 18. (1) Z 1 bis Z 4 … |
|
|
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 75 Euro jährlich. |
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 Euro jährlich. |
|
|
6. bis 7. … |
6. bis 7. … |
|
|
(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
|
|
§ 20. (1) Z 1 bis Z 5 … |
§ 20. (1) Z 1 bis Z 5 … |
|
|
6. Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer,
soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer
nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht. |
6. Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer,
soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer
nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht. Abzugsfähig ist die
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken,
soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend
gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist. |
|
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
|
|
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich |
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich: |
|
|
für die ersten 3 640 Euro 0% |
Bei einem Einkommen von Einkommensteuer Steuersatz |
|
|
für die nächsten 3 630 Euro 21% |
10.000 Euro und darunter 0 Euro 0% |
|
|
für die nächsten 14 530 Euro 31% |
25.000 Euro 5.750 Euro 23% |
|
|
für
die nächsten 29 070 Euro 41% |
51.000 Euro 17.085 Euro 33,5% |
|
|
für alle weiteren Beträge des Einkommens 50%. |
|
|
|
|
Für Einkommensteile über
51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%. |
|
|
|
Bei einem Einkommen von mehr als
10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen: |
|
|
|
Einkommen Einkommensteuer
in Euro |
|
|
|
über
10.000 Euro bis 25.000 Euro (Einkommen
– 10.000) × 5.750 |
|
|
|
15.000 |
|
|
|
über
25.000 Euro bis 51.000 Euro (Einkommen
– 25.000) × 11.335 + 5.750 |
|
|
|
26.000 |
|
|
|
über
51.000 Euro (Einkommen
– 51.000) × 0,5 + 17.085 |
|
|
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3
lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind
insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2
ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen. |
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3
lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind
insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum
laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt.
Abs. 8 bleibt davon unberührt. |
|
|
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1
264 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die
Einkommensteile |
|
|
|
von
10 000 Euro bis 15 000 Euro um 375
Euro, |
|
|
|
von
15 000 Euro bis 21 800 Euro um 272
Euro, |
|
|
|
von
21 800 Euro bis 35 511 Euro um 617
Euro. |
|
|
|
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
|
|
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. |
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich |
|
|
|
– ohne Kind 364 Euro, |
|
|
|
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, |
|
|
|
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro. |
|
|
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung
ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat
jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren
Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder
gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem
weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom
männlichen (Ehe)Partner geführt. |
Dieser Betrag erhöht sich für das
dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils
220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige
im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
(Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft
lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro
jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters
nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen.
Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die
Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im
Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe
Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen
(Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen
(Ehe)Partner geführt. |
|
|
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. |
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich |
|
|
|
– ohne Kind 364 Euro |
|
|
|
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, |
|
|
|
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro. |
|
|
|
Dieser Betrag erhöht sich für das
dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils
220 Euro jährlich. |
|
|
Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt. |
Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt. |
|
|
3. lit. a bis b … |
3. lit. a bis b … |
|
|
c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S
für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. |
|
|
|
(5) … |
(5) … |
|
|
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die
Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder
Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null. |
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die
Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder
Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null. |
|
|
(7) … |
(7) … |
|
|
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind |
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind |
|
|
– der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie |
– der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
|
|
– bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens
aber 110 Euro jährlich, |
– bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens
aber 110 Euro jährlich, |
|
|
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist
mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der
Berechnung der Steuer außer Ansatz. |
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist
mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der
Berechnung der Steuer außer Ansatz. |
|
|
(9) bis (10) … |
(9) bis (10) … |
|
|
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung
und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 364 Euro zu erstatten.
Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen
Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß
§ 31 ASVG anzuführen. |
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung
und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf
Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag
ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen. |
|
|
§ 41. (1) bis (3) … |
§ 41. (1) bis (3) … |
|
|
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder
§ 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit
den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.
Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im
Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer
unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro
übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1
900 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs
gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein
Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern
war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge
gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des
§ 67 Abs. 1 zu versteuern ist. |
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder
§ 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit
den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.
Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im
Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2 000 Euro, beträgt die
Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro
übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des
2 000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen
Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser
Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1
zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel
der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen
Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist. |
|
|
§ 42. (1) Z 1 bis Z 2 … |
§ 42. ( 1) Z 1 bis Z 2 … |
|
|
3. wenn das Einkommen, in dem keine
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8 887 Euro
betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1,
2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende
Einkommen mehr als 10 000 Euro betragen hat oder |
3. wenn das Einkommen, in dem keine
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als
10 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41
Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn
das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 900 Euro betragen hat oder |
|
|
4. … |
4. … |
|
|
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß
§ 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 3 630 Euro
betragen. |
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß
§ 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als
10 000 Euro betragen. |
|
|
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes
(§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt.
Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und
Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß
§ 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu
dividieren und auf volle Cent zu runden. |
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen
(Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der
Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und
Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß
§ 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren
und auf volle Cent zu runden. |
|
|
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
|
|
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel
13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen,
6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz
unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1
900 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze
von 1 900 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10
nicht zu berücksichtigen. |
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel
13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen,
6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz
unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens
2 000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die
Freigrenze von 2 000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8
und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen. |
|
|
(2) bis (12) … |
(2) bis (12) … |
|
|
§ 70. (1) … |
§ 70. (1) … |
|
|
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet: |
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet: |
|
|
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6,
Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. |
1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt,
nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie
§ 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2
anzuwenden. |
|
|
2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen
Betrages dieser Bezüge. |
2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen
Betrages dieser Bezüge. |
|
|
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
|
|
§ 77. (1) bis (3) … |
§ 77. (1) bis (3) … |
|
|
(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern,
die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25)
erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das
Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr
zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67
Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb
des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1
900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6%
des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch
höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages. |
(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern,
die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25)
erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das
Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr
zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67
Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb
des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von
2 000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67
Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt
jedoch höchstens 30% des 2 000 Euro übersteigenden Betrages. |
|
|
§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer
zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld
und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist
ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat
auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen
zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel
hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung
der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung
des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung
kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat. |
§ 84. (1) 1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer
zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren
Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe
nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der
auszahlenden Stelle auszustellen. |
|
|
|
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe
der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten
(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist
dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. |
|
|
|
3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des Folgemonats
zu übermitteln: |
|
|
|
a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses, |
|
|
|
b) bei Eröffnung eines Konkurses über das
Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der
Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der
Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung
der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind,
mit Verordnung festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) an den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds weiterzuleiten. |
|
|
|
4. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In
der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
|
|
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei
Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der
Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck
auszustellen. |
(2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat
dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen
Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem
amtlichen Vordruck auszustellen. |
|
|
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen. |
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen. |
|
|
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer
auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen
wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70). |
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer
auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen
wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70). |
|
|
(5) Auf dem Lohnzettel sind |
(5) Auf dem Lohnzettel sind |
|
|
– die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
des Arbeitnehmers, |
– die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
des Arbeitnehmers, |
|
|
– die Versicherungsnummer und der Name des
(Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, oder die Versicherungsnummer und der Name des
(jüngsten) Kindes, falls der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, |
– die Versicherungsnummer und der Name des
(Ehe)Partners sowie der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers,
falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, |
|
|
anzuführen. Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten
Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen. |
anzuführen. Wurde eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der
Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten
Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen. |
|
|
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt. |
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt. |
|
|
§ 96. (1) … |
§ 96. (1) … |
|
|
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das
Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der
Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung |
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das
Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung)
abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug
verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 23 für in den
Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie
den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen. |
|
|
– dem Finanzamt für den 23. Bezirk für
Zahlstellen, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland
gelegen sind und |
|
|
|
– dem nach Maßgabe des § 8
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für den Sprengel einer
Finanzlandesdirektion jeweils zuständigen Finanzamt für Zahlstellen in
anderen Bundesländern. |
|
|
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
|
|
§ 108c. (1) bis (2) … |
§ 108c. (1) bis (2) … |
|
|
(3) Die Prämien können nur in einem der
Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung. |
(3) Die Prämien können nur in einer Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. |
|
|
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
|
§ 108d. (1) bis (2) … |
§ 108d. (1) bis (2) … |
|
|
(3) Die befristeten Sonderprämien können
durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in
einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist
ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen.
Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung. |
(3) Die befristeten Sonderprämien können für
jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage
zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese
Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden. |
|
|
(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
|
|
§ 108e. (1) bis (3) … |
§ 108e. (1) bis (3) … |
|
|
(4) Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. |
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188
BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen. |
|
|
(5) … |
(5) … |
|
|
§ 108f. (1) bis (3) … |
§ 108f. (1) bis (3) … |
|
|
(4) Die Prämie kann nur in einem der
Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf
die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die
Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188
BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf
dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf
die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die
Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
|
|
§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine
Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4
Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe‑)Partners,
zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer
des (jüngsten) Kindes anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des
Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Den Wegfall der
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages
muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem
Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der
Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
mehr zu berücksichtigen. |
§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem
amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung
sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von Kindern (§ 106
Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt
der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den
Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in
geänderter Höhe zu berücksichtigen.. |
|
|
(2) … |
(2) … |
|
|
Artikel II |
||
|
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
||
|
§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
|
|
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für
begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt
sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988
auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile
im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes 1988. |
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8
Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das
Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988
und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988
auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile
im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988
auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile
im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 2c
des Einkommensteuergesetzes 1988. |
|
|
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der
Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet
sind, sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei
Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der
Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet
sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländische
Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen.
Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften
zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
zu ermitteln. |
|
|
(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
|
|
§ 8. (1) bis (2) … |
§ 8. (1) bis (2) … |
|
|
(3) Z 1 bis Z 2 … |
(3) Z 1 bis Z 2 … |
|
|
3. Zuwendungen des Organträgers (§ 9
Abs. 3) an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2)
als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt
auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen. |
3. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an
Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen
verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen
auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie). |
|
|
(4) … |
(4) … |
|
|
Organschaft |
Unternehmensgruppen |
|
|
§ 9. (1)
Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger
(Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist der
steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger
abzuziehen, wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der
Organgesellschaft nur bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet
werden können. |
§ 9. (1)
Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften
(Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe
bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen
Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden
Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes
Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des
Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. |
|
|
(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt
steuerpflichtige |
(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften
oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein: |
|
|
– Kapitalgesellschaften oder |
– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
|
|
– Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, |
– nicht unbeschränkt steuerpflichtige
ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und
ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem
Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4). |
|
|
die dem Organträger nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen
haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung
bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die
Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft gegeben sein. |
|
|
|
(3) Organträger sind unbeschränkt
steuerpflichtige |
(3) Gruppenträger können sein |
|
|
– Kapitalgesellschaften, |
– unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, |
|
|
– Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, |
– unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, |
|
|
– Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder |
– unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
|
|
– Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind, die die Merkmale der
Überordnung im Sinne des Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können
Organträger sein. |
– unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, |
|
|
|
– beschränkt steuerpflichtige |
|
|
|
– in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und |
|
|
|
– den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, |
|
|
|
wenn sie mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den
Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und |
|
|
|
– Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsame
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten Personen, die die Beteiligungskörperschaft
gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG)
Nr. 4064/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97, kontrollieren
oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. |
|
|
(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine
Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen
Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich
verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die
Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft |
(4) Als finanziell verbundene Körperschaften
gelten solche, bei denen |
|
|
– Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder |
– die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr
als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|
– gesetzliche Rücklagen oder |
– die beteiligte Körperschaft mittelbar über
eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen
Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung
der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50%
des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der
Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|
– andere Rücklagen in wirtschaftlich
begründeten Fällen bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes
Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll. |
– die beteiligte Körperschaft zum Teil unmittelbar
und zum Teil mittelbar über eine unmittelbar gehaltene Beteiligung an einem
Gruppenmitglied, das für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der
Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, insgesamt eine Beteiligung von mehr
als 50% des Grund‑, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte
der Beteiligungskörperschaft besitzt, |
|
|
|
– die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt
unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und
der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein
Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der
Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von
mindestens 15% besitzt. |
|
|
(5) Das steuerliche Ergebnis der
Organgesellschaft im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr des
Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft fällt. |
(5) Die finanzielle Verbindung im Sinne des
Abs. 4 muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen
Gruppenmitgliedes vorliegen. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe
und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die
Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Vermögensübertragungen innerhalb
der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für
Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell
verbunden bleibt. |
|
|
|
(6) Bei Ermittlung des zuzurechnenden
steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten: |
|
|
|
1. Als Ergebnis eines unbeschränkt
steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelte Gewinn oder
Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. |
|
|
|
2. Das Ergebnis im Sinne der Z 1 ist dem am
Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Beim
Gruppenträger ist auf das zusammengefasste Ergebnis § 7 Abs. 2
anzuwenden. |
|
|
|
3. Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das
Ergebnis des Gruppenmitglieds im Sinne der Z 1 und 2, an dem die
Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der
Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen. |
|
|
|
4. Vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4
Z 2) des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus Zeiträumen
vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) oder aus
einer umgründungsbedingten Übernahme durch ein Gruppenmitglied
(Außergruppenverluste) können bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des
jeweiligen Gruppenmitglieds verrechnet werden. Außergruppenverluste liegen
nicht vor, wenn vortragsfähige Verluste innerhalb der Gruppe entstanden sind
und umgründungsbedingt auf ein anderes Gruppenmitglied übergehen. |
|
|
|
5. Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der
steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der steuerlichen
Ergebnisse der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind
steuerneutral. |
|
|
|
6. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und
den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen
Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw.
Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder
einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in
denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird
oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim
beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust
zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt
steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus,
ist im Jahr des Ausscheidens, ausgenommen in den Fällen der Liquidation oder
der Insolvenz, ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland noch nicht
verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger als Gewinn
zuzurechnen. |
|
|
|
(7) Bei der Gewinnermittlung sind
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht
abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch
ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung
geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt
steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen direkt
oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen, ist ab Zugehörigkeit
dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten
Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender
Weise vorzunehmen: |
|
|
|
– Als Firmenwert gilt der dem
Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem
handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich
stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich
maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten.
Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.
|
|
|
|
– Insoweit von den Anschaffungskosten einer
Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
(§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen
worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur
Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert
mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der
Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3
Z 2 weiter zu berücksichtigen. |
|
|
|
– Findet die Gruppenbildung erst nach dem
Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem
Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die
Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten
Körperschaft und der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe
begrenzt. |
|
|
|
– Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der
Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden
Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. |
|
|
|
– Die um die steuerlich berücksichtigten
Fünfzehntelbeträge verminderten oder erhöhten steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten gelten als der jeweils steuerlich maßgebende Buchwert der
Beteiligung. |
|
|
|
(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf
den Gruppenträger und jene Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen
Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes: |
|
|
|
– Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen
Vertretern aller einzubeziehenden Körperschaften zu unterfertigen. |
|
|
|
– Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem
Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden Körperschaft
unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden
Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll. |
|
|
|
– Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass
zwischen den finanziell verbundenen Körperschaften jeweils eine Regelung über
den Steuerausgleich vereinbart worden ist. |
|
|
|
– Im Gruppenantrag sind die
Beteiligungsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden
Körperschaften anzugeben. |
|
|
|
– Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, vom
Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder im Zweifel von einem von
dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die
Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines
Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu
stellen. Alle übrigen einzubeziehenden Körperschaften haben dem jeweils für
jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung des
Gruppenträgers anzuzeigen. |
|
|
|
– Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen im Antrag genannten
Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. |
|
|
|
(9) Für Änderungen einer bestehenden
Unternehmensgruppe gilt Folgendes: |
|
|
|
– Jede Änderung ist vom betroffenen
Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer des Antragstellers und des betreffenden Gruppenmitglieds
zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
|
|
|
– Jedes Gruppenmitglied kann dem für den
Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden
aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein
Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet. |
|
|
|
– Im Falle des nachträglichen Eintritts einer
Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die
eintretende Körperschaft sinngemäß. |
|
|
|
– Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist
in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern
der Unternehmensgruppe abzuändern. |
|
|
|
(10) Die Unternehmensgruppe muss für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt Folgendes: |
|
|
|
– Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das
steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden
Wirtschaftsjahren in Sinne des Abs. 6 zugerechnet wird. |
|
|
|
– Die Regelung über die Mindestdauer gilt im
Falle des nachträglichen Eintritts einer weiteren Körperschaft (Abs. 2)
in eine bestehende Unternehmensgruppe für die eintretende Körperschaft. |
|
|
|
– Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei
Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit im
Wege der Veranlagung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich
maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit
ergeben hätten. |
|
|
§ 11. (1) Z 1 bis 3 … |
§ 11. (1) Z 1 bis 3 … |
|
|
|
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10,
soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. |
|
|
(2) Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des
Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 –
auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag
ist als Sondergewinn anzusetzen. Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung
nicht zu berücksichtigen. Bei Organschaften gilt folgendes: |
|
|
|
1. Bei Organträgern (§ 9 Abs. 1) ist
§ 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der
Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) auszugehen ist. § 11
Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im
Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden. |
|
|
|
2. Bei Organgesellschaften (§ 9
Abs. 2) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger
von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
Gebrauch machen kann. |
|
|
|
(3) Ist eine nach § 5 oder nach anderen
Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig,
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur
insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. |
(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen
Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig,
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur
insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. |
|
|
§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
|
|
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen, die
gemäß § 22 Abs. 2 versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. |
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen)
Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen im
Sinne des § 21 Abs. 3 versteuert werden, in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. |
|
|
(3) Z 1 bis 2 … |
(3) Z 1 bis 2 … |
|
|
|
3. Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene
Körperschaften sind bei den Zwischenkörperschaften insoweit Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder
eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung nicht abzugsfähig. Dies gilt
auch, wenn das vorgenannte Ergebnis durch unmittelbare Einlagenleistungen an
die jeweilige Zwischenkörperschaft mit nachfolgender mittelbarer oder
unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft innerhalb von fünf Jahren
erreicht wird, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist
nachweislich nicht gegeben. |
|
|
§ 15. (1) bis (2) … |
§ 15. (1) bis (2) … |
|
|
(3) Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c
Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des
Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen
Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen
die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. |
(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen.
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate
beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen,
dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt. |
|
|
§ 22. (1)
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag
der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1
beträgt 34%. |
§ 22. (1)
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag
der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt
25%. |
|
|
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% |
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für
nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte
einer Privatstiftung. |
|
|
1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde
Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft; |
|
|
|
2. für nach § 11 Abs. 2 zu
versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des
Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung
als abgegolten; |
|
|
|
3. für nach § 21 Abs. 3 zu
versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 3 Z 2 und 3; |
|
|
|
4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen für |
|
|
|
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, |
|
|
|
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des
Einkommensteuergesetzes 1988, |
|
|
|
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, |
|
|
|
– nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des
§ 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit
sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988
bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als
auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten
werden, |
|
|
|
– ausschüttungsgleiche Erträge von
ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im
Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993
Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, |
|
|
|
– ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer
Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen. |
|
|
|
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für
nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte
einer Privatstiftung. |
|
|
|
Artikel III |
||
|
Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1995 |
||
|
Agrardiesel |
||
|
|
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten
Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4
entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter
Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land-
und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten
im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen. |
|
|
|
(2) Vergütungsberechtigt ist der
Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. |
|
|
|
(3) Der zu
vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach |
|
|
|
1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer
durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder |
|
|
|
2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der
Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten
Verfahren gemäß Abs. 7. |
|
|
|
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß
Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von
50 Mio. €, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis
zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Mio. € gekürzt. |
|
|
|
(5) Die zuständige Behörde ist für das
gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien. |
|
|
|
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über
die erforderlichen Daten verfügen |
|
|
|
– zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge |
|
|
|
– zur Entscheidung über den zu vergütenden
Betrag und |
|
|
|
– zur Verständigung der auszahlenden Stellen
über die auszuzahlenden Beträge. |
|
|
|
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15.
Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3
Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen
Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des
laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine
Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des
gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine
Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro
werden nicht ausbezahlt. |
|
|
|
(7) Nähere Bestimmungen betreffend
Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen
Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung
pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen. |
|
|
|
§ 64g. § 7a tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
|
Artikel IV |
||
|
Änderung des
Schaumweinsteuergesetzes 1995 |
||
|
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
|
|
1. ausgenommen der in Z 2 angeführten
Waren, 144 €, |
1. ausgenommen der in Z 2 angeführten
Waren, 0 €, |
|
|
2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
weniger als 7% vol. 72 €. |
2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
weniger als 7% vol. 0 €. |
|
|
(2) … |
(2) … |
|
|
Steuersätze |
Steuersatz |
|
|
§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter. Für
Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und
vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer
1 000 S je Hektoliter. |
§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter. |
|
|
(2) Abweichend von
Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse |
|
|
|
1. in Flaschen mit
Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist,
oder |
|
|
|
2. die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes
Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, |
|
|
|
144 €
je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für
welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002
entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je
Hektoliter. |
|
|
|
|
§ 48d. (1) § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2
und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
|
|
(2) § 6 und § 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem 31. Dezember 2004
auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden. |
|
|
|
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und
Z 2, § 4, § 6, § 7, § 13, § 15, § 23 und
§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003
sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem
1. Jänner 2005 entstanden ist. |
|
|
Artikel V |
||
|
Änderung
des Biersteuergesetzes 1995 |
||
|
§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 € je Grad
Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai
2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je
Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato. |
§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato
(Steuerklasse). |
|
|
(2) bis (8) … |
(2) bis (8) … |
|
|
|
§ 46d. § 3
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt am
1. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier
anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005
entstanden ist. |
|
|
Artikel VI |
||
|
Änderung
des Finanzstrafgesetzes |
||
|
§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 7,25 Euro. Die Geldstrafen fließen dem
Bund zu. |
§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 10 Euro. Die Geldstrafen fließen dem
Bund zu. |
|
|
§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
|
|
(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer
Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen
dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das
Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache
des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das
Höchstmaß von je eineinhalb Jahren, bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den
Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist,
das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das
Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. |
(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer
Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen
dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das
Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache
des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das
Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro
übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei
Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a
dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das
Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das
Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. |
|
|
§ 22. (1) bis (2) … |
§ 22. (1) bis (2) … |
|
|
|
(3) Sind von einem Täter Finanzvergehen und
im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB oder
§ 293 StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu
ahnden. |
|
|
§ 23. (1) bis (3) … |
§ 23. (1) bis (3) … |
|
|
|
(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung
sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit
einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. |
|
|
(4) Die verwaltungsbehördliche und die
gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche
Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft |
(5) Die verwaltungsbehördliche und die
gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche
Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft |
|
|
a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens,
für das er bestraft wird, oder |
a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens,
für das er bestraft wird, oder |
|
|
b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des
Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei Anrechnung durch das Gericht, wegen
des Verdachts einer anderen mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat,
jedoch in beiden Fällen nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere
Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf
mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen
Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen
zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich
auf den Wertersatz. |
b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des
Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei Anrechnung durch das Gericht, wegen
des Verdachts einer anderen mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat,
jedoch in beiden Fällen nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere
Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf
mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen
Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen
zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich
auf den Wertersatz. |
|
|
(5) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die
Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. |
(6) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die
Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen
maßgebend. |
|
|
(6) Hat der Täter für die Tat, derentwegen er
im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf
die im Inland verhängte Strafe anzurechnen. |
(7) Hat der Täter für die Tat, derentwegen er
im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf
die im Inland verhängte Strafe anzurechnen. |
|
|
§ 31. (1) bis (4) … |
§ 31. (1) bis (4) … |
|
|
(5) Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen
sind. |
(5) Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der
Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c
genannte Zeit verstrichen sind. |
|
|
(6) … |
(6) … |
|
|
§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst
die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, |
§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst
die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, |
|
|
a) wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinter- von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (ge- werbsmäßige Begehung); |
a) wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinter- von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); |
|
|
b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande
von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter
Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht; |
b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande
von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter
Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht; |
|
|
c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder
mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein
anderes Mittel bei sich führt,
wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden
oder zu verhindern. |
c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder
mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein
anderes Mittel bei sich führt, wobei
es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder
zu verhindern. |
|
|
Daneben ist nach Maßgabe
des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen. Außerdem
sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden;
der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17
Abs. 2 lit. c Z 3. |
Daneben ist nach Maßgabe des
§ 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, beträgt der
strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als 500.000 Euro, auf Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die
Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der
Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2
lit. c Z 3. |
|
|
Artikel VII |
||
|
Änderung der Bundesabgabenordnung |
||
|
§ 207. (1)
… |
§ 207. (1)
… |
|
|
(2)
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei
den Gebühren gemäß § 17 a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und
§ 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen
übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig
mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. |
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den
festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei
allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe
hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Bei hinterzogenen
Abgaben beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen
Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen,
verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. |
|
|
(3)
und (4) … |
(3) und (4) … |
|
|
§ 209. (1)
Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen. |
§ 209. (1) Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde im
letzten Jahr der Verjährungsfrist unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung bewirkt, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des dem Jahr
der Amtshandlung folgenden Jahres endet. |
|
|
(2) … |
(2) … |
|
|
(3)
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines
Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt
das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch
spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. |
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn
Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines
Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt
das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch
spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. |
|
|
§ 209a. (1) und (2) … |
§ 209a. (1) und (2) … |
|
|
|
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2
anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides
tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe
bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen
werden. |
|
|
§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein |
§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein |
|
|
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen
Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer
Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig
wäre, oder |
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen
Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer
Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig
wäre, oder |
|
|
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides |
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides |
|
|
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt. |
eingebrachter Antrag gemäß § 303
Abs. 1 zugrunde liegt. |
|
|
§ 323. (1) bis (15) … |
§ 323. (1) bis (15) … |
|
|
|
(16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung
(§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem
1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|