458 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über die Regierungsvorlage (133 der
Beilagen): Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des
Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit
und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Die Übereinkunft über die Auslegung von
Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher
Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher
Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Sie enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Sie hat nicht politischen Charakter und
ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, so dass
eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Da die Übereinkunft auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, bedarf sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Das Übereinkommen über die Verminderung der
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975) bleibt gemäß seinem
Art. 12 Abs. 1 auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Übereinkommen sieht in Art.
12 Abs. 2 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, soweit
es sie selbst betrifft. Die Möglichkeit einer teilweisen Kündigung des Übereinkommens
ist nicht vorgesehen.
Einige der Vertragsparteien haben erklärt,
dass sie nicht mehr an Kapitel I des Übereinkommens gebunden sein wollen, da
ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr den im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen
entspricht. Von Österreich ist eine Kündigung des Kapitel I nicht beabsichtigt.
Der Generalsekretär des Europarates hat in
einer Note vom 5. März 2003 nun vorgeschlagen, eine Übereinkunft über die
Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1963 im Sinne von Art. 31
Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr.
40/1980, abzuschließen, mit der die Möglichkeit der Kündigung des Kapitels I
des Übereinkommens geschaffen werden soll. Alle Vertragsparteien sollen dem
Generalsekretär bestätigen, dass jede Vertragspartei, soweit sie betroffen ist,
jederzeit das Kapitel I dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, diese Kündigung ein Jahr
nach dem Datum des Erhalts einer solchen Notifikation durch den Generalsekretär
wirksam wird und die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens in der
durch das Protokoll von 1977 zur Änderung des Übereinkommens über die Verminderung
der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit geänderten Form gelten. Österreich ist
diesem Protokoll nicht beigetreten.
Die Schaffung der Möglichkeit der Kündigung
eines Kapitels des Übereinkommens stellt eine Übereinkunft dar, mit der die
Vertragsparteien des Übereinkommens eine einheitliche – authentische -
Interpretation des Art. 12 Abs. 2 festlegen. Diese Übereinkunft bedarf gemäß
Art. 50 B-VG der Genehmigung des Nationalrats. Österreich hat daher zunächst
gegenüber dem Generalsekretär mitgeteilt, dass die Zustimmung zur Schaffung der
Möglichkeit, das Kapitel I des Übereinkommens zu kündigen, nur nach Abschluss
des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens möglich ist.
Auch mit Anwendung des Art. 7 Abs. 2 des
Übereinkommens in Form der Änderung des Protokolls von 1977 kommt für eine
Vertragspartei, die Kapitel I kündigt, gegenüber Österreich nur Kapitel II zur
Anwendung. Dies entspricht dem Fall nach derzeitiger Rechtslage, wenn eine
Vertragspartei bei Ratifikation des Übereinkommens die Erklärung abgibt, dass
sie lediglich das Kapitel II anwenden wird.
Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens in Form
der Änderung des Protokolls von 1977 wird als mittelbarer Vertragsbestandteil
der vorliegenden Übereinkunft aus Gründen der Publizität auf Grund von § 2
Abs. 5 Z 5 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 47/2001, im Teil III des Bundesgesetzblattes verlautbart.
Die Zustimmung Österreichs zur Schaffung
der Möglichkeit der Kündigung des Kapitels I des Übereinkommens soll nach
erfolgter parlamentarischer Genehmigung durch eine Note an den Generalsekretär
des Europarates zum Ausdruck gebracht werden.
Der Landesverteidigungsausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
27. April 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im
Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Anton Gaál, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch,
Walter Murauer und
Dr. Evelin Lichtenberger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Landesverteidigungsausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens
über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die
Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (133 der
Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 04 27
Karl
Freund Dr. Reinhard Eugen Bösch
Berichterstatter Obmann