461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (451 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert werden und ein Pauschalabgabegesetz eingeführt wird (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)

Die österreichische Bundesregierung sieht in ihrem Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode eine umfassende Steuerreform vor. Diese größte Steuerreform der 2. Republik wird in zwei Steuerreformetappen umgesetzt. Die erste Etappe 2004 wurde bereits im Budgetbegleitgesetz 2003 beschlossen und mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt. Sie brachte eine Nettoentlastung von etwa 500 Mio. €. Die zweite Etappe 2005 soll nunmehr noch wesentlich umfassendere Entlastungen von mehr als 2,5 Mrd. € bringen, sodass in Summe eine Nettoentlastung von über 3 Mrd. € oder ca. 1,3% des BIP für alle Einkommensbezieher und Unternehmer ermöglicht wird. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die zweite Etappe umgesetzt werden.

Für beide Etappen hat sich die Bundesregierung folgende Ziele gesetzt:

      Stärkung des Wachstumspotentials

       Verbesserung der Standortattraktivität

      Entlastung des Faktors Arbeit

      Setzung umweltschonender Maßnahmen

       Verbesserung der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen

      Erhöhung der Kaufkraft

      Erhöhung der Steuergerechtigkeit

Die Bundesregierung hat eine sehr klare Strategie verfolgt – auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Reformmaßnahmen. Durch die Konjunkturpakete wurden bereits ab dem Jahr 2002 begleitend wirtschaftsfördernde und damit arbeitsplatzsichernde Maßnahmen gesetzt, um der international bedingten Investitionsabschwächung entgegen zu wirken. Die im internationalen Vergleich sehr guten Wirtschaftsdaten Österreichs haben diesen Maßnahmen nachträglich bestätigt. Die sich nunmehr abzeichnende Wirtschaftsaufschwung-Phase wird durch zwei Steuerreformetappen mit einer Entlastung der Masseneinkommen verstärkt. Die von der Bundesregierung unternommenen Reformschritte entsprechen somit zeitlich den wirtschaftspolitischen Erfordernissen.

Die vorliegende Regierungsvorlage sieht folgende Lösungen vor:

      Große Reform des Einkommensteuer-/Lohnsteuertarifes (Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei; Durchschnittssatztarif bei gleichzeitiger Senkung der Steuerlast)

       Einkommensstärkung für Familien: Neue Kinderzuschlagsstaffel zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, Anhebung Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag

      Anhebung Pendlerpauschale

      Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

      Der Körperschaftsteuersatz wird deutlich abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.

      An die Stelle der bestehenden Organschaftsregelung tritt eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung.

      Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer bestimmten versicherungstechnischen Rückstellung wird verbessert.

      Die Schaumweinsteuer wird „abgeschafft“ (Nullsatz) und die Biersteuer wird abgesenkt.

      Für die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) wird günstiger besteuert werden.

      Setzung von Schwerpunkten in der Bekämpfung des Steuerbetrugs

 

Einkommensteuergesetz 1988:

A. Grundlegende Tarifreform

Herzstück der Änderungen im Einkommensteuergesetz ist die große Reform des Einkommensteuer-/ Lohnsteuertarifes. Die in zwei Etappen angelegte große Tarifreform bewirkt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2003 zu 2005 zwischen 679 € und 144 € pro Jahr entlastet werden. Der Schwerpunkt der Entlastung wurde bei kleineren und mittleren Einkommen gesetzt.

Es werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von 15.770 € und bei Pensionisten von 13.500 €, Einkommen bei Selbständigen von 10.000 € steuerfrei gestellt.

Durch die erste Etappe 2004 wurden bereits 200.000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt. Durch die zweite Etappe werden weitere 150.000 Personen steuerfrei gestellt, sodass von 5,9 Millionen Erwerbstätigen ab 1. Jänner 2005 2,55 Millionen Personen keine Steuer zahlen.

Der Einkommensteuertarif wird ab dem 1. Jänner 2005 einer grundlegenden Strukturreform unterzogen. Völlig neu ist die Darstellung des Einkommensteuertarifes als Durchschnittssteuersatztarif. Das Wesentliche daran ist die Einfachheit und Transparenz des Tarifs. Beim neuen Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort erkennen, wie hoch die eigene Steuerleistung ist. Der bisherige Tarif nach Grenzsteuersätzen erfordert hingegen, dass zunächst die Steuer in jeder Einkommensstufe ermittelt wird, sodann die Gesamtsteuerbelastung errechnet und erst dann der tatsächliche Steuersatz errechnet werden kann. Vor allem das Einschleifen des allgemeinen Absetzbetrages stellt ein beachtliches Hindernis dar. Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen Absetzbetrag (Dieser besteht also rechnerisch fort.) und ermöglicht über eine sehr einfache Formelrechnung die rasche Ermittlung der zutreffenden Steuer vor speziellen Absetzbeträgen.

Bislang haben die Grenzsteuersätze stark nach oben und nach unten geschwankt. Das heißt, dass sie teilweise bei niedrigeren Einkommen höher waren, als in darüber liegenden Einkommensstufen. Aus dem neuen Tarif 2005 ergibt sich ein mit der Einkommenshöhe stetig steigender Grenzsteuersatzverlauf.    Überdies ergibt sich der Effekt, dass die neuen Grenzsteuersätze über weite Bereiche geringer sind als die alten. Neben einer Steuerentlastung für alle garantiert der Tarif 2005 eine dauerhaft leistungsfreundliche und leistungssteigernde Wirkung.

B. Familienpaket

Das zweite Kernelement bildet die Einkommensstärkung für Familien. Alleinverdienerhaushalte zählen nach einer Vielzahl von Studien zu den besonders armutsgefährdeten Bevölkerungsgruppierungen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Armutsgefahr im speziellen entgegen zu wirken. In Österreich gibt es derzeit 900.000 Alleinverdiener, davon 100.000 Alleinerzieher. Zudem profitieren Beidverdienerhaushalte zweimal von der Tarifentlastung, während dies bei einem vergleichbaren Alleinverdienerhaushalt nur einmal der Fall ist. Die Verbesserungen im Bereich der Alleinverdiener gleichen diesen Nachteil teilweise aus.

       Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

In obigem Sinne werden Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag eingeführt. Da der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag zu einer Negativsteuer – nunmehr einschließlich der Kinderzuschläge – führen kann, erhöht sich für diese Zielgruppe auch die Negativsteuer.

      Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag

Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich angehoben. Diese zusätzliche Maßnahme für Alleinverdiener rundet das Familienpaket ab. Sowohl die neuen Kinderzuschläge beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag als auch die Anhebung der Zuverdienstgrenze kommt vor allem den Frauen zu Gute, da sie im Durchschnitt weniger verdienen und insbesondere Frauen unter die Gruppe der Alleinerzieher fallen.

Alle diese Maßnahmen im Familienbereich gelten bereits für das gesamte Jahr 2004. Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil über die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber (ab Gesetzesbeschluss), zum anderen Teil (vor Gesetzesbeschluss) durch eine Aufrollung noch im Jahr 2004. Die Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung steht zusätzlich offen.

C. Werbungskosten und Sonderausgaben

Das Pendlerpauschale wird generell um etwa 15% angehoben. Das Pendlerpauschale ist keine Tarifmaßnahme zur Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen Kosten, die für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal abdecken.

Die Erhöhung der Sonderausgaben durch Anhebung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages von derzeit 75 € auf 100 € rundet das Einkommensteuer-/Lohnsteuerpaket ab.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

A. Tarifreform-Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuertarif wird ab 2005 auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.

Nach Berechnungen des WIFO und des IHS liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen 27% und 29%, währenddessen eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von 20% oder darunter aufweisen. Auf Grund des Tarifes 2005 wird die effektive Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen.

Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und der Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ist es wirtschaftspolitisch erforderlich, den Körperschaftsteuersatz abzusenken. Diese Maßnahme kommt selbstverständlich in einem beachtlichen Umfang den Arbeitnehmern zu Gute. Sie verhindert Betriebsabwanderungen und dient damit der Sicherung österreichischer Arbeitsplätze.

Bereits in der ersten Steuerreformetappe kam den Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch die Steuersatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne eine Steuerentlastung von 400 Mio. € zu Gute.

Ziel ist es, mit den Maßnahmen der ersten und zweiten Steuerreformetappe insbesondere auch die breite Masse der Klein- und Mittelbetriebe – die ein Steuervolumen von 7 Mrd. € (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) aufbringt – zu entlasten. Gerade die Wirtschaftskraft der Klein- und Mittelunternehmen Österreichs ist eine wesentliche Stütze für den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungssicherheit. Überdies „produzieren“ sie einen Großteil der Wertschöpfung. Dies spiegelt sich auch daran wieder, dass 83% aller Kapitalgesellschaften weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen.

Gesamtwirtschaftlich betrachtet, erfolgt durch die Körperschaftsteuersenkung einerseits und die Steuerentlastung nicht entnommener Gewinne andererseits bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine wesentliche Stärkung der österreichischen Wirtschaft und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen.

B. Einführung einer attraktiven Gruppenbesteuerung

An Stelle der bestehenden Organschaftsregelung soll eine moderne und international attraktive Gruppenbesteuerung treten. Die Gruppenbesteuerung führt zusammen mit den zwei anderen Eckpunkten für Unternehmer, nämlich der starken Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, der deutlichen Anhebung der Forschungsförderung in Österreich durch die Konjunkturpakte im Jahr 2002 und durch das Wachstums- und Standortpaket 2003, zu einem starken Anreiz, Headquarters sowie Forschungs- und Entwicklungszentren nach Österreich zu verlagern.

Die Wirtschaft beklagt seit Jahren, dass die Organschaftsregelungen im Körperschaftsteuerrecht veraltet, bürokratisch und damit nicht mehr den heutigen internationalen Standards entsprechen. Österreich erfährt durch modernere Gruppenbesteuerungsregelungen anderer Länder einen großen Standortnachteil. Beim heutigen Steuerwettbewerb ist es daher ein Muss, eine nicht zeitgemäße Besteuerung von Unternehmensverbänden durch eine Neuordnung zu ersetzen.

Die derzeitigen Organschaftsregelungen gehen auf das auslaufende 19. Jahrhundert zurück. Die Unternehmensstrukturen waren damals völlig andere. Eine Anpassung der Besteuerung von Unternehmensverbänden an die modernen Wirtschaftsstrukturen von heute beseitigt ua. den gravierenden Standortnachteil Österreichs.

Die Unzulänglichkeit der derzeitigen Regelungen zeigt sich daran, dass verstärkt mit Umgehungsmaßnahmen versucht wird, steuerlich optimale Effekte zu erreichen, wie durch die Schaffung eines Personengesellschaftskonzerns und durch Umgründungen. Die aus diesem Grund gebildeten Unternehmensstrukturen sind jedoch aus betriebswirtschaftlicher oder arbeitsrechtlicher Sicht nicht immer sinnvoll.

Ein nicht unwesentlicher Grund für den Ersatz der derzeit bestehenden Organschaftsregelung durch eine neue Gruppenbesteuerung stellt das Diskriminierungsverbot aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dar. Der EuGH hat in der letzten Zeit mit seiner Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen, die befürchten lässt, dass die österreichische Organschaft mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.

Die unzeitgemäßen Restriktionen der heutigen Organschaftsregelung zeigen sich insbesondere an folgenden Punkten:

      Eine Organschaft über die Grenze ist nicht möglich.

      Eine Organschaft kann nur zwischen inländischen Unternehmungen gebildet werden.

      Für die finanzielle Eingliederung benötigt man eine 51%ige bis 75%ige unmittelbare Beteiligung.

      Es muss in gewissem Umfang eine Personenidentität in der Unternehmensführung von Organmutter und Organtochter vorliegen (organisatorische Eingliederung); eine Anforderung, die der modernen Unternehmensführung absolut nicht mehr entspricht.

      Die Organmutter und die Organtochter müssen einander betriebswirtschaftlich ergänzen (wirtschaftliche Eingliederung). Diese Voraussetzung bereitet in der Praxis große Probleme.

      Der Abschluss eines für mindestens 5 Jahre geltenden Ergebnisabführungsvertrages ist eine weitere Voraussetzung.

      Die Organtochter muss ihren Gewinn an die Organmutter abführen. Die Organmutter hat dafür wiederum die Verluste der Organtochter abzudecken. Dies untergräbt die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensführung von der Organtochter.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, im Sinne von Best-Practice die besten Elemente internationaler Gruppenbesteuerungsmodelle in einem attraktiven Gesamtkonzept zusammen zu führen. Das bedeutet:

      Möglichst breiter Zugang zur Gruppe

       Vereinfachung des Zugangs zur Gruppe

      Möglichst einfache Handhabbarkeit

      Vermeidung von Missbrauchsanfälligkeiten

       Gemeinschaftsrechtskonforme Regelung

Die Eckwerte des vorliegenden Gruppenbesteuerungskonzeptes sind daher:

      Eine finanzielle Eingliederung im Ausmaß einer mehr als 50%igen-Kapitalbeteiligung bei Stimmrechtsmehrheit ist ausreichend.

      Die neue Gruppenregelung soll nur noch ein Bindeglied zwischen den Gruppenpartnern vorsehen und zwar die finanzielle Eingliederung. Es werden weder die organisatorische noch die wirtschaftliche Eingliederung und auch kein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich sein.

      Eine Mehrmüttergruppe ist in Hinkunft möglich (insbesondere wichtig für Joint-Ventures). An der Gruppenspitze wird daher in Zukunft auch eine Mehrzahl von Unternehmen gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß aufbringen können. In diesem Fall ist allerdings ein Kerngesellschafter von 40% erforderlich. Die anderen Gruppenmitglieder müssen zumindest zu 15% beteiligt sein.

      Auch die bisher nicht zulässige „Finanzholding“ als Gruppenmutter wird in Hinkunft auf Grund des Wegfalls des Erfordernisses der wirtschaftlichen Eingliederung möglich sein.

      Zwischen in- und ausländischen Unternehmen kann ebenfalls eine Gruppe gebildet werden. Das bedeutet, dass ausländische Verluste (nicht jedoch Gewinne) durch die inländische Gruppenmutter verwertet werden können (im Ausmaß der Beteiligung). Das ist ein massiver Anreiz, Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen und Know-How-Centern nach Österreich zu holen.

      Im Gruppenantrag können die Gruppenmitglieder nach freier Wahl festgelegt werden.

      Das Konzept sieht eine volle Ergebniszurechnung (100%) vor. Wenn die Gruppenmutter zB nur zu 60% an der Gruppentochter beteiligt ist, so bedeutet dies dennoch eine 100%ige Ergebniszurechnung und keine Aliquotierung.

      Der Gruppenantrag muss eine bindende Gruppenbildung auf drei Jahre vorsehen (bisher über Ergebnisabführungsvertrag fünf Jahre).

      Wird eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Gruppenbildung erworben, so kann der mit den Anschaffungskosten bezahlte Good Will auf einen Zeitraum von 15 Jahren linear abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag ist mit 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Beteiligungen sollen jedoch nicht mit Abschreibungswirkung im Konzern hin- und hergeschoben werden, daher wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. Die Firmenwertabschreibung ist auf inländische Beteiligungen beschränkt. Durch die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung werden Asset-Deal und Share-Deal steuerlich gleichgestellt. Es macht also keinen Unterschied mehr, eine Betriebsstätte zu erwerben, wo bereits jetzt eine Firmenwertabschreibung möglich war oder eben eine Beteiligung anzuschaffen, die bislang von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen war.

      Die Finanzierungszinsen für Beteilungserwerbe können in Hinkunft steuerlich abgezogen werden und dies nunmehr auch außerhalb der Gruppenbildung. Damit wird eine von der Wirtschaft seit langem erhobene Forderung erfüllt.

       Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung sind innerhalb der Gruppe steuerneutral, weil Verluste unmittelbar bei der Gruppenmutter berücksichtigt werden.

Außerhalb der Gruppe werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Die Möglichkeit der Mehrfachverwertung von Verlusten (missbräuchlicher Kaskadeneffekt) soll jedoch in Hinkunft ausgeschlossen sein. Bislang wurden Gesellschafterzuschüsse der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung der Enkelgesellschaft auf jeder Ebene aktiviert und der aktivierte Wert wieder abgeschrieben. Die dadurch entstandene Mehrfachverwertung des Verlustes (je nach Anzahl der „Stockwerke“) wird durch den steuerwirksamen Ausschluss der Mehrfachabschreibungen bewerkstelligt.

Mit dem neuen Unternehmensgruppenkonzept werden die Niederlassung von Konzernen in Österreich gefördert und moderne Organisationsstrukturen in Konzernen (Profitcenter) steuerlich berücksichtigt. Das Ziel dieser Bundesregierung, bezüglich Standortattraktivität in die vordersten Ränge der EU aufzurücken, wird mit dem sehr attraktiven und modernen Modell der Gruppenbesteuerung, dem niedrigen Körperschaftsteuersatz und den sehr attraktiven Forschungsförderungen erreicht.

C. Versicherungstechnische Rückstellungen

Bislang war bei der Bildung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ein Betrag von 14% des Zuführungsbetrages steuerlich nicht abzugsfähig. Diesem Prozentausmaß lagen Annahmen zu Grunde, die nunmehr durch ausführliches Datenmaterial der Versicherungswirtschaft widerlegt wurden. Die Annahmen werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, wodurch in Hinkunft nur noch 6% der Zuführung zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Mineralölsteuergesetz 1995:

Für die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Diesel) soll ab 2005 von der Mineralölsteuer teilweise entlastet werden. Die Besteuerung von Betriebsmitteln innerhalb der EU erfolgt nicht einheitlich, da andere Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für in der Landwirtschaft verwendetes Gasöl gewähren. Das Preisniveau für „Agrardiesel“ in anderen Mitgliedstaaten liegt bis zu 40% unter dem Preisniveau in Österreich, wodurch den österreichischen Land- und Forstwirten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Eine Absenkung des „Agrardiesels“ soll dem entgegen wirken.

Es soll daher eine Senkung der Besteuerung von „Agrardiesel“ von 0,302 € je Liter auf das Niveau von Heizöl extraleicht (0,098 € je Liter) vorgenommen werden. Die Absenkung erfolgt technisch durch Einführung einer Vergütung des Differenzbetrages unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der bewirtschafteten Flächen.

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom legt für Gasöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird, einen Mindeststeuersatz von 0,021 € je Liter fest. Der durch die Vergütung tatsächlich erreichte Mindeststeuersatz in Österreich liegt mit 0,098 € je Liter noch deutlich über dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestsatz. Trotzdem stellen die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV dar und sind daher der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Schaumweinsteuergesetz 1995 und Biersteuersteuergesetz 1995:

Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass die Schaumweinsteuersätze auf Null reduziert werden sollen. Das Beförderungsverfahren für Schaumwein innerhalb der EU muss aus EU-rechtlichen Gründen beibehalten werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen daher weiter angewendet werden.

Mit der Absenkung der Schaumweinsteuer auf einen Nullsatz wird die Konkurrenz von steuerfreiem ausländischem Schaumwein und Prosecco zu österreichischem Schaumwein hergestellt und die Wettbewerbsfähigkeit von österreichischem Schaumwein erhöht.

Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass der Biersteuersatz auf 2 € je Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden soll.

Finanzstrafgesetz:

Die substantielle Unternehmenssteuerreform wird mit einer verstärkten Bekämpfung des Steuerbetrugs verknüpft, um der steuerlichen Illegalität entgegenzuwirken. Dazu wird ein Bündel von Maßnahmen in Aussicht genommen, ua.:

       Verschärfung des Finanzstrafrechts

       Intensivierung der Prüfungshandlungen

      Ausweitung des „normalen“ Prüfungszeitraumes

      Verstärkung der personellen Ressourcen im Prüfungsbereich

Finanzstrafgesetz im Speziellen

Mit der Änderung des Finanzstrafgesetzes im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, wurden die Freiheitsstrafdrohungen für gerichtlich strafbare Finanzvergehen angehoben. Anlass waren das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl C 316/48 vom 27.11.1995, der Vergleich mit den einschlägigen Strafdrohungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und auch der Vergleich mit innerstaatlichen Strafdrohungen für Vermögensdelikte. Die seither festzustellende weitere Zunahme der Fiskalkriminalität vor allem im Bereich der Umsatzsteuer – als Beispiel seien nur die sogenannten Karussellbetrügereien genannt – erfordern weitere Maßnahmen im Bereich der finanzstrafrechtlichen Sanktionen. Es musste nämlich, nicht zuletzt auf Grund von Äußerungen von Tätern, festgestellt werden, dass Betrügereien gegenüber der öffentlichen Hand im Verhältnis zu Betrügereien gegenüber Privatpersonen in einschlägigen Täterkreisen im Hinblick auf die geringeren Strafdrohungen bei Finanzvergehen bevorzugt werden. Freilich ist auch zu berücksichtigen, dass die Geldstrafen des Finanzstrafgesetzes gegenüber jenen des StGB nicht nach dem Tagessatzsystem sondern wertbetragsabhängig und daher in der Regel höher bemessen werden und die Freiheitsstrafe gegebenenfalls als kumulative (und nicht wie im StGB als alternative) Sanktion verhängt wird. Dennoch soll für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500.000 € und gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung die Freiheitsstrafdrohung von 3 auf 5 Jahre angehoben werden. Eine ähnliche Regelung wurde im Jahr 2002 in Deutschland in Form der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung geschaffen, wobei dort die Strafdrohung von einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht.

Bundesabgabenordnung:

Im Interesse der Verwaltungsökonomie und des früheren Eintritts des Rechtsfriedens werden die Verjährungsfristen verkürzt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 20. April 2004 in Verhandlung genommen und den Beratungen folgende Experten beigezogen: Prof. Mag. Dr. Karl Bruckner, o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Dr. Otto Farny und Prof. Dr. Gerhard Lehner.

 

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dr. Reinhold Mitterlehner, Heinz Gradwohl, Mag. Dietmar Hoscher, Josef Bucher, Michaela Sburny, Mag. Hans Moser und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Hierauf wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Am 28. April 2004 setzte der Finanzausschuss seine Beratungen fort. In dieser Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Werner Kogler, Mag. Hans Moser, Marianne Hagenhofer, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Peter Michael Ikrath, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Josef Bucher und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten .Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

Überschrift, Entfall der Art. 8 und 9 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001; Pauschalabgabegesetz):

Anpassung des Gesetzestitels auf Grund der Streichung der Art 8 und 9.

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Art. 1 Z 2 - § 2 Abs. 8 EStG 1988:

Der neu geschaffene Abs. 8 soll umfassend darstellen, wie im Ausland erzielte Einkünfte für Zwecke der inländischen Besteuerung zu ermitteln sind. Die Regelung betrifft die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte für Zwecke der Einkommensermittlung als auch für Zwecke der Steuerberechnung (positiver Progressionsvorbehalt).

Die Z 1 und Z 3 gelten sowohl für die betrieblichen als auch für die außerbetrieblichen Einkünfte.

Die Z 2 trifft spezielle Aussagen für die betriebliche Einkunftsermittlung und zwar in Zusammenhang mit der Gewinnermittlungsart:

-     Liegt (nur) ein ausländischer Betrieb des unbeschränkt Steuerpflichtigen vor, ist für Zwecke der österreichischen Gewinnermittlung (Umrechnung) der Gewinn immer nach jener Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich vergleichsweise bei einem im Inland gelegenen Betrieb ergeben würde. Wird der ausländische Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dieses unter Berücksichtigung der im Inland maßgebenden Gewinnermittlungsmethode auch im Inland maßgebend.

-     Liegen ausländische und inländische Betriebsstätten des Betriebes eines unbeschränkt Steuerpflichtigen vor, ist nach dem Grundsatz der einheitlichen Gewinnermittlung zunächst zu prüfen, ob nach den Gesamtdaten eine Bilanzierungspflicht besteht, die für die Gewinnermittlung der Betriebsstätten maßgebend ist. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen und der ausländischen Betriebsstätte nicht überein, prägt das Wirtschaftsjahr der inländischen Betriebsstätte auch die ausländische Betriebsstätte.

-     Anteile eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländische Betriebe bzw. bei Zugehörigkeit des Anteils zu einem inländischen Betrieb als ausländische Betriebsstätten zu behandeln.

Die Z 3 entspricht dem in der Regierungsvorlage vorgesehenen § 2 Abs. 2 lit. c EStG 1988.

Art. 1 Z 7a - § 17 Abs. 4 EStG 1988:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen ausschließlich für Einnahmen-/Ausgabenrechner zulässig ist.

Art. 1 Z 22 und Z 28 - § 84 und § 124b Z 104 EStG 1988:

Gegenüber der Regierungsvorlage ergibt sich folgender Änderungsbedarf:

Die vom Masseverwalter erstellten Lohnzettel sollen durch das Finanzamt bzw. die Gebietskrankenkasse nicht an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds weitergeleitet werden, sondern den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 IESG, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Die Erlassung der Verordnung über die Aufnahme zusätzlicher Daten zum „normalen“ Lohnzettel soll im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem für die „Insolvenz-Entgeltsicherung“ primär zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen, um zu gewährleisten, dass die für die Vollziehung durch die Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH maßgeblichen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden.

Die Verordnung soll die Aufnahme der in der Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld benötigten Daten wie Lösungsgrund und Angabe der einzelnen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, dem Grunde und der Höhe nach, in den Lohnzettel verpflichtend festlegen.

Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen soll klar gestellt werden, dass die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnzettels durch einen Masseverwalter im Jahr 2005 nur besteht, wenn die Konkurseröffnung (bei einem Anschlusskonkurs die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) nach der Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2005 oder einer den Inhalt des Lohnzettels regelnden Verordnung erfolgt ist.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll den Erfordernissen der Praxis besser Rechnung getragen werden. Die Ausstellung des Lohnzettels zum Stichtag der Konkurseröffnung soll überdies eine möglichst genaue Anmeldung der Abgabennachforderung im Konkursverfahren gewährleisten und damit der Erhöhung der Rechtsicherheit aller am Verfahren Beteiligten dienen.

Zu Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Art. 2 Z 1 lit. a - § 7 Abs. 2 KStG 1988:

Die Änderung trägt der Einfügung des Abs. 8 in § 2 EStG 1988 Rechnung.

Art. 2 Z 3 - § 9 Abs. 3 KStG 1988:

Die Änderung stellt klar, dass die Erfordernisse der EG-Fusionskontrollverordnung bloß ergänzend zu verstehen sind, die Gründung von Personengesellschaften oder Beteiligungssyndikaten hingegen davon unabhängig und eigenständig zu beurteilen sind.

Zusätzlich wird Zitierung der EG-Fusionskontrollverordnung aktualisiert.

Art. 2 Z 3 - § 9 Abs. 8 KStG 1988:

Ausländische präsumtive Gruppenmitglieder sind im schriftlichen Gruppenantrag zwar zu nennen; da sich aber für ausländische Gruppenmitglieder aus der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe keine steuerlichen Änderungen und Auswirkungen ergeben, sollen die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Gruppenmitglieder den Gruppenantrag nicht unterfertigen müssen. Damit werden allfällige Verluste der ausländischen Mitglieder unabhängig davon, wann deren Wirtschaftsjahr endet, in jenem Jahr der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sein, in dem die Unternehmensgruppe wirksam wird. Im übrigen bedarf es mit ausländischen Gruppenmitgliedern keiner Vereinbarung über einen Steuerausgleich.

Art. 2 Z 5 lit. b - § 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988:

Mit dem Ausschluss einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung bei direkten oder jeweils weitergegebenen Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften (zB Großmutterzuschüsse) bei den Zwischenkörperschaften soll neben der Verhinderung einer Mehrfachverlustverwertung klargestellt werden, dass eine steuerunwirksame Teilwertabschreibung auch nicht den steuerlich relevanten Buchwert mindert. Damit kommt es bei einer nachfolgenden Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu keinem steuerwirksamen Veräußerungstatbestand.

Der an sich zeitlich unbegrenzte Ausschluss einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung soll dann nicht gegeben sein, wenn ein Zusammenhang zwischen der Einlagenleistung und der nachfolgenden Teilwertabschreibung nachweislich nicht besteht. Erhält zB eine Enkelgesellschaft von der mittelbar zu 100% beteiligten Großmuttergesellschaft einen Investitionszuschuss und kommt es drei Jahre später bei der Enkelgesellschaft auf Grund einer Änderung der Marktverhältnisse zu einem nachhaltigen Wertverlust, der bei der Zwischenkörperschaft und uU auch bei der Großmuttergesellschaft den Ansatz des niedrigeren beizulegenden Wertes der jeweiligen Beteiligung rechtfertigt, kann auch die Zwischengesellschaft die Teilwertabschreibung gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 steuerwirksam geltend machen.

Gleiches soll bei einer nachfolgenden Veräußerung durch die Zwischenkörperschaft oder einem sonstigen Ausscheiden der Beteiligung gelten: Wird nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Veräußerungsverlust und der Einlage kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist der sich aus der Gegenüberstellung des niederen Veräußerungspreises und des höheren Buchwertes der Beteiligung entstehende Verlust insoweit steuerneutral, als er auf die aktivierte Einlage zu beziehen ist.

Zu Art. 4 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995):

Da die Hauptkonsumationszeit für Schaumwein zwischen Weihnachten und Faschingsende ist, wäre eine Steuersatzänderung innerhalb dieses Zeitraumes für die Wirtschaft mit einem außerordentlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Steuersatzänderung wird daher auf den 1. April 2005 verschoben.

Zu Art. 7 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Art. 7 Z 2 lit. a - § 209 Abs. 1 BAO:

Dem früheren Eintritt von Rechtsfrieden dient die Änderung des bisherigen § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Verjährung). Nach dem derzeitigen zweiten Satz dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.

Nunmehr führen Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (somit Unterbrechungshandlungen im Sinn des derzeitigen § 209 Abs. 1 BAO) innerhalb der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist zu einer Verlängerung um ein Jahr. Zu einer weiteren Verlängerung um ein Jahr kommt es immer dann, wenn Unterbrechungshandlungen im Verlängerungsjahr erfolgen. Solche Amtshandlungen sind beispielsweise Ermittlungshandlungen (zB Außenprüfungen) und die Erlassung von Abgabenbescheiden.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl-Ing. Thomas Prinzhorn mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 04 28

Mag. Walter Tancsits      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann