Vorblatt

Probleme und Ziele des Vorhabens:

In Graz bestehen derzeit an zwei Standorten mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, dem Bezirksgericht für Strafsachen Graz und dem Jugendgericht Graz drei Bezirksgerichte unterschiedlicher Größe und sachlicher Zuständigkeit. Diese Gerichtsorganisation ist weder inhaltlich noch verwaltungstechnisch sinnvoll. Wie bereits in Wien und zuletzt in Linz sollen auch in Graz stattdessen Vollbezirksgerichte eingerichtet werden. Ziel der Neuorganisation ist die Schaffung einer modernen und leistungsfähigen Bezirksgerichtsorganisation für die Stadt Graz und ihr Umland. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zunächst die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vor. In einer zweiten Stufe soll das so entstandene Vollbezirksgericht in zwei etwa gleich große Vollbezirksgerichte aufgespalten werden, deren Sprengel einerseits das Stadtgebiet östlich der Mur (Bezirksgericht Graz-Ost), andererseits das Stadtgebiet westlich der Mur und das Umland (Bezirksgericht Graz-West) umfassen sollen.

Alternativen:

Es bietet sich im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts keine Alternative an, dieselben Ergebnisse zu erreichen.

Kosten:

Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten für das neu zu errichtende Gerichtsgebäude westlich der Mur werden rund 1,1 Millionen Euro, die jährliche finanzielle Mehrbelastung hiefür rund 740.000 Euro betragen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderung der Bezirksgerichtsorganisation berührt EU-Recht nicht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagene Regelung wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Derzeit bestehen in Graz drei Bezirksgerichte: Am Standort Paulustorgasse 15 das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit vier Richterplanstellen und das Jugendgericht Graz zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstraf-, Jugendschutz- und den damit im Zusammenhang stehenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§§ 24 f. JGG) mit einer Richterplanstelle sowie am Standort Radetzkystraße 27 das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit 25,5 Richterplanstellen. Die örtliche Zuständigkeit dieser Bezirksgerichte erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Graz und 40 der 58 Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung (18 Gemeinden bilden den Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten).

In administrativer Hinsicht schafft diese Organisationsstruktur vielfältige Probleme. Während das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen die als ideal angesehene Größe von etwa 12 Richterpanstellen deutlich überschreitet, liegen das Bezirksgericht für Strafsachen und das Jugendgericht deutlich darunter. Die bestehende Gliederung führt zu einer frühzeitigen Spartenfestlegung der Richter auf Zivilsachen einerseits und Strafsachen andererseits. Durch die Aufteilung der bezirksgerichtlichen Kompetenz in Graz sind spartenübergreifende Auslastungsausgleiche praktisch nicht möglich, bei den beiden Kleingerichten sind Vertretungsfälle im richterlichen wie im nichtrichterlichen Bereich nur erschwert abzudecken, insgesamt wird der optimale Einsatz der beschränkten personellen und räumlichen Ressourcen durch die Teilung erheblich beeinträchtigt.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht darüber hinaus die Schaffung einer einheitlichen Jugendgerichtsbarkeit in Österreich vor. In Verfolgung dieser Zielsetzung wurde der Jugendgerichtshof Wien mit dem Landesgericht für Strafsachen zusammengelegt. Um dennoch eine Spezialisierung der Richter zu ermöglichen, ist eine Konzentration der Jugendstraf- und Jugendschutzsachen, der Strafsachen junger Erwachsener und der Pflegschaftssachen Minderjähriger, bei denen aus bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, in speziellen Gerichtsabteilungen vorgesehen. In einem weiteren Schritt wurde mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2003, BGBl. I Nr. 116/2003, die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land in Jugendstraf-, Jugendschutz und Pflegschaftssachen aufgehoben. Mit der Eingliederung des Jugendgerichtes Graz in den Verband des dann alle Sparten der bezirksgerichtlichen Gerichtsbarkeit abdeckenden Bezirksgerichtes Graz kann dieses Reformprojekt abgeschlossen werden. Der in den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 7 GOG statuierte Grundsatz, dass möglichst alle Familienrecht-, Pflegschafts-, Jugendschutz- und Jugendstrafsachen eines Minderjährigen in derselben Gerichtsabteilung der einheitlichen Beurteilung durch den selben Richter mit umfassenden Kenntnissen der persönlichen und familiären Problematik unterworfen sein sollen, wird damit auch in Graz umgesetzt.

2. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht in einer ersten Stufe die administrative Zusammenführung des Bezirksgerichtes für Strafsachen und des Jugendgerichtes mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen vor, die durch dessen Umbenennung in „Bezirksgericht Graz“ auch nach außen in Erscheinung treten soll. An der durch die schon jetzt außerordentlich beengten Raumverhältnisse am Standort Radetzkystraße bedingten Aufteilung auf zwei Gerichtsgebäude wird sich durch die Zusammenlegung im Jahr 2005 noch nichts ändern. Mit der für Anfang 2006 vorgesehenen Fertigstellung eines neuen und zweckentsprechenden Gerichtsgebäudes am westlichen Murufer wird die völlig unzulängliche Unterbringung der auf der bezirksgerichtlichen Ebene eingesetzten Justizmitarbeiter dadurch beseitigt werden können, dass ein Teil der Mitarbeiter in das neue Gebäude übersiedelt und die bisher genutzten Räumlichkeiten saniert bzw. aufgegeben werden können.

3. Als Zeitpunkt für diese Aufnahme der beiden Kleingerichte unter das administrative Dach des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz drängt sich der 1. Jänner 2005 insofern geradezu auf, als spätestens mit Jahresende 2004 sowohl der Vorsteher und einzige Richter des Jugendgerichtes Graz als auch der Vorsteher des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz von Gesetzes wegen (§ 99 RDG) in den dauernden Ruhestand treten.

4. Gemäß Art 83 Abs. 1 B-VG wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Lediglich Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte sind kraft verfassungsgesetzlicher Sondervorschrift des § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925 (ÜG 1920) einer Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung vorbehalten. Eine Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte ist mit der gegenständlichen Vereinigung von Gerichten innerhalb des gemeinsamen Sprengels schon an sich nicht verbunden. Zudem sind nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Gerichte der untersten Organisationsstufe mit einem nur eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereich nicht als Bezirksgerichte im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung anzusehen (Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, K II-1/73, kundgemacht in BGBl. Nr. 658/1973).

5. Erst in einer zweiten Stufe soll von dem entstandenen Bezirksgericht Graz mit rund 30 Richterplanstellen das etwa halb so große Bezirksgericht Graz-West abgespalten werden. Diese auch von der örtlichen Justizverwaltung gewünschte zeitliche Staffelung dient insbesondere dazu, die Abspaltung administrativ nach innen und außen vorzubreiten. Vor allem werden im Zeitraum der Legisvakanz die baulichen Voraussetzungen dafür zu schaffen sein, dass die grundsätzliche Neuordnung der bezirksgerichtlichen Struktur in Graz durch Schaffung zweier Vollbezirksgerichte auch nach außen hin in Erscheinung tritt und so für die Bevölkerung transparent gemacht werden kann. Zudem ermöglicht die Legisvakanz auch die Eingliederung der hinzukommenden Sparten im Rahmen der Geschäftsverteilung einschließlich eines Auslastungsausgleichs.

Während das Bezirksgericht Graz-Ost am Standort Radetzkystraße 27 östlich der Mur verbleiben soll (der Standort Paulustorgasse wird aufgegeben), wird das künftige Bezirksgericht Graz-West einige hundert Meter flussabwärts westlich der Mur in einem von der BIG zu errichtenden Gerichtsgebäude am Standort Grieskai 88 untergebracht werden. Die benötigte Liegenschaft wurde vom BMWA im Jahr 2000 erworben und ist mit Inkrafttreten des BIG-Gesetzes zum 1. Jänner 2001, BGBl. I Nr. 141/2000, in das Eigentum der BIG übergegangen.

6. Beabsichtigt ist, dem neu zu errichtenden Bezirksgericht Graz-West das Stadtgebiet westlich der Mur mit rund 101.000 Einwohnern und die Gemeinden des Bezirkes Graz Umgebung mit Ausnahme der dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugeordneten mit rund 90.000 Einwohnern zuzuweisen. Dem Bezirksgericht Graz-Ost soll das Stadtgebiet östlich der Mur mit rund 125.000 Einwohnern verbleiben, wodurch die beiden Bezirksgerichte aufgrund der gemischt ländlich-städtischen Struktur des Bezirksgerichtes Graz-West etwa gleich viele Richterplanstellen hätten.

7. Die Baukosten (einschließlich Planungs- und Nebenkosten, ohne Finanzierungskosten und Umsatzsteuer) werden voraussichtlich 10,120 Millionen Euro betragen. Davon ausgehend wird der vom Justizressort zu leistende Mietzins einschließlich der Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer jährlich rund 960.000 Euro betragen, wobei durch die Aufgabe des Amtsgebäudes Paulustorgasse zugleich Mietzahlungen in der Höhe von rund 220.000 Euro jährlich eingespart werden können. Die jährliche finanzielle Mehrbelastung wird sich daher auf rund 740.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer verringern. Bei der Ermittlung des Kosten dieses Vorhabens ist auch zu beachten, dass durch die Errichtung des neuen Gerichtsgebäudes die zur Behebung der akuten Raumnot insbesondere des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ansonsten notwendigen Erweiterungen entfallen können, die ebenfalls zu an die BIG zu leistenden Zusatzmieten geführt hätten.

Die Hausverwaltung wird vom künftigen Hauseigentümer, der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, besorgt werden. Die laufende Miete wird zu einer entsprechenden Ausgabenerhöhung führen, deren Bedeckung durch das BMF zugesagt worden ist. Die einmaligen Einrichtungs- und Ausstattungskosten werden rund 1,1 Millionen Euro betragen. Diese Kosten werden aus den für Anlagen und Aufwendungen im Kapitel 30: Justiz zur Verfügung stehenden Krediten bedeckt werden können.

Ein zusätzlicher Personalaufwand wird nicht entstehen.

8. Da mit dieser Neuordnung eine Sprengeländerung verbunden ist, muss die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des neu errichteten Gerichtes einer Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung im Sinne des ÜG 1920 vorbehalten werden. Die Steiermärkische Landesregierung hat ihre Zustimmung zu einer solchen Verordnung in Aussicht gestellt. Beabsichtigt ist demnach, die Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, zuletzt geändert durch Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 132/2003, mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung dahin zu ändern, dass dem Bezirksgericht Graz-West die westlich der Mur gelegenen Bezirke IV., V., XIII., XIV., XV., XVI., XVII. der Stadt Graz und die Gemeinden Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach, Kainbach, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Pirka, Purgstall bei Eggersdorf, Raaba, Rohrbach-Steinberg, Sankt Marein bei Graz, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg, Stattegg, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling und Zwaring-Pöls zugeordnet werden. Die Bezirke I., II., III., VI., VII., VIII., IX., X., XI. und XII. der Stadt Graz sollen in der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz-Ost verbleiben.

9. Soweit in anderen Gesetzen auf das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz Bezug genommen wird (insbesondere § 118 JN, § 23 Abs. 1 Z 1 EO), kann eine Anpassung an dessen geänderte Amtsbezeichnung im Zusammenhang mit für den Zeitraum der Legisvakanz in Vorbereitung stehenden Änderungen dieser Gesetze erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Art. I

1. Abschnitt (§§ 1 und 2):

Zunächst wird die Vereinigung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit 1. Jänner 2005 angeordnet. Damit ist klargestellt, dass durch die Zusammenlegung das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz organisatorisch im Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz aufgehen. Eine Versetzung im Sinne des Art. 88 B-VG ist damit nicht verbunden. Um diese Eingliederung der bezirksgerichtlichen Straf- und Jugendgerichtsbarkeit in das bisherige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz auch nach außen hin sichtbar zu machen, soll die Amtsbezeichnung des entstehenden Vollbezirksgerichtes - unter Entfall des einschränkenden Zusatzes „für Zivilrechtssachen“ – in „Bezirksgericht Graz“ abgeändert werden. Die weiteren organisatorischen Regelungen trifft das Bundesgesetz über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten, BGBl. Nr. 67/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991.

Unter einem ist die Verordnung des Justizministeriums betreffend die Errichtung eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz in Steiermark, RGBl. Nr. 200/1894, aufzuheben, die die Rechtsgrundlage für das Bezirksgericht für Strafsachen Graz darstellte. Mit dieser Verordnung wurde in Abänderung der bis dahin bestehenden Gerichtsorganisation neben den Bezirksgerichten Graz Stadt und Graz Umgebung ein drittes Bezirksgericht eingerichtet, dem aus dem Geschäftskreis dieser Gerichte die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausschließlich zugewiesen wurde.

2. Abschnitt (§ 3):

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 wird in Graz ein zweites Vollbezirksgericht errichtet. Dieses erhält die Amtsbezeichnung Graz-West, während das Bezirksgericht Graz die Amtsbezeichnung Graz-Ost erhält. Da dem neu errichteten Vollbezirksgericht ein Teil des Sprengels des vormaligen Bezirksgerichtes Graz zugewiesen werden muss, ist zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eine Sprengeländerung im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 erforderlich, die einer Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung vorbehalten ist.

3. Abschnitt

§§ 4, 5 und 6

§ 4 sieht vor, dass für Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2006 angefallen sind, grundsätzlich das Bezirksgericht Graz (als Bezirksgericht Graz-Ost) zuständig bleibt. Dies gilt auch für den Fall, das in einem solchen Verfahren noch nach seinem rechtskräftigen Abschluss Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen vorzunehmen sind oder vorgenommen werden. Parallel kann das Bezirksgericht Graz-West mit dem Neuanfall organisatorisch und personell aufgebaut werden. Davon ausgenommen werden jedoch in § 5 Exekutionsverfahren, da diese für ein und denselben Verpflichteten möglichst beim selben Gericht geführt werden sollen. Ausgenommen werden in § 6 zudem Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren, für die, wenn sie an sich in die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz-West fallen, das Bezirksgericht Graz-Ost nur so lange weiter zuständig bleibt, bis alle vor dem Stichtag angefallenen Anträge rechtskräftig erledigt sind. Diese Vorgangsweise hat sich zuletzt bei der Neuerrichtung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt bewährt, ihr ist gegenüber einer Aufteilung aller anhängigen Verfahren zum Stichtag der Vorzug zu geben, weil Richterwechsel allein aus Anlass der Neuordnung der gerichtlichen Zuständigkeit vermieden werden können.

§§ 7, 8 und 9

§ 7 soll organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz bereits vor dem Inkrafttreten ermöglichen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch, soweit sie die Vereinigung der drei Spartengerichte zum Gegenstand haben, nicht vor dem 1. Jänner 2005, soweit sie die Errichtung des Bezirksgerichtes Graz-West zum Gegenstand haben, nicht vor dem 1. Jänner 2006 in Wirksamkeit gesetzt werden. Es können daher etwa Ernennungsbescheide zum Bezirksgericht Graz West bereits vor dem Inkrafttreten des zweiten Abschnittes ergehen, wenn diese Bescheide erst mit dem Stichtag wirksam werden. § 8 legt das Inkrafttreten des ersten Abschnitts (Zusammenlegung der drei Spartengerichte) mit 1. Jänner 2005, jenes der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2006 fest.

Artikel II

§ 24 Jugendgerichtsgesetz 1988 enthält in seiner derzeit geltenden Fassung Sonderbestimmungen über die Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz. Mit Bundesgesetz über die Verlegung des Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 116/2003, wurde bereits die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land in Abs. 3 der zitierten Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben, sodass lediglich die Sonderzuständigkeit des Jugendgerichtes Graz als Regelungsgegenstand verbleiben würde. Durch die nun ebenfalls zum 1. Jänner 2005 erfolgende Zusammenlegung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz kann § 24 JGG in seiner Gesamtheit einschließlich der Überschrift entfallen. Das Übergangsrecht ist entsprechend anzupassen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel II

Jugendgerichtsgesetz 1988

Artikel VIII

Artikel VIII

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) bis (3) ...

(1) bis (3) ...

(4) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) § 24 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...