Vorblatt
Probleme und Ziele des Vorhabens:
In Graz bestehen derzeit an zwei Standorten
mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, dem Bezirksgericht für
Strafsachen Graz und dem Jugendgericht Graz drei Bezirksgerichte
unterschiedlicher Größe und sachlicher Zuständigkeit. Diese
Gerichtsorganisation ist weder inhaltlich noch verwaltungstechnisch sinnvoll.
Wie bereits in Wien und zuletzt in Linz sollen auch in Graz stattdessen
Vollbezirksgerichte eingerichtet werden. Ziel der Neuorganisation ist die Schaffung
einer modernen und leistungsfähigen Bezirksgerichtsorganisation für die Stadt
Graz und ihr Umland. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zunächst die
Zusammenlegung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des
Jugendgerichtes Graz mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vor. In
einer zweiten Stufe soll das so entstandene Vollbezirksgericht in zwei etwa
gleich große Vollbezirksgerichte aufgespalten werden, deren Sprengel einerseits
das Stadtgebiet östlich der Mur (Bezirksgericht Graz-Ost), andererseits das
Stadtgebiet westlich der Mur und das Umland (Bezirksgericht Graz-West) umfassen
sollen.
Alternativen:
Es bietet sich im Rahmen des geltenden
Verfassungsrechts keine Alternative an, dieselben Ergebnisse zu erreichen.
Kosten:
Die einmaligen Einrichtungs- und
Ausstattungskosten für das neu zu errichtende Gerichtsgebäude westlich der Mur
werden rund 1,1 Millionen Euro, die jährliche finanzielle Mehrbelastung hiefür
rund 740.000 Euro betragen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderung der
Bezirksgerichtsorganisation berührt EU-Recht nicht.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgeschlagene Regelung wird keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich haben.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Derzeit
bestehen in Graz drei Bezirksgerichte: Am Standort Paulustorgasse 15 das
Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit vier Richterplanstellen und das
Jugendgericht Graz zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden
Gerichtsbarkeit in Jugendstraf-, Jugendschutz- und den damit im Zusammenhang
stehenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§§ 24 f.
JGG) mit einer Richterplanstelle sowie am Standort Radetzkystraße 27 das
Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit 25,5 Richterplanstellen. Die
örtliche Zuständigkeit dieser Bezirksgerichte erstreckt sich auf das Gebiet der
Stadt Graz und 40 der 58 Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung (18
Gemeinden bilden den Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten).
In administrativer Hinsicht schafft diese
Organisationsstruktur vielfältige Probleme. Während das Bezirksgericht für
Zivilrechtssachen die als ideal angesehene Größe von etwa 12 Richterpanstellen
deutlich überschreitet, liegen das Bezirksgericht für Strafsachen und das
Jugendgericht deutlich darunter. Die bestehende Gliederung führt zu einer
frühzeitigen Spartenfestlegung der Richter auf Zivilsachen einerseits und
Strafsachen andererseits. Durch die Aufteilung der bezirksgerichtlichen
Kompetenz in Graz sind spartenübergreifende Auslastungsausgleiche praktisch
nicht möglich, bei den beiden Kleingerichten sind Vertretungsfälle im
richterlichen wie im nichtrichterlichen Bereich nur erschwert abzudecken,
insgesamt wird der optimale Einsatz der beschränkten personellen und räumlichen
Ressourcen durch die Teilung erheblich beeinträchtigt.
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung
für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht
darüber hinaus die Schaffung einer einheitlichen Jugendgerichtsbarkeit in
Österreich vor. In Verfolgung dieser Zielsetzung wurde der Jugendgerichtshof
Wien mit dem Landesgericht für Strafsachen zusammengelegt. Um dennoch eine
Spezialisierung der Richter zu ermöglichen, ist eine Konzentration der
Jugendstraf- und Jugendschutzsachen, der Strafsachen junger Erwachsener und der
Pflegschaftssachen Minderjähriger, bei denen aus bestimmten Anlass eine
Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, in speziellen
Gerichtsabteilungen vorgesehen. In einem weiteren Schritt wurde mit
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2003, BGBl. I Nr. 116/2003, die
Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land in Jugendstraf-, Jugendschutz
und Pflegschaftssachen aufgehoben. Mit der Eingliederung des Jugendgerichtes
Graz in den Verband des dann alle Sparten der bezirksgerichtlichen
Gerichtsbarkeit abdeckenden Bezirksgerichtes Graz kann dieses Reformprojekt
abgeschlossen werden. Der in den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 7
GOG statuierte Grundsatz, dass möglichst alle Familienrecht-, Pflegschafts-,
Jugendschutz- und Jugendstrafsachen eines Minderjährigen in derselben
Gerichtsabteilung der einheitlichen Beurteilung durch den selben Richter mit
umfassenden Kenntnissen der persönlichen und familiären Problematik unterworfen
sein sollen, wird damit auch in Graz umgesetzt.
2. Die
vorgeschlagene Neuregelung sieht in einer ersten Stufe die administrative
Zusammenführung des Bezirksgerichtes für Strafsachen und des Jugendgerichtes
mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen vor, die durch dessen Umbenennung
in „Bezirksgericht Graz“ auch nach außen in Erscheinung treten soll. An der
durch die schon jetzt außerordentlich beengten Raumverhältnisse am Standort
Radetzkystraße bedingten Aufteilung auf zwei Gerichtsgebäude wird sich durch
die Zusammenlegung im Jahr 2005 noch nichts ändern. Mit der für Anfang 2006
vorgesehenen Fertigstellung eines neuen und zweckentsprechenden
Gerichtsgebäudes am westlichen Murufer wird die völlig unzulängliche
Unterbringung der auf der bezirksgerichtlichen Ebene eingesetzten
Justizmitarbeiter dadurch beseitigt werden können, dass ein Teil der
Mitarbeiter in das neue Gebäude übersiedelt und die bisher genutzten
Räumlichkeiten saniert bzw. aufgegeben werden können.
3. Als
Zeitpunkt für diese Aufnahme der beiden Kleingerichte unter das administrative
Dach des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz drängt sich der 1. Jänner
2005 insofern geradezu auf, als spätestens mit Jahresende 2004 sowohl der
Vorsteher und einzige Richter des Jugendgerichtes Graz als auch der Vorsteher
des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz von Gesetzes wegen (§ 99 RDG) in
den dauernden Ruhestand treten.
4. Gemäß Art 83
Abs. 1 B-VG wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte durch
Bundesgesetz festgestellt. Lediglich Änderungen in den Sprengeln der
Bezirksgerichte sind kraft verfassungsgesetzlicher Sondervorschrift des
§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 idF BGBl.
Nr. 368/1925 (ÜG 1920) einer Verordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung der Landesregierung vorbehalten. Eine Änderung in den Sprengeln der
Bezirksgerichte ist mit der gegenständlichen Vereinigung von Gerichten innerhalb
des gemeinsamen Sprengels schon an sich nicht verbunden. Zudem sind nach einem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Gerichte der untersten
Organisationsstufe mit einem nur eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereich
nicht als Bezirksgerichte im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung anzusehen
(Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, K II-1/73, kundgemacht in BGBl.
Nr. 658/1973).
5. Erst in
einer zweiten Stufe soll von dem entstandenen Bezirksgericht Graz mit rund 30
Richterplanstellen das etwa halb so große Bezirksgericht Graz-West abgespalten
werden. Diese auch von der örtlichen Justizverwaltung gewünschte zeitliche
Staffelung dient insbesondere dazu, die Abspaltung administrativ nach innen und
außen vorzubreiten. Vor allem werden im Zeitraum der Legisvakanz die baulichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen sein, dass die grundsätzliche Neuordnung der
bezirksgerichtlichen Struktur in Graz durch Schaffung zweier
Vollbezirksgerichte auch nach außen hin in Erscheinung tritt und so für die
Bevölkerung transparent gemacht werden kann. Zudem ermöglicht die Legisvakanz
auch die Eingliederung der hinzukommenden Sparten im Rahmen der Geschäftsverteilung
einschließlich eines Auslastungsausgleichs.
Während das Bezirksgericht Graz-Ost am
Standort Radetzkystraße 27 östlich der Mur verbleiben soll (der Standort
Paulustorgasse wird aufgegeben), wird das künftige Bezirksgericht Graz-West
einige hundert Meter flussabwärts westlich der Mur in einem von der BIG zu
errichtenden Gerichtsgebäude am Standort Grieskai 88 untergebracht werden. Die
benötigte Liegenschaft wurde vom BMWA im Jahr 2000 erworben und ist mit
Inkrafttreten des BIG-Gesetzes zum 1. Jänner
2001, BGBl. I Nr. 141/2000, in das Eigentum der BIG übergegangen.
6. Beabsichtigt
ist, dem neu zu errichtenden Bezirksgericht Graz-West das Stadtgebiet westlich
der Mur mit rund 101.000 Einwohnern und die Gemeinden des Bezirkes Graz
Umgebung mit Ausnahme der dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten
zugeordneten mit rund 90.000 Einwohnern zuzuweisen. Dem Bezirksgericht Graz-Ost
soll das Stadtgebiet östlich der Mur mit rund 125.000 Einwohnern verbleiben,
wodurch die beiden Bezirksgerichte aufgrund der gemischt ländlich-städtischen
Struktur des Bezirksgerichtes Graz-West etwa gleich viele Richterplanstellen
hätten.
7. Die
Baukosten (einschließlich Planungs- und Nebenkosten, ohne Finanzierungskosten
und Umsatzsteuer) werden voraussichtlich 10,120 Millionen Euro betragen.
Davon ausgehend wird der vom Justizressort zu leistende Mietzins einschließlich
der Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer jährlich rund 960.000 Euro
betragen, wobei durch die Aufgabe des Amtsgebäudes Paulustorgasse zugleich Mietzahlungen
in der Höhe von rund 220.000 Euro jährlich eingespart werden können. Die
jährliche finanzielle Mehrbelastung wird sich daher auf rund 740.000 Euro
einschließlich Umsatzsteuer verringern. Bei der Ermittlung des Kosten dieses
Vorhabens ist auch zu beachten, dass durch die Errichtung des neuen Gerichtsgebäudes
die zur Behebung der akuten Raumnot insbesondere des Bezirksgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz ansonsten notwendigen Erweiterungen entfallen können,
die ebenfalls zu an die BIG zu leistenden Zusatzmieten geführt hätten.
Die Hausverwaltung wird vom künftigen
Hauseigentümer, der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, besorgt werden. Die
laufende Miete wird zu einer entsprechenden Ausgabenerhöhung führen, deren Bedeckung
durch das BMF zugesagt worden ist. Die einmaligen Einrichtungs- und
Ausstattungskosten werden rund 1,1 Millionen Euro betragen. Diese Kosten
werden aus den für Anlagen und Aufwendungen im Kapitel 30: Justiz
zur Verfügung stehenden Krediten bedeckt werden können.
Ein zusätzlicher Personalaufwand wird nicht
entstehen.
8. Da mit
dieser Neuordnung eine Sprengeländerung verbunden ist, muss die Regelung der
örtlichen Zuständigkeit des neu errichteten Gerichtes einer Verordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung im Sinne des ÜG 1920
vorbehalten werden. Die Steiermärkische Landesregierung hat ihre Zustimmung zu
einer solchen Verordnung in Aussicht gestellt. Beabsichtigt ist demnach, die Bezirksgerichte-Verordnung
Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, zuletzt geändert durch Verordnung
der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 132/2003, mit Zustimmung der
Steiermärkischen Landesregierung dahin zu ändern, dass dem Bezirksgericht
Graz-West die westlich der Mur gelegenen Bezirke IV., V., XIII., XIV., XV.,
XVI., XVII. der Stadt Graz und die Gemeinden Attendorf, Brodingberg, Dobl,
Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gössendorf,
Grambach, Hart bei Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf,
Höf-Präbach, Kainbach, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz,
Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Pirka, Purgstall bei Eggersdorf,
Raaba, Rohrbach-Steinberg, Sankt Marein bei Graz, Sankt Radegund bei Graz,
Seiersberg, Stattegg, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf,
Wundschuh, Zettling und Zwaring-Pöls zugeordnet werden. Die Bezirke I., II.,
III., VI., VII., VIII., IX., X., XI. und XII. der Stadt Graz sollen in der
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Graz-Ost verbleiben.
9. Soweit in
anderen Gesetzen auf das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz Bezug
genommen wird (insbesondere § 118 JN, § 23 Abs. 1 Z 1 EO),
kann eine Anpassung an dessen geänderte Amtsbezeichnung im Zusammenhang mit für
den Zeitraum der Legisvakanz in Vorbereitung stehenden Änderungen dieser
Gesetze erfolgen.
Besonderer
Teil
Zu Art. I
1. Abschnitt (§§ 1 und 2):
Zunächst wird die Vereinigung des
Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz mit dem
Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit 1. Jänner 2005 angeordnet. Damit
ist klargestellt, dass durch die Zusammenlegung das Bezirksgericht für
Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz organisatorisch im Bezirksgericht
für Zivilrechtssachen Graz aufgehen. Eine Versetzung im Sinne des Art. 88
B-VG ist damit nicht verbunden. Um diese Eingliederung der bezirksgerichtlichen
Straf- und Jugendgerichtsbarkeit in das bisherige Bezirksgericht für
Zivilrechtssachen Graz auch nach außen hin sichtbar zu machen, soll die
Amtsbezeichnung des entstehenden Vollbezirksgerichtes - unter Entfall des
einschränkenden Zusatzes „für Zivilrechtssachen“ – in „Bezirksgericht Graz“
abgeändert werden. Die weiteren organisatorischen Regelungen trifft das
Bundesgesetz über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der
Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten, BGBl. Nr. 67/1972
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991.
Unter einem ist die Verordnung des Justizministeriums
betreffend die Errichtung eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für
Strafsachen in Graz in Steiermark, RGBl. Nr. 200/1894, aufzuheben, die die
Rechtsgrundlage für das Bezirksgericht für Strafsachen Graz darstellte. Mit
dieser Verordnung wurde in Abänderung der bis dahin bestehenden
Gerichtsorganisation neben den Bezirksgerichten Graz Stadt und Graz Umgebung
ein drittes Bezirksgericht eingerichtet, dem aus dem Geschäftskreis dieser
Gerichte die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausschließlich zugewiesen wurde.
2. Abschnitt (§ 3):
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 wird in
Graz ein zweites Vollbezirksgericht errichtet. Dieses erhält die
Amtsbezeichnung Graz-West, während das Bezirksgericht Graz die Amtsbezeichnung
Graz-Ost erhält. Da dem neu errichteten Vollbezirksgericht ein Teil des
Sprengels des vormaligen Bezirksgerichtes Graz zugewiesen werden muss, ist zur
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eine Sprengeländerung im Sinne des
§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in
der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 erforderlich, die einer Verordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung vorbehalten ist.
3. Abschnitt
§§ 4, 5 und 6
§ 4 sieht vor, dass für Verfahren, die
beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2006 angefallen sind, grundsätzlich
das Bezirksgericht Graz (als Bezirksgericht Graz-Ost) zuständig bleibt. Dies
gilt auch für den Fall, das in einem solchen Verfahren noch nach seinem
rechtskräftigen Abschluss Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen
vorzunehmen sind oder vorgenommen werden. Parallel kann das Bezirksgericht
Graz-West mit dem Neuanfall organisatorisch und personell aufgebaut werden.
Davon ausgenommen werden jedoch in § 5 Exekutionsverfahren, da diese für
ein und denselben Verpflichteten möglichst beim selben Gericht geführt werden
sollen. Ausgenommen werden in § 6 zudem Unterbringungs-, Pflegschafts- und
Sachwalterschaftsverfahren, für die, wenn sie an sich in die örtliche Zuständigkeit
des Bezirksgerichtes Graz-West fallen, das Bezirksgericht Graz-Ost nur so lange
weiter zuständig bleibt, bis alle vor dem Stichtag angefallenen Anträge
rechtskräftig erledigt sind. Diese Vorgangsweise hat sich zuletzt bei der
Neuerrichtung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt bewährt, ihr ist gegenüber
einer Aufteilung aller anhängigen Verfahren zum Stichtag der Vorzug zu geben,
weil Richterwechsel allein aus Anlass der Neuordnung der gerichtlichen
Zuständigkeit vermieden werden können.
§§ 7, 8 und 9
§ 7 soll organisatorische und
personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz bereits vor dem
Inkrafttreten ermöglichen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch, soweit sie die
Vereinigung der drei Spartengerichte zum Gegenstand haben, nicht vor dem 1.
Jänner 2005, soweit sie die Errichtung des Bezirksgerichtes Graz-West zum
Gegenstand haben, nicht vor dem 1. Jänner 2006 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Es können daher etwa Ernennungsbescheide zum Bezirksgericht Graz West bereits
vor dem Inkrafttreten des zweiten Abschnittes ergehen, wenn diese Bescheide erst
mit dem Stichtag wirksam werden. § 8 legt das Inkrafttreten des ersten
Abschnitts (Zusammenlegung der drei Spartengerichte) mit 1. Jänner 2005, jenes
der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2006 fest.
Artikel II
§ 24 Jugendgerichtsgesetz 1988
enthält in seiner derzeit geltenden Fassung Sonderbestimmungen über die
Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz. Mit Bundesgesetz über die Verlegung des
Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun und die Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 116/2003, wurde bereits die
Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land in Abs. 3 der zitierten
Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben, sodass lediglich die
Sonderzuständigkeit des Jugendgerichtes Graz als Regelungsgegenstand verbleiben
würde. Durch die nun ebenfalls zum 1. Jänner 2005 erfolgende Zusammenlegung des
Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz mit dem
Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz kann § 24 JGG in seiner
Gesamtheit einschließlich der Überschrift entfallen. Das Übergangsrecht ist
entsprechend anzupassen.
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Textgegenüberstellung |
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel II |
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Jugendgerichtsgesetz 1988 |
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|
Artikel VIII |
Artikel VIII |
|
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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(1) bis (3) ... |
(1) bis (3) ... |
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(4) § 24 samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. |
(4) § 24 samt Überschrift treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
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(5) bis (8) ... |
(5) bis (8) ... |