Vorblatt

Problem:

Die von der Bundesregierung im Rahmen des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/2003, eingerichtete Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung sieht eine Dotierung aus Mitteln der OeNB und des ERP-Fonds vor. Diese Mittel sollen in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt werden.

Rechtliche Basis für die Mittelvergabe durch den ERP-Fonds ist das Abkommen zwischen USA und Österreich über die ERP-Counterpart-Regelung (BGBl. Nr. 206/1962),  wonach der ERP-Fonds gem. Art. II in der Regel (rückzahlbare) Investitionskredite, jedoch keine nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben darf.

Ziel:

Herstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um ERP-Mittel für die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung widmen zu können.

Inhalt:

Das ergänzende Abkommen ermöglicht die Verwendung von Vermögensteilen des ERP-Fonds im Rahmen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Zwecke, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen entsprechen und der Förderung und Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich dienen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Einrichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung zur nachhaltigen Finanzierung langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben soll unabhängig von den jährlich über den Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zu einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer Forschung beitragen.

Der verstärkte Einsatz von finanziellen Mitteln im F & E-Bereich soll Österreichs Attraktivität als Forschungsstandort stärken und die internationale Wettbewerbssituation der heimischen Forscher in Industrie und Wissenschaft verbessern. Damit werden zukünftige Wachstums- und Beschäftigungschancen gestärkt und mittelfristig die Entwicklung zu einem dynamischen, wissensbasierten Wirtschaftsraum unterstützt.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt; keine Verminderung des Fondsvermögens des ERP-Fonds; keine Auswirkungen auf die Kreditvergaben und sonstigen Verpflichtungen des ERP-Fonds

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Recht ist nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzender Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da keine den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffenden Angelegenheiten geregelt werden.

Das Abkommen ist im Zusammenhang mit der Einrichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 133/2003) zu sehen; eine Änderung bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962) ist nicht erforderlich.

Das FTE-Nationalstiftungsgesetz (BGBl. Nr. 133/2003) sieht eine Dotierung der Stiftung durch Zinserträge des ERP-Fonds und aus Mitteln der OeNB vor. Diese Fördermittel werden durch die Stiftung an vom Bund getragene Förderungseinrichtungen in Form von Zuschüssen ausgeschüttet.

Rechtsgrundlage für die Mittelvergabe durch den ERP-Fonds sind das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich über die Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (BGBl. Nr. 206/1962), welches die Übergabe der Mittel aus dem European Recovery Program (Marshall-Plan) von der US-Regierung an die österreichische Bundesregierung zum Inhalt hat sowie das darauf aufbauende ERP-Fonds-Gesetz von 1962.

Art. II des Abkommens sieht die Vergabe von Investitionskrediten vor, nicht aber die Vergabe von Zuschüssen.

§ 5 Abs. 2 Z.3 lit.b ERP-Fonds-Gesetz besagt jedoch, dass im Rahmen des ERP-Jahresprogrammes aus den jährlichen auf den ERP-Eigenblock entfallenden Zinseingängen sonstige Leistungen erbracht werden können, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung vorgesehen sind; unter der Voraussetzung, dass das Fondsvermögen nicht vermindert wird.

An diesem Punkt ansetzend, wurden im September 2003 in Wien Verhandlungen mit der amerikanischen Seite aufgenommen, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs eines ergänzenden Abkommens zum ERP-Counterpart-Abkommen aus 1961 geführt haben.

Das Abkommen wird dahingehend ergänzt, dass Österreich ab dem Jahr 2004 jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag verwenden kann, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen Kalenderjahr entstandenen Zinsen nicht übersteigt.

Die Zuschüsse werden für Zwecke gewährt, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen (Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs) entsprechen und der Förderung und Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich dienen.

Die Höhe des Mitteleinsatzes für die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung ist jeweils in einem im Voraus von der Bundesregierung zu genehmigenden ERP-Jahresprogramm festzulegen; im Nachhinein ist ein jährlicher Bericht über die Mittelverwendung und die  Ergebnisse an die US-Botschaft in Wien zu erstatten.

Die in diesem Abkommen festgelegten Vorgangsweisen entsprechen in allen Punkten den Bestimmungen des Counterpart-Abkommens.

Die operative Tätigkeit des ERP-Fonds - die Vergabe von Investitionskrediten an die Wirtschaft - sowie sonstige Verpflichtungen werden durch das Abkommen nicht berührt; das Vermögen des ERP-Fonds bleibt erhalten.

Insgesamt ist es sicherlich als sinnvoll anzusehen, verfügbare finanzielle Mittel, die nicht den Bundeshaushalt belasten, in zukunftsweisende Forschungsvorhaben zu investieren und damit Österreich als Forschungsstandort und somit auch als Wirtschaftsstandort zu stärken.


II. Besonderer Teil

Zu Absatz 6 (zur Kenntnis nehmend,….)

Dies ist ein Hinweis auf Art. IV des Counterpart-Abkommens: Unter dem Titel „Produktivitätsförderungs-Sonderkonto“ konnte die österreichische Bundesregierung bereits in der Vergangenheit ein Zuwendungsprogramm in Form von Zuschüssen für Produktivitätsmaßnahmen durchführen. Mit einer betraglich festgelegten Summe konnten Ausbildungsmaßnahmen, Forschung und Produktivitätsstudien sowie Maßnahmen in speziellen österreichischen Entwicklungsgebieten oder Industrien zur Hebung des wirtschaftlichen Niveaus gefördert werden.

Zu Punkt 1

Die Aussage „Besondere Aufmerksamkeit bei der Zuschussgewährung wird den KMUs und Projekten zur Förderung der europäischen Integration gewährt“ bezieht sich lediglich auf den ERP-Fonds und kann dann zum Tragen kommen, wenn der ERP-Fonds als Abwicklungsstelle für die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung tätig wird.

Zu Punkt 2

Gemeint ist das gemäß  § 10 ERP-Fonds-Gesetz jeweils im Voraus von der Bundesregierung zu genehmigende Jahresprogramm des ERP-Fonds, in welchem u.a. das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die einzelnen Zweige der Wirtschaft festzusetzen ist. Im Jahresprogramm ist auch festzusetzen, welche sonstigen Maßnahmen der Fonds gemäß § 5 Abs. 2 ERP-Fonds-Gesetz neben der Gewährung von Investitionskrediten treffen kann.

Im Jahresprogramm 2004 ist die Dotierung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung verankert.

Zu Punkt 3

Dieser Punkt basiert auf Art. VI des Counterpart-Abkommens, wonach die österreichische Bundesregierung der US-Botschaft in Wien halbjährlich (Termine: 15. Februar, 15. August) Berichte des ERP-Fonds über die Counterpart-Investitions- und Produktivitätsjahresprogramme und Halbjahresberichte über die halbjährlichen und kumulativen Ausgaben für die einzelnen Sektoren übermittelt.

Entsprechend dieser Regelung wurde als Termin für die Übermittlung des Berichtes der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung an die US-Botschaft der 15. Februar festgelegt.

Da das Nationalstiftungsgesetz einen entsprechenden Bericht erst für 30. Juni eines jeden Jahres vorsieht, wird per 15. Februar im ERP-Bericht an die US-Botschaft eine Aufstellung über die Aufteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen Förderungseinrichtungen im vorhergegangenen Jahr möglich sein; der Bericht der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung über die Verwendung der Zuschüsse und die Ergebnisse wird mit dem 2. ERP-Bericht per 15. August übermittelt.