482 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Sportangelegenheiten
über den Antrag 301/A(E) der Abgeordneten Elmar
Lichtenegger, Peter Haubner, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen betreffend Vorlage eines „Anti-Doping-Gesetzes“
Die Abgeordneten Elmar Lichtenegger, Peter
Haubner, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Antrag am 3. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„Der Nationalrat hat den Abschluss der Anti-Doping-Konvention
des Europarates im Jahre 1991 genehmigt. Die Genehmigung wurde samt der
Anti-Doping-Konvention im BGBl. Nr. 451/1991 kundgemacht. Bei der Genehmigung
der Konvention hat der Nationalrat festgelegt, dass dieser Staatsvertrag samt Anhang
im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention des Europarates, das von
Österreich am 12. September 2002 in Warschau unterzeichnet wurde, befindet sich
derzeit in parlamentarischer Behandlung (207 d.B. und 315 d.B. XXII GP).
Darin wird im wesentlichen die gegenseitige
Anerkennung von Dopingkontrollen durch die Vertragsstaaten, die Gewährleistung
einer gleichmäßigen Vorgangsweise gemäß den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen,
wie sie in Österreich schon seit dem Jahr 2002 bestehen, und die Zuständigkeit
der World Anti-Doping-Agency (WADA) und anderer mit deren Ermächtigung
handelnder Doping-Kontroll-Organisationen geregelt und eine Überwachung der
Anwendung und Durchführung des Übereinkommens durch eine ‚Überprüfungsgruppe’
festgelegt.
Infolge der Konvention wurde in Österreich
das Österreichische Anti-Doping-Comite (ÖADC) eingerichtet, das die Einhaltung
der Bestimmungen beobachtet und, wenn notwendig, Maßnahmen adaptiert. Es ist
gemäß den von allen Mitgliedern der Österreichischen Bundes-Sportorganisation
(BSO) einstimmig beschlossenen Anti-Doping-Bestimmungen zur Erlassung von
Richtlinien, Erledigung von Einsprüchen, für Beschwerden und Änderungswünsche
und zur Koordination der Meinungen zwischen BSO, Bund, Ländern und ÖOC, sowie
zur Regelung spezieller Fragen zuständig.
Zur Ermöglichung von Kontrollen sowohl im
Sportbereich als auch im Freizeit- und Jugendbereich sowie im sportnahen
Bereich (z.B. Fitness- und Bodybuildingstudios) sollte die Änderung des
Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes und des Apothekengesetzes vom
Dezember 2001, BGBl. I Nr. 33/2002, beitragen, auch wurde die Anzahl von
Kontrollen außerhalb des Wettkampfes (Out of Competition - OOC-Kontrollen)
erhöht.
Insbesondere wegen der immer größer
werdenden Schwierigkeiten mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) wird die von
vielen Seiten geforderte zusätzliche Regelung im Arzneimittelgesetz derzeit
vorbereitet und soll in Kürze durch das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen zur Begutachtung gebracht werden.
Bei der zweiten Welt-Anti-Doping-Konferenz
in Kopenhagen einigten sich die Internationalen Sportorganisationen am 5.3.2003
auf einen ‚Welt-Anti-Doping-Code’, der bis zum Beginn der Olympischen Spiele in
Athen 2004 auch von den Nationalen Olympischen Comités implementiert sein soll,
um eine Teilnahme ihrer Athleten zu gewährleisten.
Die Vertreter von 73 Regierungen, unter
ihnen auch Österreich, unterzeichneten bei dieser Konferenz die ‚Erklärung von
Kopenhagen’, wonach sie den Anti-Doping-Code politisch und moralisch
unterstützen. - In der Folge haben der Europarat und die UNESCO eine
Vereinbarung getroffen, wonach auf der Basis der Anti-Doping-Konvention des
Europarates eine Global-Anti-Doping-Convention unter Berücksichtigung der
Grundsätze des World-Anti-Doping-Code beschlossen werden soll, die bis zum
Beginn der Olympischen Winterspiele 2006 in Turin in Geltung gesetzt werden
sollte.
Eine formelle Zustimmung der
Bundesregierung zum Code ist - zumal es sich bei der World Anti-Doping-Agency
um eine private Stiftung nach Schweizer Recht handelt - nicht möglich, insbesondere
können aber auch verschiedene Regelungen, wie zum Beispiel der Ausschluss
staatlicher und internationaler Gerichte zu Gunsten des privaten
Sportschiedsgerichts in Lausanne (Court of Arbitration, CAS) nicht ohne
weiteres implementiert werden.
Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es
absolut notwendig, in der österreichischen Rechtsordnung einen klaren
gesetzlichen Rahmen für die Bekämpfung des Dopingmissbrauchs, die Anordnung von
Sanktionen (z.B. Berufsverbote) und den Rechtsschutz Betroffener zu schaffen.
Da Regelungen zur Dopingbekämpfung in verschiedenen Rechtsquellen überdies die
Bekämpfung des Dopingmissbrauchs erschweren, sollte auch aus rein sachlichen
Überlegungen eine eigene bundesgesetzliche Regelung getroffen werden. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sind hierfür verfassungsgesetzliche Regelungen
erforderlich, die dem Bund die Zuständigkeit zur Erlassung eines einheitlichen
Antidopinggesetzes einräumen und die Anordnung und Durchführung von
Dopinguntersuchungen, den Ausspruch der Sanktionen nach den Standards der
Internationalen Sportverbände, insbesondere des Internationalen Olympischen
Komitees, und die Einrichtung einer unabhängigen Instanz, bei der die Sportler
die Sperre bei einer positiven Dopinguntersuchung bekämpfen können,
verfassungsrechtlich absichern.
Daher sind die unterfertigten Abgeordneten
auch gerne dazu bereit, gemeinsam unter Einbindung des Österreichischen Sports
an einer solchen neuen Gesetzesmaterie mitzuwirken.“
Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat
den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung vom 18. Mai 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Berichterstatter
Abgeordneter Elmar Lichtenegger, die Abgeordneten
Peter Haubner, Dr. Peter Wittmann
sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer.
Bei der Abstimmung wurde der
gegenständliche Antrag einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag,
der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung
annehmen.
Wien, 2004 05 18
Elmar
Lichtenegger Beate
Schasching
Berichterstatter Obfrau