Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 26a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.“

2. Der 10. Abschnitt lautet samt Überschrift:

„10. Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70 /1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass

           1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;

           2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

           3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

           4. an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;

           5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;

           6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,

           7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;

           8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;

           9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;

         10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

anzuwenden ist.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

§ 113. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4,  § 91 Abs. 4, § 92 , § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des  7. und des 9.  Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,  BGBl. II Nr. 15/2000,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,  BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,  BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,  BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999.

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 113b. Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

           1. den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbe­sondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und

           2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,

darf deshalb weder im Zusammen­hang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zustän­digen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Kontrollmaßnahmen

§ 113c. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 113d. (1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.

(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammen­hang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt  werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich

           1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,

           2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,

           3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,

           4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen

Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Bestellung von Präventivfachkräften

§ 113e. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicher­heitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Ver­fügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Ver­antwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

           1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruch­nahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheits­technischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutz­ge­setzes, BGBl.Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheits­technischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.

(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen wer­den, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachaus­bil­dung nachweisen.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;

           2. ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

(6) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

           1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruch­nahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundes­ministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundes­minister für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeits­medizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeits­medizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.

(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten

           1. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa­tio­nen und Unterlagen und

           2. das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfach­kräften selbst beigestellt werden,

zur Verfügung zu stellen.

(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwen­det, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwen­det werden, dürfen deshalb weder im Zusammen­hang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungs­feststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt  werden.

§ 113f. (1) Die Präventivfachkräfte haben

           1. den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrau­enspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeits­bedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschenge­rechten Arbeitsgestaltung zu beraten und

           2. den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf die­sen Gebieten zu unterstützen.

(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in § 113e Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die ge­leistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Er­gebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsver­trauenspersonen mitzuteilen.

(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufga­ben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauens­personen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzu­schlagen.

§ 113g. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f  hinsichtlich

           1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,

           2. deren Aufzeichnungen und Berichte,

           3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,

           4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8  und Personalvertretungsorganen,

           5. der Meldung von Missständen,

           6. der Abberufung von Präventivfachkräften,

           7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,

           8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie

           9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte

Ausführungsbestimmungen zu erlassen.“

3. Dem § 123 werden folgende beiden Absätze angefügt:

„(46) § 26a Abs. 3a und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(47) (Verfassungsbestimmung) § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4)  Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.“

2. Dem § 6 werden folgende beiden Absätze angefügt:

„(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“